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Arrêté Royal du 21 juin 2011
publié le 18 juillet 2016

Arrêté royal portant modification de divers arrêtés en matière de crédit à la consommation et portant exécution des articles 5, § 1er, alinéa 2, et § 2, et 15, alinéa 3, de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation. - Traduction allemande

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service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2016000424
pub.
18/07/2016
prom.
21/06/2011
ELI
eli/arrete/2011/06/21/2016000424/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


21 JUIN 2011. - Arrêté royal portant modification de divers arrêtés en matière de crédit à la consommation et portant exécution des articles 5, § 1er, alinéa 2, et § 2, et 15, alinéa 3, de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 juin 2011 portant modification de divers arrêtés en matière de crédit à la consommation et portant exécution des articles 5, § 1er, alinéa 2, et § 2, et 15, alinéa 3, de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation (Moniteur belge du 29 juin 2011).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 21. JUNI 2011 - Königlicher Erlass zur Abänderung verschiedener Erlasse in Bezug auf den Verbraucherkredit und zur Ausführung der Artikel 5 § 1 Absatz 2 und § 2 und 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, des Artikels 1 Nr. 6, abgeändert durch das Gesetz vom 13. Juni 2010, des Artikels 1 Nr. 8, abgeändert durch die Gesetze vom 24. März 2003 und 13. Juni 2010, des Artikels 3 § 3, ersetzt durch das Gesetz vom 13. Juni 2010, des Artikels 5 § 1 Absatz 2 und § 2, eingefügt durch das Gesetz vom 13.Juni 2010, des Artikels 15 Absatz 3, eingefügt durch das Gesetz vom 13. Juni 2010, des Artikels 21 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 24. März 2003, des Artikels 22, abgeändert durch die Gesetze vom 24. März 2003, 13. Juni 2010 und 29. Dezember 2010, und des Artikels 75 § 3 Nr. 1, abgeändert durch das Gesetz vom 24. März 2003;

Aufgrund des Gesetzes vom 6. April 2010 über die Marktpraktiken und den Verbraucherschutz, des Artikels 9 Nr. 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 1992 zur Festlegung der Höhe des vom Kreditgeber verlangten, in Artikel 75 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Reinvermögens;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. September 1994 zur Bestimmung der Artikel des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, die auf bestimmte Kreditarten wie in Artikel 3 § 3 dieses Gesetzes erwähnt nicht anwendbar sind;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen;

Aufgrund der Stellungnahme der Belgischen Nationalbank vom 28.

September 2010;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 21. November 2010;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.502/1 des Staatsrates vom 28. April 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers für Unternehmung, des mit dem Verbraucherschutz beauftragten Ministers, des Ministers der Finanzen und der Ministerin der KMB und der Selbständigen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist unter Gesetz das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit zu verstehen.

KAPITEL 2 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits Art. 2 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. Oktober 2006, wird wie folgt abgeändert: a) Nummer 1 wird wie folgt ersetzt: "1.Gesetz: das Gesetz vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit,". b) Die Nummern 4 und 6 werden aufgehoben. Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch den Erlass vom 29. April 1993, und Artikel 3, abgeändert durch den Erlass vom 24. September 2006, werden aufgehoben.

Art. 4 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Mai 2000, 13. Juli 2001 und 24. September 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1: a) werden die Wörter "Die Grundgleichung, die gemäß Artikel 3 Absatz 1 des vorliegenden Erlasses den effektiven Jahreszins definiert, indem sie die Gleichheit zwischen der Summe der Gegenstandswerte der Kreditaufnahmen einerseits und der Summe der Gegenstandswerte der Raten andererseits ausdrückt," durch die Wörter "Die Grundgleichung zur Ermittlung des effektiven Jahreszinses" ersetzt, b) werden die Wörter "und denjenigen darauffolgender Kreditaufnahmen Nummer 2 bis m" durch die Wörter "und denjenigen darauffolgender Kreditaufnahmen Nummer 2 bis m, wobei t1 = 0," ersetzt, c) werden die Wörter ", der entweder algebraisch oder durch schrittweise Annäherungen errechnet beziehungsweise auf einem Computer oder Rechner programmiert werden kann, wenn die sonstigen Gleichungsgrößen aus dem Vertrag oder auf andere Weise bekannt sind" aufgehoben.2. Paragraph 1 Absatz 2 wird durch folgende Absätze ersetzt: "Die von beiden Seiten zu unterschiedlichen Zeitpunkten gezahlten Beträge sind nicht notwendigerweise gleich groß und werden nicht notwendigerweise in gleichen Zeitabständen entrichtet. Anfangszeitpunkt ist der Tag der ersten Kreditaufnahme.

Der in tK und sL enthaltene Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, wird in Jahren oder Jahresbruchteilen ausgedrückt. Zugrunde gelegt werden für ein Jahr 365 Tage (beziehungsweise für ein Schaltjahr 366 Tage), 52 Wochen oder zwölf Standardmonate. Ein Standardmonat hat 30,41666 Tage (das heißt 365/12), unabhängig davon, ob es sich um ein Schaltjahr handelt oder nicht.

Kann der Zeitabstand zwischen der ersten Kreditaufnahme und einem Fälligkeitsdatum (sL) oder zwischen der ersten Kreditaufnahme und dem Datum einer neuen Kreditaufnahme (tK) in keiner ganzen Anzahl Jahre, Monate oder Wochen ausgedrückt werden, wird dieser Zeitabstand in einer ganzen Anzahl Tage aller Zahlungstermine oder aller Zeiträume zwischen zwei Kreditaufnahmen ausgedrückt, die keiner ganzen Anzahl Jahre, Monate oder Wochen entsprechen, gegebenenfalls in Kombination mit der ganzen Anzahl Jahre, Monate oder Wochen der anderen Zeiträume.

Kann ein Zeitabstand in einer ganzen Anzahl Jahre, Monate oder Wochen ausgedrückt werden, wird er nicht in einer ganzen Anzahl Tage ausgedrückt. Neben der Kombination von Tagen mit Jahren, Monaten oder Wochen ist keine andere Kombination mit Jahren oder Jahresbruchteilen erlaubt.

Das Rechenergebnis wird auf mindestens eine Dezimalstelle genau angegeben. Ist die Ziffer der darauf folgenden Dezimalstelle größer als oder gleich 5, so erhöht sich die Ziffer der vorhergehenden Dezimalstelle um den Wert 1.

Mathematisch darstellen lässt sich diese Gleichung durch eine einzige Summation unter Verwendung des Faktors "Ströme" (Ak), die entweder positiv oder negativ sind, je nachdem, ob sie für Auszahlungen oder für Rückzahlungen innerhalb der Perioden 1 bis k, ausgedrückt in Jahren, stehen:

Pour la consultation du tableau, voir image dabei ist S der Saldo der Gegenwartswerte aller "Ströme" und sein Wert muss gleich null sein, damit die Gleichheit zwischen den "Strömen" gewahrt bleibt." 3. Paragraph 1 Absatz 3, der Absatz 7 wird, wird wie folgt ersetzt: "Die für die Gleichung anwendbaren Lösungsverfahren müssen bei Eingabe gleicher Daten zu einem effektiven Jahreszins gleicher Art wie bei den Beispielen 1 bis 26 in Anlage I zu vorliegendem Erlass führen." 4. Paragraph 1bis wird aufgehoben.5. Paragraph 3 wird wie folgt ersetzt: " § 3 - Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Kreditgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den im Kreditvertrag bestimmten Bedingungen und zu den dort bestimmten Terminen nachkommen. In Kreditverträgen mit Klauseln, nach denen der Sollzinssatz geändert werden kann, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleibt und bis zum Ende des Kreditvertrags gilt.

Sieht der Kreditvertrag verschiedene Arten der Inanspruchnahme mit unterschiedlichen Kosten oder Sollzinssätzen vor, so gilt der Kreditbetrag als zu den höchsten Kosten und zum höchsten Sollzinssatz in Anspruch genommen, wie sie für die Kategorie von Geschäften gelten, die bei dem betreffenden Kreditgeber bei dieser Kreditvertragsart am häufigsten vorkommt.

Für die Anwendung des vorhergehenden Absatzes wird die Kategorie von Kreditaufnahmegeschäften, die bei einem spezifischen Kreditprodukt am häufigsten vorkommt, auf der Grundlage der Anzahl Geschäfte für dieses Kreditprodukt im vorhergehenden Kalenderjahr oder auf der Grundlage der erwarteten Anzahl Geschäfte für ein neues Kreditprodukt bei dem betreffenden Kreditgeber festgelegt.

Werden für einen begrenzten Zeitraum oder Betrag verschiedene Sollzinssätze und/oder Kosten angeboten, so werden als Sollzinssatz oder als Kosten während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags der höchste Sollzinssatz beziehungsweise die höchsten Kosten angenommen.

Wenn ein Zahlungstermin bestimmt werden kann, jedoch nicht bestimmt ist, und je nach Datum des Abschlusses des Kreditvertrags oder Datum einer Kreditaufnahme variieren kann, so wird davon ausgegangen, dass der kürzestmögliche Zahlungstermin anwendbar ist.

