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Arrêté Royal du 21 juillet 2016
publié le 22 décembre 2016

Arrêté royal relatif à la banque de données commune Foreign Terrorist Fighters et portant exécution de certaines dispositions de la section 1erbis "de la gestion des informations" du chapitre IV de la loi sur la fonction de police. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2016000784
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22/12/2016
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21/07/2016
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eli/arrete/2016/07/21/2016000784/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 JUILLET 2016. - Arrêté royal relatif à la banque de données commune Foreign Terrorist Fighters et portant exécution de certaines dispositions de la section 1erbis "de la gestion des informations" du chapitre IV de la loi sur la fonction de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 juillet 2016 relatif à la banque de données commune Foreign Terrorist Fighters et portant exécution de certaines dispositions de la section 1erbis "de la gestion des informations" du chapitre IV de la loi sur la fonction de police (Moniteur belge du 22 septembre 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

21. JULI 2016 - Königlicher Erlass über die gemeinsame Datenbank Foreign Terrorist Fighters und zur Ausführung bestimmter Bestimmungen von Kapitel IV Abschnitt 1bis "Informationsverwaltung" des Gesetzes über das Polizeiamt PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 5.August 1992 über das Polizeiamt, der Artikel 44/3 § 1/1 Absatz 5, 44/11/3bis § 4, 44/11/3bis § 8, 44/11/3bis § 9, 44/11/3bis § 10, 44/11/3bis § 11, 44/11/3ter § 2 Absatz 2, 44/11/3ter § 3, 44/11/3ter § 4, 44/11/3quater und 44/11/3quinquies Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 27. April 2016 über zusätzliche Maßnahmen zur Bekämpfung des Terrorismus;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 31/2016 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 29. Juni 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Generalinspektors der Finanzen vom 25.

April 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27.

April 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 59.515/2 des Staatsrates vom 6. Juli 2016, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Befreiung von der vorherigen Auswirkungsanalyse aufgrund von Artikel 8 § 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und des Ministers der Justiz und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. "Gesetz über den Schutz des Privatlebens": das Gesetz vom 8. Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten, 2. "Foreign-Terrorist-Fighters-Datenbank": eine gemeinsame Datenbank im Sinne von Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt, 3."Verwalter": der Verwalter, der in Artikel 44/11/3bis § 9 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, 4. "operativ verantwortlicher Leiter": der operativ verantwortliche Leiter, der in Artikel 44/11/3bis § 10 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, 5."Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens": der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens, der in Artikel 44/3 § 1/1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, 6. "für die Verarbeitung Verantwortlicher": der für die Verarbeitung Verantwortliche, der in Artikel 1 § 4 des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens erwähnt ist, 7."Basisdienste": das Organ und die Dienste, die in Artikel 44/11/3ter § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind, 8. "Partnerdienste": die Direktionen, Dienste, Organe, Einrichtungen und Behörden beziehungsweise der Ausschuss, die in Artikel 44/11/3ter § 2 Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind, 9."terroristische Gruppierungen": Gruppierungen, die terroristische Aktivitäten organisieren oder unterstützen, 10. "Foreign Terrorist Fighters": die Personen, die in Artikel 6 § 1 Nr.1 des vorliegenden Erlasses erwähnt sind, 11. "Auskunftsdatensatz": der Personendatensatz, der alle gemäß dem Gesetz vom 11.Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen nicht klassifizierten personenbezogenen Daten und Informationen enthält, die von allen Diensten stammen, die die Foreign-Terrorist-Fighters-Datenbank speisen, 12. "Informationskarte": der Personendatensatz, der ein Auszug aus dem Auskunftsdatensatz ist und der gemäß dem Gesetz vom 11.Dezember 1998 über die Klassifizierung und die Sicherheitsermächtigungen, -bescheinigungen und -stellungnahmen nicht klassifizierte personenbezogene Daten und Informationen enthält, die strikt auf den Informationsbedarf des Empfängers für die Überwachung der in Artikel 6 § 1 Nr. 1 erwähnten Personen begrenzt sind, 13. "dschihadistische Konfliktregion": das Gebiet, in dem gekämpft wird, um eine Auffassungsweise der islamischen Religion mit Gewalt zu propagieren, aufzuerlegen oder zu schützen, und das auf Vorschlag des für die Verarbeitung der Daten der FTF-Datenbank Verantwortlichen auf der Grundlage der vom Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse durchgeführten strategischen Analyse vom Nationalen Sicherheitsrat festgelegt wird. Art. 2 - Die Foreign-Terrorist-Fighters-Datenbank, nachstehend "FTF-Datenbank" genannt, trägt zur Analyse, Bewertung und Überwachung der Personen, die in Artikel 6 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnt sind, und des Phänomens auf der Grundlage einer Bewertung der Bedrohungslage und gemäß den in Artikel 44/11/3bis § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt aufgeführten Zwecken bei.

