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Arrêté Royal du 22 octobre 2013
publié le 13 août 2014

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 décembre 1996 relatif aux différents documents d'identité pour les enfants de moins de douze ans. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000525
pub.
13/08/2014
prom.
22/10/2013
ELI
eli/arrete/2013/10/22/2014000525/moniteur
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


22 OCTOBRE 2013. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 10 décembre 1996 relatif aux différents documents d'identité pour les enfants de moins de douze ans. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 22 octobre 2013 modifiant l'arrêté royal du 10 décembre 1996 relatif aux différents documents d'identité pour les enfants de moins de douze ans (Moniteur belge du 21 mars 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 22. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.Dezember 1996 über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter zwölf Jahren BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, vorliegender Entwurf eines Königlichen Erlasses zielt darauf ab, im Interesse der Eltern, der Pflegeeltern und auch des Kindes am Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006 über das elektronische Identitätsdokument für belgische Kinder unter zwölf Jahren ("KIDS-ID"), der in den weiter oben erwähnten Königlichen Erlass vom 10. Dezember 1996 über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter zwölf Jahren eingegliedert ist, einige Abänderungen anzubringen. Darüber hinaus wird unter Berücksichtigung der administrativen Vereinfachung das Ausweispapier für Kinder abgeschafft und die Ausstellung eines Identitätsdokuments an Pflegeeltern ermöglicht.

Nicht beabsichtigt wird jedoch, für Kinder unter zwölf Jahren irgendein Identitätsdokument aufzuerlegen.

Im Gesetz vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen ist bestimmt, dass der König das Alter festlegt, ab dem es Pflicht ist, den Personalausweis zu besitzen und mitzuführen (siehe Artikel 6 § 7). Der König hat dieses Alter durch den Königlichen Erlass vom 25. März 2003 über die Personalausweise festgelegt (siehe Artikel 1 und 2): - Jeder Belgier, der das fünfzehnte Lebensjahr vollendet hat, muss Inhaber eines Personalausweises sein, und diesen vorlegen, wenn seine Identität festzustellen ist. - Der Personalausweis wird belgischen Kindern, die das zwölfte Lebensjahr vollendet haben, aber noch keine fünfzehn Jahre alt sind, von den Gemeindeverwaltungen ausgestellt.

Der Vorschlag des Staatsrates, die Bestimmungen von Kapitel 3bis nach Kapitel 1 zu verschieben, wurde nicht berücksichtigt. Dies würde nämlich eine Umnummerierung der Artikel erfordern. Von dieser Technik rät aber der Staatsrat selbst dringend ab (1).

Kommentar zu den Artikeln Artikel 1 - Die Artikel 6 bis 11 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 10.

Dezember 1996 betreffen den Identitätsnachweis (Muster aus weißem Karton mit Foto) für Kinder unter zwölf Jahren.

Durch den Ministeriellen Erlass vom 3. März 2009 zur Festlegung der verallgemeinerten Einführung des elektronischen Identitätsdokuments für belgische Kinder unter zwölf Jahren (2) ist aufgrund von Artikel 6bis dieses Erlasses die Verteilung der Identitätsnachweise für belgische Kinder endgültig eingestellt worden. In Artikel 6 dieses Erlasses wird der Identitätsnachweis daher von nun an ausdrücklich auf nichtbelgische Kinder beschränkt. Die Regelung der Identitätsdokumente für nichtbelgische Kinder fällt in die Zuständigkeit des Ausländeramtes. Nur noch nichtbelgische Kinder können ab der Geburt auf Antrag diesen Identitätsnachweis erhalten. Das Ausweispapier (Muster aus weißem Karton ohne Foto) wird nicht mehr ausgestellt (siehe Artikel 6 weiter unten). - Die Ersetzung von Artikel 6 Absatz 3 folgt aus der Tatsache, dass Kapitel 1 über das Ausweispapier aufgehoben wird (siehe ausführlichen Kommentar zu Artikel 6). Der neue Absatz 3 ermöglicht außerdem, dass der Identitätsnachweis auch den Pflegeeltern oder dem Verantwortlichen der Aufnahmeeinrichtung ausgestellt werden kann (siehe auch Artikel 4 weiter unten).

