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Arrêté Royal du 22 mai 2017
publié le 25 janvier 2018

Arrêté royal déterminant les données de contact visées à l'article 3, alinéa 1er, 17°, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques ainsi que les modalités de leur communication et de leur enregistrement, et modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2018030051
pub.
25/01/2018
prom.
22/05/2017
ELI
eli/arrete/2017/05/22/2018030051/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 MAI 2017. - Arrêté royal déterminant les données de contact visées à l'article 3, alinéa 1er, 17°, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques ainsi que les modalités de leur communication et de leur enregistrement, et modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 mai 2017 déterminant les données de contact visées à l'article 3, alinéa 1er, 17°, de la loi du 8 août 1983 organisant un Registre national des personnes physiques ainsi que les modalités de leur communication et de leur enregistrement, et modifiant l'arrêté royal du 3 avril 1984 relatif à l'accès de certaines autorités publiques au Registre national des personnes physiques, ainsi qu'à la tenue à jour et au contrôle des informations (Moniteur belge du 1er août 2017).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in Artikel 3 Absatz 1 Nr.17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Kontaktdaten und der Modalitäten für ihre Mitteilung und Registrierung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Erlasses zielt darauf ab, Artikel 3 Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, abgeändert durch das Gesetz vom 9. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres, auszuführen, die wie folgt lautet: "17. gegebenenfalls Kontaktdaten der Bürger, die von den Bürgern einzig auf freiwilliger Basis mitgeteilt werden, wie vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass bestimmt; der König bestimmt ebenfalls die Modalitäten der Mitteilung dieser Daten an die Dienste des Nationalregisters der natürlichen Personen und der Abänderung dieser Daten seitens des Bürgers." Laut der Begründung zu vorerwähntem Gesetz wird nämlich die zentralisierte Registrierung von Kontaktdaten von einigen Instanzen gefordert, insbesondere öffentlichen Diensten wie dem FÖD Finanzen, den Hilfsdiensten oder den Diensten des Zivilschutzes. Mit der zentralisierten Registrierung dieser Kontaktdaten und ihrer Mitteilung soll ebenfalls der elektronische Informationsaustausch mit den Bürgern entwickelt und gefördert werden.

In vorliegendem Entwurf wird festgelegt, dass die Registrierung auf freiwilliger Basis folgende Kontaktdaten betrifft: - Festnetznummer, - Handynummer, - Faxnummer, - E-Mail-Adresse.

Im Erlassentwurf wird ferner bestimmt, dass Bürger ihre Daten (oder einige davon) registrieren und ändern oder sogar löschen können: - entweder über eine EDV-Anwendung, die von den Diensten des Nationalregisters online gestellt wird; hierbei handelt es sich um die Anwendung "Meine Akte", - oder über den Onlineschalter der Gemeinde oder eine von ihr zu diesem Zweck geschaffene Anwendung (diese Möglichkeit wird dem Ermessen der Gemeinde überlassen); es ist anzumerken, dass einige Gemeinden bereits auf lokaler Ebene die Initiative ergriffen und die Kontaktdaten der Bürger, die auf dem Gemeindegebiet wohnen, registriert haben, - oder persönlich bei ihrer Gemeindeverwaltung.

Nur Bürger, die achtzehn Jahre alt oder älter sind und zudem im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen oder vermerkt sind, können ihre Kontaktdaten mitteilen. Außerdem müssen sie Handlungsfähigkeit besitzen, damit sie diese Mitteilung vornehmen können.

Es wird dem Sektoriellen Ausschuss des Nationalregisters obliegen, Ermächtigungen zum Zugriff auf diese neue gesetzliche Information zu erteilen.

Da Bürger ihre Daten direkt in das Nationalregister der natürlichen Personen eingeben werden können, muss ebenfalls der Königliche Erlass vom 3. April 1984 "über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen" abgeändert werden. In diesem Erlass wird nämlich festgelegt, wer neben den Verwaltungsgemeinden noch Daten in das Nationalregister eingeben darf.

Dieser Erlass muss daher dementsprechend abgeändert werden.

Um auf eine Besorgnis einzugehen, die bei den vorbereitenden parlamentarischen Arbeiten vor der Annahme des vorerwähnten Gesetzes vom 9. November 2015 geäußert wurde, ist des Weiteren im Erlassentwurf bestimmt, dass die Gemeindeverwaltung oder die Dienste des Nationalregisters mitgeteilte Kontaktdaten löschen dürfen, wenn die betreffenden Daten ihrer Ansicht nach gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen, zu Hass anstiften oder völlig unsinnig sind. Der betreffende Bürger wird hiervon vorab in Kenntnis gesetzt, damit er der Behörde seine möglichen Rechtfertigungen darlegen kann, ehe ein Beschluss gefasst wird.