Art. 3 - Die föderale Polizei wird zum Verwalter der FTF-Datenbank bestellt und nimmt neben den in Artikel 44/11/3bis § 9 des Gesetzes über das Polizeiamt aufgeführten Aufträgen insbesondere folgende Aufträge wahr: - Führung der in Artikel 7 § 3 erwähnten Liste der Personen beziehungsweise der Identifizierungscodes, - Überwachung der Protokollierung der in der FTF-Datenbank durchgeführten Verarbeitungen, - schnellstmögliche Informierung des operativ verantwortlichen Leiters, des Beraters für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie des Organs und des Ausschusses, die in Artikel 44/6 Absatz 2 erwähnt sind, über jeden Sicherheitsvorfall, der persönlich festgestellt oder gemeldet wird.

Art. 4 - Das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse wird zum operativ verantwortlichen Leiter der FTF-Datenbank bestellt und nimmt neben den in Artikel 44/11/3bis § 10 des Gesetzes über das Polizeiamt aufgeführten Aufträgen insbesondere folgende Aufträge wahr: - Bewertung der Daten des Auskunftsdatensatzes, - Validierung einer in der FTF-Datenbank registrierten Person als "Foreign Terrorist Fighter", auf der Grundlage der in dieser Datenbank gespeicherten Daten und Informationen, wonach sie den in Artikel 6 § 1 Nr. 1 aufgeführten Kriterien entspricht, - Kontaktstelle für den für die Verarbeitung Verantwortlichen, der in Artikel 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, und Informierung dieses Verantwortlichen über die eventuellen Unzulänglichkeiten und Fehler, die persönlich festgestellt oder gemeldet werden, - Informierung des Dienstes, der die FTF-Datenbank speist, wenn das Koordinierungsorgan für die Bedrohungsanalyse befindet, dass übermittelte Daten angesichts der in Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Aufträge und der in Artikel 44/11/3bis § 2 desselben Gesetzes aufgeführten Zwecke nicht oder nicht mehr angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind und dass diese Daten daher aus der FTF-Datenbank gelöscht werden müssen.

Die Bewertung der Daten des Auskunftsdatensatzes und die Validierung einer Person als "Foreign Terrorist Fighter" sind Daten, die in der FTF-Datenbank verfügbar sind.

Art. 5 - Der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens organisiert im Rahmen der Ausführung seiner Aufträge die notwendige Zusammenarbeit mit dem Verwalter und dem operativ verantwortlichen Leiter sowie mit den Behörden, Organen, Einrichtungen, Diensten und Direktionen beziehungsweise dem Ausschuss, die in Artikel 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind.

Zu diesem Zweck: - sorgt der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens für die Sensibilisierung der Nutzer in Sachen Schutz der personenbezogenen Daten und Sicherheit, - arbeitet der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens im Rahmen der Ausarbeitung von Verfahren mit dem Verwalter zusammen, - arbeitet der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens, falls erforderlich, mit den Beratern für Sicherheit und Schutz des Privatlebens der Dienste zusammen, die Daten der FTF-Datenbank verarbeiten.

Der Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens handelt in diesem Fall völlig unabhängig und unter Berücksichtigung der Zuständigkeiten der Behörden, Organe, Einrichtungen, Dienste und Direktionen beziehungsweise des Ausschusses, die in Absatz 1 erwähnt sind.

