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Arrêté Royal du 23 août 2014
publié le 23 février 2015

Arrêté royal relatif au statut administratif du personnel ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2015000089
pub.
23/02/2015
prom.
23/08/2014
ELI
eli/arrete/2014/08/23/2015000089/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 AOUT 2014. - Arrêté royal relatif au statut administratif du personnel ambulancier non pompier des zones de secours. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 août 2014 relatif au statut administratif du personnel ambulancier non pompier des zones de secours (Moniteur belge du 22 octobre 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 23. AUGUST 2014 - Königlicher Erlass über das Verwaltungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 15.Mai 2007 über die zivile Sicherheit, der Artikel 17 § 1 Nr. 7, 106, 106/1, 208 und 224 Absatz 2;

Aufgrund der Beteiligung der Regionen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Februar 2014;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 14.

März 2014;

Aufgrund des Protokolls Nr. 2014/07 des Ausschusses der provinzialen und lokalen öffentlichen Dienste vom 9. Mai 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.761/2 des Staatsrates vom 15. April 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; In der Erwägung, dass es unter dem Personal der Feuerwehrdienste, die zu Zonen werden, auch Krankenwagenfahrer gibt, die als solche von den Gemeinden angeworben worden sind und ausschließlich mit der dringenden medizinischen Hilfe beauftragt sind, dass dieses Personal Einsatzaufträge erfüllt und somit in ein Statut übertragen werden muss, das der Ausübung dieser Aufträge durch die Hilfeleistungszonen angepasst ist;

In der Erwägung, dass die Wahl, die Aufträge der dringenden medizinischen Hilfe anderem Personal als Feuerwehrpersonal anzuvertrauen, eine Wahl der Hilfeleistungszonen ist und dass die Kosten für die Ausführung des vorliegenden Statuts durch die Hilfeleistungszone also keine Mehrkosten in Verbindung mit der Reform der zivilen Sicherheit darstellen und demnach nicht unter Artikel 67 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 fallen;

Auf Vorschlag des Ministers des Innern und der Ministerin der Volksgesundheit und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: BUCH 1 - ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz vom 15.Mai 2007: das Gesetz vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, 2. Zone: die Hilfeleistungszone, vorgesehen in Artikel 14 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 3. Kommandant: den Zonenkommandanten, vorgesehen in Artikel 109 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 4. Rat: den Zonenrat, vorgesehen in Artikel 24 des Gesetzes vom 15. Mai 2007, 5. Kollegium: das Zonenkollegium, vorgesehen in Artikel 55 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 6. Mitglied des Krankenwagenpersonals: jedes freiwillige oder Berufsmitglied des Einsatzpersonals der Zone, das kein Feuerwehrmann ist und das dem Dienst für dringende medizinische Hilfe zugewiesen ist, gemäß Artikel 103 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 7. Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit: das Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit, vorgesehen in Artikel 175/1 des Gesetzes vom 15.Mai 2007, 8. Werktag: einen Wochentag von Montag bis Samstag, mit Ausnahme der Feiertage, 9.Rufbereitschaft: die Rufbereitschaft für die Mitglieder des Berufspersonals, vorgesehen im Gesetz vom 19. April 2014 zur Festlegung bestimmter Aspekte der Arbeitszeitgestaltung der Berufsmitglieder des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und des Feuerwehrdienstes und Dienstes für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt und zur Abänderung des Gesetzes vom 15. Mai 2007 über die zivile Sicherheit, § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist "Rat" als "Kollegium" zu verstehen, wenn der Rat seine Zuständigkeit aufgrund von Artikel 63 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 dem Kollegium übertragen hat.

Art. 2 - Der Rat kann beschließen, Aufträge der dringenden medizinischen Hilfe im Sinne von Artikel 11 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 ganz oder teilweise dem Krankenwagenpersonal zu übertragen. Das Mitglied des Krankenwagenpersonals kann zusätzlich zu den ihm vorbehaltenen Einsatzaufträgen und gemäß den Funktionsbeschreibungen verpflichtet werden, administrative und logistische Aufträge entsprechend seinen Zuständigkeiten im Rahmen von Artikel 11 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 auszuführen.

Die Mitglieder des Krankenwagenpersonals üben keine Aufträge aus, die in Artikel 11 § 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 vorgesehen sind.

Art. 3 - Der Königliche Erlass vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen findet Anwendung auf die Mitglieder des Krankenwagenpersonals der Zone, mit Ausnahme: 1. von Buch 1, 2.von Buch 4, 3. von Buch 5 Titel 1, Artikel 88, Artikel 111 Nr.2, Titel 4 Kapitel 3, Titel 5 und Artikel 146, 4. von Buch 6, 5.von Artikel 194, 6. der Bücher 14, 15, 16 und 17. Art. 4 - § 1 - Vorliegendes Statut findet Anwendung auf das Berufspersonal der Zone. § 2 - Außer bei anders lautenden Bestimmungen findet vorliegendes Statut Anwendung auf das freiwillige Personal der Zone. Sie befinden sich in einem statutarischen Stand sui generis. § 3 - In Abweichung von Artikel 174 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen versteht man unter Dienstzeit des freiwilligen Krankenwagenpersonals, die von einem Mitglied des Krankenwagenpersonals geleisteten Studen, eingeteilt in vier Kategorien: - Einsätze, - Übungen und Ausbildungen, - Wartungs- und Verwaltungsaufgaben, - Bereitschaftsdienste in der Kaserne. Art. 5 - Vorliegendes Statut findet außerdem Anwendung auf Krankenwagenfahrer auf Probe, außer bei anders lautenden Bestimmungen.

Art. 6 - Wenn eine Stelle für vakant erklärt wird, beschließt der Rat, ob diese Stelle durch Anwerbung, Beförderung, Mobilität oder Professionalisierung zu besetzen ist.

Art. 7 - Der Rat bestimmt die Modalitäten für die Anwendung der im vorliegenden Statut festgelegten Regeln.

Art. 8 - Die Mitglieder des Krankenwagenpersonals sind Inhaber des Dienstgrades eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers oder eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators.

Art. 9 - Das Mitglied des Krankenwagenpersonals, das Inhaber des Dienstgrads eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators ist, ist der hierarchische Vorgesetzte der Mitglieder des Krankenwagenpersonals.

Wenn mehrere Mitglieder des Krankenwagenpersonals Inhaber des Dienstgrads eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators sind, bestimmt der Rat die Bedingungen für die Bestellung eines von ihnen zum hierarchischen Vorgesetzten der Mitglieder des Krankenwagenpersonals.

