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Arrêté Royal du 21 septembre 2004
publié le 19 octobre 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2003 relatif à la procédure concernant le traitement des dossiers en matière des allocations aux personnes handicapées

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service public federal interieur
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2004000523
pub.
19/10/2004
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21/09/2004
ELI
eli/arrete/2004/09/21/2004000523/moniteur
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21 SEPTEMBRE 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2003 relatif à la procédure concernant le traitement des dossiers en matière des allocations aux personnes handicapées


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2003 relatif à la procédure concernant le traitement des dossiers en matière des allocations aux personnes handicapées, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2003 relatif à la procédure concernant le traitement des dossiers en matière des allocations aux personnes handicapées.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 21 septembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 22. MAI 2003 - Königlicher Erlass über das Verfahren zur Behandlung der Akten in Sachen Beihilfen für Personen mit Behinderung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung, abgeändert durch die Gesetze vom 22.

Dezember 1989, 26. Juni 1992, 30. Dezember 1992, 25. Juli 1994, 22.

Februar 1998, 12. August 2000, 19. Juli 2001 und durch das Programmgesetz vom 24. Dezember 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, zuletzt abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 27. Dezember 2002;

Aufgrund des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten, insbesondere der Artikel 3 und 21bis, abgeändert beziehungsweise eingefügt durch das Gesetz vom 25. Juni 1997;

Aufgrund der Stellungnahme des Nationalen Hohen Rates für Personen mit Behinderung vom 1. Oktober 2002;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 26. November 2002;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 12.

Dezember 2002;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 29. November 2002 in Bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 34.575/3 des Staatsrates vom 15. April 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: EINLEITENDE BESTIMMUNGEN Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 27.Februar 1987 über die Beihilfen für Personen mit Behinderung, 2. Minister: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Beihilfen für Personen mit Behinderung gehören, oder sein Beauftragter, 3.Beihilfen: die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens, die Eingliederungsbeihilfe und die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten, 4. Bürgermeister: der Bürgermeister oder der vom Bürgermeister beauftragte Beamte der Gemeindeverwaltung, 5.Hauptwohnort: der Hauptwohnort im Sinne von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 5 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, 6. Dienst: der Dienst der Beihilfen für Personen mit Behinderung der Verwaltungsdirektion für Leistungen für Personen mit Behinderung, 7.Medizinischem Dienst: der medizinische Dienst der Verwaltungsdirektion für Leistungen für Personen mit Behinderung.

Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung von Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 11. April 1995 zur Einführung der "Charta" der Sozialversicherten versteht man unter "dienlicher Information" alle Auskünfte, die die persönliche Lage des Behinderten in dem Bereich, auf den sich sein Beihilfeantrag bezieht, verdeutlichen.

Diese Auskünfte werden auf der Grundlage der am Tag des Auskunftantrags geltenden Rechtsvorschriften und geltenden Rechtsprechung erteilt.

Die in Absatz 1 erwähnten Auskünfte betreffen: 1. die Bedingungen für die Eröffnung des Anrechts auf Beihilfe, 2.den Betrag der Beihilfe sowie die Elemente, die für die Festlegung dieses Betrags in Betracht gezogen wurden. § 2 - Die in Artikel 3 Absatz 4 desselben Gesetzes vorgesehene Frist von 45 Tagen läuft ab dem Datum des Empfangs des Auskunftantrags beim Dienst.

KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen in Sachen Gewährung der Beihilfen Abschnitt 1 - Der Antrag Art. 3 - Der Antrag wird beim Bürgermeister der Gemeinde, in der die Person mit Behinderung ihren Hauptwohnort hat, eingereicht.

Der Bürgermeister kann einen Beamten der Gemeindeverwaltung bestimmen, den er dazu ermächtigt, diesen Antrag in Empfang zu nehmen.

Die Zusendung von Dokumenten an die Person mit Behinderung erfolgt an die Adresse ihres Hauptwohnorts.

Von dieser Verpflichtung kann jedoch auf einen vom Empfänger oder von einer der in Artikel 24 § 3 Absatz 1 erwähnten Personen an den Dienst gerichteten schriftlichen Antrag hin abgewichen werden.

Art. 4 - Der Antrag darf frühestens am ersten Tag des zwölften Monats vor dem Monat, in dem der Antragsteller das Alter von 21 Jahren erreicht oder - vor dem Alter von 21 Jahren - ab dem Tag, an dem er heiratet oder ein Kind zu Lasten hat oder die in Artikel 3 letzter Absatz des Gesetzes erwähnte Bedingung erfüllt, eingereicht werden.

Art. 5 - Der Antragsteller muss persönlich beim Bürgermeister vorstellig werden und im Besitz seines Personalausweises sein.

Er kann sich jedoch auch von einer Drittperson, die er eigens dazu ermächtigt, vertreten lassen. Diese Drittperson muss volljährig sein und im Besitz ihres eigenen Personalausweises, des Personalausweises des Antragstellers und einer Vollmacht sein.

