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Arrêté Royal du 22 juin 2006
publié le 18 juillet 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 3 avril 2006 portant des mesures temporaires de lutte contre l'influenza aviaire

source
service public federal interieur
numac
2006000451
pub.
18/07/2006
prom.
22/06/2006
ELI
eli/arrete/2006/06/22/2006000451/moniteur
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22 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 3 avril 2006 portant des mesures temporaires de lutte contre l'influenza aviaire


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 3 avril 2006 portant des mesures temporaires de lutte contre l'influenza aviaire, établi par le Service central de traduction allemande auprès du commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté ministériel du 3 avril 2006 portant des mesures temporaires de lutte contre l'influenza aviaire.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 22 juin 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALAGENTUR FÜR DIE SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE 3. APRIL 2006 - Ministerieller Erlass zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza Der Minister der Volksgesundheit, Aufgrund des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit, insbesondere des Artikels 9, abgeändert durch das Gesetz vom 28. März 2003, und des Artikels 9bis, eingefügt durch das Gesetz vom 21.

Dezember 1994 und ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 2005;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Februar 2000 über die Schaffung der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, insbesondere des Artikels 4, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Juli 2001, 31. Dezember 2003, 9. Juli 2004 und 20. Juli 2005, und des Artikels 5 Absatz 2, ersetzt durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen, insbesondere des Artikels 8, abgeändert duch die Gesetze vom 19. Juli 2001, 30. Dezember 2001 und 28. März 2003; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit, insbesondere des Artikels 41;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Mai 1999 zur Einführung der Grundordnung der Veterinärdienste, insbesondere des Artikels 3 § 4;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 26. März 2003 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza, abgeändert durch die Ministeriellen Erlasse vom 2. April 2003, 4.

April 2003, 9. April 2003, 29. April 2003, 9. Mai 2003, 26. Mai 2003, 12. Juni 2003, 24.Juni 2003, 13. August 2003, 6. September 2005, 21.

Oktober 2005, 25. Oktober 2005, 7. Dezember 2005 und 23. Februar 2006;

In Erwägung der Entscheidung 2005/734/EG der Kommission vom 19.

Oktober 2005 mit Biosicherheitsmassnahmen zur Verringerung des Risikos der Übertragung hoch pathogener aviärer Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 von Wildvögeln auf Hausgeflügel und andere in Gefangenschaft gehaltene Vogelarten und zur Früherkennung der Krankheit in besonders gefährdeten Gebieten, abgeändert durch die Entscheidungen 2005/745/EG vom 21. Oktober 2005 und 2005/855/EG vom 30. November 2005;

In Erwägung der Entscheidung 2006/115/EG der Kommission vom 17.

Februar 2006 mit Massnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Wildvögeln in der Gemeinschaft und zur Aufhebung der Entscheidungen 2006/86/EG, 2006/90/EG, 2006/91/EG, 2006/94/EG, 2006/104/EG und 2006/105/EG;

In Erwägung der Entscheidung 2006/135/EG der Kommission vom 22.

Februar 2006 mit Massnahmen zum Schutz gegen hoch pathogene Aviäre Influenza bei Nutzgeflügel in der Gemeinschaft;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 8. März 2006;