Der Gebrauch von anderen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses ist nur erlaubt, wenn seine genaue Berechnung unmöglich ist, weil bei Werbeverteilung, Erteilung der in den Artikeln 11 und 11bis des Gesetzes erwähnten Informationen oder Abschluss des Kreditvertrags ein oder mehrere Parameter, die für die Lösung der in § 1 des vorliegenden Artikels erläuterten Grundgleichung erforderlich sind, unbekannt sind, und wenn für die Ersetzung dieser unbekannten Parameter ausschließlich von folgenden Annahmen Gebrauch gemacht wird: 1. Wurde noch kein Kreditbetrag vereinbart, so wird ein Kreditbetrag in Höhe von 1.500 EUR angenommen. 2. Wenn im Kreditvertrag dem Verbraucher die Wahl der Kreditaufnahme überlassen bleibt, wird angenommen, dass der Kreditbetrag vollständig und unmittelbar aufgenommen wird.3. Ist es dem Verbraucher nach dem Kreditvertrag generell freigestellt, wann er den Kredit in Anspruch nehmen will, sind jedoch je nach Art der Inanspruchnahme Beschränkungen in Bezug auf Betrag und Zeitraum vorgesehen, so wird angenommen, dass der gesamte Kredit zu dem im Kreditvertrag vorgesehenen frühestmöglichen Zeitpunkt mit den entsprechenden Beschränkungen in Anspruch genommen wird.4. Ist kein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden, so wird angenommen, dass die theoretische Laufzeit des Kreditvertrags ein Jahr beträgt und dass Kapital, Kosten und Zinsen, für die kein Zahlungsdatum vereinbart worden ist, in zwölf gleichen Monatsraten zurückgezahlt werden.5. Ist ein Zeitplan für die Tilgung festgelegt worden, kann der Tilgungsbetrag jedoch flexibel gehandhabt werden, so wird angenommen, dass jeder Tilgungsbetrag dem niedrigsten im Kreditvertrag vorgesehenen Betrag entspricht.6. Sind im Kreditvertrag mehrere Rückzahlungstermine vorgesehen, so müssen sowohl die Auszahlung als auch die Rückzahlung des Kredits zu dem Zeitpunkt erfolgen, der im Kreditvertrag als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist, sofern nichts anderes vereinbart wurde.7. Im Falle einer Überziehungsmöglichkeit wird angenommen, dass der Kredit in voller Höhe und für die gesamte Laufzeit des Kreditvertrags in Anspruch genommen wird.Ist die Laufzeit des Kreditvertrags nicht bekannt, so wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass die Laufzeit des Kreditvertrags drei Monate beträgt. 8. Bei Kreditverträgen, bei denen für den Anfangszeitraum ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, nach dessen Ablauf ein neuer Sollzinssatz festgelegt wird, der anschließend in regelmäßigen Abständen nach einem vereinbarten Referenzzinssatz angepasst wird, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz ab dem Ende der Festzinsperiode dem Sollzinssatz entspricht, der sich aus dem Wert des vereinbarten Referenzzinssatzes zum Zeitpunkt der Berechnung des effektiven Jahreszinses ergibt." Art. 5 - Artikel 5 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 24. September 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 5 - Verzugszinsen werden gemäß der Methode berechnet, die gemäß Artikel 14 §§ 2 Nr. 8 und 3 Nr. 7 des Gesetzes für die Berechnung der Sollzinsen vertraglich vorgesehen ist." Art. 6 - In Artikel 6 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. September 2006, wird der Satz "Der effektive Jahreszins und der Sollzins müssen als Prozentsätze ausgedrückt und die zweite Dezimalstelle abgerundet werden." durch folgenden Satz ersetzt: "Sollzinssatz und Verzugszinssatz werden als Prozentsätze ausgedrückt und auf die zweite Dezimalstelle abgerundet." Art. 7 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. September 2006, wird aufgehoben.

Art. 8 - Artikel 8 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2001, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Bei Teilzahlungsverkauf, Leasing, Teilzahlungsdarlehen und allen Kreditverträgen, für die während der Laufzeit des Vertrags Zahlungstermine und Raten im Allgemeinen gleich bleiben," durch die Wörter "Bei allen Kreditverträgen mit Ausnahme der Krediteröffnung" ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter "außer wenn gemäß Artikel 19 des Gesetzes die finanzierte Ware oder Dienstleistung im Kreditvertrag erwähnt wird oder wenn der Kreditgeber den Kreditbetrag direkt an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer zahlt;in diesen Fällen" durch die Wörter "außer wenn gemäß Artikel 3 § 2 Absatz 7 des Gesetzes ein neuer Kreditvertrag abgeschlossen worden ist oder wenn gemäß Artikel 19 des Gesetzes die finanzierte Ware oder Dienstleistung im Kreditvertrag erwähnt wird oder wenn der Kreditgeber den Kreditbetrag direkt an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer zahlt; im ersten Fall beginnt die neue maximale Rückzahlungsfrist, die entsprechend dem neuen Kreditbetrag festzulegen ist, ab dem Datum der für den ursprünglichen Kreditvertrag versandten Inverzugsetzung und in den beiden letzten Fällen" ersetzt.

Art. 9 - Artikel 9 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. Juli 2001 und 24. September 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 9 - § 1 - Für Krediteröffnungen, die eine periodische Kapitalrückzahlung vorsehen, müssen mindestens folgende Raten gezahlt werden: - entweder eine monatliche Rate, die 1/18tel der Restschuld entspricht, wenn der Kreditbetrag 5.000 EUR entspricht oder darunter liegt, - oder eine monatliche Rate, die 1/24stel der Restschuld entspricht, wenn der Kreditbetrag über 5.000 EUR liegt und 10.000 EUR entspricht oder darunter liegt, - oder eine monatliche Rate, die 1/36stel der Restschuld entspricht, wenn der Kreditbetrag über 10.000 EUR liegt, - oder eine vierteljährliche Rate, die 1/6tel der Restschuld entspricht, wenn der Kreditbetrag 5.000 EUR entspricht oder darunter liegt, - oder eine vierteljährliche Rate, die 1/8tel der Restschuld entspricht, wenn der Kreditbetrag über 5.000 EUR liegt und 10.000 EUR entspricht oder darunter liegt, - oder eine vierteljährliche Rate, die 1/12tel der Restschuld entspricht, wenn der Kreditbetrag über 10.000 EUR liegt, - oder eine halbjährliche Rate, die 1/3tel der Restschuld entspricht, wenn der Kreditbetrag 5.000 EUR entspricht oder darunter liegt, - oder eine halbjährliche Rate, die 1/4tel der Restschuld entspricht, wenn der Kreditbetrag über 5.000 EUR liegt und 10.000 EUR entspricht oder darunter liegt, - oder eine halbjährliche Rate, die 1/6tel der Restschuld entspricht, wenn der Kreditbetrag über 10.000 EUR liegt, ohne dass die Rate entweder unter 25 EUR oder unter der Restschuld liegen darf, wenn diese unter 25 EUR liegt.

Die maximale Rückzahlungsfrist der in vorhergehendem Absatz erwähnten Raten beginnt innerhalb zweier Monate nach Kreditaufnahme, außer wenn gemäß Artikel 19 des Gesetzes die finanzierte Ware oder Dienstleistung im Kreditvertrag erwähnt wird oder wenn der Kreditgeber den Betrag der Kreditaufnahme direkt an den Verkäufer oder Dienstleistungserbringer zahlt; in diesen Fällen beginnt die maximale Rückzahlungsfrist innerhalb zweier Monate nach der in Artikel 19 des Gesetzes erwähnten Notifizierung. § 2 - Für alle in § 1 erwähnten Krediteröffnungen wird eine Frist zur Erreichung des Nullwertes festgelegt, die die Rückzahlungsfrist nicht überschreiten darf, die man bei einer vollständigen Aufnahme des Kreditbetrags erhält, der auf der Grundlage einer monatlichen Rate zurückgezahlt wird: 1. die entweder 1/12tel der Restschuld entspricht mit einer maximalen Frist von 60 Monaten, wenn der Kreditbetrag 5.000 EUR entspricht oder darunter liegt, 2. oder die 1/18tel der Restschuld entspricht mit einer maximalen Frist von 96 Monaten, wenn der Kreditbetrag über 5.000 EUR liegt, ohne dass die Rate entweder unter 25 EUR oder unter der Restschuld liegen darf, wenn diese unter 25 EUR liegt.

Für andere Krediteröffnungen wird eine Frist zur Erreichung des Nullwertes festgelegt, die folgende Fristen nicht überschreiten darf: 1. 12 Monate, wenn der Kreditbetrag 3.000 EUR entspricht oder darunter liegt, 2. 60 Monate, wenn der Kreditbetrag über 3.000 EUR liegt.

Die maximale Frist zur Erreichung des Nullwertes beginnt innerhalb zweier Monate nach der ersten Kreditaufnahme. Die Frist beginnt erneut ab der ersten Kreditaufnahme nach der letzten Erreichung des Nullwertes. § 3 - Für die Anwendung des vorliegenden Artikels ist unter Restschuld der noch nicht zurückgezahlte Betrag der dem Verbraucher gewährten Kreditaufnahmen einschließlich der Sollzinsen zu verstehen." Art. 10 - Anlage 1 zu demselben Erlass, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 22. Mai 2000 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. September 2006, wird durch die Anlage I ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.

