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Arrêté Royal du 22 juin 2006
publié le 30 août 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 relatif aux abus de marché

source
service public federal interieur
numac
2006000452
pub.
30/08/2006
prom.
22/06/2006
ELI
eli/arrete/2006/06/22/2006000452/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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22 JUIN 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 relatif aux abus de marché


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 relatif aux abus de marché, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 5 mars 2006 relatif aux abus de marché.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 22 juin 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass über Marktmissbrauch BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, bezweckt verschiedene Gesetzesbestimmungen über Marktmissbrauch auszuführen und somit die Umsetzung der entsprechenden europäischen Richtlinien fortzuführen.Genauer gesagt handelt es sich dabei um die Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation (hiernach « Richtlinie 2003/124/EG ») und die Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen (hiernach « Richtlinie 2004/72/EG »).

In vorliegendem Erlass werden zunächst verschiedene Aspekte des Marktmissbrauchs erläutert: Signale, die auf eine Marktmanipulation hindeuten können, Faktoren und Verfahren für zulässige Marktpraktiken und Bestimmungen im Rahmen der Anwendung der Verordnung Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmassnahmen (hiernach « Verordnung Nr. 2273/2003 »).

Anschliessend werden in dem Erlass die Vorbeugungsmassnahmen vertieft, deren Grundlagen im Gesetz vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen (hiernach « Gesetz »), wie abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. August 2005 zur Abänderung der Bestimmungen über Marktmissbrauch des vorerwähnten Gesetzes vom 2. August 2002, verankert sind. Durch Einfügung neuer Bestimmungen, die die Umsetzung der Richtlinie 2003/124/EG fortführen, ergänzt der Erlass schliesslich in bestimmten Punkten den Königlichen Erlass vom 31. März 2003 über die Pflichten von Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen sind (hiernach « Königlicher Erlass vom 31. März 2003 »).

Besprechung der Artikel Artikel 1 Die allgemeine Bestimmung von Artikel 1 verweist auf die Richtlinien, deren Bestimmungen in vorliegendem Erlass umgesetzt werden.

Artikel 2 In Artikel 2 wird auf das Gesetz, das durch vorliegenden Erlass ausgeführt wird, und auf andere relevante europäische Rechtstexte verwiesen.

Artikel 3 und 4 Artikel 3 dient der Umsetzung von Artikel 4 der Richtlinie 2003/124/EG. Es handelt sich um eine nicht erschöpfende Auflistung von Signalen, die auf eine Marktmanipulation hindeuten können, oder genauer gesagt auf Geschäfte oder Geschäftsaufträge, die falsche oder irreführende Signale für Angebot, Nachfrage oder Kurse von Finanzinstrumenten geben oder geben könnten, oder auf Geschäfte oder Geschäftsaufträge, die den Kurs eines oder mehrerer Finanzinstrumente durch eine Person oder mehrere in Absprache handelnde Personen in der Weise beeinflussen, dass ein anormales oder künstliches Kursniveau erzielt wird.

Artikel 4 dient der Umsetzung von Artikel 5 der Richtlinie 2003/124/EG. Auch dieser Artikel enthält eine nicht erschöpfende Auflistung von Signalen, die auf eine Marktmanipulation hindeuten können, oder genauer gesagt auf Geschäfte oder Geschäftsaufträge unter Vorspiegelung falscher Tatsachen oder unter Verwendung sonstiger Kunstgriffe oder Formen der Täuschung.

Die in den Artikeln 3 und 4 aufgezählten Signale können CBFA und Vermittlern, die gemäss Artikel 25bis § 4 des Gesetzes zur Meldung verdächtiger Geschäfte verpflichtet sind, als Leitfaden dienen. Diese Signale sind jedoch nicht als solche als Marktmanipulation anzusehen.

In Bezug auf Marktmanipulation ist in Artikel 25 § 1 Nr. 2 des Gesetzes zudem ausdrücklich bestimmt, dass die Vermutung einer Marktmanipulation widerlegt werden kann, sofern den betreffenden Geschäften oder Geschäftaufträgen legitime Gründe zugrunde liegen oder sie nicht gegen die zulässige Marktpraxis verstossen.

Artikel 5 In Artikel 5, der der Umsetzung von Artikel 2 der Richtlinie 2004/72/EG dient, werden die Faktoren bestimmt, die die CBFA berücksichtigen muss um zu prüfen, ob bestimmte Marktpraktiken als « zulässige Marktpraktiken » anerkannt werden können. Dabei handelt es sich um Praktiken, die genau genommen unter eine objektive und weit gefasste Definition der Marktmanipulation fallen und sich daher manipulativ auswirken können, jedoch trotzdem unter Berücksichtigung der Gewichtung der in Artikel 5 erwähnten und anderer relevanter Faktoren von der CBFA auf einem bestimmten Markt zugelassen werden.

Diese Faktoren umfassen unter anderem die Auswirkungen der betreffenden Praxis auf Preisbildung, Liquidität und Transparenz des Marktes.

Für den geregelten Freiverkehr von linearen Schuldverschreibungen, gesplitteten Wertpapieren und Schatzanweisungen arbeitet die CBFA bei der Prüfung von Marktpraktiken unter Berücksichtigung der Aufteilung der Kontrollbefugnisse in Bezug auf den betreffenden Markt eng mit dem Rentenfonds zusammen.

Artikel 6 Artikel 6 dient der Umsetzung von Artikel 3 der Richtlinie 2004/72/EG. Darin wird das Verfahren zur Anerkennung zulässiger Marktpraktiken beschrieben. Dieses Verfahren ist ebenfalls auf Anpassung oder Entziehung der Anerkennung als zulässige Marktpraxis anwendbar.

