Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 23 août 2014
publié le 23 février 2015

Arrêté royal portant statut pécuniaire du personnel ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000088
pub.
23/02/2015
prom.
23/08/2014
ELI
eli/arrete/2014/08/23/2015000088/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 AOUT 2014. - Arrêté royal portant statut pécuniaire du personnel ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 août 2014 portant statut pécuniaire du personnel ambulancier non pompier des zones de secours (Moniteur belge du 22 octobre 2014, err. du 22 janvier 2015).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 23. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 106 und 207;

Aufgrund der Beteiligung der Regionen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Februar 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14.

März 2014;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2014/06 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 9. Mai 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.762/2 des Staatsrates vom 15. April 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass es unter dem Personal der Feuerwehrdienste, die zu Zonen werden, auch Krankenwagenfahrer gibt, die als solche von den Gemeinden angeworben worden sind und ausschließlich mit der dringenden medizinischen Hilfe beauftragt sind, dass dieses Personal Einsatzaufträge erfüllt und somit in ein Statut übertragen werden muss, das der Ausführung dieser Aufträge durch die Hilfeleistungszonen angepasst ist;

In der Erwägung, dass die Wahl, die Aufträge der dringenden medizinischen Hilfe anderem Personal als Feuerwehrpersonal anzuvertrauen, eine Wahl der Hilfeleistungszonen ist und dass die Kosten für die Ausführung des vorliegenden Statuts also keine Mehrkosten in Verbindung mit der Reform der zivilen Sicherheit darstellen und demnach nicht unter Artikel 67 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 fallen;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: BUCH 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz vom 15.Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. Zone: die Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 14 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 3. Zonenkommandant: den Zonenkommandanten, vorgesehen in Artikel 109 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 4. Rat: den Zonenrat, vorgesehen in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, 5. Kollegium: das Zonenkollegium, vorgesehen in Artikel 55 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 6. Vorsitzendem: die Person, die den Vorsitz des Kollegiums und des Rates führt, vorgesehen in den Artikeln 37 und 57 Absatz 3 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 7. Mitglied des Krankenwagenpersonals: jedes freiwillige oder Berufsmitglied des Einsatzpersonals der Zone, das kein Feuerwehrmann ist, das dem Dienst für dringende medizinische Hilfe zugewiesen ist, gemäß Artikel 103 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 8. Beförderung in der Gehaltstabelle: das Aufsteigen innerhalb desselben Dienstgrads in die Gehaltstabelle der unmittelbar höheren Stufe.9. Werktag: einen Wochentag von Montag bis Samstag, mit Ausnahme der Feiertage. Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist "Rat" als "Kollegium" zu verstehen, wenn der Rat seine Zuständigkeit aufgrund von Artikel 63 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 dem Kollegium übertragen hat.

Art. 3 - Der Rat legt durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts die Modalitäten fest, nach denen dem Krankenwagenpersonal die Fahrt- und Aufenthaltskosten, die im Rahmen eines ordnungsgemäß zugelassenen Auftrags entstehen, zurückerstattet werden. Der Betrag dieser Entschädigungen darf nicht höher sein als der Betrag für das Personal der föderalen öffentlichen Dienste.

Art. 4 - Die in den Anlagen 1 und 2 festgelegten Beträge sind an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden, gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. März 1977 zur Einführung einer Regelung zur Kopplung gewisser Ausgaben im öffentlichen Sektor an den Verbraucherpreisindex des Königreiches, abgeändert durch den Königlichen Erlass Nr. 178 vom 30. Dezember 1982. Diese Beträge sind an den Schwellenindex 138,01 gekoppelt.

Art. 5 - Mit Ausnahme der Artikel 38 und 39 § 1 findet das vorliegende Statut auf das Mitglied des Krankenwagenpersonals Anwendung, das nicht von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht hat.

BUCH 2 - BESTIMMUNGEN FÜR BERUFSMITGLIEDER DES KRANKENWAGENPERSONALS TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 6 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals kommt in den Genuss: 1. einer Haushalts- oder Ortszulage unter den Bedingungen, die im Königlichen Erlass vom 25.Oktober 2013 über die Besoldungslaufbahn der Personalmitglieder des föderalen öffentlichen Dienstes festgelegt sind, 2. einer Jahresendzulage unter den Bedingungen, die im Königlichen Erlass vom 28.November 2008 zur Ersetzung, für das Personal bestimmter öffentlicher Dienste, des Königlichen Erlasses vom 23.