Kann der Antragsteller nicht unterzeichnen, bringt er ein Kreuz unter dem Antrag an; der Antrag wird vom Bürgermeister gegengezeichnet.

Art. 6 - Am Tag selbst, an dem der Antragsteller oder sein Beauftragter vorstellig wird, um einen Antrag auf Beihilfe einzureichen, trägt der Bürgermeister den Antrag in das vom Dienst zur Verfügung gestellte Register ein. Dieses Register muss chronologisch, ohne Leerstellen, Streichungen oder Randvermerke geführt werden.

Der Bürgermeister kann auf seinen Antrag hin und, wenn die lokalen Umstände es erfordern, vom Dienst dazu ermächtigt werden, zwei oder mehrere Register für die Eintragung der Anträge zu führen, unter der Bedingung, dass dem Dienst mitgeteilt wird, wo, an welchen Tagen und zu welchen Uhrzeiten die zusätzlichen Register benutzt werden.

Der Antragsteller oder sein Beauftragter unterschreibt das Register in dem dafür vorbehaltenen Feld. Kann er nicht unterschreiben, unterzeichnet er mit einem ein Kreuz.

Art. 7 - § 1 - Der Bürgermeister notiert den Beihilfeantrag auf einem Formular, das dem vom Dienst festgelegten Muster entspricht; darauf vermerkt er die Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen sowie alle Auskünfte in Bezug auf Personenstand, Staatsangehörigkeit und Hauptwohnort des Antragstellers und der Personen, mit denen er eventuell im Sinne von Artikel 7 § 3 des Gesetzes einen Haushalt bildet.

Er erklärt, dass die Auskünfte in Bezug auf die Identität und den Haushalt des Antragstellers richtig sind, dass alle auf dem Formular vorkommenden Fragen gestellt und die Antworten genau festgehalten worden sind.

Er lässt den Antragsteller eine Erklärung unterschreiben, in der dieser bestätigt, dass die mitgeteilten Auskünfte richtig und vollständig sind. Kann der Antragsteller oder sein Beauftragter nicht unterschreiben, unterzeichnet er mit einem Kreuz.

Der Bürgermeister leitet die so unterzeichnete Erklärung an den Dienst weiter. § 2 - Der Bürgermeister händigt dem Antragsteller eine Empfangsbescheinigung aus, die das Datum trägt, an dem der Antragsteller vorstellig geworden ist, um den Antrag einzureichen.

Die Empfangsbescheinigung, das Antragsformular und die Eintragung in dem in Artikel 6 erwähnten Register müssen dasselbe Datum tragen.

Nur die Eintragung im Register gilt als Beweis für das Datum der Einreichung des Antrags. § 3 - Der Bürgermeister darf die Einreichung eines Antrags auf keinen Fall verweigern. § 4 - Gegebenenfalls händigt der Bürgermeister dem Antragsteller das Formular für das ärztliche Attest aus, das dem vom Dienst festgelegten Muster entspricht.

Der Bürgermeister händigt dem Antragsteller ebenfalls das Formular für die Einkommenserklärung aus, das dem vom Dienst festgelegten Muster entspricht. § 5 - Der Bürgermeister fügt dem Antragsformular alle Dokumente bei, die der Antragsteller zur Stützung seines Antrags vorlegen will.

Gegebenenfalls fügt er auch die in Artikel 5 erwähnte Vollmacht bei.

Das Antragsformular und gegebenenfalls die vom Antragsteller beigefügten Dokumente müssen dem Dienst binnen fünf Werktagen nach Erhalt des Antrags zugeschickt werden.

Alle Anträge, die Teil einer selben Sendung sind, werden auf einem vom Dienst bereitgestellten Merkblatt vermerkt; das Merkblatt wird in zweifacher Ausfertigung erstellt und ein Exemplar wird dem Bürgermeister vom Dienst als Empfangsbestätigung zurückgeschickt. § 6 - Die Formulare für den Antrag, die Einkommenserklärung und das ärztliche Attest werden dem Bürgermeister vom Dienst zur Verfügung gestellt.

Art. 8 - Wenn der Antrag direkt beim Dienst eingereicht wird, informiert dieser den Antragsteller schriftlich über die in dieser Angelegenheit auszufüllenden Formulare.

In diesem Fall und unter der Bedingung, dass der Betreffende binnen 3 Monaten nach dem Datum, an dem der Dienst den Brief verschickt hat, einen Antrag bei der Gemeindeverwaltung einreicht, wird eines der folgenden Daten als Datum der Einreichung des Antrags betrachtet: 1. das Datum des Einschreibens, wenn der Betreffende seinen Brief per Einschreiben an den Dienst gerichtet hat, 2.das Datum, an dem der Dienst den Brief erhalten hat, wenn der Betreffende seinen Brief mit einfacher Post verschickt hat.

Abschnitt 2 - Die Untersuchung des Antrags Art. 9 - § 1 - Der Dienst ist verpflichtet, sich an das Nationalregister der natürlichen Personen zu wenden, um die in Artikel 3 Absatz 1 und 2 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen zu erhalten oder um deren Richtigkeit zu überprüfen.