Dieses Verfahren sieht eine Konsultation der Interesse habenden Parteien (Emittenten, Finanzinstitute, Marktunternehmen, ...) und anderer zuständiger Behörden der Europäischen Union vor. Die Konsultation dieser Behörden ist besonders wichtig, wenn in verschiedenen Mitgliedstaaten vergleichbare Märkte bestehen.

Artikel 3 Absatz 2 der Richtlinie 2004/72/EG verweist auf Artikel 11 Absatz 2 der Richtlinie 2003/6/EG, laut deren die Mitgliedstaaten bei etwaigen Änderungen der nationalen Rechtsvorschriften wirksame Vorkehrungen und Verfahren im Hinblick auf die Konsultation der Marktteilnehmer festlegen. In dieser Hinsicht sei darauf hingewiesen, dass der Gesetzgeber bereits einige Mechanismen zur Einbeziehung der Marktteilnehmer in die Ausarbeitung der Finanzregelung vorgesehen hat.

So kann aufgrund von Artikel 69 des Gesetzes der Aufsichtsrat der CBFA beratende Ausschüsse einrichten und ist im Gesetz für bestimmte Bereiche ausdrücklich vorgesehen, dass die Vorschriften im Verfahren der offenen Konsultation festgelegt werden (Artikel 2 Nr. 18 des Gesetzes). Beide Mechanismen tragen zur Einbindung der Marktteilnehmer in die Aufsicht über den Finanzsektor und dessen Regulierung bei.

Aufgrund von Artikel 6 § 3 kann die CBFA in einem konkreten Verfahren zur Ermittlung eventueller Marktmissbräuche und zur Prüfung der Zulässigkeit einer bestimmten Marktpraxis entscheiden, ohne erst das in Artikel 6 vorgesehene Verfahren einhalten zu müssen.

Artikel 7 In Artikel 7 § 1 werden zunächst die Geschäfte festgelegt, die unter die in Artikel 25 § 2 Absatz 4 des Gesetzes vorgesehene Ausnahme fallen. Anschliessend wird darin bestimmt, dass Rückkaufprogramme nur als « Safe Harbor » gelten, wenn die zurückgekauften Aktien unverzüglich einem der in Artikel 3 der Verordnung Nr. 2273/2003 erwähnten Zwecke zugeführt worden sind. Werden zurückgekaufte Aktien im Nachhinein einem mit der Verordnung unvereinbaren Zweck zugeführt, geniesst das betreffende Rückkaufprogramm nicht mehr den Schutz des « Safe Harbor ».

In Artikel 7 § 2 wird angegeben, wie die in den Artikeln 4 und 5 der Verordnung Nr. 2273/2003 vorgesehene Verpflichtung zur Bekanntgabe « in angemessener Weise » erfüllt werden kann.

Schliesslich werden in Artikel 7 § 3 die geschlossenen Zeiträume festgelegt, die Emittenten im Rahmen des in der Verordnung Nr. 2273/2003 für bestimmte Arten von Programmen zum Rückkauf eigener Aktien vorgesehenen « Safe Harbors » berücksichtigen müssen. Diese geschlossenen Zeiträume gelten nur für Emittenten und nur im vorerwähnten Kontext. Mit Artikel 7 § 3 wird also nicht bezweckt geschlossene Zeiträume für alle Kategorien von « Gesellschaftsinsidern » festzulegen.

Artikel 8 In Artikel 8 wird die Anwendung von Artikel 9 der Verordnung Nr. 2273/2003 erläutert, in dem die Bekanntgabe von Angaben vor, während und nach einer Kursstabilisierungsmassnahme geregelt ist. Insbesondere wird darin angegeben, was unter einer Bekanntgabe « in angemessener Weise » zu verstehen ist und welche Angaben der CBFA mitgeteilt werden müssen.

Angaben, die vor einer Stabilisierungsmassnahme veröffentlicht werden müssen, werden durch Aufnahme in den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, auf angemessene Weise bekannt gegeben. Fällt das Geschäft in den Anwendungsbereich der Prospektrichtlinie 2003/71/EG (deren Umsetzung in belgisches Recht derzeit vorbereitet wird), müssen die betreffenden Angaben übrigens bereits aufgrund der Prospektverordnung Nr. 809/2004 in den Prospekt aufgenommen werden.

Unterliegt das betreffende Geschäft jedoch nicht der Prospektpflicht, gilt die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2273/2003 vorgesehene Verpflichtung als erfüllt, wenn die in dieser Bestimmung erwähnten Angaben durch Veröffentlichung in einer oder mehreren Zeitungen mit landesweiter beziehungsweise hoher Auflage in Belgien bekannt gegeben werden.

Artikel 9 Artikel 9 dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 2 der Richtlinie 2004/72/EG. Darin werden alle Angaben aufgelistet, die in Insider-Verzeichnissen erfasst sein müssen. Emittenten, die der in Artikel 25bis § 1 des Gesetzes vorgesehenen Verpflichtung unterliegen, und Personen, die in ihrem Namen oder für ihre Rechnung handeln, müssen entweder ein globales Verzeichnis aller Personen, die gewöhnlich beziehungsweise gelegentlich Zugang zu Insider-Informationen haben, oder getrennte Verzeichnisse, beispielsweise für spezifische Projekte, erstellen.

In Zusammenhang mit dem Grund für die Erfassung einer Person in einem Verzeichnis muss präzise angegeben werden, auf welche Weise sie Zugang zu Insider-Informationen hat. Dieser Zugang kann beispielsweise aus den Aufgaben dieser Person oder für ein spezifisches Projekt aus ihrer Beteiligung an der Vorarbeit entstehen.