Art. 11 - In Anlage II zu demselben Erlass, ersetzt durch den Erlass vom 19. Oktober 2006, wird die Bestimmung, vor der ein Sternchen steht, wie folgt ersetzt: "(*) Unter Karte ist zu verstehen: ein Zahlungsinstrument im Sinne der Rechtsvorschriften über die Zahlungsdienste, das dem elektronischen Geldtransfer dient, dessen elektronische Auslesung anhand einer Karte erfolgt, die gleichzeitig als Kreditaufnahmemittel dient, und dessen Kosten auf der Grundlage von Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe d) und f) des Gesetzes in den Gesamtkosten des Kredits enthalten sind." KAPITEL 3 - Ausführung von Artikel 3 § 3 Nr. 1 und 2 des Gesetzes - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 5. September 1994 zur Bestimmung der Artikel des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, die auf bestimmte Kreditarten wie in Artikel 3 § 3 dieses Gesetzes erwähnt nicht anwendbar sind (Sozialkredite) Art. 12 - 13 - [Abänderungsbestimmungen] KAPITEL 4 - Ausführung von Artikel 5 § 1 Absatz 2 und § 2 des Gesetzes (Werbung) Art. 14 - § 1 - Unbeschadet der Anwendung von § 2 sind die Schriftzeichen der in Artikel 5 § 1 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Informationen größer als die Schriftzeichen, die für die anderen in Artikel 5 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Standardinformationen verwendet werden. § 2 - Bezieht sich die Werbung auf: 1. den Vermerk eines effektiven Jahreszinses von 0 Prozent, von null, oder eines damit gleichgesetzten Sondersatzes, dürfen die Schriftzeichen für diesen Vermerk nur dreimal größer sein als die Schriftzeichen, die für die Werbung verwendet werden, die die anderen in Artikel 5 § 1 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Standardinformationen wiedergibt, 2.einen Kreditvertrag, bei dem der effektive Jahreszins infolge der Festlegung einer Reihe niedriger Raten niedriger ist, als wenn immer gleiche Raten festgelegt sind, dürfen die Schriftzeichen für den Vermerk des effektiven Jahreszinses und der Raten nur dreimal größer sein als die Schriftzeichen, die verwendet werden, um die anderen in Artikel 5 § 1 Absatz 1 erwähnten Standardinformationen wiederzugeben.

Die Schriftzeichen, die für die Angabe der höchsten Rate verwendet werden, dürfen nicht kleiner sein als die Schriftzeichen, die für die anderen Raten verwendet werden. § 3 - Die Schriftgröße des in Artikel 5 § 2 des Gesetzes erwähnten Satzes beträgt mindestens 4 Prozent der Höhe der Werbefläche und hat einen Wert von mindestens 7 Punkten.

Bezieht sich die Werbung auf den kostengünstigen oder vorteilhaften Charakter eines Kreditvertrags oder ermuntert sie zu einer neuen Kreditaufnahme, ohne dass ein Zinssatz oder Beträge in Bezug auf die Kosten des Kredits angegeben werden, haben die Schriftzeichen, die für den in Artikel 5 § 2 des Gesetzes erwähnten Satz verwendet werden, mindestens dieselbe Größe wie die Schriftzeichen, die in der Werbung verwendet werden, die auf diesen besonderen Charakter hinweist oder zur Kreditaufnahme ermuntert.

Bei Werbung im Internet und wenn der in Artikel 5 § 2 des Gesetzes erwähnte Satz nur durch Anklicken eines Banners sichtbar wird, muss der Satz auf einer Webseite erscheinen, auf der allein dieser Satz in serifenlosen Schriftzeichen angezeigt wird, die mindestens so groß sind wie die größten Schriftzeichen, die in dem Banner verwendet werden.

KAPITEL 5 - Ausführung von Artikel 15 Absatz 3 des Gesetzes (Konsultierungsnachweis) Art. 15 - Der Kreditgeber bewahrt während der Laufzeit des Kreditvertrags und mindestens während dreier Jahre auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger den Bericht über die Konsultierung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen auf; hierbei muss mindestens die individuelle Identifikationsnummer, der Zeitpunkt der Konsultierung und die Identität der Person angegeben werden, für die die Zentrale konsultiert worden ist.

KAPITEL 6 - Ausführung von Artikel 75 § 3 Nr. 1 des Gesetzes - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 24. Februar 1992 zur Festlegung der Höhe des vom Kreditgeber verlangten, in Artikel 75 § 3 Nr. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Reinvermögens Art. 16 - [Abänderungsbestimmung] KAPITEL 7 - Abänderung des Königlichen Erlasses vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen Art. 17 - In der Anlage zum Königlichen Erlass vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. März 1998, 10. Oktober 2000, 13.

Juli 2001, 11. Dezember 2001 und 11. Januar 2006, wird die Bestimmung unter "VII. VERBRAUCHERKREDIT" durch die Bestimmungen in Anlage 2 ersetzt, die vorliegendem Erlass beigefügt ist.

KAPITEL 8 - Schlussbestimmungen Art. 18 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des dritten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 8 und 9, die am 1. Januar 2013 in Kraft treten, und des Artikels 14, der am ersten Tag des sechsten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft tritt.

Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 9 auf laufende Kreditverträge beginnen neue Fristen zur Rückzahlung und zur Erreichung des Nullwertes ab dem 1. Januar 2013 für Krediteröffnungen, die zu diesem Zeitpunkt einen Sollsaldo aufweisen, und ansonsten ab der nächsten Kreditaufnahme nach dem 1. Januar 2013.

Art. 19 - Der für Wirtschaft zuständige Minister, der für Verbraucherschutz zuständige Minister, der für Finanzen zuständige Minister und der für den Mittelstand zuständige Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Juni 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister für Unternehmung V. VAN QUICKENBORNE Der mit dem Verbraucherschutz beauftragte Minister P. MAGNETTE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE

Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 21. Juni 2011 zur Abänderung verschiedener Erlasse in Bezug auf den Verbraucherkredit und zur Ausführung der Artikel 5 § 1 Absatz 2 und § 2 und 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit Anlage I zum Königlichen Erlass vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits Berechnung des effektiven Jahreszinses - Anwendungsbeispiele Beispiel 1 - Beispiel zur Veranschaulichung des Begriffs "Jahresbruchteile", eine einzige Rate Kreditvertrag für eine Summe von 1.000 EUR, die in einer Rate von 1.200 EUR nach 1,5 Jahren an demselben Tag des Monats wie dem Tag der Zurverfügungstellung des Kreditbetrags zurückzuzahlen ist: Der Kredit wird am 5. Januar 2009 zur Verfügung gestellt und muss am 5. Juli 2010 zurückgezahlt werden.Die genaue Anzahl Tage zwischen diesen Zeitpunkten beträgt 546 Tage.

Der Zeitraum zwischen diesen Zeitpunkten kann in 18 Standardmonaten ausgedrückt werden.

Gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, in 1,5 Jahr = 1,5 * 365 = 547,5 Tage oder in 18 Standardmonaten von jeweils 30,41666 Tagen oder in 78 Wochen ausgedrückt.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 2 - Beispiel zur Veranschaulichung der sofortigen Zahlung von Kosten Kreditvertrag für eine Summe von 1.000 EUR mit sofort zu zahlenden Bearbeitungskosten von 50 EUR, die in einer Rate von 1.200 EUR nach 1,5 Jahren oder 18 Monaten an demselben Tag des Monats wie dem Tag der Zurverfügungstellung des Kreditbetrags zurückzuzahlen ist: Gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, in 18 Standardmonaten ausgedrückt.

Vom Kreditgeber zu finanzierender Nettobetrag mit einer Periode 0 von 1.000 - 50 = 950 EUR Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 3 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Rückzahlung in 2 Raten Teilzahlungsdarlehen für eine Summe von 1.000 EUR, die in 2 Raten von je 600 EUR nach 1 beziehungsweise 2 Jahren jeweils an demselben Tag des Jahres wie dem Tag der Zurverfügungstellung des Kreditbetrags, zum Beispiel jeweils am 5. Januar, zurückzuzahlen ist: Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 4 - Beispiel zur Veranschaulichung ungleicher Zahlungstermine Teilzahlungsdarlehen für eine Summe von 1.000 EUR, die in 3 Raten von 272 EUR nach 3 Monaten, 272 EUR nach 6 Monaten beziehungsweise 544 EUR nach 12 Monaten jeweils an demselben Tag des Monats wie dem Tag der Zurverfügungstellung des Kreditbetrags zurückzuzahlen ist: Gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, in 3, 6 beziehungsweise 12 Standardmonaten ausgedrückt.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 5 - Beispiel zur Veranschaulichung ungleicher Raten infolge fester Kapitaltilgungen Teilzahlungsdarlehen für eine Summe von 1.200 EUR, die in 12 Monatsraten jeweils an demselben Tag des Monats wie dem Tag der Zurverfügungstellung des Kreditbetrags zurückzuzahlen ist; jede Rate besteht aus einem selben Kapitalanteil von 1/12tel des Kreditbetrags, das heißt 100 EUR: Gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 8 des Gesetzes wird im Vertrag bestimmt, dass der Sollzinssatz von 8 % auf Jahresbasis nominal auf die Restschuld angewandt wird und die tatsächliche Anzahl Tage jedes Kalendermonats berücksichtigt wird.

Bei den Beträgen im Tilgungsplan, der gemäß Artikel 14 § 1 Absatz 2 des Gesetzes mit dem Kreditvertrag ausgehändigt wird, wird die tatsächliche Anzahl Tage jedes Kalendermonats berücksichtigt.

Der Vertrag wird am 15. März 2010 geschlossen, so dass jedes Fälligkeitsdatum auf den 15. Tag des folgenden Monats fällt.

Vertraglicher Tilgungsplan mit 12 Monatsraten DL, wobei: D1 = 108,15 oder (1200/12) + ((0,08 * 31))/365 * 1200) D2 = 107,23 D3 = 106,79 D4 = 105,92 D5 = 105,44 D6 = 104,76 D7 = 103,95 D8 = 103,40 D9 = 102,63 D10 = 102,04 D11 = 101,36 D12 = 100,6 Jeder Zeitraum zwischen den Zeitpunkten kann in einem Standardmonat von 30,41666 Tagen ausgedrückt werden.

