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Arrêté Royal du 21 juin 2001
publié le 26 octobre 2001

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 avril 2001 exécutant l'article 4bis, §§ 1er et 2, de la loi du 19 juillet 1976 instituant un congé pour l'exercice d'un mandat politique

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ministere de l'interieur
numac
2001000607
pub.
26/10/2001
prom.
21/06/2001
ELI
eli/arrete/2001/06/21/2001000607/moniteur
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21 JUIN 2001. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 avril 2001 exécutant l'article 4bis, §§ 1er et 2, de la loi du 19 juillet 1976 instituant un congé pour l'exercice d'un mandat politique


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 avril 2001 exécutant l'article 4bis, §§ 1er et 2, de la loi du 19 juillet 1976 instituant un congé pour l'exercice d'un mandat politique, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 avril 2001 exécutant l'article 4bis, §§ 1er et 2, de la loi du 19 juillet 1976 instituant un congé pour l'exercice d'un mandat politique.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 21 juin 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 5. APRIL 2001 - Königlicher Erlass zur Ausführung von Artikel 4bis §§ 1 und 2 des Gesetzes vom 19.Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats, insbesondere des Artikels 4bis §§ 1 und 2, eingefügt durch das Gesetz vom 23. März 2001;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1976 über die Dauer und die Bedingungen der Inanspruchnahme des durch das Gesetz vom 19.

Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats gewährten Urlaubs, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Oktober 1980, insbesondere des Artikels 2 Absatz 1;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 4. Juli 1989 und abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Bestimmungen zur Ausführung des neuen Artikels 4bis des Gesetzes vom 19. Juli 1976 unverzüglich in Kraft treten müssen, um den Personen, die infolge der Gemeindewahlen vom 8.

Oktober 2000 vor kurzem zu Inhabern eines politischen Mandats bestimmt worden sind oder demnächst dazu bestimmt werden, zu ermöglichen, für die Ausübung ihres Mandats auf die durch diesen Artikel vorgesehenen Regelungen für politischen Urlaub zurückzugreifen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Ein Arbeitnehmer, der ein Amt oder Mandat als Bürgermeister, Schöffe, Präsident oder Mitglied eines Präsidiums eines Distriktrates oder Präsident eines öffentlichen Sozialhilfezentrums ausübt, kann aufgrund von Artikel 4bis des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats der Arbeit nur fernbleiben oder die Erfüllung seines Arbeitsvertrags nur aussetzen, um direkt aus der Ausübung seines Mandats oder Amtes hervorgehende Aufgaben auszuführen.

Art. 2 - Ein Arbeitnehmer, der ein Amt oder Mandat als Bürgermeister, Schöffe, Präsident oder Mitglied eines Präsidiums eines Distriktrates oder Präsident eines öffentlichen Sozialhilfezentrums ausübt und zum ersten Mal im Rahmen dieses Amtes oder Mandats der Arbeit fernbleiben oder die Erfüllung seines Arbeitsvertrags aussetzen möchte, um sein Amt oder Mandat auszuüben, muss vor Ausübung dieses Rechts oder spätestens zur gleichen Zeit wie die in Artikel 3 oder 4 erwähnte Mitteilung den Nachweis für sein Mandat oder Amt erbringen.

Art. 3 - Ein Arbeitnehmer, der ein Amt oder Mandat als Bürgermeister, Schöffe, Präsident oder Mitglied eines Präsidiums eines Distriktrates oder Präsident eines öffentlichen Sozialhilfezentrums ausübt und aufgrund von Artikel 4bis § 1 des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats der Arbeit fernbleibt, um sein Mandat oder Amt auszuüben, teilt seinem Arbeitgeber spätestens am Mittwoch der Woche vor der Woche seiner Abwesenheit den Zeitplan seiner Abwesenheiten mit.

Bei höherer Gewalt teilt der Arbeitnehmer ungeachtet eines eventuell gemäss Absatz 1 übermittelten Zeitplans seiner Abwesenheiten und in Abweichung von demselben Absatz seinem Arbeitgeber so schnell wie möglich seine Abwesenheit mit.

Art. 4 - Ein Arbeitnehmer, der ein Amt oder Mandat als Bürgermeister, Schöffe, Präsident oder Mitglied eines Präsidiums eines Distriktrates oder Präsident eines öffentlichen Sozialhilfezentrums ausübt und aufgrund von Artikel 4bis § 2 des Gesetzes vom 19. Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats die Erfüllung seines Arbeitsvertrags aussetzen möchte, um sein Amt oder Mandat auszuüben, teilt seinem Arbeitgeber das Datum, an dem die Aussetzung beginnt, und die Aussetzungsdauer schriftlich mit.

Tritt der Arbeitnehmer das Amt oder Mandat als Bürgermeister, Schöffe, Präsident oder Mitglied eines Präsidiums eines Distriktrates oder Präsident eines öffentlichen Sozialhilfezentrums an, macht er seinem Arbeitgeber diese Mitteilung spätestens am Datum, an dem die Aussetzung beginnt.

Im Falle einer Erneuerung der Aussetzung oder einer Aussetzung, die im Laufe der Ausübung des Amtes oder Mandats beginnt, macht der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber diese Mitteilung mindestens einen Monat vor Beginn der Erneuerung oder Aussetzung, es sei denn, der Arbeitgeber akzeptiert eine kürzere Frist.

Art. 5 - Artikel 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 28. Dezember 1976 über die Dauer und die Bedingungen der Inanspruchnahme des durch das Gesetz vom 19. Juli 1976 zur Einführung eines Urlaubs für die Ausübung eines politischen Mandats gewährten Urlaubs, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. Oktober 1980, wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "Exekutivkollegiums ausüben" und dem Wort "umfasst" werden die Wörter", mit Ausnahme des Mandats oder Amtes als Bürgermeister, Schöffe oder Präsident eines öffentlichen Sozialhilfezentrums," eingefügt.2. In der unter Nummer 3 aufgeführten Tabelle werden die Spalten in Bezug auf den Bürgermeister, die Schöffen und den Präsidenten des Sozialhilferates aufgehoben. Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 7 - Unser Minister der Beschäftigung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. April 2001 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 juin 2001.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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