Artikel 10 In Artikel 10, der der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 3 der Richtlinie 2004/72/EG dient, wird festgelegt, wann Insider-Verzeichnisse aktualisiert werden müssen. Dazu ist es wichtig, Entwicklung und chronologischen Überblick über den Besitz von Insider-Informationen nachvollziehen zu können.

Artikel 11 In Artikel 11, der der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 4 der Richtlinie 2004/72/EG dient, wird bestimmt, dass die Verzeichnisse mindestens fünf Jahre nach ihrer Erstellung beziehungsweise letzten Aktualisierung aufbewahrt werden müssen. Diese Frist gilt in der Hauptsache für Verzeichnisse, die für ein bestimmtes Projekt erstellt worden sind, das zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen oder veröffentlicht worden ist, sodass diese Verzeichnisse anschliessend nicht mehr aktualisiert werden mussten.

Artikel 12 Artikel 12 dient der Umsetzung von Artikel 5 Absatz 5 der Richtlinie 2004/72/EG. Ersteller von Insider-Verzeichnissen müssen die in solchen Verzeichnissen erfassten Personen über die rechtlichen Folgen des Besitzes von Insider-Informationen aufklären.

Artikel 13 In Artikel 13 wird eine der in Artikel 6 Absatz 2 der Richtlinie 2004/72/EG für die Mitgliedstaaten vorgesehenen Möglichkeiten aufgehoben. Personen mit Führungsaufgaben und Personen, die zu ihnen in enger Beziehung stehen, müssen der CBFA ihre Geschäfte grundsätzlich innerhalb fünf Werktagen nach Tätigung melden. In Abweichung von dieser Regel darf die Meldung bis spätestens 31. Januar des Folgejahres aufgeschoben werden, solange die Gesamtsumme der Geschäfte - das heisst die Gesamtsumme der Geschäfte einer Person mit Führungsaufgaben und der Personen, die zu ihr in enger Beziehung stehen - im laufenden Kalenderjahr eine Schwelle von 5.000 EUR nicht überschreitet. Überschreitet die vorerwähnte Gesamtsumme im laufenden Kalenderjahr diese Schwelle wohl, müssen alle bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Geschäfte gleichzeitig innerhalb fünf Werktagen nach Tätigung des letzten Geschäfts gemeldet werden.

Artikel 14 Artikel 14 dient der Umsetzung von Artikel 6 Absatz 3 der Richtlinie 2004/72/EG. Darin werden die Angaben bestimmt, die der CBFA gemeldet werden müssen. Allgemeiner sei in dieser Hinsicht darauf hingewiesen, dass Geschäfte unabhängig von der Tatsache, ob sie auf dem Markt oder ausserhalb getätigt worden sind, gemeldet werden müssen.

Artikel 15 Gemäss Artikel 6 Absatz 4 der Richtlinie 2003/6/EG müssen Angaben über Geschäfte, die von Personen mit Führungsaufgaben gemeldet werden, zumindest einzeln der Öffentlichkeit so bald wie möglich auf einfache Weise zugänglich gemacht werden. Diese Angaben werden auf der Website der CBFA bekannt gegeben.

Artikel 16 Artikel 16 führt die Umsetzung von Artikel 7 der Richtlinie 2004/72/EG fort. In Artikel 16 wird bestimmt, dass Vermittler, die der in Artikel 25bis § 4 des Gesetzes erwähnten Meldepflicht unterliegen, jeweils von Fall zu Fall entscheiden müssen, ob bei einem Geschäft ein begründeter Verdacht für das Vorliegen eines Marktmissbrauchs besteht. Sie achten darauf die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen, damit ihre direkt oder indirekt mit Empfang und Ausführung von Börsenaufträgen beschäftigten Mitarbeiter (Büroangestellte, Vermögensverwalter, Anlageberater,...), beziehungsweise in das interne Kontrollsystem des Unternehmens einbezogene Mitarbeiter fähig sind, verdächtige Geschäfte zu erkennen und wissen, wie Meldungen intern kanalisiert werden. Um solche Geschäfte erkennen zu können sind vor allem die in den Artikeln 3 und 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Marktmissbrauchssignale zu berücksichtigen. Der vom Ausschuss der Europäischen Wertpapierregulierungsbehörden unter dem Titel « Market Abuse Directive - first set of CESR guidance and information on the common operation of the Directive » ausgearbeitete Leitfaden enthält nützliche Erläuterungen zur Meldepflicht und Signale, die auf verdächtige Geschäfte hindeuten können. Diese Unterlage (Ref.

CESR/04-505b) kann auf folgender Website eingesehen werden: http://www.cesr-eu.org/data/document/04_505b.pdf.

Artikel 17 Artikel 17 dient der Umsetzung von Artikel 8 der Richtlinie 2004/72/EG. Es besteht Meldepflicht, sobald ein begründeter Verdacht auf Marktmissbrauch entsteht. Ein solcher Verdacht kann auch erst einige Zeit nach Tätigung der Geschäfte aufkommen, beispielsweise, wenn erst nach Bekanntgabe einer Insider-Information die Verbindung zwischen dieser Information und den vor ihrer Bekanntgabe getätigten Geschäften deutlich wird.

Artikel 18 In Artikel 18, der der Umsetzung der Artikel 9 und 10 der Richtlinie 2004/72/EG dient, wird bestimmt, welche Angaben die Meldung enthält und wie sie erfolgt. Unter « Art des Handels » ist die Art und Weise zu verstehen, in der das Geschäft getätigt wurde, zum Beispiel durch Aufnahme in ein zentrales Orderbuch oder über Kreuzverkäufe beziehungsweise Blocktransaktionen.

