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Arrêté Royal du 22 mai 2014
publié le 26 septembre 2017

Arrêté royal relatif au transport de voyageurs par route. - Traduction allemande

source
service public federal mobilite et transports
numac
2017040400
pub.
26/09/2017
prom.
22/05/2014
ELI
eli/arrete/2014/05/22/2017040400/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


22 MAI 2014. - Arrêté royal relatif au transport de voyageurs par route. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2014 relatif au transport de voyageurs par route (Moniteur belge du 15 juillet 2014).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 22. MAI 2014 - Königlicher Erlass über den Personenkraftverkehr BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Entwurf eines Königlichen Erlasses, der Eurer Majestät zur Unterschrift vorgelegt wird, wurde zur Ausführung ausgearbeitet: 1.der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates; 2. der Verordnung (EG) Nr.1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006; 3. des Gesetzes vom 15.Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, (nachstehend "das Gesetz" genannt).

I. DERZEITIGER STAND Die derzeit geltenden Vorschriften im Bereich des Personenkraftverkehrs bestehen aus: 1. dem Erlassgesetz vom 30.Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen; 2. dem Erlass des Regenten vom 20.September 1947 zur Einführung einer allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den zeitweiligen Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und den Gelegenheitsverkehr; 3. dem Königlichen Erlass vom 25.März 1986 zur Festlegung der Bedingungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr; 4. dem Ministeriellen Erlass vom 25.März 1986 zur Festlegung der Qualitätsanforderungen, die die für Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr benutzten Fahrzeuge erfüllen müssen; 5. dem Königlichen Erlass vom 21.April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers; 6. dem Ministeriellen Erlass vom 21.April 2007 zur Ausführung des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers.

Ferner wurde durch den Königlichen Erlass vom 1. Februar 2012 der für den Kraftverkehr zuständige Dienst beim FÖD Mobilität und Transportwesen als für die Anwendung der vorbezeichneten Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 zuständige Behörde benannt.

Da die oben genannten Verordnungen (EG) Nr. 1071/2009 und 1073/2009, die am 4. Dezember 2009 in Kraft getreten sind, bedeutende Abänderungen enthalten bezüglich der derzeitigen Vorschriften, sind neue nationale Vorschriften erforderlich.

II. ENTWURF EINES KÖNIGLICHEN ERLASSES Zusammengefasst sind die wesentlichsten Abänderungen, die durch das Gesetz und folglich durch den vorliegenden Entwurf eines Königlichen Erlasses vorgenommen werden, die Folgenden: 1. Anpassung an die Verordnungsbestimmungen der Europäischen Union, insbesondere bezüglich des Berufs- und Marktzugangs;2. Anpassung an die Bestimmungen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweizerischen Eidgenossenschaft;3. administrative Vereinfachung;4. bessere Kontrolle der Bedingungen hinsichtlich des Berufszugangs, unter anderem durch die Einführung des Begriffs "Verkehrsleiter", die Neubewertung der Zuverlässigkeit nach schweren Verstößen und eine intensivere Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten;5. Erweiterung der Verwaltungssanktionen, insbesondere bezüglich der Entziehung der Gemeinschaftslizenzen;6. Einführung administrativer Geldbußen, um ein effizientere Bestrafung bestimmter Verstöße zu ermöglichen;7. Einrichtung eines Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr. III. KOMMENTAR ZU DEN ARTIKELN TITEL 1 - Definitionen Artikel 1 definiert einige Begriffe, die für eine richtige Auslegung des Königlichen Erlasses erforderlich sind. Andere Begriffe, die in Artikel 3 des Gesetzes und in den Gemeinschaftsvorschriften erklärt werden, sind hierin nicht mehr aufgeführt.

TITEL 2 - Kontroll- und Genehmigungspapiere Unter diesem Titel werden die unterschiedlichen Kontroll- und Genehmigungspapiere aufgelistet, die neben der Gemeinschaftslizenz für den Personenkraftverkehr, der in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt, erforderlich sind. Dies erlaubt die Ausführung von Artikel 6 des Gesetzes.

KAPITEL 1 - Gelegenheitsverkehr Abschnitt 1 - In Belgien ansässige Verkehrsunternehmen Artikel 2 Absatz 1 handelt vom nationalen Gelegenheitsverkehr und vom Gelegenheitsverkehr aus oder nach anderen Mitgliedstaaten der EU, des EWR oder der Schweiz. Zu diesem Zweck muss vom Fahrtenblatt, gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009, Gebrauch gemacht werden.

Absatz 2 bestimmt, dass für jeden Gelegenheitsverkehr aus oder nach einem Drittland gegebenenfalls Gebrauch gemacht werden muss von: 1. einem Fahrtenblatt und gegebenenfalls einer im INTERBUS-Übereinkommen vorgesehenen Genehmigung.Hierunter fallen momentan Albanien, Bosnien und Herzegowina, die ehemalige jugoslawische Republik Mazedonien, Moldau, Montenegro, die Ukraine und die Türkei; 2. einem Fahrtenblatt und gegebenenfalls einer im ASOR-Übereinkommen vorgesehenen Genehmigung für den Verkehr innerhalb der Länder, die das INTERBUS-Abkommen nicht unterzeichnet haben. Absatz 3 sieht die Möglichkeit der Verwendung eines Ersatzdokumentes für das Fahrtenblatt vor, falls der Gelegenheitsverkehr auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt bleibt.

Abschnitt 2 - In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz ansässige Unternehmen Artikel 3 nimmt dieselben Grundsätze, wie in Artikel 2 dargestellt, wieder auf.

Abschnitt 3 - In einem Drittland ansässige Unternehmen Artikel 4 - Diese Unternehmen müssen, je nach Fall, Gebrauch machen von entweder einem im INTERBUS-Abkommen vorgesehenen Fahrtenblatt oder einem im ASOR-Übereinkommen vorgesehenen Fahrtenblatt (siehe Artikel 2 Absatz 2).

KAPITEL 2 - Internationaler Linienverkehr Artikel 5 handelt von der zusätzlichen Genehmigung, die neben der Gemeinschaftslizenz, für den internationalen Linienverkehr erforderlich ist.

KAPITEL 3 - Sonderformen des internationalen Linienverkehrs Artikel 6 - Für die Sonderformen des internationalen Linienverkehrs ist neben der Gemeinschaftslizenz entweder eine zusätzliche Genehmigung oder ein zwischen dem Veranstalter und dem Verkehrsunternehmer geregelter Vertrag erforderlich.

KAPITEL 4 - Werkverkehr Artikel 7 - Für den internationalen Werkverkehr sind keine Genehmigungen, jedoch Bescheinigungen erforderlich (Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009).

Als Antwort auf die Bemerkung des Staatsrates wird darauf hingewiesen, dass für den nationalen Werkverkehr weder eine Genehmigung noch eine Bescheinigung erforderlich ist, dass im dritten Absatz jedoch festgelegt ist, dass sich - zur Ausführung der in Artikel 6 des Gesetzes erwähnten Ermächtigung - die "entsprechenden" Dokumente im Fahrzeug befinden müssen. Im Fall von nationalem Werkverkehr - der per Definition nicht kommerziell und ohne Erwerbszweck sein darf - wird anhand von Dokumenten belegt werden müssen, dass die Reisenden eine echte und dauerhafte Verbindung zum Verkehrsunternehmen besitzen (Artikel 5 des Gesetzes). Die Begründung des Gesetzes gibt eine Anzahl Beispiele, wie die Schüler einer Schule oder Mitglieder einer Vereinigung, die jeweils mit dieser Schule oder dieser Vereinigung gehörenden Fahrzeugen befördert werden. Eine vollständige Auflistung ist jedoch nicht möglich aufgrund der Vielzahl von Fällen, die sich ergeben können.

Die Freistellung von der Genehmigungspflicht für den Werkverkehr ergibt sich logischerweise aus der Tatsache, dass weder der europäische noch der belgische Gesetzgeber die Absicht hatten, die Ausführenden dieses Verkehrs der Gesetzgebung hinsichtlich des Zugangs zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers zu unterwerfen.

KAPITEL 5 - Anwendung bilateraler und multilateraler Abkommen Artikel 8 verweist auf die allgemeine Anwendung der bilateralen und multilateralen mit Drittländern geschlossenen Abkommen. Darin wird überprüft werden müssen, ob die betreffende Beförderung bestimmten Kontroll- und Genehmigungspapieren unterworfen ist.

KAPITEL 6 - Verpflichtungen Artikel 9 Absatz 1 formuliert die allgemeine Genehmigungspflicht für den Gelegenheitsverkehr, den internationalen Linienverkehr und die Sonderformen des internationalen Linienverkehrs. Es handelt sich hierbei um (die beglaubigte Abschrift) der Gemeinschaftslizenz oder der damit gleichgestellten Schweizer Genehmigung (oder gegebenenfalls einer Lizenz für internationalen Verkehr für in anderen Ländern außerhalb des EWR ansässige Unternehmen).

Absatz 2 schreibt vor, dass diese Grundlizenz bei einer (Verkehrs-)Kontrolle vorgelegt werden muss, ebenso wie die anderen im vorigen Artikel genannten Kontroll- und Genehmigungspapiere.

TITEL 3 - Gemeinschaftslizenz KAPITEL 1 - Erteilung Abschnitt 1 - Antrag und Ersatz Artikel 10 bedarf keines Kommentars.

Abschnitt 2 - Gültigkeit Artikel 11 - Die Gemeinschaftslizenz ist keinesfalls an eine andere natürliche oder juristische Person übertragbar.

Artikel 12 definiert die Fälle, in denen die Gemeinschaftslizenz ungültig ist.

Paragraph 1 Nr. 4 - Aus Gründen der administrativen Vereinfachung wird das Zulassungskennzeichen fortan nicht mehr auf der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz angegeben. Um Missbrauch entgegenzuwirken - jede beglaubigte Abschrift ist ab jetzt brauchbar für egal welchen Reisebus - ist das Unternehmen weiterhin dazu verpflichtet, die Zulassungskennzeichen der Fahrzeuge, die es im Rahmen der Gemeinschaftslizenz zu verwenden wünscht, vor Beginn der Tätigkeiten der Verwaltung mitzuteilen. Die Verwaltung wird sie im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen registrieren. Bei einer Verkehrskontrolle kann der befugte Bedienstete überprüfen, ob das Zulassungskennzeichen im E-Register eingetragen ist. Die beglaubigte Abschrift, die sich im Fahrzeug befindet ist ungültig, falls das Zulassungskennzeichen nicht in der Datenbank aufgenommen ist. In diesem Fall handelt es sich um eine illegale Beförderung.

Paragraph 2 erwähnt die Fälle, in denen eine Gemeinschaftslizenz ersetzt werden muss.

Um sich bei möglichen Kontrollen verantworten zu können, wird dem Unternehmen erlaubt, die zu ersetzenden Exemplare seiner Gemeinschaftslizenz nicht mitzusenden beim Antrag auf Ersatz. Es muss sie jedoch an die Verwaltung zur Vernichtung zurückschicken, nachdem es die neuen Exemplare erhalten hat. Die Rücksendung muss innerhalb von 30 Tagen nach Erhalt der neuen Exemplare erfolgen.

Die Paragraphen 3 und 4 bedürfen keines Kommentars.

Artikel 13 § 1 - Sowohl das Original als auch die Abschriften der Gemeinschaftslizenz werden für höchstens fünf Jahre ausgestellt.

Paragraph 2 - In bestimmten Situationen ist es nicht gerechtfertigt Gemeinschaftslizenzen für fünf Jahre auszustellen. 1. Kraftverkehrsunternehmen können als Deckmantel illegaler Tätigkeiten verwendet werden, wie z.B. Drogenhandel, Menschenhandel usw., die sich oftmals in den Händen krimineller Organisationen befinden. Diese illegalen Praktiken können bedeutende Vermögensvorteile erzielen. Der Gesetzgeber hat eine Sondereinziehung dieser Vorteile vorgesehen (siehe insbesondere Art. 43quater StGB).

Wenn nach den Informationen, über die die Verwaltung verfügt, ein Risiko besteht, dass das Unternehmen oder identifizierte Personen im Unternehmen die Lizenz auch für die Begehung schwerer Straftaten, die erhebliche Vorteile generieren, verwenden könnte(n), wird, sofern das Unternehmen alle Zulassungsbedingungen erfüllt, eine Lizenz für einen begrenzten Zeitraum ausgestellt (z. B. sechs Monate). Anschließend findet eine neue Bewertung statt. 2. Hinweise können darauf deuten, dass ein Unternehmen nicht nachhaltig (dauerhaft) den Voraussetzungen der Niederlassung oder der fachlichen Eignung entsprechen wird.Bezüglich der Niederlassung kann dies beispielsweise der Fall sein, wenn alle Geschäftsführer und der Verkehrsleiter im Ausland wohnen oder im Ausland wohnen werden und das Unternehmen in Belgien kein diensttuendes Personal (mehr) besitzt. Im Bereich der fachlichen Eignung kann dies z. B. aus dem mit dem Verkehrsleiter vereinbarten Angestelltenvertrag hervorgehen, in dem festgehalten ist, dass der Betroffene seinen Nachweis über die fachliche Eignung dem Unternehmen "zur Verfügung stellt" oder an dieses "vermietet". In solchen Fällen wird eine Lizenz für eine kürzere Dauer ausgestellt. Nach einiger Zeit wird die Niederlassung oder die fachliche Eignung (vor Ort) kontrolliert. 3. Die Unternehmen, die wiederholt nicht die Transportvorschriften einhalten, erhalten keine Lizenz für 5 Jahre und werden regelmäßig kontrolliert. Diese Entscheidung muss nicht begründet werden, da sie dem Unternehmen nicht schadet.

Paragraph 3 - Vor der (fünfjährigen) Erneuerung wird überprüft, ob das Unternehmen und die betreffenden Personen noch die Zulassungsbedingungen erfüllen. Der Verkehrsunternehmer muss keine Erneuerung beantragen. Sie wird automatisch durchgeführt, wenn die Bedingungen erfüllt sind.

Abschnitt 3 - Ausführung Artikel 14 - Artikel 8 § 2 des Gesetzes sieht eine Übertragung an den Minister vor.

KAPITEL 2 - Verweigerung und Entziehung Abschnitt 1 - Verweigerung Artikel 15 - Die Gemeinschaftslizenz wird verweigert oder entzogen, wenn das Unternehmen nicht die Zulassungsbedingungen für die Niederlassung, die Zuverlässigkeit, die fachliche Eignung und die finanzielle Leistungsfähigkeit erfüllt.

Abschnitt 2 - Entziehung Die Artikel 16 und 17 zählen die Fälle auf, die die Entziehung der Gemeinschaftslizenz rechtfertigen.

Die Entziehung ist nicht definitiv, in dem Sinn, dass eine Neuerteilung der Lizenz möglich ist, wenn erneut die Bedingungen für die Erteilung erfüllt sind (siehe Artikel 19).

Die Lizenz kann jedoch in bestimmten Fällen für eine gewisse Zeit entzogen werden, auch wenn die Bedingungen für die Erteilung vor Ablauf dieser Zeit erneut erfüllt werden (Artikel 16 § 3 und Artikel 17 §§ 1 und 2). Es handelt sich hierbei um eine Verwaltungssanktion, die bei schweren Missbräuchen oder Verstößen verhängt wird.

Dies erlaubt die Ausführung von Artikel 7 § 3 Nr. 4 des Gesetzes, auch wenn es im Ermessen des Ministers und seinem Beauftragten liegt, ad hoc die (Mindest-)Dauer, während der die Entziehung beibehalten wird, festzulegen.

Auf diese Weise wird die Lizenz für eine Dauer von höchstens vierundzwanzig Monaten entzogen, wenn die Entziehung hervorgeht aus der unzureichenden Leitung der Beförderungstätigkeit durch den Verkehrsleiter oder aus der Feststellung, dass die angeblich echte Beziehung - erwähnt in Artikel 4 Absatz 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 - zwischen ihm und dem Unternehmen nicht bestanden hat (Artikel 16 § 3).

