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Arrêté Royal du 22 janvier 2007
publié le 16 août 2007

Arrêté royal modifiant, pour ce qui concerne les données d'identification des personnes qui ont été radiées du Registre national, l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations et l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2007000724
pub.
16/08/2007
prom.
22/01/2007
ELI
eli/arrete/2007/01/22/2007000724/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 JANVIER 2007. - Arrêté royal modifiant, pour ce qui concerne les données d'identification des personnes qui ont été radiées du Registre national, l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations et l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 janvier 2007 modifiant, pour ce qui concerne les données d'identification des personnes qui ont été radiées du Registre national, l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations et l'arrêté royal du 8 janvier 2006 déterminant les types d'information associés aux informations visées à l'article 3, alinéa 1er, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques (Moniteur belge du 15 février 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 22. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die Erkennungsdaten der aus dem Nationalregister gestrichenen Personen betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3.April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen und des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt, die Möglichkeit zu eröffnen, bestimmte Erkennungsdaten, die von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit (ZDSS) in Bezug auf Personen aufbewahrt werden, die von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland ohne Eintragung in ein konsularisches Register aus den Bevölkerungsregistern oder dem Fremdenregister gestrichen worden sind, zeitweilig zu kopieren; es handelt sich also nicht um eine Registrierung gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit.

In Anwendung von Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit ist die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit damit beauftragt, Daten zur Erkennung von Personen zu sammeln, zu registrieren und zu bearbeiten, in dem Masse wie verschiedene Einrichtungen der sozialen Sicherheit diese Daten für die Anwendung der sozialen Sicherheit benötigen.

Artikel 4 präzisiert jedoch, dass dieser Auftrag sich nicht auf die im Nationalregister der natürlichen Personen registrierten Daten bezieht.

Die ZDSS-Register sind folglich eine ergänzende und zusätzliche Quelle, die genutzt werden kann, wenn die Primärquelle, das Nationalregister, nicht ausreicht.

In den ZDSS-Registern sind somit Daten über Personen aufbewahrt, die von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland ohne Eintragung in ein konsularisches Register aus den Bevölkerungsregistern oder dem Fremdenregister gestrichen worden sind.

Es muss daran erinnert werden, dass die letzte Gemeinde, in der eine gestrichene Person in den Bevölkerungsregistern oder dem Fremdenregister registriert war, die Akte in Bezug auf diese Person weiterhin aufbewahrt. Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens hat in seiner Stellungnahme Nr. 14/2005 vom 28. September 2005 präzisiert, dass die Echtheit der Erkennungsdaten von Personen, die von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland gestrichen worden sind, durch das Nationalregister, das die Referenzdatei für die besagten Daten bleibt, nachgewiesen werden muss.

Die verschiedenen in der ZDSS gesammelten Informationen sind die folgenden: Name und Vornamen, Geburtsort und -datum, Geschlecht, Personenstand, Staatsangehörigkeit, Sterbeort und -datum und Hauptwohnort.

Wenn die ZDSS derzeitig Daten über Name und Vornamen, Geburtsort und -datum und Geschlecht registriert, registriert sie diese Daten auf der Grundlage von offiziellen Dokumenten. Diese werden den Gemeinden auf Betreiben des Nationalregisters der natürlichen Personen mitgeteilt, damit die Gemeinden die Änderungen in ihren Bevölkerungsregistern vornehmen können.

Wenn die ZDSS jedoch Informationen über Personenstand, Staatsangehörigkeit, Sterbeort und -datum und Hauptwohnort registriert, wird die Vorlage von offiziellen Dokumenten nicht verlangt und werden die die Akten verwaltenden Gemeinden von diesen Änderungen nicht in Kenntnis gesetzt.

Es ist somit möglich, dass die Daten über eine selbe Person je nach Register - ZDSS-Register oder Nationalregister -, in dem sie sich befinden, unterschiedlich sind.

Folglich muss ein Verfahren vorgesehen werden, dass eine bessere Übereinstimmung und Synchronisation zwischen den Erkennungsdaten der in den ZDSS-Registern und dem Nationalregister registrierten Personen, die von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland ohne Eintragung in ein konsularisches Bevölkerungsregister gestrichen worden sind, ermöglicht.

In dem neuen Verfahren ist vorgesehen, dass die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit den Diensten des Nationalregisters diese verschiedenen Erkennungsdaten mitteilen muss. Die Dienste des Nationalregisters kopieren dann zeitweilig diese Daten in das Nationalregister als Informationen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, damit die Gemeinden, die die Akte verwalten, davon in Kenntnis gesetzt werden. Für bestimmte Daten erhalten die Gemeinden darüber hinaus offizielle Dokumente, aber für andere Daten liegt es an ihnen, die erforderlichen Kontrollen vorzunehmen und gegebenenfalls ihr eigenes Bevölkerungsregister fortzuschreiben.