Oktober 1979 zur Gewährung einer Jahresendzulage an gewisse Inhaber eines zu Lasten der Staatskasse besoldeten Amtes festgelegt sind, 3. eines Urlaubsgelds unter den gleichen Bedingungen, wie sie für Staatsbedienstete festgelegt sind. TITEL 2 - Gehalt Art. 7 - Das Jahresgehalt des Berufsmitglieds des Krankenwagenpersonals wird durch Gehaltstabellen festgelegt, die mit verschiedenen Dienstgraden verbunden sind; jede Gehaltstabelle umfasst verschiedene Gehaltsstufen, die der Anzahl Jahre des finanziellen Dienstalters entsprechen.

Jede Gehaltstabelle wird durch einen Buchstaben und zwei Ziffern angegeben. Buchstabe A kennzeichnet die Gehaltstabellen des Krankenwagenpersonals, das kein Feuerwehrpersonal ist, die erste Ziffer den Dienstgrad und die zweite Ziffer die Stufe der Gehaltstabelle im Vergleich zu den anderen Gehaltstabellen dieses Dienstgrads.

Die verschiedenen Gehaltstabellen sind in Anlage 1 aufgenommen.

Die Gehaltstabelle A1-0 des Sanitäter-Krankenwagenfahrers auf Probe ist bis zu dem Datum anwendbar, mit dem die endgültige Ernennung wirksam wird. Wenn die endgültige Ernennung mit einem anderen Datum als dem ersten Tag des Monats wirksam wird, wird das Gehalt des laufenden Monats nicht geändert.

Art. 8 - Das Gehalt wird monatlich nachträglich am vorletzten Werktag des Monats ausgezahlt.

Das Monatsgehalt entspricht einem Zwölftel des Jahresgehalts.

Außer bei Ableben des Berufsmitglieds des Krankenwagenpersonals wird das Gehalt, wenn das Monatsgehalt nicht vollständig geschuldet wird, in Dreißigstel geteilt.

Ein Monat Vollzeitleistungen wird 30/30 gleichgesetzt. Der Zähler wird bei Teilzeitleistungen proportional verringert.

Der Basisstundenlohn entspricht 1/1850 des Jahresgehalts.

TITEL 3 - Zuteilung der Gehaltstabelle bei Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad Art. 9 - Bei einer Beförderung durch Aufsteigen in den Dienstgrad eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators erhält das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals die Gehaltstabelle derselben Stufe wie die Gehaltstabelle, die es in seinem vorigen Dienstgrad besaß.

Bei einer hierarchischen Beförderung erhält das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals in seinem neuen Dienstgrad zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das unter dem Gehalt liegt, das es in seinem vorigen Dienstgrad erhalten hätte.

Wenn die hierarchische Beförderung mit einem anderen Datum als dem ersten Tag des Monats wirksam wird, wird das Gehalt des laufenden Monats nicht geändert.

TITEL 4 - Beförderung in der Gehaltstabelle Art. 10 - Bei einer Beförderung in der Gehaltstabelle erhält das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals in seiner neuen Gehaltstabelle zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das unter dem Gehalt liegt, das es in seiner vorigen Gehaltstabelle erhalten hätte.

Art. 11 - Innerhalb des Dienstgrads eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers wird eine Beförderung in der Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. fünf Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, 2.bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, 3. in seiner Gehaltstabelle mindestens an 120 Unterrichtsstunden der Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem im Königlichen Erlass vom 13.Februar 1998 über die Aus- und Fortbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer vorgesehenen Aus- und Fortbildungszentrum für Sanitäter-Krankenwagenfahrer organisiert worden ist.