Der Rückgriff auf eine andere Quelle ist nur in dem Masse erlaubt, wie die erforderlichen Informationen beim Nationalregister nicht erhältlich sind. § 2 - Die beim Nationalregister der natürlichen Personen erhaltenen Informationen, die auf einer der Akte beigefügten Erkennungskarte aufgezeichnet sind, haben Beweiskraft bis zum Beweis des Gegenteils.

Diese Erkennungskarte kann zur Beglaubigung des Ursprungs der Informationen und des Datums, ab dem sie Beweiskraft haben, datiert und unterzeichnet werden. In diesem Fall bestimmt der Minister die Bediensteten, die ermächtigt sind, diese Beglaubigung vorzunehmen.

Wird ein Gegenbeweis vom Dienst angenommen, teilt dieser dem Nationalregister der Natürlichen Personen den Inhalt der so angenommenen Information auskunftshalber mit und fügt die Belege bei.

Art. 10 - § 1 - Der Dienst untersucht den Antrag.

Er bittet den Antragsteller um alle notwendigen Dokumente oder Belege und trägt die Auskünfte zusammen, um die Rechte des Antragstellers untersuchen zu können. § 2 - Der Antragsteller ist verpflichtet, dem Dienst im Hinblick auf die Untersuchung seines Antrags die angefragten Auskünfte mitzuteilen.

Er muss dem Dienst unter anderem in geschlossenem Umschlag das von einem Arzt seiner Wahl ausgefüllte und unterzeichnete ärztliche Attest und gegebenenfalls die Einkommenserklärung zukommen lassen. § 3 - Wenn der Antragsteller die angefragten Dokumente oder Informationen binnen einem Monat nicht zurückschickt, verschickt der Dienst eine Mahnung.

Wenn der Antragsteller es trotz dieser Mahnung mehr als einen Monat lang versäumt, die angefragten Auskünfte mitzuteilen, fasst der Dienst, nachdem er alle für den Erhalt dieser Auskünfte zweckdienlichen Schritte unternommen hat, einen Beschluss auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Elemente, es sei denn, der Antragsteller bringt schriftlich die Gründe vor, die eine längere Beantwortungsfrist rechtfertigen. Sind nicht genug Elemente vorhanden, wird die Beihilfe verweigert. § 4 - Die Beihilfen können ohne weitere Untersuchung verweigert werden, wenn genügend Elemente vorhanden sind, aus denen deutlich hervorgeht, dass der Antragsteller die Bedingungen für den Erhalt der Beihilfen nicht erfüllt.

Art. 11 - Die Untersuchungen zur Festlegung der verringerten Erwerbsfähigkeit oder der mangelnden oder verminderten Selbständigkeit erfolgen durch einen Arzt des Medizinischen Dienstes oder durch einen Arzt oder ein multidisziplinäres Team, die vom Minister zu diesem Zweck bestimmt worden sind.

Der Medizinische Dienst ist beauftragt mit der Überwachung des Arztes und des multidisziplinären Teams, die der Minister bestimmt hat, was die von ihnen im Rahmen des Gesetzes durchgeführten Untersuchungen betrifft.

Der Minister kann dem Arzt und dem multidisziplinären Team, die er bestimmt hat, Anweisungen geben im Hinblick auf eine einheitliche Anwendung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse.

Die Person mit Behinderung hat das Recht, sich während der im vorliegenden Artikel erwähnten Untersuchungen von einer im Gesetz vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten erwähnten Vertrauensperson begleiten zu lassen. Der Arzt und das multidisziplinäre Team müssen bei der Durchführung der im vorliegenden Artikel erwähnten Untersuchungen das Gesetz vom 22. August 2002 über die Rechte des Patienten einhalten. Art. 12 - Die in Artikel 11 Absatz 1 erwähnten Untersuchungen erfolgen auf Anfrage des Dienstes.

Das Resultat der Untersuchung muss dem Dienst binnen drei Monaten mitgeteilt werden.

Der Medizinische Dienst, der vom Minister bestimmte Arzt oder das von ihm bestimmte multidisziplinäre Team fordern vom Antragsteller alle ärztlichen Atteste ein, die für notwendig gehalten werden.

Damit die in Absatz 1 erwähnten Untersuchungen durchgeführt werden können, wird dem Antragsteller eine Aufforderung zugeschickt. Versäumt er es, für die Untersuchung vorstellig zu werden, wird ihm eine zweite Aufforderung zugeschickt.

Versäumt der Antragsteller es trotz der zweiten Vorladung, vorstellig zu werden, fasst der Medizinische Dienst einen Beschluss auf der Grundlage der ihm zur Verfügung stehenden Elemente, es sei denn, der Antragsteller bringt schriftlich die Gründe vor, die eine längere Beantwortungsfrist rechtfertigen. Sind nicht genug Elemente vorhanden, wird ein Ablehnungsbeschluss gefasst.

