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Arrêté Royal du 22 avril 2019
publié le 13 novembre 2020

Arrêté royal déterminant les modalités pratiques d'octroi de l'assistance consulaire dans les situations visées à l'article 78, alinéa 1er de la loi du 21 décembre 2013 portant le Code consulaire. - Traduction allemande

source
service public federal affaires etrangeres, commerce exterieur et cooperation au developpement
numac
2020015854
pub.
13/11/2020
prom.
22/04/2019
ELI
eli/arrete/2019/04/22/2020015854/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL AFFAIRES ETRANGERES, COMMERCE EXTERIEUR ET COOPERATION AU DEVELOPPEMENT


22 AVRIL 2019. - Arrêté royal déterminant les modalités pratiques d'octroi de l'assistance consulaire dans les situations visées à l'article 78, alinéa 1er de la loi du 21 décembre 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/12/2013 pub. 21/01/2014 numac 2014015009 source service public federal affaires etrangeres, commerce exterieur et cooperation au developpement Loi portant le Code consulaire type loi prom. 21/12/2013 pub. 02/06/2014 numac 2014000444 source service public federal interieur Loi portant le Code consulaire fermer portant le Code consulaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 avril 2019 déterminant les modalités pratiques d'octroi de l'assistance consulaire dans les situations visées à l'article 78, alinéa 1er de la loi du 21 décembre 2013Documents pertinents retrouvés type loi prom. 21/12/2013 pub. 21/01/2014 numac 2014015009 source service public federal affaires etrangeres, commerce exterieur et cooperation au developpement Loi portant le Code consulaire type loi prom. 21/12/2013 pub. 02/06/2014 numac 2014000444 source service public federal interieur Loi portant le Code consulaire fermer portant le Code consulaire (Moniteur belge du 3 juin 2019).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN, AUSSENHANDEL UND ENTWICKLUNGSZUSAMMENARBEIT 22. APRIL 2019 - Königlicher Erlass zur Festlegung der praktischen Modalitäten für die Gewährung konsularischer Hilfe in den in Artikel 78 Absatz 1 des Gesetzes vom 21.Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches erwähnten Situationen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 2013 zur Einführung des Konsulargesetzbuches, der Artikel 78 Absatz 2, 81, 89 Absatz 4 und 8 und 91, eingefügt durch das Gesetz vom 9. Mai 2018;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 18. Januar 2019;

Aufgrund des Antrags auf Begutachtung binnen einer Frist von dreißig Tagen, der am 12. März 2019 beim Staatsrat eingereicht worden ist, in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In Erwägung der Notifizierung in Bezug auf das ausbleibende Gutachten des Staatsrates vom 14. März 2019;

Aufgrund von Artikel 84 § 4 Absatz 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Ministers der Auswärtigen Angelegenheiten Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmung Artikel 1 - Im Sinne des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Angehörigen": 1. Eltern und Verschwägerte bis zum zweiten Grad, die im Nationalregister oder in der e-CoRe-Datenbank aufgeführt sind, 2.bezeichnete Kontaktperson, die in der e-Core-Datenbank aufgeführt ist, 3. Person, die eine dauerhafte De-facto-Beziehung zu dem verstorbenen Belgier oder dem Belgier, der konsularische Hilfe erhält, nachweisen kann. KAPITEL 2 - Tod eines Belgiers im Ausland Art. 2 - Sobald eine Vertretung von dem innerhalb ihres Amts- oder Konsularbezirks erfolgten Tod eines Belgiers Kenntnis erhält, wird verlangt, dass dies von den lokalen Behörden bestätigt wird. Nach Erhalt der Bestätigung informiert die Vertretung sofort die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit.

Außerhalb der Bürozeiten nimmt die Vertretung mit dem Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit Kontakt auf.

Die Vertretung gibt an, ob sich Angehörige vor Ort befinden und ob sie bereits von dem Todesfall in Kenntnis gesetzt worden sind.

Die Vertretung übermittelt der Direktion Beistand oder dem Bereitschaftsdienst des FÖD Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit folgende Informationen: Name und Vorname des Verstorbenen, Geburtsort und -datum, Nationalregisternummer (wenn bekannt), Sterbeort und -datum, Kurze Beschreibung der Todesumstände.

Diese Informationen werden zunächst auf dem schnellsten Weg übermittelt; anschließend werden sie aber immer per E-Mail oder Fax anhand eines Formulars schriftlich mitgeteilt.

Der Minister bestimmt die Formularart.