Art. 12 - Innerhalb des Dienstgrads eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators wird eine Beförderung in der Gehaltstabelle am ersten Tag des Monats nach dem Monat gewährt, in dem folgende Bedingungen erfüllt sind: 1. fünf Jahre annehmbare Dienste in seiner Gehaltstabelle aufweisen, 2.bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, 3. in seiner Gehaltstabelle mindestens an 120 Unterrichtsstunden der Weiterbildung teilgenommen haben, die von einem im Königlichen Erlass vom 13.Februar 1998 über die Aus- und Fortbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer vorgesehenen Aus- und Fortbildungszentrum für Sanitäter-Krankenwagenfahrer organisiert worden ist.

TITEL 5 - Finanzielles Dienstalter Art. 13 - Das finanzielle Dienstalter des Mitglieds des Berufspersonals setzt sich aus zwei Komponenten zusammen: 1. dem Dienstalter, das bei Dienstantritt als erworben anerkannt wird, 2.dem Dienstalter, das als Personalmitglied nach Dienstantritt erworben wird.

Die erste Komponente ist in den Artikeln 14 bis 16 und die zweite in Artikel 17 beschrieben.

Art. 14 - § 1 - Zum Zeitpunkt des Dienstantritts stellt der Vorsitzende oder sein Beauftragter das von Rechts wegen erworbene finanzielle Dienstalter fest, das heißt das Dienstalter, das sich aus den Diensten ergibt, die tatsächlich in den öffentlichen Diensten der Staaten geleistet worden sind, die zum Europäischen Wirtschaftsraum oder zur Schweizerischen Eidgenossenschaft gehören.

Personalmitglieder, die von juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, die nicht unter Absatz 1 fallen, in einer Rechtsstellung eingestellt worden waren, die von der zuständigen öffentlichen Behörde oder aufgrund einer Ermächtigung der öffentlichen Behörde von dem für sie zuständigen leitenden Organ einseitig bestimmt worden ist, gelten als Personen, die den öffentlichen Diensten unterstanden haben. § 2 - Die annehmbaren Dienste werden pro Kalendermonat gerechnet;

Dienste, die keinen vollen Monat umfassen, gegebenenfalls bei mehreren Arbeitgebern, werden nicht berücksichtigt. § 3 - Die Dienste sind vollständig, wenn sie in Vollzeit geleistet sind.

Die unvollständigen Dienste werden proportional zu den vollständigen Diensten angerechnet.

Wenn das Personalmitglied jedoch Teilzeitdienste geltend macht und diese für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, als Vollzeitdienste berücksichtigt worden sind, wird das finanzielle Dienstalter als Vollzeit erworbenes Dienstalter anerkannt.

Ebenso wird das finanzielle Dienstalter als Vollzeit erworbenes Dienstalter anerkannt, wenn Zeiträume, in denen das Personalmitglied nicht tatsächlich Dienste geleistet hat, für die Berechnung seines finanziellen Dienstalters in dem öffentlichen Dienst, in dem sie geleistet worden sind, berücksichtigt worden sind. § 4 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 werden die Dienste, die als Mitglied des freiwilligen Personals eines öffentlichen Feuerwehrdienstes oder einer Zone geleistet worden sind, für die Berechnung des finanziellen Dienstalters des Mitglieds des Berufspersonals nach Verhältnis eines Monats pro geleisteten Monat angerechnet. § 5 - In Abweichung von den Bestimmungen der Paragraphen 2 und 3 wird die Dauer der annehmbaren Dienste, die das Personalmitglied ad interim oder zeitweilig im Unterrichtswesen geleistet hat, vom Kollegium auf der Grundlage der von den zuständigen Behörden ausgestellten Bescheinigung festgelegt.

Vollzeitdienste im Unterrichtswesen während Zeiträumen von weniger als zwölf aufeinanderfolgenden Monaten werden gemäß nachstehender Formel berücksichtigt: Die Anzahl Tage eines Leistungszeitraums wird mit 1,2 multipliziert und das Produkt wird durch 30 geteilt. Der Quotient bestimmt die Anzahl Monate; die Ziffern nach dem Komma und der Rest werden außer Acht gelassen. Teilzeitdienste werden proportional nach derselben Berechnung angerechnet. § 6 - Außer bei materiellem Irrtum oder arglistiger Täuschung ist das bei Dienstantritt erworbene finanzielle Dienstalter endgültig erworben. Es wird nicht neu berechnet, wenn die Regeln, nach denen es berechnet wird, abgeändert werden.

