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Arrêté Royal du 23 mai 2006
publié le 11 juillet 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 octobre 2005 relatif à la lutte contre la fièvre aphteuse

source
service public federal interieur
numac
2006000373
pub.
11/07/2006
prom.
23/05/2006
ELI
eli/arrete/2006/05/23/2006000373/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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23 MAI 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 octobre 2005 relatif à la lutte contre la fièvre aphteuse


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 octobre 2005 relatif à la lutte contre la fièvre aphteuse, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 octobre 2005 relatif à la lutte contre la fièvre aphteuse.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 23 mai 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 10. OKTOBER 2005 - Königlicher Erlass über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche ALBERT II, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 24.März 1987 über die Tiergesundheit, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Dezember 1990, 20. Juli 1991, 6.

August 1993, 21. Dezember 1994, 20. Dezember 1995, 23. März 1998 und 5. Februar 1999, durch den Königlichen Erlass vom 22.Februar 2001 und das Gesetz vom 28. März 2003, insbesondere des Kapitels III;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 21. Februar 1972, 3. April 1989, 18. März 1991 und 31. Oktober 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18. September 1990, 22. März 1991, 2.

September 1992, 7. Dezember 1999, 21. Oktober 2004 und 22. Mai 2005;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 17. März 1994 über die Milcherzeugung und zur Einführung einer amtlichen Kontrolle der den Käufern gelieferten Milch, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 11. Juli 1996 und 3. September 2000;

Aufgrund der Richtlinie 92/46/EWG des Rates vom 16. Juni 1992 mit Hygienevorschriften für die Herstellung und Vermarktung von Rohmilch, wärmebehandelter Milch und Erzeugnissen auf Milchbasis;

Aufgrund der Richtlinie 92/65/EWG des Rates vom 13. Juli 1992 über die tierseuchenrechtlichen Bedingungen für den Handel mit Tieren, Samen, Eizellen und Embryonen in der Gemeinschaft sowie für ihre Einfuhr in die Gemeinschaft, soweit sie diesbezüglich nicht den spezifischen Gemeinschaftsregelungen nach Anhang A Abschnitt I der Richtlinie 90/425/EWG unterliegen;

Aufgrund der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Massnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinie 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG;

Aufgrund der Stellungnahme 02-2005 des Wissenschaftlichen Ausschusses der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette vom 14.

Januar 2005;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. November 2004;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 1.

April 2005;

Aufgrund der Konzertierung zwischen den Regionalregierungen und der Föderalbehörde vom 22. Februar 2005 und 23. September 2005;

Aufgrund des Gutachtens 38.368/3 des Staatsrates vom 27. Mai 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass die Maul- und Klauenseuche eine hochansteckende Viruserkrankung der Paarhufer ist. Sie stellt für den Menschen keine Gesundheitsgefahr dar. Sie steht aufgrund ihrer ausserordentlichen wirtschaftlichen Bedeutung auf Platz eins der früheren Liste A des internationalen Tierseuchenamtes (OIE);

In der Erwägung, dass die Maul- und Klauenseuchenzüge, von denen 2001 bestimmte Mitgliedstaaten heimgesucht wurden, gezeigt haben, dass Ausbrüche aufgrund des regen Verkehrs und Handels mit maul- und klauenseuchenempfänglichen Tieren rasch epizootische Ausmasse annehmen und Marktstörungen verursachen können, die für die Halter empfänglicher Tiere und für andere Sektoren des ländlichen Raums mit einschneidenden Rentabilitätsverlusten einhergehen können und unter Umständen auch erhebliche Entschädigungszahlungen an die betroffenen Landwirte und die Anwendung von Seuchenbekämpfungsmassnahmen erforderlich machen;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Gegenstand, Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Im vorliegenden Erlass sind die Mindestbekämpfungsmassnahmen festgelegt, die ungeachtet des Virustyps bei einem Ausbruch der Maul- und Klauenseuche anzuwenden sind.