Art. 6 - § 1 - In der FTF-Datenbank werden folgende personenbezogene Daten verarbeitet: 1. die Identifizierungsdaten in Bezug auf Personen, die in Belgien wohnen oder gewohnt haben, die die belgische Staatsangehörigkeit besitzen oder nicht und die sich im Hinblick darauf, sich terroristischen Gruppierungen anzuschließen oder diese aktiv oder passiv zu unterstützen, in einer der folgenden Situationen befinden: a) Sie sind in eine dschihadistische Konfliktregion gereist.b) Sie haben Belgien verlassen, um in eine dschihadistische Konfliktregion zu reisen.c) Sie sind auf dem Weg nach Belgien oder nach Belgien zurückgekehrt, nachdem sie in eine dschihadistische Konfliktregion gereist sind.d) Sie sind gewollt oder ungewollt daran gehindert worden, in eine dschihadistische Konfliktregion zu reisen.e) Sie haben die Absicht, in eine dschihadistische Konfliktregion zu reisen, vorausgesetzt, diese Absicht wird durch ernstzunehmende Hinweise belegt, 2.die Identifizierungsdaten in Bezug auf Personen, über die ernstzunehmende Hinweise vorliegen, dass sie die in Nr. 1 aufgeführten Kriterien erfüllen können, 3. die gerichtlichen, administrativen, gerichts- und verwaltungspolizeilichen Daten und die nicht klassifizierten Auskünfte in Bezug auf die in Nr.1 und 2 erwähnten Personen, die gemäß dem Gesetz von den Basisdiensten und Partnerdiensten, die die FTF-Datenbank aufgrund von Artikel 7 speisen, verarbeitet werden und die angesichts der in Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Aufträge und der in Artikel 44/11/3bis § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt aufgeführten Zwecke angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind, 4. die Identifizierungsdaten beziehungsweise -codes der Personen, die Zugriff auf die gemeinsame Datenbank haben. § 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der in Artikel 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, gibt in der in Artikel 44/11/3bis § 3 desselben Gesetzes vorgesehenen vorhergehenden Erklärung die in § 1 aufgeführten Daten an, die jeder Dienst, der die FTF-Datenbank speist, ihm übermitteln muss.

Art. 7 - § 1 - Die Basisdienste und die in Artikel 44/11/3ter § 2 Absatz 1 Buchstaben d), f), g) und h) des Gesetzes über das Polizeiamt aufgeführten Partnerdienste haben direkten Zugriff auf die personenbezogenen Daten und Informationen der FTF-Datenbank und müssen Letztere gemäß den Bestimmungen von Artikel 44/11/3ter §§ 4 und 5 des Gesetzes über das Polizeiamt speisen.

Die in Artikel 44/11/3ter § 2 Absatz 1 Buchstaben b), c), e) und i) des Gesetzes über das Polizeiamt aufgeführten Partnerdienste haben mittels direkter Abfrage Zugriff auf die personenbezogenen Daten und Informationen der FTF-Datenbank.

Die direkte Abfrage betrifft das Vorhandensein von Daten über einen Foreign Terrorist Fighter.

Wird das Vorhandensein von Daten über einen Foreign Terrorist Fighter durch eine direkte Abfrage bestätigt, nimmt der Dienst, der diese direkte Abfrage durchgeführt hat, mit gleich welchem Mittel unmittelbar Kontakt zu einem der Basisdienste auf.

Die Generalverwaltung der Justizhäuser der Französischen Gemeinschaft, die Abteilung Justizhaus des Ministeriums der Deutschsprachigen Gemeinschaft, die Abteilung Justizhäuser der zuständigen Dienste der Flämischen Behörde, Bereich Politik des Wohlbefindens, Volksgesundheit und Familie, und die Vlaams Agentschap Jongerenwelzijn haben im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufträge zur gerichtlichen Betreuung und Überwachung von Straftätern direkten Zugriff auf die personenbezogenen Daten und Informationen der FTF-Datenbank und müssen Letztere gemäß den Bestimmungen von Artikel 44/11/3ter §§ 4 und 5 des Gesetzes über das Polizeiamt speisen.

Dieser Zugriff ist auf die personenbezogenen Daten und Informationen der Foreign Terrorist Fighters begrenzt, für die der Dienst seinen Auftrag zur gerichtlichen Betreuung und Überwachung gewährleisten muss. § 2 - Jeder in § 1 aufgeführte Dienst bestimmt die Mitglieder seiner Organisation, die Zugriff auf die personenbezogenen Daten und Informationen der FTF-Datenbank haben. Diese Mitglieder sind Inhaber einer Sicherheitsermächtigung der Stufe "geheim". § 3 - Jeder Dienst erstellt eine Liste der in § 2 erwähnten Personen, die dem Verwalter ausgehändigt wird.

In Abweichung von Absatz 1 wird die von den Nachrichten- und Sicherheitsdiensten erstellte Liste der in § 2 erwähnten Personen allein dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind, zur Verfügung gehalten.

