Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 22 janvier 2007
publié le 25 septembre 2007

Arrêté royal relatif au passage dans le cadre administratif et logistique de la police locale de certains receveurs régionaux qui ont été désignés à la fonction de comptable spécial d'une zone de police. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2007000815
pub.
25/09/2007
prom.
22/01/2007
ELI
eli/arrete/2007/01/22/2007000815/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 JANVIER 2007. - Arrêté royal relatif au passage dans le cadre administratif et logistique de la police locale de certains receveurs régionaux qui ont été désignés à la fonction de comptable spécial d'une zone de police. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 janvier 2007 relatif au passage dans le cadre administratif et logistique de la police locale de certains receveurs régionaux qui ont été désignés à la fonction de comptable spécial d'une zone de police (Moniteur belge du 22 février 2007).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissaire d'arrondissement adjoint à Malmedy en exécution de l'article 76 de la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, remplacé par l'article 16 de la loi du 18 juillet 1990 et modifié par l'article 6 de la loi du 21 avril 2007.

22. JANUAR 2007 - Königlicher Erlass über den Wechsel mancher Regionaleinnehmer, die besondere Rechnungsführer einer Polizeizone sind, zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, insbesondere des Artikels 30 Absatz 10, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Juni 2006 zur Abänderung bestimmter Texte über die integrierte Polizei, und des Artikels 121;

In der Erwägung, dass manche Regionaleinnehmer aufgrund eines Beschlusses der Regierung ihrer Region nicht mehr für die Ausübung des Amtes eines besonderen Rechnungsführers von Polizeizonen verfügbar sind; dass es dringend notwendig ist, ihnen die Möglichkeit zu bieten, zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei einer oder zweier Polizeizonen überzuwechseln, in denen sie bestellt sind;

Aufgrund ihres derzeitigen Gehalts als Regionaleinnehmer und in der Erwägung, dass die betreffenden Polizeizonen kleine oder mittelgrosse Polizeikorps sind;

In der Erwägung, dass der Wechsel anderer Kategorien von besondereren Rechnungsführern und gegebenenfalls ihr Wechsel zu grösseren lokalen Polizeikorps später von Uns geregelt werden muss;

Aufgrund des Protokolls Nr. 195/4 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 11. Oktober 2006;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirates nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.860/2 des Staatsrates vom 28. Dezember 2006;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 7.Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, 2. besonderem Rechnungsführer: den Regionaleinnehmer, der als besonderer Rechnungsführer einer Mehrgemeindezone, wie in Artikel 30 Absatz 10 des Gesetzes erwähnt, bestellt ist und der Inhaber eines Diploms oder Studienzeugnisses ist, das mindestens gleichwertig ist mit denjenigen, die für die Anwerbung in Stellen der Stufe A in den Föderalverwaltungen berücksichtigt werden. Art. 2 - Der Polizeirat kann beschliessen, dass der Regionaleinnehmer, der als besonderer Rechnungsführer der Polizeizone bestellt ist, zum Verwaltungs- und Logistikkader der lokalen Polizei überwechseln kann.

Fasst der Polizeirat diesen Beschluss, - sieht er im Stellenplan des Verwaltungs- und Logistikkaders der lokalen Polizei eine Stelle als vollzeit- oder teilzeitbeschäftigter besonderer Rechnungsführer in der Stufe A vor, - sieht er gegebenenfalls vor, dass die Gehaltstabelle, die der besondere Rechnungsführer vor dem Wechsel als Regionaleinnehmer bezog, nach dem Wechsel aufrechterhalten wird, solange er besonderer Rechnungsführer bleibt.

Der in Absatz 1 erwähnte Beschluss wird vor dem 1. Oktober 2007 gefasst.

Beschliesst der Polizeirat, dass die Gehaltstabelle als Regionaleinnehmer, gegebenenfalls um die in Artikel 32 des Gesetzes erwähnte Vergütung erhöht, aufrechterhalten wird, dann erhält der besondere Rechnungsführer das gemäss dieser Gehaltstabelle berechnete Gehalt, einschliesslich der zeitlich gestuften Erhöhungen, die ihm eigen sind, gegebenenfalls um die vorerwähnte Vergütung erhöht, solange dies für ihn vorteilhafter ist als das ihm aufgrund von Artikel 5 und aufgrund des Statuts des Verwaltungs- und Logistikkaders zuerkannte Gehalt.

Solange die in Artikel 32 des Gesetzes erwähnte Vergütung aufrechterhalten wird, erhält das Personalmitglied nicht die Zulagen, die in den Artikeln XI.III.6, XI.III.7 und XI.III.10 RSPol erwähnt sind.

Art. 3 - Nachdem der besondere Rechnungsführer von den gemäss Artikel 2 gefassten Beschlüssen Kenntnis genommen hat und spätestens am 31.