Aufgrund des Gutachtens 39.931/3 des Staatsrates vom 24. Februar 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Notwendigkeit, wegen der ungünstigen Entwicklung der Seuchenlage in Bezug auf die hoch pathogenen aviären Influenza-A-Viren des Subtyps H5N1 in den Nachbarländern und insbesondere in Deutschland und Frankreich und wegen der bevorstehenden Ankunft von Zugvögeln aus kontaminierten Zonen im belgischen Staatsgebiet tierseuchenrechtliche Massnahmen zum Schutz der Volksgesundheit und der Tiergesundheit zu ergreifen, Erlässt: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. FASNK: die Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 2.amtlichem Tierarzt: Tierarzt der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 3. hochpathogener aviärer Influenza: Infektion von Geflügel oder anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögeln mit: a) Viren der aviären Influenza der Subtypen H5 und H7 mit einer Genomsequenz, wie auch bei anderen hochpathogenen Geflügelpestviren festgestellt, die für multiple basische Aminosäuren im Spaltbereich des Hämagglutininmoleküls kodiert, d.h. das Hämagglutininmolekül kann von einer Wirtszell-Protease gespaltet werden, oder b) Viren der aviären Influenza mit einem intravenösen Pathogenitätsindex von über 1,2 bei sechs Wochen alten Hühnern, 4.Geflügel: Hühner, Puten, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Fleischtauben, Laufvögel (Ratitae), Fasane, Rebhühner, Schwäne oder andere Wasservögel, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden als Hobby oder zur Zier, zur Züchtung, zur Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder zur Erneuerung des Wildbestandes, 5. professionell gehaltenem Geflügel: Geflügel, das an einem einzigen Ort gehalten wird und dessen Anzahl mindestens 3 Stück bei Laufvögeln beziehungsweise mindestens 200 Stück bei anderen Arten beträgt, 6.privat gehaltenem Geflügel: Geflügel, das an einem einzigen Ort gehalten wird und dessen Anzahl weniger als 3 Stück bei Laufvögeln beziehungsweise weniger als 200 Stück bei anderen Arten beträgt, 7. Geflügelbetrieb: Betrieb, in dem professionell gehaltenes Geflügel gehalten wird, 8.Tier mit garantierter Herkunft: - Geflügel aus einem Geflügelbetrieb, das 10 Tage lang vor der Ansammlung eingesperrt oder abgeschirmt gewesen ist, - Vogel, der 10 Tage lang vor der Ansammlung eingesperrt oder abgeschirmt gewesen ist, 9. Seuchenherd: Bestätigung von hochpathogener aviärer Influenza bei Geflügel oder Vögeln, die in Gefangenschaft gehalten werden, 10.Fall: Bestätigung von hochpathogener Influenza bei Wildvögeln, 11. Schutzzone: Zone mit einem Mindestradius von drei Kilometern um jeden Seuchenherd oder Fall, unter Berücksichtigung der geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren sowie der Kontrollstrukturen, 12.Überwachungszone: Zone mit einem Mindestradius von zehn Kilometern um jeden Seuchenherd oder Fall, unter Berücksichtigung der geografischen, administrativen, ökologischen und epizootiologischen Faktoren sowie der Kontrollstrukturen, 13. Pufferzone: Zone, in der infolge eines Seuchenverdachts oder -herds besondere Vorbeugungs- und Überwachungsmassnahmen gelten.Zur Abgrenzung dieser Zone werden folgende Kriterien berücksichtigt: a) die epidemiologische Untersuchung, b) die geografische Lage, insbesondere die natürlichen Grenzen;c) den Ort des Seuchenherds oder -verdachts, die Nähe der Geflügelbetriebe und die geschätzte Anzahl Geflügel, d) die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Tieren sowie den Handel damit, e) die Ausrüstung und das Personal, die zur Verfügung stehen, um innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen die Verbringung von Geflügel und anderen in Gefangenschaft gehaltenen Tieren sowie die Verbringung ihrer Kadaver, ihres Mists, ihrer gebrauchten und ungebrauchten Einstreu zu kontrollieren, insbesondere wenn diese Tiere den Ursprungsbetrieb verlassen müssen, um getötet oder beseitigt zu werden, 14.Risikozone: Zone, die aus einer oder mehreren Schutzzonen, Überwachungszonen, Pufferzonen oder Wiederbelegungszonen besteht, und jede andere von der FASNK oder von der Europäischen Kommission als solche bezeichnete Zone, 15. empfindlicher Naturzone: Zone von 1 km, die um ein Gebiet mit hoher Konzentration an wilden Wasservögeln oder Zugvögeln abgegrenzt wird.Hierbei werden Gebiete berücksichtigt, in denen Zählungen die Anwesenheit von mindestens 0,1% der durchschnittlichen Gesamtpopulation von Entenvögeln der letzten 10 Jahre bestätigt haben, 16. Wiederbelegungszone: Zone, in der ein von der FASNK festgelegtes Verfahren für die Wiederbelegung der Geflügelbetriebe anwendbar ist, 17.Ansammlung: Zusammenbringen von Tieren an öffentlichen oder privaten Orten im Hinblick auf ihre Ausstellung, ihren Verkauf auf Märkten, ihren Transport, ihre Übertragung, ihren Tausch oder das Anbieten zum Verkauf, 18. Vereinigung: Vereinigung oder Verband von Vereinigungen zur Bekämpfung von Tierkrankheiten, die/der in Anwendung von Kapitel II des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit zugelassen worden ist, 19. ARSIA: "Association régionale de Santé et d'Identification animales - ASBL/Regionale Vereinigung der Tiergesundheit und Identifizierung VoG" ist eine der Vereinigungen, wie in Artikel 1 Nr. 18 des vorliegenden Erlasses bestimmt, 20. DGZ: "Dierengezondheidszorg Vlaanderen-VZW" ist eine der Vereinigungen, wie in Artikel 1 Nr.18 des vorliegenden Erlasses bestimmt, 21. Sanitel: automatisiertes Datenverarbeitungssystem in Bezug auf die Identifizierung und Registrierung von Tieren, 22.Futtermitteln: pflanzliche oder tierische Erzeugnisse im natürlichen Zustand, frisch oder haltbar gemacht, ihre gewerblichen Verarbeitungserzeugnisse und die organischen oder anorganischen Stoffe, einzeln oder gemischt, mit oder ohne Zusatzstoffe, die dazu bestimmt sind, verfüttert zu werden, 23. Migrationszeit: Migrationszeit der Zugvögel, deren Beginn und Ende durch eine Mitteilung im Belgischen Staatsblatt vom Minister notifiziert wird. Art. 2 - Folgende Massnahmen gelten für das gesamte Staatsgebiet: 1. Ansammlungen von Geflügel und Vögeln sind nur zugelassen, sofern folgende Bedingungen eingehalten werden: a) Jede Ansammlung steht unter amtlicher Aufsicht eines zugelassenen Tierarztes, der von dem Bürgermeister der Gemeinde, in der die Ansammlung stattfindet, bestimmt worden ist.b) Die Veranstalter der Ansammlung führen eine Liste mit den Namen und Adressen der Teilnehmer an der Ansammlung;diese Liste muss mindestens 2 Monate lang zur Verfügung der FASNK gehalten werden. 2. Zusätzlich zu den in Nr.1 aufgeführten Massnahmen sind Geflügel- und Vogelmärkte erlaubt, sofern nachstehende zusätzliche Bedingungen eingehalten werden: a) Geflügel darf nur von zugelassenen Geflügelhändlern angeboten werden.b) Vögel dürfen nur von zugelassenen Geflügelhändlern und Vogelhändlern angeboten werden.c) Wenn mehrere Händler gleichzeitig auf einem Markt anwesend sind, sind sie so weit wie möglich auf dem Marktgelände voneinander zu trennen und, falls nötig, ist die Zahl der Händler auf dem Markt zu begrenzen.d) Geflügel und Vögel, die auf Märkten angeboten werden, müssen Tiere mit garantierter Herkunft sein.3. Der Zugang zu sämtlichen Orten, an denen Geflügel oder Vögel gehalten werden, ist für Fahrzeuge, Personen und Material untersagt, die in den 4 Tagen davor in einer Risikozone im Inland oder Ausland entweder in Kontakt mit Vögeln oder Geflügel gewesen sind oder an einem Ort gewesen sind, an dem Geflügel oder Vögel gehalten werden. Dieses Verbot ist nicht anwendbar auf das Personal der FASNK und anderer zuständigen Behörden und auf die im Auftrag Letzterer arbeitenden Personen, im Rahmen ihrer Arbeit, sofern sie die Hygienevorschriften der FASNK einhalten. 4. Fahrzeuge und Material, mit denen Geflügel, Bruteier oder Konsumeier transportiert worden sind, müssen nach jedem Transport beziehungsweise jeder Einsammlung mit einem von der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden.Die Liste der zugelassenen Desinfektionsmittel ist auf der Internetseite www.afsca.be/www.favv.be einsehbar oder auf einfaches Verlangen bei der FASNK erhältlich. 5. Fahrzeuge und Material, mit denen Vögel, Geflügel oder Bruteier in ein Land transportiert worden sind, in dem das Vorhandensein von aviärer Influenza bestätigt worden ist, müssen nach ihrer Rückkehr auf dem Staatsgebiet und vor Erreichen eines Ortes, an dem Geflügel oder Vögel gehalten werden, mit einem von der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel gereinigt und desinfiziert werden.6. In allen Geflügelbetrieben oder an allen Orten, wo sich Geflügel oder Vögel befinden, kann die FASNK die vorbeugende Schlachtung dieser Tiere anordnen. Art. 3 - Jeder Verantwortliche für einen Geflügelbetrieb ist verpflichtet, seinen Bestand bei einer Vereinigung in Sanitel registrieren zu lassen.