Die Nachrichten- und Sicherheitsdienste erteilen den in § 2 erwähnten Mitgliedern ihres Personals einen Identifizierungscode und übermitteln dem Verwalter eine Liste dieser Identifizierungscodes. § 4 - Die in § 3 erwähnte Liste wird dem Ausschuss für den Schutz des Privatlebens sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind, zur Verfügung gehalten und wird mindestens einmal pro Jahr von jedem Dienst fortgeschrieben, der dem Verwalter jede Änderung mitteilt.

Art. 8 - § 1 - Die Dienste, die direkten Zugriff auf die FTF-Datenbank haben, richten ein internes System zur Validierung der eigenen Daten ein oder passen gegebenenfalls ihre bestehenden internen Validierungssysteme so an, dass die der FTF-Datenbank übermittelten personenbezogenen Daten und Informationen angesichts der in Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Aufträge und der in Artikel 44/11/3bis § 2 desselben Gesetzes aufgeführten Zwecke angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben sind.

Jeder Basisdienst und Partnerdienst, der direkten Zugriff auf die FTF-Datenbank hat, teilt das in Absatz 1 erwähnte interne Validierungssystem dem operativ verantwortlichen Leiter mit, der es dem Verwalter und dem Berater für Sicherheit und Schutz des Privatlebens sowie dem Organ und dem Ausschuss, die in Artikel 44/6 Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt sind, übermittelt. § 2 - Jeder in § 1 erwähnte Dienst informiert den operativ verantwortlichen Leiter, wenn in der FTF-Datenbank gespeicherte personenbezogene Daten oder Informationen nicht mehr in der eigenen Datenbank gespeichert sind.

Sind diese personenbezogenen Daten oder Informationen angesichts der in Artikel 44/2 § 2 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnten Aufträge und der in Artikel 44/11/3bis § 2 desselben Gesetzes aufgeführten Zwecke weiterhin angemessen, sachdienlich und nicht übertrieben, kann der operativ verantwortliche Leiter beschließen, sie in der FTF-Datenbank beizubehalten.

Art. 9 - § 1 - Nur ein Basisdienst kann eine in Artikel 6 § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnte Person in der FTF-Datenbank registrieren. § 2 - Ist die in Artikel 6 § 1 Nr. 1 oder 2 erwähnte Person bereits in der FTF-Datenbank registriert, sorgen die Dienste, die direkten Zugriff auf die FTF-Datenbank haben, für die Hinzufügung der eigenen personenbezogenen Daten und Informationen, ohne bereits vorhandene personenbezogene Daten und Informationen zu verändern oder zu löschen. § 3 - Der Dienst, der personenbezogene Daten oder Informationen gespeichert hat, ist der einzige, der diese personenbezogenen Daten beziehungsweise diese Informationen verändern, berichtigen oder löschen kann.

Ist ein Dienst der Ansicht, dass personenbezogene Daten oder Informationen, die ein anderer Dienst eingegeben hat, verändert, berichtigt oder gelöscht werden sollten, wendet er sich an den Dienst, der die Daten beziehungsweise Informationen gespeichert hat.

Vertreten diese beiden Dienste verschiedene Standpunkte in Bezug auf die Veränderung, Berichtigung oder Löschung von personenbezogenen Daten oder von Informationen, obliegt es dem operativ verantwortlichen Leiter, die Endentscheidung zu treffen.

Art. 10 - Die Daten in Bezug auf eine in Artikel 1 § 1 Nr. 1 und 2 erwähnte Person, die in der FTF-Datenbank registriert ist, bilden den Auskunftsdatensatz. Dieser Datensatz ist nur Diensten zugänglich, die direkten Zugriff auf die FTF-Datenbank haben.

Art. 11 - § 1 - Die von der Informationskarte stammenden Informationen werden vom Empfänger im Rahmen der eigenen gesetzlichen Befugnisse benutzt, ohne dass die Informationskarte der Akte des Foreign Terrorist Fighters beigefügt wird. § 2 - Die in Artikel 44/11/3quater des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnte Mitteilung erfolgt durch Übermittlung der gesamten Informationskarte in Bezug auf die Foreign Terrorist Fighters oder eines Teils davon mit gleich welchen Mitteln.

Nur Basisdienste sind ermächtigt, die Informationskarte zu übermitteln, unbeschadet der auf die eigenen personenbezogenen Daten und Informationen anwendbaren Regeln und Verfahren.