Art. 15 - Die in anderen öffentlichen Diensten, im Privatsektor oder als Selbstständiger geleisteten Dienste werden ebenfalls angenommen, wenn das Kollegium sie zum Zeitpunkt der Anwerbung und nach Stellungnahme des Zonenkommandanten als Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für die Funktion, anerkannt hat. Der Beschluss des Kollegiums erfolgt binnen drei Monaten nach Einreichung des Anerkennungsantrags. In Ermangelung eines Beschlusses innerhalb dieser Frist gilt der Antrag als abgelehnt.

Als Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für eine Funktion, gilt die Erfahrung, die demjenigen, der darüber verfügt, einen deutlichen Vorteil in Sachen Fertigkeiten für die Ausübung der Funktion verschafft.

Das Personalmitglied, das die Anerkennung einer Berufserfahrung, die besonders nützlich ist für die Funktion, beantragt, liefert den Nachweis hierfür. Es reicht den Antrag zur Vermeidung der Nichtigkeit binnen drei Monaten nach Dienstantritt ein.

Art. 16 - Das Ergebnis der Berechnung des erworbenen finanziellen Dienstalters darf nie dazu führen, dass mehr Monate berücksichtigt werden als diejenigen, in denen die Dienste geleistet worden sind. Die zehn Monate des Schuljahres im Unterrichtswesen zählen jedoch für zwölf Monate.

Die Dauer der annehmbaren Dienste, die während eines selben Zeitraums in zwei oder mehreren Funktionen ausgeübt worden sind, darf nie die Dauer der Dienste überschreiten, die in dem gleichen Zeitraum in einer einzigen Funktion mit Vollzeitleistungen geleistet worden wären.

Art. 17 - § 1 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Mitglied des Berufspersonals Dienste leistet, die für die Berechnung des finanziellen Dienstalters annehmbar sind, wenn es im aktiven Dienst ist und bei der letzten Bewertung nicht die Note "ungenügend" erhalten hat. § 2 - Die annehmbaren Dienste werden pro Kalendermonat gerechnet;

Dienste, die keinen vollen Monat umfassen, gegebenenfalls in mehreren Zonen, werden nicht berücksichtigt.

TITEL 6 - Zulage für unregelmäßige Leistungen Art. 18 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals kommt in den Genuss einer Zulage für unregelmäßige Leistungen.

Art. 19 - § 1 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt werden, gelten als unregelmäßige Nachtleistungen. § 2 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die samstags zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt werden, gelten als unregelmäßige Samstagsleistungen. § 3 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die sonntags oder an Feiertagen zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt werden, gelten als unregelmäßige Sonntagsleistungen. § 4 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 1 vorgesehenen Leistungen darf 25% des Grundstundenlohns nicht überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. § 5 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 2 vorgesehenen Leistungen darf 100% des Grundstundenlohns nicht überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. § 6 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 3 vorgesehenen Leistungen darf 100% des Grundstundenlohns nicht überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. § 7 - Für dieselbe geleistete Stunde kann die Zulage für unregelmäßige Nachtleistungen nicht gleichzeitig mit der Zulage für unregelmäßige Samstags- oder Sonntagsleistungen bezogen werden. Die vorteilhaftere Regelung wird angewandt.

Art. 20 - Die Zulage für unregelmäßige Leistungen wird gemäß den für das Gehalt geltenden Modalitäten ausgezahlt.

TITEL 7 - Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes Art. 21 - Dem Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals, das für die Ausübung eines höheren Amtes bestellt worden ist, wird eine Zulage gewährt, unabhängig davon, ob die diesem Amt entsprechende Stelle zeitweilig nicht besetzt ist oder vakant ist.

Die Zulage wird dem Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals gewährt, sofern es das höhere Amt mindestens neunzig Tage lang ununterbrochen ausgeübt hat.

Wenn die in Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllt ist, wird die Zulage ab dem Datum geschuldet, mit dem die Bestellung für die Ausübung eines höheren Amtes wirksam wird.

