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Arrêté Royal du 21 janvier 2013
publié le 22 mars 2013

Arrêté royal modifiant l'article 23 des annexes 2 et 3 de l'arrêté royal du 6 mai 1971 fixant les types de règlements communaux relatifs à l'organisation des services communaux d'incendie. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2013000151
pub.
22/03/2013
prom.
21/01/2013
ELI
eli/arrete/2013/01/21/2013000151/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 JANVIER 2013. - Arrêté royal modifiant l'article 23 des annexes 2 et 3 de l'arrêté royal du 6 mai 1971 fixant les types de règlements communaux relatifs à l'organisation des services communaux d'incendie. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 janvier 2013 modifiant l'article 23 des annexes 2 et 3 de l'arrêté royal du 6 mai 1971 fixant les types de règlements communaux relatifs à l'organisation des services communaux d'incendie (Moniteur belge du 7 février 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 21. JANUAR 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Artikels 23 der Anlagen 2 und 3 zum Königlichen Erlass vom 6.Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, des Artikels 13, ersetzt durch das Gesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.530/4 des Staatsrates vom 19. Dezember 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 23 der Anlagen 2 und 3 zum Königlichen Erlass vom 6. Mai 1971 zur Bestimmung der Muster von Gemeindeverordnungen über die Organisation der kommunalen Feuerwehrdienste wird durch folgende Absätze ergänzt: "In dem in Absatz 1 Nr.2 erwähnten Fall kann die Altersgrenze auf Antrag des freiwilligen Mitglieds unter folgenden Mindestbedingungen auf das Ende des Monats, in dem es das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht, verschoben werden: 1. über eine günstige Stellungnahme des Dienstleiters verfügen, 2.einen kardiorespiratorischen Test bestehen, der von einem vom Arbeitsarzt bestimmten Facharzt durchgeführt wird.

Wenn es sich um einen freiwilligen Dienstleiter handelt, gelten folgende Mindestbedingungen: 1. über eine günstige Stellungnahme des Bürgermeisters verfügen, 2.einen kardiorespiratorischen Test bestehen, der von einem vom Arbeitsarzt bestimmten Facharzt durchgeführt wird, 3. über das Brevet eines Dienstleiters verfügen. Der Gemeinderat kann die Modalitäten des Antrags bestimmen und zusätzliche Bedingungen für die Verlängerung des Einstellungsvertrags festlegen. Ein neuer Einstellungsvertrag mit einer Laufzeit von einem Jahr wird aufgestellt und ist vier Mal um ein Jahr verlängerbar, insofern die oben erwähnten Bedingungen erfüllt sind." Art. 2 - Das freiwillige Mitglied, das das Alter von sechzig Jahren seit dem 17. Februar 2012 erreicht hat, kann den Dienst wieder aufnehmen, ohne ein Einstellungsverfahren zu durchlaufen, unter Beibehaltung seines Dienstgrades und insofern die in Artikel 1 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. In dem Zeitraum zwischen dem Dienstaustritt und dem neuen Dienstantritt verliert das Mitglied seine Eigenschaft als freiwilliger Feuerwehrmann. Dieser Zeitraum wird bei der Berechnung des Dienstalters nicht berücksichtigt.

Art. 3 - Der für Inneres zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Januar 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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