Der Rat erlässt einen Bewerberaufruf, in dem die zu erfüllenden Bedingungen, die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt, das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen und die praktischen Modalitäten für ihre Einreichung sowie ein kurz gefasstes Funktionsprofil vermerkt sind.

Bei zeitweiliger Abwesenheit des hierarchischen Vorgesetzten wird die Amtsgewalt von dem Mitglied mit dem höchsten Dienstgrad oder mit dem höchsten Dienstalter in demselben Dienstgrad ausgeübt.

BUCH 2 - ANWERBUNG, PROBEZEIT FÜR EINE ANWERBUNG UND ERNENNUNG DER MITGLIEDER DES KRANKENWAGENPERSONALS TITEL 1 - Anwerbung Art. 10 - § 1 - Die Anwerbung des Krankenwagenpersonals erfolgt im Dienstgrad eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers. § 2 - Bei einer Vakanz erlässt der Rat einen Bewerberaufruf. Im Aufruf wird vermerkt, ob es sich um eine Stelle als Mitglied des freiwilligen Personals und/oder als Mitglied des Berufspersonals handelt.

Der Aufruf wird spätestens zwanzig Tage vor dem äußersten Einschreibungsdatum mindestens auf der Internetseite der betreffenden Zone, der Generaldirektion der Zivilen Sicherheit des FÖD Inneres, des VDAB für das Gebiet der Flämischen Gemeinschaft, des FOREM für das Gebiet der Wallonischen Region, des ACTIRIS für das Gebiet der Region Brüssel-Hauptstadt und des Arbeitsamts für das Gebiet der Deutschsprachigen Gemeinschaft veröffentlicht.

Die Veröffentlichung des Bewerberaufrufs ist Pflicht, unter Androhung der Nichtigkeit des Verfahrens.

Im Bewerberaufruf werden die für die Anwerbung und die Ernennung zu erfüllenden Bedingungen und das Datum, an dem sie erfüllt sein müssen, die vorgeschriebenen Prüfungen, ihr Inhalt, das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen und die praktischen Modalitäten für ihre Einreichung, die Reserve sowie die eventuelle Wohnsitz- oder Verfügbarkeitspflicht für die Mitglieder des freiwilligen Personals vermerkt und wird ein kurz gefasstes Funktionsprofil für die vakante Stelle aufgeführt.

Der Rat kann gemäß den in seiner Ordnung vorgesehenen Modalitäten durch einen Beschluss, der entsprechend der Organisation der Einsätze der Zone begründet ist, eine Wohnsitz- oder Verfügbarkeitspflicht vorschreiben, die das Mitglied des freiwilligen Personals zum Zeitpunkt der Ernennung erfüllen muss.

Wenn der Rat in seiner Ordnung eine Wohnsitz- oder Verfügbarkeitspflicht für die Mitglieder des freiwilligen Personals vorsieht, muss er zugleich bestimmen, unter welchen Bedingungen von dieser Pflicht abgewichen werden kann.

Unter Verfügbarkeitspflicht versteht man die Pflicht, während der Rufbereitschaft, wie in Artikel 174 Nr. 4 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnt, erreichbar zu sein und sich zur Verfügung einer Wache zu halten, sodass diese bei Abruf binnen einer vom Rat zu bestimmenden Frist erreicht werden kann. Art. 11 - § 1 - Die Bewerber um eine Stelle als Sanitäter-Krankenwagenfahrer erfüllen folgende Bedingungen: 1. Belgier oder Bürger eines anderen Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums oder der Schweiz sein, 2.mindestens 18 Jahre alt sein, 3. eine Führung aufweisen, die den Anforderungen der betreffenden Funktion entspricht.Der Bewerber legt einen Auszug aus dem Strafregister vor, der binnen einer Frist von drei Monaten vor dem äußersten Datum für die Einreichung der Bewerbungen ausgestellt worden ist, 4. die zivilen und politischen Rechte besitzen, 5.den Milizgesetzen genügen, 6. Inhaber des Führerscheins B sein, 7.Inhaber eines Diploms oder einer Bescheinigung sein, die in der Föderalverwaltung Zugang zu Funktionen der Stufe C gewährt, wie in Anlage 1 zum Königlichen Erlass vom 2. Oktober 1937 zur Festlegung des Statuts der Staatsbediensteten vorgesehen. § 2 - Um angeworben werden zu können, muss der Bewerber eine Prüfung im Wettbewerbsverfahren und eine ärztliche Untersuchung mit Ausschlusscharakter, wie in Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 28. Mai 2003 über die Gesundheitsüberwachung der Arbeitnehmer bestimmt, bestehen, die vom Rat organisiert werden. Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren besteht aus einem Gespräch, bei dem die Motivation, die Verfügbarkeit und die Übereinstimmung des Bewerbers mit der Funktionsbeschreibung und der Zone getestet werden soll. Die Prüfung im Wettbewerbsverfahren kann eventuell eine zusätzliche Prüfung umfassen, wenn dies aus operativen Gründen gerechtfertigt ist.

Der Rat bestimmt in einer Ordnung den Inhalt der zusätzlichen Prüfung und die Zusammensetzung des Prüfungsausschusses. Die praktische Organisation der Prüfung im Wettbewerbsverfahren kann der Rat einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit anvertrauen.

Die erfolgreichen Teilnehmer werden in eine Anwerbungsreserve aufgenommen, die zwei Jahre gültig ist. Diese Gültigkeitsdauer kann höchstens zweimal um zwei Jahre verlängert werden.

Das Ergebnis der Prüfung im Wettbewerbsverfahren wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert.

TITEL 2 - Probezeit für eine Anwerbung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 12 - Die Bewerber aus der Reserve werden vom Rat in der Rangfolge nach den Ergebnissen der zonalen Prüfungen zu der Probezeit für eine Anwerbung zugelassen.

Jede Ernennung beginnt mit einer Probezeit für eine Anwerbung.

Die Probezeit für eine Anwerbung beginnt am Tag des Dienstantritts.

Die Probezeit beginnt mit der Ausbildung, die zur Erlangung des Brevets eines Krankenwagenfahrers erforderlich ist, und endet ein Jahr nach Erlangung des Brevets eines Krankenwagenfahrers, wie in Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer vorgesehen.

Der Rat übernimmt die Kosten für die Erlangung des Brevets eines Krankenwagenfahrers.

Die Probezeit dauert ein Jahr für das Personalmitglied auf Probe, das am Tag des Dienstantritts Inhaber des Brevets eines Krankenwagenfahrers ist.

Die Probezeit für eine Anwerbung verläuft unter der Leitung des vom Kommandanten bestellten hierarchischen Vorgesetzten, nachstehend "Probezeitleiter" genannt.