Wenn der Betreffende nicht fähig ist, das Haus zu verlassen, erfolgt die Untersuchung vor Ort.

Art. 13 - § 1 - Die Frist zwischen dem Datum des Eingangs des Antrags oder der Notifizierung des Sachverhalts, der Anlass zu einer Revision von Amts wegen gibt, und dem ersten Tag des Monats, in dem die Auszahlung des ersten monatlichen Betrags der Beihilfe erfolgt, darf acht Monate nicht überschreiten.

Wenn der Dienst binnen der festgelegten achtmonatigen Frist keinen Beschluss fassen kann, teilt er dem Antragsteller dies schriftlich mit.

Wenn der zu fassende Beschluss die Beteiligung einer anderen Einrichtung für soziale Sicherheit erforderlich macht, befragt der Dienst diese Einrichtung. § 2 - Die in § 1 erwähnte achtmonatige Frist wird ausgesetzt, solange der Betreffende oder eine ausländische Einrichtung die vom Dienst erbetenen Auskünfte, die für die Beschlussfassung notwendig sind, nicht vollständig mitgeteilt hat.

Die Einforderung des ärztlichen Attests vom Betreffenden setzt diese Frist jedoch nicht aus, unter der Bedingung, dass der Betreffende dem Dienst die erbetenen Auskünfte binnen einem Monat, nachdem der Bürgermeister das Formular ausgehändigt oder der Dienst es verschickt hat, zukommen lässt. § 3 - Die Beihilfen bringen von Rechts wegen ab ihrer Fälligkeit, jedoch frühestens ab Ablauf der in § 1 erwähnten achtmonatigen Frist Aufschubzinsen ein.

Diese Zinsen werden zum gesetzlichen Zinssatz berechnet. Sie beziehen sich auf die monatlichen Beträge sowie auf eventuell rückständige Beträge, die an Personen mit Behinderung zwischen dem im ersten Absatz erwähnten Datum und dem ersten Tag des Monats, in dem die erste monatliche Auszahlung erfolgt ist, hätten ausgezahlt werden müssen. § 4 - Für den Zeitraum, für den gerichtlich festgelegte Zinsen gezahlt werden müssen, werden die in diesem Artikel erwähnten Aufschubzinsen nicht gezahlt.

Abschnitt 3 - Die Beschlüsse Art. 14 - Das Recht auf die Beihilfe setzt am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem der Antragsteller die im Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllt, und frühestens am ersten Tag des Monats nach Einreichung des Antrags.

Das Recht auf Beihilfe setzt jedoch am ersten Tag des Monats nach dem Monat ein, in dem der Antragsteller das Alter von 21 Jahren erreicht, sofern der Antragsteller bis zu diesem Alter in den Genuss der zusätzlichen Familienleistungen für Kinder mit Behinderung gekommen ist, sofern er die im Gesetz festgelegten Bedingungen erfüllt und sofern der Antrag spätestens sechs Monate nach dem Datum, an dem der Antragsteller das Alter von 21 Jahren erreicht hat, eingereicht wird.

Art. 15 - Wenn der Dienst einen Beschluss nach dessen Einsetzungsdatum notifiziert, trägt er von Rechts wegen den Sachverhalten und Elementen Rechnung, die zwischen dem Datum des Einsetzens und demjenigen der Notifizierung des Beschlusses aufgetreten beziehungsweise vorgelegt worden sind, insofern er vor dem Datum der Notifizierung des Beschlusses über diese Sachverhalte und Elemente informiert worden ist.

KAPITEL II - Neue Beschlüsse Art. 16 - Wenn der Dienst einen neuen Beschluss fasst, der nach dem 65. Geburtstag eines Empfängers einer Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder einer Eingliederungsbeihilfe wirksam wird, wird der Erwerbsfähigkeit oder dem Selbständigkeitsgrad Rechnung getragen, die zum letzten Mal vor dem Alter von 65 Jahren ermittelt worden sind. Abschnitt 1 - Neue Anträge Art. 17 - § 1 - Wenn ein Antragsteller der Ansicht ist, dass Änderungen eingetreten sind, die die Gewährung oder eine Erhöhung der Beihilfe rechtfertigen, kann ein neuer Antrag eingereicht werden.

Neue Anträge können eingereicht werden im Hinblick auf eine Revision der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit oder des Selbständigkeitsgrades einer Person mit Behinderung aufgrund einer Änderung ihres körperlichen oder geistigen Gesundheitszustandes oder im Hinblick auf eine Revision der Beurteilung der Erfüllung der anderen Gewährungsbedingungen.

Ein neuer Antrag auf eine Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder eine Eingliederungsbeihilfe darf ab dem 65. Geburtstag nur für eine Beihilfe eingereicht werden, die der betreffenden Person mit Behinderung an ihrem 65. Geburtstag zu entrichten war und auch nach diesem Datum zu zahlen blieb. § 2 - Ein neuer Antrag kann nur für begründet erklärt werden, wenn er sich auf neue Beweiselemente stützt oder wenn er infolge der Abänderung einer Gesetzes- oder Verordnungsbestimmung eingereicht wird. § 3 - Ein infolge eines neuen Antrags gefasster Beschluss wird wirksam am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der neue Antrag eingereicht worden ist.