Artikel 2 Aufgrund des Umstandes, dass Kapitel 1 über das Ausweispapier (Artikel 1 bis 5) des vorerwähnten Erlasses vom 10. Dezember 1996 aufgehoben wird, muss der Bezug darauf in Artikel 11 gestrichen werden. In vorliegendem Erlass ist Artikel 11 inhaltlich durch die Bestimmungen des bestehenden Artikels 5, der aufgehoben wird, zu ersetzen.

Artikel 3 Aufgrund von Artikel 3 wird die in Artikel 15 des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 bestimmte Sprachenregelung ebenfalls auf die Pflegeeltern oder den Verantwortlichen der Aufnahmeeinrichtung anwendbar.

Artikel 4 Artikel 16bis des vorerwähnten Erlasses vom 10. Dezember 1996 wird vollständig ersetzt.

In Artikel 16bis dieses Erlasses wird vorgesehen, dass das elektronische Identitätsdokument ("KIDS-ID") für belgische Kinder unter zwölf Jahren ab der Geburt auf Antrag ausgestellt wird, so wie dies bereits im ursprünglichen Artikel erwähnt war.

Die Abänderung des bestehenden Artikels 16bis ermöglicht ferner, dass das elektronische Identitätsdokument auch den Pflegeeltern des Kindes oder dem Verantwortlichen der Aufnahmeeinrichtung, in der das Kind wohnt, ausgestellt werden kann. In diesem Zusammenhang war seitens des Pflegekinderwesens Handlungsbedarf aufgedeckt worden, denn im Falle einer Auslandsreise muss das Kind ja über ein Identitätsdokument verfügen.

Diese untergebrachten Kinder konnten aber kein elektronisches Identitätsdokument erhalten, wenn der Elternteil oder die Eltern nicht auffindbar waren oder sich der Ausstellung dieses Dokuments an ihr Kind widersetzten, sodass es bei Auslandsreisen zwangsläufig zu Hause bleiben musste. Durch die heutige Bestimmung wird dieses Problem gelöst und diese Rechtsunsicherheit beendet.

In § 2 dieses neuen Artikels wird bestimmt, dass das elektronische Identitätsdokument immer bis zum Ablaufdatum gültig bleibt, auch wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet hat und ab diesem Zeitpunkt einen normalen elektronischen Personalausweis für Belgier erhalten könnte.

Mit dieser neuen Bestimmung soll vermieden werden, dass Kinder zu einem bestimmten Zeitpunkt über gar kein gültiges Identitätsdokument mehr verfügen, was in der Tat zu Problemen führen kann. So kann das elektronische Identitätsdokument eines Kindes genau vor seinem zwölften Geburtstag ablaufen, während es gerade mit seinen Eltern verreist ist. Am Abreisetag ist das Kind noch zu jung, um einen elektronischen Personalausweis für Erwachsene zu erhalten, weil dieser Ausweis erst ab zwölf Jahren ausgestellt werden kann. Zudem verlangen einige Länder bei der Einreise ins Land, dass das Identitätsdokument noch drei bis sechs Monate gültig ist.

Da das elektronische Identitätsdokument ja nur wenig kostet und es nun immer drei Jahre gültig bleibt, erlaubt diese Maßnahme schließlich auch eine Einsparung für die Eltern.

Artikel 5 Aufgrund von Artikel 4 des vorliegenden Entwurfs, in dem festgelegt wird, dass das elektronische Identitätsdokument immer drei Jahre gültig bleibt, muss im ersten Satz von Artikel 16quater des vorerwähnten Erlasses vom 10. Dezember 1996 der zweite Satzteil gestrichen werden.

Artikel 6 Durch diesen Artikel wird das Ausweispapier abgeschafft und das diesbezügliche Kapitel 1 (Artikel 1 bis 5) aufgehoben. Es handelt sich nämlich um ein veraltetes Dokument aus Karton, das weder ein Foto noch irgendein Sicherheitsmerkmal zum Nachweis und zur Gewährleistung der Identität des Kindes enthält und jede praktische Bedeutung verloren hat. Aufgrund des fehlenden Fotos kann das Ausweispapier ebenso wenig als Reisedokument genutzt werden.