Der Probezeitleiter vermerkt in einem Tagebuch die Ausbildungen, an denen das Personalmitglied auf Probe teilnimmt, und fungiert als erfahrene Bezugsperson. Er achtet darauf, dass das Personalmitglied auf Probe nur in dem Maße an Einsätzen teilnimmt, wie seine theoretische und praktische Ausbildung es zulässt.

Unter Vorbehalt der Anwendung von Artikel 13 § 2 kann die gesamte Probezeit ab dem Tag des Dienstantritts für das Berufspersonalmitglied auf Probe nicht zwei Jahre und für das freiwillige Personalmitglied auf Probe nicht drei Jahre überschreiten.

Art. 13 - § 1 - Für die Berechnung der Dauer der Probezeit für eine Anwerbung werden alle Zeiträume, in denen das Berufspersonalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist, berücksichtigt. § 2 - Zeiträume der Abwesenheit während der Probezeit für eine Anwerbung führen zu einer Verlängerung dieser Probezeit, sobald sie ein oder mehrere Male zehn Werktage überschreiten, selbst wenn das Berufspersonalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist.

Nicht berücksichtigt bei der Berechnung der zehn Werktage werden Abwesenheiten aufgrund: 1. des Jahresurlaubs, 2.des umstandsbedingten Urlaubs, 3. des außerordentlichen Urlaubs, 4.der Artikel 81 §§ 1 und 2 und 82 des Königlichen Erlasses vom 28.

September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen.

Art. 14 - Um ernannt werden zu können, muss das Personalmitglied auf Probe am Ende der Probezeit für eine Anwerbung: 1. Inhaber des Brevets eines Krankenwagenfahrers sein, 2.Inhaber eines gültigen Dienstausweises sein, wie in Artikel 24 des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer vorgesehen, 3. Inhaber eines Nachweises der medizinischen Eignung sein, wie in Artikel 43 Nr.6 des Königlichen Erlasses vom 23. März 1998 über den Führerschein vorgesehen.

Art. 15 - Im Rahmen der Probezeit für eine Anwerbung kann der Rat auf Vorschlag des Kommandanten oder seines Beauftragten dem Personalmitglied auf Probe erlauben, für einen Zeitraum von höchstens drei Monaten in eine andere Zone zu gehen, sofern der Kommandant dieser Zone damit einverstanden ist.

Während dieses Zeitraums achtet der Kommandant der Zone, der das Personalmitglied auf Probe zugewiesen worden ist, oder sein Beauftragter darauf, dass es nur in dem Maße an Einsätzen teilnimmt, wie seine theoretische und praktische Ausbildung es zulässt.

Am Ende dieses Zeitraums erstellt der Kommandant der Zone, der das Personalmitglied auf Probe zugewiesen worden ist, oder sein Beauftragter einen Bewertungsbericht über das Personalmitglied auf Probe.

Art. 16 - Innerhalb jeder Zone wird ein Probezeitausschuss für die Bewertung der Personalmitglieder auf Probe errichtet.

Der Probezeitausschuss setzt sich zusammen aus: 1. dem Kommandanten oder seinem Beauftragten, der den Vorsitz führt, 2.einem Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinator, der die Funktion eines Probezeitleiters nicht ausgeübt hat, 3. zwei vom Kommandanten bestimmten Personalmitgliedern mit einem Dienstgrad, der mindestens gleichwertig mit dem Dienstgrad des Personalmitglieds auf Probe ist. Ein Vertreter pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation in der Zone darf als Beobachter im Ausschuss sitzen.

Kein Mitglied des Ausschusses darf mit einem Bewerber verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein.

Der in Artikel 12 erwähnte Probezeitleiter darf nicht im Ausschuss sitzen.

Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, und beschließt in geheimer Abstimmung und bei einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Der Kommandant nimmt nicht an den Beratungen des Rates teil, wenn dieser über die Verlängerung oder die Entlassung eines Personalmitglieds auf Probe entscheiden soll.

KAPITEL 2 - Bewertung während der Probezeit für eine Anwerbung Art. 17 - Die Bewertung bezweckt die kontinuierliche Beurteilung der Leistungen des Personalmitglieds auf Probe unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung.

Art. 18 - Der Probezeitleiter erstellt Probezeitberichte, nachdem er die nötigen Informationen eingeholt hat und nach Rücksprache mit dem Personalmitglied auf Probe.

Die Probezeitberichte werden alle drei Monate und am Ende der Probezeit für eine Anwerbung erstellt. Sie werden vom Probezeitleiter unterzeichnet und nach Ablauf jeder Periode dem Personalmitglied auf Probe zur Kenntnis gebracht; dieses unterzeichnet sie und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu. Die Berichte werden der Personalakte des Personalmitglieds auf Probe beigefügt.

Art. 19 - In den zwischenzeitlichen Probezeitberichten wird das Personalmitglied auf Probe mit der Note "günstig", "zu verbessern" oder "ungünstig" bewertet. Diese Bewertung wird anhand konkreter Feststellungen begründet. In diesem Rahmen formuliert der Probezeitleiter die Punkte, die besonders beachtet werden sollten, und bietet mögliche Lösungen an.

Art. 20 - Am Ende der Probezeit für eine Anwerbung erstellt der Probezeitleiter nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe einen zusammenfassenden Schlussbericht über die Arbeitsweise des Personalmitglieds auf Probe. Er schlägt Folgendes vor: 1. entweder die Ernennung des Personalmitglieds auf Probe 2.oder die Entlassung oder die Verlängerung der Probezeit für eine Dauer von höchstens zweimal sechs Monaten, wenn die in Artikel 19 erwähnten Berichte für das Personalmitglied auf Probe insgesamt nicht günstig ausfallen.

Für jeden schwerwiegenden Fehler während oder anlässlich der Probezeit kann das Personalmitglied auf Probe, das sich dessen schuldig macht, fristlos entlassen werden. Der Betreffende muss vorher angehört oder angemahnt werden. Die Entlassung wird vom Rat auf der Grundlage des Berichts des Probezeitleiters und nach Stellungnahme des Probezeitausschusses ausgesprochen.

Art. 21 - Der Bericht wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert.

Art. 22 - Wenn der Probezeitleiter vorschlägt, das Personalmitglied auf Probe zu entlassen beziehungsweise die Probezeit für eine Anwerbung zu verlängern, kann dieses den Probezeitausschuss mit dem Fall befassen. Das Personalmitglied auf Probe legt den Fall binnen einem Monat nach Versand des Vorschlags entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, vor.