Artikel 11 Absatz 1 und 3 der Richtlinie 2004/72/EG ist durch den Königlichen Erlass vom 24. August 2005 umgesetzt und in das Gesetz eingefügt worden. In Absatz 2 des vorerwähnten Artikels ist für die zuständigen Behörden die Verpflichtung vorgesehen, die Identität der Person, die verdächtige Geschäfte gemeldet hat, niemandem mitzuteilen, wenn dies der meldenden Person schaden würde oder könnte. Da solche Mitteilungen jedoch unter das Berufsgeheimnis der CBFA (Artikel 74 des Gesetzes) fallen, ist diese Verpflichtung bereits gesetzlich festgelegt. Möchte die CBFA von den Ausnahmen (Artikel 75 des Gesetzes) zu dieser Regel Gebrauch machen, muss die Notwendigkeit eines solchen Vorgehens im Einzelfall beurteilt werden.

Artikel 19 Die Artikel 19 bis 21 dienen der Abänderung des Königlichen Erlasses vom 31. März 2003 insbesondere im Hinblick auf die Fortführung der Umsetzung der Artikel 2 und 3 der Richtlinie 2003/124/EG. Artikel 19 ändert Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 31. März 2003 ab. Die Bestimmung, die die unverzügliche Bekanntgabe von Informationen im Sinne von Artikel 10 § 1 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes auferlegt, wird durch die Verpflichtung zur Bekanntgabe erheblicher Veränderungen hinsichtlich bereits bekannt gegebener Informationen ergänzt. Eine solche « erhebliche Veränderung » entspricht der Entstehung einer Information im Sinne von Artikel 10 § 1 Nr. 1 Buchstabe b) des Gesetzes und muss kurz nach Eintreten bekannt gegeben werden. Der Vollständigkeit halber wird in der betreffenden Bestimmung ebenfalls daran erinnert, dass Emittenten die Bekanntgabe der betreffenden Information aufschieben können (sofern sie die gesetzlich festgelegten Bedingungen einhalten).

Ferner fügt Artikel 19 in Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 31.

März 2003 einen neuen Paragraphen 1bis ein, in dem die Massnahmen festgelegt werden, die Emittenten im Hinblick auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit von Insider-Informationen, deren Bekanntgabe aufgeschoben worden ist, ergreifen müssen. In erster Linie müssen Emittenten eine strikte Politik in Bezug auf die interne Kommunikation, die eine angemessene Kontrolle des Informationsflusses erlaubt, durchsetzen. Zudem stellen sie sicher, dass sich Personen, die über Insider-Informationen verfügen, der Rechtsfolgen ihres Informationsstands bewusst sind. Diese Massnahme entspricht der in Artikel 12 des vorliegenden Erlasses erwähnten Bestimmung.

Schliesslich müssen die Emittenten für den Fall eines Lecks von Insider-Informationen eine Notfallkommunikation vorsehen.

Artikel 20 Artikel 20 dehnt die Tragweite der derzeit in Artikel 7 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 31. März 2003 vorgesehenen Ausnahme aus, einerseits, indem er die neue Bestimmung von Artikel 6 § 1bis in den Anwendungsbereich der Ausnahme einschliesst, und andererseits, indem er die Auflistung der Einrichtungen, die von dieser Ausnahme Gebrauch machen können, auf die Auflistung in Artikel 25 § 2 des Gesetzes abstimmt.

Artikel 21 Artikel 21 dient der Abänderung von Artikel 14 des Königlichen Erlasses vom 31. März 2003. In den neuen Bestimmungen ist festgelegt, wie Insider-Informationen bekannt zu geben sind.

Artikel 22 Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses treten zwei Monate nach Veröffentlichung des Erlasses im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Auf diese Weise wird Personen, auf die der Erlass anwendbar ist, die erforderliche Zeit gegeben, seinen Bestimmungen zu entsprechen.

Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 24. August 2005, der die Bestimmungen über Massnahmen zur Vorbeugung von Marktmissbrauch in das Gesetz vom 2. August 2002 eingeführt hat, tritt am selben Tag in Kraft.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

5. MÄRZ 2006 - Königlicher Erlass über Marktmissbrauch ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, insbesondere der Artikel 10 § 1 Nr. 1, 10 § 1bis Absatz 1, 25 § 1 Absatz 2, 25 § 2 Absatz 4, 25bis § 1 Absatz 2, 25bis § 2 Absatz 2, 25bis § 4 Absatz 1 und 30 Nr. 3, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 24. August 2005;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 24. August 2005 zur Abänderung der Bestimmungen über Marktmissbrauch des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, insbesondere des Artikels 10;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen vom 8. November 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.569/2 des Staatrates vom 18. Januar 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Umsetzung verschiedener Bestimmungen der Richtlinie 2003/124/EG der Kommission vom 22.

Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die Begriffsbestimmung und die Veröffentlichung von Insider-Informationen und die Begriffsbestimmung der Marktmanipulation und der Richtlinie 2004/72/EG der Kommission vom 29. April 2004 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Zulässige Marktpraktiken, Definition von Insider-Informationen in Bezug auf Warenderivate, Erstellung von Insider-Verzeichnissen, Meldung von Eigengeschäften und Meldung verdächtiger Transaktionen.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, 2. Richtlinie 2003/6/EG: die Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28.Januar 2003 über Insider-Geschäfte und Marktmanipulation (Marktmissbrauch), 3. Verordnung Nr.2273/2003: die Verordnung Nr. 2273/2003 der Kommission vom 22. Dezember 2003 zur Durchführung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates - Ausnahmeregelungen für Rückkaufprogramme und Kursstabilisierungsmassnahmen, 4. Richtlinie 77/91/EWG: die Richtlinie 77/91/EWG des Rates vom 13. Dezember 1976 zur Koordinierung der Schutzbestimmungen, die in den Mitgliedstaaten der Gesellschaften im Sinne des Artikels 58 Absatz 2 des Vertrages vorgeschrieben sind, um diese Bestimmungen gleichwertig zu gestalten, 5. Verordnung Nr.809/2004: die Verordnung Nr. 809/2004 der Kommission vom 29. April 2004 zur Umsetzung der Richtlinie 2003/71/EG des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend die in Prospekten enthaltenen Angaben sowie die Aufmachung, die Aufnahme von Angaben in Form eines Verweises und die Veröffentlichung solcher Prospekte sowie die Verbreitung von Werbung.