Art. 3 - Die Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit sucht im Bevölkerungsregister der Belgier im Ausland nach der gegebenenfalls bezeichneten Kontaktperson und im Nationalregister nach den Angehörigen des verstorbenen Belgiers.

Wenn die Suche nach einer Kontaktperson oder einem Angehörigen nicht sofort zu einem Ergebnis führt, bittet die Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit die föderale Polizei oder die Gemeindeverwaltung des letzten Wohnsitzes oder des Geburtsortes des verstorbenen Belgiers um Hilfe. Falls ein Angehöriger im Ausland wohnt, wird er von den zuständigen Vertretungen regelmäßig informiert.

Art. 4 - Sobald der Angehörige lokalisiert worden ist, wendet sich die Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit an die Polizei mit der Bitte, sich darum zu kümmern, die schlechte Nachricht zu übermitteln.

Der Minister regelt das Verfahren zur Kontaktaufnahme mit der Polizei.

Art. 5 - Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit teilt den Angehörigen alle nützlichen Informationen über die Überführung der sterblichen Überreste mit.

Art. 6 - Vorbehaltlich ausdrücklicher Bestimmungen in einem Testament obliegt es der Familie, die Überführung des Leichnams und die Bestattung zu organisieren.

Wenn die Familie vom Todesfall Kenntnis hat, aber binnen zwei Wochen noch keine Schritte unternommen hat, um die Bestattung zu regeln, unternimmt die Vertretung die notwendigen Schritte, um dafür zu sorgen, dass der verstorbene Belgier eine einfache und würdevolle Bestattung vor Ort erhält.

Falls die Familie schriftlich erklärt, dass sie sich an der Organisation der Überführung des Leichnams und der Bestattung nicht beteiligen wird, oder falls die Familie nicht lokalisiert werden kann, unternimmt die Vertretung spätestens nach zwei Wochen die erforderlichen Schritte, um dafür zu sorgen, dass der verstorbene Belgier eine einfache und würdevolle Bestattung vor Ort erhält.

Auf keinen Fall übernimmt die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit die Kosten für die Leichenbeförderung nach Belgien.

Unter einfacher und würdevoller Bestattung versteht man - unter Berücksichtigung der lokalen Gepflogenheiten -, dass der verstorbene Belgier nicht in einem Massengrab beerdigt wird.

Art. 7 - Wird vermutet, dass ein verdächtiger Todesfall vorliegt, setzt die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit die Föderalstaatsanwaltschaft davon in Kenntnis. In einem solchen Fall beauftragt sie die Vertretung damit, die Polizei- und Autopsieberichte anzufordern.

Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit kann die Vertretung ebenfalls damit beauftragen, die lokalen Behörden auf die möglicherweise verdächtigen Todesumstände aufmerksam zu machen.

Art. 8 - Bei einer Rückführung der sterblichen Überreste oder einer Bestattung vor Ort auf Kosten der Angehörigen erleichtern die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit und die Vertretung so weit wie möglich die Kontakte zwischen der Familie, dem Bestattungsunternehmen sowie gegebenenfalls der Versicherungsgesellschaft und/oder dem Arbeitgeber.

Art. 9 - Bei Rückführung der sterblichen Überreste erstellt der Vertretungsleiter, wenn die örtlichen Rechtsvorschriften es vorschreiben, den Leichenpass und stellt ihn unentgeltlich aus. Bei Rückführung der Asche nach der Einäscherung erstellt der Vertretungsleiter das Begleitschreiben, sofern es erforderlich ist, und stellt es unentgeltlich aus.

Der Minister legt das Muster des Leichenpasses und des Begleitschreibens fest.

Honorarkonsuln sind befugt, auf Anweisung ihrer Vertretung einen Leichenpass auszustellen.

KAPITEL 3 - Schwerer Unfall eines Belgiers Art. 10 - Die Vertretung bestimmt, ob ein Unfall als schwer angesehen werden kann. Bei der Beurteilung der Situation werden die Körperschäden, die der Belgier oder seine im Krankenhaus behandelten Mitreisenden erlitten haben, das Vorhandensein etwaiger indirekter Opfer, ein mögliches Hilfeersuchen des Belgiers oder seiner Mitreisenden oder die Tatsache, dass der Unfall schwere psychologische oder materielle Folgen hat, berücksichtigt.

Die Vertretung gibt an, ob sich Angehörige vor Ort befinden und ob sie bereits von dem Unfall in Kenntnis gesetzt worden sind. Wenn dies nicht der Fall ist, gibt die Vertretung an, ob der betreffende Belgier wünscht, dass die Angehörigen informiert werden.