Für die Berechnung des vertraglichen effektiven Jahreszinses gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, in einem oder mehreren Standardmonaten von jeweils 30,41666 Tagen ausgedrückt. 12 hypothetische Monatsraten DL, die aus einem Tilgungszeitplan hervorgehen, wobei: D1 = 108,00 oder (1200/12) + (0,08/12 * 1200) D2 = 107,33 D3 = 106,67 D4 = 106,00 D5 = 105,33 D6 = 104,67 D7 = 104,00 D8 = 103,33 D9 = 102,67 D10 = 102,00 D11 = 101,33 D12 = 100,67 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 6 - Beispiel zur Veranschaulichung einer prozentualen Restschuldversicherung, die im effektiven Jahreszins enthalten sein muss Teilzahlungsdarlehen wie in Beispiel 5, mit dem Unterschied, dass der Verbraucher verpflichtet ist, eine Restschuldversicherung abzuschließen, deren Preis monatlich 0,2 % der Restschuld beträgt; der Preis ist monatlich zusätzlich zu Kapitalanteil und Sollzinsen zu zahlen: 12 Standardmonate von jeweils 30,41666 Tagen 12 Monatsraten DL, die aus einem Tilgungszeitplan hervorgehen, wobei: D1 = 110,40 oder (1200/12) + (0,08/12 * 1200) + (0,002 * 1200) D2 = 109,53 D3 = 108,67 D4 = 107,80 D5 = 106,93 D6 = 106,07 D7 = 105,20 D8 = 104,33 D9 = 103,47 D10 = 102,60 D11 = 101,73 D12 = 100,87 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 7 - Beispiel zur Veranschaulichung einer sofort zu zahlenden Restschuldversicherung, die im effektiven Jahreszins enthalten sein muss Teilzahlungsdarlehen wie in Beispiel 5, mit dem Unterschied, dass der Verbraucher verpflichtet ist, eine Restschuldversicherung von 50 EUR abzuschließen, die er sofort zahlen muss: a) Der Verbraucher zahlt die Versicherungsprämie bar. Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image b) Der Verbraucher beantragt ausdrücklich, die Prämie im Rahmen des Kreditvertrags zu finanzieren, ohne den beantragten Kreditbetrag zu erhöhen. Vertragsbestimmung wie in Artikel 14 § 2 Nr. 6 des Gesetzes erwähnt, gemäß der die Zahlung der Versicherungsprämie eine Bedingung für die Inanspruchnahme des Kredits ist, wobei die Prämie vom Kreditbetrag einbehalten wird Vom Verbraucher erhaltener Nettobetrag mit einer Periode 0 von 1.200 - 50 = 1.150 EUR Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Effektiver Jahreszins wie in Buchstabe a) von 17,44 % = 17,4 %. c) Der Verbraucher beantragt ausdrücklich, die Prämie im Rahmen des Kreditvertrags zu finanzieren, indem der ursprünglich beantragte Kreditbetrag erhöht wird. Erhöhung des ursprünglich beantragten Kreditbetrags von 1.200 EUR + 50 EUR = 1.250 EUR Vertragsbestimmung wie in Artikel 14 § 2 Nr. 6 des Gesetzes erwähnt, gemäß der die Zahlung der Versicherungsprämie eine Bedingung für die Inanspruchnahme des Kredits ist, wobei die Prämie vom Kreditbetrag einbehalten wird Vom Verbraucher erhaltener Nettobetrag mit einer Periode 0 von 1.250 - 50 = 1.200 EUR 12 Monatsraten DL, die aus einem Tilgungszeitplan hervorgehen, wobei: D1 = 112,5 oder (1250/12) + (0,08/12 * 1250) D2 = 111,81 D3 = 111,11 D4 = 110,42 D5 = 109,72 D6 = 109,03 D7 = 108,33 D8 = 107,64 D9 = 106,94 D10 = 106,25 D11 = 105,56 D12 = 104,86 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 8 - Beispiel zur Veranschaulichung der Finanzierung einer Ware mit Anzahlung (obwohl die Zahlung einer solchen Anzahlung nicht mehr gesetzlich vorgeschrieben ist) Teilzahlungsverkauf einer Ware mit einem Wert von 2.500 EUR; im Vertrag sind eine Anzahlung von 500 EUR, die am Tag der Lieferung zu zahlen ist, und anschließend 24 Monatsraten von je 90 EUR vorgesehen, die jeweils an demselben Tag des Monats wie dem Tag der Lieferung zu zahlen sind, zum Beispiel jeweils am 5. Tag jedes Monats: 1 Monat = 1/12 Kreditbetrag von 2.500 - 500 = 2.000 EUR Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 9 - Beispiel zur Veranschaulichung der Finanzierung einer Ware ohne Anzahlung, wobei Barzahlern ein Nachlass auf den Kaufpreis gewährt wird Teilzahlungsverkauf einer Ware mit einem Wert von 2.000 EUR; im Vertrag sind 24 Monatsraten von je 90 EUR ohne Anzahlung vorgesehen, die jeweils an demselben Tag des Monats wie dem Tag der Lieferung zu zahlen sind, zum Beispiel jeweils am 5. Tag jedes Monats: Bei Barzahlung wird ein Nachlass von 80 EUR auf den Kaufpreis der Ware gewährt. Mit anderen Worten zahlt ein Verbraucher, der auf Abzahlung kauft, 80 EUR mehr für die Ware als ein Barzahler. Diese 80 EUR sind daher Kreditkosten und müssen gemäß Artikel 1 Nr. 5 des Gesetzes in den Gesamtkosten des Kredits enthalten sein. 1 Monat = 1/12 Vom Kreditgeber zu finanzierender Nettobetrag mit einer Periode 0 von 2.000 - 80 = 1.920 EUR Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 10 - Beispiel zur Veranschaulichung eines Leasings Leasing einer Ware mit einem Wert von 15.000 EUR; im Vertrag sind 48 Raten von je 350 EUR vorgesehen; die 1. Rate ist bei Zurverfügungstellung der Ware zu zahlen, die anderen 47 Raten von je 350 EUR werden monatlich jeweils an demselben Tag des Monats wie dem Tag der Lieferung gezahlt, zum Beispiel jeweils am 5. Tag jedes Monats; nach 48 Monaten kann die Kaufoption gegen Zahlung eines Restwertes von 1.250 EUR ausgeübt werden: 1 Monat = 1/12 Da die 1. Rate bei Zurverfügungstellung der Ware mit einer Periode 0 gezahlt wird, bleibt der folgende Betrag zu finanzieren: 15.000 - 350 = 14.650 EUR. Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 11 - Beispiel zur Veranschaulichung eines 1. Zahlungstermins, der kürzer oder länger ist als die anderen Zahlungstermine eines Monats Teilzahlungsverkauf einer Ware mit einem Wert von 2.500 EUR; im Vertrag sind eine Anzahlung von 500 EUR und 24 Monatsraten von je 95 EUR vorgesehen, die jeweils auf den 1. Kalendertag des Monats fallen: Die Monatsraten ändern sich nicht entsprechend der tatsächlichen Anzahl Tage.

Zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses ist das Lieferdatum bekannt: 12.

Januar 2009. 1. Fälligkeitsdatum am 1.Februar 2009 oder 1. Zahlungstermin von 20 Tagen Die anderen Fälligkeitsdaten fallen jeweils auf den 1. Tag eines jeden folgenden Monats; das letzte Fälligkeitsdatum fällt auf den 1. Januar 2012; das ergibt 354 + 365 = 719 Tage nach der Lieferung der Ware am 12. Januar 2009.Der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten aller Zahlungstermine mit Ausnahme des 1. Zahlungstermins kann jeweils in einem Standardmonat von 30,41666 Tagen ausgedrückt werden.

Kreditbetrag von 2.500 - 500 = 2.000 EUR Gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, für den 1. Zahlungstermin und die 1. Rate in 20 Kalendertagen ausgedrückt.

Gemäß der Annahme in Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, für jede der anderen 23 Raten in einer Kombination von 20 Tagen und der anwendbaren Anzahl Standardmonate von jeweils 30,41666 Tagen ausgedrückt.

Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses liegt das letzte Fälligkeitsdatum 719,5832 Tage nach der Lieferung der Ware.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 12 - Beispiel zur Veranschaulichung verschiedener Verfahren zur Berechnung von Sollzinsen und einer Krediteröffnung für bestimmte Zeit ohne Mindestkapitalrückzahlung Krediteröffnung für bestimmte Zeit von 6 Monaten für eine Summe von 2.500 EUR; im Vertrag sind eine monatliche Mindestzahlung allein der Sollzinsen und eine Rückzahlung des in Anspruch genommenen Kapitals spätestens am Vertragsende vorgesehen; der Sollzinssatz beträgt 8 % auf Jahresbasis: 6 Standardmonate von jeweils 30,41666 Tagen Annahme einer einmaligen, vollständigen und unmittelbaren Kreditaufnahme von 2.500 EUR Tilgungszeitplan mit Kapitalrückzahlung nach spätestens 6 Monaten und Tilgungsraten, die variieren können Annahme, dass die Rate jeder Tilgung die niedrigste im Vertrag vorgesehene Rate ist, das heißt 5 Monatsraten Sollzinsen und eine 6.

