Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 22 juin 2011
publié le 15 mai 2014

Arrêté royal fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train et les accompagnateurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des personnes et des centres responsables de ces examens. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2014014150
pub.
15/05/2014
prom.
22/06/2011
ELI
eli/arrete/2011/06/22/2014014150/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


22 JUIN 2011. - Arrêté royal fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train et les accompagnateurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des personnes et des centres responsables de ces examens. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 juin 2011 fixant les règles relatives aux examens médicaux et aux examens psychologiques sur le plan professionnel pour les conducteurs de train et les accompagnateurs de train ainsi que les critères de reconnaissance des personnes et des centres responsables de ces examens (Moniteur belge du 1er juillet 2011).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 22. JUNI 2011 - Königlicher Erlass über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 19.Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, Artikel 37/27 §§ 1 Nr. 2 und Nr. 3 und 5 Nr. 3, eingefügt durch das Gesetz vom 26. Januar 2010 zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 2006 über die Benutzung der Eisenbahninfrastruktur und des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, vornehmlich was die Zertifizierung des Sicherheitspersonals und die Fahrzeuginstandhaltung betrifft;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 2. März 2011;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 49.568/4 des Staatsrates vom 18. Mai 2011, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag des Premierministers und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Allgemeines Artikel 1 - Der vorliegende Erlass setzt teilweise die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen um.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. Stelle: eine Organisation mit Rechtspersönlichkeit, die über eine Managementstruktur und ein Qualitätsmanagementsystem verfügt, die die erforderliche Qualifizierung und nötige Erfahrung der beschäftigten Ärzte und Psychologen garantiert;2. Zentrum: eine aufgrund des vorliegenden Erlasses anerkannte Person oder Stelle, die "ärztliche und/oder arbeitspsychologische Untersuchungen", wie in Anlage VI des Gesetzes vom 19.Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs, und bezüglich der Zugbegleiter gemäß des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal angegeben, durchführen darf; 3. Bewerber: eine Person, die ärztlich und/oder arbeitspsychologisch untersucht wird;4. Einheit: das (zukünftige) Eisenbahnunternehmen, der (zukünftige) Fahrwegbetreiber oder der (zukünftige) Arbeitgeber, das/der im Namen und im Auftrag des Bewerbers bezüglich der ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen Untersuchung des (zukünftigen Mitglieds des) Sicherheitspersonals/des (zukünftigen) Angestellten handelt;5. Antragsteller: der Bewerber oder die Einheit, die eine ärztliche oder arbeitspsychologische Untersuchung beantragt;6. Arzt: der Arzt, der die ärztliche Untersuchung durchführt und seine Entscheidung dem Antragsteller mitteilt;7. Psychologe: der Psychologe, der die arbeitspsychologische Untersuchung durchführt und seine Entscheidung dem Antragsteller mitteilt;8. Rat: für den Fall, dass das Zentrum eine Stelle ist, eine innerhalb des Zentrums errichtete Einheit, die mit der Durchführung der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen, der Auswahl der Ärzte und Psychologen, sowie mit allen anderen Fragen bezüglich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen, Ärzte oder Psychologen, beauftragt ist;9. Anerkennung: eine durch die Sicherheitsbehörde vorgenommene einseitige Rechtshandlung, die festlegt, dass das betreffende Zentrum den festgesetzten Kriterien entspricht;10. Sicherheitspersonal: das Personal gemäß Teil A der Anlage des Königlichen Erlasses vom 15.Mai 2011 über die Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal; 11. Sicherheitsfunktion: die gemäß Anlage VI des Gesetzes vom 19. Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs oder in Teil A der Anlage des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal definierte Funktion; 12. Zugbegleiter: die Funktion des Zugbegleiters von Personenzügen gemäß dem Königlichen Erlass vom 15.Mai 2011 über die Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal; 13. Gesetz: das Gesetz vom 19.Dezember 2006 über die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs; 14. Richtlinie: die Richtlinie 2007/59/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.Oktober 2007 über die Zertifizierung von Triebfahrzeugführern, die Lokomotiven und Züge im Eisenbahnsystem in der Gemeinschaft führen; 15. TSI OPE: die Entscheidungen der Europäischen Kommission über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität des Teilsystems "Verkehrsbetrieb und Verkehrssteuerung". KAPITEL 2 -- Kriterien für Ärzte und Psychologen und Anerkennungskriterien der Zentren, die mit ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen Untersuchungen beauftragt sind Art. 3 - Die ärztliche und arbeitspsychologische Untersuchung des Bewerbers wird ausschließlich durch ein von der Sicherheitsbehörde anerkanntes Zentrum ausgeführt.