Wenn der betreffende Belgier bewusstlos ist, werden die Angehörigen, falls sie identifiziert worden sind, durch die Direktion Beistand oder den Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit davon in Kenntnis gesetzt.

Der Minister bestimmt, welche Informationen der Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit übermittelt werden und in welcher Form.

Art. 11 - Die Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit sucht in der e-CoRe-Datenbank nach der eventuellen Kontaktperson und im Nationalregister nach Angehörigen des Opfers. Führt die Suche nicht sofort zu einem Ergebnis, wird die föderale Polizei oder die Gemeindeverwaltung des letzten Wohnsitzes oder des Geburtsortes des Opfers um Hilfe gebeten.

Art. 12 - Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit teilt den Angehörigen alle Informationen mit, über die sie in Bezug auf die Situation des Opfers verfügt.

Art. 13 - Die Vertretung stellt dem betreffenden Belgier, falls erforderlich, eine Liste verfügbarer Krankenhäuser und/oder Ärzte, die eine unserer Landessprachen oder Englisch beherrschen, zur Verfügung.

Art. 14 - Die Direktion Beistand, der Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit und die Vertretung erleichtern die Kontakte zwischen dem betreffenden Belgier, dem behandelnden Arzt beziehungsweise Krankenhaus, den Angehörigen, dem Reiseveranstalter, der Versicherungsgesellschaft sowie gegebenenfalls dem Arbeitgeber.

Art. 15 - Die Vertretung nimmt alle notwendigen Kontakte auf und bekundet dabei den lokalen Behörden und/oder der Pflegeeinrichtung das Interesse des Belgischen Staates an der Situation. Wenn es angesichts der lokalen Umstände wünschenswert und angemessen ist, kann die Vertretung einen Besuch des Opfers im Krankenhaus organisieren.

KAPITEL 4 - Schwere Straftat, der ein Belgier im Ausland zum Opfer fällt Art. 16 - Wenn ein Belgier im Ausland einer schweren Straftat zum Opfer fällt, wird die Schwere der Straftat von der zuständigen Vertretung beurteilt, die dabei die psychischen und physischen Folgen für das Opfer und seine Umgebung berücksichtigt.

Wenn der Belgier bei Bewusstsein ist und darum bittet, dass seine Angehörigen in Belgien über seine Situation informiert werden, setzt die Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit sie über die Direktion Opferhilfe der Polizei davon in Kenntnis.

Wenn der Belgier bewusstlos ist und in Lebensgefahr schwebt, setzt die Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst die Angehörigen über die Polizei davon in Kenntnis.

Art. 17 - Die Vertretung kann dem Opfer eine Liste verfügbarer Krankenhäuser und/oder Ärzte zur Verfügung stellen.

Art. 18 - Wenn die Vertretung feststellt, dass die Untersuchung nicht ernst genommen wird oder dass die lokalen Behörden nicht in der Lage sind, eine ordnungsgemäße Untersuchung durchzuführen, wird die Föderalstaatsanwaltschaft über die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit davon in Kenntnis gesetzt.

Art. 19 - Die Vertretung kann dem Opfer oder seinen Angehörigen auf Anfrage eine Liste lokaler Anwälte zur Verfügung stellen.

Die Vertretung wird keinen Anwalt für sie auswählen.

KAPITEL 5 - Besorgnis erregendes Verschwinden eines Belgiers im Ausland Art. 20 - Ein Verschwinden wird als Besorgnis erregend angesehen, wenn eines oder mehrere der in der ministeriellen Richtlinie vom 20.

Februar 2002 über die Suche nach verschwundenen Personen enthaltenen Kriterien zutreffen: - Die verschwundene Person ist jünger als 13 Jahre. - Die verschwundene Person hat eine körperliche oder geistige Behinderung oder es fehlt ihr die notwendige Selbständigkeit. - Die verschwundene Person befindet sich in medizinischer oder medikamentöser Behandlung. - Die verfügbaren Informationen deuten darauf hin, dass die verschwundene Person in Lebensgefahr schwebt. - Die verfügbaren Informationen lassen die Vermutung zu, dass sich die verschwundene Person in Gesellschaft Dritter befindet, die eine Bedrohung für ihr Wohlbefinden darstellen könnten, oder dass sie Opfer einer Straftat ist. - Die Abwesenheit der Person steht in völligem Widerspruch zu ihrem üblichen Verhalten.