Wenn das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals in den Dienstgrad befördert wird, der der Stelle entspricht, die es ununterbrochen bekleidet hat, und wenn ihm diese Stelle zugewiesen wird, wird es an dem Datum, ab dem es die Stelle ununterbrochen bekleidet hat, für eine Beförderung in der Gehaltstabelle eingestuft. Dieses Datum darf weder vor dem Datum liegen, an dem das Personalmitglied alle durch das Verwaltungsstatut auferlegten Bedingungen erfüllt hat, um befördert zu werden, noch vor dem Datum, an dem diese Stelle vakant geworden ist.

Art. 22 - Der Betrag der Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes entspricht der Differenz zwischen der Besoldung, die der Betreffende in dem Dienstgrad der vorläufig wahrgenommenen Funktion erhalten würde, und der Besoldung, die er in seinem tatsächlichen Dienstgrad erhält.

Die in Absatz 1 erwähnte Besoldung umfasst das Gehalt, die Zulage für unregelmäßige Leistungen und eventuell die Haushalts- oder Ortszulage.

Art. 23 - Die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes wird gemäß den für das Gehalt geltenden Modalitäten ausgezahlt.

BUCH 3 - BESTIMMUNGEN FÜR FREIWILLIGE MITGLIEDER DES KRANKENWAGENPERSONALS TITEL 1 - Leistungsvergütung Art. 24 - Der Stundensatz der Leistungsvergütung des freiwilligen Mitglieds des Krankenwagenpersonals wird durch die Leistungsvergütungstabelle festgelegt, die dem Dienstgrad entspricht, den das freiwillige Personalmitglied innehat.

Die verschiedenen Leistungsvergütungstabellen sind in Anlage 2 aufgenommen.

Art. 25 - Jede Leistungsvergütungstabelle umfasst verschiedene Stufen, die dem in dem Dienstgrad erworbenen finanziellen Dienstalter entsprechen. Das finanzielle Dienstalter des Mitglieds des freiwilligen Krankenwagenpersonals wird auf der Grundlage eines Dienstjahres für hundertachtzig geleistete Stunden, mit Ausnahme der Bereitschaftsdienste in der Kaserne, berechnet, wobei nicht mehr als ein Dienstjahr pro Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten angerechnet werden kann.

Wenn das freiwillige Mitglied des Krankenwagenpersonals einer Zone zudem freiwilliges Mitglied des Krankenwagenpersonals einer anderen Zone ist, wird das finanzielle Dienstalter für jede Zone getrennt berechnet.

Art. 26 - Die Leistungsvergütungen werden monatlich nachträglich ausgezahlt.

Art. 27 - Der Betrag der Leistungsvergütung wird pro Leistung berechnet. Jede Leistung gibt Anrecht auf die Zahlung einer Vergütung, die proportional zur Anzahl geleisteter Stunden berechnet wird.

Art. 28 - Die Mindestvergütung für eine Leistung entspricht der Vergütung, die für eine geleistete Stunde geschuldet wird. Jede begonnene Stunde wird vollständig vergütet.

Art. 29 - Für die Berechnung der Leistungsvergütungen des freiwilligen Mitglieds des Krankenwagenpersonals werden die Bereitschaftsdienste in der Kaserne, die Einsätze, die administrativen oder logistischen Aufgaben, die Übungen und ordnungsgemäß zugelassenen Ausbildungen berücksichtigt; nicht berücksichtigt werden die Zeiträume der Verfügbarkeit im Rahmen der in Artikel 174 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Rufbereitschaft sowie die Fahrzeit zwischen dem Wohnort und dem Ort, an dem die Leistungen erbracht werden.

TITEL 2 - Zulage für unregelmäßige Leistungen Art. 30 - Das freiwillige Personalmitglied kommt in den Genuss einer Zulage für unregelmäßige Leistungen.

