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Arrêté Royal du 22 octobre 2003
publié le 07 avril 2011

Arrêté royal relatif à la formation continuée des membres du personnel des services de police. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal interieur
numac
2011000202
pub.
07/04/2011
prom.
22/10/2003
ELI
eli/arrete/2003/10/22/2011000202/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal relatif à la formation continuée des membres du personnel des services de police. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 22 octobre 2003 relatif à la formation continuée des membres du personnel des services de police (Moniteur belge du 1er décembre 2003), tel qu'il a été modifié par l'arrêté royal du 31 octobre 2005 modifiant l'arrêté royal du 22 octobre 2003 relatif à la formation continuée des membres du personnel des services de police (Moniteur belge du 28 novembre 2005).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ 22. OKTOBER 2003 - Königlicher Erlass über die Weiterbildung der Personalmitglieder der Polizeidienste KAPITEL I - Begriffsbestimmung Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter "Direktion der Ausbildung": die Direktion, die mit den in Artikel 11 Nr.3 des Königlichen Erlasses vom 3. September 2000 über den Generalkommissar und die Generaldirektionen der föderalen Polizei erwähnten Aufträgen beauftragt ist.

KAPITEL II - Allgemeine Bestimmung Art. 2 - Ausser für die in Artikel 3 erwähnten Weiterbildungen kann jedes Personalmitglied innerhalb der Haushalts- und organisatorischen Grenzen und unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Dienstes mit dem Einverständnis des Direktors, für Personalmitglieder der föderalen Polizei, beziehungsweise des Korpschefs, für Personalmitglieder der lokalen Polizei, an einer Weiterbildung im Rahmen der Artikel III.IV.1, IV.II.9 und IV.II.26 RSPol teilnehmen.

KAPITEL III - Gehaltstabellenlaufbahn Art. 3 - Die für die Gewährung der höheren Gehaltstabelle im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn nötige Weiterbildung umfasst prioritäre Ausbildungstätigkeiten mit einer Gesamtdauer von [48 Stunden], die auf einen Zeitraum von sechs Jahren ab Gewährung der unmittelbar darunter liegenden Gehaltstabellenlaufbahn verteilt sind, wobei die ersten [vierundzwanzig] Stunden auf die erste Hälfte dieses Zeitraums und die letzten [vierundzwanzig] Stunden auf die zweite Hälfte verteilt werden. [Art. 3 abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005)] Art. 4 - Der Minister des Innern oder der zu diesem Zweck von ihm bestimmte Direktor der Direktion der Ausbildung bestimmt, welche Ausbildungsthemen für die in Artikel 3 erwähnte Weiterbildung berücksichtigt werden, und die Ziele dieser Ausbildungsthemen.

In Bezug auf die in Absatz 1 erwähnten Ausbildungsthemen und unbeschadet des Absatzes 3 kann der Generaldirektor der Generaldirektion des Personals, für Personalmitglieder der föderalen Polizei, beziehungsweise der Korpschef, für Personalmitglieder der lokalen Polizei, beschliessen, an welchen Ausbildungsthemen diese Personalmitglieder teilnehmen müssen, und sorgt er dafür, dass jedes Personalmitglied die Möglichkeit erhält, innerhalb der in Artikel 3 festgelegten Fristen an der in diesem Artikel erwähnten Weiterbildung teilzunehmen.

Für Personalmitglieder der Generaldirektion der Gerichtspolizei kann der Minister der Justiz auf Vorschlag des Generaldirektors der Generaldirektion der Gerichtspolizei andere als die in Absatz 1 erwähnten Ausbildungsthemen auferlegen, an denen diese Personalmitglieder obligatorisch teilnehmen müssen. [Unbeschadet des Absatzes 1 kann der Korpschef beziehungsweise der Generaldirektor oder die von ihnen bestimmte Person einen Antrag beim Direktor der Direktion der Ausbildung einreichen, damit den in Absatz 1 erwähnten Ausbildungsthemen eine bestimmte Ausbildung hinzugefügt wird.] [Art. 4 Abs. 4 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005)] [Art. 4bis - Unbeschadet des Artikels 4 wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer von 48 Stunden durch jede Beförderungsausbildung oder funktionelle Ausbildung im Sinne von Artikel I.I.1 Nr. 26 beziehungsweise Nr. 27 RSPol sowie jede in Artikel 2 erwähnte vom Minister des Innern oder vom Direktor des von ihm bestimmten Dienstes zugelassene Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens 8 Stunden, an der das Personalmitglied innerhalb der sechs Jahre ab Gewährung einer Gehaltstabelle teilnimmt, um 8 Stunden verringert.] [Art. 4bis eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005)] Art. 5 - Personalmitglieder, die infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Berufskrankheit nicht im Stande sind, die in Artikel 3 erwähnte Gesamtdauer der Weiterbildung innerhalb der in diesem Artikel festgelegten Frist zu erreichen, kommen ab Ablauf der vorerwähnten Frist in den Genuss einer rückwirkenden Gewährung der höheren Gehaltstabelle im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn, sobald sie schliesslich die vorerwähnte Dauer erreichen.