Monatsrate Sollzinsen, erhöht um das vollständig in Anspruch genommene Kapital oder den Kreditbetrag a) Im Vertrag ist ein "versicherungsmathematisches" Berechnungsverfahren vorgesehen. Versicherungsmathematische Anwendung des Sollzinssatzes von 8 % auf Jahresbasis auf die Restschuld Monatlicher Sollzinssatz von (1 + 8 %)1/2 - 1 = 0,006434 oder 0,6434 % Monatlich zu zahlende Gesamtkosten des Kredits von 2.500 * 0,006434 = 16,085 EUR, aufgerundet auf 16,09 EUR 5 Monatsraten von je 16,09 EUR und letzte Monatsrate von 2.500 + 16,09 = 2.516,09 EUR Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image b) Im Vertrag ist ein "nominales" Berechnungsverfahren vorgesehen. Nominale Anwendung des Sollzinssatzes von 8 % auf Jahresbasis auf die Restschuld Monatlicher Sollzinssatz von 0,08/12 = 0,08 * (30,4167/365) = 0,006667 oder 0,6667 % Monatlich zu zahlende Gesamtkosten des Kredits von 2.500 * 0,006667 = 16,6675 EUR, aufgerundet auf 16,67 EUR 5 Monatsraten von je 16,67 EUR und letzte Monatsrate von 2.500 + 16,67 = 2.516,67 EUR Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image c) Im Vertrag ist ein "nominales" Berechnungsverfahren auf der Grundlage eines Jahres von 360 Tagen vorgesehen. Jahr von 365 Tagen, was den Zeitraum zwischen den Zeitpunkten betrifft, die für das Berechnungsverfahren verwendet werden Nominale Anwendung des Sollzinssatzes von 8 % auf Jahresbasis auf die Restschuld, geteilt durch 360 Monatlicher Sollzinssatz von 0,08 * 30,4167/360 = 0,006759 oder 0,6759 % Monatlich zu zahlende Gesamtkosten des Kredits von 2.500 * 0,006759 = 16,90 EUR 5 Monatsraten von je 16,90 EUR und letzte Monatsrate von 2.500 + 16,90 = 2.516,90 EUR Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 13 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung für unbestimmte Zeit mit Mindestkapitalrückzahlungen und im effektiven Jahreszins enthaltenen jährlichen Fixkosten für die Karte Krediteröffnung für unbestimmte Zeit mit einer Karte wie in Anlage II zum vorliegenden Erlass erwähnt; Kreditbetrag von 700 EUR: Die jährlichen Kartenkosten betragen 10 EUR und sind beim 1.

Zahlungstermin jedes Jahres zu zahlen; im Kreditvertrag ist ferner vorgesehen, dass keine jährlichen Kartenkosten zu zahlen sind, wenn während eines Jahres kein Kredit in Anspruch genommen worden ist.

Im Vertrag ist eine monatliche Mindestzahlung von 8 % der Restschuld in Kapital und Sollzinsen wie in Artikel 9 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnt vorgesehen, gegebenenfalls erhöht um die Kartenkosten, ohne dass die Rate abzüglich Kartenkosten entweder unter 25 EUR oder unter der Restschuld liegen darf.

Gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 8 des Gesetzes ist im Kreditvertrag bestimmt, dass der versicherungsmathematisch angewandte jährliche Sollzinssatz von 10 % auf Jahresbasis unter Berücksichtigung der tatsächlichen Anzahl Tage der Kalendermonate auf die Restschuld berechnet wird.

Jedes Fälligkeitsdatum fällt auf denselben Kalendertag des Monats wie der Tag des Abschlusses des Kreditvertrags.

Gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, in einem oder mehreren Standardmonaten ausgedrückt.

Gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 9 des Gesetzes ist im Kreditvertrag bestimmt, dass bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen wird, dass der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, in Standardmonaten von jeweils 30,41666 Tagen ausgedrückt wird.

Standardmonate von 1 Monat = 30,41666 Tage oder 365 * 1/12 Ausschließlich für die Berechnung des effektiven Jahreszinses gilt ein monatlicher Sollzinssatz von [(1 + 10 %)1/12] -1 = 0,007974 oder 0,797 % anstelle eines Sollzinssatzes auf der Grundlage der ganzen Anzahl Kalendertage.

Annahme einer vollständigen und unmittelbaren Kreditaufnahme von 700 EUR Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 5 des vorliegenden Erlasses, dass die Kartenkosten von 10 EUR, die beim 1. Zahlungstermin jedes Jahres zu zahlen sind, die jährlichen Kartenkosten während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags sind, selbst wenn diese Kosten während eines begrenzten Zeitraums nicht angerechnet werden Hypothetische Rückzahlungsfrist von 24 Monaten, die die in Artikel 9 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte maximale gesetzliche Rückzahlungsfrist nicht überschreitet Die maximale gesetzliche Rückzahlungsfrist beträgt in diesem Fall 29 Monate und ergibt sich aus einem Tilgungszeitplan, in dem die Monatsrate 1/18tel der Restschuld ohne Berücksichtigung der Kosten beträgt: D1 = 39,20 oder (700 + (700 * 0,007974))/18 D2 = 37,32 D3 = 35,52 D4 = 33,82 D5 = 32,19 D6 = 30,65 D7 = 29,18 D8 = 27,78 D9 = 26,44 D10 = 25,17 D11 bis D18 = 25,00 D29 = 11,94 Hypothetische Rückzahlungsfrist von 24 Monaten, die die in Artikel 9 § 2 Absatz 1 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte Frist zur Erreichung des Nullwertes nicht überschreitet Die Frist zur Erreichung des Nullwertes beträgt in diesem Fall 24 Monate und ergibt sich aus einem Tilgungszeitplan, in dem die Monatsrate 1/12tel der Restschuld ohne Berücksichtigung der Kosten beträgt: D1 = 58,80 oder (700 + (700 * 0,007974))/12 D2 = 54,33 D3 = 50,20 D4 = 46,38 D5 = 42,86 D6 = 39,60 D7 = 36,59 D8 = 33,81 D9 = 31,24 D10 = 28,86 D11 = 26,67 D12 bis D23 = 25 D24 = 9,23 24 hypothetische Monatsraten DL, die aus einem Tilgungszeitplan hervorgehen, wobei: D1 = 66,45 oder 0,08 * (700 + (700 * 0,007974)) + 10 D2 = 52,34 oder 0,08 * (649,14 + (649,14 * 0,007974)) D3 = 48,54 D4 = 45,01 D5 = 41,74 D6 = 38,71 D7 = 35,90 D8 = 33,29 D9 = 30,87 D10 = 28,63 D11 = 26,55 D12 = 25 D13 = 35 D14 bis D23 = 25,00 D24 = 22,48 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 14 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung mit einer monatlich zu zahlenden kollektiven Versicherungsprämie Krediteröffnung wie in Beispiel 13, mit dem Unterschied, dass mit dem Kredit keine Karte verbunden ist, aber dass der Verbraucher verpflichtet ist, eine kollektive Restschuldversicherung auf den Todesfall abzuschließen: Die Versicherungsprämie beträgt monatlich 0,2 % der Restschuld und wird vom Kreditgeber vom Kredit einbehalten.

Annahme einer vollständigen und unmittelbaren Kreditaufnahme von 700 EUR Vertragsbestimmung wie in Artikel 14 § 2 Nr. 6 des Gesetzes erwähnt, gemäß der die Zahlung der Versicherungsprämie eine Bedingung für die Inanspruchnahme des Kredits ist, wobei die Prämie vom Kreditbetrag einbehalten wird Versicherungsprämie, die gemäß Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe e) des Gesetzes in den Gesamtkosten des Kredits enthalten ist Maximale gesetzliche Rückzahlungsfrist von 29 Monaten, die wie in Beispiel 13 berechnet wird Frist zur Erreichung des Nullwertes von 24 Monaten, die wie in Beispiel 13 berechnet wird Hypothetische Rückzahlungsfrist von 25 Monaten, die länger ist als die Frist von 24 Monaten in Beispiel 13, da die Versicherungsprämie vom Kreditbetrag einbehalten wird; 25 hypothetische Monatsraten DL, die aus einem Tilgungszeitplan hervorgehen, wobei: D1 = 56,45 oder 0,08 * (700 + (700 * 0,007974)) D2 = 52,46 oder 0,08 * (650,54 + (650,54 * 0,007974)) D3 = 48,75 D4 = 45,31 D5 = 42,10 D6 = 39,13 D7 = 36,36 D8 = 33,79 D9 = 31,41 D10 = 29,19 D11 = 27,12 D12 = 25,21 D13 bis D24 = 25,00 D25 = 10,35 Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 7 Nr. 6 des vorliegenden Erlasses, dass für die Berechnung des effektiven Jahreszinses die Rückzahlungen zu dem Zeitpunkt erfolgen, der im Kreditvertrag als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist, insbesondere unter Berücksichtigung der Frist zur Erreichung des Nullwertes von 24 Monaten; 24 hypothetische Monatsraten DL, die aus einem Tilgungszeitplan hervorgehen, wobei: D1 = 56,45 oder 0,08 * (700 + (700 * 0,007974)) D2 = 52,46 oder 0,08 * (650,54 + (650,54 * 0,007974)) D3 = 48,75 D4 = 45,31 D5 = 42,10 D6 = 39,13 D7 = 36,36 D8 = 33,79 D9 = 31,41 D10 = 29,19 D11 = 27,12 D12 = 25,21 D13 bis D23 = 25,00 D24 = 35,24 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 15 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung wie in Beispiel 13, wobei die 1. Rückzahlungsfrist jedoch kürzer ist als die anderen Zahlungstermine Krediteröffnung wie in Beispiel 13, mit dem Unterschied, dass im Kreditvertrag vorgesehen ist, dass jedes Fälligkeitsdatum auf den 1.