Abschnitt 1 - Kriterien für einen Arzt und einen Psychologen Art. 4 - § 1 - Der Arzt muss: 1. über Fachkenntnisse in Arbeitsmedizin verfügen;2. Kenntnisse über die mit den Tätigkeiten verbundenen Gefahren und über das Eisenbahnnetz besitzen;3. sich darüber bewusst sein, in welcher Art die Maßnahmen, die das Risiko solcher gefährlichen Tätigkeiten verringern oder beseitigen sollen, durch die körperliche Verfassung beeinflusst werden können. § 2 - Der Arzt darf die Untersuchung nur innerhalb eines Zentrums vornehmen.

Art. 5 - Der Psychologe muss einen Universitätsabschluss in Psychologie besitzen und ermächtigt sein, seinen Beruf auszuüben.

Der Psychologe muss seine arbeitspsychologischen Untersuchungen unter Rücksichtnahme der Eisenbahntätigkeiten und des Eisenbahnnetzes durchführen.

Der Psychologe darf die Untersuchung nur innerhalb eines Zentrums vornehmen.

Abschnitt 2 - Kriterien für die Anerkennung von Zentren Art. 6 - Alleine die Zentren, die eine Anerkennung gemäß der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beantragen, können von der Sicherheitsbehörde berücksichtigt werden. Um von der Sicherheitsbehörde anerkannt zu werden, muss das Zentrum folgende Kriterien erfüllen: 1. eine Stelle, ein Arzt, ein Psychologe oder ein mit einem Psychologen kooperierender Arzt sein;2. aufzeigen, dass das Zentrum oder der dort angestellte Arzt und/oder Psychologe, die in Artikel 4 und/oder 5 genannten Kriterien erfüllt;3. den gesetzlichen Anforderungen hinsichtlich des Sprachgebrauchs in der Verwaltung entsprechen;4. über spezielle Maßnahmen für die Erhaltung der beruflichen Fähigkeiten verfügen;5. über eine Datenbank verfügen, worin die Angaben zur Identität des Bewerbers, sowie Datum und Uhrzeit der durchgeführten Prüfung und das Ergebnis der Bewertung aufgenommen sind;6. um die Bedingungen für eine Abdeckung durch die zivilrechtliche Haftung zu erfüllen, muss das Zentrum beweisen, dass es ausreichend versichert ist oder gleichwertige Maßnahmen getroffen hat, um in Anwendung nationaler und internationaler Gesetzgebung seine zivilrechtliche Haftung gegenüber Dritten abzudecken. Art. 7 - Ein Zentrum muss seine Haupttätigkeit in Belgien betreiben.

Bei einem aus verschiedenen juristischen Einheiten bestehenden Zentrum, in denen ärztliche und/oder arbeitspsychologische Untersuchungen gemäß dem Anwendungsbereich des vorliegenden Erlasses durchgeführt werden, muss jede einzelne Einheit über eine Anerkennung verfügen.

KAPITEL 3 - Erstantrag, Erneuerung, Anpassung, Entzug oder Aussetzung der Anerkennung Art. 8 - § 1 - Um eine Anerkennung zu erhalten, muss das Zentrum seinen Antrag per Einschreiben an die Sicherheitsbehörde senden.