Die Lizenz wird höchstens für sechsunddreißig Monate eingezogen, wenn das Unternehmen, einschließlich seiner Angestellten und Beauftragten, unrichtige oder unvollständige Informationen erteilt hat oder dito Erklärungen abgegeben hat, um seine Gemeinschaftslizenz zu erhalten oder zu behalten. Die Kommunikation der Information oder die Erklärungen erfolgen unter anderem mithilfe der Formulare mit denen die Gemeinschaftslizenzen beantragt werden. Die Verwaltung wird die übermittelten Informationen als wahrheitsgemäß betrachten, sie muss jedoch diejenigen Unternehmen, die ihr Vertrauen missbrauchen, auf hinreichend abschreckende Weise bestrafen können (Art. 17 § 1).

Die Gemeinschaftslizenz - oder eine gewisse Anzahl beglaubigter Abschriften - kann darüber hinaus für höchstens vierundzwanzig Monate eingezogen werden, wenn der Verkehrsunternehmer schwere Verstöße gegen die Regeln über die Beförderung begeht (Artikel 17 § 2).

Artikel 18 - Die Gemeinschaftslizenz muss innerhalb von zehn Tagen nach Erhalt der Notifizierung der Einziehung auf beweiskräftige Weise (Einschreibesendung) zurückgesendet werden. Die Beweislast liegt beim Unternehmen.

Artikel 19 - Das Unternehmen kann lediglich erneut auf sein Ersuchen eine Gemeinschaftslizenz erhalten, nachdem die Verwaltung überprüft hat, ob alle Zulassungsbedingungen erfüllt sind.

Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen für die Verweigerung und die Entziehung Artikel 20 beinhaltet die Verfahrensregeln, die sowohl auf die Verweigerung als auch die Entziehung einer Gemeinschaftslizenz anzuwenden sind.

Der Minister oder sein Beauftragter muss dem Unternehmen per Einschreibebrief die Möglichkeit bieten, seine Verteidigungsmittel schriftlich vorzubringen. Dieser Brief wird an die letzte bekannte Adresse des Unternehmens versendet.

Die Frist von dreißig Tagen beginnt am dritten Werktag nach Aufgabe des Briefs bei der Post. Das Unternehmen, das behauptet den Brief nicht erhalten zu haben, muss den Nachweis erbringen, dass es ihm absolut unmöglich war, den Brief zu erhalten. Jeder Fall höherer Gewalt muss belegt werden.

Verteidigungsmittel, die auf eine andere als die vorgeschriebene Weise oder nicht innerhalb der gesetzten Frist erhalten werden, sind von Rechts wegen unzulässig und werden nicht mehr überprüft ( § 1).

Das Unternehmen, das behauptet die Notifizierung der Entziehung nicht erhalten zu haben, muss darüber den Nachweis erbringen. Für die Verwaltung reicht im Prinzip der Nachweise über den Versand des Einschreibens.

Gegen jede förmliche (oder implizite) Verweigerung oder Entziehung einer Gemeinschaftslizenz kann Beschwerde beim Staatsrat eingereicht werden. Der Staatsrat ist gemäß Artikel 15 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 eine unabhängige und unparteiische Stelle. Diese Beschwerdemöglichkeit muss nicht explizit in den Vorschriften aufgenommen werden, allerdings muss sie in der Notifizierung des Beschlusses an das betreffende Unternehmen angegeben werden.

KAPITEL 3 - Statistiken Artikel 21 legt fest, dass Unternehmen, die Inhaber einer Gemeinschaftslizenz sind auf Ersuchen des Ministers, seines Beauftragten oder die durch ihn bestimmte Stelle, statistische Angaben machen müssen in Bezug auf die in Artikel 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten.

TITEL 4 - Berufszugang KAPITEL 1 - Zuverlässigkeit Abschnitt 1 - Nachweis Artikel 22 - Artikel 11 des Gesetzes bestimmt welche Personen (das Unternehmen selbst, sein Verkehrsleiter und seine geschäftsführenden Verwalter) zuverlässig sein müssen und welche Elemente berücksichtigt werden, um zu bestimmen, ob die Voraussetzung in Bezug auf die Zuverlässigkeit erfüllt wird (strafrechtliche Verurteilungen zu einer Gefängnisstrafe oder einer Geldbuße, nichtstrafrechtliche Sanktionen wie administrative Geldbußen oder andere Geldbußen, allgemeine oder spezifische Berufsausübungsverbote). Allein die Vorgeschichten der vergangenen zehn Jahre werden überprüft.

Paragraph 1 - Die Zuverlässigkeit wird in erster Linie mithilfe eines Auszugs aus dem Strafregister nachgewiesen (oder mithilfe eines Dokuments anderer Bezeichnung, das inhaltlich als gleichwertig angesehen werden kann). Der Auszug muss alle Strafen enthalten, die durch die belgischen Vorschriften berücksichtigt werden, insbesondere Gefängnisstrafen, Geldbußen und Berufsausübungsverbote strafrechtlicher Art, die sich die betreffenden Personen zugezogen haben.

Der Nachweis der Zuverlässigkeit der natürlichen und juristischen Personen wird durch den Betreffenden selbst geliefert, solange der Minister oder sein Beauftragter keinen elektronischen Zugang zum Zentralen Strafregister hat.

In einigen Fällen reicht ein Auszug aus dem belgischen Strafregister nicht aus, um alle strafrechtlichen Vorgeschichten der letzten zehn Jahre aufzuzeigen. Im belgischen Strafregister werden jedenfalls allein die Verurteilungen aufgenommen, die sich natürliche Personen mit belgischer Staatsangehörigkeit in Belgien oder im Ausland zugezogen haben sowie die Verurteilungen, die sich nichtbelgische Staatsangehörige in Belgien zuziehen. So wird die Zuverlässigkeit einer natürlichen Person mit französischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Frankreich, die geschäftsführender Verwalter eines belgischen Verkehrsunternehmens ist, mithilfe eines Auszugs aus dem französischen Strafregister nachgewiesen. Eine natürliche Person mit belgischer Staatsangehörigkeit und Wohnsitz in Frankreich, die Verkehrsleiter eines belgischen Verkehrsunternehmens ist, muss im Prinzip seine Zuverlässigkeit mithilfe eines Auszugs aus dem belgischen Strafregister nachweisen.

Juristische Personen nach ausländischem Recht weisen ihre Zuverlässigkeit mithilfe eines Auszugs aus dem Strafregister des Staates nach, in dem sich ihr Gesellschaftssitz befindet.

Die Staaten tauschen Informationen aus über die strafrechtlichen Verurteilungen ihrer jeweiligen Staatsangehörigen. Gegebenenfalls werden bilaterale und multilaterale Rechtshilfeabkommen zur Anwendung kommen, um alle strafrechtlichen Vorgeschichten der Betreffenden zu erhalten, beispielsweise das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen (EuRhÜbk) und seine Zusatzprotokolle. Wenn ein belgischer Staatsangehöriger, der seinen oder keinen Wohnsitz in Großbritannien hat, in diesem Land verurteilt wurde, wird die Verurteilung gemäß der im geltenden Abkommen festgelegten Häufigkeit an den FÖD Justiz mitgeteilt und im Zentralen Strafregister gespeichert. Unter Berücksichtigung der Häufigkeit, die normalerweise jährlich ist, kann es jedoch erforderlich sein einen Auszug aus dem britischen Strafregister zu beantragen, bis die Verurteilung den belgischen Behörden mitgeteilt wird.

Da die Nationalität in jedem Fall bestimmend ist, um festzulegen, welcher Nachweis der Zuverlässigkeit erforderlich ist, muss die Verwaltung wissen welche Nationalität(en) der Betreffende im Laufe der letzten zehn Jahre hatte. Nehmen wir als Beispiel einen dreißigjährigen türkischen Staatsbürger mit Wohnsitz in Belgien, der im Jahr 2008 die belgische Nationalität durch Einbürgerung erworben hat und der im Jahr 2014 zum Verkehrsleiter eines belgischen Verkehrsunternehmens ernannt wird. Seine Zuverlässigkeit für den Zeitraum von 2004 bis 2014 wird dann nachgewiesen mithilfe eines Auszugs aus dem türkischen Strafregister für den Zeitraum von 2004 bis 2008 - der Betreffende war ja in diesem Zeitraum, ungeachtet seines Wohnsitzes, ein türkischer Staatsbürger, sodass seine Verurteilungen in der Türkei gespeichert wurden, sofern die Türkei mit dem Staat, in dem die Strafe verhängt wurde, ein Rechtshilfeabkommen abgeschlossen hatte - und für den Zeitraum von 2008 bis 2014 mithilfe eines Auszugs aus dem belgischen Strafregister.

Es sollte auch darauf geachtet werden, dass die Art des vom Betreffenden vorgelegten Auszugs wirklich die Gesamtheit aller zu berücksichtigenden Strafen nennt. In zahlreichen Ländern bestehen verschiedene Arten von Auszügen, deren Inhalt sich stark unterscheiden kann. So enthält beispielsweise das französische und luxemburgische Bulletin Nr. 3, dass das einzige Bulletin ist, das einer Privatperson ausgestellt wird, unzureichende Daten. Arabische Staaten stellen ihren Staatsangehörigen Auszüge aus dem Strafregister aus, auf denen ausschließlich Gefängnisstrafen und keine Geldbußen angegeben sind.

Diese Dokumente gelten nicht als ausreichender Nachweis der Zuverlässigkeit. In solch einem Fall beantragt der Minister oder sein Beauftragter über den FÖD Justiz unmittelbar ein Bulletin Nr. 2 bei der zuständigen Behörde des Herkunftslandes des Betreffenden.

Rechtshilfeersuchen werden zukünftig übrigens direkt durch den FÖD Mobilität und Transportwesen an die Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde der ersuchten Vertragspartei gemäß dem zweiten Zusatzprotokoll zum EuRhÜbk gerichtet werden können.

Falls die Zuverlässigkeit nicht nachgewiesen werden kann, da der betreffende Staat kein Auszug aus dem Strafregister oder einem gleichwertigen Dokument seinen Staatsangehörigen ausstellt, und der Minister oder sein Beauftragter das erforderliche Dokument nicht unmittelbar bei der ersuchten Vertragspartei erhalten kann, da kein Rechtshilfeabkommen besteht, darf der Auszug durch eine ehrenwörtliche Erklärung oder eidesstattliche Erklärung ersetzt werden ( § 2). Dabei reicht es nicht, dass der Betreffende lediglich behauptet, dass er keinen Auszug aus dem Strafregister seines Herkunftslandes erhalten kann: erforderlich ist, dass er seine Behauptung mithilfe von Schriftstücken beweisen kann, beispielsweise mit einer durch das Konsulat des Staates, dessen Nationalität er hat(/hatte) ausgestellten Erklärung, die unmissverständlich angibt, dass dieses nicht in der Lage ist den Ersuch zu erfüllen.

Die oben genannten Dokumente müssen weniger als drei Monate vor ihrer Vorlage ausgestellt worden sein ( § 3).

Der Nachweis nichtstrafrechtlicher Sanktionen kann im Prinzip nicht mithilfe eines Auszugs aus dem Strafregister geliefert werden. Die außergerichtlichen Sanktionen, die bei schweren Verstößen auferlegt werden, wie festgelegt in Artikel 11 § 1 Nr. 4 des Gesetzes, werden im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen registriert. Der Minister oder sein Beauftragter verschafft sich einen Auszug (Ausdruck) aus diesem Register ohne Beteiligung der Betreffenden ( § 4).

Paragraph 5 - Schließlich muss in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen werden, dass die Beweislast bezüglich der Zuverlässigkeit in erster Linie bei den betreffenden natürlichen und juristischen Personen selbst liegt, dass sie rechtzeitig alle Informationen bei den Staaten einholen müssen, die ihnen einen Nachweis liefern müssen (Auszug aus dem Strafregister oder ein anderes Dokument).

Die Zuverlässigkeit muss jedes Mal nachgewiesen werden, wenn der Minister oder sein Beauftragter dies verlangt. Sie wird in jedem Fall einmal alle fünf Jahre nachgewiesen werden müssen, das bedeutet im Rahmen der Fünfjahresverlängerung der Gemeinschaftslizenz (siehe Art. 13 § 3).

Paragraph 5 sieht eine Frist von drei Monaten vor, um den Nachweis der Zuverlässigkeit zu liefern.

Kein oder der nicht rechtzeitige Nachweis der Zuverlässigkeit durch den Betreffenden oder das nicht Beantworten von Rechtshilfeersuchen durch die ersuchte Vertragspartei hat die Verweigerung oder Entziehung der Gemeinschaftslizenz zur Folge (siehe Artikel 15 und 16).

Nach der Entziehung einer Gemeinschaftslizenz muss die Zuverlässigkeit erneut nachgewiesen werden (Art. 19).

Abschnitt 2 - Divisor Artikel 23 legt den Divisor der Division fest, der auf die strafrechtlichen Geldbußen angewendet wird, die nicht der Zuschlagzehntelregelung unterliegen. Es handelt sich hierbei insbesondere um die steuerrechtlichen Geldbußen inklusive Zoll und Akzisen und einige andere besondere Gesetze sowie die im Ausland verhängten Geldbußen wo das Zuschlagzehntelsystem nicht besteht.

Die kleinste steuerrechtliche oder ausländische Geldbuße könnte zu einem Status der Unzuverlässigkeit führen. Es ist natürlich nicht die Absicht, den kleinen steuerrechtlichen und ausländischen Verurteilungen eine unangemessene Bedeutung zuzusprechen, sodass Artikel 23 einen Divisor vorsieht.

Der Divisor folgt der Entwicklung des Zuschlagzehntels. Wenn eine Person in 2006 verurteilt wurde, entspricht der Divisor 45 Zuschlagzehntel + 10 : 10 = 5,5 ; in 2013 entspricht der Divisor 50 + 10 : 10 = 6.

Abschnitt 3 - Prüfung der Zuverlässigkeit Artikel 24 - § 1 - Ein schwerer Verstoß gegen die in Artikel 11 § 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Vorschriften kann der Zuverlässigkeit des Verkehrsunternehmens (und folglich auch ihrer Gemeinschaftslizenz) schaden. Um zu vermeiden, dass ein schwerer Verstoß, der beispielsweise durch einzigartige außergewöhnliche Umstände verursacht wurde, unverhältnismäßige Folgen nach sich zieht, legen die Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Artikel 11 § 8 des Gesetzes fest, dass die zuständige Behörde die Voraussetzungen in Bezug auf die Zuverlässigkeit nach freiem Ermessen beurteilt.

Der Minister oder sein Beauftragter zieht eine gewisse Anzahl Elemente in Erwägung ( § 1 Nr. 1 bis Nr. 5), ohne sich darauf beschränken zu müssen. Wenn es sich dabei um einen schweren Verstoß handelt, der im Ausland begangen wurde, darf er sich ebenfalls auf Informationen beziehen, die ihm durch den Staat in dem der Verstoß stattgefunden hat übermittelt werden. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter können eine Stellungnahme des Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr fordern.

Das Unternehmen wird vorgeladen, um zu diesem Fall angehört zu werden.

Es kann sich durch seine gesetzlichen Vertreter vertreten lassen (Geschäftsführer oder Verwalter) und einen rechtlichen Beistand hinzuziehen (Rechtsanwalt). Die Sitzung findet innerhalb des Monats nach Offenlegung des Falles statt. § 3 - Das Unternehmen erhält das Ergebnis der Bewertung innerhalb von vier Monaten, nachdem der Minister oder sein Beauftragter Kenntnis vom betreffenden Verstoß genommen hat, wenn es einen Antrag auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz betrifft. Falls dies nicht der Fall ist, wird die Bewertung als günstig betrachtet. Die Frist von vier Monaten gilt nicht für die Unternehmen, die Inhaber einer Gemeinschaftslizenz sind. Falls die Verweigerung oder Aberkennung des Zuverlässigkeitsstatus im betreffenden Fall nicht als unverhältnismäßige Maßnahme angesehen wird, wird die Gemeinschaftslizenz verweigert (Artikel 15 § 1 Nr. 2) oder nach drei Monaten entzogen (Artikel 16 § 2). Um die Rechte des Unternehmens bestmöglich zu schützen, wird allerdings keine negative Bewertung der Zuverlässigkeit möglich sein, ohne, dass die vorherige (nicht verbindliche) Stellungnahme des Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr eingeholt wurde ( § 4).

KAPITEL 2 - Fachliche Eignung Abschnitt 1 - Nachweis Artikel 25 - Der erste Absatz dieses Artikels zählt die Bescheinigungen auf, die als ausreichender Nachweis der fachlichen Eignung im Personenkraftverkehr angesehen werden.

