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Arrêté Royal du 22 juin 2006
publié le 24 août 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 février 2006 visant à octroyer une allocation pour l'acquisition du gasoil destiné au chauffage d'une habitation privée

source
service public federal interieur
numac
2006000436
pub.
24/08/2006
prom.
22/06/2006
ELI
eli/arrete/2006/06/22/2006000436/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

22 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 février 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/02/2006 pub. 16/03/2006 numac 2006003157 source service public federal finances Loi visant à octroyer une allocation pour l'acquisition du gasoil destiné au chauffage d'une habitation privée fermer visant à octroyer une allocation pour l'acquisition du gasoil destiné au chauffage d'une habitation privée


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 février 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/02/2006 pub. 16/03/2006 numac 2006003157 source service public federal finances Loi visant à octroyer une allocation pour l'acquisition du gasoil destiné au chauffage d'une habitation privée fermer visant à octroyer une allocation pour l'acquisition du gasoil destiné au chauffage d'une habitation privée, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 22 février 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 22/02/2006 pub. 16/03/2006 numac 2006003157 source service public federal finances Loi visant à octroyer une allocation pour l'acquisition du gasoil destiné au chauffage d'une habitation privée fermer visant à octroyer une allocation pour l'acquisition du gasoil destiné au chauffage d'une habitation privée.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 22 juin 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 22. FEBRUAR 2006 - Gesetz zur Gewährung einer Zulage für den Erwerb von Heizöl für Privatwohnungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes versteht man unter: - Wohnung: jedes Gebäude oder jeden Gebäudeteil, das beziehungsweise der in Belgien gelegen ist und ganz oder teilweise als Privatwohnung genutzt wird, - Anspruchsberechtigtem: die Person, die die Wohnung aufgrund eines dinglichen Rechts an einer Immobilie oder eines persönlichen Rechts, das aus dem Immobilienmietvertrag hervorgeht, bewohnt und den Preis für die Heizöllieferung begleicht, - Haushalt: die Personen, die ihren Hauptwohnort in derselben Einzel- oder Familienwohnung haben.

Art. 3 - Für alle Heizöllieferungen ab dem 1. Juni 2005 bis zum 31.

Dezember 2005 wird jedem Anspruchsberechtigten als Beteiligung an der Bezahlung der für seine Wohnung bestimmten Heizöllieferung eine Zulage gewährt. Wenn der Anspruchsberechtigte mehrere Wohnungen bewohnt, muss er die Wohnung angeben, für die er die Zulage erhalten möchte. Diese Zulage ist auf eine Wohnung pro Haushalt begrenzt.

Art. 4 - Der Betrag der Zulage beläuft sich auf 17,35 % des Preises der Heizöllieferung, alle Steuern einbegriffen. Er ist jedoch auf den Teil des Preises begrenzt, der 0,5 Euro pro Liter überschreitet.

Diese gemäss Absatz 1 berechnete Zulage ist auf den Wohnungsteil begrenzt, der als Privatwohnung genutzt wird.

Art. 5 - § 1 - Für Heizöllieferungen ab dem 1. Juni 2005 wird die Zulage dem Anspruchsberechtigten im Wege einer Rückerstattung gewährt. § 2 - Für Heizöllieferungen ab dem 1. Oktober 2005 wird die Zulage dem Anspruchsberechtigten über den Lieferanten in Form einer Preisermässigung auf das Heizöl gewährt, die der Lieferant dem Anspruchsberechtigten bewilligen muss.

Diese Ermässigung wird dem Lieferanten anschliessend vom Staat als Kostenbestandteil für die Heizöllieferung ausgezahlt.

In diesem Rahmen können Vorschüsse gewährt werden, um die Vorfinanzierungskosten zu bestreiten.

Art. 6 - Die in Artikel 5 § 1 erwähnte Zulage ist unabtretbar und unpfändbar. Sie wird dem Anspruchsberechtigten ungeachtet jeglicher Konkurrenzsituation oder jeglichen Insolvenzverfahrens gewährt.

Art. 7 - Verstösse gegen vorliegendes Gesetz oder seine Ausführungserlasse, die nicht spontan vor Ablauf des dritten Kalendermonats nach Veröffentlichung des Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse im Belgischen Staatsblatt regularisiert worden sind, werden mit einer administrativen Geldbusse geahndet, die höchstens das Doppelte der gewährten oder zu gewährenden Zulage, des gewährten oder zu gewährenden Vorschusses oder der gewährten oder zu gewährenden Rückerstattung beträgt.

Die Geldbusse, die tatsächlich auferlegt wird, muss im Verhältnis stehen zur Schwere der Taten, die ihr zugrunde liegen.

Art. 8 - Die Beamten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Finanzen sind mit der Kontrolle über die Einhaltung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse beauftragt.

Zu diesem Zweck verfügen sie über alle Untersuchungs- und Kontrollbefugnisse, die ihnen die Steuergesetzbücher zuerkennen.

Art. 9 - Unbeschadet der Zuständigkeit der Gerichtshöfe und Gerichte des gerichtlichen Standes können Beanstandungen in Bezug auf die Anwendung des vorliegenden Gesetzes, unter Ausschluss der Beanstandungen in Sachen Eintreibung, bei einer Verwaltungsinstanz anhängig gemacht werden.

Art. 10 - Die Eintreibung der Beträge, die dem Staat in Anwendung des vorliegenden Gesetzes geschuldet werden, wird von der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung mittels Zahlungsbefehl vorgenommen.

Der Zahlungsbefehl wird von dem mit der Eintreibung beauftragten Einnehmer erlassen, vom Direktor der vorerwähnten Verwaltung mit einem Sichtvermerk versehen und für vollstreckbar erklärt und per Einschreiben notifiziert oder durch Gerichtsvollzieherurkunde zugestellt.

Art. 11 - Der König bestimmt die Modalitäten für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes.

Der König kann insbesondere: 1. die Personen bestimmen, die berechtigt sind, den Antrag einzureichen, und die Personen bestimmen, die berechtigt sind, die Zahlung zu erhalten, 2.die Form des vom Anspruchsberechtigten einzureichenden Antrags auf Zulagen und die Form des vom Lieferanten einzureichenden Antrags auf Rückerstattung bestimmen und präzisieren, welche Rechtfertigungsbelege diesen Anträgen beizufügen sind, 3. die Beamten bestimmen, die mit der Entscheidung über die in Nr.2 dieses Artikels erwähnten Anträge beauftragt sind, 4. die Personen bestimmen, die mit der Entscheidung über die in Artikel 9 erwähnten Beanstandungen und mit der Organisation der Beschwerdemodalitäten beauftragt sind, 5.den Betrag und die Häufigkeit der gewährten Vorschüsse festlegen und bestimmen, wie die Abrechnung erfolgt.

Art. 12 - Vorliegendes Gesetz wird mit 1. Juni 2005 wirksam.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Februar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 juin 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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