Art. 4 - Folgende Massnahmen gelten für alle Geflügelbetriebe und Brütereien des Landes: 1. An den Ein- und Ausgängen jedes Geflügelstalles, jedes Geflügelbetriebs beziehungsweise jeder Brüterei müssen Fussdesinfektionsbecken mit einem von der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittel angebracht werden.2. Der Zugang zu einem Geflügelstall oder einer Brüterei ist jeder betriebsfremden Person untersagt. Dieses Verbot gilt nicht für: - das Personal, das die Tiere versorgt, - das Personal, das für die Betriebsführung notwendig ist, - den Betriebstierarzt, - das Personal der FASNK und die im Auftrag dieses Personals arbeitenden Personen, im Rahmen ihrer Arbeit, - das Personal anderer zuständiger Behörden und die im Auftrag dieses Personals arbeitenden Personen, im Rahmen ihrer Arbeit.

Diese Personen müssen beim Betreten der Ställe oder der Brüterei betriebseigene Schutzkleidung und Stiefel tragen und sämtliche Massnahmen zur Vermeidung der Ausbreitung des Virus der aviären Influenza ergreifen. 3. Jeder Verantwortliche für einen Geflügelbetrieb oder eine Brüterei muss ein Besucherregister gemäss dem Muster der Anlage I zu vorliegendem Erlass führen.In dieses Register werden sämtliche Personen, die den Geflügelstall oder die Brüterei betreten, in chronologischer Reihenfolge eingetragen.