Für Personalmitglieder, die als Anwärter die niedrigste Gehaltstabelle des betreffenden Kaders erhalten, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] auf [40 Stunden] verringert. [Art. 5 Abs. 2 abgeändert durch Art. 4 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005)] [Art. 5bis - Für Personalmitglieder, die als Sachverständige oder Organisatoren mindestens eins der in Artikel 4 erwähnten Themen der gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens 8 Stunden erteilen, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer von 48 Stunden für das Jahr, in dem sie mindestens eins dieser Themen erteilt haben, um 8 Stunden verringert.] [Art. 5bis eingefügt durch Art. 5 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005)] [Art. 5ter - Personalmitglieder, die gemäss den Artikeln XII.VII.21 bis einschliesslich XII.VII.27 RSPol in den höheren Dienstgrad eingesetzt worden sind, nehmen an den für diesen Dienstgrad vorgesehenen Ausbildungsthemen teil.] [Art. 5ter eingefügt durch Art. 6 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005)] Art. 6 - Der Minister des Innern oder der zu diesem Zweck von ihm bestimmte Direktor der Direktion der Ausbildung bestimmt die Modalitäten der in Artikel 3 erwähnten Weiterbildung.

KAPITEL IV - Brevet Art. 7 - § 1 - Der Direktor der betreffenden Polizeischule kann auf der Grundlage einer Beurteilung der gesamten Teilnahme des betroffenen Personalmitglieds an der Weiterbildung die Ausstellung des in Artikel 142sexies Absatz 5 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes erwähnten Brevets durch einen mit Gründen versehenen Beschluss verweigern.

Das Personalmitglied kann den in Absatz 1 erwähnten Verweigerungsbeschluss beim Minister des Innern oder bei dem zu diesem Zweck von ihm bestimmten Dienst der föderalen Polizei anfechten. § 2 - Die Dauer der Weiterbildung, für die kein Brevet ausgestellt wird, wird gegebenenfalls nicht für die Gewährung einer höheren Gehaltstabelle im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn berücksichtigt.

KAPITEL V - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 8 - § 1 - Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von weniger als einem Jahr haben, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum auf [40 Stunden] verringert.

Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von mindestens einem Jahr und weniger als zwei Jahren haben, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum auf [32 Stunden] verringert.

Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von mindestens zwei Jahren und weniger als drei Jahren haben, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum auf [24 Stunden] verringert.

Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von mindestens drei Jahren und weniger als vier Jahren haben, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum auf [16 Stunden] verringert.

Für Personalmitglieder, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von mindestens vier Jahren und weniger als fünf Jahren haben, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer von [48 Stunden] für den restlichen Zeitraum auf [8 Stunden] verringert.

Von Personalmitgliedern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses ein Dienstalter in der Gehaltstabelle von mindestens fünf Jahren und weniger als sechs Jahren haben, wird angenommen, dass sie für den restlichen Zeitraum die im Rahmen der Gehaltstabellenlaufbahn für die Weiterbildung festgelegten Bedingungen erfüllen. § 2 - Wenn der nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol erwähnten Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle höchstens ein Jahr beträgt, wird die in § 1 erwähnte verringerte Dauer noch um [8 Stunden] verringert.

Wenn der nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol erwähnten Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle mehr als ein Jahr beträgt, wird die in § 1 erwähnte verringerte Dauer noch um [16 Stunden] verringert.

Wenn der nicht nützliche Teil der in Artikel XII.VII.14 RSPol erwähnten Dienstaltersverbesserung in der Gehaltstabelle, der auf die im selben Kader erreichte darauf folgende Gehaltstabelle übertragen wird, mindestens ein Jahr beträgt, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer um [8 Stunden] verringert. [Art. 8 § 1 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 1 des K.E. vom 31.

Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 1 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 Nr. 2 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 1 Abs. 3 abgeändert durch Art. 7 Nr. 3 des K.E. vom 31.

Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 1 Abs. 4 abgeändert durch Art. 7 Nr. 4 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 1 Abs. 5 abgeändert durch Art. 7 Nr. 5 des K.E. vom 31.

Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 2 Abs. 1 abgeändert durch Art. 7 Nr. 6 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 2 Abs. 2 abgeändert durch Art. 7 Nr. 7 des K.E. vom 31.

Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005); § 2 Abs. 3 abgeändert durch Art. 7 Nr. 8 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005)] [Art. 8bis - Je Beförderungsausbildung oder funktionelle Ausbildung im Sinne von Artikel I.I.1 Nr. 26 beziehungsweise Nr. 27 RSPol und je zugelassene Tätigkeit der gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens 8 Stunden, an der das Personalmitglied gegebenenfalls zwischen dem 1. Januar 2003 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses teilgenommen hat, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer von 48 Stunden um 8 Stunden verringert.

Für Personalmitglieder, die zwischen dem 1. Januar 2003 und dem Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses als Sachverständige oder Organisatoren mindestens eins der Themen der in Artikel 4 erwähnten gehaltstabellengebundenen Weiterbildung mit einer Dauer von mindestens 8 Stunden erteilt haben, wird die in Artikel 3 erwähnte Dauer von 48 Stunden um 8 Stunden verringert.] [Art. 8bis eingefügt durch Art. 8 des K.E. vom 31. Oktober 2005 (B.S. vom 28. November 2005)] Art. 9 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

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