Darüber hinaus berücksichtigt die Vertretung den lokalen Kontext als Ganzes.

Sind die Angehörigen noch nicht über das Besorgnis erregende Verschwinden informiert worden, setzt die Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst sie über die Polizei davon in Kenntnis.

Art. 21 - Die Direktion Beistand hält den Vertreter der Angehörigen in Belgien regelmäßig auf dem Laufenden und koordiniert, falls erforderlich, den Informationsaustausch mit den betroffenen Akteuren in Belgien. Die Vertretungen halten die Angehörigen, die sich in ihrem Amts- oder Konsularbezirk befinden, regelmäßig auf dem Laufenden.

Art. 22 - Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit fungiert zusammen mit der Vertretung als Vermittler zwischen den zuständigen belgischen Behörden und den Behörden des Landes, in dem das Verschwinden stattgefunden hat.

Art. 23 - Wenn es Hinweise dafür gibt, dass der betreffende Belgier Opfer einer Entführung ist, setzt die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit ebenfalls das Krisenzentrum der Regierung, die Föderalstaatsanwaltschaft und die Staatssicherheit davon in Kenntnis.

KAPITEL 6 - Festnahme oder Haft eines Belgiers im Ausland Art. 24 - Sobald eine Vertretung von der Festnahme oder Haft eines Belgiers in ihrem Amts- oder Konsularbezirk Kenntnis erhält, übermittelt sie der Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit das Auskunftsformular "Inhaftierte", dessen Form vom Minister festgelegt wird.

In Ausführung des Konsulargesetzbuches können die zur Last gelegten Taten als die öffentliche Sicherheit Belgiens betreffend angesehen werden, wenn sie vorsätzlich mit dem Ziel begangen werden: 1. die Bevölkerung ernsthaft einzuschüchtern oder 2.die öffentlichen Behörden unberechtigterweise zu Handlungen oder Unterlassungen zu zwingen oder 3. die politischen, verfassungsmäßigen, wirtschaftlichen oder sozialen Grundstrukturen unseres Landes ernsthaft zu destabilisieren oder zu vernichten. Wenn die Vertretung von der Festnahme, Haft oder Verurteilung eines Belgiers wegen krimineller Handlungen erfährt, werden diese Handlungen den Polizei- oder Gerichtsbehörden mitgeteilt, wenn die Freilassung dieses Belgiers die öffentliche Sicherheit Belgiens beeinträchtigen könnte.

Art. 25 - Die Vertretung fragt den in einem Nicht-EU-Land festgenommenen oder inhaftierten Belgier, ob er einen konsularischen Besuch wünscht. In der jährlichen Planung der Besuchshäufigkeit werden die Entfernungs- und Arbeitsschwere-Koeffizienten berücksichtigt, die für das Personal des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit verwendet werden.

Der Minister legt die Mindesthäufigkeit dieser Besuche fest.

Bei konsularischen Besuchen werden der Zeitplan und die Bedingungen, die von den lokalen Behörden auferlegt werden, streng eingehalten.

Nach jedem Besuch erstattet die Vertretung der Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit unverzüglich Bericht über den Verlauf des Besuchs. Der Bericht enthält insbesondere eine Beschreibung des dem Besucher von der zuständigen Behörde gewährten Empfangs, gibt die Haftbedingungen und etwaige besondere Bedürfnisse des Inhaftierten an und enthält gegebenenfalls Mitteilungen, die an die Angehörigen weiterzugeben sind.

In ihrem Bericht bewertet die Vertretung so weit wie möglich die festgestellten Haftbedingungen im Hinblick auf die "Nelson Mandela Rules".

KAPITEL 7 - Äußerste Notlage, in der sich ein Belgier im Ausland befindet, Art. 26 - Eine äußerste Notlage bedeutet, dass man keine Unterkunft hat oder nicht in der Lage ist, sich regelmäßig zu ernähren, und wird von der Vertretung während eines Gesprächs mit dem betreffenden Belgier festgestellt.

Art. 27 - Wenn der Belgier nicht über die Kontaktdaten seiner Angehörigen verfügt, sucht die Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit im Nationalregister nach den Angehörigen. Wenn ein Angehöriger nicht sofort ausfindig gemacht werden kann, bittet die Direktion Beistand oder der Bereitschaftsdienst des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit die Polizei oder die Gemeindeverwaltung des letzten Wohnsitzes oder des Geburtsortes des Belgiers um Hilfe.