Kalendertag jedes Monats fällt und die Rate entweder im 1. Monat nach dem Monat der Kreditaufnahme oder im 2. Monat nach dem Monat der Kreditaufnahme, wenn diese Kreditaufnahme nach dem 20. Tag des Monats erfolgt, zum ersten Mal fällig wird: Kreditvertrag, bei dem das 1. Fälligkeitsdatum nicht bestimmt ist, sondern nur bestimmt werden kann; kürzestmöglicher 1. Zahlungstermin von 9 Tagen aufgrund einer Kreditaufnahme am 20. Februar eines Jahres, das kein Schaltjahr ist, und eines 1. Fälligkeitsdatums am 1. März Das Datum des Abschlusses des Kreditvertrags ist der 15. Februar 2009.

Annahme einer vollständigen und unmittelbaren Kreditaufnahme von 700 EUR Raten, die der Verbraucher bei einer einmaligen und vollständigen Aufnahme des Kreditbetrags auf der Grundlage eines Tilgungsplans zahlt; Tilgungsplan, bei dem von einem 1. Zahlungstermin von 14 Tagen ausgegangen wird und die anderen Zahlungstermine auf der Grundlage von Kalendertagen berechnet werden, wobei: D1 = 66,21 oder 0,08 * [700 + (700 * ((1 + 0,1)14/365 - 1))] + 10 D2 = 52,13 oder 0,08 * [646,36 + (646,36 * ((1 + 0,1)31/365 - 1))] D3 = 48,34 D4 = 44,83 D5 = 41,57 D6 = 38,55 D7 = 35,76 D8 = 33,16 D9 = 30,75 D10 = 28,51 D11 = 26,45 D12 bis D23 = 25,00 D24 = 20,96 Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 6 des vorliegenden Erlasses, dass, wenn die Zahlungszeitpunkte und daher auch die Zahlungstermine bestimmt werden können, jedoch nicht im Kreditvertrag bestimmt sind, der kürzestmögliche Zahlungstermin als anwendbar gilt, ungeachtet des Datums des Abschlusses des Vertrags, nach Ablauf einer Frist von 9 Tagen Gemäß der Annahme in Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, für den 1. Zahlungstermin in 9 Kalendertagen ausgedrückt.

Gemäß der Annahme in Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, für die anderen Raten jeweils in einer Kombination von 9 Tagen und der anwendbaren Anzahl Standardmonate ausgedrückt. 1. Zahlungstermin von 9 Tagen + 23 * 30,4167 Tage = 708,58 Tage 24 hypothetische Raten DL, die aus einem Tilgungszeitplan hervorgehen, wobei: D1 = 66,13 oder 0,08 * [700 + (700 * ((1 + 0,1)9/365 - 1))] + 10 D2 = 52,05 oder 0,08 * [645,52 + (645,52 * ((1 + 0,1)1/12 - 1))] D3 = 48,27 D4 = 44,76 D5 = 41,51 D6 = 38,49 D7 = 35,70 D8 = 33,10 D9 = 30,70 D10 = 28,47 D11 = 26,40 D12 = 25 D13 = 35 D14 bis D23 = 25,00 D24 = 20,59 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 16 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung wie in Beispiel 13, aber mit verschiedenen versicherungsmathematischen Sollzinssätzen entsprechend der Restschuld Krediteröffnung wie in Beispiel 13, mit dem Unterschied, dass der jährliche versicherungsmathematische Sollzinssatz 8 % beträgt, wenn die Restschuld in Kapital über 500 EUR liegt, und 10 % beträgt, wenn dieser Restbetrag 500 EUR entspricht oder darunter liegt: Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 5 des vorliegenden Erlasses, dass der Sollzinssatz während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags 10 % beträgt Der effektive Jahreszins beträgt 13,55 % = 13,6 % wie in Beispiel 13 berechnet. Beispiel 17 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung wie in Beispiel 13, aber mit einem "zinslosen" 1. Zahlungstermin Krediteröffnung wie in Beispiel 13, mit dem Unterschied, dass der jährliche versicherungsmathematische Sollzinssatz für den 1.

Zahlungstermin 0 % und für die anderen Zahlungstermine 10 % beträgt: Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 5 des vorliegenden Erlasses, dass der Sollzinssatz während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags 10 % beträgt Der effektive Jahreszins beträgt 13,55 % = 13,6 % wie in Beispiel 13 berechnet.

Beispiel 18 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung wie in Beispiel 13, aber mit verschiedenen Sollzinssätzen und Kosten entsprechend bestimmten Sonderangebotsankäufen Krediteröffnung wie in Beispiel 13, mit dem Unterschied, dass mit der Karte nur Ankäufe innerhalb des Kreditgebernetzes vorgenommen werden können und dass im Kreditvertrag die Möglichkeit vorgesehen ist, dass gewisse Ankäufe zu einem außergewöhnlichen versicherungsmathematischen Sollzinssatz von 0 % oder 7 % und ohne Kosten erfolgen können: Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 5 des vorliegenden Erlasses, dass der Sollzinssatz während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags 10 % beträgt und sich die jährlichen Kosten während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags auf 10 EUR belaufen Der effektive Jahreszins beträgt 13,55 % = 13,6 % wie in Beispiel 13 berechnet.

Beispiel 19 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung wie in Beispiel 18, aber mit verschiedenen Sollzinssätzen und Kosten entsprechend dem Kreditaufnahmegeschäft Krediteröffnung wie in Beispiel 18, mit dem Unterschied, dass mit der Karte auch Kreditaufnahmen für Ankäufe und Geldabhebungen an Geldautomaten über ein anderes Netz als dem Netz des Kreditgebers, zum Beispiel Visa oder MasterCard, vorgenommen werden können; nur bei Kreditaufnahmen, die mit einer Geldabhebung an einem Geldautomaten verbunden sind, werden zusätzliche Kosten von 3 EUR pro Geldabhebung berechnet, die beim 1. folgenden Fälligkeitsdatum zu zahlen sind: Aus der Überprüfung des Kreditgebers der Anzahl Verrichtungen, die im vorhergehenden Kalenderjahr anhand dieser "Kundenkreditkarten" getätigt worden sind, geht hervor, dass das unter den drei verschiedenen Kreditaufnahmegeschäften am häufigsten verwendete Kreditaufnahmegeschäft das Geschäft für Ankäufe innerhalb des Netzes des Kreditgebers ist.

Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 und 4 des vorliegenden Erlasses, dass der effektive Jahreszins wie in Beispiel 18 berechnet wird Der effektive Jahreszins beträgt 13,55 % = 13,6 % wie in Beispiel 18 (oder 13) berechnet.

Beispiel 20 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung wie in Beispiel 19, aber zusätzlich mit Grenzen für Betrag und Termine entsprechend dem Kreditaufnahmegeschäft Krediteröffnung wie in Beispiel 19, mit dem Unterschied, dass aus der Überprüfung des Kreditgebers der Anzahl Verrichtungen, die im vorhergehenden Kalenderjahr anhand dieser "Kundenkreditkarten" getätigt worden sind, hervorgeht, dass das unter den drei verschiedenen Kreditaufnahmegeschäften am häufigsten verwendete Kreditaufnahmegeschäft das Geschäft für Geldabhebungen an Geldautomaten ist: Neben den zusätzlichen Kosten von 3 EUR pro Geldabhebung besteht eine Grenze für den Betrag, der pro Tag abgehoben werden darf; dieser Betrag beläuft sich auf 500 EUR. Gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 8 des Gesetzes ist im Kreditvertrag bestimmt, dass die Sollzinsen, die dem Verbraucher tatsächlich monatlich angerechnet werden, auf der Grundlage der tatsächlichen Anzahl Tage jedes Kalendermonats berechnet werden.

Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 7 Nr. 3 des vorliegenden Erlasses einer unmittelbaren Kreditaufnahme von 500 EUR und einer 2. Aufnahme von 200 EUR an Tag 2, für die die zusätzlichen Kosten von 3 EUR jeweils am 1. Fälligkeitsdatum gezahlt werden Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 3 und 4 des vorliegenden Erlasses, dass der Sollzinssatz während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags 10 % beträgt und sich die jährlichen Kosten während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags auf 10 EUR belaufen Sollzinsbetrag zu einem Zinssatz von 10 % auf Jahresbasis; die Sollzinsen werden auf eine Restschuld von 500 EUR für Tag 1 beziehungsweise 700 EUR für die anderen Tage des 1. Zahlungstermins eines Monats berechnet Gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 4 wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, für die 2.

Kreditaufnahme in einem Tag ausgedrückt.

Der Vertrag wird am 1. Januar 2013 geschlossen, so dass die Fälligkeitsdaten jeweils auf den 1. Kalendertag des folgenden Monats fallen.

Raten, die der Verbraucher bei einer einmaligen und vollständigen Aufnahme des Kreditbetrags auf der Grundlage eines Tilgungsplans zahlt; Tilgungsplan, bei dem von der tatsächlichen Anzahl Kalendertage ausgegangen wird, wobei: D1 = 72,45 oder 0,08 * [700 + 500 * ((1 + 0,1)1/365 - 1) + 700 * ((1 + 0,1)(31 - 1)/365 - 1)] + 10 + 6 D2 = 52,32 D3 = 48,52 D4 = 44,99 D5 = 41,73 D6 = 38,69 D7 = 35,89 D8 = 33,28 D9 = 30,86 D10 = 28,62 D11 = 26,54 D12 = 25 D13 = 35 D14 bis D23 = 25 D24 = 22,39 Gemäß Artikel 14 § 2 Nr. 9 des Gesetzes ist im Kreditvertrag bestimmt, dass bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses von der Annahme ausgegangen wird, dass der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, in einem oder mehreren Standardmonaten ausgedrückt wird, sowohl, was die Beträge der Grundgleichung betrifft, als auch, was die Exponenten dieser Grundgleichung betrifft.