Der Probezeitausschuss hört das Personalmitglied auf Probe an, bevor er eine Stellungnahme abgibt. Das Personalmitglied auf Probe hat Zugang zu der Akte und erscheint persönlich, es kann sich von der Person seiner Wahl beistehen lassen. Diese Person darf in keiner Weise dem Ausschuss angehören.

Wenn das Personalmitglied auf Probe oder sein Verteidiger trotz ordnungsgemäßer Vorladung ohne triftigen Entschuldigungsgrund nicht erscheint, trifft der Ausschuss eine Entscheidung oder formuliert er einen Vorschlag.

Der Ausschuss befindet auf der Grundlage des in Artikel 20 erwähnten Berichts, selbst wenn das Personalmitglied auf Probe sich auf einen triftigen Entschuldigungsgrund berufen kann, sobald die Sache Gegenstand der zweiten Sitzung ist.

Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird dem Rat und dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert. In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb dieser Frist gilt die Stellungnahme als positiv.

Der Rat befindet auf der Grundlage des Berichts des Probezeitleiters und der Stellungnahme des Probezeitausschusses binnen einer Frist von zwei Monaten ab Empfang der Stellungnahme. In Ermangelung einer Entscheidung binnen dieser Frist wird das Personalmitglied auf Probe ernannt.

Die Entscheidung wird eigens mit Gründen versehen, wenn der Rat von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht.

Die Entscheidung wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, mitgeteilt.

Art. 23 - Das wegen negativer Bewertung entlassene Personalmitglied auf Probe erhält eine Entlassungsentschädigung, die dem Dreifachen des durchschnittlichen Monatsgehalts der letzten zwölf Monate entspricht.

Die diversen Prämien und Zulagen werden nicht für die Berechnung der Entlassungsentschädigung berücksichtigt.

TITEL 3 - Ernennung Art. 24 - Das Personalmitglied auf Probe wird vom Rat ernannt. Die Ernennung eines Personalmitglieds auf Probe wird dem Betreffenden unmittelbar von dem Vorsitzenden oder seinem Beauftragten notifiziert.

Sie wird den Mitgliedern der Zone von dem Vorsitzenden oder seinem Beauftragten notifiziert.

Das Berufspersonalmitglied auf Probe wird endgültig ernannt.

Das freiwillige Personalmitglied auf Probe wird für einen Zeitraum von sechs Jahren ernannt.

Nach Einholung der Stellungnahme des Kommandanten wird die Ernennung stillschweigend für einen neuen Zeitraum von sechs Jahren erneuert, außer bei einem vom Rat mit Gründen versehenen Beschluss.

Wenn der Kommandant spätestens zwei Monate vor Ablauf des sechsjährigen Zeitraums vorschlägt, die Ernennung nicht zu erneuern, wird der Vorschlag gleichzeitig und binnen zehn Tagen dem Rat und dem Betreffenden übermittelt. Der Betreffende kann binnen einem Monat nach Versand des Vorschlags entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, eine Anhörung durch den Rat beantragen. Er kann sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen.

Der Kommandant nimmt nicht an der Beratung des Rates teil.

BUCH 3 - BEFÖRDERUNG DURCH AUFSTEIGEN IM DIENSTGRAD TITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 25 - Die Bestimmungen des vorliegenden Buchs betreffen nur die Beförderung in der Zone, in der das Personalmitglied bereits beschäftigt ist.

Die verschiedenen Arten von Beförderung sind: 1. für das, was die Verwaltungslaufbahn betrifft: - die Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad, - die Beförderung durch Mobilität, wie in Buch 5 Titel 2 des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen geregelt, 2. für das, was die Besoldungslaufbahn betrifft, die Beförderung in der Gehaltstabelle, wie in den Artikeln 10 bis 12 des Königlichen Erlasses vom 23.August 2014 über das Besoldungsstatut des Krankenwagenpersonals der Hilfeleistungszonen, das kein Feuerwehrpersonal ist, geregelt.

Art. 26 - Jede Stelle, die über Beförderung durch Aufsteigen im Dienstgrad zugänglich ist und die nicht besetzt ist, kann der Rat für vakant erklären.

Art. 27 - § 1 - Die vakanten Stellen werden den Personalmitgliedern über die Website der Zone, durch eine in den Wachen der Zone ausgehängte dienstliche Mitteilung, per E-Mail und, für Personen, die zeitweilig vom Dienst entfernt sind, auch per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, zur Kenntnis gebracht. In dieser Bekanntmachung sind die Funktionsbeschreibung, die zu erfüllenden Bedingungen, die vorgeschriebenen Prüfungen, der jeweilige Prüfungsstoff sowie die praktischen Modalitäten und das äußerste Datum für die Einreichung der Bewerbungen vermerkt. Das äußerste Datum darf nicht vor dreißig Kalendertagen ab dem Tag der Bekanntmachung der vakanten Stelle auf der Website der Zone liegen. § 2 - Berücksichtigt werden nur die Bewerbungen der Personalmitglieder, die binnen der in § 1 festgelegten Frist eingereicht worden sind. § 3 - Jede Bewerbung um eine Beförderungsstelle wird mit Gründen versehen.

TITEL 2 - Beförderungsbedingungen Art. 28 - Für die Anwendung des vorliegenden Buchs sind die über Beförderung zugänglichen beruflichen Stellen Mitgliedern des Berufspersonals und die über Beförderung zugänglichen Freiwilligenstellen Mitgliedern des freiwilligen Personals zugänglich, unbeschadet der Artikel 90 Absatz 2 und 107 Absatz 2 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen.

In Bezug auf die Mitglieder des freiwilligen Personals wird für die Erlangung des Dienstgrads eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators das Dienstgradalter auf der Grundlage eines Dienstjahres für hundertachtzig geleistete Stunden, mit Ausnahme der Bereitschaftsdienste in der Kaserne, berechnet, wobei nicht mehr als ein Dienstjahr pro Zeitraum von zwölf aufeinanderfolgenden Monaten berücksichtigt werden kann.

Art. 29 - Die Bedingungen für die Beförderung in den Dienstgrad eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators sind: a) ein Dienstgradalter als Sanitäter-Krankenwagenfahrer von mindestens fünf Jahren haben oder von mindestens drei Jahren, sofern man über ein Diplom eines Krankenpflegers, Probezeit für die Anwerbung nicht einbegriffen, verfügt, b) bei der letzten Bewertung die Note "genügend" erhalten haben, c) die in Artikel 30 vorgesehene Beförderungsprüfung bestanden haben. Art. 30 - § 1 - Die Beförderungsprüfung wird von einem Ausbildungszentrum für die zivile Sicherheit organisiert. Sie umfasst Eignungstests, darunter eine praktische Prüfung. Der Minister des Innern und der Minister der Volksgesundheit bestimmen gemeinsam den Inhalt und die Modalitäten dieser Beförderungsprüfungen.