KAPITEL II - Marktmissbrauch Abschnitt 1 - Marktmanipulation Art. 3 - Um das etwaige Bestehen einer in Artikel 25 § 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Handlung festzustellen, berücksichtigen die CBFA und die Vermittler, die der in Artikel 25bis § 4 des Gesetzes erwähnten Verpflichtung unterliegen, folgende Signale: 1. den Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte einen bedeutenden Teil des Tagesvolumens der Geschäfte mit dem entsprechenden Finanzinstrument auf dem jeweiligen geregelten Markt ausmachen, vor allem dann, wenn diese Tätigkeiten zu einer erheblichen Veränderung des Kurses dieses Finanzinstruments führen, 2.den Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte, die von Personen mit einer bedeutenden Kauf- oder Verkaufsposition in einem Finanzinstrument getätigt wurden, zu einer erheblichen Veränderung des Kurses dieses Finanzinstruments beziehungsweise eines sich darauf beziehenden derivaten Finanzinstruments oder aber des Basisvermögenswertes führen, die zum Handel an einem geregelten Markt zugelassen sind, 3. ob abgewickelte Geschäfte zu keiner Veränderung in der Identität des wirtschaftlichen Eigentümers eines zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments führen, 4.den Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte Umkehrungen von Positionen innerhalb eines kurzen Zeitraums beinhalten und einen beträchtlichen Teil des Tagesvolumens der Geschäfte mit dem entsprechenden Finanzinstrument auf dem jeweiligen geregelten Markt ausmachen, sowie mit einer erheblichen Veränderung des Kurses eines zum Handel an einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments in Verbindung gebracht werden könnten, 5. den Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte innerhalb einer kurzen Zeitspanne des Börsentages konzentriert werden und zu einer Kursveränderung führen, die in der Folge wieder umgekehrt wird, 6.den Umfang, in dem erteilte Geschäftsaufträge die besten bekannt gegebenen Kurse für Angebot und Nachfrage eines auf einem geregelten Markt zugelassenen Finanzinstruments verändern oder genereller die Aufmachung des Orderbuchs verändern, das den Marktteilnehmern zur Verfügung steht, und vor ihrer eigentlichen Abwicklung annulliert werden könnten, 7. den Umfang, in dem Geschäftsaufträge genau oder ungefähr zu einem bestimmten Zeitpunkt erteilt oder Geschäfte zu diesem Zeitpunkt abgewickelt werden, an dem die Referenzkurse, die Abrechnungskurse und die Bewertungen berechnet werden, und dies zu Kursveränderungen führt, die sich auf eben diese Kurse und Bewertungen auswirken. Diese Auflistung von Signalen ist nicht erschöpfend. Zwar können die Signale auf einen Verstoss gegen Artikel 25 § 1 Nr. 2 des Gesetzes hindeuten, sind aber als solche nicht als ein solcher Verstoss anzusehen.

Art. 4 - Um das etwaige Bestehen einer in Artikel 25 § 1 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Handlung festzustellen, berücksichtigen die CBFA und die Vermittler, die der in Artikel 25bis § 4 des Gesetzes erwähnten Verpflichtung unterliegen, folgende Signale: 1. ob von bestimmten Personen erteilte Geschäftsaufträge oder abgewickelte Geschäfte vorab oder im Nachhinein von der Verbreitung falscher oder irreführender Informationen durch dieselben oder in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen begleitet wurden, 2.ob Geschäftsaufträge von Personen erteilt beziehungsweise Geschäfte von diesen abgewickelt werden, bevor oder nachdem diese Personen oder in enger Beziehung zu ihnen stehende Personen Analysen oder Anlageempfehlungen erstellt oder weitergegeben haben, die unrichtig oder verzerrt sind oder ganz offensichtlich von materiellen Interessen beeinflusst wurden.

Diese Auflistung von Signalen ist nicht erschöpfend. Zwar können die Signale auf einen Verstoss gegen Artikel 25 § 1 Nr. 3 des Gesetzes hindeuten, sind aber als solche nicht als ein solcher Verstoss anzusehen.