Am 11. Januar 2017 hat der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens zu vorliegendem Entwurf eines Königlichen Erlasses die Stellungnahme Nr. 04/2017 abgegeben.

In dieser Stellungnahme hat der Ausschuss einige Bemerkungen formuliert.

Zunächst empfiehlt der Ausschuss, die Bürger daran zu erinnern, dass, wenn sie sich für die Mitteilung ihrer Kontaktdaten entscheiden, diese Daten den ermächtigten Instanzen mitgeteilt werden dürfen.

Der Ausschuss wiederholt ebenfalls den Grundsatz, nach dem nur Personen, die Handlungsfähigkeit besitzen und rechtsgültig einwilligen können, ihre Kontaktdaten mitteilen dürfen.

Diesen beiden Bemerkungen wird durch geeignete technische Maßnahmen Rechnung getragen werden, und zwar in Bezug auf die Mitteilung der Daten an ermächtigte Instanzen durch Anzeige einer Informationsmeldung auf der Homepage, wenn Bürger ihre Kontaktdaten eingeben möchten, und in Bezug auf die Handlungsfähigkeit durch automatische Kontrolle der Informationen zum Alter und/oder zu einer Entscheidung hinsichtlich der Regelung in Sachen Handlungsunfähigkeit.

Der Ausschuss für den Schutz des Privatlebens erinnert außerdem daran, dass die im Nationalregister registrierten Kontaktdaten wenig verlässlich sein könnten, da Bürger im Laufe der Zeit vielleicht vergessen, ihre Daten fortzuschreiben.

Auch wenn diese Bemerkung stichhaltig ist, so ist doch zu wiederholen, dass sich vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses auf die Ausführung einer Gesetzesbestimmung beschränkt. Der Wille des Gesetzgebers darf im Rahmen des vorliegenden Erlasses keinesfalls in Frage gestellt werden.

Im Übrigen befürwortet der Ausschuss die allgemeine Einführung der eBox, eines elektronischen Postfachs, das den Bürgern im Rahmen der sozialen Sicherheit zur Verfügung gestellt wird und in dem sie auf zentralisierte und gesicherte Art und Weise offizielle Dokumente der verschiedenen Verwaltungen der sozialen Sicherheit empfangen können.

Eine derartige Initiative ist in der Tat sorgfältig zu prüfen. Dies ist jedoch nicht Gegenstand des vorliegenden Erlasses, der wie weiter oben erwähnt einzig und allein auf die Ausführung von Artikel 3 Absatz 1 Nr. 17 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 abzielt.

Nach diesen eher allgemeinen und kontextbezogenen Erwägungen hat der Ausschuss auch Bemerkungen formuliert, die mehr technischer Art sind.

Laut Ausschuss sollte im Erlassentwurf präzisiert werden, dass, wenn Bürger ihre Kontaktdaten bei der Gemeinde registrieren lassen möchten, diese Registrierung nur unter Verwendung ihres Personalausweises möglich ist. Diese Bemerkung ist berücksichtigt worden.

Ferner war in der Fassung des Entwurfs eines Königlichen Erlasses, die dem Ausschuss zur Stellungnahme vorgelegt wurde, genau festgelegt, dass kein Überblick über die Kontaktdatenänderungen fortgeschrieben werden sollte. Der Ausschuss wiederholt zu Recht, dass gemäß Artikel 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 8. August 1983 eine Registrierung der aufeinanderfolgenden Änderungen Pflicht ist und ein Erlass hiervon nicht abweichen darf.

Schließlich ist der Ausschuss der Ansicht, dass die Bestimmung im Entwurf eines Königlichen Erlasses, die der Gemeindeverwaltung oder den Diensten des Nationalregisters die Löschung von mitgeteilten Kontaktdaten erlaubt, wenn diese Daten gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen, zu Hass anstiften oder völlig unsinnig sind, viel zu vage ist und den Personalmitgliedern einen zu großen Ermessensspielraum eröffnet.

Diese Bestimmung spiegelt wie bereits ausgeführt eine Besorgnis des Gesetzgebers wider und wird daher in vorliegendem Entwurf beibehalten.

Hier wird auf die Begründung zum Gesetz vom 9. November 2015 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen im Bereich Inneres (Dok.