Art. 31 - § 1 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die zwischen 22 Uhr und 6 Uhr ausgeführt werden, gelten als unregelmäßige Nachtleistungen. § 2 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die samstags zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt werden, gelten als unregelmäßige Samstagsleistungen. § 3 - Die Bereitschaftsdienste in der Kaserne und die Einsätze, die sonntags oder an Feiertagen zwischen 0 Uhr und 24 Uhr ausgeführt werden, gelten als unregelmäßige Sonntagsleistungen. § 4 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 1 vorgesehenen Leistungen darf 25% des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. § 5 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 2 vorgesehenen Leistungen darf 100% des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. § 6 - Der Stundensatz der Zulage für die in § 3 vorgesehenen Leistungen darf 100% des Stundensatzes der Leistungsvergütung nicht überschreiten. Der Rat legt diesen Prozentsatz durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts fest. § 7 - Für dieselbe geleistete Stunde kann die Zulage für unregelmäßige Nachtleistungen nicht gleichzeitig mit der Zulage für unregelmäßige Samstags- oder Sonntagsleistungen bezogen werden. Die vorteilhaftere Regelung wird angewandt.

Art. 32 - Die Zulage für unregelmäßige Leistungen wird gemäß den für die Leistungsvergütung geltenden Modalitäten ausgezahlt.

TITEL 3 - Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes Art. 33 - Dem freiwilligen Mitglied des Krankenwagenpersonals, das für die Ausübung eines höheren Amtes bestellt worden ist, wird eine Zulage gewährt, unabhängig davon, ob die diesem Amt entsprechende Stelle zeitweilig nicht besetzt ist oder vakant ist.

Die Zulage wird dem freiwilligen Mitglied des Krankenwagenpersonals gewährt, sofern es das höhere Amt mindestens neunzig Tage lang ununterbrochen ausgeübt hat.

Wenn die in Absatz 2 erwähnte Bedingung erfüllt ist, wird die Zulage ab dem Datum geschuldet, mit dem die Bestellung für die Ausübung eines höheren Amtes wirksam wird.

Wenn das freiwillige Mitglied des Krankenwagenpersonals in den Dienstgrad befördert wird, der der Stelle entspricht, die es ununterbrochen bekleidet hat, und wenn ihm diese Stelle zugewiesen wird, beginnt sein finanzielles Dienstalter in diesem neuen Dienstgrad an dem Datum, ab dem es die Stelle ununterbrochen bekleidet. Dieses Datum darf weder vor dem Datum liegen, an dem das Personalmitglied alle durch das Verwaltungsstatut auferlegten Bedingungen erfüllt hat, um befördert zu werden, noch vor dem Datum, an dem diese Stelle vakant geworden ist.

Art. 34 - Der Betrag der Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes entspricht der Differenz zwischen der Leistungsvergütung, die der Betreffende in dem Dienstgrad der vorläufig wahrgenommenen Funktion erhalten würde, und der Leistungsvergütung, die er in seinem tatsächlichen Dienstgrad erhält.

Art. 35 - Die Zulage für die Ausübung eines höheren Amtes wird gemäß den für die Leistungsvergütung geltenden Modalitäten ausgezahlt.

BUCH 4 - BESTIMMUNGEN, DEREN ANWENDUNG FAKULTATIV IST Art. 36 - Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts die Bedingungen für die Gewährung verschiedener Vergütungen oder sozialer Vorteile festlegen. Diese Vergütungen dürfen keinesfalls gleichzeitig mit anderen Ausgleichsvergütungen für dieselben Leistungen bezogen werden.

Art. 37 - Der Rat kann durch eine Verordnungsbestimmung zur Ergänzung des vorliegenden Statuts die Gewährung einer Anerkennungszulage an das freiwillige Mitglied des Krankenwagenpersonals vorsehen, das unter den Bedingungen, die in Buch 5 des Königlichen Erlasses vom 23. August 2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, vorgesehen sind, eine ehrenvolle Entlassung aus seinem Amt erhält.

BUCH 5 - AUFHEBUNGS-, ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 38 - Die durch den Königlichen Erlass vom 19. April 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen aufgehobenen Erlasse bleiben in Bezug auf das Mitglied des Krankenwagenpersonals, das von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, in Kraft, solange diese Situation andauert.