Abschnitt 2 - Zulässige Marktpraktiken Art. 5 - § 1 - Gemäss Artikel 30 Nr. 3 des Gesetzes prüft die CBFA, ob bestimmte Marktpraktiken als « zulässige Marktpraktiken » anerkannt werden können, wobei sie unter anderem folgende nicht erschöpfende Auflistung von Faktoren berücksichtigt: 1. wie transparent die betreffende Marktpraxis für den Markt insgesamt ist, 2.ob sie das Funktionieren der Marktkräfte und das freie Zusammenspiel von Angebot und Nachfrage gewährleistet, 3. in welchem Masse sich die betreffende Marktpraxis auf die Marktliquidität und -effizienz auswirkt, 4.inwieweit die betreffende Marktpraxis dem Handelsmechanismus des betreffenden Marktes Rechnung trägt und den Marktteilnehmern erlaubt, angemessen und rechtzeitig auf die durch die Marktpraxis entstehende neue Marktsituation zu reagieren, 5. welches Risiko die betreffende Marktpraxis für die Marktintegrität anderer, direkt oder indirekt verbundener, geregelter oder nicht geregelter Märkte für dieses Finanzinstrument innerhalb der Gemeinschaft darstellt, 6.zu welchem Ergebnis die in Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG von einem anderen Mitgliedstaat benannten Behörden beziehungsweise andere in Artikel 12 Absatz 1 dieser Richtlinie genannte Behörden bei ihren Ermittlungen zu der betreffenden Marktpraxis kamen, insbesondere ob sie eine Verletzung der Bestimmungen zur Verhütung von Verstössen gegen Artikel 25 § 1 des Gesetzes oder der geltenden Verhaltensregeln auf dem betreffenden Markt oder auf anderen direkt oder indirekt verbundenen Märkten in der Gemeinschaft festgestellt haben, 7. welche Strukturmerkmale der betreffende Markt aufweist, zum Beispiel ob es sich um einen geregelten Markt handelt oder nicht, welche Finanzinstrumente gehandelt werden, welche Marktteilnehmer vertreten sind und welcher Anteil am Handel auf Privatanleger entfällt. Bei der Beurteilung, ob die in Nr. 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, analysiert die CBFA insbesondere die Auswirkungen der betreffenden Marktpraxis auf die wichtigsten Marktparameter, wie die vor der Einführung der betreffenden Marktpraxis herrschenden besonderen Marktbedingungen, den gewichteten Durchschnittskurs eines Handelstages oder die tägliche Schlussnotierung. § 2 - Die CBFA darf Marktpraktiken und insbesondere neue oder sich entwickelnde Marktpraktiken nicht deshalb für unzulässig erklären, weil diese zuvor noch nicht anerkannt wurden.

Die CBFA überprüft regelmässig die von ihr anerkannten Marktpraktiken und berücksichtigt dabei insbesondere wesentliche Änderungen im Handelsumfeld des betreffenden Marktes, wie geänderte Handelsregeln oder Infrastruktur des Marktes.

Art. 6 - § 1 - Vor einer Entscheidung über die erstmalige Anerkennung oder weitere Zulässigkeit einer bestimmten Marktpraxis konsultiert die CBFA die Interesse habenden Parteien, insbesondere Vertreter von Emittenten, Finanzdienstleistungserbringern, Verbrauchern, anderen Behörden und Marktunternehmen. Sie hört ebenfalls die in Anwendung von Artikel 11 Absatz 1 der Richtlinie 2003/6/EG von anderen Mitgliedstaaten benannten Behörden, insbesondere wenn vergleichbare Märkte mit ähnlichen Strukturen, Geschäftsvolumen oder Transaktionen existieren. § 2 - Die CBFA veröffentlicht in § 1 erwähnte Entscheidungen auf ihrer Website und teilt sie schnellstmöglich dem Ausschuss der europäischen Wertpapierregulierungsbehörden mit. Dabei geht sie auch auf die bei einer Entscheidung über die Zulässigkeit der betreffenden Marktpraxis berücksichtigten Faktoren ein, insbesondere wenn die Zulässigkeit ein und derselben Marktpraxis auf verschiedenen Märkten der Mitgliedstaaten unterschiedlich bewertet wurde. § 3 - Hat die CBFA bereits Ermittlungen in Bezug auf einen etwaigen Marktmissbrauch eingeleitet und beziehen sich diese auf eine bestimmte Marktpraxis, kann sie die Einhaltung der Paragraphen 1 und 2 in Bezug auf diese Marktpraxis bis zum Ende dieser Ermittlung und der möglicherweise in diesem Rahmen verhängten Sanktionen aufschieben. § 4 - Eine anerkannte Marktpraxis kann nur im Wege des in vorliegendem Artikel erwähnten Verfahrens geändert oder angepasst werden.

Abschnitt 3 - Abweichungsregelung für Rückkaufprogramme und Massnahmen zur Stabilisierung des Kurses von Finanzinstrumenten Art. 7 - § 1 - Unter Handel mit eigenen Aktien im Rahmen von « Rückkaufprogrammen » versteht man für die Anwendung von Artikel 25 § 2 Absatz 4 des Gesetzes: 1. Handel mit eigenen Aktien in Anwendung von Artikel 620 des Gesellschaftsgesetzbuches seitens eines Emittenten, dessen Aktien zum Handel an einem belgischen oder ausländischen geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem solchen Markt gestellt wurde, 2.Handel mit eigenen Aktien in Anwendung der nationalen Bestimmungen zur Umsetzung der Artikel 19 bis 24 der Richtlinie 77/91/EWG seitens eines Emittenten ausländischen Rechts, dessen Aktien zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen sind oder für die ein Antrag auf Zulassung zum Handel an einem solchen Markt gestellt wurde.

Im Rahmen eines Rückkaufprogramms erworbene eigene Aktien müssen unverzüglich einem der in Artikel 3 der Verordnung Nr. 2273/2003 erwähnten Zwecke zugeführt werden und dürfen im Nachhinein keinem anderen als den in diesem Artikel 3 vorgesehenen Zwecken dienen. § 2 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 4 Absatz 2 und 4 und Artikel 5 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2273/2003 müssen die darin erwähnten Angaben durch Veröffentlichung in einer oder mehreren Zeitungen mit landesweiter beziehungsweise hoher Auflage in Belgien oder auf der Website des Emittenten in angemessener Weise bekannt gegeben werden. § 3 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 2273/2003 sehen die Emittenten vom Handel mit eigenen Aktien ab: 1. während eines Zeitraums von einem Monat vor Offenlegung ihrer Jahres-, Halbjahres- oder Quartalsergebnisse, 2.zwischen dem Zeitpunkt, zu dem sie über eine Insider-Information verfügen, und dem Zeitpunkt, zu dem diese bekannt gegeben wird.