Der Betriebstierarzt muss dieses Register bei jedem Besuch datieren und unterzeichnen. 4. Sämtliche Geflügelställe müssen abgeschlossen sein.5. Jede Krankheit oder jedes anormale Verenden beim Geflügel muss sofort vom Betriebstierarzt untersucht werden.Falls der Betriebstierarzt dabei die aviäre Influenza nicht ausschliessen kann, muss er dies dem amtlichen Tierarzt unverzüglich mitteilen. 6. In folgenden Fällen ist es verboten, Geflügel in einem Geflügelbetrieb therapeutisch zu behandeln, wenn einer Vereinigung vorab keine Proben im Hinblick auf eine Analyse übermittelt worden sind: - Verringerung der normalen Futter- und Wasseraufnahme um mehr als 20%, - Sterberate von mehr als 3% pro Woche, - Eierverlust von mehr als 5% während mehr als zwei Tagen, - klinische Anzeichen oder Sektionsbefunde, die auf aviäre Influenza schliessen lassen.7. Das Füttern und Tränken von Geflügel und von Vögeln, die in Gefangenschaft gehalten werden, muss drinnen geschehen oder so, dass ein Kontakt mit Wildvögeln unmöglich ist.8. Das Tränken von Geflügel und von Vögeln, die in Gefangenschaft gehalten werden, mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, die Wildvögeln zugänglich sind, ist verboten, ausser wenn dieses Wasser so behandelt wurde, dass etwa vorhandene Viren wirksam abgetötet wurden. Art. 5 - § 1 - Der Verantwortliche für einen Geflügelbetrieb ist verpflichtet, seinen Betriebstierarzt jedes Jahr kommen zu lassen, damit dieser eine Risikoanalyse in Bezug auf die Einschleppung der aviären Influenza in seinen Geflügelbetrieb durchführt. Diese Risikoanalyse wird in drei Exemplaren nach den Anweisungen der FASNK erstellt. Ein Exemplar ist für den Verantwortlichen und ein Exemplar ist für den Betriebstierarzt bestimmt, der das dritte Exemplar binnen 5 Werktagen an die FASNK weiterleiten muss. § 2 - Der Betriebstierarzt bescheinigt die Ausführung der Risikoanalyse auf dem in Anlage II zum Königlichen Erlass vom 10.

August 1998 zur Festlegung bestimmter Vorschriften für die gesundheitliche Einstufung des Geflügels vorgesehenen Begleitdokument für Schlachtgeflügel. § 3 - Ist die Risikoanalyse nicht gemäss § 1 durchgeführt worden, ist es verboten, lebendes Geflügel, Bruteier und Konsumeier aus und zu dem Geflügelbetrieb zu transportieren. § 4 - Ist die Risikoanalyse nicht gemäss § 1 durchgeführt worden, verliert der Eigentümer des Geflügels jedes Recht auf die in Artikel 18 des Königlichen Erlasses vom 28. November 1994 zur Festlegung tierseuchenrechtlicher Massnahmen in Bezug auf die aviäre Influenza und die Newcastle-Krankheit vorgesehene Entschädigung.

Art. 6 - Geflügel aus einer selben Partie, das zur Schlachtung bestimmt ist, muss binnen zwei Werktagen nach der ersten Ladung vom Betrieb entfernt werden.

KAPITEL II - Massnahmen in einer empfindlichen Naturzone Art. 7 - § 1 - Die FASNK bestimmt die empfindlichen Naturzonen. § 2 - Die Liste der Gemeinden oder Teile von Gemeinden, die in einer empfindlichen Naturzone gelegen sind, ist auf der Internetseite www.afsca.be/www.favv.be einsehbar oder auf einfaches Verlangen bei der FASNK erhältlich. § 3 - In den empfindlichen Naturzonen gelten folgende Massnahmen: 1. Das Füttern und Tränken von Geflügel und von Vögeln, die in Gefangenschaft gehalten werden, muss drinnen geschehen oder so, dass ein Kontakt mit Wildvögeln unmöglich ist.2. Das Tränken von Geflügel und von Vögeln, die in Gefangenschaft gehalten werden, mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, die Wildvögeln zugänglich sind, ist verboten, ausser wenn dieses Wasser so behandelt wurde, dass etwa vorhandene Viren wirksam abgetötet wurden.3. Die FASNK kann zusätzliche klinische, pathologische, serologische oder virologische Untersuchungen anordnen.4. In Gefangenschaft gehaltene Enten und Gänse müssen von anderem Geflügel getrennt werden.5. Professionell gehaltenes Geflügel muss mit Netzen oder Gittern eingesperrt oder abgeschirmt werden, um einen Kontakt mit Wildvögeln zu vermeiden. § 4 - Im Rahmen der für die in § 3 vorgesehenen klinischen Untersuchungen verfügbaren Haushaltsmittel gewährt die FASNK dem Betriebstierarzt ein Pauschalhonorar von euro 35, ohne Mehrwertsteuer, pro Betriebsbesuch, sofern: - die klinische Untersuchung nach den Anweisungen der FASNK durchgeführt worden ist, - die angeforderten Unterlagen korrekt und vollständig ausgefüllt worden sind.