Abgeordnetenkammer, 54-1298/001) verwiesen: "Es erscheint ebenfalls zweckmäßig, dass die Registrierung dieser Kontaktdaten über die Anwendung "Meine Akte" erfolgt, sodass diese Daten automatisch im Bevölkerungsregister der betreffenden Gemeinde registriert werden. Bei dieser Anwendung ist nämlich zum einen eine vorherige Authentifizierung mit dem elektronischen Personalausweis und zum anderen eine Prüfung und Validierung durch die Gemeindebehörden erforderlich. Diesbezüglich besteht jedoch keine Absicht, die Registrierung unsinniger oder merkwürdiger Daten zu ermöglichen. Der König wird einige Einschränkungen auferlegen müssen, um Missbrauch durch Bürger, die diese Gelegenheit für weniger bürgerliche Taten nutzen könnten, zu vermeiden." Der Staatsrat hat ebenfalls ein Gutachten zum Entwurf eines Königlichen Erlasses abgegeben: Gutachten 61.161/2 vom 12. April 2017.

Alle Bemerkungen dieses Hohen Kollegiums sind berücksichtigt worden.

Soweit der Gegenstand des vorliegenden Entwurfs eines Königlichen Erlasses.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

22. MAI 2017 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in Artikel 3 Absatz 1 Nr.17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Kontaktdaten und der Modalitäten für ihre Mitteilung und Registrierung und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, des Artikels 3 Absatz 1 Nr. 17, eingefügt durch das Gesetz vom 9. November 2015;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 16. September 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 10.

November 2016;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 04/2017 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 11. Januar 2017;

Aufgrund der Auswirkungsanalyse vom 3. Oktober 2016, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.161/2 des Staatsrates vom 12. April 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sicherheit und des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 3 Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnte Kontaktdaten, die auf freiwilliger Basis im Nationalregister der natürlichen Personen registriert werden können, sind: - Festnetznummer, - Handynummer, - Faxnummer, - E-Mail-Adresse.

Diese Daten können von Bürgern mitgeteilt werden, die achtzehn Jahre alt oder älter sind, im Nationalregister der natürlichen Personen eingetragen oder vermerkt sind und die Handlungsfähigkeit besitzen, diese Mitteilung vorzunehmen.

Bürger können ihre Kontaktdaten oder einige dieser Daten ändern oder löschen.

Art. 2 - Bürger können ihre Kontaktdaten mitteilen, ändern oder löschen: - entweder mit ihrem elektronischen Personalausweis anhand eines Lesegeräts, das an einem mit dem Internet verbundenen Computer angeschlossen ist, über die Website des Nationalregisters - oder mit ihrem elektronischen Personalausweis anhand eines Lesegeräts, das an einem mit dem Internet verbundenen Computer angeschlossen ist, über die Website ihrer Gemeinde, sofern dort eine entsprechende Anwendung entwickelt worden ist, - oder bei der Gemeinde, in der sie in den Bevölkerungsregistern oder im Fremdenregister eingetragen sind, mit ihrem elektronischen Personalausweis.

Der Bürger muss vor Mitteilung seiner Daten von den Diensten des Nationalregisters oder den Gemeindediensten, gegebenenfalls anhand einer in der verwendeten Internetanwendung eingebauten Informationsmeldung, davon in Kenntnis gesetzt werden, dass die Kontaktdaten, die er mitteilen möchte, einer ganzen Reihe von Instanzen, die zum Zugriff darauf ermächtigt sind, zugänglich sind und von ihnen verwendet werden können. In dieser Meldung wird insbesondere darauf hingewiesen, dass die Mitteilung der Daten auf freiwilliger Basis erfolgt und der Bürger sie jederzeit ändern oder löschen kann.

Art. 3 - Die Gemeindeverwaltung oder die Dienste des Nationalregisters dürfen mitgeteilte Kontaktdaten löschen, wenn die betreffenden Daten ihrer Ansicht nach gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstoßen, zu Hass anstiften oder völlig unsinnig sind. Der betreffende Bürger wird hiervon vorab in Kenntnis gesetzt, damit er der Behörde seine möglichen Rechtfertigungen darlegen kann, ehe ein Beschluss gefasst wird.

Art. 4 - Artikel 4 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3. April 1984 über den Zugriff bestimmter öffentlicher Behörden auf das Nationalregister der natürlichen Personen und die Fortschreibung und Kontrolle der Informationen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 22. Januar 2007 und 5. Dezember 2014, wird durch folgende Nummer ergänzt: "7. vom Bürger, um die in Artikel 3 Absatz 1 Nr. 17 des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnten Informationen, die ihn betreffen, einzugeben, zu ändern oder zu löschen." Art. 5 - Unser Minister der Sicherheit und des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Mai 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

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