Nur die Personalmitglieder der Zonen, die spätestens am Tag der Prüfung die in Artikel 29 vorgesehenen Beförderungsbedingungen erfüllen, dürfen an dieser Prüfung teilnehmen.

Der Rat bestimmt die Personen, die gemäß Absatz 4 dem Prüfungsausschuss angehören.

Der Prüfungsausschuss setzt sich zusammen aus: 1. einem Offizier, der der beziehungsweise den Zonen der Bewerber angehört, 2.dem für die Zone zuständigen medizinischen Direktor 112 oder seinem Beauftragten, der entweder ein anderer medizinischer Direktor oder ein beigeordneter medizinischer Direktor ist, 3. einem Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinator der Zone oder einer anderen Zone. Kein Mitglied des Prüfungsausschusses darf mit einem Bewerber verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein.

Ein Vertreter pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation in der Zone darf als Beobachter im Ausschuss sitzen.

Der Prüfungsausschuss stellt pro Zone eine Rangfolge der Bewerber auf.

Der Rat ist für die Beförderung oder die Zulassung zu der Probezeit für eine Beförderung durch diese Rangfolge gebunden.

Der Rat kann eine Beförderungsreserve bilden, deren Gültigkeitsdauer zwei Jahre nicht überschreitet. Der Rat kann die Gültigkeitsdauer der Beförderungsreserve höchstens zweimal um zwei Jahre verlängern.

Die Bewerber werden per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, über ihr Ergebnis informiert. § 2 - Der Beschluss über die Zulassung zu der Probezeit für eine Beförderung in den Dienstgrad eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators wird dem Betreffenden von dem Vorsitzenden oder seinem Beauftragten per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, mitgeteilt.

TITEL 3 - Probezeit für eine Beförderung KAPITEL 1 - Allgemeine Bestimmungen Art. 31 - Das Personalmitglied, das in den Dienstgrad eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators befördert wird, absolviert eine Probezeit für eine Beförderung mit einer Dauer von sechs Monaten.

Die Probezeit für eine Beförderung verläuft unter der Leitung des vom Kommandanten bestellten funktionellen Vorgesetzten, nachstehend "Probezeitleiter" genannt.

Der Probezeitleiter vermerkt in einem Tagebuch die Ausbildungen, an denen das Personalmitglied auf Probe teilnimmt.

Art. 32 - § 1 - Für die Berechnung der Dauer der Probezeit für eine Beförderung werden alle Zeiträume, in denen das Berufspersonalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist, berücksichtigt. § 2 - Zeiträume der Abwesenheit während der Probezeit für eine Beförderung führen zu einer Verlängerung dieser Probezeit, sobald sie ein oder mehrere Male zehn Werktage überschreiten, selbst wenn das Berufspersonalmitglied auf Probe im aktiven Dienst ist.

Nicht berücksichtigt bei der Berechnung der zehn Werktage werden Abwesenheiten aufgrund: 1. des Jahresurlaubs, 2.des umstandsbedingten Urlaubs, 3. des außerordentlichen Urlaubs, 4.der Artikel 81 §§ 1 und 2 und 82 des Königlichen Erlasses vom 28.

September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen.

Art. 33 - Innerhalb jeder Zone wird ein Probezeitausschuss für die Bewertung des Personalmitglieds auf Probe errichtet.

Der Probezeitausschuss setzt sich zusammen aus: 1. dem Kommandanten oder seinem Beauftragten, der den Vorsitz führt, 2.einem Offizier, der der Zone angehört, 3. dem für die Zone zuständigen medizinischen Direktor 112 oder seinem Beauftragten, der entweder ein anderer medizinischer Direktor oder ein beigeordneter medizinischer Direktor ist. Ein Vertreter pro repräsentative Gewerkschaftsorganisation in der Zone darf als Beobachter im Ausschuss sitzen.

Kein Mitglied des Ausschusses darf mit einem Bewerber verheiratet oder bis zum dritten Grad verwandt oder verschwägert sein.

Der in Artikel 31 erwähnte Probezeitleiter darf nicht im Ausschuss sitzen.

Der Ausschuss ist nur beschlussfähig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist, und beschließt in geheimer Abstimmung und bei einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden ausschlaggebend.

Der Kommandant nimmt nicht an den Beratungen des Rates teil, wenn dieser über die Verlängerung oder die Entlassung eines Personalmitglieds auf Probe entscheiden soll.

Abschnitt 2 - Bewertung während der Probezeit für eine Beförderung Art. 34 - Die Bewertung bezweckt die kontinuierliche Beurteilung der Leistungen des Personalmitglieds auf Probe unter Berücksichtigung der Funktionsbeschreibung.

Art. 35 - Der Probezeitleiter erstellt Probezeitberichte, nachdem er die nötigen Informationen eingeholt hat und nach Rücksprache mit dem Personalmitglied auf Probe.

Die Probezeitberichte werden alle drei Monate und am Ende der Probezeit für eine Beförderung erstellt und vom Probezeitleiter unterzeichnet und nach Ablauf jeder Periode dem Personalmitglied auf Probe zur Kenntnis gebracht; dieses unterzeichnet sie und fügt eventuell seine Bemerkungen hinzu. Die Berichte werden der Personalakte des Personalmitglieds auf Probe beigefügt.

Art. 36 - In den zwischenzeitlichen Probezeitberichten wird das Personalmitglied auf Probe mit der Note "genügend", "zu verbessern" oder "ungenügend" bewertet. Diese Bewertung wird anhand konkreter Feststellungen begründet. In diesem Rahmen formuliert der Probezeitleiter die Punkte, die besonders beachtet werden sollten, und bietet mögliche Lösungen an.

Abschnitt 3 - Bewertung am Ende der Probezeit für eine Beförderung Art. 37 - Am Ende der Probezeit für eine Beförderung erstellt der Probezeitleiter nach Anhörung des Personalmitglieds auf Probe einen zusammenfassenden Schlussbericht über die Arbeitsweise des Personalmitglieds auf Probe. Er schlägt Folgendes vor: 1. entweder die Beförderung des Personalmitglieds auf Probe zu bestätigen 2.oder die Beförderung des Personalmitglieds auf Probe nicht zu bestätigen 3. oder die Probezeit für eine Beförderung für eine Dauer von höchstens zweimal sechs Monaten zu verlängern. Art. 38 - Der Bericht wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert.