Die Honorare werden den Begünstigten gemäss den Anweisungen der FASNK und auf der Grundlage einer gerechtfertigten, vom amtlichen Tierarzt der betroffenen provinzialen Kontrolleinheit der FASNK für richtig erklärten vierteljährlichen Kostenaufstellung gewährt. Ein Muster dieser Kostenaufstellung ist in der Anlage II zu vorliegendem Erlass beigefügt.

KAPITEL III - Massnahmen bei Bestätigung von hochpathogener aviärer Influenza ausserhalb des belgischen Staatsgebiets Art. 8 - Bei Bestätigung eines Falls oder Seuchenherds in der Europäischen Union in der Migrationszeit und entlang der Migrationsroute von Vögeln, die ins Staatsgebiet gelangen können, gelten folgende Massnahmen für das gesamte Staatsgebiet: 1. Das Geflügel muss mit Netzen oder Gittern eingesperrt oder abgeschirmt werden, um einen Kontakt mit Wildvögeln zu vermeiden.2. Das Füttern und Tränken von Geflügel und von Vögeln, die in Gefangenschaft gehalten werden, muss drinnen geschehen oder so, dass ein Kontakt mit Wildvögeln unmöglich ist.3. Das Tränken von Geflügel und von Vögeln, die in Gefangenschaft gehalten werden, mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, die Wildvögeln zugänglich sind, ist verboten, ausser wenn dieses Wasser so behandelt wurde, dass etwa vorhandene Viren wirksam abgetötet wurden.4. Ansammlungen von Geflügel und Vögeln sind verboten, mit Ausnahme: - der Ansammlungen von privat gehaltenem Geflügel und von Vögeln, die nicht auf Märkten stattfinden, sofern die Tiere nicht den Verantwortlichen wechseln und nur Tiere mit garantierter Herkunft betroffen sind, - der Geflügel- und Vogelmärkte, sofern die in den Nummern 1 und 2 von Artikel 2 des vorliegenden Erlasses aufgeführten allgemeinen Bedingungen für Märkte eingehalten werden. Art. 9 - Wenn um einen Fall oder einen Seuchenherd in den Nachbarländern Zonen abgegrenzt werden, die sich teilweise über das belgische Staatsgebiet erstrecken, finden die in den Kapiteln IV und V vorgesehenen Massnahmen Anwendung auf diesen Teil des belgischen Staatsgebiets.

KAPITEL IV - Massnahmen bei der Bestätigung eines Falls im belgischen Staatsgebiet Art. 10 - Bei Bestätigung eines Falls im belgischen Staatsgebiet gelten folgende Massnahmen für das gesamte Staatsgebiet: 1. Die Verbringung von Geflügel, von Vögeln, die Gefangenschaft gehalten werden, und von Bruteiern auf öffentlicher Strasse ist verboten.2. Ansammlungen von Geflügel und von Vögeln, die in Gefangenschaft gehalten werden, sind verboten.3. Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel müssen mit Netzen oder Gittern eingesperrt oder abgeschirmt werden, um einen Kontakt mit Wildvögeln zu vermeiden.4. Das Füttern und Tränken von Geflügel und von Vögeln, die in Gefangenschaft gehalten werden, muss drinnen geschehen oder so, dass ein Kontakt mit Wildvögeln unmöglich ist.5. Das Tränken von Geflügel und von Vögeln, die in Gefangenschaft gehalten werden, mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, die Wildvögeln zugänglich sind, ist verboten, ausser wenn dieses Wasser so behandelt wurde, dass etwa vorhandene Viren wirksam abgetötet wurden. Art. 11 - § 1 - Die FASNK grenzt eine Schutzzone um jeden Fall ab. Die geografischen Koordinaten dieser Zone sind auf der Internetseite www.afsca.be/www.favv.be einsehbar oder auf einfaches Verlangen bei der FASNK erhältlich. § 2 - In der Schutzzone gelten folgende Massnahmen: 1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen der Schutzzone.Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der Schutzzone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in schwarzen Druckbuchstaben anbringen: « AVIÄRE INFLUENZA - SCHUTZZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT ». 2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung des Geflügels und der anderen in Gefangenschaft gehaltenen Vögel vornehmen.3. Die Verbringung auf öffentlicher Strasse, mit Ausnahme der Durchfuhr, und Ansammlungen von Geflügel und Vögeln sind verboten.4. Mit Ausnahme der Durchfuhr ist der Transport von Bruteiern verboten.5. Mit Ausnahme der Durchfuhr ist der Transport von frischem Federwildfleisch und Erzeugnissen auf Federwildfleischbasis verboten.6. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist verboten.7. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen.8. Jeder Halter von Geflügel muss geeignete Biosicherheitsmassnahmen, einschliesslich des Aufstellens von Fussbecken mit Desinfektionsmitteln an den Ein- und Ausgängen jedes Geflügelstalls und jedes Geflügelbetriebs, ergreifen.9. In Gefangenschaft gehaltene Enten und Gänse müssen von anderem Geflügel getrennt werden.10. Jeder Halter von Geflügel muss sein Geflügel regelmässig von seinem Tierarzt klinisch untersuchen lassen.Die erste Untersuchung muss binnen drei Tagen nach der Abgrenzung der Schutzzone vorgenommen werden. Die folgenden Besuche müssen im Abstand von höchstens einer Woche erfolgen.