Wird der Antrag jedoch binnen drei Monaten nach dem Datum des Eintretens des Sachverhalts, der die Gewährung oder eine Erhöhung der Beihilfe rechtfertigt, oder binnen drei Monaten nach dem Datum, an dem der Antragsteller davon Kenntnis erhalten hat, eingereicht, kann der neue Beschluss am ersten Tag des Monats nach dem erstgenannten Datum und frühestens am ersten Tag des Monats nach demselben Datum wie dem des abzuändernden Beschlusses wirksam werden.

Art. 18 - § 1 - Ein neuer Antrag muss eingereicht werden, wenn es einen Sachverhalt oder ein Element gibt, der/das zu einer Verweigerung oder einer Verringerung des Betrags der Beihilfe führen kann, es sei denn, dieser Sachverhalt oder dieses Element ist auf eine Änderung einer der in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Angaben zurückzuführen, insofern diese Änderung der zuständigen Gemeindeverwaltung mitgeteilt worden ist.

So fasst der Dienst auch einen neuen Beschluss, wenn er über einen solchen Sachverhalt unterrichtet ist. § 2 - Der neue Beschluss wird wirksam am ersten Tag des Monats nach dem Datum, an dem der Sachverhalt oder das Element einen Einfluss auf den Betrag der Beihilfe hat.

Wird der neue Antrag vom Betroffenen jedoch binnen drei Monaten nach seinerseitiger Kenntnisnahme des Sachverhalts oder des Elements, der/das zu einem neuen Beschluss führt, eingereicht, wird der neue Beschluss am ersten Tag des Monats nach seiner Notifizierung wirksam.

Art. 19 - Die neuen Anträge werden beim Bürgermeister in der in den Artikeln 5, 6 und 8 bestimmten Weise eingereicht.

Der Bürgermeister händigt dem Antragsteller das in Artikel 7 § 4 Absatz 1 erwähnte Dokument nur in dem Fall aus, wo eine Revision der Beurteilung der Erwerbsfähigkeit oder des Selbständigkeitsgrades aufgrund einer Änderung des körperlichen oder geistigen Zustands beantragt wird.

Art. 20 - Der neue Antrag wird gemäss den Bestimmungen der Artikel 9 bis 13 untersucht.

Wenn der neue Antrag sich nicht auf die Beurteilung der Erwerbsfähigkeit oder des Selbständigkeitsgrades bezieht, erfolgt keine neue medizinische Untersuchung.

Abschnitt 2 - Rücknahme des Beschlusses Art. 21 - Der Dienst kann binnen der Frist für die Einreichung einer Beschwerde vor dem zuständigen Arbeitsgericht oder, wenn eine Beschwerde bereits eingereicht worden ist, bis zur Schliessung der Verhandlung seinen Beschluss rückgängig machen und einen neuen fassen: 1. wenn das Anrecht zum Datum, an dem die Beihilfe einsetzt, durch eine Gesetzes- oder Verordungsbestimmung abgeändert worden ist, 2.wenn ein neuer Sachverhalt oder neue Beweiselemente, die eine Auswirkung auf die Rechte des Antragstellers haben, im Laufe des Rechtsstreits geltend gemacht werden, 3. wenn festgestellt wird, dass der Verwaltungsbeschluss eine Unregelmässigkeit oder einen materiellen Irrtum aufweist. Abschnitt 3 - Untersuchung von Amts wegen Art. 22 - Wenn festgestellt wird, dass der Beschluss einen Rechtsirrtum oder einen materiellen Irrtum aufweist, fasst der Dienst von Amts wegen einen neuen Beschluss, der an dem Datum wirksam wird, an dem der berichtigte Beschluss hätte wirksam werden müssen.

Unbeschadet der Anwendung von Artikel 21 wird der neue Beschluss im Fall eines auf den Dienst zurückzuführenden Irrtums am ersten Tag des Monats nach seiner Notifizierung wirksam, wenn das Anrecht auf Beihilfe unter dem ursprünglich gewährten Anrecht liegt.