Die Antragsakte muss alle benötigten Dokumente gemäß Anlage 4, die beweisen, dass die im vorliegenden Erlass genannten Kriterien und Bedingungen für eine Anerkennung erfüllt wurden, sowie alle anderen zweckdienlichen Informationen über das Zentrum enthalten. § 2 - Der Antrag wird abgelehnt, wenn nicht alle geforderten Dokumente und Auskünfte vorliegen.

Der Antrag wird von der Sicherheitsbehörde innerhalb von höchstens zwei Monaten nach Erhalt der vollständigen Antragsakte geprüft.

Wenn die Sicherheitsbehörde feststellt, dass für die Prüfung des Antrags andere Informationen benötigt werden, benachrichtigt sie schriftlich den Antragsteller mit der Bitte, zusätzliche oder erläuternde Schriftstücke nachzuliefern. Die in Absatz 2 angegebene Frist wird vom Zeitpunkt der Anfrage nach zusätzlichen Schriftstücken, bis zu deren Erhalt ausgesetzt. § 3 - Die Anerkennung als Zentrum wird durch die Ausstellung eines Dokuments in Übereinstimmung mit Anlage 3 bestätigt. Diese Anerkennung ist fünf Jahre lang gültig und muss anschließend erneuert werden.

Art. 9 - § 1 - Ein Antrag auf Erneuerung muss wenigstens drei Monate vor Ablauf der Anerkennung gestellt werden.

Die Anpassung der Anerkennung wird unter den gleichen Bedingungen wie die ursprüngliche Anerkennung erworben. In diesem Fall bleibt das Ablaufdatum der Anerkennung bestehen. § 2 - Wenn noch stets die gleichen Bedingungen für eine Anerkennung gelten, stellt die Sicherheitsbehörde ein vereinfachtes Verfahren auf, das es dem Zentrum ermöglicht, seinen Tätigkeitsbericht der vergangenen zwei Jahre vorzustellen. § 3 - Im Falle einer zeitweiligen Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien durch das Zentrum, kann die Sicherheitsbehörde, nach Anhörung der eventuellen Anmerkungen des betreffenden Zentrums, eine teilweise oder vollständige Aussetzung der Anerkennung aussprechen. Sobald die Sicherheitsbehörde feststellt, dass das Zentrum erneut die Anerkennungskriterien erfüllt, informiert sie das Zentrum und annulliert die Aussetzung. § 4 - Die Sicherheitsbehörde kann, nach Anhörung eventueller Anmerkungen des betreffenden Zentrums, sich zum teilweisen oder vollständigen Entzug der Anerkennung äußern, wenn aufgrund der Nichtbeachtung der Anerkennungskriterien das Zentrum nicht mehr in der Lage ist, seine ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen Untersuchungen durchzuführen. § 5 - Wenn das Zentrum feststellt, dass es nicht mehr die im vorliegenden Königlichen Erlass erwähnten Anerkennungskriterien erfüllt, muss es umgehend die Sicherheitsbehörde hierüber informieren.

KAPITEL 4 - Regeln für die ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen Art. 10 - Der Arzt und der Psychologe nehmen ärztliche und arbeitspsychologische Untersuchungen vor und behalten bei der Begutachtung ihr unabhängiges Urteilsvermögen gegenüber dem Zentrum, wenn dieses eine Stelle ist, dem Kandidaten oder dem Antragsteller bei.

Der Arzt und der Psychologe müssen Informationen über den Kandidaten vertraulich behandeln und sicherstellen, dass Dritte keinen Zugriff hierauf haben.

Die ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen werden in einem ausreichend dokumentierten Protokoll festgehalten und haben eine angemessene Länge, um alle sachdienlichen Aspekte zu den ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen, die durch das Gesetz und den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal auferlegt werden, bearbeiten zu können.

