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Arrêté Royal du 22 décembre 2009
publié le 30 octobre 2013

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 mai 2002 relatif au transport de choses par route. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2013014579
pub.
30/10/2013
prom.
22/12/2009
ELI
eli/arrete/2009/12/22/2013014579/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


22 DECEMBRE 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 7 mai 2002 relatif au transport de choses par route. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 décembre 2009 modifiant l'arrêté royal du 7 mai 2002 relatif au transport de choses par route (Moniteur belge du 29 décembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 22. DEZEMBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 7.Mai 2002 über den Güterkraftverkehr ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 3. Mai 1999 über den Güterkraftverkehr, Artikel 14;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2002 über den Güterkraftverkehr;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. Juni 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 29. Juni 2009; Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass es aufgrund der aktuellen Finanz- und Bankenproblematik notwendig ist, die Möglichkeit der Hinterlegung einer geforderten Sicherheit bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse einzurichten;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 47.134/2/V des Staatsrates vom 9.

September 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 7. Mai 2002 über den Güterkraftverkehr werden zwei Absätze mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann auch mit einer Bürgschaftserklärung der Hinterlegungs- und Konsignationskasse nachgewiesen werden. Die Sicherheit ist in bar zu hinterlegen.

Die bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegte Summe wird frühestens neun Monate, nachdem der Verkehrsunternehmer keine Verkehrslizenz mehr besitzt, zurückerstattet. Die Frist von neun Monaten wird ausgesetzt, wenn ein Gläubiger Klage erhebt und die Hinterlegungs- und Konsignationskasse darüber per Einschreiben in Kenntnis setzt. Sie läuft ab dem Tag weiter, an dem das Schlussurteil in der Rechtssache zwischen dem Verkehrsunternehmer und seinem Gläubiger rechtskräftig wird. » Art. 2 - In Artikel 16 des Königlichen Erlasses wird das Wort « selbstschuldnerischen » vor « Bürgschaftsbescheinigungen » eingefügt.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am Tage seiner Bekanntmachung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Straßenverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Dezember 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

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