Art. 8 - § 1 - Unbeschadet der Verordnung Nr. 809/2004 werden die in Artikel 9 Absatz 1 der Verordnung Nr. 2273/2003 erwähnten Angaben durch Aufnahme in den im Gesetz vom 22. April 2003 über öffentliche Angebote von Wertpapieren vorgeschriebenen Prospekt in angemessener Weise bekannt gegeben. Ist ein solcher Prospekt nicht erforderlich, werden diese Angaben durch Veröffentlichung in einer oder mehreren Zeitungen mit landesweiter beziehungsweise hoher Auflage in Belgien bekannt gegeben. § 2 - Die in Artikel 9 Absatz 2 der Verordnung Nr. 2273/2003 erwähnten Personen melden der CBFA binnen der in vorerwähnter Bestimmung vorgesehenen Frist folgende Angaben: 1. Name des betreffenden Emittenten und des Vermittlers, der die Stabilisierungsmassnahme durchgeführt hat, 2.Datum, Uhrzeit, Preis, Art und Anzahl Finanzinstrumente jedes Geschäfts, 3. Ort der Tätigung jedes Geschäfts, 4.Tagesvolumen der im Hinblick auf die Kursstabilisierung getätigten Geschäfte.

Gegebenenfalls wird der CBFA ebenfalls die Bezeichnung der in Artikel 9 Absatz 5 der Verordnung Nr. 2273/2003 erwähnten zentralen Auskunftsstelle mitgeteilt. § 3 - Im Hinblick auf die Anwendung von Artikel 9 Absatz 3 der Verordnung Nr. 2273/2003 werden die darin erwähnten Angaben durch Veröffentlichung in einer oder mehreren Zeitungen mit landesweiter beziehungsweise hoher Auflage in Belgien oder auf der Website des Emittenten in angemessener Weise bekannt gegeben.

KAPITEL III - Vorbeugungsmassnahmen Abschnitt 1 - Verzeichnis von Personen, die Zugang zu Insider-Informationen haben Art. 9 - Verzeichnisse von Personen, die Zugang zu Insider-Informationen haben, wie in Artikel 25bis § 1 des Gesetzes erwähnt, enthalten folgende Angaben: 1. Personalien all derjenigen, die Zugang zu Insider-Informationen haben, 2.Grund für die Erfassung dieser Personen im Verzeichnis und Datum, an dem sie Zugang zu Insider-Informationen erhalten haben, 3. Erstellungs- und Aktualisierungsdatum des Verzeichnisses. Art. 10 - Die in Artikel 9 erwähnten Verzeichnisse werden unverzüglich aktualisiert: 1. wenn sich der Grund für die Erfassung bereits erfasster Personen ändert, 2.wenn neue Personen zum Verzeichnis hinzugefügt werden müssen, 3. wenn im Verzeichnis erfasste Personen keinen Zugang zu Insider-Informationen mehr haben.In diesem Fall ist anzugeben, ab welchem Zeitpunkt dies gilt.

Art. 11 - Die in Artikel 9 erwähnten Verzeichnisse werden mindestens fünf Jahre nach ihrer Erstellung beziehungsweise Aktualisierung aufbewahrt.

Art. 12 - Personen, die zur Erstellung der in Artikel 9 erwähnten Verzeichnisse verpflichtet sind, treffen die erforderlichen Massnahmen, um sicherzustellen, dass jede in einem solchen Verzeichnis erfasste Person, die Zugang zu Insider-Informationen hat, die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten anerkennt und sich der Sanktionen bewusst ist, die bei einer missbräuchlichen Verwendung beziehungsweise einer nicht ordnungsgemässen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden.

Abschnitt 2 - Meldepflicht für Personen mit Führungsaufgaben Art. 13 - Die in Artikel 25bis § 2 des Gesetzes erwähnte Meldepflicht muss innerhalb fünf Werktagen nach Tätigung des betreffenden Geschäfts erfüllt werden.

In Abweichung von Absatz 1 darf die Meldung allerdings solange aufgeschoben werden, wie die Gesamtsumme der im laufenden Kalenderjahr getätigten Geschäfte die Schwelle von fünftausend Euro nicht überschreitet. Bei Überschreitung dieser Schwelle werden alle bis zu diesem Zeitpunkt getätigten Geschäfte innerhalb fünf Werktagen nach Tätigung des letzten Geschäfts gemeldet. Überschreitet die Gesamtsumme der Geschäfte die Schwelle von fünftausend Euro während eines ganzen Kalenderjahres nicht, werden die betreffenden Geschäfte bis zum 31. Januar des Folgejahres mitgeteilt.

Die Gesamtsumme der Geschäfte ergibt sich aus der Summe der Geschäfte auf eigene Rechnung von Personen, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnehmen, und der Geschäfte auf eigene Rechnung von Personen, die zu ihnen in enger Beziehung stehen.

Art. 14 - Die Meldung enthält folgende Angaben: 1. Name der Person, die bei einem Emittenten Führungsaufgaben wahrnimmt, beziehungsweise Name der Person, die zu einer solchen Person in enger Beziehung steht, 2.Grund für die Meldepflicht, 3. Bezeichnung des betreffeden Emittenten, 4.Beschreibung des Finanzinstruments, 5. Art des Geschäfts (zum Beispiel An- oder Verkauf), 6.Datum und Ort des Geschäftsabschlusses, 7. Preis und Geschäftsvolumen. Art. 15 - Die in den Artikeln 13 und 14 erwähnten Meldungen werden von der CBFA schnellstmöglich auf ihrer Website bekannt gegeben.