Art. 12 - § 1 - Die FASNK grenzt eine Überwachungszone um jeden Fall ab. Die geografischen Koordinaten dieser Zone sind auf der Internetseite www.afsca.be/www.favv.be einsehbar oder auf einfaches Verlangen bei der FASNK erhältlich. § 2 - In der Überwachungszone gelten folgende Massnahmen: 1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen der Überwachungszone.Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der Überwachungszone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in schwarzen Druckbuchstaben anbringen: « AVIÄRE INFLUENZA - ÜBERWACHUNGSZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT ». 2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung des in Geflügelbetrieben gehaltenen Geflügels vornehmen.3. Die Verbringung auf öffentlicher Strasse, mit Ausnahme der Durchfuhr, und Ansammlungen von Geflügel und Vögeln sind verboten.4. Mit Ausnahme der Durchfuhr ist der Transport von Bruteiern verboten.5. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen.6. Jeder Halter von Geflügel muss geeignete Biosicherheitsmassnahmen, einschliesslich des Aufstellens von Fussbecken mit Desinfektionsmitteln an den Ein- und Ausgängen jedes Geflügelstalls und jedes Betriebs, ergreifen.7. In Gefangenschaft gehaltene Enten und Gänse müssen von anderem Geflügel getrennt werden.8. Jeder Halter von professionell gehaltenem Geflügel muss sein Geflügel regelmässig von seinem Betriebstierarzt klinisch untersuchen lassen.Die erste Untersuchung muss binnen drei Tagen nach der Abgrenzung der Überwachungszone vorgenommen werden. Die folgenden Besuche müssen im Abstand von höchstens einer Woche erfolgen.

KAPITEL V - Massnahmen bei Bestätigung eines Seuchenherds im belgischen Staatsgebiet Art. 13 - Bei Bestätigung eines Seuchenherds im belgischen Staatsgebiet gelten folgende Massnahmen für das gesamte Staatsgebiet: 1. Die Verbringung von Geflügel und von Vögeln, die in Gefangenschaft gehalten werden, auf öffentlicher Strasse ist verboten.2. Ansammlungen von Geflügel und von Vögeln, die in Gefangenschaft gehalten werden, sind verboten.3. Geflügel und in Gefangenschaft gehaltene Vögel müssen mit Netzen oder Gittern eingesperrt oder abgeschirmt werden, um einen Kontakt mit Wildvögeln zu vermeiden.4. Das Füttern und Tränken von Geflügel und von Vögeln, die in Gefangenschaft gehalten werden, muss drinnen erfolgen oder so, dass ein Kontakt mit Wildvögeln unmöglich ist.5. Das Tränken von Geflügel und von Vögeln, die in Gefangenschaft gehalten werden, mit Wasser aus Sammelbecken für Oberflächenwasser, die Wildvögeln zugänglich sind, ist verboten, ausser wenn dieses Wasser so behandelt wurde, dass etwa vorhandene Viren wirksam abgetötet wurden. Art. 14 - § 1 - Die FASNK grenzt eine Schutzzone um jeden Seuchenherd ab. Die geografischen Koordinaten dieser Zone sind auf der Internetseite www.afsca.be/www.favv.be einsehbar oder auf einfaches Verlangen bei der FASNK erhältlich. § 2 - In der Schutzzone gelten folgende Massnahmen: 1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen der Schutzzone.Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der Schutzzone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in schwarzen Druckbuchstaben anbringen: « AVIÄRE INFLUENZA - SCHUTZZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT ». 2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung des Geflügels und der in Gefangenschaft gehaltenen Vögel vornehmen.3. Die Verbringung auf öffentlicher Strasse, mit Ausnahme der Durchfuhr, und Ansammlungen von Geflügel und Vögeln sind verboten.4. Mit Ausnahme der Durchfuhr ist der Transport von Bruteiern verboten.5. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben, Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten.6. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist verboten.7. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus und zu Betrieben ist verboten.8. Mit Ausnahme der Durchfuhr ist der Transport von Gülle von Paarhufern und Pferden aus Betrieben verboten.9. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen.10. Jeder Halter von Geflügel muss geeignete Biosicherheitsmassnahmen, einschliesslich des Aufstellens von Fussbecken mit Desinfektionsmitteln an den Ein- und Ausgängen jedes Geflügelstalls und jedes Betriebs, ergreifen.11. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt bleiben.12. In Gefangenschaft gehaltene Enten und Gänse müssen von anderem Geflügel getrennt werden.13. Die Milchsammlung auf Betrieben, in denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten.14. Hunde und Katzen in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird, müssen eingesperrt werden.15. Jedes Fahrzeug, das einen Betrieb, in dem Geflügel gehalten wird, verlässt, muss anhand eines von der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden.16. Jeder Halter von Geflügel muss sein Geflügel regelmässig von seinem Tierarzt klinisch untersuchen lassen.Die erste Untersuchung muss binnen drei Tagen nach der Abgrenzung der Schutzzone vorgenommen werden. Die folgenden Besuche müssen im Abstand von höchstens einer Woche erfolgen.