Wenn die Vertretung erfährt, dass der Belgier für handlungsunfähig erklärt wurde, informiert die Direktion Beistand seinen Betreuer.

Art. 28 - Unbeschadet der in den Artikeln 203, 205, 205bis, 206, 207, 213, 364, 450 und 475bis des Zivilgesetzbuches erwähnten Unterhaltspflicht zwischen Familienmitgliedern helfen die Vertretung und die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit dem Belgier, der sich in äußerster Notlage befindet, und seinen Angehörigen dabei, Hilfe zu erhalten und insbesondere die Versicherungsgesellschaft, die Krankenkasse und die Bank zu kontaktieren.

Art. 29 - Wenn sich offensichtlich herausstellt, dass die Suche nach Hilfe oder Schutz von Seiten der lokalen Behörde oder lokaler Wohltätigkeitsorganisationen zu keinen Lösungen führt, können Maßnahmen zur Erleichterung der Rückkehr nach Belgien in Betracht gezogen werden.

Der Minister legt das Verfahren für die Rückkehr fest.

KAPITEL 8 - Schwere konsularische Krise Art. 30 - Die Vertretungen müssen dem Krisenzentrum des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit einmal pro Jahr nach dem Sommer und spätestens Mitte November eine aktualisierte Fassung der Krisenakte des Landes beziehungsweise der Länder ihres Konsularbezirks übermitteln.

In der Zwischenzeit können in der Krisenakte und einer oder mehreren Anlagen jedes Mal, wenn die Umstände es erfordern, zwischenzeitliche Anpassungen vorgenommen werden (zum Beispiel bei einem Arbeitsplatztausch innerhalb der Vertretung, bei Änderung der Kontaktpersonen vor Ort, bei Anpassung des Krisenplans, ...).

Die Krisenakte enthält mindestens folgende Angaben: - lokalen Kontext und die damit verbundenen Risiken, - mögliche Aktionen je nach Art der Krise, - Zusammensetzung der belgischen Gemeinschaft, - lokale Kontaktdaten, die im Fall einer Krise nützlich sind.

Der Minister legt das Format der Krisenakte fest.

KAPITEL 9 - Internationale Kindesentführung, wenn das Kind und/oder ein Elternteil Belgier ist Art. 31 - Wenn mit dem Land, in das das Kind entführt wurde, ein multilateraler oder bilateraler Vertrag in Kraft ist, kann die Vertretung ausnahmsweise auf Antrag des FÖD Justiz eingreifen. Dieser Antrag wird der Vertretung über die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit übermittelt.

Art. 32 - Die Interventionen der Vertretung erfolgen immer zum Wohl des Kindes. Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit legt die Interventionsmöglichkeiten fest. Diese Maßnahmen zielen immer darauf ab, die Bindung zwischen dem Opfer-Elternteil und dem entführten Kind zu stärken und aufrechtzuerhalten.

KAPITEL 10 - Besondere Bestimmungen in Bezug auf nicht vertretene europäische Staatsangehörige Art. 33 - Die Vertretung, die von einem nicht vertretenen Bürger der Europäischen Union befasst wird, informiert unverzüglich die zuständige Vertretung des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt; diese bestätigt seine Identität und Staatsangehörigkeit. Die belgische Vertretung informiert dann regelmäßig die zuständige Botschaft oder das zuständige Konsulat über die ihrem Bürger gewährte konsularische Hilfe.

Art. 34 - In Bezug auf die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses über die Identifizierung und Unterrichtung der Angehörigen eines nicht vertretenen europäischen Bürgers beschränkt sich die Rolle der Direktion Beistand oder des Bereitschaftsdienstes des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit auf den Austausch von Informationen mit der zentralen Kontaktstelle des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt.

Art. 35 - Wenn der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der nicht vertretene Bürger besitzt, den Willen äußert, den Antrag oder den Fall seines Bürgers selbst zu bearbeiten, wird der Fall gemäß Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von nicht vertretenen Unionsbürgern in Drittländern unverzüglich an diesen Staat weitergeleitet.

Art. 36 - Die Direktion Beistand des Föderalen Öffentlichen Dienstes Auswärtige Angelegenheiten, Außenhandel und Entwicklungszusammenarbeit kann diese in Artikel 3 der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20.

April 2015 vorgesehene Möglichkeit, den Fall selbst zu bearbeiten, in Anspruch nehmen, wenn ein Belgier nicht vertreten ist.

Art. 37 - Der für Auswärtige Angelegenheiten zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Brüssel, den 22. April 2019 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten D. REYNDERS

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