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Arrêté Royal du 21 juillet 2014
publié le 30 mars 2016

Arrêté royal introduisant la carte de qualification de conducteur. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2016014090
pub.
30/03/2016
prom.
21/07/2014
ELI
eli/arrete/2014/07/21/2016014090/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


21 JUILLET 2014. - Arrêté royal introduisant la carte de qualification de conducteur. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 juillet 2014 introduisant la carte de qualification de conducteur (Moniteur belge du 20 août 2014).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 21. JULI 2014 - Königlicher Erlass zur Einführung des Fahrerqualifizierungsnachweises PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16.März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, insbesondere Artikel 1 Absatz 1, Artikel 21 abgeändert durch die Gesetze vom 9. Juli 1976 und 18. Juli 1990, Artikel 26 abgeändert durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und Artikel 27 ersetzt durch das Gesetz vom 9. Juli 1976 und abgeändert durch das Gesetz vom 18. Juli 1990;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, D + E;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 17. Februar 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14.

März 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.868/4 des Staatsrates vom 23. April 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin des Innern und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt das in der Richtlinie 2003/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Juli 2003 über die Grundqualifikation und Weiterbildung der Fahrer bestimmter Kraftfahrzeuge für den Güter- oder Personenkraftverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates und der Richtlinie 91/439/EWG des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 76/914/EWG des Rates vorgesehene Modell des Fahrerqualifizierungsnachweises um.

Art. 2 - In Artikel 6 Paragraph 2 des Königlichen Erlasses vom 4. Mai 2007 über den Führerschein, die berufliche Eignung und die Weiterbildung der Fahrer von Fahrzeugen der Klassen C1, C1 + E, C, C + E, D1, D1 + E, D, D + E werden die Wörter "oder auf dem in Anlage 3 erwähnten Fahrerqualifizierungsnachweis" eingefügt zwischen den Wörtern "erwähnten Dokument" und "angebracht".

Art. 3 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "von Artikel 13" ersetzt durch die Wörter "von Artikel 13 und 13/1".

Art. 4 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "von Artikel 13" ersetzt durch die Wörter "von Artikel 13 und 13/1".

Art. 5 - Ein Artikel 13/1 wird in Abschnitt 4 des Kapitels 2 von Titel 2 desselben Erlasses wie folgt eingefügt: "Art. 13/1 - § 1 - Die Personen, die gemäß der Bestimmungen von Artikel 3 § 4 Absatz 2 in Belgien eine Weiterbildung für das Führen eines Fahrzeugs der Gruppe 2 absolviert haben und die nicht die in Artikel 3 § 1 des Königlichen Erlasses über den Führerschein erwähnten Bedingungen erfüllen, können einen in Anlage 3 festgelegten Fahrerqualifizierungsnachweis erhalten, falls das Land, in dem sie ihren Wohnort haben, den in Artikel 45 erwähnten Weiterbildungsnachweis nicht anerkennt. § 2 - Die in Paragraph 1 erwähnten Personen beantragen die Verlängerung des Berufsbefähigungsnachweises beim Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen.

Der Fahrer liefert den Beweis, dass er die Weiterbildung in Belgien absolvieren konnte.

Das Muster des Antrags auf Verlängerung der Zulassung wird vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen festgelegt. § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter stellt den in Paragraph 1 erwähnten Fahrerqualifizierungsnachweis an den Antragsteller aus. § 4 - Für die Ausstellung des in Paragraph 1 erwähnten Fahrerqualifizierungsnachweises ist eine Gebühr von 20 EUR zu zahlen.

Der Minister kann den in Absatz 1 festgelegten Betrag an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes anpassen. In diesem Fall multipliziert er diesen Betrag mit dem Index des vergangenen Monats und teilt das Produkt durch den Verbraucherpreisindex des Monats Juni 2014. Gegebenenfalls erhöht er das Resultat um höchstens 0,5 EUR oder setzt es um höchstens 0,49 EUR herab, um so auf einen Einer auszukommen.Die angepassten Beträge treten am ersten Tag des zweiten Monats nach demjenigen ihrer Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. § 5 - Zum Zeitpunkt der Ausstellung des in Paragraph 1 erwähnten Fahrerqualifizierungsnachweises, werden 35 Kreditpunkte vom Kreditpunktesaldo abgezogen.

Artikel 13 § 3 ist anzuwenden.".

Art. 6 - Im selben Erlass wird eine Anlage 3 eingefügt, die dem vorliegenden Erlass als Anlage beigefügt ist.

Art. 7 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Dezember 2014 in Kraft.

Art. 8 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern und der Chancengleichheit Frau J. MILQUET Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

Pour la consultation du tableau, voir image

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