Dezember 2007 dem Polizeikollegium schriftlich mitgeteilt hat, dass er zum Verwaltungs- und Logistikkader überwechseln möchte, wird er vom Polizeirat in diesen besonderen Dienstgrad ernannt.

Art. 4 - Der besondere Rechnungsführer von mehr als einer Polizeizone kann zum Stellenplan von zwei dieser Polizeizonen überwechseln.

Zu diesem Zweck fassen die Polizeiräte dieser zwei Zonen die in den Artikeln 2 und 3 erwähnten Beschlüsse.

Ausser wenn die Polizeiräte anders beschliessen, wird davon ausgegangen, dass der besondere Rechnungsführer jeder der beiden Polizeizonen einen gleich grossen Teil seiner Arbeitszeit widmet. Das Gehalt, die Zulagen, die Vergütungen und die Beihilfen zu Lasten des Arbeitgebers, auf die der besondere Rechnungsführer Anspruch erheben kann, werden dann zur Hälfte von jeder der beiden Polizeizonen getragen.

Art. 5 - Der als besondere Rechnungsführer bestellte Regionaleinnehmer, der zum Verwaltungs- und Logistikkader des lokalen Polizeikorps überwechselt, erhält folgende Gehaltstabelle, ausser wenn er in Anwendung anderer Bestimmungen Anspruch auf eine höhere Gehaltstabelle hat: - Gehaltstabelle A31, wenn der besondere Rechnungsführer weniger als 6 Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer aufweist, - Gehaltstabelle A32, wenn der besondere Rechnungsführer mindestens 6 und weniger als 12 Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer aufweist, - Gehaltstabelle A33, wenn der besondere Rechnungsführer mindestens 12 und weniger als 18 Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer aufweist, - Gehaltstabelle A41, wenn der besondere Rechnungsführer mindestens 18 Jahre effektiven Dienstes als Regionaleinnehmer aufweist.

Das Dienstalter in der Gehaltstabelle entspricht dann der Dauer der effektiven Dienste als Regionaleinnehmer, um 6 oder 12 Jahre verringert, wenn er die zweite beziehungsweise die dritte Gehaltstabelle der Gehaltstabellengruppe erhält, und auf null reduziert, wenn er die Gehaltstabelle A41 erhält.

Art. 6 - Unbeschadet der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses unterliegt der besondere Rechnungsführer durch den Wechsel zum Verwaltungs- und Logistikkader von Rechts wegen dem Statut des Verwaltungs- und Logistikkaders der Polizeidienste.

Art. 7 - Das allgemeine Dienstalter, das Stufenalter und das Dienstgradalter entsprechen jeweils demjenigen, das als Regionaleinnehmer erworben worden ist.

Art. 8 - Ab dem Wechsel erhält der besondere Rechnungsführer eine Zulage, deren Betrag wie folgt festgelegt ist: 1. wenn der Personalbestand des lokalen Polizeikorps oder gegebenenfalls die Summe der Personalbestände der lokalen Polizeikorps, zu denen er überwechselt, weniger als 150 beträgt: 100 % der Zulage eines Korpschefs, wie in Artikel XI.II.17 und in Anlage 3 RSPol erwähnt, 2. wenn der Personalbestand des lokalen Polizeikorps oder gegebenenfalls die Summe der Personalbestände der lokalen Polizeikorps, zu denen er überwechselt, mindestens 150 und weniger als 300 beträgt: 97,50 % der Zulage eines Korpschefs, wie in Artikel XI.II.17 und in Anlage 3 RSPol erwähnt, 3. wenn der Personalbestand des lokalen Polizeikorps oder gegebenenfalls die Summe der Personalbestände der lokalen Polizeikorps, zu denen er überwechselt, mindestens 300 und weniger als 600 beträgt: 95 % der Zulage eines Korpschefs, wie in Artikel XI.II.17 und in Anlage 3 RSPol erwähnt.

Wird der besondere Rechnungsführer Personalmitglied von zwei Polizeizonen, wird die Zulage des besonderen Rechnungsführers auf der Grundlage der Zulage eines Korpschefs mit der höchsten Zulage berechnet.

Der besondere Rechnungsführer erhält nicht die Zulagen, die in den Artikeln XI.III.6, XI.III.7 und XI.III.10 RSPol erwähnt sind.

Für das Übrige finden die Bestimmungen von Artikel XI.II.17 RSPol entsprechend Anwendung auf diese Zulage.

Art. 9 - In Erwartung besonderer Regeln in Bezug auf die Bewertung des besonderen Rechnungsführers, wird davon ausgegangen, dass dieser hinsichtlich der statutarischen Folgen der Bewertung eine Bewertung erhält, die nicht die Endnote « ungenügend » trägt.

Art. 10 - Artikel II.III.1 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) RSPol wird ergänzt durch: vii) besonderer Rechnungsführer.

Art. 11 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 12 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Januar 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL

^