Art. 23 - § 1 - In Abweichung von den Artikeln 18 und 21 wird eine Revision des Anrechts auf Beihilfe von Amts wegen vorgenommen: 1. wenn der Empfänger die in Artikel 4 des Gesetzes erwähnten Bedingungen in Bezug auf die Staatsangehörigkeit oder den Wohnort nicht mehr erfüllt. Der neue Beschluss wird wirksam am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Empfänger die gestellte Bedingung nicht mehr erfüllt. 2. wenn in der Haushaltszusammensetzung eine Änderung eintritt, die eine Auswirkung auf die in Artikel 6 § 1 des Gesetzes erwähnte Kategorie hat. Der neue Beschluss wird wirksam am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem die Haushaltszusammensetzung sich ändert. 3. wenn der Empfänger kein Kind mehr zu Lasten hat und dieser Sachverhalt einen Einfluss auf die in Artikel 6 § 1 des Gesetzes erwähnte Kategorie hat. Der neue Beschluss wird wirksam am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Kind nicht mehr zu Lasten ist. 4. wenn das Einkommen aus einer von der Person mit Behinderung tatsächlich geleisteten Arbeit durch in Artikel 7 § 2 des Gesetzes erwähnte Leistungen ersetzt wird. Der neue Beschluss wird wirksam am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem das Einkommen durch die erwähnte Leistung ersetzt worden ist. 5. am Datum, das in einem früheren Beschluss festgelegt wurde, wenn dieser Beschluss aufgrund von vorläufigen oder sich entwickelnden Elementen gefasst worden ist. Der neue Beschluss wird wirksam am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Beschluss notifiziert worden ist. 6. fünf Jahre nach dem Datum, an dem der letzte Beschluss zur Gewährung einer Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens oder einer Eingliederungsbeihilfe zum ersten Mal wirksam geworden ist.Diese Revision bezieht sich jedoch nicht auf die Bewertung der Erwerbsfähigkeit oder des Selbständigkeitsgrades.

Der neue Beschluss wird wirksam am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Beschluss notifiziert worden ist. 7. wenn der Empfänger die Bedingungen in Bezug auf die Erwerbsfähigkeit oder den Selbständigkeitsgrad nicht mehr erfüllt. Der neue Beschluss wird wirksam am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Beschluss notifiziert worden ist. § 2 - Der neue Beschluss darf nicht vor dem Datum des Einsetzens des Beschlusses, durch den zum ersten Mal eine Beihilfe gewährt wird, wirksam werden.

KAPITEL III - Allgemeine Bestimmungen mit Bezug auf die Zahlung der Beihilfen Abschnitt 1 - Zahlungsmodalitäten Art. 24 - § 1 - Die Beihilfen werden monatlich und in Zwölfteln ausgezahlt.

Die Auszahlung erfolgt am Wohnort der Person mit Behinderung. § 2 - Die Auszahlung der Beihilfen erfolgt bei einem Finanzinstitut durch Überweisung auf ein Konto, das dort auf den Namen des Empfängers eröffnet worden ist oder für das der Empfänger eine Vollmacht hat.

Unter den im vorhergehenden Absatz erwähnten Finanzinstituten sind zu verstehen: 1. die in Belgien ansässigen Banken, 2.die in Artikel 13 Absatz 2 Buchstaben b) und c) des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnten Institute, 3.die Post.

Die Person, an die die Beihilfe ausgezahlt wird, erklärt sich damit einverstanden, dass infolge ihres Todes oder ihres Umzugs ins Ausland unrechtmässig ausgezahlte Beträge bei dem das Finanzkonto verwaltenden Institut zurückgefordert werden können. § 3 - In Abweichung von § 2 werden die Beihilfen ausgezahlt: 1. an den Vormund, wenn der Empfänger entmündigt ist, 2.an die Person, die die elterliche Gewalt ausübt, wenn der Empfänger ein Minderjähriger ist, der ausschliesslich der elterlichen Gewalt untersteht, oder wenn es sich entweder um einen Minderjährigen oder um einen Volljährigen handelt, der in Anwendung von Artikel 487bis des Zivilgesetzbuches unter das Statut der verlängerten Minderjährigkeit gestellt worden ist, 3. an den Vormund, wenn es sich um einen Minderjährigen handelt, der entweder ausschliesslich der Vormundschaft oder gleichzeitig der elterlichen Gewalt und der Vormundschaft untersteht, oder wenn es sich entweder um einen Minderjährigen oder um einen Volljährigen handelt, der in Anwendung von Artikel 487bis des Zivilgesetzbuches unter das Statut der verlängerten Minderjährigkeit gestellt worden ist, 4.an den in Anwendung von Artikel 1246 des Gerichtsgesetzbuches bestimmten vorläufigen Verwalter, wenn die Entmündigung des Empfängers beantragt worden ist, 5. an den von der Gesellschaftsschutzkommission oder in Anwendung von Artikel 29 des Gesetzes vom 1.Juli 1964 vom Friedensrichter bestimmten vorläufigen Verwalter, 6. an den vorläufigen Verwalter, der vom Friedensrichter in Anwendung von Artikel 488bis Buchstabe b) § 1 des Zivilgesetzbuches bestimmt wird. In den im vorhergehenden Absatz erwähnten Fällen erfolgt die Auszahlung auf ein auf den Namen der Person mit Behinderung eröffnetes Konto, für das der bestimmte vorläufige Verwalter, der Vormund oder das Elternteil eine Vollmacht hat. § 4 - In Abweichung von § 2 und auf ausdrücklichen und mit Gründen versehenen Antrag des Empfängers kann die Auszahlung auch per Postscheckanweisungen erfolgen, deren Betrag zu Hause zu Händen des Empfängers zahlbar ist.