Art. 11 - Der Arzt und der Psychologe können für ihre Entscheidung ärztlichen oder heilhilfsberuflichen Rat von außen einfordern.

Art. 12 - Sollte der Arbeitgeber, in Anwendung von Artikel 37/15 § 2 Absatz 2 des Gesetzes und/oder des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal Teil A Punkt 7 sowie Anlage 1 Punkt 1.2 eine ärztliche und/oder arbeitspsychologische Untersuchung für ein Personalmitglied seines Zugpersonals beantragen, so muss das Eisenbahnunternehmen oder der Fahrwegbetreiber, der das Personalmitglied beschäftigt, darauf achten, dass diese ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen Untersuchungen ohne Verzögerung durchgeführt werden.

Sowohl der Arbeitgeber als auch das Personalmitglied des Zugpersonals werden durch das Zentrum über das Ergebnis der ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen Untersuchungen unterrichtet.

Die Eisenbahnunternehmen und der Fahrwegbetreiber müssen, in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2011 über die Festlegung der Anforderungen an das Sicherheitspersonal Teil A Punkt 7 sowie Anlage 1 Punkt 2.3 in ihrem Sicherheitsmanagementsystem gleichwertige Maßnahmen für die Auferlegung zusätzlicher ärztlicher und/oder arbeitspsychologischer Untersuchungen für ein Mitglied des Sicherheitspersonals treffen, das nicht Teil des Zugpersonals ist.

Art. 13 - § 1 - Der Antragsteller kann Berufung gegen die Entscheidung dieses Zentrums einlegen. § 2 - Wenn das Zentrum eine Stelle ist, so richtet es ein eigenes Verfahren für interne Berufungen ein.

Wenn das Zentrum keine Stelle ist, muss es sich hierfür an eine andere Stelle wenden.

Art. 14 - Das Zentrum verwaltet für wenigstens zehn Jahre nach dem Tag der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchung eine aktualisierte Datenbank, die von der Sicherheitsbehörde eingesehen werden kann. Diese Datenbank beinhaltet für jede durchgeführte Untersuchung die Daten über jede ärztliche und/oder arbeitspsychologische Untersuchung, die auf den Bescheinigungen von Anlage 1 und 2 aufgeführt sind.

Art. 15 - Die Anmeldung des Kandidaten für eine ärztliche und/oder arbeitspsychologische Untersuchung wird durch den Antragsteller durchgeführt.

Zwei Wochen nach Anmeldung teilt das Zentrum dem Antragsteller das Datum für die medizinische und/oder arbeitspsychologische Untersuchung mit, die im Monat nach der Einschreibung, in einem vom Zentrum festgelegten Ort zu erfolgen hat.

Art. 16 - Die Ergebnisse der Untersuchung sind entweder befriedigend oder unbefriedigend.

Das Zentrum stellt dem Antragsteller eine Bescheinigung gemäß Anlage 1 und/oder 2 aus.

KAPITEL 5 - In einem anderen Mitgliedstaat anerkanntes Zentrum für ärztliche und/oder arbeitspsychologische Untersuchungen Art. 17 - Die mit ärztlichen und/oder arbeitspsychologischen Untersuchungen beauftragte Stelle in einem anderen Mitgliedstaat wird, bezüglich der Zertifizierung eines Personalmitglieds des Zugpersonals durch die Sicherheitsbehörde, einem Zentrum gleichgesetzt, vorausgesetzt, dass diese Stelle von der entsprechenden Gesetzgebung des Mitgliedstaates und wenigstens gemäß der TSI OPE genannten Kriterien anerkannt ist.

KAPITEL 6 -- Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 18 - § 1 - Der vorliegende Erlass wird nicht angewendet auf Bewerber und Triebfahrzeugführer für die, vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses, ein Antrag auf eine arbeitspsychologische und/oder ärztliche Untersuchung bei einer gemäß der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2007 über die Sicherheitsanforderungen und -verfahren, die auf den Betreiber der Eisenbahninfrastruktur und die Eisenbahnunternehmen anwendbar sind, anerkannten Einrichtung eingereicht wurde.