Unter Nr. 1 fallen alle belgischen Bescheinigungen über die fachliche Eignung für den Personenkraftverkehr, die gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 durch den Föderalstaat oder gegebenenfalls durch die Regionen ausgestellt werden.

Unter Nr. 2 und Nr. 3 fallen die belgischen Bescheinigungen über die fachliche Eignung, die auf der Grundlage vorheriger Vorschriften ausgestellt wurden.

Unter Nr. 4 fallen die Bescheinigungen, die von den (anderen) Mitgliedstaaten der EU und dem EWR oder durch die Schweiz auf Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 oder früherer Rechtsakte (Richtlinie 96/26/EG vom 29. April 1996, Richtlinien 74/562/EWG vom 12. November 1974 und 77/796/EWG vom 12.Dezember 1977, in der jeweils geltenden Fassung) oder auf Grundlage der Abkommen mit der Schweiz und dem EWR ausgestellt wurden. Die Dokumente müssen ausdrücklich angeben, dass die bestehenden oder zum damaligen Zeitpunkt geltenden gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften erfüllt werden oder wurden.

Absatz 2 - Die Verwaltung hat festgestellt, dass die Anzahl an Anträgen auf Erhalt von Duplikaten der Bescheinigung über die fachliche Eignung von Jahr zu Jahr zunimmt und dass die Nachlässigkeit der Diplominhaber eine Arbeitsüberlastung verursacht. Absatz 2 legt fest, dass keine Duplikate der Bescheinigung mehr ausgestellt werden.

Den Betreffenden, die unbedingt ein Exemplar ihrer Bescheinigung benötigen (beispielsweise, diejenigen, die es im Ausland anerkennen lassen möchten) wird ausschließlich auf begründetes Verlangen noch eine Ersatzbescheinigung ausgestellt.

Abschnitt 2 - Ausbildung und Prüfung Unterabschnitt 1 - Kurse Artikel 26 wurde revidiert, um die Bemerkung des Staatsrates zu berücksichtigen, dass der Artikel sich enger in den von Artikel 16 Nr. 2 des Gesetzes festgelegten Rahmen einfügen muss.

Auf diese Weise werden gemäß Artikel 16 Nr. 2 des Gesetzes die Auswahlkriterien und die gewichteten Zulassungskriterien der Einrichtungen festgelegt, die Ausbildungen zur Vorbereitung auf die Prüfung über die fachliche Eignung anbieten.

Die Zulassung selbst erfolgt durch den Minister. Er kann die Zulassung der Einrichtung entziehen, die die Kriterien nicht mehr erfüllt oder nicht seinen Anweisungen nachkommt.

Unter Berücksichtigung der Einrichtung neuer Bildungsformen, wird in den Auswahlkriterien auch festgelegt, dass die Einrichtungen neben dem traditionellen Unterricht in ihrem Programm auch die Möglichkeit von "e-learning" anbieten müssen innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der diesbezüglich vom Minister festgelegten Modalitäten.

Artikel 27 - Der Minister bestimmt die Organisationsmodalitäten der Kurse und die Teilnahmebedingungen.

Unterabschnitt 2 - Prüfung Artikel 28 bestimmt die Art der Organisation der Prüfung. Die Prüfung besteht aus einer schriftlichen Prüfung - ein Teil Theorie, ein Teil Übungen - und einer mündlichen Prüfung. Die Sachgebiete, auf die sich die Prüfung bezieht, sind aufgelistet in der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 ergänzt durch mögliche zusätzliche Sachgebiete, die, gemäß Artikel 16 Nr. 4 des Gesetzes, vom König festgelegt werden können.

Paragraph 4 legt die Bestehensnormen für die Prüfung fest und bestimmt die Marge, über die der Prüfungsausschuss verfügt, um zu beraten.

Artikel 29 § 2 bestimmt die Vergütungen hinsichtlich der vom Vorsitzenden, vom Sekretär und den Mitgliedern des Prüfungsausschusses erbrachten Leistungen. Diese Vergütungen gehen zu Lasten der VoG Institut Straßenverkehr und -logistik Belgien, die damit beauftragt ist, dem Prüfungsausschuss eine logistische Unterstützung zu gewähren.

Die VoG Institut Straßenverkehr und -logistik Belgien nimmt auf eigene Rechnung die Einschreibegebühr für die Prüfung ein, deren Betrag durch den Minister festgelegt wird ( § 3).

Der Staatsrat bemerkt, dass es nicht deutlich ist, welche Rechtsvorschrift die Rechtsgrundlage für Artikel 29 §§ 2 und 3 liefert.

Die Rechtsgrundlage wird durch Artikel 16 Nr. 5 des Gesetzes geliefert. Laut dieser Bestimmung kann der König die Modalitäten für die Organisation der Kurse und der Prüfung bestimmen.

Der Minister legt die Zusammensetzung, die Zuständigkeiten und die Arbeitsweise des Prüfungsausschusses und die anderen Modalitäten für die Organisation der Prüfung fest ( §§ 1 und 4).

Unterabschnitt 3 - Befreiung Artikel 30 - Der Minister kann die Inhaber bestimmter zugelassener Qualifikationen (Diplome) des Hochschul- oder Fachschulunterrichts davon befreien, die Prüfung in bestimmten Sachgebieten abzulegen und er legt fest, wie die Befreiung in Anspruch genommen wird.

Abschnitt 3 - Der Verkehrsleiter Artikel 31 bestimmt, dass das Unternehmen auf Ersuchen des Ministers oder seines Beauftragten unverzüglich beweisen können muss, dass es noch die Voraussetzung für die fachliche Eignung erfüllt (Anforderung des Verkehrsleiters). Das Unternehmen muss folglich unverzüglich die Dokumente vorlegen, die beweisen, dass es über einen ordnungsgemäß benannten Verkehrsleiter verfügt, z.B. dessen Vollmachtserteilung oder sein Arbeitsvertrag, eine Wohnsitzbestätigung usw. Darüber hinaus muss ebenfalls unverzüglich bewiesen werden, dass der Verkehrsleiter tatsächlich und ständig (seit seiner Benennung) die Beförderungstätigkeiten des Unternehmens leitet. Die Kontrolle der tatsächlichen und ständigen Leitung kann sowohl am Unternehmenssitz selbst erfolgen als auch aus der Entfernung.

Artikel 32 - § 1 - Der benannte Verkehrsleiter muss dem Minister oder seinem Beauftragten innerhalb von fünfzehn Tagen das Datum mitteilen, an dem er die Leitung der Beförderungstätigkeiten des Unternehmens niedergelegt hat ( § 1 Nr. 1). Dabei ist es nicht relevant, ob der Betreffende das Unternehmen verlässt oder nicht: Er kann beispielsweise andere Aufgaben zugewiesen bekommen. Der Verkehrsleiter hat die Pflicht zur Mitteilung und die Nichterfüllung dieser Verpflichtung zieht strafrechtliche Konsequenzen nach sich.

Der Verkehrsleiter muss innerhalb derselben Frist die Beendigung der Verbindung mit dem Unternehmen mitteilen ( § 1 Nr. 2 und 4). Auf diese Weise kann er seinen Arbeitsvertrag oder sein Mandat kündigen, entlassen werden oder seine Unternehmensanteile verkaufen. Die Beendigung der Verbindung kann folglich entweder die Folge einer Entscheidung des Verkehrsleiters selbst sein oder des Unternehmens.

Die mitzuteilenden Informationen umfassen jede Veränderung des Statuts des Verkehrsleiters, der gleichwohl eine Verbindung mit dem Unternehmen aufrechterhält ( § 1 Nr. 3 und 5). Auf diese Weise kann beispielsweise ein Angestellter Unternehmensleiter werden, der Aktienanteil des Verkehrsleiters kann sich verändern oder der Vertrag mit dem Unternehmen kann sich inhaltlich verändern.

Die in § 1 erwähnten Mitteilungen müssen auf beweiskräftige Weise vom Verkehrsleiter vorgenommen werden (beispielsweise in Form eines unterzeichneten Einschreibebriefs, ein unterzeichnetes Fax usw.).

Paragraph 2 - An den Verkehrsleiter und das Unternehmen wird innerhalb von fünfzehn Tagen eine Meldung gesendet, die eine Empfangsbestätigung enthält. In der Meldung kann ebenfalls auf die Fristen für die Benennung eines Vertreters verwiesen werden sowie die nötige Vorgehensweise.

Paragraph 3 - Die nicht verlängerbare Frist von sechs Monaten gilt automatisch ab dem geltenden Datum, an dem der Verkehrsleiter die Tätigkeiten beendet hat oder das geltende Datum, an dem die echte oder vertragliche Beziehung aufgelöst wurde (Absatz 1).

Im Fall einer nicht ständigen oder nicht dauerhaften Leitung oder (tatsächlichen/vertraglichen) Verbindung kann die Frist von sechs Monaten auf drei Monate verkürzt werden. Es muss jedoch vermieden werden, dass Unternehmen allein formell einen Verkehrsleiter anstellen, um eine Gemeinschaftslizenz zu erhalten, ihn z. B. nach einem Monat entlassen, nach fünf Monaten einen neuen Verkehrsleiter anstellen und anschließend dieselbe Vorgehensweise wiederholen (zweiter Absatz).

Das Unternehmen wird die Verwaltung rechtzeitig über die Identität des neuen Verkehrsleiters in Kenntnis setzen müssen. Konkret wird dies mithilfe eines (elektronischen) Formulars durchgeführt (Absatz 3).

In den in Absatz 4 genannten Fällen kann das Unternehmen keine Ersatzfrist fordern: 1. logischerweise bevor die erste Gemeinschaftslizenz ausgestellt wurde;2. wenn aus einer Kontrolle hervorgeht, dass der Verkehrsleiter die Beförderungstätigkeiten nicht tatsächlich geleitet hat, also dass die Vorschriften nicht erfüllt wurden;3. wenn aus einer Kontrolle hervorgeht, dass keine Verbindung oder Vertrag zwischen der Fachkraft und dem Unternehmen bestand, unter anderem durch das Erteilen falscher Daten oder die Abgabe falscher Erklärungen. Artikel 33 - Der Tod oder die körperliche Unfähigkeit des Verkehrsleiters wird durch das Unternehmen gemeldet. Die Ersatzfrist von sechs Monaten kann verlängert werden. Die Verwaltung kann einen Nachweis für die Unfähigkeit fordern.

KAPITEL 3 - Finanzielle Leistungsfähigkeit Abschnitt 1 - Eigenkapital und Reserven Artikel 34 definiert die Weise, auf der die finanzielle Leistungsfähigkeit nachgewiesen werden muss.

Abschnitt 2 - Bürgschaft Unterabschnitt 1 - Nachweis Artikel 35 zählt die Einrichtungen auf, die für das Verkehrsunternehmen eine Bürgschaft leisten können, die, wenn es sich dabei um natürliche Personen handelt oder um Personen, die keinen Jahresabschluss bei der Belgischen Nationalbank hinterlegen müssen, als Nachweis ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit gilt. Die Hinterlegungs- und Konsignationskasse wurde der Liste hinzugefügt um eine vorübergehende Alternative für die Unternehmen zu bieten, die drohen Opfer der extremen Politik der Vorsicht des Banken- und Versicherungswesens zu werden seit dem Ausbruch der Finanzkrise. Die Unternehmen können eine Bürgschaft als Garantie für die betreffenden Gläubiger festlegen.

Es wird empfohlen, diese Dringlichkeitsmaßnahme aufzuheben, sobald die Wirtschaft wieder eine ausreichende stabile Tendenz zeigt.

Letztendlich ist eine Bürgschaft bei einer Einrichtung, die hierfür selbst das Risiko trägt tatsächlich ein besserer Indikator der finanziellen Leistungsfähigkeit, da es im Interesse einer solchen Einrichtung liegt, die Zahlungsfähigkeit des Unternehmens laufend festzustellen.

Unterabschnitt 2 - Zweckbestimmung der Bürgschaft Artikel 36 handelt über die Zweckbestimmung der Bürgschaft: sie dient als Garantie bestimmter Schulden des Verkehrsunternehmens.

Die Zweckbestimmung der Bürgschaft, das heißt die Schulden oder Schuldforderungen für die sie verwendet werden kann, ist beschränkt und notwendigerweise willkürlich. Sie muss jedoch als vollständig angesehen werden. Auf diese Weise kann die Bürgschaft beispielsweise nicht für Schulden oder Schuldforderungen verwendet werden, die sich aus der Kraftstofflieferung ergeben. 1. Die Bürgschaft garantiert die Schulden, die sich aus der Lieferung von einer Anzahl materieller Güter und Dienste ergeben, die als unentbehrlich für die Ausführung des dem Gesetz unterstellten Personenkraftverkehrs gelten. Was die in a) und b) erwähnten Lieferungen von Gütern und Diensten anbetrifft, macht es mangels ausdrücklicher Einschränkungen wenig Unterschied, ob die betreffenden Güter direkt durch den Lieferanten in Rechnung gestellt werden oder sie mit einer Zahlungskarte gekauft werden. 2. Ferner garantiert die Bürgschaft gleichermaßen die Schuldforderungen, die sich aus Abkommen bezüglich des dem Gesetz unterstellten Personenkraftverkehrs ergeben und die Schuldforderungen (an den Hauptverkehrsunternehmer) der Unternehmen, die den Verkehr im Subunternehmereinsatz durchgeführt haben. Unterabschnitt 3 - Inanspruchnahme der Bürgschaft Unterabschnitt 4 - Freigabe der Bürgschaft Die Artikel 37 bis 40 beinhalten die Vorschriften bezüglich der Inanspruchnahme der Bürgschaft und die Verpflichtungen der betreffenden Parteien im Fall der Inanspruchnahme und im Fall der Herabsetzung oder Kündigung der Bürgschaft.

Artikel 38 handelt über das Verfahren zur Inanspruchnahme der Bürgschaft und die Abwicklung der Inanspruchnahmen.

Einschließlich Konkurs, gilt für die Inanspruchnahme der Bürgschaft der Grundsatz prior tempore, potior iure: das Prioritätsprinzip ( § 2 Absatz 1). Für Gläubiger, die die Bürgschaft am selben Tag beanspruchen, wird, wenn der Betrag der Bürgschaft ungenügend ist, übergegangen zu einer Quotenteilung ( § 2 Absatz 2).

Diejenigen Gläubiger, die mithilfe eines Nachweises belegen, dass ihre Forderung auf Befriedigung aus der Konkursmasse zulässig ist, können die Bürgschaft lediglich in Anspruch nehmen nachdem das letzte Protokoll der Forderungsprüfung hinterlegt wurde. Auf diese Weise wird vermieden, dass Gläubiger benachteiligt werden, deren Forderungen zu verschiedenen Zeitpunkten angenommen wurden. Anschließend wird zu einer Quotenteilung zwischen diesen Gläubigern übergegangen, vorausgesetzt, dass sie die Bürgschaft rechtsgültig innerhalb einer Frist von 30 Tagen nach dem Datum der Hinterlegung dieses letzten Protokolls in Anspruch nehmen. Auf diese Weise verfügen die Gläubiger über dieselbe angemessene Frist, um dieselben Rechte durchzusetzen, ohne dass sich ein Wettlauf um die Bürgschaft einstellt in den ersten Tagen nach der Hinterlegung dieses letzten Protokolls ( § 2 Absatz 3 Nr. 2). Diese Vorschrift stellt eine Abweichung vom Prinzip prior tempore, potior iure, dar.

Gläubiger, die ihre Forderung nachweisen mithilfe einer gerichtlichen Entscheidung - die Gegenstand eines Verfahrens bildet, das vor dem Konkurs eingeleitet wurde - haben Vorrang vor den Gläubigern, die sich auf die pure Zulassung ihrer Forderung auf Befriedigung aus der Konkursmasse berufen. Diese Vorschrift stellt die zweite Abweichung vom Prinzip prior tempore, potior iure, dar. Ohne diese Abweichung würden die Gläubiger, die bereits vor dem Konkurs ein Gerichtsverfahren eingeleitet haben, das Ergebnis ihrer Bemühungen verloren gehen sehen durch einen zwischendurch aufgetretenen Konkurs.