Im vorliegenden Erlass sind zudem die Präventivmassnahmen und die Entschädigungsregelung für Tiere, die auf Befehl getötet werden, vorgesehen.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Tier einer empfänglichen Art: ein Haus- oder Wildtier der Unterordnung Ruminantia, Suina und Tylopoda (Ordnung Artiodactyla), Für besondere Massnahmen insbesondere im Sinne von Artikel 15 und Artikel 75 § 2 können auch andere Tiere, wie etwa Tiere der Ordnung Rodentia oder Proboscidae, gemäss wissenschaftlichen Erkenntnissen als maul- und klauenseuchenempfänglich angesehen werden, 2.Betrieb: jeden landwirtschaftlichen oder sonstigen Betrieb, einschliesslich Zirkussen, im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem ständig oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten gezüchtet oder gehalten werden.

Jedoch umfasst diese Definition für die Zwecke des Artikels 10 Absatz 1 weder den Wohnraum von Menschen in diesen Betrieben, es sei denn, es werden dort Tiere empfänglicher Arten, einschliesslich der in Artikel 75 § 2 erwähnten Tiere, ständig oder vorübergehend gezüchtet beziehungsweise gehalten, noch Schlachthöfe, Transportmittel, Grenzkontrollstellen oder Gehege, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und gejagt werden können, vorausgesetzt, die Gehege sind so gross, dass die Massnahmen gemäss Artikel 10 nicht anwendbar sind, 3. Bestand: die Gesamtheit der Tiere, die in einer geografischen Einheit gehalten werden und aufgrund der vom amtlichen Tierarzt festgestellten epidemiologischen Bande eine getrennte Einheit bilden. Die Lokalisierung des Bestands erfolgt aufgrund der Adresse und der Daten der geografischen Einheit, 4. Tiereigentümer: jede natürliche oder juristische Person, die Eigentümer eines Tieres einer empfänglichen Art ist beziehungsweise die entgeltlich oder unentgeltlich für deren Haltung zuständig ist, 5.Verantwortlichem: jede natürliche Person, die ständig oder vorübergehend eine direkte Verwaltung oder Aufsicht über ein oder mehrere Tiere ausübt, sei es als Eigentümer, als Hirt, Aufseher, Angestellter, Verwalter, Geschäftsführer oder zeitweilige oder permanente Arbeitskraft des Betriebs, 6. Agentur: die durch das Gesetz vom 4.Februar 2000 geschaffene Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 7. PKE: die Provinziale Kontrolleinheit der Agentur, 8.amtlichem Tierarzt: den Tierarzt der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette, 9. Betriebstierarzt: den zugelassenen Tierarzt, der vom Verantwortlichen bestimmt worden ist in Anwendung von: - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 15.Februar 1995 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Schweinekrankheiten, um die verordnungsgemässen Kontrollen und die vorbeugenden Eingriffe an den Schweinen des Bestands auszuführen, - Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 28. Februar 1999 zur Festlegung besonderer Massnahmen in Bezug auf die epidemiologische Überwachung und die Vorbeugung meldepflichtiger Rinderkrankheiten, um die verordnungsgemässen Kontrollen und die vorbeugenden Eingriffe an den Rindern des Bestands auszuführen, - Artikel 2 Nr. 8 des Königlichen Erlasses vom 17. März 1997 zur Organisation der epidemiologischen Überwachung der übertragbaren spongiformen Enzephalopathie bei Wiederkäuern, um die verordnungsgemässen Kontrollen und die vorbeugenden Eingriffe an den Wiederkäuern des Bestands auszuführen, 10. Minister: den Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, 11.FÖD: den Föderalen Öffentlichen Dienst Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt, 12. zugelassenem Labor: das Labor, das vom Minister für die Diagnose der Maul- und Klauenseuche zugelassen worden ist, 13.S.F.Z.V.A.: das Studien- und Forschungszentrum für Veterinärmedizin und Agrochemie des Föderalen Öffentlichen Dienstes Volksgesundheit, Sicherheit der Nahrungsmittelkette und Umwelt (FÖD), 14. gemeinschaftlichem Referenzlabor: das Diagnoselabor, das von der Kommission als Referenzlabor für die Diagnose der Maul- und Klauenseuche im Gebiet der Europäischen Union benannt worden ist, 15.Fonds: den Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse, 16. Kommission: die Kommission der Europäischen Gemeinschaften, 17.Mitgliedstaat: Staat, der der Europäischen Gemeinschaft angehört, 18. OIE: Internationales Tierseuchenamt, 19.Inkubationszeit: die Zeitspanne zwischen der Infektion und dem Auftreten der ersten klinischen Symptome der Maul- und Klauenseuche.

