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Arrêté Royal du 21 mai 2013
publié le 11 octobre 2019

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes à feu d'intérêt historique, folklorique ou décoratif et aux armes à feu rendues inaptes au tir. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2019014876
pub.
11/10/2019
prom.
21/05/2013
ELI
eli/arrete/2013/05/21/2019014876/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


21 MAI 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes à feu d'intérêt historique, folklorique ou décoratif et aux armes à feu rendues inaptes au tir. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 21 mai 2013 modifiant l'arrêté royal du 20 septembre 1991 relatif aux armes à feu d'intérêt historique, folklorique ou décoratif et aux armes à feu rendues inaptes au tir (Moniteur belge du 24 mai 2013).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 21. MAI 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 8. Juni 2006 zur Regelung der wirtschaftlichen und individuellen Tätigkeiten mit Waffen, des Artikels 3 § 2 Nr. 3;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Juli 2012;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.106/2 des Staatsrates vom 22. Oktober 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unserer Ministerin der Justiz Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 20. September 1991 über Feuerwaffen von historischem, folkloristischem oder dekorativem Interesse und Feuerwaffen, die zum Schießen unbrauchbar gemacht worden sind, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 29. Dezember 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. Der heutige Text wird § 1 bilden.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 2 - Ebenfalls als frei verkäufliche Waffen in demselben Sinne gelten die in Artikel 3 § 1 Nr.3 des Waffengesetzes erwähnten Feuerwaffen, die ausschließlich für militärische Zwecke entworfen und eventuell an einem Fahrzeug befestigt sind, mit denen Geschosse abgefeuert werden konnten und die zum Abschuss jeglichen Geschosses unumkehrbar unbrauchbar gemacht worden sind. Diese Änderungen werden, falls erforderlich in Zusammenarbeit mit der Militärbehörde, vom Prüfstand für Feuerwaffen gemäß einer Methode vorgenommen, die der in Anlage 2 beschriebenen Methode so weit wie möglich entspricht; wenn dies nicht möglich ist, erfolgen die Änderungen gemäß einer gleichwertigen Methode. Der Prüfstand stellt auf Sicherheitspapier eine Bescheinigung darüber aus, die der Besitzer der Waffe jederzeit vorlegen können muss." Art. 2 - Privatpersonen, die Waffen besitzen, die erwähnt sind in Artikel 2 § 2 desselben Erlasses, eingefügt durch vorliegenden Erlass, müssen sie binnen achtzehn Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses zwecks Kontrolle, eventueller Durchführung der erforderlichen Änderungen und Ausstellung der erforderlichen Bescheinigung beim Prüfstand für Feuerwaffen vorlegen.

Privatpersonen, die für ihre Waffe(n) bereits eine Bescheinigung des Prüfstands für Feuerwaffen erhalten haben, sind von dieser Pflicht befreit.

Art. 3 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Justiz sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. Mai 2013 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern J. MILQUET Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM

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