Wenn der Probezeitleiter vorschlägt, die Beförderung des Personalmitglieds auf Probe nicht zu bestätigen beziehungsweise die Probezeit für eine Beförderung zu verlängern, kann dieses den Probezeitausschuss mit dem Fall befassen. Das Personalmitglied auf Probe legt den Fall binnen einem Monat nach Versand des Vorschlags entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, vor.

Der Probezeitausschuss hört das Personalmitglied auf Probe an, bevor er eine Stellungnahme abgibt. Das Personalmitglied auf Probe hat Zugang zu der Akte und erscheint persönlich, es kann sich von einer Person seiner Wahl beistehen lassen. Diese Person darf in keiner Weise dem Ausschuss angehören.

Wenn das Personalmitglied auf Probe oder sein Verteidiger trotz ordnungsgemäßer Vorladung ohne triftigen Entschuldigungsgrund nicht erscheint, trifft der Ausschuss eine Entscheidung oder formuliert er einen Vorschlag.

Der Ausschuss befindet auf der Grundlage des in Artikel 37 erwähnten Berichts, selbst wenn das Personalmitglied auf Probe sich auf einen triftigen Entschuldigungsgrund berufen kann, sobald die Sache Gegenstand der zweiten Sitzung ist.

Die mit Gründen versehene Stellungnahme wird dem Rat und dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, binnen zwei Monaten nach der Anhörung notifiziert. In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb dieser Frist gilt die Stellungnahme als positiv.

Der Rat befindet auf der Grundlage des Berichts des Probezeitleiters und der Stellungnahme des Probezeitausschusses binnen einer Frist von zwei Monaten ab Empfang der Stellungnahme. In Ermangelung einer Entscheidung binnen dieser Frist wird das Personalmitglied auf Probe befördert.

Die Entscheidung wird eigens mit Gründen versehen, wenn der Rat von der Stellungnahme des Ausschusses abweicht.

Die Entscheidung wird dem Betreffenden entweder per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, mitgeteilt.

Art. 39 - Wenn der Rat die Beförderung des Personalmitglieds nicht bestätigt, nimmt dieses wieder seine Funktion in dem Dienstgrad auf, den es vor der Beförderung innehatte.

BUCH 4 - AUSBILDUNG Art. 40 - Die Ausbildung der Mitglieder des Krankenwagenpersonals wird durch den Königlichen Erlas vom 13. Februar 1998 über die Aus- und Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer festgelegt.

Art. 41 - Das Personalmitglied nimmt jedes Jahr mindestens an den Unterrichtsstunden der Weiterbildung teil, die aufgrund des Königlichen Erlasses vom 13. Februar 1998 über die Aus- und Weiterbildungszentren für Sanitäter-Krankenwagenfahrer organisiert wird.

Art. 42 - Der Antrag auf Absolvierung einer Ausbildung wird schriftlich vom Personalmitglied eingereicht.

Der mit Gründen versehene Beschluss über die Annahme oder die Ablehnung des Antrags wird dem Personalmitglied von dem Kommandanten oder seinem Beauftragten binnen dreißig Tagen nach Einreichung des Antrags übermittelt.

Die Fahrt zwischen der Kaserne und dem Ort, an dem die Ausbildung stattfindet, wird dem aktiven Dienst gleichgesetzt.

BUCH 5 - AUSSCHEIDEN AUS DEM AMT Art. 43 - Das Amt der Berufsmitglieder des Krankenwagenpersonals endet: 1. durch Entlassung wegen negativer Bewertung während der Probezeit für eine Anwerbung, 2.durch Entlassung von Amts wegen aufgrund von Artikel 45 oder im Anschluss an ein Disziplinarverfahren, wie in Buch 10 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen bestimmt, 3. durch Entfernung aus dem Dienst, 4.durch freiwilligen Rücktritt, 5. durch ehrenvolle Entlassung, wie in Artikel 48 vorgesehen, 6.bei definitiver Unfähigkeit des Betreffenden, sein Amt auszuüben, wie in Artikel 117 des Gesetzes vom 14. Februar 1961 über den Wirtschaftsaufschwung, den sozialen Fortschritt und die Sanierung der Finanzen vorgesehen, und wenn er keine Neuzuweisung gemäß Artikel 117 erhalten kann, 7. im Sterbefall. Art. 44 - Das Amt der freiwilligen Mitglieder des Krankenwagenpersonals endet: 1. durch Entlassung wegen negativer Bewertung während der Probezeit für eine Anwerbung, 2.durch Entlassung von Amts wegen aufgrund von Artikel 45 des vorliegenden Erlasses oder wenn das freiwillige Personalmitglied sein Amt nach dem in Artikel 246 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Aussetzungszeitraum nicht wieder aufnimmt, 3. durch Entfernung aus dem Dienst, 4.durch freiwilligen Rücktritt, 5. durch ehrenvolle Entlassung, wie in Artikel 47 vorgesehen, 6.bei Nichterneuerung der Ernennung, 7. im Sterbefall. Art. 45 - Die Entlassung von Amts wegen wird vom Rat ausgesprochen, wenn das Personalmitglied: 1. eine in Artikel 11 festgelegte Anwerbungsbedingung oder eine in Artikel 10 oder 14 vorgesehene Bedingung nicht mehr erfüllt, 2.gegen die Bestimmungen in Bezug auf Unvereinbarkeiten oder Zusatztätigkeiten verstößt, 3. zwei Noten "ungenügend" in einem Zeitraum von drei Jahren erhält, 4.ohne Erlaubnis oder ohne triftigen Grund mehr als sechsundsiebzig Stunden, die es leisten sollte, abwesend ist, 5. ohne Erlaubnis oder ohne triftigen Grund während mehr als fünf Tagen nach Unterbrechung eines Urlaubs wegen Auftrag allgemeinen Interesses abwesend ist, 6.die in Artikel 41 vorgesehene jährliche Weiterbildung nicht vollständig absolviert.

In dem in Absatz 1 Nr. 6 erwähnten Fall hört der Kommandant oder sein Beauftragter das Personalmitglied vorher an. Nur höhere Gewalt kann die Nichteinhaltung der in Artikel 41 vorgesehenen Bestimmungen rechtfertigen.

Die Entlassung von Amts wegen wird zudem vom Rat ausgesprochen für: 1. das Personalmitglied, dessen Ernennung ordnungswidrig ist, sofern, außer bei Betrug oder arglistiger Täuschung, diese Ordnungswidrigkeit binnen der für die Einreichung einer Nichtigkeitsklage beim Staatsrat eingeräumten Frist beziehungsweise, wenn eine derartige Klage eingereicht worden ist, während des Verfahrens von der ernennenden Behörde festgestellt worden ist, 2.das Personalmitglied, das sich in einem Fall befindet, in dem die Anwendung der Zivilgesetze und der Strafgesetze ein Ausscheiden aus dem Amt zur Folge hat.