Für die Zwecke des vorliegenden Erlasses beträgt sie namentlich 14 Tage für Rinder und Schweine sowie 21 Tage für Schafe, Ziegen und andere Tiere empfänglicher Arten, 20. seuchenverdächtigem Tier: ein Tier einer empfänglichen Art, an dem sich Erscheinungen oder postmortale Läsionen zeigen oder bei dem Laborbefunde vorliegen, die auf Maul- und Klauenseuche schliessen lassen, 21.ansteckungsverdächtigem Tier: ein Tier einer empfänglichen Art, das nach vorliegenden epidemiologischen Informationen möglicherweise direkt oder indirekt mit dem Maul- und Klauenseuchenvirus in Berührung gekommen ist, 22. Fall von Maul- und Klauenseuche oder mit Maul- und Klauenseuche infiziertem Tier: ein Tier oder einen Tierkörper einer empfänglichen Art, bei dem unter Berücksichtigung der Definitionen in Anlage I zum vorliegenden Erlass: - entweder aufgrund amtlich bestätigter maul- und klauenseuchentypischer klinischer Symptome beziehungsweise postmortaler Läsionen oder - nach einer Laboruntersuchung gemäss Anlage VIII zum vorliegenden Erlass das Vorliegen der Maul- und Klauenseuche amtlich bestätigt wurde, 23.Ausbruch von Maul- und Klauenseuche: einen Betrieb, in dem Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und in dem eine oder mehrere der Voraussetzungen gemäss Anlage I gegeben sind, 24. Primärausbruch: einen Herd ohne epidemiologischen Zusammenhang mit einem früheren Herd im gleichen Gebiet oder einem erstmaligen Ausbruch in einem anderen Gebiet auf dem nationalen Hoheitsgebiet, 25.verstecktem Herd: einen Betrieb, in dem sich ein oder mehrere von Maul- und Klauenseuche befallene Tiere befinden, bei denen der Verantwortliche es versäumt hat, die Krankheit zu melden oder die Tiere so schnell wie möglich untersuchen zu lassen, obwohl sie Symptome von Maul- und Klauenseuche aufweisen, 26. Wildtier: ein Tier einer empfänglichen Art, das ausserhalb von Betrieben im Sinne von Nr.2 des vorliegenden Artikels beziehungsweise von Einrichtungen im Sinne der Artikel 15 und 16 lebt, 27. Primärfall von Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren: einen Fall von Maul- und Klauenseuche, der bei einem Wildtier in einem Gebiet entdeckt wird, in dem keine Massnahmen nach Artikel 75 § 3 oder 4 in Kraft sind, 28.Tötung: das Töten von Tieren im Sinne von Artikel 2 Nr. 6 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1998 über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung, 29. Notschlachtung: das Schlachten in Notfällen, im Sinne von Artikel 2 Nr.7 des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1998 über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung, von Tieren, die auf der Grundlage epidemiologischer Daten oder der klinischen Diagnose oder von Laborbefunden als nicht maul- und klauenseucheninfiziert oder- kontaminiert befunden werden, einschliesslich des Schlachtens aus Tierschutzgründen, 30. Verarbeitung: eine der in der Verordnung (EG) Nr.1774/ 2002 einschliesslich der Rechtsvorschriften zu ihrer Umsetzung vorgesehenen Behandlungen für gefährliche Stoffe, die so durchgeführt wird, dass das Risiko der Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus vermieden wird, 31. Regionalisierung: die Abgrenzung eines Sperrgebiets, in dem die Verbringung von oder der Handel mit bestimmten Tieren oder tierischen Erzeugnissen gemäss Artikel 47 beschränkt wird, um zu verhindern, dass sich die Maul- und Klauenseuche in die Freizone, d.h. die Zone, in der keine Beschränkungen im Sinne des vorliegenden Erlasses gelten, ausbreitet, 32. Region: einen Teil des nationalen Gebiets, der unter der Kontrolle der Provinzialen Kontrolleinheit der Agentur steht, 33.Unterregion: ein Gebiet gemäss dem Anhang der Entscheidung 2000/807/EG, 34. Notimpfung: Impfungen im Sinne von Artikel 52 § 1, 35.Schutzimpfung: in Betrieben in einem ausgewiesenen Gebiet durchgeführte Notimpfungen zum Schutz von Tieren empfänglicher Arten innerhalb dieses Gebiets vor aerogen oder über Ansteckungsträger übertragene Maul- und Klauenseuchenviren, wobei die Tiere nach der Impfung am Leben gehalten werden sollen, 36. Suppressivimpfung: die in einem Betrieb oder einem Gebiet ausschliesslich in Verbindung mit einer Keulungspolitik durchgeführte Notimpfung in Fällen, in denen die Anzahl zirkulierender Maul- und Klauenseuchenviren sowie das Risiko der Virusausbreitung aus diesem Betrieb oder Gebiet dringend reduziert werden müssen, wobei die Tiere nach der Impfung beseitigt werden sollen, 37.Genehmigung: die schriftliche Genehmigung der Agentur, von der nach den geltenden Rechtsvorschriften die erforderliche Anzahl Exemplare für spätere Kontrollen zur Verfügung zu halten sind.