Abschnitt 3 - Meldepflicht von Vermittlern bei verdächtigen Geschäften Art. 16 - § 1 - Vermittler, die aufgrund von Artikel 25bis § 4 des Gesetzes der Meldepflicht unterliegen, entscheiden jeweils von Fall zu Fall, ob bei einem Geschäft ein begründeter Verdacht für das Vorliegen eines Verstosses gegen Artikel 25 § 1 des Gesetzes besteht. In Bezug auf Verstösse gegen Artikel 25 § 1 Nr. 2 und 3 sind unter anderem die Artikel 3 und 4 des vorliegenden Erlasses zu berücksichtigen. § 2 - Die CBFA leitet Meldungen über verdächtige Geschäfte an ausländischen geregelten Märkten unverzüglich den betreffenden zuständigen Behörden weiter.

Art. 17 - Sobald Vermittlern, die der Meldepflicht unterliegen, Fakten oder Informationen zur Kenntnis gelangen, die für ein bestimmtes Geschäft einen begründeten Verdacht nahe legen, melden sie es der CBFA. Art. 18 - § 1 - Die Meldung enthält folgende Angaben: 1. Beschreibung der Geschäfte einschliesslich der Art des Auftrags und der Art des Handels, 2.Gründe für den Verdacht auf Marktmissbrauch, 3. Angabe zum Zwecke der Identifizierung der Personen, in deren Auftrag die Geschäfte getätigt wurden, sowie sonstiger an diesen Geschäften beteiligter Personen, 4.Funktion, in der die der Meldepflicht unterliegende Person handelt, 5. sonstige Angaben, die für die Prüfung der verdächtigen Geschäfte von Belang sein können. Die Meldung kann auf postalischem oder elektronischem Wege, per Telefax oder telefonisch erfolgen, wobei im Falle einer telefonischen Mitteilung auf Verlangen der CBFA eine schriftliche Bestätigung nachzureichen ist. § 2 - Sollten die in § 1 erwähnten Angaben zum Zeitpunkt der Meldung nicht alle verfügbar sein, so sind zumindest die Gründe anzugeben, die die Meldung erstattende Person zu der Vermutung veranlassen, es könne sich bei den Geschäften um Insider-Geschäfte oder um eine Marktmanipulation handeln. Die übrigen Angaben werden der CBFA mitgeteilt, sobald sie vorliegen.

KAPITEL IV - Abänderungsbestimmungen Art. 19 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 31. März 2003 über die Pflichten von Emittenten von Finanzinstrumenten, die zum Handel an einem belgischen geregelten Markt zugelassen sind, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Nr.1 wird wie folgt ergänzt: « erhebliche Veränderungen im Hinblick auf bereits bekannt gegebene Informationen einbegriffen, unbeschadet des Artikels 10 § 1bis desselben Gesetzes, ». 2. Ein § 1bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 1bis - Emittenten, die aufgrund von Artikel 10 § 1bis des Gesetzes vom 2.August 2002 die Bekanntgabe von Informationen im Sinne von Artikel 10 § 1 Nr. 1 Buchstabe b) dieses Gesetzes aufgeschoben haben, ergreifen im Hinblick auf die Gewährleistung der Vertraulichkeit der betreffenden Information die erforderlichen Massnahmen: 1. um zu verhindern, dass andere Personen als solche, deren Zugang zu Insider-Informationen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben unerlässlich ist, Zugang zu diesen Informationen erlangen, 2.um zu gewährleisten, dass jede Person, die Zugang zu derlei Informationen hat, die aus den Rechts- und Verwaltungsvorschriften erwachsenden Pflichten anerkennt und sich der Sanktionen bewusst ist, die bei einer missbräuchlichen Verwendung beziehungsweise einer nicht ordnungsgemässen Verbreitung derartiger Informationen verhängt werden, 3. um eine unmittelbare Bekanntgabe der Informationen für den Fall zu gestatten, dass der Emittent nicht in der Lage war, deren Vertraulichkeit zu gewährleisten, unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 10 § 1bis Absatz 3 des Gesetzes vom 2.August 2002. » Art. 20 - Artikel 7 Absatz 1 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: « Artikel 6 § 1 Nr. 1 und § 1bis gilt nicht für Geschäfte, die aus geld- oder wechselkurspolitischen Gründen oder im Rahmen der Verwaltung der Staatsschuld vom Europäischen System der Zentralbanken, von einer nationalen Zentralbank, vom Rentenfonds, von der Abschreibungskasse für die Staatsschuld, den Gemeinschaften, den Regionen, der Französischen Gemeinschaftskommission, den Provinzen, den Gemeinden, den Agglomerationen und den Gemeindeföderationen oder einer für deren Rechnung handelnden Person getätigt werden. » Art. 21 - Artikel 14 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Emittenten tragen in ausreichendem Masse dafür Sorge, dass die Bekanntgabe von Informationen im Sinne von Artikel 10 § 1 Nr.1 Buchstabe b) des Gesetzes vom 2. August 2002 so zeitgleich wie möglich für alle Anlegerkategorien in den Mitgliedstaaten erfolgt, in denen diese Emittenten die Zulassung ihrer Finanzinstrumente zum Handel an einem geregelten Markt beantragt oder bereits erhalten haben. » 2. Paragraph 3 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « Diese Bekanntgabe darf nicht auf irreführende Art und Weise mit einer Werbung für die Tätigkeiten des Emittenten verbunden werden.» KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt zwei Monate nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft. Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 24. August 2005 zur Abänderung der Bestimmungen über Marktmissbrauch des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen tritt am selben Tag in Kraft.

Art. 23 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 5. März 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 22 juin 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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