Art. 15 - § 1 - Die FASNK grenzt eine Überwachungszone um jeden Seuchenherd ab. Die geografischen Koordinaten dieser Zone sind auf der Internetseite www.afsca.be/www.favv.be einsehbar oder auf einfaches Verlangen bei der FASNK erhältlich. § 2 - In der Überwachungszone gelten folgende Massnahmen: 1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen der Überwachungszone.Dazu lässt er an den Wegen an der Grenze der Überwachungszone weisse Hinweisschilder mit folgender Aufschrift in schwarzen Druckbuchstaben anbringen: « AVIÄRE INFLUENZA - ÜBERWACHUNGSZONE - TRANSPORT VON UND HANDEL MIT GEFLÜGEL UND BRUTEIERN REGLEMENTIERT ». 2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung des in Geflügelbetrieben gehaltenen Geflügels vornehmen.3. Die Verbringung auf öffentlicher Strasse, mit Ausnahme der Durchfuhr, und Ansammlungen von Geflügel und Vögeln sind verboten.4. Mit Ausnahme der Durchfuhr ist der Transport von Bruteiern verboten.5. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben, Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten.6. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist verboten.7. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus und zu Betrieben ist verboten.8. Mit Ausnahme der Durchfuhr ist der Transport von Gülle von Paarhufern und Pferden aus und zu Betrieben verboten.9. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen.10. Jeder Halter von Geflügel muss geeignete Biosicherheitsmassnahmen, einschliesslich des Aufstellens von Fussbecken mit Desinfektionsmitteln an den Ein- und Ausgängen jedes Geflügelstalls und jedes Betriebs, ergreifen.11. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt bleiben.12. In Gefangenschaft gehaltene Enten und Gänse müssen von anderem Geflügel getrennt werden.13. Die Milchsammlung auf Betrieben, in denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten.14. Hunde und Katzen in Betrieben, in denen Geflügel gehalten wird, müssen eingesperrt werden.15. Jedes Fahrzeug, das einen Betrieb, in dem Geflügel gehalten wird, verlässt, muss anhand eines von der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden.16. Jeder Halter von professionell gehaltenem Geflügel muss sein Geflügel regelmässig von seinem Betriebstierarzt klinisch untersuchen lassen.Die erste Untersuchung muss binnen drei Tagen nach der Abgrenzung der Überwachungszone vorgenommen werden. Die folgenden Besuche müssen im Abstand von höchstens einer Woche erfolgen.

Art. 16 - § 1 - Die FASNK kann gegebenenfalls eine Pufferzone abgrenzen. Die geografischen Koordinaten dieser Zone sind auf der Internetseite www.afsca.be/www.favv.be einsehbar oder auf einfaches Verlangen bei der FASNK erhältlich. § 2 - In der Pufferzone gelten folgende Massnahmen: 1. Der Bürgermeister informiert die Öffentlichkeit über das Bestehen der Pufferzone.2. Der Bürgermeister lässt eine administrative Erfassung des in Geflügelbetrieben gehaltenen Geflügels vornehmen.3. Die Verbringung auf öffentlicher Strasse, mit Ausnahme der Durchfuhr, und Ansammlungen von Geflügel und Vögeln sind verboten.4. Mit Ausnahme der Durchfuhr ist der Transport von Bruteiern verboten.5. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben, Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten.6. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist verboten.7. Der Transport von Paarhufern und Pferden aus und zu Betrieben ist verboten.8. Der Eingang jedes Betriebs, in dem Geflügel gehalten wird, wird mit rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen.9. Jeder Halter von Geflügel muss geeignete Biosicherheitsmassnahmen, einschliesslich des Aufstellens von Fussbecken mit Desinfektionsmitteln an den Ein- und Ausgängen jedes Geflügelstalls und jedes Betriebs, ergreifen.10. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt bleiben.11. In Gefangenschaft gehaltene Enten und Gänse müssen von anderem Geflügel getrennt werden.12. Die Milchsammlung auf Betrieben, in denen auch Geflügel gehalten wird, ist verboten.13. Jedes Fahrzeug, das einen Betrieb, in dem Geflügel gehalten wird, verlässt, muss anhand eines von der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden.14. Jeder Halter von professionell gehaltenem Geflügel muss sein Geflügel regelmässig von seinem Betriebstierarzt klinisch untersuchen lassen.Die erste Untersuchung muss binnen drei Tagen nach der Abgrenzung der Pufferzone vorgenommen werden. Die folgenden Besuche müssen im Abstand von höchstens einer Woche erfolgen.