Sobald die ZDSS in ihren Registern die Erkennungsakte einer gestrichenen Person ändert, wird diese Akte in der Praxis den Diensten des Nationalregisters übermittelt. Die Dienste des Nationalregisters kopieren dann diese Informationen zeitweilig als Informationen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, in das Nationalregister, was den Gemeinden ermöglichen wird festzustellen, dass zum Beispiel die im Nationalregister und im ZDSS-Register registrierte Staatsangehörigkeit unterschiedlich ist. Die Bedeutung dieser Übereinstimmung ist natürlich äusserst wichtig, wenn die von der ZDSS mitgeteilte Information sich auf einen Wohnort in Belgien bezieht. Es obliegt dann den betreffenden Gemeinden, eine Überprüfung des Wohnortes einzuleiten, die zu einer Wiedereintragung der gestrichenen Person in das Bevölkerungsregister einer belgischen Gemeinde führen kann.

Die Gemeinden sind verpflichtet, die so mitgeteilten Daten innerhalb einer Frist von drei Monaten zu kontrollieren. Die Eintragung von abweichenden Daten in das Nationalregister darf nämlich nicht von Dauer sein, da dies zu Verwirrungen führen könnte. Informationen der ZDSS werden folglich als Informationen, die mit den Informationen des Nationalregisters verbunden sind, entweder nach Bestätigung seitens der Gemeinde und gegebenenfalls nach Anpassung des Nationalregisters oder in Ermangelung der Bestätigung seitens der Gemeinde von den Diensten des Nationalregisters nach drei Monaten aus dem Nationalregister gestrichen. Die obligatorische Kontrolle durch die Gemeinde ist ausdrücklich im Königlichen Erlass vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen bestimmt.

Solange die Informationen als Informationen, die mit den Informationen des Nationalregisters verbunden sind, nicht von der Gemeinde oder dem Nationalregister aus dem Nationalregister gestrichen sind, bleiben die ZDSS-Register die authentische Quelle dieser Informationen, die gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit im Nationalregister ja noch nicht als in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Informationen definitiv registriert sind. Eine mögliche Mitteilung dieser Daten muss folglich Gegenstand einer Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit sein. Wenn sich erweist, dass die Gemeinde diese Informationen spätestens drei Monate nach ihrer Eingabe durch das Nationalregister nicht bestätigt hat und dass die Dienste des Nationalregisters folglich automatisch diese Informationen streichen müssen, bleiben die ZDSS-Register weiterhin die authentische Quelle dieser Daten. Die Mitteilung dieser Daten ist somit Gegenstand einer Ermächtigung des Sektoriellen Ausschusses der sozialen Sicherheit.

Sobald die Gemeinde jedoch die mit den Informationen des Nationalregisters verbundenen Informationen bestätigt, werden sie vom Nationalregister fortgeschrieben, das zu ihrer authentischen Quelle wird, da die Informationen definitiv als in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Informationen registriert werden.

Um eine mögliche falsche Verwendung der an zwei unterschiedlichen Stellen aufbewahrten Daten zu vermeiden, wird vorgesehen, dass von den Diensten des Nationalregisters zeitweilig kopierte und noch nicht gelöschte Informationen nur von der früheren Eintragungsgemeinde oder der neuen Eintragungsgemeinde verwendet werden dürfen und diese Dienste sie Dritten nicht mitteilen dürfen.

Zunächst kommt es darauf an, den Diensten des Nationalregisters der natürlichen Personen zu ermöglichen, Daten, die von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit mitgeteilt werden, als Informationen in das Nationalregister der natürlichen Personen zu kopieren, die mit den Informationen des Nationalregisters verbunden sind, was eine weitere Ausnahme vom Grundsatz der Eingabe und Änderung von Daten des Nationalregisters durch die Gemeinden oder diplomatischen oder konsularischen Vertretungen bedeutet (Artikel 4 § 2 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 3. April 1984).

Es müssen ebenfalls neue Informationstypen geschaffen werden, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten gesetzlichen Daten verbunden sind und die mit den durch das ZDSS-Register mitgeteilten Informationen übereinstimmen; die Gemeinden müssen tatsächlich leicht erkennen können, ob es sich um eine Information aus dem ZDSS-Register handelt, damit sie anschliessend die erforderlichen Kontrollen im Hinblick auf die Fortschreibung ihrer eigenen Register vornehmen können. Die Streichung dieser Informationen ist ebenfalls gemäss den oben erwähnten Modalitäten vorgesehen.

So werden neue Informationstypen geschaffen, die mit den gesetzlichen Informationen über Name und Vornamen, Geburtsort und -datum, Geschlecht, Staatsangehörigkeit, Sterbeort und -datum, Hauptwohnort, wenn dieser auf belgischem Staatsgebiet gelegen ist, beziehungsweise Personenstand verbunden sind (Königlicher Erlass vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind).