KAPITEL II - Bekämpfung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche Abschnitt I - Mitteilung Art. 3 - § 1 - Tiereigentümer beziehungsweise Verantwortliche und Personen, die Tiere pflegen, beim Transport begleiten oder anderweitig mit Tieren umgehen, sind verpflichtet, gemäss den vom Minister festgelegten Modalitäten der Agentur oder dem amtlichen Tierarzt das Vorhandensein oder das vermutete Vorhandensein von Maul- und Klauenseuche unverzüglich zu notifizieren und maul- und klauenseucheninfizierte oder maul- und klauenseuchenverdächtige Tiere von Orten fern zu halten, an denen andere Tiere empfänglicher Arten maul- und klauenseucheninfektions- oder -ansteckungsgefährdet sind. § 2 - Unbeschadet der Bestimmungen über die in Artikel 8 des Königlichen Erlasses vom 14. November 2003 über die Eigenkontrolle, die Meldepflicht und die Rückverfolgbarkeit in der Nahrungsmittelkette erwähnte Meldepflicht sind Tierärzte, amtliche Tierärzte, private Labors, Verantwortliche für Labors der Regionalen Vereinigung der Tiergesundheit und Identifizierung VoG, nachstehend « ARSIA » genannt, der « Dierengezondheidszorg Vlaanderen v.z.w », nachstehend « DGZ Vlaanderen » genannt, des S.F.Z.V.A. und Personen, die von Berufs wegen mit Tieren empfänglicher Arten oder von diesen gewonnenen Erzeugnissen umgehen, verpflichtet, der Agentur jede Information über das Vorhandensein oder vermutete Vorhandensein der Maul- und Klauenseuche, die sie vor der amtlichen Intervention im Rahmen des vorliegenden Erlasses erhalten haben, unverzüglich mitzuteilen. § 3 - Ein Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder ein Primärfall von Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren wird der Kommission und den anderen Mitgliedstaaten gemäss den Bestimmungen von Anlage II von der Agentur mitgeteilt.