Art. 25 - In Abweichung von Artikel 24 § 1 erfolgt die Auszahlung von im Laufe des Jahres fällig gewordenen Beträgen jährlich im Dezember durch Postscheckanweisung, wenn der pro Monat auszuzahlende Gesamtbetrag unter 11,45 EUR liegt.

Vorerwähnter Betrag ist gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2.

August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) der Verbraucherpreise gebunden.

Art. 26 - Der Betrag der zu zahlenden Beihilfen wird festgelegt, ohne Euro-Bruchteilen unter fünfzig Hundertstel eines Cents Rechnung zu tragen. Euro-Bruchteile von fünfzig Hundertsteln eines Cents oder darüber werden als ein Cent berechnet. Die Rundung auf den Euro erfolgt auf dem zu zahlenden Monatsbetrag.

Abschnitt 2 - Zahlung von Vorschüssen Art. 27 - Im Fall der Anwendung von Artikel 7 § 4 des Gesetzes muss die den Vorschuss beantragende Person angeben, auf welche Leistungen oder Entschädigungen sie einen Vorschuss erhalten möchte und von wem und für welchen Zeitraum diese Leistungen oder Entschädigungen ihrer Ansicht nach geschuldet werden.

Sie muss auch mitteilen, ob die Einrichtungen, die die Leistungen oder Entschädigungen schulden, Vorschüsse gewährt haben.

Ausserdem muss sie den Dienst benachrichtigen, sobald sie diese Leistungen oder Entschädigungen erhält.

Der Vorschuss wird nicht für Zeiträume vor der Antragstellung gewährt.

Er wird bis in Höhe der Beträge der Beihilfe, auf die die Person mit Behinderung Anspruch erheben kann, gewährt.

Abschnitt 3 - Zahlungsbedingungen Art. 28 - Die Beihilfen werden Personen mit Behinderung, die in einem Gefängnis inhaftiert oder in einer Einrichtung zum Schutz der Gesellschaft interniert sind, während ihrer Haft oder ihrer Internierung nicht ausgezahlt.

Die Betreffenden können jedoch ihr Anrecht auf Beihilfen für die Dauer der Untersuchungshaft geltend machen, vorausgesetzt, sie können nachweisen, dass sie durch eine rechtskräftig gewordene gerichtliche Entscheidung für die Straftat, die zu dieser Untersuchungshaft geführt hat, freigesprochen worden sind. Gleiches gilt bei einem Einstellungsbeschluss oder einer Entlassung aus der Sache.

Abschnitt 4 - Rückforderung unrechtmässig erhaltener Beihilfen Art. 29 - In befolgenswerten Fällen kann der Minister nach Stellungnahme des Sozialhilfeausschusses für Personen mit Behinderung ganz oder teilweise auf die Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Beihilfen verzichten, wenn dem Schuldner keinerlei Fehler oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist.

Der Minister geht nicht zur Rückforderung unrechtmässig ausgezahlter Beihilfen über, wenn der unrechtmässig ausgezahlte Betrag unter 335,00 EUR liegt, unter der Bedingung, dass der Schuldner weder betrogen, noch gestohlen oder betrügerisch gehandelt hat und dass fällige noch nicht ausgezahlte rückständige Beträge von Beihilfen für Personen mit Behinderung nicht zur Verfügung stehen. Wenn solche Beträge zur Verfügung stehen, kommt es zur Aufrechnung.

Vorerwähnter Betrag ist gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2.

August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden, an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) der Verbraucherpreise gebunden.

Art. 30 - Der Antrag auf Verzichterklärung erfolgt per Einschreiben.

Erfolgt der Antrag durch einfachen Brief, beginnt die in Artikel 16 § 6 des Gesetzes erwähnte Frist ab dem Datum des Empfangs des Briefes durch den Dienst.

Art. 31 - Der Sozialhilfeausschuss für Personen mit Behinderung umfasst eine französischsprachige und eine niederländischsprachige Abteilung.

Jede Abteilung hat einen Präsidenten und sieben Mitglieder, die aufgrund ihrer Teilnahme an Tätigkeiten von Einrichtungen, die sich um Personen mit Behinderung kümmern, oder aufgrund ihrer Tätigkeit im sozialen Bereich eigens dafür qualifiziert sind.

Die Präsidenten und Mitglieder werden von Uns für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt.

Wenn ein Präsident oder ein Mitglied als Ersatzperson ernannt worden ist für einen Präsidenten oder ein Mitglied, der beziehungsweise das verstorben oder ausgeschieden ist, führt er/es das betreffende Mandat zu Ende.

Ein den Minister vertretender Beamter nimmt mit beratender Stimme an den Versammlungen teil.

Das Sekretariat einer jeden Abteilung wird von einem vom Minister bestimmten Beamten wahrgenommen.

Art. 32 - Der Ausschuss gibt binnen dreissig Tagen nach Vorlegung der Fälle durch das Sekretariat seine Stellungnahme ab.

Die Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Präsidenten ausschlaggebend.