Art. 39 - § 1 - Das Mitglied des Krankenwagenpersonals, das von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, kommt individuell in den Genuss der Verordnungsbestimmungen, die in Sachen Besoldung und soziale Vorteile auf das Personalmitglied anwendbar waren, solange diese Situation andauert. § 2 - Das Personalmitglied, das nicht von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und das vor Inkrafttreten des vorliegenden Statuts in den Genuss einer Krankenhausversicherung, von Mahlzeitschecks, einer Fahrradentschädigung, einer Anerkennungszulage oder eines vorteilhafteren als den in Artikel 6 für die Jahresendprämie festgelegten Berechnungsmodus kam, kommt individuell weiterhin in den Genuss dieser Vorteile. § 3 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals, das nicht von der in Artikel 207 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht und das vor Inkrafttreten des vorliegenden Statuts in den Genuss einer Erhöhung seiner Gehaltstabelle für Nacht- und Sonntagsleistungen kam, kann auf seinen Antrag hin zwecks Aufrechterhaltung seiner Ansprüche auf eine erhöhte Pension weiterhin in den Genuss der bisher diesbezüglich anwendbaren Bestimmungen kommen. In diesem Fall hat es kein Anrecht auf die in Artikel 18 erwähnte Zulage für unregelmäßige Leistungen.

Art. 40 - Bei der Übertragung an die Zone kommt das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals in seinem neuen Dienstgrad in den Genuss der ersten Gehaltstabelle, die es ihm ermöglicht, unter Berücksichtigung seines finanziellen Dienstalters in den Genuss eines höheren Gehalts zu kommen als das Gehalt, in dessen Genuss es als Mitglied eines öffentlichen Feuerwehrdienstes gekommen ist.

Für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung wird weder ein eventueller Gehaltszuschlag noch eine eventuelle Erhöhung der Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen berücksichtigt.

Art. 41 - Bei der Übertragung an die Zone kann das Mitglied des Krankenpflegepersonals, vorgesehen in Artikel 50 § 1 Nr. 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 51 Nr. 3] des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, individuell weiterhin in den Genuss der bisher auf das Personalmitglied anwendbaren Gehaltstabelle beziehungsweise Leistungsvergütung kommen.

Art. 42 - Das Berufsmitglied des Krankenwagenpersonals erhält in seiner neuen Gehaltstabelle zu keinem Zeitpunkt ein Gehalt, das unter dem Gehalt liegt, das es in seiner vorigen Gehaltstabelle erhalten hätte. Bei diesem Vergleich wird weder ein eventueller Gehaltszuschlag noch eine eventuelle Erhöhung der Gehaltstabelle für Nacht-, Samstags- und Sonntagsleistungen berücksichtigt.

Art. 43 - § 1 - In Abweichung von Artikel 8 wird das Gehalt, das dem Mitglied des Berufspersonals vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses und gemäß dem auf das Personalmitglied anwendbaren Statut im Voraus ausgezahlt wurde, an folgenden Daten ausgezahlt: 1. am ersten Tag des Monats für den ersten Monat, der nach Inkrafttreten des vorliegenden Statuts geleistet worden ist, 2.am dritten Tag des Monats, der auf den in Nr. 1 erwähnten Monat folgt, 3. am fünften Tag des Monats, der auf den in Nr.2 erwähnten Monat folgt, 4. am sieben Tag des Monats, der auf den in Nr.3 erwähnten Monat folgt, 5. am neunten Tag des Monats, der auf den in Nr.4 erwähnten Monat folgt, 6. am elften Tag des Monats, der auf den in Nr.5 erwähnten Monat folgt, 7. am dreizehnten Tag des Monats, der auf den in Nr.6 erwähnten Monat folgt, 8. am fünfzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr.7 erwähnten Monat folgt, 9. am siebzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr.8 erwähnten Monat folgt, 10. am neunzehnten Tag des Monats, der auf den in Nr.9 erwähnten Monat folgt, 11. am einundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr.10 erwähnten Monat folgt, 12. am dreiundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr.11 erwähnten Monat folgt, 13. am fünfundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr.12 erwähnten Monat folgt, 14. am siebenundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr.13 erwähnten Monat folgt, 15. am neunundzwanzigsten Tag des Monats, der auf den in Nr.14 erwähnten Monat folgt.

Art. 44 - Für die Anwendung von Artikel 25 werden bei der Berechnung des finanziellen Dienstalters des freiwilligen Mitglieds des Krankenwagenpersonals die Dienste berücksichtigt, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Statuts als freiwilliger Krankenwagenfahrer eines öffentlichen Feuerwehrdienstes, der auf dem von der Zone abgedeckten Gebiet gelegen ist, geleistet worden sind.