Art. 17 - § 1 - Die FASNK grenzt gegebenenfalls eine Wiederbelegungszone ab. Die geografischen Koordinaten dieser Zone sind auf der Internetseite www.afsca.be/www.favv.be einsehbar oder auf einfaches Verlangen bei der FASNK erhältlich. § 2 - In einer Wiederbelegungszone gelten folgende Massnahmen: 1. Die Verbringung auf öffentlicher Strasse, mit Ausnahme der Durchfuhr, und Ansammlungen von Geflügel und Vögeln sind verboten.2. Mit Ausnahme der Durchfuhr ist der Transport von Bruteiern verboten.3. Der Transport von Konsumeiern aus Geflügelbetrieben, Verpackungsanlagen oder ähnlichen Einrichtungen ist verboten.4. Der Transport von gebrauchter Einstreu und Geflügelgülle ist verboten.5. Sämtliches Geflügel muss in den Betriebsgebäuden eingesperrt bleiben.6. Jedes Fahrzeug, das einen Betrieb, in dem Geflügel gehalten wird, verlässt, muss anhand eines von der FASNK zugelassenen Desinfektionsmittels desinfiziert werden.7. Jeder Halter von professionell gehaltenem Geflügel muss sein Geflügel regelmässig von seinem Betriebstierarzt klinisch untersuchen lassen. KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 18 - Unbeschadet der Entscheidungen der Europäischen Kommission können die im vorliegenden Erlass erwähnten zeitweiligen Massnahmen auf der Grundlage einer Risikobewertung nach den in Anlage III festgelegten Kriterien im gesamten Staatsgebiet, in einem Teil davon oder in einem Teil einer Zone auf Beschluss der FASNK aufgehoben oder auf bestimmte Kategorien von Betroffenen, Handlungen oder Tierarten beschränkt werden.

Die Verfahren für die Anwendung der in Absatz 1 erwähnten Beschlüsse der FASNK werden auf der Internetseite www.favv.be/www.afsca.be veröffentlicht und sind auf einfaches Verlangen bei der FASNK erhältlich.

Art. 19 - Über alle im vorliegenden Erlass nicht berücksichtigten Situationen wird durch einen Beschluss des geschäftsführenden Verwalters der FASNK entschieden.

Art. 20 - Der Ministerielle Erlass vom 26. März 2003 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza und der Ministerielle Erlass vom 23. Februar 2006 zur Festlegung zeitweiliger Schutzmassnahmen bei Feststellung eines Falls von aviärer Influenza bei Wildvögeln werden aufgehoben.

Art. 21 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Brüssel, den 3. April 2006 R. DEMOTTE Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. April 2006 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza beigefügt zu werden R. DEMOTTE

Anlage III Kriterien für die Risikobewertung 1. Situation ausserhalb des Staatsgebiets: a) die Entwicklung der epidemiologischen Situation in Nachbarländern, anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten;b) die in Nachbarländern, anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten getroffenen Massnahmen;c) die Existenz und der Ort eines Seuchenherds in Nachbarländern, anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten.2. Wissenschaftliche Gutachten: a) die Empfehlungen der Europäischen Kommission;b) die Gutachten der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit;c) Gutachten des Wissenschaftlichen Ausschusses.3. Situation im Staatsgebiet: a) Kriterien in Bezug auf den Seuchenherd oder Fall: - Anzahl Seuchenherde oder Fälle; - geografische Verteilung der Seuchenherde oder Fälle; - Ort eines Seuchenherds oder Falls; - Abstand zwischen den Seuchenherden oder Fällen; - Zeitpunkt des Seuchenherds oder Falls; - Zeit, die seit dem letzten Seuchenherd oder Fall vergangen ist. b) Kriterien in Bezug auf den Betrieb: - Grösse des Betriebs (oder des Anbieters); - Art der Tierhaltung (oder des Anbieters); - Vorhandensein von Geflügel beim Anbieter; - Vorhandensein von Vögeln beim Anbieter; - Vorhandensein von anderen Tieren beim Anbieter; - Konzentration von Betrieben. c) Kriterien in Bezug auf die Tierart: - Tierart; - Empfänglichkeit der Tierart für den Virus; - Konzentration der Tierart. 4. Pathogene Beschaffenheit des Virus.5. Gründe in Bezug auf das Wohlbefinden der Tiere. Gesehen, um dem Ministeriellen Erlass vom 3. April 2006 zur Festlegung zeitweiliger Massnahmen zur Bekämpfung der aviären Influenza beigefügt zu werden R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 juin 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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