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Arrêté Royal du 23 août 2015
publié le 31 octobre 2016

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux. - Traduction allemande

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service public federal interieur
numac
2016000677
pub.
31/10/2016
prom.
23/08/2015
ELI
eli/arrete/2015/08/23/2016000677/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


23 AOUT 2015. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal n° 20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 août 2015 modifiant l'arrêté royal n° 20, du 20 juillet 1970, fixant les taux de la taxe sur la valeur ajoutée et déterminant la répartition des biens et des services selon ces taux (Moniteur belge du 31 août 2015, err. du 2 septembre 2015), confirmé par la loi du 27 juin 2016Documents pertinents retrouvés type loi prom. 27/06/2016 pub. 07/07/2016 numac 2016003232 source service public federal finances Loi modifiant le code de la taxe sur la valeur ajoutée fermer (Moniteur belge du 7 juillet 2016, err. du 11 août 2016).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 23. AUGUST 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, gemäß den Artikeln 98 und 99 der Richtlinie 2006/112/EG des Rates vom 28. November 2006 über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem können die Mitgliedstaaten auf die in Anhang III der Richtlinie 2006/112/EG aufgeführten Lieferungen von Gegenständen und Dienstleistungen einen oder zwei ermäßigte Mehrwertsteuersätze anwenden, die mindestens 5 Prozent betragen müssen. Obwohl Lieferungen von Elektrizität nicht in vorerwähntem Anhang III aufgeführt sind, kann jeder Mitgliedstaat gemäß Artikel 102 dieser Richtlinie nach Konsultation des Mehrwertsteuerausschusses auf Lieferungen von Erdgas, Elektrizität oder Fernwärme einen ermäßigten Mehrwertsteuersatz anwenden.

Durch den Königlichen Erlass vom 21. März 2014, in dem der Königlichen Erlass Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen abgeändert wird, wurde unter bestimmten Bedingungen ein ermäßigter Mehrwertsteuersatz von 6 Prozent auf die Lieferung von Elektrizität an Haushaltskunden wie in Artikel 2 Nr. 16bis des Gesetzes vom 29. April 1999 über die Organisation des Elektrizitätsmarktes erwähnt eingeführt.

In Artikel 3 dieses Erlasses ist bestimmt, dass die in Artikel 2 erwähnte Maßnahme bis spätestens 1. September 2015 einer Bewertung unterzogen wird. Infolge der Untersuchung in Bezug auf die wirtschaftlichen, sozialen, umweltbezogenen und budgetären Auswirkungen dieser Maßnahme hat der Ministerrat beschlossen, die Anwendung des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes von 6 Prozent auf die Lieferung von Elektrizität an Haushaltskunden zu beenden.

In Artikel 1 Nr. 1 des vorliegenden Entwurfs wird bestimmt, dass der Vorteil des ermäßigten Mehrwertsteuersatzes für die Lieferung von Elektrizität am 31. August 2015 endet.

In Artikel 1 Nr. 2 dieses Entwurfs wird eine Übergangsmaßnahme eingeführt, um zu bestimmen, welcher Steuersatz vor der Änderung des Satzes zum 1. September 2015 und welcher Satz danach anzuwenden ist.

In Artikel 2 des Entwurfs wird das Inkrafttreten dieser Bestimmung auf den 1. September 2015 festgelegt.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

23. AUGUST 2015 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses Nr.20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Mehrwertsteuergesetzbuches, des Artikels 37 § 1, ersetzt durch das Gesetz vom 28. Dezember 1992;

Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 23. Juli 2015;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 23.

Juli 2015;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass: - es aufgrund der budgetären Auswirkungen der Maßnahme zur Anwendung eines ermäßigten Mehrwertsteuersatzes auf die Lieferung von Elektrizität an Haushaltskunden dringend geboten ist, die Folgen dieser Maßnahme abzufangen, - die vorerwähnte Maßnahme daher durch vorliegenden Entwurf am 1.

September 2015 aufgehoben wird, - vorliegender Erlass folglich unverzüglich ergehen muss;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 58.050/1/V des Staatsrates vom 4. August 2015, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Aufgrund der Auswirkungsanalyse beim Erlass von Vorschriften, die gemäß den Artikeln 6 und 7 des Gesetzes vom 15. Dezember 2013 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Sachen administrative Vereinfachung durchgeführt worden ist;

Auf Vorschlag des Ministers der Finanzen und aufgrund der Stellungnahme der Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 1bis des Königlichen Erlasses Nr. 20 vom 20. Juli 1970 zur Festlegung der Mehrwertsteuersätze und zur Einteilung der Güter und Dienstleistungen nach diesen Sätzen, aufgehoben durch das Programmgesetz vom 4. Juli 2011 und wieder aufgenommen durch den Königlichen Erlass vom 21. März 2014, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 werden zwischen den Wörtern "ab dem 1.April 2014" und den Wörtern "dem ermäßigten Steuersatz" die Wörter "bis einschließlich zum 31. August 2015" eingefügt.2. Der Artikel wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: " § 3 - Unbeschadet des Absatzes 2 ist auf Anzahlungen, die bis spätestens 31.August 2015 angerechnet werden und sich ganz oder teilweise auf die Lieferung von Elektrizität beziehen, die ab dem 1.

September 2015 bewirkt wird, der Mehrwertsteuersatz anzuwenden, der zum Zeitpunkt gilt, zu dem diese Anzahlungen in Rechnung gestellt werden.

Für die endgültige Erhebung der Mehrwertsteuer auf der Endabrechnung in Bezug auf den Zeitraum, der vor der Änderung des Satzes zum 1.

September 2015 beginnt und nach diesem Zeitpunkt endet, wird die Besteuerungsgrundlage, die sich auf den Gesamtverbrauch während dieses Zeitraums bezieht, nach Mehrwertsteuersätzen und unter Berücksichtigung des Verbrauchs vor und nach Änderung des Satzes aufgegliedert.

Die Berechnung des Verbrauchs für die in Absatz 2 erwähnte Aufgliederung nach Mehrwertsteuersätzen geschieht anhand des im Elektrizitätsmarkt festgelegten Verbrauchsprofils (SLP oder synthetisches Lastprofil), das pro Viertelstunde oder pro Stunde eines vollständigen Jahres den relativen Verbrauch eines bestimmten Kundentyps angibt." Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am 1. September 2015 in Kraft.

Art. 3 - Der für Finanzen zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Genf, den 23. August 2015 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT

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