Diese Priorität gilt lediglich bis zum Ende des Zeitraumes von 30 Tagen nach dem Datum der Hinterlegung des letzten Protokolls der Forderungsprüfung ( § 2 Absatz 3 Nr. 1). Für alle Gläubiger, die erst nach diesem Zeitraum die Bürgschaft in Anspruch nehmen, findet das Prinzip prior tempore, potior iure, erneut uneingeschränkt Anwendung ( § 2 Absatz 1).

In Artikel 39 wird angemerkt, dass die Verpflichtungen der Unternehmen gelockert werden, wenn diese sich im Zustand der gerichtlichen Reorganisation befinden. Einerseits wird nach Inanspruchnahme der Bürgschaft die Regularisierungsfrist von dreißig Tagen ( § 1 Nr. 5) auf drei Monate erhöht und entspricht so derselben Regularisierungsfrist, wie nach einer Kündigung oder teilweisen Herabsetzung der Verpflichtungen des selbstschuldnerischen Bürgen ( § 2 Nr. 4). Andererseits werden die beiden Regularisierungsfristen ausgesetzt während des Zeitraumes der gerichtlichen Reorganisation.

Die Einleitung des Verfahrens der gerichtlichen Reorganisation zeigt tatsächlich, dass das Unternehmen, nach den Erkenntnissen des Handelsgerichts seine Kreditwürdigkeit zurückgewinnen kann. Es wäre dann auch absolut unlogisch, dass während des Zeitraumes der gerichtlichen Reorganisation seine Verkehrslizenz entzogen wird, da diese nicht mehr den Bedingungen der finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht. Dies würde dem Unternehmen jede Chance auf Sanierung nehmen und eine Diskriminierung des Verkehrsunternehmens darstellen, da dieses sich nicht auf das Gesetz vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen berufen kann.

Artikel 40 handelt über die Befreiung von den Verpflichtungen (die sich aus der in Artikel 35 erwähnten Bescheinigung ergeben) des selbstschuldnerischen Bürgen gegenüber den möglichen Gläubigern; diese Bestimmungen haben keinen Bezug auf die vertragliche Beziehung zwischen dem selbstschuldnerischen Bürgen und dem Personenkraftverkehrsunternehmen.

TITEL 5 - Administrative Geldbuße Artikel 41 hängt mit Artikel 36 § 1 des Gesetzes zusammen und bestimmt, dass die Beamten, die benannt sind, um administrative Geldbußen aufzuerlegen, über einen Grad der Stufe A verfügen müssen und zu dem Dienst gehören müssen, der für den Kraftverkehr zuständig ist.

In der Praxis kann folglich lediglich aus einer sehr beschränkten Anzahl Beamter angeworben werden, sodass es nicht wünschenswert ist, noch strengere Kriterien aufzustellen. Es steht dem Minister zu, die Beamten zu ernennen, die er dafür am fähigsten betrachtet.

Artikel 42 legt die Frist zur Zahlung der Geldbuße fest sowie die Modalitäten und den Empfänger dieser Zahlung.

TITEL 6 - Konzertierungsausschuss für Personenkraftverkehr Die Artikel 43 bis einschließlich 46 handeln über die Zusammensetzung, die Häufigkeit der Sitzungen und die Arbeitsweise des Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr (nachstehend "der Konzertierungsausschuss" genannt).

Dem Gutachten des Staatsrates wurde Rechnung getragen durch die Spezifizierung der Zusammenstellung des Konzertierungsausschusses. De facto werden die bereits abgehaltenen Konzertierungssitzungen fortgesetzt mit denselben Organisationen aus dem Kraftverkehrsgewerbe.

Der Konzertierungsausschuss wird ebenfalls gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses eine Stellungnahme abgeben hinsichtlich der Beurteilung der Zuverlässigkeit der Verkehrsunternehmen. Hierzu werden strengere Vorschriften in der Geschäftsordnung aufgenommen. Diese Geschäftsordnung soll dem Minister zur Genehmigung vorgelegt werden.

Die Häufigkeit der Sitzungen wird natürlich bestimmt von den Bedürfnissen; es wurde jedoch festgelegt, dass sich der Konzertierungsausschuss mindestens einmal im Jahr versammeln muss (Artikel 44).

Die Arbeitsweise des Konzertierungsausschusses wird durch den Minister festgelegt (Artikel 45).

TITEL 7 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen Artikel 47 - Die Tabellen hinsichtlich des Personenverkehrs in der Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr werden vollständig durch die Anlage zum vorliegenden Erlass ersetzt.

Es wird zukünftig eine Geldbuße von (990 Euro) vorgesehen, wenn die beglaubigte Abschrift der vorgelegten Gemeinschaftslizenz für ein Fahrzeug verwendet wird, dessen Kennzeichen nicht im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen aufgenommen ist [Punkt i), 1.2]. Dieser Zusatz ist logisch, da die Eintragung des Kennzeichens im E-Register eine Bedingung wird für die Gültigkeit der beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenzen.

Die Höhe der Geldbußen für die Verstöße, die einen Betrug oder ein offensichtliches Kontrollhindernis beinhalten, werden verdoppelt, um ihre abschreckende Wirkung zu erhöhen [Punkte i), 4 und 5].

Artikel 48 betrifft die Aufhebung, bezüglich der Föderalbehörde, einer gewissen Anzahl Artikel aus dem oben genannten Erlass des Regenten vom 20. September 1947, die nun durch neue Bestimmungen im vorliegenden Erlass ersetzt werden. Artikel 49 betrifft die Aufhebung von überflüssig gewordenen Königlichen Erlassen durch die Einführung des vorliegenden Erlasses.

Der Ordnung halber wird hier angegeben, dass der Königliche Erlass vom 1. Februar 2012 zur Benennung der zuständigen Behörde, die mit der Anwendung der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates betraut ist, ebenfalls aufgehoben wird, da die Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 fortan vollständig durch und gemäß dem Gesetz und in der analogen Regelung für den Güterkraftverkehr geregelt ist, für die dasselbe Datum des Inkrafttretens festgelegt wird. Diese Aufhebung wurde im Königlichen Erlass über den Güterkraftverkehr aufgenommen.

TITEL 8 - Übergangsmaßnahmen und Inkrafttreten Artikel 50 - Die Gemeinschaftslizenzen, die vor dem 4. Dezember 2011 ausgestellt wurden, Datum, an dem die Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 anwendbar wurde, bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.

Artikel 51 - Die (selbstschuldnerischen) Bürgschaften, die gemäß den zuvor geltenden Verordnungsbestimmungen hinterlegt wurden, werden mit der Bürgschaft, die auf Grundlage des Gesetzes hinterlegt wird, gleichgestellt.

Falls die selbstschuldnerische Bürgschaft, die gemäß den zuvor geltenden Verordnungsbestimmungen hinterlegt wurde, unzureichend sein sollte, um die im ersten Absatz von Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 festgelegten Beträge zu erwidern, muss der Betrag der Bürgschaft zweifellos erhöht werden.

Artikel 52 bestimmt das Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses und des Gesetzes.

Artikel 53 stellt die Durchführungsbestimmung dar, die die Minister bestimmt, die mit der Ausführung des vorliegenden Königlichen Erlasses beauftragt sind.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Innern J. MILQUET Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

22. MAI 2014 - Königlicher Erlass über den Personenkraftverkehr PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates;

Aufgrund der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, Artikel 6, 7, 11, 12, 16, 18, 23, 24, 29, 36, 37 und 39;

Aufgrund der Anlage zum Erlass des Regenten vom 20. September 1947 zur Einführung einer allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den zeitweiligen Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und den Gelegenheitsverkehr;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 29. November 1974 zur Einführung besonderer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. September 1984 bezüglich des Beratenden Ausschusses für Personenkraftverkehrsleistungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. März 1986 zur Festlegung der Bedingungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 20. Januar 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 28.

Februar 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.262/4 des Staatsrates vom 3. März 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12.

Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag der Ministerin des Innern, der Ministerin der Justiz, des Ministers der Finanzen und des Staatssekretärs für Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: TITEL 1 - Definitionen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist zu verstehen unter: 1. "E-Register der Kraftverkehrsunternehmen": das elektronische Register erwähnt in Artikel 4 des Gesetzes vom 15.Juli 2013 über das E-Register von Kraftverkehrsunternehmen; 2. "Gesetz": das Gesetz vom 15.Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006; 3. "Drittländer": Land außerhalb der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes und der Schweiz;4. "INTERBUS": Übereinkommen vom 22.Juni 2001 über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Omnibussen; 5. "ASOR": Übereinkommen über die Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Gelegenheitsverkehr mit Kraftomnibussen, unterzeichnet zu Dublin am 26.Mai 1982.

Die im vorliegenden Erlass nicht definierten Begriffe sind gemäß ihren Definitionen in den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften oder im Gesetz zu verstehen.

TITEL 2 - Kontroll- und Genehmigungspapiere KAPITEL 1 - Gelegenheitsverkehr Abschnitt 1 - In Belgien ansässige Verkehrsunternehmen Art. 2 - § 1 - In Belgien ansässige Unternehmen müssen für jeden auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkten oder auf dem nationalen Hoheitsgebiet durchgeführten Gelegenheitsverkehr in einen oder aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in die oder aus der Schweiz, Gebrauch machen von einem Fahrtenblatt gemäß Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009. § 2 - In Belgien ansässige Unternehmen müssen vor jedem Gelegenheitsverkehr aus oder nach einem Drittland, entsprechend dem Drittland, entweder von einem durch INTERBUS vorgesehenen Fahrtenblatt oder einem von ASOR vorgesehenen Fahrtenblatt Gebrauch machen.

Wenn der in Absatz 1 vorgesehene Gelegenheitsverkehr nicht liberalisiert ist, muss dieser ebenfalls gedeckt sein durch eine gemäß INTERBUS oder ASOR ausgestellte Genehmigung. § 3 - Wenn sich der Gelegenheitsverkehr auf das nationale Hoheitsgebiet beschränkt, darf das Fahrtenblatt ersetzt werden durch ein Dokument, das mindestens folgende Angaben über den betreffenden Verkehr enthält: Datum, das amtliche Kennzeichen des Reisebusses, Kenndaten und Unterschrift des Verkehrsunternehmers, Kenndaten des/der Fahrer(s), Kenndaten des Auftraggebers, Lizenznummer, Ausgangsort(e) und -zeit(en) des Verkehrsdienstes, Bestimmungsort(e), Hauptstrecke, Zahl der beförderten Fahrgäste und die Kilometeranzahl des Verkehrs.

Dieses Dokument darf für mehrere Gelegenheitsverkehrsdienste verwendet werden, falls diese denselben Tag durchgeführt werden. § 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 erwähnten Fahrtenblatthefte sowie die verwendeten Fahrtenblätter oder die Ersatzdokumente, müssen im belgischen Unternehmenssitz während drei Jahren, nach dem Jahr in dem der letzte Verkehr stattfand, aufbewahrt und auf Nachfrage eines in Artikel 22 erwähnten Bediensteten vorgelegt werden.

Abschnitt 2 - In einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz ansässige Unternehmen Art. 3 - Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz ansässig sind, müssen für jeden Gelegenheitsverkehr aus oder nach einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz, von einem in Artikel 2 § 1 erwähnten Fahrtenblatt Gebrauch machen.

Unternehmen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, in einem anderen Mitgliedstaat des Europäischen Wirtschaftsraumes oder in der Schweiz ansässig sind, müssen für jeden Gelegenheitsverkehr aus oder nach einem Drittland den Bestimmungen von Artikel 2 § 2 entsprechen.

Abschnitt 3 - In einem Drittland ansässige Unternehmen Art. 4 - Unternehmen, die in einem Drittland ansässig sind, müssen vor jedem Gelegenheitsverkehr den Bestimmungen von Artikel 2 § 2 entsprechen.

KAPITEL 2 - Internationaler Linienverkehr Art. 5 - Für jeden in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten internationalen Linienverkehr, ist eine Genehmigung gemäß den Bestimmungen des Kapitels III der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erforderlich.

KAPITEL 3 - Sonderformen des internationalen Linienverkehrs Art. 6 - Für alle in Artikel 2 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten Sonderformen des internationalen Linienverkehrs, ist eine Genehmigung oder ein Vertrag gemäß den Bestimmungen von Artikel 5 Paragraph 2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erforderlich.

KAPITEL 4 - Werkverkehr Art. 7 - Die in den Kapiteln 1 bis 3 erwähnten Kontroll- und Genehmigungspapiere sind nicht erforderlich für den in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Werkverkehr.

Für jeden in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes erwähnten Werkverkehr aus oder nach einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz ist das in Artikel 5 Absatz 5 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erwähnte Dokument erforderlich.

Jeder in Artikel 2 Nr. 3 des Gesetzes erwähnte Werkverkehr sowie die Beachtung von Artikel 5 des Gesetzes muss durch passende Dokumente, die sich im Fahrzeug befinden müssen, nachgewiesen werden.

KAPITEL 5 - Anwendung bilateraler und multilateraler Abkommen Art. 8 - Für jeden internationalen Verkehr aus oder nach einem Drittland sind gegebenenfalls die Kontroll- und Genehmigungspapiere erforderlich, die gemäß den bilateralen und multilateralen Abkommen über den Personenkraftverkehr vorgesehen sind, bei denen Belgien und die Europäische Union und das betreffende Drittland Vertragsparteien darstellen.

KAPITEL 6 - Verpflichtungen Art. 9 - Die Fahrzeuge für den in den Kapiteln 1, 2, 3 und 5 erwähnten Verkehr müssen begleitet werden von einer beglaubigten Abschrift der in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 erwähnten Gemeinschaftslizenz oder einer ähnlichen Schweizer Genehmigung oder einer Lizenz für internationalen Verkehr, falls diese Genehmigung gemäß den in Artikel 8 erwähnten bilateralen und multilateralen Abkommen vorgesehen ist.

Die in den Kapiteln 1 bis 5 erwähnten Kontroll- und Genehmigungspapiere sowie das im ersten Absatz erwähnte Dokument, müssen auf jede Anfrage des in Artikel 22 des Gesetzes erwähnten Bediensteten vorgezeigt werden.

TITEL 3 - Gemeinschaftslizenz KAPITEL 1 - Erteilung Abschnitt 1 - Antrag und Ersatz Art. 10 - Der Minister oder sein Beauftragter bestimmt die Antragsmodalitäten, sowie die Antragsmodalitäten nach Entziehung, der in Artikel 7 des Gesetzes erwähnten Gemeinschaftslizenzen.

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 12 § 2 bestimmt der Minister oder sein Beauftragter die Modalitäten im Fall eines Ersatzes der Gemeinschaftslizenzen.

Abschnitt 2 - Gültigkeit Art. 11 - Die Gemeinschaftslizenzen werden lediglich auf den Namen eines einzigen Unternehmens ausgestellt und dürfen nicht übertragen werden.

Art. 12 - § 1 - Die Gemeinschaftslizenzen sind ungültig: 1. wenn sie durch ein anderes Unternehmen verwendet werden als das, an welche sie ausgestellt wurde;2. wenn das Original anstelle einer beglaubigten Abschrift oder eine Abschrift anstelle des Originals verwendet wird;3. wenn die Angaben unlesbar oder fehlerhaft geworden sind;4. wenn eine beglaubigte Abschrift für ein Fahrzeug mit einem amtlichen Kennzeichen verwendet wird, das nicht im E-Register der Verkehrsunternehmen aufgenommen ist;5. wenn ihre Gültigkeitsdauer abgelaufen ist. Das Unternehmen muss den Minister oder seinen Beauftragten in Kenntnis setzen über: 1. das amtliche Kennzeichen, bei jeder Inbetriebnahme eines Reisebusses, mit dem die in Artikel 2 Nr.1 und 2 des Gesetzes festgelegten Tätigkeiten verrichtet werden, vor Aufnahme dieser Tätigkeiten; 2. jede Änderung oder Streichung eines amtlichen Kennzeichens eines Reisebusses, mit dem die in Artikel 2 Nr.1 und 2 des Gesetzes festgelegten Tätigkeiten verrichtet werden oder wurden; § 2 - Das Unternehmen, das Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist, muss unverzüglich einen Ersatz für das Original der Lizenz und für die beglaubigten Abschriften, die beschädigt oder deren Angaben unlesbar oder fehlerhaft geworden sind, beantragen.

