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Arrêté Royal du 23 avril 2017
publié le 12 octobre 2018

Arrêté royal modifiant les montants visés à l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de circulation routière. - Traduction allemande

source
service public federal justice et service public federal mobilite et transports
numac
2018013581
pub.
12/10/2018
prom.
23/04/2017
ELI
eli/arrete/2017/04/23/2018013581/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL JUSTICE ET SERVICE PUBLIC FEDERAL MOBILITE ET TRANSPORTS


23 AVRIL 2017. - Arrêté royal modifiant les montants visés à l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de circulation routière. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 avril 2017 modifiant les montants visés à l'arrêté royal du 19 avril 2014 relatif à la perception et à la consignation d'une somme lors de la constatation d'infractions en matière de circulation routière (Moniteur belge du 27 avril 2017).

Cette traduction a été établie par le Service de traduction du Service public fédéral Mobilité et Transports à Bruxelles.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 23. APRIL 2017 - Königlicher Erlass zur Abänderung der im Königlichen Erlass vom 19.April 2014 über die Erhebung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße in Sachen Straßenverkehr erwähnten Beträge PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Straßenverkehrspolizei, Artikel 65, ersetzt durch das Gesetz vom 29.

Februar 1984 und zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 9. März 2014;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die Erhebung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße in Sachen Straßenverkehr, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. Juni 2014 und vom 25. September 2014;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. November 2016;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 19.

April 2017;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die folgenden Umstände: - Aufgrund der Tatsache, dass es sich bei den Verstößen in Sachen Straßenverkehr um eine geteilte Zuständigkeit handelt und sowohl durch die Föderalbehörde, als auch durch die Regionen beschlossen wurde, dass die Verkehrsgeldbußen um 5 % angehoben werden sollen, ist eine Einheitlichkeit zwischen dem Inkrafttreten des Königlichen Erlasses der Föderalbehörde und der Dekrete der Regionen erforderlich. Der Königliche Erlass muss folglich gleichzeitig mit den Dekreten in Kraft treten - dieses wurde so zwischen der Föderalbehörde und den Regionen entschieden und das Datum des 1. Aprils 2017 zu diesem Zweck vorgeschlagen. - Wenn die gesamtheitliche Gesetzgebung zum selben Zeitpunkt in Kraft tritt, entsteht auf diese Weise kein Unterschied innerhalb eines festgelegten Zeitraumes in der Behandlung der unterschiedlichen Zuwiderhandelnden auf unterschiedlichen Straßen. Es herrscht dann von Anfang an Deutlichkeit - unterschiedliche Tarife auf Regionalstraßen oder Nationalstraßen für ein und dieselbe Übertretung (gerade dann, wenn es sich lediglich um einen festgelegten Zeitraum handelt) führen zu Rechtsunsicherheit und einer Ungleichbehandlung je nach Wohnort oder Fahrstrecke. - Drittens ermöglicht ein Inkrafttreten am selben Tag ebenfalls die Vermeidung von technischen Problemen bei der Datenbank der Polizei, die diese neuen Tarife einführen muss.

Aufgrund des Gutachtens Nr. 61.177/4 des Staatsrates vom 27. März 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 3 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers des Innern, des Ministers der Justiz, des Ministers der Finanzen und des Ministers der Mobilität, Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 2 Nr. 1 des Königlichen Erlasses vom 19. April 2014 über die Erhebung und die Hinterlegung eines Geldbetrags bei der Feststellung der Verstöße in Sachen Straßenverkehr, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. September 2014, werden die folgenden Änderungen vorgenommen: 1. im Buchstaben a) werden die Wörter "110 EUR" durch die Wörter "116 EUR" ersetzt;2. im Buchstaben b) werden die Wörter "165 EUR" durch die Wörter "174 EUR" ersetzt;3. im Buchstaben c) werden die Wörter "450 EUR" durch die Wörter "473 EUR" ersetzt. Art. 2 - In Artikel 2 Nr. 2 desselben Königlichen Erlasses werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. die Wörter "50 EUR" werden jedes Mal durch die Wörter "53 EUR" ersetzt;2. die Wörter "5 EUR" werden jedes Mal durch die Wörter "6 EUR" ersetzt. Art. 3 - In Artikel 2 Nr. 3 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter "55 EUR" durch die Wörter "58 EUR" ersetzt.

Art. 4 - In Artikel 2 Nr. 4 desselben Königlichen Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. Juni 2014 werden folgende Änderungen vorgenommen: 1. die Wörter "170 EUR" werden jedes Mal durch die Wörter "179 EUR" ersetzt;2. die Wörter "400 EUR" werden durch die Wörter "420 EUR" ersetzt;3. die Wörter "550 EUR" werden durch die Wörter "578 EUR" ersetzt;4. die Wörter "1200 EUR" werden durch die Wörter "1260 EUR" ersetzt;5. die Wörter "100 EUR" werden durch die Wörter "105 EUR" ersetzt. Art. 5 - In Artikel 7 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter "330 EUR" durch die Wörter "347 EUR" ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 14 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter "825 EUR" durch die Wörter "866 EUR" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 17 desselben Königlichen Erlasses werden die Wörter "1200 EUR" durch die Wörter "1260 EUR" ersetzt.

Art. 8 - Der vorliegende Erlass tritt am 1. Mai 2017 in Kraft.

Art. 9 - Der Minister des Innern, der Minister der Justiz, der Minister der Finanzen und der Minister der Mobilität sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. April 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister des Innern J. JAMBON Der Minister der Justiz K. GEENS Der Minister der Finanzen J. VAN OVERTVELDT Der Minister der Mobilität Fr. BELLOT

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