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Arrêté Royal du 22 octobre 2009
publié le 18 décembre 2009

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police en matière de procédure de démission volontaire. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2009000840
pub.
18/12/2009
prom.
22/10/2009
ELI
eli/arrete/2009/10/22/2009000840/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 OCTOBRE 2009. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police en matière de procédure de démission volontaire. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 octobre 2009 modifiant l'arrêté royal du 30 mars 2001 portant la position juridique du personnel des services de police en matière de procédure de démission volontaire (Moniteur belge du 13 novembre 2009).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 22. OKTOBER 2009 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 30.März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste hinsichtlich des Verfahrens zum freiwilligen Rücktritt ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes, des Artikels 121, ersetzt durch das Gesetz vom 26. April 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 30. März 2001 zur Festlegung der Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste (RSPol);

Aufgrund der Verhandlungsprotokolle Nr. 206/2 und 241/2 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 30. Mai 2007 beziehungsweise 3. Dezember 2008;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Dezember 2008;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 18. März 2009;

Aufgrund des Einverständnisses des Staatssekretärs für Haushalt vom 21. April 2009; In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 46.922/2 des Staatsrates vom 13. Juli 2009, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Justiz und des Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel IX.I.9 RSPol werden die Absätze 1 bis 3 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. IX.I.9 - Das Personalmitglied kann seinen freiwilligen Rücktritt anhand eines an den Direktor der Direktion der Mobilität und der Personalverwaltung der föderalen Polizei beziehungsweise an den Korpschef oder das von diesem bestimmte Personalmitglied gerichteten Briefs einreichen. Es darf nur unter Einhaltung einer einmonatigen Kündigungsfrist aus dem Dienst treten.

Die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist beginnt am ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Rücktritt mitgeteilt worden ist.

Die in Absatz 1 erwähnte Behörde kann die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist mit dem Einverständnis des Personalmitglieds verkürzen.

Wenn der freiwillige Rücktritt für das Personalmitglied mit der Verpflichtung einhergehen kann, dem Staat, der Gemeinde oder der Mehrgemeindezone die in Artikel 85 des Gesetzes vom 26. April 2002 über die wesentlichen Elemente des Statuts der Personalmitglieder der Polizeidienste und zur Festlegung verschiedener anderer Bestimmungen über die Polizeidienste erwähnte Entschädigung zu zahlen, leitet die in Absatz 1 erwähnte Behörde den in diesem Absatz erwähnten Brief unverzüglich an den Minister beziehungsweise an den Bürgermeister oder das Polizeikollegium weiter, die die in Absatz 1 erwähnte Kündigungsfrist mit dem Einverständnis des Personalmitglieds verkürzen können. » Art. 2 - Der Minister der Justiz und der Minister des Innern sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 2009 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Justiz S. DE CLERCK Die Ministerin des Innern Frau A. TURTELBOOM

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