Die ersetzten Ausfertigungen müssen innerhalb von dreißig Tagen nach Erhalt der neuen Exemplare an den Minister oder seinen Beauftragten zurückgesendet werden. § 3 - Das Unternehmen, das den Verlust oder den Diebstahl des Originals oder der beglaubigten Abschrift einer Gemeinschaftslizenz feststellt, muss dies unverzüglich dem Minister oder seinem Beauftragten melden; in diesem Fall kann das Unternehmen ein Duplikat beantragen. § 4 - Das Unternehmen, das den gewerblichen Personenverkehr einstellt, muss seine Gemeinschaftslizenz innerhalb einer Frist von einem Monat dem Minister oder seinem Beauftragten zur Streichung zurücksenden.

Art. 13 - § 1 - Die Gemeinschaftslizenzen sind gültig innerhalb eines erneuerbaren Zeitraumes von fünf Jahren ab dem Ausstellungsdatum.

Das Ablaufdatum der beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenzen darf das Ablaufdatum des Originals jedoch nicht überschreiten. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 15 Absatz 1 kann der Minister oder sein Beauftragter, in Abweichung von Paragraph 1 Absatz 1, Gemeinschaftslizenzen abgeben, die über eine Gültigkeitsdauer von weniger als fünf Jahren verfügen: 1. wenn ein tatsächliches Risiko besteht, dass sie durch das Unternehmen verwendet werden, um Straftaten zu begehen, aus denen Vermögensvorteile entstehen können, wie festgelegt in Artikel 42 Nr.3 des Strafgesetzbuches; 2. wenn es Hinweise gibt, dass das Unternehmen nicht nachhaltig den Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung oder der fachlichen Eignung entspricht;3. wenn das Unternehmen, sein Verkehrsleiter oder eine Person, die mit der täglichen Geschäftsführung des Unternehmens beauftragt ist, ein oder mehrere schwere Verstöße begangen hat, wie festgelegt in Artikel 11 § 1 Nr.4 des Gesetzes. § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter überprüft vor der Ausstellung sowohl des Originals der Gemeinschaftslizenzen als auch vor der fünfjährlichen Verlängerung des Originals der Gemeinschaftslizenzen, ob das Unternehmen den Bedingungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung, der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und bezüglich der finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht.

Abschnitt 3 - Ausführung Art. 14 - Der Minister bestimmt die durch das Unternehmen vorzulegenden Dokumente und Belege vor der ersten Ausstellung, dem Ersatz, der Ausstellung eines Duplikats, der Neuerteilung und der Erneuerung der Gemeinschaftslizenzen.

KAPITEL 2 - Verweigerung und Entziehung Abschnitt 1 - Verweigerung Art. 15 - Der Minister oder sein Beauftragter verweigert die Ausstellung, die Neuerteilung und die Erneuerung der Gemeinschaftslizenz, wenn das betreffende Unternehmen: 1. nicht die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 und in Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung erfüllt; 2. nicht die in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009, in Titel 2 Kapitel 3 des Gesetzes und in Titel 4 Kapitel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit erfüllt; 3. nicht die in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009, in Titel 2 Kapitel 4 des Gesetzes, und in den Artikeln 31, 32 und 33 des vorliegenden Erlasses erwähnten Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der fachlichen Eignung erfüllt; 4. nicht die in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009, in Titel 2 Kapitel 5 des Gesetzes und in den Artikeln 34, 35, 39 § 1 Nr. 5 und § 2 Nr. 4 des vorliegenden Erlasses erwähnten Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit erfüllt.

Der Minister oder sein Beauftragter verweigert die Ausstellung von zusätzlichen beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz: 1. wenn der Verkehrsleiter, der in ein oder mehreren Unternehmen gemäß Artikel 14 des Gesetzes bestimmt wurde, hierdurch mehr Fahrzeuge verwalten würde als die zugelassene Höchstanzahl;2. wenn die finanzielle Leistungsfähigkeit hierfür unzureichend ist. Abschnitt 2 - Entziehung Art. 16 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter entzieht das Original und alle beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz, drei Monate nachdem er dem betreffenden Unternehmen mitgeteilt hat, dass es nicht mehr den in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und Artikel 10 des Gesetzes erwähnten Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung entspricht. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter entzieht das Original und alle beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz, drei Monate nachdem er dem betreffenden Unternehmen mitgeteilt hat, dass es nicht mehr den in Artikel 6 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, in Titel 2 Kapitel 3 des Gesetzes und in Titel 4 Kapitel 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit entspricht. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 32 § 3 und 33 § 2 entzieht der Minister oder sein Beauftragter das Original und alle beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz, wenn das betreffende Unternehmen nicht mehr den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009, in Titel 2 Kapitel 4 des Gesetzes und in den Artikeln 31 und 32 § 1 des vorliegenden Erlasses erwähnten Voraussetzungen der fachlichen Eignung entspricht.

Falls sich die in Absatz 1 erwähnte Entziehung insbesondere aus der unzureichenden Leitung der Beförderungstätigkeiten durch den Verkehrsleiter des Unternehmens oder aus dem Fehlen einer in Artikel 4 Absatz 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 echten Beziehung zwischen dem Verkehrsleiter und dem Unternehmen ergibt, werden das Original und alle beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz entzogen für eine Höchstdauer von vierundzwanzig Monaten. § 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 39 entzieht der Minister oder sein Beauftragter das Original und die beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz, oder er begrenzt sie auf eine Anzahl beglaubigter Abschriften für die die finanzielle Leistungsfähigkeit noch ausreichend ist, wenn das betreffende Unternehmen nicht mehr den in Artikel 7 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 und in Titel 2 Kapitel 5 des Gesetzes erwähnten Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht.

Art. 17 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter entzieht das Original und die beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz für eine Höchstdauer von sechsunddreißig Monaten, wenn ersichtlich ist, dass das Unternehmen oder seine Angestellten oder Beauftragten falsche oder unvollständige Informationen vorgelegt haben oder falsche oder unvollständige Angaben getätigt haben, um die Gemeinschaftslizenz zu erhalten oder zu behalten. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter können das Original und die beglaubigten Abschriften, oder ein Teil der beglaubigten Abschriften der Gemeinschaftslizenz für eine Höchstdauer von 24 Monaten entziehen, wenn das Unternehmen schwere Verstöße gegen die in Artikel 11 § 1 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Vorschriften begangen hat.

Die im ersten Absatz festgelegten Maßnahmen können nicht getroffen werden ohne die vorherige Stellungnahme des Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr eingeholt zu haben.

Art. 18 - Im Fall der Entziehung des Originals oder einer beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz, muss das Unternehmen das Original oder die Abschrift innerhalb von zehn Tagen per Einschreibesendung an den Minister oder seinen Beauftragten zurücksenden.

Die im ersten Absatz erwähnte Frist beginnt am Tag des Erhalts der in Artikel 20 § 2 erwähnten Notifizierung.

Art. 19 - Der Minister oder sein Beauftragter überprüft vor der Neuzuteilung einer entzogenen Gemeinschaftslizenz, ob das Unternehmen den Bedingungen bezüglich der Anforderung der Niederlassung, der Zuverlässigkeit, der fachlichen Eignung und der finanziellen Leistungsfähigkeit entspricht.

Abschnitt 3 - Gemeinsame Bestimmungen für die Verweigerung und die Entziehung Art. 20 - § 1 - Der Minister oder sein Beauftragter bietet dem betreffenden Unternehmen per Einschreibebrief die Möglichkeit, seine Verteidigungsmittel vor jeder Verweigerung oder Entziehung einer Gemeinschaftslizenz vorzubringen.

Es werden nur Verteidigungsmittel zugelassen, die beim Minister oder seinem Beauftragten per Einschreibebrief innerhalb einer Frist von dreißig Tagen eingegangen sind.

Diese Frist beginnt ab dem dritten Werktag nach Aufgabe des vom Minister oder seinem Beauftragten erstellten Briefs bei der Post. § 2 - Jede Verweigerung oder Entziehung einer Gemeinschaftslizenz muss dem betreffenden Unternehmen per Einschreibebrief mitgeteilt werden.

Es wird angenommen, dass der Empfänger die Notifizierung am dritten Werktag nach Aufgabe des vom Minister oder seinem Beauftragten erstellten Briefs bei der Post erhalten hat.

KAPITEL 3 - Statistiken Art. 21 - Jedes Unternehmen, das Inhaber einer Gemeinschaftslizenz ist, muss statistische Angaben machen, die sich auf den in Artikel 2 Nr. 1 und 2 des Gesetzes erwähnten Personenverkehr beziehen und die bei ihm vom Minister, seinem Beauftragten oder die durch ihn bestimmte Stelle ersucht werden.

TITEL 4 - Berufszugang KAPITEL 1 - Zuverlässigkeit Abschnitt 1 - Nachweis Art. 22 - § 1 - Die in Artikel 11 des Gesetzes erwähnte Zuverlässigkeit des Unternehmens wird mithilfe eines Auszugs aus dem Strafregister bescheinigt.

Falls der im ersten Absatz erwähnte Auszug nicht durch den Staat ausgestellt wird, in dem das Unternehmen seinen Gesellschaftssitz hat oder durch den Staat oder die Staaten, in dem/denen die in Artikel 11 § 1 des Gesetzes erwähnten natürlichen Personen ihren Wohnsitz haben oder hatten oder in dem/denen sie Staatsbürger sind oder waren, kann die Zuverlässigkeit mithilfe eines gleichwertigen durch diese Staaten ausgestellten Dokumentes nachgewiesen werden.

Der Auszug oder das gleichwertige Dokument muss alle Angaben enthalten, um die in Artikel 11 des Gesetzes erwähnte Zuverlässigkeit zu beurteilen. § 2 - Falls einer oder mehrere der in Paragraph 1 erwähnten Staaten den in Paragraph 1 erwähnten Auszug aus dem Strafregister oder das gleichwertige Dokument nicht ausstellen, können sie ersetzt werden durch eine eidesstattliche Erklärung oder durch eine ehrenwörtliche Erklärung vor der Gerichts- oder Verwaltungsbehörde dieser Staaten oder gegebenenfalls in Gegenwart eines Notars dieser Staaten, dass gegen das Unternehmen und die natürlichen Personen, erwähnt in Artikel 11 § 1 des Gesetzes keine in Artikel 11 des Gesetses erwähnten Verurteilungen oder Berufsausübungsverbote ergangen sind. § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Dokumente müssen weniger als drei Monate vor ihrer Vorlage ausgestellt worden sein. § 4 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Dokumente werden durch den Minister oder seinen Beauftragten ergänzt durch einen Auszug aus dem E-Register der Kraftverkehrsunternehmen. § 5 - Das Unternehmen muss jedes Mal, wenn der Minister oder sein Beauftragter es dazu per Brief, Telefax oder auf elektronischem Wege auffordert, den Nachweis erbringen, dass es noch den Voraussetzungen bezüglich der Anforderung der Zuverlässigkeit entspricht.

Unbeschadet Artikel 13 § 3 verfügt das Unternehmen über eine Frist von drei Monaten ab dem Datum des Ersuchens des Ministers oder seines Beauftragten, um den Nachweis der Zuverlässigkeit zu erbringen.

Abschnitt 2 - Divisor Art. 23 - Der in Artikel 11 § 4 Absatz 3 des Gesetzes erwähnte Divisor wird gemäß der folgenden Formel festgelegt: Anzahl der Zuschlagzehntel, die am Tag des Urteils oder des Entscheids anwendbar sind gemäß dem Gesetz vom 5. März 1952 über die Zuschlagzehntel auf strafrechtliche Geldbußen, erhöht um 10 und geteilt durch 10.

Abschnitt 3 - Beurteilung der Zuverlässigkeit Art. 24 - § 1 - Für die Anwendung des Artikels 11 § 8 des Gesetzes berücksichtigt der Minister oder sein Beauftragter: 1. die Umstände, in denen die Verstöße begangen wurden;2. die Auswirkung des Verstoßes auf die Verkehrssicherheit und auf die Wettbewerbsposition;3. die verhaltensmäßige Entwicklung des Unternehmens oder der in Artikel 11 § 1 des Gesetzes erwähnten Personen, inklusive des Verkehrsleiters;4. die Tätigkeitsbereiche des Unternehmens;5. die Anzahl Fahrzeuge, über die das Unternehmen verfügt oder die unter die Geschäftsführung der in Artikel 11 § 1 des Gesetzes erwähnten Personen fallen, inklusive des Verkehrsleiters. Der Minister oder sein Beauftragter kann alle Informationen und Dokumente berücksichtigen, die ihm durch die zuständigen Organe der anderen Staaten zur Verfügung gestellt werden. § 2 - Der Minister oder sein Beauftragter kann, falls er dies zur Beurteilung der Zuverlässigkeit als nützlich erachtet, die Stellungnahme des in Artikel 39 des Gesetzes erwähnten Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr beantragen, der gegebenenfalls eine Sitzung abhält innerhalb einer Frist von einem Monat nach Offenlegung des Falles.

Das Unternehmen wird bei der Sitzung des im ersten Absatz genannten Konzertierungsausschusses vorgeladen, um über die Verstöße vernommen zu werden; wobei es einen Beistand in Anspruch nehmen oder sich vertreten lassen kann. § 3 - Der Minister oder sein Beauftragter teilt seine Entscheidung innerhalb von vier Monaten mit, nachdem er Kenntnis vom Verstoß genommen hat, wenn es einen Antrag auf Erteilung einer Gemeinschaftslizenz betrifft.

Falls der Minister oder sein Beauftragter innerhalb der im ersten Absatz festgelegten Frist keine Entscheidung mitgeteilt hat, wird die Entscheidung von Rechts wegen als günstig betrachtet. § 4 - Falls der Minister oder sein Beauftragter urteilt, dass die Verweigerung oder die Entziehung des Zuverlässigkeitsstatus keine unverhältnismäßige Maßnahme darstellt, wird die Gemeinschaftslizenz verweigert oder entzogen gemäß der Artikel 15 Absatz 1 Nr. 2 oder 16 § 2.

Allerdings kann der Minister oder sein Beauftragter den Zuverlässigkeitsstatus nicht verweigern oder entziehen ohne die vorherige Stellungnahme des in Artikel 39 des Gesetzes erwähnten Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr eingeholt zu haben.

KAPITEL 2 - Fachliche Eignung Abschnitt 1 - Nachweis Art. 25 - Die fachliche Eignung wird bescheinigt: 1. entweder mit einer Bescheinigung der fachlichen Eignung für den Personenkraftverkehr, ausgestellt gemäß Artikel 8 Absatz 8 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009; 2. oder einer Bescheinigung über die fachliche Eignung für innerbelgischen und grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr, ausgestellt vor dem 4.Dezember 2011 gemäß den Bestimmungen von Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers; 3. oder mit einer Bescheinigung über die fachliche Eignung für grenzüberschreitenden Personenkraftverkehr, ausgestellt gemäß dem Königlichen Erlass vom 5.September 1978 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Transportunternehmers im innerbelgischen und grenzüberschreitenden Personenverkehr; 4. oder mit einer Bescheinigung der fachlichen Eignung, ausgestellt gemäß den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften durch die dazu durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz bestimmte Behörde oder Instanz. Es werden keine Duplikate der Bescheinigungen der fachlichen Eignung ausgestellt, außer unter außergewöhnlichen Umständen auf ausdrücklich begründeten Antrag des Inhabers.