Die oben genannten Stellen müssen der Sicherheitsbehörde innerhalb von dreißig Tagen nach Inkrafttreten dieses Erlasses schriftlich erklären, dass sie Anträge für die oben genannten Untersuchungen erhalten haben und führen diese so bald wie möglich nach den Bedingungen des oben genannten Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2007 aus. § 2 - Die in Belgien und gemäß den Bestimmungen des oben genannten Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2007 anerkannten Stellen müssen innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses einen neuen Antrag auf Anerkennung, gemäß den Bedingungen des vorliegenden Erlasses stellen.

Während der Überprüfung ihres Antrags auf Anerkennung können diese Stellen Untersuchungen gemäß den Bedingungen des vorliegenden Erlasses durchführen. Die Ausstellung von Bescheinigungen gemäß Anlage 1 und 2 bleibt dennoch bis zu dem Tag, an dem die neue Anerkennung gemäß Anlage 3 erteilt wird, ausgesetzt.

Für die in anderen Mitgliedstaaten, gemäß den Entscheidungen des oben erwähnten Königlichen Erlasses vom 16. Januar 2007 anerkannten Stellen gelten die in Artikel 17 des vorliegenden Erlasses festgelegten Bedingungen.

Art. 19 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Eisenbahnverkehr gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Juni 2011 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

Anlage 2 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

Anlage 3 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind

Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

Anlage 4 zum Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind ANLAGE 4 Informationen und Dokumente, die einem Antrag auf Anerkennung als Zentrum beizufügen sind 1. die Bezeichnung oder soziale Zielsetzung des Unternehmens und gegebenenfalls den Namen und Abkürzung des zukünftigen Zentrums;2. die Adresse, eventuell die verschiedenen Adressen und den Hauptsitz des zukünftigen Zentrums, Telefon- und Faxnummer, E-Mail-Adresse und gegebenenfalls die Internetseite;3. die Unternehmensnummer der Zentralen Unternehmensdatenbank;4. die Rechtsform und die Rechtslage;5. die Kontaktinformationen des Hauptgeschäftsführers, des Leiters des zukünftigen Zentrums und der direkten Kontaktperson für die Antragstellung;6. eine Beschreibung der internen Organisation des zukünftigen Zentrums;7. eine Liste von Ärzten und/oder Psychologen, mit Kopien von Dokumenten, woraus ihre Berufserfahrung hervorgeht und die Ausübung ihres Berufs im zukünftigen Zentrum rechtfertigen.8. wenn das zukünftige Zentrum eine Stelle betrifft: - Beschreibung der Managementstruktur und - des Qualitätsmanagementsystems;9. Spezifikationen der beantragten Anerkennung für die Ausführung ärztlicher und/oder arbeitspsychologischer Untersuchungen hinsichtlich: - Triebfahrzeugführer(in) und/oder Zugbegleiter(in); - ärztliche und/oder arbeitspsychologische Untersuchungen; - Sprache, in der die Untersuchungen ausgeführt werden; 10. eine Kopie und eine digitale Version der kompletten Antragsakte;11. eine Bescheinigung, die belegt, dass die zivilrechtliche Haftung proportional zu den beantragten Aktivitäten abgedeckt ist. Gesehen, um dem Königlichen Erlass vom 22. Juni 2011 über die Festlegung der Vorschriften hinsichtlich der ärztlichen und arbeitspsychologischen Untersuchungen von Triebfahrzeugführern und Zugbegleitern sowie der Kriterien für die Anerkennung der Personen und Zentren, die mit der Ausführung dieser Untersuchungen beauftragt sind, beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister Y. LETERME Der Staatssekretär für Mobilität E. SCHOUPPE

^