Gemäß Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen den Zeitpunkten, die für die Berechnung verwendet werden, in einem Tag ausgedrückt, was den Zeitabstand zwischen den beiden Kreditaufnahmen betrifft.

Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses gilt eine 1. Rate von 72,44 EUR, das bedeutet eine Mindestzahlung von 8 % der 700 EUR Kapital und 5,53 EUR Sollzinsen, erhöht um Kosten in Höhe von 16 EUR. 24 hypothetische Monatsraten DL, die aus einem Tilgungszeitplan hervorgehen, wobei: D1 = 72,44 oder 0,08 * [700 + 500 * ((1 + 0,1)1/365 - 1) + 700 * ((1 + 0,1)(30,4167 - 1)/365 - 1)] + 10 + 6 D2 = 52,34 D3 = 48,54 D4 = 45,01 D5 = 41,74 D6 = 38,71 D7 = 35,89 D8 = 33,29 D9 = 30,87 D10 = 28,62 D11 = 26,54 D12 = 25 D13 = 35 D14 bis D23 = 25,00 D24 = 22,45 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 21 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung wie in Beispiel 13, aber mit der Wahl einer anderen Zahlungsmodalität mit anderen Zinssätzen und Kosten für einen begrenzten Betrag Krediteröffnung wie in Beispiel 13, mit dem Unterschied, dass der Verbraucher zwischen zwei Zahlungsmodalitäten mit anderen Gesamtkosten des Kredits wählen kann: a) entweder eine monatliche Mindestzahlung von 8 % der Restschuld in Kapital und Sollzinsen wie in Artikel 9 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnt, gegebenenfalls erhöht um die Kartenkosten, ohne dass die Rate abzüglich Kartenkosten unter 25 EUR liegen darf; versicherungsmathematischer Sollzinssatz von 10 % und jährliche Kartenkosten von 10 EUR; der effektive Jahreszins beträgt 13,55 % = 13,6 % wie in Beispiel 13 berechnet, b) oder eine monatliche Mindestzahlung von 5 % des Kreditbetrags, mit der neben einem Kapitalanteil die monatlich geschuldeten Zinsen und Kosten gezahlt werden;versicherungsmathematischer jährlicher Sollzinssatz von 11 % und monatliche Kartenkosten von 0,05 % des Kaufbetrags; 22 Monatsraten von 35 EUR (5 % * 700) und eine 23. Rate von 11,59 EUR; der effektive Jahreszins beträgt 12,23 %.

Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 5, dass der Sollzinssatz während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags 10 % beträgt und sich die jährlichen Kosten während der gesamten Laufzeit des Kreditvertrags auf 10 EUR belaufen Der effektive Jahreszins beträgt 13,6 %.

Beispiel 22 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung für unbestimmte Zeit ohne Mindestkapitalrückzahlung und mit Verpflichtung zur Erreichung des Nullwertes Krediteröffnung für unbestimmte Zeit für eine Summe von 2.500 EUR; im Vertrag ist kein Zeitplan für die Tilgung des Kapitalanteils vorgesehen, dafür sind aber die monatliche Zahlung der nominal berechneten Sollzinsen zu einem Satz von 8 % auf Jahresbasis, berechnet auf die Restschuld, und die einmalige und unmittelbare Zahlung von Bearbeitungskosten von 20 EUR vorgesehen: Im Kreditvertrag ist eine Frist zur Erreichung des Nullwertes von 12 Monaten vorgesehen, die die in Artikel 9 § 2 Absatz 2 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte gesetzliche Frist zur Erreichung des Nullwertes nicht überschreitet. 12 Standardzahlungstermine von einem Monat von 30,41667 Tagen Einmalige und unmittelbare Zahlung der Bearbeitungskosten von 20 EUR wie vertraglich vorgesehen Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 7 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses einer vollständigen und unmittelbaren Kreditaufnahme von 2.500 EUR Die Frist zur Erreichung des Nullwertes erfordert keinen Tilgungszeitplan wie in Artikel 4 § 3 Absatz 7 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses erwähnt.

Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 7 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses, dass nur der vollständig und unmittelbar in Anspruch genommene Kreditbetrag in 12 gleichen Monatsraten zurückgezahlt wird, das bedeutet 2.500/12 oder 208,33 EUR pro Monat Monatliche Zahlung von 208,33 EUR in Kapital, erhöht um die nominal angewandten Sollzinsen zu einem Satz von 8 % auf Jahresbasis, berechnet auf die Restschuld Vom Kreditgeber zu finanzierender Nettobetrag mit einer Periode 0 von 2.500 - 20 = 2.480 EUR 12 hypothetische Monatsraten DL, die aus einem Tilgungszeitplan hervorgehen, wobei: D1 = 225,00 D2 = 223,61 D3 = 222,22 D4 = 220,83 D5 = 219,44 D6 = 218,06 D7 = 216,67 D8 = 215,28 D9 = 213,89 D10 = 212,50 D11 = 211,11 D12 = 209,72 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 23 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung für unbestimmte Zeit ohne die geringste Zahlungsverpflichtung und mit Verpflichtung zur Erreichung des Nullwertes Krediteröffnung wie in Beispiel 22, mit dem Unterschied, dass im Vertrag keine Bestimmung in Bezug auf die Zahlung der Fixkosten von 20 EUR oder der nominal berechneten Sollzinsen zu einem Satz von 8 % auf Jahresbasis vorgesehen ist: Im Kreditvertrag ist eine Frist zur Erreichung des Nullwertes von 12 Monaten vorgesehen, die die in Artikel 9 § 2 Absatz 2 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses erwähnte gesetzliche Frist zur Erreichung des Nullwertes nicht überschreitet; aufgrund der Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 7 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses hat dies jedoch keinen Einfluss auf die Berechnung des effektiven Jahreszinses. Mit anderen Worten werden Kapital, Sollzinsen und Kosten gemäß diesem Artikel bei Erreichung des Nullwertes nicht vollständig zurückgezahlt.

Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 7 Nr. 2 des vorliegenden Erlasses einer vollständigen und unmittelbaren Kreditaufnahme von 2.500 EUR Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 7 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses, dass der vollständig und unmittelbar in Anspruch genommene Kreditbetrag, die Sollzinsen und die Fixkosten in 12 gleichen Monatsraten zurückgezahlt werden a) 12 monatliche Zahlungen gleicher Beträge von Kapital und Zinsen, berechnet auf der Grundlage eines Tilgungszeitplans anhand eines experimentellen Verfahrens ("trial and error"), bis die Restschuld im Tilgungszeitplan 0 entspricht;monatlicher Betrag von 217,47 EUR 12 monatliche Zahlungen gleicher Beträge der Kosten in Höhe von 20/12 = 1,67 EUR pro Monat 12 monatliche Zahlungen gleicher Beträge von 217,47 + 1,67 = 219,14 EUR Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image b) 12 monatliche Zahlungen gleicher Beträge von Kapital und Zinsen, berechnet auf der Grundlage eines vereinbarten versicherungsmathematischen Zinssatzes von 8,3 % (siehe Beispiel 12 Buchstabe b) der vorliegenden Anlage) Daraus ergibt sich folgende Gleichung, die mit einem Computerprogramm gelöst werden muss:

Pour la consultation du tableau, voir image 12 monatliche Zahlungen gleicher Beträge der Kosten in Höhe von 20/12 = 1,67 EUR pro Monat 12 monatliche Zahlungen gleicher Beträge von 217,47 + 1,67 = 219,14 EUR Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 24 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Krediteröffnung für unbestimmte Zeit mit einer Rückzahlungsfrist, die länger ist als die Frist zur Erreichung des Nullwertes Krediteröffnung für unbestimmte Zeit wie in Beispiel 13, mit dem Unterschied, dass im Vertrag eine Frist zur Erreichung des Nullwertes von 24 Monaten und eine monatliche Mindestzahlung von 6 % der Restschuld in Kapital und Sollzinsen wie in Artikel 9 § 3 des vorliegenden Erlasses erwähnt vorgesehen sind, gegebenenfalls erhöht um die Kartenkosten, ohne dass die Rate abzüglich Kartenkosten entweder unter 25 EUR oder unter der Restschuld liegen darf: Maximale Rückzahlungsfrist von 29 Monaten und Frist zur Erreichung des Nullwertes von 24 Monaten, beide wie in Beispiel 13 berechnet Die hypothetische Rückzahlungsfrist auf der Grundlage dieser Mindestzahlungen von 6 % der Restschuld beträgt 28 Monate, wobei: D1 = 52,33 oder 0,06 * [700 + (700 * 0,007974)] + 10 D2 = 40,11 D3 = 38,01 D4 = 36,01 D5 = 34,12 D6 = 32,33 D7 = 30,63 D8 = 29,02 D9 = 27,50 D10 = 26,06 D11 und D12 = 25,00 D13 = 35,00 D14 bis D24 = 25,00 D25 = 35 D26 und D27 = 25 D28 = 14,10 Der effektive Jahreszins auf der Grundlage dieses Tilgungszeitplans würde 14,10 % betragen. Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 7 Nr. 6 des vorliegenden Erlasses, dass die Rückzahlungen zu dem Zeitpunkt erfolgen, der im Kreditvertrag als frühestmöglicher Zeitpunkt vorgesehen ist; in diesem Fall beträgt die Frist zur Erreichung des Nullwertes 24 Monate 23 Mindestzahlungen von 6 % der Restschuld, ohne dass die Rate abzüglich Kartenkosten von 10 EUR pro Jahr unter 25 EUR liegen darf, und 24. Zahlung der Restschuld 24 hypothetische Monatsraten DL, die aus einem Tilgungszeitplan hervorgehen, wobei: D1 = 52,33 oder 0,06 * [700 + (700 * 0,007974)] + 10 D2 = 40,11 D3 = 38,01 D4 = 36,01 D5 = 34,12 D6 = 32,33 D7 = 30,63 D8 = 29,02 D9 = 27,50 D10 = 26,06 D11 und D12 = 25,00 D13 = 35,00 D14 bis D23 = 25,00 D24 = 112,47 Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Der effektive Jahreszins beträgt 13%.