Abschnitt 2 - Ausbildung und Prüfung Unterabschnitt 1 - Kurse Art. 26 - § 1 - Um gemäß Paragraph 2 anerkannt zu werden, erfüllt die in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes erwähnte Ausbildungseinrichtung die folgenden Auswahlkriterien: 1. über eine Erfahrung von mindestens fünf Jahren in Sachen Schulung im Bereich Betriebswirtschaft verfügen;2. über die vom in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfungsausschuss zugelassenen Lehrbücher verfügen, bezüglich der in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Kurse über die in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 erwähnten Sachgebiete hinsichtlich des Personenkraftverkehrs als auch gegebenenfalls über alle gemäß Artikel 16 Nr. 4 des Gesetzes festgelegten Sachgebiete; 3. in der Lage sein, die in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Kurse auf Deutsch, Französisch und Niederländisch zu geben;4. neben oder in Kombination mit klassischer Schulung, die Möglichkeit von "e-learning" anbieten innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der vom Minister festgelegten Modalitäten. § 2 - Um für die Organisation der in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Kurse anerkannt zu werden, erfüllt die Ausbildungseinrichtung, die die in Paragraph 1 erwähnten Auswahlkriterien erfüllt, gemäß Artikel 2 die folgenden gewichteten Zulassungskriterien: 1. eine geeignete Infrastruktur für die Ausbildung aller Teilnehmer der Kurse, die einen gewichteten Wert von zwanzig Prozent aufweisen;2. die Anzahl Dozenten, die die nötige Ausbildung oder Berufserfahrung besitzen, um eine Schulung über alle in Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 erwähnten Sachgebiete bezüglich des Personenkraftverkehrs geben zu können sowie, gegebenenfalls, über alle gemäß Artikel 16 Nr. 4 des Gesetzes festgelegten Sachgebiete, die einen gewichteten Wert von zwanzig Prozent aufweisen; 3. die Zahl von Unterrichtsstunden, die die Ausbildungseinrichtung geben kann im Fall von vollständig klassischem Unterricht in Unterrichtsräumen, der mindestens 115 Stunden beträgt, der einen gewichteten Wert von zwanzig Prozent aufweist;4. der Preis, für den die Schulung angeboten wird, der den vom Minister festgelegten Höchstbetrag nicht überschreitet, der einen gewichteten Wert von vierzig Prozent aufweist. Um die im ersten Absatz erwähnten Zulassungskriterien zu erfüllen, erzielt die Ausbildungseinrichtung: 1. mindestens 50 % der Punkte für jedes im ersten Absatz erwähnte gewichtete Zulassungskriterium;2. mindestens 70 % der Punkte für die Gesamtheit der im ersten Absatz erwähnten gewichteten Zulassungskriterien. § 3 - Der Antrag auf Zulassung als Ausbildungseinrichtung wird schriftlich beim Minister oder seinem Beauftragten eingereicht.

Dieser Antrag enthält die folgenden Daten: 1. die Identifikationsdaten der Ausbildungseinrichtung;2. die Schriftstücke aus denen hervorgeht, dass die Ausbildungseinrichtung die in Paragraph 1 erwähnten Auswahlkriterien erfüllt: a) eine detaillierte Beschreibung der Erfahrung in Sachen Schulung im Bereich Betriebswirtschaft, über die die Ausbildungseinrichtung verfügt;b) eine Bescheinigung des in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfungsausschusses über die Zulassung der Gesamtheit der Lehrbücher hinsichtlich der in Paragraph 1 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Sachgebiete; c) alle Belege bezüglich derjenigen Sprachen (Deutsch, Französisch, Niederländisch), in denen die Dozenten Unterricht erteilen können;d) eine Zulassungsbescheinigung durch den in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfungsausschuss des angebotenen "e-learning"-Programms, innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der vom Minister festgelegten "e-learning"-Modalitäten.3. die Schriftstücke aus denen hervorgeht, wie die Ausbildungseinrichtung die in Paragraph 2 erwähnten gewichteten Zulassungskriterien erfüllt: a) eine detaillierte Beschreibung der verfügbaren Infrastruktur sowie die Höchstanzahl an Bewerbern, die pro Lehrgang akzeptiert werden können;b) eine Liste mit, für alle in Paragraph 2 Absatz 1 Nr.2 erwähnten Sachgebieten, der Angabe der Identität, der Adresse und der Fähigkeiten der Dozenten ebenso wie alle Belege bezüglich dieser Fähigkeiten; c) die Zahl von Unterrichtsstunden, die durch den Dozenten im Fall des klassischen Unterrichts in Unterrichtsräumen gegeben werden können;d) der Preis der Schulung inklusive der Lehrbücher. § 4 - Die anerkannten Ausbildungseinrichtungen erteilen die in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Kurse auf belgischem Hoheitsgebiet.

Die anerkannten Ausbildungseinrichtungen akzeptieren die Bewerber für die in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Kurse in der Reihenfolge der Zulassungsanträge und im Umfang der Anzahl an verfügbaren Plätzen.

Sie führen eine Jahresübersicht, in der pro laufender Nummer angegeben wird: die Identität und Adresse der angemeldeten Bewerber, das Einschreibungsdatum und die Daten der gegebenen Kurse. Eine Spalte ist vorgesehen für etwaige Bemerkungen.

Diese Daten dürfen ebenfalls auf Datenverarbeitungsträgern gespeichert werden. Diese Daten müssen 6 Jahre aufbewahrt werden.

Die Ausbildungseinrichtungen, die anerkannt wurden, bevor die Modalitäten im Bereich "e-learning" festgelegt sind, verfügen über eine Frist von zwei Jahren nach Inkrafttreten der vom Minister festgelegten "e-learning"-Modalitäten, um die in Paragraph 1 Nr. 4 erwähnten Auswahlkriterien zu erfüllen. § 5 - Die anerkannten Ausbildungseinrichtungen informieren den Minister oder seinen Beauftragten unmittelbar über jede Änderung der Daten, die im Hinblick auf die Anerkennung mitgeteilt wurden.

Unbeschadet Absatz 1 bestätigen die Ausbildungseinrichtungen dem Minister oder seinem Beauftragten alle fünf Jahre ab dem Datum der Anerkennung, dass keine Änderungen der zuvor mitgeteilten Daten stattgefunden haben. § 6 - Der Minister entzieht die Anerkennung, wenn eine Ausbildungseinrichtung: 1. nicht mehr die in den Paragraphen 1 oder 2 erwähnten Anforderungen erfüllt;2. die Bestimmungen der Paragraphen 4 oder 5 nicht einhält;3. sich nicht an die Anweisungen hält, die ihr vom Minister oder seinem Beauftragten gemäß dem Gesetz oder dem vorliegenden Erlass gegeben werden. Der Verantwortliche der Ausbildungseinrichtung wird vorab vom Minister oder seinem Beauftragten gehört.

Die Entziehung wird, bei Strafe der Nichtigkeit, per Einschreibebrief an die Ausbildungseinrichtung mitgeteilt.

Art. 27 - Der Minister legt die Modalitäten für die Organisation der in Artikel 13 Absatz 2 des Gesetzes erwähnten Kurse fest und insbesondere die Teilnahmebedingungen dieser Kurse.

Die anerkannten Ausbildungseinrichtungen erfüllen die im ersten Absatz erwähnten Modalitäten für die Organisation der Kurse.

Unterabschnitt 2 - Prüfung Art. 28 - § 1 - Die in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Prüfung besteht, außer aus einer wie in Artikel 8 Paragraph 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erwähnten schriftlichen Prüfung, aus einer in Artikel 8 Paragraph 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 vorgesehenen mündlichen Prüfung, die sich auf bestimmte in Artikel 26 § 1 Nr. 2 erwähnte Sachgebiete bezieht, die aus den Sachgebieten, die keinen Gegenstand der schriftlichen Prüfung bildeten, ausgelost wurde und für die keine Prüfungsbefreiung bestand. § 2 - Allein die erfolgreichen Prüflinge der schriftlichen Prüfung, die gemäß Anhang I Teil II 1 a) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 aus zwei Teilen besteht, dürfen an der in Paragraph 1 erwähnten mündlichen Prüfung teilnehmen. § 3 - Für jeden der beiden Teile der schriftlichen Prüfung sowie für die mündliche Prüfung darf die Gewichtung der Punkte weder unter 25 % noch über 40 % der zu vergebenen Gesamtpunktzahl liegen. § 4 - Um die in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Prüfung zu bestehen, müssen die Bewerber: 1. mindestens 50 % der Punkte erreichen, in jedem der beiden Teile der schriftlichen Prüfung, 2.mindestens 50 % der Punkte in der mündlichen Prüfung erreichen und 3. mindestens 60 % der Punkte in der Prüfung insgesamt erreichen. Der in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnte Prüfungsausschuss darf jedoch in einem Teil der schriftlichen Prüfung oder in der mündlichen Prüfung eine niedrigere Punktzahl akzeptieren, ohne dass dieses Ergebnis weniger als 40 % der Punkte betragen darf.

Art. 29 - § 1 - Der Minister bestimmt die Zusammenstellung, die Befugnisse und die Arbeitsweise des in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfungsausschusses.

Der Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und die Beisitzer der Prüfungskommission werden für höchstens drei Jahre vom Minister ernannt. Die Mandate sind erneuerbar. § 2 - Die VoG Institut Straßenverkehr und -logistik Belgien gewährt dem Prüfungsausschuss eine logistische Unterstützung und übernimmt die Vergütungen der Leistungen des Vorsitzenden, des Sekretärs und der Mitglieder des Prüfungsausschusses sowie die Erstattung der bei der Erfüllung ihrer Aufgaben entstehenden Kosten.

Die Grundentlohnungen hinsichtlich der in Absatz 1 erwähnten Leistungen werden wie folgt festgelegt: 1. Berichtigung der schriftlichen Prüfung: 2,49 EUR pro Prüfungsheft;2. Befragung bei der mündlichen Prüfung: 41,03 Euro pro Stunde samstags und 55,95 Euro pro Stunde sonntags;3. Teilnahme an der Beratung des Prüfungsausschusses: 24,87 Euro pro Stunde;4. Ausübung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses: 159,15 Euro pro Prüfungssitzung;5. Ausübung der Funktion des Sekretärs des Prüfungsausschusses: 247,42 Euro pro Prüfungssitzung und 1,87 Euro pro Teilnehmer an der schriftlichen Prüfung, mit einem Höchstbetrag von 953,64 Euro. Bei der Erstattung der durch die Ausführung ihres Auftrags entstandenen Kosten werden der Vorsitzende, der Sekretär und die Mitglieder des Prüfungsausschusses Beamten der Stufe A3 gleichgestellt.

Die in Absatz 2 erwähnten Grundentlohnungen werden jährlich zum 1.

September wie folgt an die Entwicklung des Gesundheitsindex angepasst: Grundentlohnung multipliziert mit dem neuen Index und geteilt durch den Anfangsindex.

Bei der Anwendung von Absatz 4 gilt als "neuer Indexwert" der Gesundheitsindex des Monats August, der der Anpassung der Entlohnung vorhergeht, und unter "Anfangsindex" der Gesundheitsindex des Monats August 2013. § 3 - Die VoG Institut Straßenverkehr und -logistik Belgien nimmt auf ihre Rechnung die Einschreibegebühr für die Prüfung. Der Betrag dieser Einschreibegebühr wird durch den Minister festgelegt. § 4 - Der Minister legt die weiteren Modalitäten für die Organisation der in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfung fest und insbesondere: 1. die Gewichtung der Punkte sowohl für die beiden Teile der schriftlichen Prüfung als auch für die mündliche Prüfung;2. die Häufigkeit der Prüfungsperioden;3. die Modalitäten hinsichtlich der Vorbereitung der in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfung und die Bedingungen für die Teilnahme an dieser Prüfung;4. die Disziplinarordnung während der Prüfungssitzungen;5. die Vorschriften hinsichtlich der Verbesserung der Prüfungen und die Vergabe der Bewertungsnoten;6. die Vorschriften hinsichtlich der Mitteilung der Prüfungsergebnisse. Unterabschnitt 3 - Befreiung Art. 30 - Der Minister bestimmt unter Berücksichtigung von Artikel 8 Paragraph 7 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 die mögliche Befreiung von der in Artikel 13 Absatz 1 des Gesetzes erwähnten Prüfung sowie die Weise, in der die Befreiung erteilt wird.

Abschnitt 3 - Der Verkehrsleiter Art. 31 - Das Unternehmen muss jedes Mal unmittelbar, wenn der Minister oder sein Beauftragter es dazu per Brief, Telefax oder auf elektronischem Wege auffordert, den Nachweis erbringen, dass es den in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erwähnten Voraussetzungen der fachlichen Eignung entspricht.

Unbeschadet Absatz 1 muss das Unternehmen während einer Kontrolle in seinem Betrieb auf Ersuchen des in Artikel 22 des Gesetzes erwähnen Beamten unmittelbar den Nachweis über die tatsächliche und dauerhafte Leitung der Beförderungstätigkeiten durch den Verkehrsleiter erbringen.

Art. 32 - § 1 - Ein gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bestimmter Verkehrsleiter informiert den Minister oder seinen Beauftragten über: 1. das Datum, an dem er aufgehört hat, die Beförderungstätigkeiten des Unternehmens zu leiten;2. das Datum, an dem er mit dem Unternehmen, dessen Beförderungstätigkeiten er leitet, nicht länger eine echte Beziehung unterhält, wie in Artikel 4 Absatz 1 b) der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 erwähnt; 3. jede Änderung, die in der in Artikel 4 Absatz 1 b) der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 erwähnten echten Beziehung zum Unternehmen aufgetreten ist; 4. das Datum, an dem der in Artikel 4 Absatz 2 a) und b) der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 erwähnte Vertrag beendet wurde; 5. jede Änderung des in Artikel 4 Absatz 2 a) und b) der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 erwähnten Vertrags.

Die Mitteilung muss innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen erfolgen, nachdem das im ersten Absatz erwähnte Ereignis oder die erwähnte Änderung stattgefunden hat. § 2 - Der Erhalt der in Paragraph 1 Absatz 2 erwähnten Mitteilung wird innerhalb von fünfzehn Tagen durch den Minister oder seinen Beauftragten per Brief, Telefax oder auf elektronischem Wege dem Verkehrsleiter und dem Unternehmen bestätigt, gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009. § 3 - Das Unternehmen verfügt über eine Frist von sechs Monaten ab den in Paragraph 1 Absatz 1 Nr. 1, 2 oder 4 erwähnten Ereignissen, um einen Stellvertreter zu bestimmen.

Die im ersten Absatz festgelegte Frist kann durch den Minister oder seinen Beauftragten bis auf drei Monate verringert werden, wenn der Verkehrsleiter die Beförderungstätigkeiten weniger als ein Jahr geleitet hat oder wenn die echte Beziehung oder der Vertrag mit dem Unternehmen weniger als ein Jahr gedauert hat.

Das Unternehmen informiert den Minister oder seinen Beauftragten vor dem Verstreichen der im ersten oder zweiten Absatz festgelegten Frist über die Benennung des neuen Verkehrsleiters auf vom Minister oder seinem Beauftragen festgelegte Weise.

Die im ersten oder zweiten Absatz festgelegte Frist ist nicht anwendbar: 1. wenn das in Paragraph 1 Absatz 1 Nr.1, 2 oder 4 festgelegte Ereignis stattfindet, bevor dem Unternehmen eine erste Gemeinschaftslizenz ausgestellt wurde; 2. wenn festgestellt wird, dass der Verkehrsleiter die Beförderungstätigkeiten des Verkehrsunternehmens nicht tatsächlich geleitet hat;3. wenn festgestellt wird, dass der Verkehrsleiter keine in Artikel 4 Absatz 1 b) der Verordnung (EG) Nr.1071/2009 erwähnte echte Beziehung zum Unternehmen hatte; 4. wenn festgestellt wird, dass kein Vertrag abgeschlossen wurde gemäß Artikel 4 Absatz 2 a) und b) der Verordnung (EG) Nr.1071/2009.

Art. 33 - § 1 - Das Unternehmen informiert den Minister oder seinen Beauftragten innerhalb einer Frist von einem Monat über den Tod oder die körperliche Unfähigkeit des gemäß Artikel 4 Absatz 1 oder Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 bestimmten Verkehrsleiters.

Der Minister oder sein Beauftragter sendet innerhalb von fünfzehn Tagen eine Empfangsbestätigung per Brief, Telefax oder auf elektronischem Wege an das Unternehmen. § 2 - Das Unternehmen verfügt über eine Frist von sechs Monaten ab den in Paragraph 1 Absatz 1 erwähnten Ereignissen, die auf rechtzeitigen und begründeten Antrag an den Minister oder seinen Beauftragten um drei Monate verlängert werden kann, um einen Stellvertreter zu bestimmen.

Das Unternehmen informiert den Minister oder seinen Beauftragten vor dem Verstreichen der im ersten oder zweiten Absatz festgelegten Frist über die Benennung des neuen Verkehrsleiters auf vom Minister oder seinem Beauftragen festgelegte Weise.