Die Entlassung von Amts wegen kann auch vom Rat als Disziplinarstrafe, wie in Buch 10 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen vorgesehen, ausgesprochen werden.

Das von Amts wegen entlassene Personalmitglied erhält eine Entlassungsentschädigung, die dem Dreifachen des durchschnittlichen Monatsgehalts der letzten zwölf Monate entspricht. Die diversen Prämien und Zulagen werden nicht für die Berechnung der Entlassungsentschädigung berücksichtigt.

Art. 46 - § 1 - Der freiwillige Rücktritt kann jederzeit vom Personalmitglied eingereicht werden, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von dreißig Tagen ab dem ersten Tag des Monats nach dem Monat, in dem der Rücktritt dem Rat per Einschreiben oder auf jedem anderen Weg, der dem Schreiben Beweiskraft oder ein feststehendes Datum verleiht, notifiziert worden ist. Die Kündigungsfrist kann in gegenseitigem Einvernehmen verkürzt werden. § 2 - Das Mitglied des Berufspersonals, das freiwillig zurücktritt, kann eine Anwerbung als freiwilliges Personalmitglied im selben Dienstgrad beantragen. Der Rat befindet über diesen Antrag nach Stellungnahme des Kommandanten.

Art. 47 - Die ehrenvolle Entlassung wird folgenden Personen von Amts wegen vom Rat gewährt: 1. dem Mitglied des Berufspersonals am Ende des Monats, in dem es in den Ruhestand geht, 2.dem Mitglied des Berufspersonals am Ende des Monats, in dem es das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht, 3. dem Mitglied des freiwilligen Personals am Ende des Monats, in dem es das Alter von fünfundsechzig Jahren erreicht. In Abweichung von Absatz 1 Nr. 2 und 3 kann der Rat auf Antrag des Personalmitglieds und nach Stellungnahme des Kommandanten dem Personalmitglied erlauben, nach Erreichen des Alters von fünfundsechzig Jahren im Dienst zu bleiben.

Der Rat erlaubt die Verlängerung für eine Höchstdauer von einem Jahr, die jeweils um einen Zeitraum von höchstens einem Jahr verlängert werden kann.

Das Personalmitglied muss sich einer ärztlichen Untersuchung unterziehen, die von einem vom Arbeitsarzt bestimmten Facharzt durchgeführt wird.

Art. 48 - Die ehrenvolle Entlassung aus dem Amt kann zudem dem Personalmitglied auf seinen Antrag hin vom Rat gewährt werden, wenn: 1. es mindestens zwanzig Dienstjahre aufweist, 2.wenn es infolge eines Unfalls während oder infolge des Dienstes von Amts wegen entlassen worden ist.

Dem Personalmitglied, das eine ehrenvolle Entlassung aus dem Amt erhält, kann der Ehrentitel seines Dienstgrads verliehen werden.

BUCH 6 - BESTIMMUNGEN ZUR FESTLEGUNG DER ALLGEMEINEN PRINZIPIEN FÜR DIE MITGLIEDER DES KRANKENWAGENPERSONALS DES FEUERWEHRDIENSTES UND DIENSTES FÜR DRINGENDE MEDIZINISCHE HILFE DER REGION BRÜSSEL-HAUPTSTADT Art. 49 - § 1 - Gemäß Artikel 17 § 1 Nr. 7 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 bilden folgende Bestimmungen des vorliegenden Statuts die allgemeinen Prinzipien, die hinsichtlich des Krankenwagenpersonals auf den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt Anwendung finden: 1. Buch 1 des vorliegenden Erlasses: die Artikel 1 und 2, 2.Buch 2 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen: die Artikel 14 und 18 bis 20, 3. Buch 3 des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen: die Artikel 21 bis 26, 32 und 33, 4. Buch 4 des vorliegenden Erlasses: das gesamte Buch, 5.Buch 5 Titel 2 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen: die Artikel 67 bis 71, 76, 77 Absatz 1 und 3, 78 bis 86, 6. Buch 5 Titel 3 des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen: die Artikel 89, 90, 91 Absatz 1, 92 bis 98, 99 Absatz 1 und 3, 100 bis 107, 108 Absatz 1 und 109, 7. Buch 5 Titel 4 des Königlichen Erlasses vom 19.April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen: die Artikel 110 bis 114, mit Ausnahme des Artikels 111 Nr. 2, 8. Buch 6 des vorliegenden Erlasses: das gesamte Buch, 9.die Artikel 68 bis 71 des vorliegenden Erlasses. § 2 - Der Inhalt der Artikel 87 und 88 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen sowie der Inhalt der Artikel 8 und 51 und der Bücher 2 und 3 des vorliegenden Erlasses bilden hinsichtlich des Krankenwagenpersonals den Gegenstand eines Zusammenarbeitsabkommens zwischen dem Föderalstaat und der Region Brüssel-Hauptstadt. § 3 - Die Artikel 15 und 280 bis 290 des Königlichen Erlasses vom 19.

April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen finden Anwendung auf den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt hinsichtlich des Krankenwagenpersonals.

Art. 50 - Für die Anwendung der in Artikel 49 erwähnten Bestimmungen werden die Zuständigkeiten, die dem Kommandanten, dem Rat, dem Kollegium oder dem Vorsitzenden übertragen worden sind, von den zuständigen Organen der Region Brüssel-Hauptstadt ausgeübt.

BUCH 7 - ÜBERGANGS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN Art. 51 - Bei der Übertragung an die Zone: 1. behalten oder erhalten Sanitäter-Krankenwagenfahrer und Krankenwagenfahrer den Dienstgrad eines Sanitäter-Krankenwagenfahrers, 2.erhält der Krankenwagenfahrer-Koordinator den Dienstgrad eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators, 3. erhalten Krankenpfleger-Krankenwagenfahrer, Krankenpfleger-Krankenwagenfahrer mit der besonderen Berufsbezeichnung "Intensiv- und Notfallversorgung" und der Chefkrankenpfleger-Krankenwagenfahrer den Dienstgrad eines Sanitäter-Krankenwagenfahrer-Koordinators. Art. 52 - Wenn im vorliegenden Erlass das allgemeine Dienstalter oder das Dienstgradalter erwähnt wird, ist auch das Dienstalter gemeint, das als Krankenwagenfahrer, der kein Feuerwehrmann ist, in einem öffentlichen Feuerwehrdienst erworben worden ist.