Beispiel 25 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Überziehungsmöglichkeit für unbestimmte Zeit Überziehungsmöglichkeit wie in Artikel 1 Nr. 12ter des Gesetzes erwähnt für eine Summe von 2.500 EUR; im unbefristeten Vertrag ist kein Zeitplan für die Tilgung des Kapitalanteils vorgesehen, dafür sind aber die monatliche Zahlung der nominal berechneten Sollzinsen zu einem Satz von 8 % auf Jahresbasis und jährliche Kartenkosten von 20 EUR, die am Anfang eines jeden neuen Jahres zu zahlen sind, vorgesehen: Zinsen und Kartenkosten werden nur im Rahmen der Überziehungsmöglichkeit angerechnet. Mit anderen Worten werden sie nicht angerechnet, wenn kein Vertrag in Bezug auf die Überziehungsmöglichkeit besteht.

Im Kreditvertrag ist gemäß Artikel 9 § 2 Absatz 2 Nr. 1 des vorliegenden Erlasses eine Verpflichtung zur Erreichung des Nullwertes von 12 Monaten vorgesehen.

Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 7 Nr. 7 des vorliegenden Erlasses, dass die Laufzeit des Kredits 3 Monate beträgt Annahme einer vollständigen und unmittelbaren Kreditaufnahme von 2.500 EUR 3 Standardzahlungstermine von einem Monat von 30,41667 Tagen Unmittelbare Zahlung der Kartenkosten von 20 EUR wie vertraglich vorgesehen Annahme, dass der vollständig und unmittelbar in Anspruch genommene Kreditbetrag von 2.500 EUR nach einer Periode von 3 Monaten zurückgezahlt wird Monatliche Zahlung der nominal angewandten Sollzinsen zu einem Satz von 8 % auf Jahresbasis, berechnet auf die Restschuld, das bedeutet 0,08/12 * 2.500 = 16,67 EUR pro Monat Vom Kreditgeber zu finanzierender Nettobetrag mit einer Periode 0 von 2.500 - 20 = 2.480 EUR Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Beispiel 26 - Beispiel zur Veranschaulichung einer Überziehungsmöglichkeit für unbestimmte Zeit, bei der der 1. Zahlungstermin nicht bestimmt ist, sondern nur bestimmt werden kann Krediteröffnung wie in Beispiel 25, mit dem Unterschied, dass im Kreditvertrag vorgesehen ist, dass jedes Fälligkeitsdatum auf den 1.

Kalendertag jedes Monats fällt. Das 1. Fälligkeitsdatum fällt auf den 1. Kalendertag des Monats nach dem Monat der Kreditaufnahme, außer wenn der 1.Zahlungstermin dadurch kürzer als 5 Tage ist. In diesem Fall fällt das 1. Fälligkeitsdatum auf den 1. Tag des 2. Monats nach der Kreditaufnahme: Kreditvertrag, bei dem der 1. Zahlungstermin nicht bestimmt ist, sondern nur bestimmt werden kann; kürzestmöglicher 1. Zahlungstermin von 5 Tagen Annahme einer vollständigen und unmittelbaren Kreditaufnahme von 2.500 EUR Unmittelbare Zahlung der Kartenkosten von 20 EUR wie vertraglich vorgesehen Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 6 des vorliegenden Erlasses eines 1. Zahlungstermins von 5 Tagen Annahme gemäß Artikel 4 § 3 Absatz 7 Nr.7 des vorliegenden Erlasses, dass die Laufzeit des Kredits 3 Monate beträgt; letzte Zahlung 3 Monate nach Kreditaufnahme 1. Termin von 5 Tagen, 2 Termine von jeweils einem Standardmonat und 4.Termin von einem Standardmonat minus 5 Tage, so dass die Gesamtlaufzeit des Kredits 3 Monate beträgt und die letzte Zahlung somit 3 Monate nach der Kreditaufnahme vorgenommen wird Gemäß der Annahme in Artikel 4 § 1 Absatz 4 des vorliegenden Erlasses wird der Zeitraum zwischen dem Zeitpunkt der 1. Kreditaufnahme und: - dem Fälligkeitsdatum der 1. Rate in 5 Tagen ausgedrückt, - dem Fälligkeitsdatum der 2. Rate in einer Kombination von 5 Tagen und einem Standardmonat ausgedrückt, - dem Fälligkeitsdatum der 3. Rate in einer Kombination von 5 Tagen und 2 Standardmonaten ausgedrückt, - dem Fälligkeitsdatum der 4. Rate in 3 Standardmonaten ausgedrückt.

Ausschließlich für die Berechnung des effektiven Jahreszinses wird die Berechnung der Raten auf der Grundlage von Zahlungsterminen vorgenommen, die auf eine Weise ausgedrückt werden, die den Zeitabständen in der Formel für den effektiven Jahreszins entspricht: Zeitabstände von 5 Tagen, 1 Standardmonat, erneut 1 Standardmonat und 1 Standardmonat minus 5 Tage.

Daraus ergibt sich folgende Gleichung:

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Juni 2011 zur Abänderung verschiedener Erlasse in Bezug auf den Verbraucherkredit und zur Ausführung der Artikel 5 § 1 Absatz 2 und § 2 und 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister für Unternehmung V. VAN QUICKENBORNE Der mit dem Verbraucherschutz beauftragte Minister P. MAGNETTE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE

Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 21. Juni 2011 zur Abänderung verschiedener Erlasse in Bezug auf den Verbraucherkredit und zur Ausführung der Artikel 5 § 1 Absatz 2 und § 2 und 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit Anlage zum Königlichen Erlass vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen

Pour la consultation du tableau, voir image (1) Krediteröffnungen, die weder Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit binnen einem Monat oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist, noch Überschreitungen sind.Unter Karte ist zu verstehen: ein Zahlungsinstrument im Sinne der Rechtsvorschriften über die Zahlungsdienste, das dem elektronischen Geldtransfer dient, dessen elektronische Auslesung anhand einer Karte erfolgt, die gleichzeitig als Kreditaufnahmemittel dient, und dessen Kosten auf der Grundlage von Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe d) und f) des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit in den Gesamtkosten des Kredits enthalten sind. (2) %: zu präzisieren: entweder ein Prozentsatz des Kreditbetrags oder ein Prozentsatz der Restschuld in Kapital oder in Kapital plus Gesamtkosten des Kredits.(3) Krediteröffnungen, die weder Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit binnen einem Monat oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist, noch Überschreitungen sind.Unter Karte ist zu verstehen: ein Zahlungsinstrument im Sinne der Rechtsvorschriften über die Zahlungsdienste, das dem elektronischen Geldtransfer dient, dessen elektronische Auslesung anhand einer Karte erfolgt, die gleichzeitig als Kreditaufnahmemittel dient, und dessen Kosten auf der Grundlage von Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe d) und f) des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit in den Gesamtkosten des Kredits enthalten sind. (4) %: zu präzisieren: entweder ein Prozentsatz des Kreditbetrags oder ein Prozentsatz der Restschuld in Kapital oder in Kapital plus Gesamtkosten des Kredits. Pour la consultation du tableau, voir image (1) Krediteröffnungen, die weder Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit binnen einem Monat oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist, noch Überschreitungen sind.Unter Karte ist zu verstehen: ein Zahlungsinstrument im Sinne der Rechtsvorschriften über die Zahlungsdienste, das dem elektronischen Geldtransfer dient, dessen elektronische Auslesung anhand einer Karte erfolgt, die gleichzeitig als Kreditaufnahmemittel dient, und dessen Kosten auf der Grundlage von Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe d) und f) des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit in den Gesamtkosten des Kredits enthalten sind. (2) %: zu präzisieren: entweder ein Prozentsatz des Kreditbetrags oder ein Prozentsatz der Restschuld in Kapital oder in Kapital plus Gesamtkosten des Kredits.(3) Krediteröffnungen, die weder Überziehungsmöglichkeiten, bei denen der Kredit binnen einem Monat oder binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist, noch Überschreitungen sind.Unter Karte ist zu verstehen: ein Zahlungsinstrument im Sinne der Rechtsvorschriften über die Zahlungsdienste, das dem elektronischen Geldtransfer dient, dessen elektronische Auslesung anhand einer Karte erfolgt, die gleichzeitig als Kreditaufnahmemittel dient, und dessen Kosten auf der Grundlage von Artikel 1 Nr. 5 Buchstabe d) und f) des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit in den Gesamtkosten des Kredits enthalten sind. (4) %: zu präzisieren: entweder ein Prozentsatz des Kreditbetrags oder ein Prozentsatz der Restschuld in Kapital oder in Kapital plus Gesamtkosten des Kredits. Gesehen, um Unserem Erlass vom 21. Juni 2011 zur Abänderung verschiedener Erlasse in Bezug auf den Verbraucherkredit und zur Ausführung der Artikel 5 § 1 Absatz 2 und § 2 und 15 Absatz 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister für Unternehmung V. VAN QUICKENBORNE Der mit dem Verbraucherschutz beauftragte Minister P. MAGNETTE Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Die Ministerin der KMB und der Selbständigen Frau S. LARUELLE

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