KAPITEL 3 - Finanzielle Leistungsfähigkeit Abschnitt 1 - Eigenkapital und Reserven Art. 34 - Die in Artikel 17 § 1 des Gesetzes vorgesehene finanzielle Leistungsfähigkeit wird durch eine Kapital- und Rücklagenbescheinigung, die von einem Notar oder einem Wirtschaftsprüfer erstellt wurde, oder durch den aktuellsten Jahresabschluss, der gemäß den gesetzlichen Bestimmungen hinterlegt wurde, nachgewiesen.

Die Kapital- und Rücklagenbescheinigungen müssen dem Minister oder seinem Beauftragten auf jedes Ersuchen des Ministers oder seines Beauftragten vorgelegt werden.

Abschnitt 2 - Bürgschaft Unterabschnitt 1 - Nachweis Art. 35 - § 1 - Die in Artikel 17 § 2 des Gesetzes erwähnte finanzielle Leistungsfähigkeit wird nachgewiesen mithilfe einer Bescheinigung einer oder mehrerer der folgenden Einrichtungen, aus der hervorgeht, dass die betreffende Einrichtung als selbstschuldnerischer Bürge für das Unternehmen einsteht: 1. ein Kreditinstitut belgischen Rechts, das gemäß Titel II des Gesetzes vom 22.März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute zugelassen ist, oder eine Zweigniederlassung eines dem Recht eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union unterliegenden Kreditinstituts, das gemäß Artikel 65 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. März 1993 eingetragen ist, oder ein nicht in Belgien ansässiges Kreditinstitut, das dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union unterliegt und seine Tätigkeit gemäß Artikel 66 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. März 1993 im Rahmen des freien Dienstleistungsverkehrs in Belgien ausübt; 2. ein Versicherungsunternehmen, das gemäß dem Gesetz vom 9.Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen zugelassen ist. § 2 - Die finanzielle Leistungsfähigkeit kann ebenfalls durch einen Bericht über die Barbürgschaft der Hinterlegungs- und Konsignationskasse nachgewiesen werden.

Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 40 werden die bei der Hinterlegungs- und Konsignationskasse hinterlegten Barmittel frühestens neun Monate nach dem Datum, an dem das Unternehmen aufgehört hat Inhaber einer Gemeinschaftslizenz zu sein, zurückgegeben. Die Frist von neun Monaten wird in den Fällen und unter den in Artikel 40 Paragraph 2 und 3 festgelegten Bedingungen ausgesetzt.

Unterabschnitt 2 - Zweckbestimmung der Bürgschaft Art. 36 - Die in Artikel 17 § 2 des Gesetzes erwähnte Bürgschaft dient insgesamt dazu, die Schulden des Unternehmens zu garantieren, soweit sie fällig wurden innerhalb des in Artikel 37 erwähnten Zeitraumes und soweit sie sich ergeben aus: 1. der Lieferung an das Unternehmen der folgenden Sachgüter und Dienste, sofern sie zur Ausführung der Artikel 2 Nr.1 und 2 des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten dienen: a) die Reifen sowie die anderen Elemente und das verpflichtende Zubehör der Reisebusse;b) die Reparatur und die Wartung des Reisebusses;c) die Leistungen des Fahrpersonals;2. der durch das Unternehmen abgeschlossenen Beförderungsverträge, sowohl der Hauptverträge als auch der Verträge der Subunternehmen. Die Bürgschaft erstreckt sich auf alle Nebenforderungen, die sich aus der Hauptschuld und ihrer Rückforderung ergeben.

Jedoch wird die Bürgschaft nicht verwendet für die Deckung von Schulden, die sich aus Finanzierungs-, Miet- und Mietfinanzierungsgeschäften ergeben.

Unterabschnitt 3 - Inanspruchnahme der Bürgschaft Art. 37 - Die Bürgschaft kann nur in Anspruch genommen werden, sofern die Schulden während des Zeitraums von 365 Tagen vor dem Datum der Inanspruchnahme der Bürgschaft fällig geworden sind.

Wenn ein Gläubiger eine gerichtliche Klage gegen das Unternehmen einreicht und den Solidarbürgen davon in Kenntnis setzt, indem er ihm per Einschreibesendung eine Abschrift des verfahrenseinleitenden Akts zukommen lässt, ist der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum von 365 Tagen derjenige, der dem Datum dieser Einschreibesendung vorangeht.

Wenn ein Gläubiger im Falle des Konkurses des Unternehmens eine Schuldforderung einreicht und den Solidarbürgen davon in Kenntnis setzt, indem er ihm per Einschreibebrief diese Schuldforderung zukommen lässt, ist der in Absatz 1 erwähnte Zeitraum von 365 Tagen derjenige, der dem Datum dieses Einschreibebriefs vorangeht.

Die Bürgschaft kann jedoch nicht in Anspruch genommen werden für Schulden: 1. die bereits vor dem Datum fällig waren, an dem die in Artikel 35 erwähnte Bescheinigung erstellt worden ist;2. die nach der Konkurseröffnung des Unternehmens entstanden sind, es sei denn, das Handelsgericht hat eine vorläufige Fortsetzung der Geschäftstätigkeit des Konkursschuldners erlaubt. Art. 38 - § 1 - Die Bürgschaft kann lediglich durch den Inhaber der in Artikel 37 erwähnten Schuldforderungen in Anspruch genommen werden, unter der Bedingung, dass die unter Nr. 1 und 2 erwähnten Schriftstücke per Einschreibebrief an den in Artikel 35 erwähnten Solidarbürgen gerichtet werden: 1. eine zu Lasten des Unternehmens in Belgien ergangene gerichtliche Entscheidung, auch wenn sie nicht vollstreckbar ist, die sich aus einem Verfahren ergibt, deren Datum des verfahrenseinleitenden Akts vor dem Konkurs des Unternehmens liegt;2. ein Nachweis über die Zulassung der Forderung auf Befriedigung aus der Konkursmasse, zusammen mit einer Bescheinigung, die das Datum der Hinterlegung des letzten Protokolls der Forderungsprüfung bestätigt; diese beiden Dokumente müssen durch den Konkursverwalter oder das Handelsgericht erstellt worden sein. § 2 - Außer bei Anwendung der Bestimmungen in Absatz 3 werden die Inanspruchnahmen der Bürgschaft entsprechend dem Datum der Aufgabe des an den Solidarbürgen gerichteten Einschreibens behandelt, wobei das Datum des Poststempels als Beweis gilt.

Außer bei Anwendung der Bestimmungen in Absatz 3, wird, wenn unterschiedliche Inanspruchnahmen der Bürgschaft am selben Datum bei der Post aufgegeben wurden und der Betrag der Bürgschaft ungenügend ist, übergegangen zu einer Quotenteilung zwischen den betreffenden Gläubigern.

Bei Konkurs des Unternehmens wird bis zu dreißig Tagen nach Hinterlegung des letzten Protokolls der Forderungsprüfung: 1. den Gläubigern Vorzug gegeben, die die Bürgschaft gemäß Paragraph 1 Nr.1 in Anspruch genommen haben; 2. zu einer Quotenteilung übergegangen zwischen den Gläubigern, die die Bürgschaft gemäß Paragraph 1 Nr.2 in Anspruch genommen haben. § 3 - Der Solidarbürge, der die Inanspruchnahme der Bürgschaft nicht anfechtet, muss den Gläubiger innerhalb von sechzig Tagen nach Erhalt der Inanspruchnahme oder in den in Paragraph 2 Absatz 3 Nr. 2 erwähnten Fällen, innerhalb von neunzig Tagen nach der Hinterlegung des letzten Protokolls der Forderungsprüfung auszahlen.

Unterabschnitt 4 - Freigabe der Bürgschaft Art. 39 - § 1 - Bei vollständiger oder teilweiser Inanspruchnahme der Bürgschaft: 1. notifiziert der Solidarbürge dem Minister oder seinem Beauftragten unverzüglich per Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege den Betrag der erfolgten Inanspruchnahme sowie Name und Adresse des betreffenden Gläubigers;2. informiert der Solidarbürge unverzüglich alle Gläubiger, die sich schriftlich an ihn gewandt haben, über die erfolgte Inanspruchnahme;3. übermittelt der Minister oder sein Beauftragter dem betreffenden Gläubiger eine Abschrift der in Nr.1 erwähnten Notifikation; 4. teilt der Minister oder sein Beauftragter dem Unternehmen die erfolgte Inanspruchnahme mit;5. ist das Unternehmen verpflichtet, die Bürgschaft innerhalb von dreißig Tagen ab dem Datum des Versands der in Nr.4 erwähnten Mitteilung wiederherzustellen oder zu vervollständigen.

Wenn das Unternehmen sich im Zustand der im Gesetz vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen erwähnten gerichtlichen Reorganisation befindet, wird die Frist von dreißig Tagen auf drei Monate verlängert und bis zum Zeitpunkt ausgesetzt, an dem der Zustand der gerichtlichen Reorganisation abgeschlossen ist. § 2 - Entscheidet der Solidarbürge aus eigener Initiative oder auf Antrag des Unternehmens, sich vollständig oder teilweise seiner Verpflichtungen zu entledigen: 1. notifiziert der Solidarbürge dem Minister oder seinem Beauftragten per Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege seine Entscheidung;2. teilt der Solidarbürge unverzüglich allen Gläubigern, die sich schriftlich an ihn gewandt haben, seine Entscheidung mit;3. teilt der Minister oder sein Beauftragter dem Unternehmen die Entscheidung des Solidarbürgen mit;4. ist das Unternehmen verpflichtet, die Bürgschaft innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum des Versands der in Nr.3 erwähnten Mitteilung wiederherzustellen oder zu vervollständigen.

Wenn das Unternehmen sich im Zustand der im Gesetz vom 31. Januar 2009 über die Kontinuität der Unternehmen erwähnten gerichtlichen Reorganisation befindet, wird die Frist von drei Monaten ausgesetzt bis zum Zeitpunkt, an dem der Zustand der gerichtlichen Reorganisation abgeschlossen ist. § 3 - Für den Fall, dass der Solidarbürge sich entscheidet, die Verpflichtungen eines anderen Solidarbürgen zu übernehmen: 1. notifiziert der Solidarbürge, der die Verpflichtungen übernimmt, dem Minister oder seinem Beauftragten per Einschreibebrief oder auf elektronischem Wege seine Entscheidung;2. teilt der Minister oder sein Beauftragter diese Übernahme der Verpflichtungen dem Solidarbürgen mit, dessen Verpflichtungen übernommen werden;3. teilt der Solidarbürge, dessen Verpflichtungen übernommen wurden, anschließend unmittelbar die Übernahme der Verpflichtungen sowie die Identität des Solidarbürgen, der seine Verpflichtungen übernommen hat, allen Gläubigern mit, die sich nach dieser Übernahme schriftlich an ihn wenden. Art. 40 - § 1 - Der Solidarbürge ist, unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2, nach einer Frist von neun Monaten ab dem Datum, an dem der Minister oder sein Beauftragter vom besagten Solidarbürgen den Einschreibebrief oder die E-Mail über dessen Entscheidung, sich vollständig oder teilweise seiner Verpflichtungen zu entledigen, erhalten hat, von seinen Verpflichtungen gegenüber den eventuellen Gläubigern befreit.

Während der letzten sechs Monate der in Absatz 1 erwähnten Frist kann die Bürgschaft jedoch nur noch in Anspruch genommen werden, sofern die Schuldforderung vor Beginn dieser letzten sechs Monate fällig geworden ist. § 2 - Wenn ein Gläubiger vor Ablauf der in Paragraph 1 erwähnten Frist von neun Monaten eine gerichtliche Klage gegen das Unternehmen einreicht und den Solidarbürgen davon in Kenntnis setzt, indem er ihm per Einschreibesendung eine Abschrift des verfahrenseinleitenden Akts zukommen lässt, wird diese Frist zu Gunsten dieses Gläubigers ausgesetzt; diese Frist setzt erst wieder ein am Tag, an dem die endgültige gerichtliche Entscheidung in dieser Sache rechtskräftig geworden ist. § 3 - Wenn ein Gläubiger im Falle des Konkurses des Unternehmens vor Ablauf der in Paragraph 1 erwähnten Frist von neun Monaten eine Schuldforderung einreicht und den Solidarbürgen davon in Kenntnis setzt, indem er ihm per Einschreibesendung eine Abschrift seiner Schuldforderung zukommen lässt, wird diese Frist zu Gunsten des Gläubigers ausgesetzt; diese Frist setzt erst am Tag der Hinterlegung des letzten Protokolls der Forderungsprüfung wieder ein. § 4 - In Abweichung von den Paragraphen 1, 2 und 3 kann die Bürgschaft nicht mehr in Anspruch genommen werden ab dem Datum, an dem der Minister oder sein Beauftragter gegebenenfalls eine Bescheinigung von einem anderen Solidarbürgen erhalten hat, der erklärt, die verbliebenen Verpflichtungen des vorigen Bürgen zu übernehmen.

TITEL 5 - Administrative Geldbuße Art. 41 - Unbeschadet von Artikel 36 § 1 Absatz 2 des Gesetzes müssen die Beamten, die für die Verhängung einer in Artikel 35 des Gesetzes erwähnten administrativen Geldbuße benannt wurden, über einen Dienstgrad der Stufe A verfügen und zum Dienst gehören, der für den Kraftverkehr innerhalb des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen zuständig ist.

Art. 42 - Die administrativen Geldbußen werden vom Föderalen Öffentlichen Dienst Mobilität und Transportwesen erhoben.

Die administrative Geldbuße muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Monat der Notifizierung der Entscheidung, womit die Geldbuße auferlegt wurde, bezahlt werden. Sie wird durch Einzahlung oder Überweisung auf das Bankkonto der Behörde, zu deren Zuständigkeitsbereich der Kraftverkehr gehört, unter Angabe der strukturierten Mitteilung, die der Entscheidung beigefügt wurde, beglichen.

TITEL 6 - Konzertierungsausschuss für Personenkraftverkehr Art. 43 - Der in Artikel 39 des Gesetzes erwähnte Konzertierungsausschuss für Personenkraftverkehr besteht aus: 1. einem Vorsitzenden;2. höchstens sechs Vertretern der für den Kraftverkehr zuständigen Behörde;3. höchstens sechs Vertretern der einschlägigen Organisationen der Personenkraftverkehrsunternehmer;4. höchstens sechs Vertretern der einschlägigen Organisationen der im Personenkraftverkehrsunternehmen beschäftigten Angestellten. Art. 44 - Der Konzertierungsausschuss für Personenkraftverkehr versammelt sich wenigstens einmal pro Jahr.

Art. 45 - Der Minister legt die Arbeitsweise des Konzertierungsausschusses für Personenkraftverkehr fest.

Art. 46 - Der Konzertierungsausschuss für Personenkraftverkehr kann die durch den Minister festgelegten Regeln bezüglich seiner Arbeitsweise ergänzen mit einer Geschäftsordnung, die durch den Minister genehmigt wird.

TITEL 7 - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen KAPITEL 1 - Abänderungsbestimmungen Abänderungen am Königlichen Erlass vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr Art. 47 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 19. Juli 2000 über die Zahlung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung bestimmter Übertretungen bei der Personen- und Güterbeförderung im Straßenverkehr, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 27. April 2007, werden die Wörter "in Artikel 31bis des Erlassgesetzes vom 30. Dezember 1946 über den gewerblichen Personenverkehr mit Kraftomnibussen" ersetzt durch die Wörter "in den Artikeln 27 bis 29 des Gesetzes vom 15. Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006".

In der Anlage 1 desselben Erlasses, ersetzt durch den Königlichen Erlass vom 19. Juli 2013, wird die Tabelle i) Personenkraftverkehr - Genehmigungen ersetzt durch die dem vorliegenden Erlass beigefügte Anlage.

KAPITEL 2 - Aufhebungsbestimmungen Art. 48 - In der Anlage zum Erlass des Regenten vom 20. September 1947 zur Einführung einer allgemeinen Regelung für den Linienverkehr, den zeitweiligen Linienverkehr, die Sonderformen des Linienverkehrs und den Gelegenheitsverkehr werden die folgenden Bestimmungen hinsichtlich der Föderalbehörde aufgehoben: 1. die Artikel 1 bis 3;2. die Artikel 4 bis 6, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.September 1988; 3. die Artikel 7 und 8;4. die Artikel 9 und 10, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.September 1988; 5. der Artikel 11;6. die Artikel 12 bis 16, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.September 1988; 7. der Artikel 18, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. September 1988; 8. die Artikel 19 und 20;9. der Artikel 23, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. September 1988; 10. der Artikel 24;11. der Artikel 26, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. September 1988; 12. die Artikel 56 und 57, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22.September 1988; 13. der Artikel 58, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Dezember 1974; 14. der Artikel 60, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. April 2009; 15. die Artikel 61 bis 63, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13.Dezember 1974; 16. der Artikel 64, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 22. September 1988.