Die Präambel des Entwurfs eines Königlichen Erlasses ist den Anmerkungen des Staatsrates angepasst worden.

Wir haben die Ehre, Sire, die getreuen und ehrerbietigen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN

22. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die Erkennungsdaten der aus dem Nationalregister gestrichenen Personen betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3.April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen und des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund von Artikel 108 der Verfassung;

Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit, insbesondere des Artikels 4;

Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister und die Personalausweise und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind;

In der Erwägung, dass Artikel 4 § 1 Nr. 2 und 4 des Gesetzes vom 8.

Dezember 1992 über den Schutz des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten anwendbar ist;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 14/2005 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 28. September 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.086/2 des Staatsrates vom 25. September 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unseres Ministers der Beschäftigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 4 § 2 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: « Jede Gemeinde muss innerhalb dreier Monate die Informationen über die im vorhergehenden Absatz erwähnten Personen überprüfen, die aufgrund von Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit gesammelt werden und die der Gemeinde von der Zentralen Datenbank über das Nationalregister der natürlichen Personen als Informationen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, übermittelt werden.

Wenn die Gemeinde feststellt, dass diese Information korrekt ist, bestätigt sie diese Information, indem sie das Nationalregister fortschreibt, ». 2. Eine Nummer 6 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 6.vom Dienst des Nationalregisters, um Gemeinden Informationen mitzuteilen, die dem Register, das von der Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit geführt wird und in Artikel 4 des Gesetzes vom 15.

Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnt ist, entnommen sind und die Personen betreffen, die von Amts wegen oder wegen Wegzug ins Ausland ohne Eintragung in ein konsularisches Bevölkerungsregister gestrichen wurden, und die als Informationen gelten, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind. » Art. 2 - In Artikel 4 desselben Erlasses wird ein § 2bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « § 2bis - Vom Dienst des Nationalregisters in Anwendung von § 2 Nr. 1 Absatz 2 und 3 und Nr. 6 zeitweilig kopierte Informationen können nur von der früheren Eintragungsgemeinde oder der neuen Eintragungsgemeinde verwendet werden und dieser Dienst darf sie Dritten nicht mitteilen.

Während der Dauer ihrer Aufbewahrung als Informationen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, bleibt die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit als einzige befugt, um die Mitteilung der Daten des in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Registers gemäss Artikel 15 dieses Gesetzes zu gewährleisten. » Art. 3 - Artikel 1 des Königlichen Erlasses vom 8. Januar 2006 zur Festlegung der Informationstypen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, wird wie folgt abgeändert: 1. Nummer 1 wird wie folgt ergänzt: « - Informationen über Name und Vornamen, die in dem in Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register registriert sind, ». 2. Nummer 2 wird wie folgt ergänzt: « - Informationen über Geburtsort und -datum, die in dem in Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register registriert sind, ». 3. Nummer 3 wird wie folgt ergänzt: « - Informationen über das Geschlecht, die in dem in Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register registriert sind, ». 4. Nummer 4 wird wie folgt ergänzt: « - Informationen über die Staatsangehörigkeit, die in dem in Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register registriert sind, ». 5. Nummer 5 wird wie folgt ergänzt: « - Informationen über den Hauptwohnort, die in dem in Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register registriert sind, wenn dieser Hauptwohnort auf belgischem Staatsgebiet gelegen ist, ». 6. Nummer 6 wird wie folgt ergänzt: « - Informationen über Sterbeort und -datum, die in dem in Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register registriert sind, ». 7. Nummer 8 wird wie folgt ergänzt: « - Informationen über den Personenstand, die in dem in Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register registriert sind, ». 8. Artikel 1 wird durch folgende Absätze ergänzt: « In Nr.1 bis 6 und 8 erwähnte Informationen werden vom Dienst des Nationalregisters zeitweilig kopiert und sind keine Daten, die vom Nationalregister gemäss Artikel 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit registriert werden.

Informationen, die in dem in Artikel 4 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit erwähnten Register registriert und in Nr. 1 bis 6 und 8 erwähnt sind, werden als Informationen, die mit den in Artikel 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen verbunden sind, aus dem Nationalregister gestrichen entweder von der Gemeinde, nachdem sie die in Artikel 4 § 2 Nr. 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen erwähnte Bestätigung vorgenommen hat, oder aber automatisch drei Monate nach ihrem Kopieren vom Dienst des Nationalregisters, wenn die Gemeinde ihre Streichung nicht vornimmt.

In diesem letzten Fall bleibt die Zentrale Datenbank der sozialen Sicherheit als einzige befugt für Registrierung und Mitteilung dieser Daten gemäss Artikel 15 des Gesetzes vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. » Art. 4 - Unser Minister des Innern, Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit und Unser Minister der Beschäftigung sind mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Januar 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit R. DEMOTTE Der Minister der Beschäftigung P. VANVELTHOVEN

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