Art. 12 - § 1 - Der Bürgermeister ist Empfänger der Informationskarte über die Foreign Terrorist Fighters, die ihren Wohnort oder Wohnsitz in seiner Gemeinde haben, die seine Gemeinde regelmäßig aufsuchen oder die dort regelmäßig Aktivitäten organisieren. § 2 - Ohne Gefährdung der operativen Erfordernisse und nach eventueller Kontaktaufnahme mit dem Korpschef der Polizeizone, der ihm die Informationskarte übermittelt hat, verwendet der Bürgermeister die personenbezogenen Daten und Informationen der Informationskarte im Rahmen seiner gesetzlichen Befugnisse und auf eigene Verantwortung.

Art. 13 - Die in Artikel 6 § 1 erwähnten personenbezogenen Daten und die damit verbundenen Informationen werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 44/11/3bis § 5 des Gesetzes über das Polizeiamt in der FTF-Datenbank aufbewahrt.

In Bezug auf die in Artikel 6 § 1 Nr. 2 erwähnten personenbezogenen Daten und die damit verbundenen Informationen beträgt die Aufbewahrungsfrist jedoch höchstens sechs Monate ab ihrer Speicherung.

Nach Ablauf dieser Frist werden sie gelöscht, wenn sie die in Artikel 6 § 1 Nr. 1 aufgeführten Kriterien nicht erfüllen.

Art. 14 - Die aus der FTF-Datenbank gelöschten personenbezogenen Daten und Informationen werden gemäß den Bestimmungen von Artikel 44/11/3bis § 7 des Gesetzes über das Polizeiamt archiviert.

Art. 15 - § 1 - Basisdienste sind die einzigen Dienste, die die personenbezogenen Daten und Informationen der FTF-Datenbank in den in Artikel 44/11/3quinquies des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehenen Fällen mitteilen dürfen. § 2 - Die in Artikel 44/11/3quinquies Absatz 1 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehene Mitteilung erfolgt gemäß den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 30. Oktober 2015 über die Bedingungen in Bezug auf die Mitteilung personenbezogener Daten und Informationen durch die belgischen Polizeidienste an die Mitglieder von Interpol und an Interpol und gemäß Kapitel I/1 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 über die internationale polizeiliche Übermittlung personenbezogener Daten und Informationen zu gerichtlichen Zwecken, über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen und zur Abänderung von Artikel 90ter des Strafprozessgesetzbuches. § 3 - Die in Artikel 44/11/3quinquies Absatz 2 des Gesetzes über das Polizeiamt vorgesehene Mitteilung erfolgt gemäß den Bestimmungen von Artikel 20 § 3 des Grundlagengesetzes vom 30. November 1998 über die Nachrichten- und Sicherheitsdienste und von Artikel 8 Nr. 3 des Gesetzes vom 10. Juli 2006 über die Bedrohungsanalyse.

Art. 16 - § 1 - Die Verantwortung für die Qualität der personenbezogenen Daten im Sinne von Artikel 4 des Gesetzes über den Schutz des Privatlebens und der in der FTF-Datenbank gespeicherten Informationen obliegt: a) dem für die Verarbeitung Verantwortlichen jedes Dienstes, der die FTF-Datenbank speist, in Bezug auf die personenbezogenen Daten und Informationen, die dieser Dienst übermittelt hat, b) dem für die Verarbeitung Verantwortlichen, der in Artikel 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, in Bezug auf die personenbezogenen Daten und Informationen, die in den Auskunftsdatensätzen validiert sind. § 2 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche jedes Dienstes, der die FTF-Datenbank speist, wacht über die Rechtmäßigkeit der Übermittlung seiner personenbezogenen Daten und Informationen an die FTF-Datenbank. § 3 - Der für die Verarbeitung Verantwortliche, der in Artikel 44/11/3bis § 1 des Gesetzes über das Polizeiamt erwähnt ist, wacht insbesondere über: - die Rechtmäßigkeit der Übermittlung der personenbezogenen Daten und Informationen der FTF-Datenbank, - den reibungslosen technischen und operativen Betrieb dieser Datenbank, - die Integrität, Verfügbarkeit und Vertraulichkeit der personenbezogenen Daten und Informationen der FTF-Datenbank und die Sicherheit der Zugriffsysteme.

Er bestimmt durch Richtlinien die Maßnahmen, die für die Einhaltung dieser Verpflichtungen erforderlich sind.

Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 18 - Der für Inneres zuständige Minister und der für Justiz zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Juli 2016 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS

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