Art. 33 - Die Präsidenten, die Mitglieder und der Beamte, der den Minister vertritt, haben ein Anrecht auf Anwesenheitsgeld. Die Sekretäre erhalten eine Entschädigung.

Die Beträge des Anwesenheitsgeldes und der Entschädigung sind dieselben wie die für den Nationalen Hohen Rat für Personen mit Behinderung.

Die Präsidenten und die Mitglieder des Ausschusses erhalten gegebenenfalls Aufenthaltsentschädigungen und die Rückerstattung ihrer Fahrtkosten gemäss der Regelung, die auf Beamte der Ministerien im Rang 13 anwendbar ist.

KAPITEL IV - Zahlung der fälligen zum Zeitpunkt des Todes des Empfängers nicht ausgezahlten Beihilfen Art. 34 - Stirbt der Empfänger der Beihilfe, werden fällige noch nicht ausgezahlte rückständige Beträge von Amts wegen an den Ehepartner oder an die Person, mit der der Empfänger im Rahmen eines Vertrags über das gesetzliche Zusammenwohnen einen Haushalt bildete, ausgezahlt, sofern er/sie zum Zeitpunkt des Todes tatsächlich mit dem Empfänger zusammenwohnte.

Gibt es den in Absatz 1 erwähnten Ehepartner beziehungsweise die in Absatz 1 erwähnte Person nicht, werden fällige noch nicht ausgezahlte rückständige Beträge einschliesslich des Betrags für den Todesmonat, sofern der Empfänger an dem im nationalen Aufrechnungssystem geltenden Zahlungsdatum oder, bei Zahlungen durch Postscheckanweisung, am Tag der Ausstellung dieser Anweisung nicht schon verstorben war, folgenden Personen in folgender Reihenfolge ausgezahlt: 1. den Kindern, mit denen der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte, 2.dem Vater und der Mutter, mit denen der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte, 3. jeglicher Person, mit der der Empfänger zum Zeitpunkt seines Todes zusammenlebte, 4.der Person, die sich an den Krankenhauskosten beteiligt hat, 5. der Person, die die Bestattungskosten getragen hat. Die fälligen rückständigen Beträge, die einem verstorbenen Empfänger nicht ausgezahlt worden sind, werden dem in Absatz 1 erwähnten Berechtigten und, wenn es diesen Berechtigten nicht gibt, den in Absatz 2 Nr. 1 erwähnten Berechtigten und, wenn es auch diese nicht gibt, den in Absatz 2 Nr. 2 erwähnten Berechtigten von Amts wegen ausgezahlt.

Die anderen oben erwähnten Berechtigten, die die Auszahlung der einem verstorbenen Empfänger nicht ausgezahlten fälligen rückständigen Beträge zu ihren Gunsten verlangen, müssen einen Antrag beim Minister einreichen.

Der datierte und unterzeichnete Antrag wird auf einem Formular gestellt, das dem vom Dienst festgelegten Muster entspricht. Der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verstorbene seinen Hauptwohnort hatte, oder der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verstorbene mit einer der in Absatz 2 Nr. 3 erwähnten Personen lebte, bescheinigt die Richtigkeit der auf diesem Formular erteilten Auskünfte und zeichnet das Formular gegen. Die in Absatz 2 Nr. 4 und Nr. 5 erwähnten Personen können den Antrag vom Bürgermeister ihres Hauptwohnortes unterzeichnen lassen.

Zur Vermeidung des Ausschlusses müssen die Anträge auf Auszahlung rückständiger Beträge innerhalb einer sechsmonatigen Frist eingereicht werden.

Diese Frist läuft ab dem Todestag des Empfängers oder ab dem Versanddtum der Notifizierung des Beschlusses, wenn die Notifizierung nach dem Tod erfolgt ist.

Geht die Notifizierung an den Absender zurück, weil der Empfänger verstorben ist, wird dem Bürgermeister der Gemeinde, in der der Verstorbene seinen Hauptwohnort hatte, eine erneute Notifizierung zugesandt. Der Bürgermeister lässt diese Notifizierung der Person zukommen, die aufgrund von Absatz 1 oder 2 für die Auszahlung der rückständigen Beträge in Betracht kommt.

KAPITEL V - Aufhebungsbestimmungen Abschnitt 1 - Aufhebungen im Königlichen Erlass vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe Art. 35 - Die Artikel 1bis, 10 bis 27, 29 bis 31 und 33 bis 38 des Königlichen Erlasses vom 6. Juli 1987 über die Beihilfe zur Ersetzung des Einkommens und die Eingliederungsbeihilfe werden aufgehoben.

Abschnitt 2 - Aufhebungen im Königlichen Erlass vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten Art. 36 - Die Artikel 1bis, 25 bis 46 und 48 bis 50bis des Königlichen Erlasses vom 5. März 1990 über die Beihilfe zur Unterstützung von Betagten werden aufgehoben.

KAPITEL VI - In-Kraft-Treten Art. 37 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 2003 in Kraft, ausser Artikel 34, der am 1. Januar 2003 in Kraft tritt.

Art. 38 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 21 septembre 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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