Art. 53 - Das Mitglied des Berufspersonals, das eine andere Berufstätigkeit im Sinne von Artikel 26 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen ausübt, muss seinen Antrag auf Zusatztätigkeit binnen drei Monaten ab dem Datum seiner Übertragung an die Zone einreichen. Art. 54 - Ab der Übertragung an die Zone werden die innerhalb der Zone auf Ebene der Gemeinden laufenden Probezeiten für eine Anwerbung von dem Probezeitleiter fortgesetzt, der gemäß dem Statut vom Rat bestellt worden ist. Die Bestimmungen von Buch 2 Titel 2 finden Anwendung.

Art. 55 - Die Bedingung für die Note "genügend", die in den Artikeln 87 und 92 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen vorgesehen ist, findet erst Anwendung nach Ende der ersten Bewertungsperiode, die aufgrund dieses Erlasses organisiert worden ist.

Art. 56 - Der erste Bewertungszyklus beginnt am Datum der Übertragung an die Zone.

Das erste Funktionsgespräch findet binnen drei Monaten nach diesem Datum statt.

Art. 57 - Die Überstunden, die das Berufsmitglied eines öffentlichen Feuerwehrdienstes bei der Übertragung an die Zone noch nicht ausgeglichen hat, können bis zu siebzig Stunden übertragen werden.

Art. 58 - Der Jahresurlaub, auf den das Mitglied des Berufspersonals in Anwendung der Bestimmungen von Artikel 195 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen ein Anrecht hat, wird bei einer Übertragung an die Zone im Laufe des Jahres entsprechend gekürzt. Dieser Jahresurlaub wird zudem erhöht beziehungsweise verringert um die restlichen Jahresurlaubstage, über die das Personalmitglied für den Zeitraum des laufenden Jahres, das es als Mitglied des Berufspersonals eines öffentlichen Feuerwehrdienstes geleistet hat, verfügte.

Art. 59 - Der Jahresurlaub aus dem Jahr vor dem Datum der Übertragung an die Zone, der an diesem Datum noch nicht genommen worden ist, kann bis zum 31. Dezember des Jahres, in das das Datum der Übertragung fällt, übertragen werden.

Art. 60 - Eine eventuelle Verlängerung der in Buch 9 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnten Urlaubsarten oder Abwesenheiten erfolgt gemäß den Bestimmungen und Modalitäten dieses Erlasses.

Art. 61 - Die Personalmitglieder, die am Datum der Übertragung an die Zone einen Urlaub haben, der nicht in Buch 9 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnt ist, unterliegen für die Dauer dieses Urlaubs und in Bezug auf ihren administrativen Stand den Bestimmungen, die vor dieser Übertragung auf sie Anwendung fanden.

Art. 62 - § 1 - Die Mitglieder des Berufspersonals können die derzeitige Urlaubsregelung gemäß dem kommunalen Statut, das am 31.

Dezember 2014 auf sie Anwendung findet, individuell beibehalten.

Diese Urlaubsregelung umfasst die Anzahl Jahresurlaubstage, die Anzahl Feiertage, eventuelle zusätzliche Tage und die altersbedingte Erhöhung der Jahresurlaubstage.

Nicht einbegriffen in die in Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] erwähnte Anzahl Jahresurlaubstage sind die Ausgleichsurlaubstage, die den Mitgliedern des Berufspersonals gewährt werden, damit sie sich in Einklang mit dem Arbeitsstundenplan bringen. § 2 - Der in Artikel 207 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnte außergewöhnliche Urlaub kann den Mitgliedern des Berufspersonals, auf die die in § 1 Absatz 1 vorgesehene Maßnahme Anwendung findet, nicht gewährt werden, wenn dieser außergewöhnliche Urlaub in den in § 1 Absatz 1 [sic, zu lesen ist: Absatz 2] vorgesehenen Jahresurlaubstagen einbegriffen ist.

Art. 63 - Bei der Übertragung an die Zone ist unter der Anzahl Krankheitsurlaubstage, die in Artikel 223 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen erwähnt sind, die Anzahl kumulierter Krankheitsurlaubstage zu verstehen, die bei einem öffentlichen Feuerwehrdienst erhalten worden sind, ohne dass diese Anzahl einundzwanzig Tage pro Jahr minus die Anzahl bereits genommener Krankheitsurlaubstage überschreitet.

Art. 64 - Während eines Zeitraums von sechs Monaten nach der Übertragung an die Zone kann die Bekanntmachung der vakanten Stelle auf der Website der Zone, wie in den Artikeln 10 und 27 vorgesehen, durch den alleinigen Aushang der vakanten Stelle in den Wachen der Zone ersetzt werden.

Art. 65 - Die bei der Übertragung an die Zone anhängigen Disziplinarverfahren werden gemäß den Bestimmungen fortgesetzt, die vor dieser Übertragung anwendbar waren.

Art. 66 - Bei der Übertragung an die Zone ist die Zone mit der Anwendung der von der Gemeindebehörde ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme beauftragt.

Art. 67 - Für freiwillige Krankenwagenfahrer, die der Zone übertragen werden, bezieht sich die erste Dauer der Ernennung auf die restliche Dauer ihrer Ernennung als Mitglied eines öffentlichen Feuerwehrdienstes.

Art. 68 - Solange das Zusammenarbeitsabkommen in Bezug auf die in Artikel 49 § 2 erwähnten Inhalte nicht in Kraft getreten ist, werden der Inhalt der in den Artikeln 87 und 88 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen und der Inhalt der Artikel 8 und 51 und der Bücher 2 und 3 des vorliegenden Erlasses hinsichtlich des Krankenwagenpersonals weiterhin von der Regierung der Region Brüssel-Hauptstadt geregelt. Solange das in Artikel 49 § 2 erwähnte Zusammenarbeitsabkommen nicht in Kraft getreten ist, finden die Titel 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über das Verwaltungsstatut des Einsatzpersonals der Hilfeleistungszonen keine Anwendung auf den Feuerwehrdienst und Dienst für dringende medizinische Hilfe der Region Brüssel-Hauptstadt hinsichtlich des Krankenwagenpersonals.

Art. 69 - Die Bewertung der Ausführung des vorliegenden Erlasses und seiner finanziellen Auswirkungen wird alle zwei Jahre nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses von der in Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten Begleitkommission vorgenommen.

Art. 70 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.

In Abweichung von Absatz 1 tritt vorliegender Erlass für die in Artikel 220 § 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 15. Mai 2007 erwähnten vorläufigen Zonen an dem vom Rat bestimmten Datum, an dem die Feuerwehrdienste in die Zone integriert werden, und spätestens am 1.

Januar 2016 in Kraft.

Art. 71 - Der Minister des Innern und der Minister der Volksgesundheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. August 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern M. WATHELET Die Ministerin der Volksgesundheit Frau L. ONKELINX

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