Wie schon weiter oben erwähnt, verfügen belgische Kinder über ein elektronisches Identitätsdokument, um innerhalb Europas zu reisen, und nichtbelgische Kinder über einen Identitätsnachweis.

Folglich haben die Städte- und Gemeindeverbände wegen des geringen Nutzens als Identitätsdokument und der unnötigen Arbeitslast und der überflüssigen Kosten, die für die Gemeindeverwaltungen mit der Ausstellung dieses Dokuments verbunden sind, die Abschaffung des Ausweispapiers beantragt.

So stellt die Abschaffung dieses Dokuments auch eine echte administrative Vereinfachung dar.

Artikel 7 Durch Artikel 6bis des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 wurde dem Minister des Innern die Aufgabe zugewiesen, das Datum festzulegen, ab dem der Identitätsnachweis nur noch ausländischen Kindern ausgestellt wird.

Dem hat der Minister durch den Ministeriellen Erlass vom 3. März 2009 zur Festlegung der verallgemeinerten Einführung des elektronischen Identitätsdokuments für belgische Kinder unter zwölf Jahren Ausführung verliehen. Durch diesen Ministeriellen Erlass wurde einerseits das elektronische Identitätsdokument allgemein eingeführt und andererseits festgelegt, dass die Verteilung der Identitätsnachweise für belgische Kinder einzustellen war.

Artikel 8 Dieser Artikel enthält eine technische Abänderung von Artikel 10 des vorerwähnten Erlasses vom 10. Dezember 1996, wobei die alte belgische Währung (Franken) durch die derzeitige offizielle Währung (Euro) ersetzt und der Betrag in Euro auf die nächsthöhere Einheit aufgerundet wird.

Artikel 9 und 10 Durch diese Artikel werden aufgrund der heutigen Aufhebung von Kapitel 1 und der Einfügung von Kapitel 3bis durch den vorerwähnten Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006 die technischen Verweise in den gemeinsamen Bestimmungen des vorerwähnten Erlasses vom 10.

Dezember 1996 angepasst.

Artikel 11 Durch Artikel 11 wird der Ministerielle Erlass vom 3. März 2009 aufgehoben, so wie vom Staatsrat empfohlen. Siehe dazu den Kommentar zu Artikel 7.

Artikel 12 Durch diesen Artikel werden die zuständigen Minister mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für die Modernisierung der Öffentlichen Dienste H. BOGAERT _______ Fußnoten (1) Siehe "Grundsätze der Gesetzgebungstechnik" - Handbuch für das Verfassen von Gesetzgebungs- und Verordnungstexten, veröffentlicht vom Staatsrat - Nr.125. (2) Belgisches Staatsblatt vom 11.März 2009, deutsche Übersetzung Belgisches Staatsblatt vom 20. Mai 2009.

22. OKTOBER 2013 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 10.Dezember 1996 über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter zwölf Jahren PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 19. Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen, insbesondere des Artikels 6 § 7 Absatz 1, abgeändert durch das Gesetz vom 25. März 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter zwölf Jahren, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 3. März 2009 zur Festlegung der verallgemeinerten Einführung des elektronischen Identitätsdokuments für belgische Kinder unter zwölf Jahren;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 20. Dezember 2012;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 08/2013 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 13. März 2013;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 52.122/2 des Staatsrates vom 22. Oktober 2012, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern und Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 6 des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter zwölf Jahren wird wie folgt abgeändert: - In Absatz 1 werden die Wörter "die elterliche Gewalt über ein Kind unter zwölf Jahren" durch die Wörter "die elterliche Autorität, auch elterliche Gewalt genannt, über ein nichtbelgisches Kind unter zwölf Jahren" ersetzt. - Absatz 3 wird wie folgt ersetzt: "Wenn das nichtbelgische Kind vom Jugendgericht oder von einem Ausschuss für besondere Jugendhilfe in einer Pflegefamilie oder einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht wird, kann der Identitätsnachweis einem Pflegeelternteil beziehungsweise den Pflegeeltern oder dem Verantwortlichen der Aufnahmeeinrichtung ausgestellt werden, sofern ein Beweis der gerichtlichen Entscheidung oder des Beschlusses des Ausschusses für besondere Jugendhilfe vorgelegt wird, durch die das nichtbelgische Kind dem Pflegeelternteil beziehungsweise den Pflegeeltern oder der Aufnahmeeinrichtung anvertraut wird.

