Etaamb.openjustice.be
Arrêté Royal du 23 juin 1999
publié le 11 janvier 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 octobre 1998 modifiant l'arrêté royal du 4 octobre 1985 relatif aux centres provinciaux de formation pour les services d'incendie

source
ministere de l'interieur
numac
1999000389
pub.
11/01/2000
prom.
23/06/1999
ELI
eli/arrete/1999/06/23/1999000389/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

23 JUIN 1999. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 octobre 1998 modifiant l'arrêté royal du 4 octobre 1985 relatif aux centres provinciaux de formation pour les services d'incendie


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1° et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 octobre 1998 modifiant l'arrêté royal du 4 octobre 1985 relatif aux centres provinciaux de formation pour les services d'incendie, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'Arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 26 octobre 1998 modifiant l'arrêté royal du 4 octobre 1985 relatif aux centres provinciaux de formation pour les services d'incendie.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 23 juin 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

MINISTERIUM DES INNERN 26. OKTOBER 1998 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 4.Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 31. Dezember 1963 über den Zivilschutz, insbesondere des Artikels 2 und des Artikels 9, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juli 1993;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, insbesondere der Artikel 10 und 11, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28.

März 1995;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 7. September 1998;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 15.

Oktober 1998;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1 Absatz 1, ersetzt durch das Gesetz vom 9. August 1980 und abgeändert durch die Gesetze vom 16.

Juni 1989, 4. Juli 1989, 6. April 1995 und 4. August 1996;

Aufgrund der äussersten Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass für die Erlangung der Brevets, so wie sie im Königlichen Erlass vom 19. März 1997 über die Ausbildung, die Brevets und die Laufbahn der Mitglieder der Feuerwehrdienste vorgesehen sind, zur Zeit kein Lehrbuch in deutscher Sprache vorliegt, und zwar weil es keine finanzielle Regelung hierfür gibt; dass die Ausbildung für die deutschsprachigen Mitglieder der Feuerwehrdienste an einem toten Punkt angelangt ist, was zur Folge hat, dass die Sicherheit der Bevölkerung des deutschen Sprachgebiets gefährdet ist;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Innern und des dem Minister des Innern beigeordneten Staatssekretärs für Sicherheit, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 4. Oktober 1985 über die provinzialen Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 28. März 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 10 - § 1 - Für Ausbildungskurse, nach deren Abschluss ein Brevet ausgestellt wird, wird pro eingetragenen Auszubildenden, der drei Viertel der Kurse besucht und mindestens bei einer der Prüfungsperioden, die diese Kurse abschliessen, an allen Prüfungen teilgenommen hat, ein wie folgt bestimmter Zuschuss gewährt: 1. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Feuerwehrmanns: 10.000 Franken, 2. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Korporals: 15.000 Franken, 3. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Sergeanten: 15.000 Franken, 4. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Adjutanten: 20.000 Franken, 5. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Unterleutnants: 30.000 Franken, 6. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Brandschutztechnikers: 30.000 Franken, 7. für den Kursus zur Erlangung des Brevets eines Dienstleiters: 30.000 Franken.

In Abweichung von Absatz 1 wird pro Auszubildenden ein Zuschuss für jeden Kursus, bei dem er an mindestens drei Vierteln des Programms teilgenommen hat, gewährt. In diesem Fall wird der Zuschuss gemäss den in § 2 erwähnten Beträgen berechnet. § 2 - Für Fortbildungs- oder Anpassungsfortbildungskurse und für die Sonderausbildungen oder speziellen Anpassungsfortbildungen, die auf Verlangen des Ministers des Innern veranstaltet werden, wird pro eingetragenen Auszubildenden, der drei Viertel der Kurse besucht und bei mindestens einer der Prüfungsperioden, die diese Kurse eventuell abschliessen, an allen Prüfungen teilgenommen hat, ein wie folgt festgelegter Zuschuss gewährt: 1. für Kurse von 6 bis 20 Stunden: 2.500 Franken, 2. für Kurse von 21 bis 40 Stunden: 3.500 Franken, 3. für Kurse von 41 bis 60 Stunden: 7.000 Franken, 4. für Kurse von 61 bis 80 Stunden: 10.500 Franken, 5. für Kurse von 81 bis 100 Stunden: 14.000 Franken.

Die Kurse für Krankenwagenfahrer, die unter Kontrolle des Ministers der Volksgesundheit veranstaltet werden, fallen nicht unter die in Absatz 1 erwähnten Fortbildungs- und Anpassungsfortbildungskurse. § 3 - Die Teilnahme des Personals des Ministeriums des Innern an den in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Kursen wird gemäss § 2 bezuschusst. § 4 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beträge sind an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden; sie sind an den Verbraucherpreisindex 162,11 von Februar 1995, Grundlage 1981 = 100, gekoppelt.

Bei einer Anpassung werden sie auf das nächste Tausend nach unten abgerundet. » Art. 2 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Paragraphen 2 und 3 jeweils durch folgende Bestimmungen ersetzt: « § 2 - Die Lehrbücher werden den Auszubildenden nach Billigung durch den Minister des Innern von den anerkannten Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste zur Verfügung gestellt.

Die den Ausbildungszentren für die Feuerwehrdienste für die Abfassung der in Absatz 1 erwähnten Lehrbücher entstandenen Kosten werden auf der Grundlage eines Pauschalbetrags zurückerstattet, der der Multiplikation der Gesamtanzahl Stunden des Programms der Kurse, für das ein Lehrbuch abgefasst wird, mit 8000 Franken entspricht.

Die Neubearbeitungen werden zu 2000 F pro Seite bezuschusst, sofern es sich um bedeutende Neubearbeitungen handelt. Dieser Zuschuss wird alle drei Jahre ab dem Datum der Billigung des Lehrbuchs durch den Minister des Innern gezahlt.

Für die deutsche Übersetzung der Lehrbücher und der obenerwähnten Neubearbeitungen wird das provinziale Ausbildungszentrum für die Feuerwehrdienste der Provinz Lüttich einen zusätzlichen Zuschuss in Höhe von 32 F pro Zeile erhalten. » « § 3 - Die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Beträge sind an die Schwankungen des Verbraucherpreisindexes gebunden; sie sind an den Verbraucherpreisindex 162,11 von Februar 1995, Grundlage 1981 = 100, gekoppelt.

Bei einer Anpassung werden sie auf das nächste Tausend nach unten abgerundet. » Art. 3 - Unser Vizepremierminister und Minister des Innern und der dem Minister des Innern beigeordnete Staatssekretär für Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 26. Oktober 1998 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Staatssekretär für Sicherheit J. PEETERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 juin 1999.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, L. VAN DEN BOSSCHE

^