Art. 45 - Die Bewertung der Ausführung des vorliegenden Erlasses und seiner finanziellen Auswirkungen wird binnen zwei Jahren nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses von der in Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen Begleitkommission für die Reform der zivilen Sicherheit vorgenommen.

Art. 46 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehenen vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1.

Januar 2016 in Kraft.

Art. 47 - Der Minister des Innern und der Minister der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. August 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern M. WATHELET Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX

Anlage 1 Gehaltstabelle der Berufsmitglieder des Krankenwagenpersonals

Sanitäter-Krankenwagenfahrer

A1-0

A1-1

A1-2

A1-3

A1-4

0

14.437

14.637

15.120

15.352

15.603

1

14.691

14.891

15.338

15.569

16.255

2

14.944

15.144

15.555

15.787

16.908

3

15.198

15.398

15.772

16.004

17.560

4

15.609

15.809

16.183

16.415

17.898

5

16.019

16.219

16.594

16.825

18.236

6

16.430

16.630

17.004

17.236

18.574

7

16.840

17.040

17.415

17.647

18.912

8

17.251

17.451

17.825

18.057

19.251

9

17.662

17.862

18.236

18.468

19.589

10

18.121

18.321

18.647

18.879

19.927

11

18.580

18.780

19.202

19.434

20.265

12

19.038

19.238

19.758

19.990

21.038

13

19.275

19.475

19.990

20.236

21.272

14

19.512

19.712

20.222

20.482

21.506

15

19.749

19.949

20.453

20.729

21.741

16

19.985

20.185

20.685

20.975

21.975

17

20.222

20.422

20.917

21.221

22.209

18

20.459

20.659

21.149

21.468

22.444

19

20.695

20.895

21.381

21.714

22.678

20

20.932

21.132

21.613

21.961

22.912

21

21.169

21.369

21.845

22.207

23.125

22

21.406

21.606

22.077

22.453

23.337

23

21.642

21.842

22.308

22.700

23.550

24

21.879

22.079

22.540

22.946

23.762

25

22.116

22.316

22.772

23.192

23.975


Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinator

A2-1

A2-2

A2-3

A2-4

0

15.881

16.364

16.596

16.847

1

16.134

16.581

16.813

17.499

2

16.388

16.798

17.030

18.151

3

16.641

17.016

17.248

18.803

4

17.052

17.426

17.658

19.141

5

17.463

17.837

18.069

19.480

6

17.873

18.248

18.480

19.818

7

18.284

18.658

18.890

20.156

8

18.695

19.069

19.301

20.494

9

19.105

19.480

19.711

20.832

10

19.564

19.890

20.122

21.170

11

20.023

20.446

20.678

21.508

12

20.482

21.001

21.233

22.281

13

20.719

21.233

21.479

22.516

14

20.955

21.465

21.726

22.750

15

21.192

21.697

21.972

22.984

16

21.429

21.929

22.219

23.219

17

21.665

22.161

22.465

23.453

18

21.902

22.392

22.711

23.687

19

22.139

22.624

22.958

23.921

20

22.376

22.856

23.204

24.156

21

22.612

23.088

23.450

24.368

22

22.849

23.320

23.697

24.581

23

23.086

23.552

23.943

24.793

24

23.322

23.784

24.190

25.006

25

23.559

24.016

24.436

25.218


Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. August 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, beigefügt zu werden.

PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern M. WATHELET Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX

Anlage 2 Leistungsvergütungstabelle der freiwilligen Mitglieder des Krankenwagenpersonals

Sanitäter- Krankenwagenfahrer

Sanitäter- Krankenwagenfahrer-Koordinator

Personalmitglied auf Probe

7,69


1

8,86

9,23

2

9,38

9,75

3

9,56

9,94

4

9,82

10,20

5

10,05

10,42

6

10,12

10,50

7

10,25

10,63

8

10,30

10,68

9

10,35

10,73


Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. August 2014 zur Festlegung des Besoldungsstatuts des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, beigefügt zu werden.

PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern M. WATHELET Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX

^