Diesen Personen obliegt es gegebenenfalls auch, Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Dokuments zu melden." Art. 2 - Artikel 11 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 11 - Jeder Identitätsnachweis ist mit einer Nummer versehen, die aus der zweiziffrigen Jahreszahl und einer von der Gemeinde zugeteilten höchstens sechsziffrigen Seriennummer besteht." Art. 3 - Artikel 15 desselben Erlasses wird wie folgt ergänzt: "Dies gilt ebenfalls, wenn das Identitätsdokument von den in Artikel 6 Absatz 3 und Artikel 16bis § 1 Absatz 2 erwähnten Personen beantragt wird." Art. 4 - Artikel 16bis desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2006, wird wie folgt ersetzt: "Art. 16bis - § 1 - Ab der Geburt kann ein elektronisches Identitätsdokument auf den Namen eines belgischen Kindes unter zwölf Jahren von der Gemeinde, in der das belgische Kind in den Bevölkerungsregistern eingetragen ist, ausgestellt werden. Dieses Dokument wird auf Antrag der Person oder der Personen, die die elterliche Autorität über das belgische Kind unter zwölf Jahren ausüben, ausgestellt.

Wenn das belgische Kind vom Jugendgericht oder von einem Ausschuss für besondere Jugendhilfe in einer Pflegefamilie oder einer Aufnahmeeinrichtung untergebracht wird, kann dieses Dokument einem Pflegeelternteil beziehungsweise den Pflegeeltern oder dem Verantwortlichen der Aufnahmeeinrichtung ausgestellt werden, sofern ein Beweis der gerichtlichen Entscheidung oder des Beschlusses des Ausschusses für besondere Jugendhilfe vorgelegt wird, durch die das belgische Kind dem Pflegeelternteil beziehungsweise den Pflegeeltern oder der Aufnahmeeinrichtung anvertraut wird.

Diesen Personen obliegt es gegebenenfalls auch, Verlust, Diebstahl oder Vernichtung des Dokuments zu melden. § 2 - Das auf den Namen eines belgischen Kindes unter zwölf Jahren ausgestellte elektronische Identitätsdokument bleibt bis zum Ablaufdatum gültig, auch wenn das Kind das zwölfte Lebensjahr vollendet hat." Art. 5 - In Artikel 16quater desselben Erlasses wird im ersten Satz der Satzteil ", ist aber auf den Tag vor dem Tag, an dem das Kind das Alter von zwölf Jahren erreicht, beschränkt" aufgehoben.

Art. 6 - Kapitel 1 - Ausweispapier - des Königlichen Erlasses vom 10.

Dezember 1996 über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter zwölf Jahren wird aufgehoben.

Art. 7 - Artikel 6bis des Königlichen Erlasses vom 10. Dezember 1996 über verschiedene Identitätsdokumente für Kinder unter zwölf Jahren wird aufgehoben.

Art. 8 - In Artikel 10 desselben Erlasses werden die Wörter "50 F" durch die Wörter "2 EUR" ersetzt.

Art. 9 - In den Artikeln 12 und 16 desselben Erlasses werden die Wörter "in Kapitel 1 und 2" durch die Wörter "in Kapitel 2" ersetzt.

Art. 10 - In den Artikeln 13, 14 und 15 desselben Erlasses werden die Wörter "in Kapitel 1 und 2" durch die Wörter "in Kapitel 2 und 3bis" ersetzt.

Art. 11 - Der Ministerielle Erlass vom 3. März 2009 zur Festlegung der verallgemeinerten Einführung des elektronischen Identitätsdokuments für belgische Kinder unter zwölf Jahren wird aufgehoben.

Art. 12 - Unser Minister des Innern und Unser Minister der Finanzen sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Oktober 2013 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET Der Minister der Finanzen K. GEENS Der Staatssekretär für die Modernisierung der Öffentlichen Dienste H. BOGAERT

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