Art. 49 - Es werden aufgehoben: 1. der Königliche Erlass vom 29.November 1974 zur Einführung besonderer Regeln für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen; 2. der Königliche Erlass vom 25.September 1984 bezüglich des Beratenden Ausschusses für Personenkraftverkehrsleistungen; 3. der Königliche Erlass vom 25.März 1986 zur Festlegung der Bedingungen für die Erteilung von Betriebsgenehmigungen für Gelegenheitsdienste im gewerblichen Personenverkehr; 4. der Königlicher Erlass vom 21.April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers.

TITEL 8 - Übergangsmaßnahmen und Inkrafttreten KAPITEL 1 - Übergangsbestimmungen Art. 50 - Die Gemeinschaftslizenzen, die vor dem 4. Dezember 2011 ausgestellt wurden, bleiben bis zu ihrem Ablaufdatum gültig.

Art. 51 - Die selbstschuldnerischen Bürgschaften, die gemäß den Bestimmungen von Kapitel IV des Königlichen Erlasses vom 21. April 2007 zur Festlegung der Bedingungen für den Zugang zum Beruf des Personenkraftverkehrsunternehmers hinterlegt sind, werden, was ihren Betrag, ihren Anwendungsbereich und ihre Folgen anbetrifft, gleichgestellt mit den Bürgschaften gemäß Artikel 17 § 2 des Gesetzes.

KAPITEL 2 - Inkrafttreten Art. 52 - Am 1. September 2014 treten in Kraft: 1. das Gesetz vom 15.Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006; 2. der vorliegende Erlass. Art. 53 - Der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich der Kraftverkehr gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Justiz gehört und der Minister zu dessen Zuständigkeitsbereich die Finanzen gehören, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2014.

PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern J. MILQUET Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

Anlage i) Personenkraftverkehr - Kontroll- und Genehmigungspapiere

Verstoß

Vorschriften

Zu zahlender Geldbetrag

1. Von einem in Belgien ansässigen Unternehmen benutzte Fahrzeuge


1.1

Bei der Durchführung von Beförderungen im Gelegenheitsverkehr oder im internationalen Linienverkehr wird keine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz im Fahrzeug mitgeführt und dessen Bestehen kann nicht sofort nachgewiesen oder im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen festgestellt werden.

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 4 und 19 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2) Art. 4 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 9

990 EUR

1.2

Bei der Durchführung von Beförderungen im Gelegenheitsverkehr oder im internationalen Linienverkehr ist die beglaubigte Abschrift der belgischen Gemeinschaftslizenz ungültig, da das Kennzeichen des Fahrzeugs nicht im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen aufgenommen ist.

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 4 und 19 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 12 § 1 Nr. 4

990 EUR

1.3

Bei der Durchführung von Beförderungen im Gelegenheitsverkehr wird weder ein gültiges Fahrtenblatt noch das Dokument, das das Fahrtenblatt bei nationalem Gelegenheitsverkehr ersetzt, im Fahrzeug mitgeführt und das Bestehen des Dokuments kann nicht sofort nachgewiesen werden.

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 12 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014 (4), Art. 1, 2, 6 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 2 und 9

990 EUR

1.4

Bei der Durchführung von Beförderungen im Gelegenheitsverkehr befindet sich im Fahrzeug ein Fahrtenblatt, auf dem nicht die in Artikel 12.3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgeschriebenen Mindestangaben erwähnt sind.

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 12 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014 (4), Art. 1, 2, 6 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 2 und 9

990 EUR

1.5

Bei der Durchführung von Beförderungen im Gelegenheitsverkehr befindet sich im Fahrzeug ein Fahrtenblatt, auf dem andere als die in Artikel 12.3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgeschriebenen Mindestangaben nicht vermerkt sind (amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Nam(en) des/der Fahrer(s), Anzahl der Fahrgäste).

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 12 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014 (4), Art. 1, 2, 6 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 2 und 9

55 EUR

1.6

Bei der Durchführung von Beförderungen im internationalen Linienverkehr wird keine gültige Genehmigung für internationalen Linienverkehr im Fahrzeug mitgeführt und das Bestehen des Dokuments kann nicht sofort nachgewiesen werden.

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 5, 6 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014 (4), Art. 8 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 4 und 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 5 und 9

990 EUR

1.7

Bei der Durchführung der unter den Punkten 1.1 bis einschließlich 1.4 und 1.6 erwähnten Verkehrsdienste wird keine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz, des Fahrtenblattes (oder des Dokuments, das das Fahrtenblatt bei nationalem Gelegenheitsverkehr ersetzt), oder der Genehmigung für internationalen Linienverkehr im Fahrzeug mitgeführt, jedoch ist das Bestehen des Dokuments sofort nachgewiesen oder im E-Register der Kraftverkehrsunternehmen festgestellt worden.

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 4, 5, 12 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014 (4), Art. 1, 2, 6, 8 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 4 und 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 2, 5 und 9

55 EUR (5)

2.

In einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder in der Schweiz niedergelassene Unternehmen


2.1

Bei der Durchführung von Beförderungen im internationalen Linien- oder Gelegenheitsverkehr wird keine gültige beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder entsprechende Schweizer Genehmigung im Fahrzeug mitgeführt und das Bestehen des Dokuments kann nicht sofort nachgewiesen werden.

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 4, 14 und 19 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 9

990 EUR

2.2

Bei der Durchführung von Beförderungen im internationalen Gelegenheitsverkehr wird kein gültiges Fahrtenblatt im Fahrzeug mitgeführt und das Bestehen des Dokuments kann nicht sofort nachgewiesen werden.

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 12 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014 (4), Art. 1, 2, 6 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 3 und 9

990 EUR

2.3

Bei der Durchführung von Beförderungen im internationalen Gelegenheitsverkehr befindet sich im Fahrzeug ein Fahrtenblatt, auf dem nicht die in Artikel 12.3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgeschriebenen Mindestangaben vermerkt sind.

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 12 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014 (4), Art. 1, 2, 6 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 3 und 9

990 EUR

2.4

Bei der Durchführung von Beförderungen im internationalen Gelegenheitsverkehr befindet sich im Fahrzeug ein Fahrtenblatt, auf dem andere als die in Artikel 12.3 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgeschriebenen Mindestangaben nicht vermerkt sind (amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Nam(en) des/der Fahrer(s), Anzahl der Fahrgäste).

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 12 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014 (4), Art. 1, 2, 6 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 3 und 9

55 EUR

2.5

Bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr wird kein gültiges Fahrtenblatt im Fahrzeug mitgeführt und das Bestehen des Dokuments kann nicht sofort nachgewiesen werden.

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 17 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 3 und 9

990 EUR

2.6

Bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr befindet sich im Fahrzeug ein Fahrtenblatt, auf dem nicht die in Artikel 17.2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgeschriebenen Angaben vermerkt sind.

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 17 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 3 und 9

990 EUR

2.7

Bei der Durchführung von Kabotagebeförderungen im Gelegenheitsverkehr befindet sich im Fahrzeug ein Fahrtenblatt, auf dem andere als die in Artikel 17.2 der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 vorgeschriebenen Angaben nicht vermerkt sind (amtliches Kennzeichen des Fahrzeugs, Nam(en) des/der Fahrer(s), Anzahl der Fahrgäste).

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 17 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 3 und 9

55 EUR

2.8

Bei der Durchführung von Beförderungen im internationalen Linienverkehr wird keine gültige Genehmigung für internationalen Linienverkehr im Fahrzeug mitgeführt und das Bestehen des Dokuments kann nicht sofort nachgewiesen werden.

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 5, 6 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014 (4), Art. 8 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 5 und 9

990 EUR

2.9

Bei der Durchführung von Beförderungen im internationalen Werkverkehr wird keine gültige Bescheinigung im Fahrzeug mitgeführt und das Bestehen des Dokuments kann nicht sofort nachgewiesen werden.

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 5 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014 (4), Art. 9 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 7 und 9

990 EUR

2.10

Bei der Durchführung der unter den Punkten 2.1, 2.2, 2.3, 2.5, 2.6, 2.8 und 2.9 erwähnten Verkehrsdienste wird keine beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz, der entsprechenden Schweizer Genehmigung, der Genehmigung für internationalen Linienverkehr, des Fahrtenblattes oder der Bescheinigung im Fahrzeug mitgeführt, jedoch ist das Bestehen des gültigen Dokuments sofort nachgewiesen worden.

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 4, 5, 12, 14, 15, 17 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014 (4), Art. 1, 2, 6, 8, 9 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 3, 5, 7 und 9

55 EUR (5)

3.

Außerhalb des EWR oder der Schweiz ansässige Unternehmen


3.1

Bei der Durchführung von Beförderungen im genehmigungspflichtigen internationalen Gelegenheitsverkehr wird keine gültige Genehmigung für internationalen Gelegenheitsverkehr im Fahrzeug mitgeführt und das Bestehen des Dokuments kann nicht sofort nachgewiesen werden.

- Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 4 und 9

990 EUR

3.2

Bei der Durchführung von Beförderungen im internationalen Linienverkehr wird keine gültige Genehmigung für internationalen Linienverkehr im Fahrzeug mitgeführt und das Bestehen des Dokuments kann nicht sofort nachgewiesen werden.

- Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 5 und 9

990 EUR

3.3

Bei der Durchführung von Beförderungen im genehmigungspflichtigen internationalen Pendelverkehr wird keine gültige Genehmigung im Fahrzeug mitgeführt und das Bestehen des Dokuments kann nicht sofort nachgewiesen werden.

- Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 8 und 9

990 EUR

3.4

Bei der Durchführung von Beförderungen im internationalen Verkehr wird keine bilaterale Genehmigung im Fahrzeug mitgeführt (für den Fall, dass das betreffende bilaterale Abkommen diese Genehmigung vorsieht).

- Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 8 und 9

990 EUR

3.5

Das Fahrzeug führt unerlaubte Kabotagebeförderungen auf belgischem Staatsgebiet durch.

- Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 8

990 EUR

3.6

Bei der Durchführung von Beförderungen im Gelegenheitsverkehr wird kein gültiges Fahrtenblatt im Fahrzeug mitgeführt und das Bestehen des Dokuments kann nicht sofort nachgewiesen werden.

- Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 4, 8 und 9

990 EUR

3.7

Bei der Durchführung von Beförderungen im nicht genehmigungspflichtigen internationalen Pendelverkehr wird kein gültiges Fahrtenblatt im Fahrzeug mitgeführt und das Bestehen des Dokuments kann nicht sofort nachgewiesen werden.

- Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 4, 8 und 9

990 EUR

3.8

Bei der Durchführung der unter den Punkten 3.1 bis einschließlich 3.4, 3.6 und 3.7 erwähnten Verkehrsdienste wird keine Genehmigung oder kein Fahrtenblatt im Fahrzeug mitgeführt, jedoch ist das Bestehen des Dokuments sofort nachgewiesen worden.

- Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 4, 5, 8 und 9

55 EUR (5)

4.

Die vorgelegte Genehmigung oder Bescheinigung oder das vorgelegte Fahrtenblatt:


ist verfälscht oder für eine Kontrolle unbrauchbar gemacht worden,


enthält Daten, die verfälscht oder für eine Kontrolle unbrauchbar gemacht worden sind,


wird auf betrügerische Weise verwendet.


4.1

Von einem in Belgien ansässigen Unternehmen benutzte Fahrzeuge


4.1.1.

Beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz bei Gelegenheitsverkehr oder internationalem Linienverkehr

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 4 und 19 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 4 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 9

3.960 EUR

4.1.2.

Fahrtenblatt bei Gelegenheitsverkehr (oder das das Fahrtenblatt bei nationalem Gelegenheitsverkehr ersetzende Dokument)

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 12 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014 (4), Art. 1, 2, 6 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 2 und 9

3.960 EUR

4.1.3.

Genehmigung bei internationalem Linienverkehr

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 5, 6 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014 (4), Art. 8 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 5 und 9

3.960 EUR

4.2

In einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder in der Schweiz ansässige Unternehmen


4.2.1.

Beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder der entsprechenden Schweizer Genehmigung bei Gelegenheitsverkehr oder internationalem Linienverkehr

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 4, 14 und 19 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 9

3.960 EUR

4.2.2.

Genehmigung bei internationalem Linienverkehr oder Fahrtenblatt bei Gelegenheitsverkehr

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 5, 12, 17 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014 (4), Art. 1, 2, 6, 8 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 3, 5 und 9

3.960 EUR

4.2.3.

Bescheinigung im Falle von Werkverkehr, wie erwähnt in Punkt 2.9

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 5 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014 (4), Art. 9 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 7 und 9

3.960 EUR

4.3

Außerhalb des EWR oder der Schweiz ansässige Unternehmen


4.3.1.

Genehmigung oder Fahrtenblatt je nach Art der Verkehrsdienste, wie erwähnt in Punkt 3

- Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 4, 5, 8 und 9

3.960 EUR

5.

Der Fahrer weigert sich, die Genehmigung, die Bescheinigung oder das Fahrtenblatt zur Kontrolle vorzulegen


5.1

Von einem in Belgien ansässigen Unternehmen benutzte Fahrzeuge


5.1.1.

Beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz bei Gelegenheitsverkehr oder internationalem Linienverkehr

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 4 und 19 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 4 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 9

3.960 EUR

5.1.2.

Fahrtenblatt bei Gelegenheitsverkehr (oder Dokument, das das Fahrtenblatt bei nationalem Gelegenheitsverkehr ersetzt)

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 12 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014 (4), Art. 1, 2, 6 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 2 und 9

3.960 EUR

5.1.3.

Genehmigung bei internationalem Linienverkehr

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 5, 6 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014 (4), Art. 8 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 5 und 9

3.960 EUR

5.2

In einem anderen Mitgliedstaat des EWR oder in der Schweiz ansässige Unternehmen


5.2.1.

Beglaubigte Abschrift der Gemeinschaftslizenz oder der entsprechenden Schweizer Genehmigung bei Gelegenheitsverkehr oder internationalem Linienverkehr

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 4, 14 und 19 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 9

3.960 EUR

5.2.2.

Genehmigung bei internationalem Linienverkehr oder Fahrtenblatt bei Gelegenheitsverkehr

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 5, 12, 17 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014 (4), Art. 1, 2, 6, 8 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 3, 5 und 9

3.960 EUR

5.2.3.

Bescheinigung im Falle von Werkverkehr, wie erwähnt in Punkt 2.9

- Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 (1), Art. 5 und 19 - Verordnung (EU) Nr. 361/2014 (4), Art. 9 und 11 - Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 7 und 9

3.960 EUR

5.3

Außerhalb des EWR oder der Schweiz ansässige Unternehmen


5.3.1.

Genehmigung oder Fahrtenblatt je nach Art der Verkehrsdienste, wie erwähnt in Punkt 3

- Gesetz vom 15. Juli 2013 (2), Art. 6 - KE vom 22. Mai 2014 (3), Art. 4, 5, 8 und 9

3.960 EUR


(1) Verordnung (EG) Nr.1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (2) Gesetz vom 15.Juli 2013 über den Personenkraftverkehr und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1071/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Festlegung gemeinsamer Regeln für die Zulassung zum Beruf des Kraftverkehrsunternehmers und zur Aufhebung der Richtlinie 96/26/EG des Rates und zur Ausführung der Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum grenzüberschreitenden Personenkraftverkehrsmarkt und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 (3) Königlicher Erlass vom 22.Mai 2014 über den Personenkraftverkehr (4) Verordnung (EU) Nr.361/2014 der Kommission vom 9. April 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 1073/2009 hinsichtlich der Beförderungsdokumente für den grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2121/98 der Kommission (5) pro fehlendes Dokument Gesehen, um Unserem Erlass vom 22.Mai 2014 über den Personenkraftverkehr beigefügt zu werden.

PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern J. MILQUET Die Ministerin der Justiz A. TURTELBOOM Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für Mobilität M. WATHELET

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