Abschnitt II - Massnahmen bei Verdacht auf einen Maul- und Klauenseuchenausbruch Art. 4 - § 1 - Wenn sich in einem Betrieb eines oder mehrere seuchen- oder ansteckungsverdächtige Tiere befinden, ergreift die Agentur die in den Paragraphen 2 und 3 des vorliegenden Artikels vorgesehenen Massnahmen. § 2 - Der amtliche Tierarzt leitet unter seiner Überwachung, in enger Zusammenarbeit mit dem Betriebstierarzt, unverzüglich amtliche Ermittlungen ein, um den Verdacht auf Maul- und Klauenseuche zu bestätigen oder auszuschliessen, und veranlasst insbesondere die Entnahme der erforderlichen Laborproben für die Laboruntersuchungen, die zur Bestätigung eines Seuchenausbruchs gemäss der Definition für Seuchenausbruch in Anlage I notwendig sind. § 3 - Unmittelbar nach Mitteilung des Seuchenverdachts stellt der amtliche Tierarzt den Betrieb unter amtliche Überwachung und gewährleistet insbesondere Folgendes: 1) Es wird eine Zählung aller im Betrieb befindlichen Tiere vorgenommen, und für jede Kategorie von Tieren empfänglicher Arten wird aufgezeichnet, wie viele Tiere bereits verendet sind und wie viele Tiere seuchen- beziehungsweise ansteckungsverdächtig sind.2) Die Zählung gemäss Nr.1 wird regelmässig auf den neuesten Stand gebracht, um Tieren empfänglicher Arten Rechnung zu tragen, die während des Verdachtszeitraums geboren oder verendet sind. Diese Informationen werden vom Tiereigentümer auf Verlangen des amtlichen Tierarztes vorgelegt und von diesem Tierarzt bei jedem Kontrollbesuch überprüft. 3) Alle Betriebsvorräte an Milch, Milcherzeugnissen, Fleisch, Fleischerzeugnissen, Tierkörpern, Häuten und Fellen, Wolle, Sperma, Embryos, Eizellen, Gülle, Mist sowie Futtermitteln und Einstreu werden erfasst und die Aufzeichnungen aufbewahrt.4) Tiere empfänglicher Arten dürfen weder in den noch aus dem Betrieb verbracht werden, ausser im Falle von Betrieben gemäss Artikel 21 mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten, und alle Tiere empfänglicher Arten im Betrieb werden in ihren jeweiligen Stallungen oder an anderen Orten gehalten, an denen sie abgesondert werden können.5) Hausschlachtungen von Paarhufern sind verboten.6) Der Eingang des Betriebs wird mit rot-weissen Ketten abgesperrt und mit einem Hinweisschild mit der deutlich lesbaren Aufschrift "ZUGANG VERBOTEN" versehen.7) Hunde, Katzen und frei laufendes Geflügel im Betrieb müssen eingesperrt werden.8) An den Ein- und Ausgängen von Gebäuden oder Stallungen, in denen Tiere empfänglicher Arten untergebracht sind, sowie des Betriebs selbst sind von der Agentur zugelassene Desinfektionsvorrichtungen vorgesehen.9) Es wird eine epidemiologische Untersuchung gemäss Artikel 13 durchgeführt.10) Zur Unterstützung der epidemiologischen Untersuchung werden die erforderlichen Proben gemäss Anlage III Nr.2.1.1.1 entnommen. 11) Der Bürgermeister der Gemeinde, in der der Betrieb gelegen ist, wird vom Verdacht verständigt. Art. 5 - Verbringungen in einen und aus einem Betrieb bei Verdacht auf Maul- und Klauenseuche § 1 - Unbeschadet der in Artikel 4 erwähnten Bestimmungen werden bei Verdacht auf Maul- und Klauenseuche alle Verbringungen in den und aus dem betreffenden Betrieb verboten. Dieses Verbot gilt insbesondere für 1) das Verbringen aus dem Betrieb von Fleisch oder Tierkörpern, Fleischerzeugnissen, Milch oder Milcherzeugnissen, Sperma, Eizellen oder Embryonen von Tieren empfänglicher Arten sowie von Futtermitteln, Geräten, Gegenständen oder anderen Stoffen wie Wolle, Häuten und Fellen, Borsten oder tierischen Abfällen, Gülle, Mist oder anderem Material, das das Maul- und Klauenseuchenvirus übertragen könnte, 2) das Verbringen von Tieren nicht maul- und klauenseuchenempfänglicher Arten, 3) das Betreten oder Verlassen des Betriebs durch Personen, 4) das Befahren oder Verlassen des Betriebs durch Fahrzeuge. § 2 - In Abweichung von dem Verbot gemäss § 1 Nr. 1 kann die Agentur bei Schwierigkeiten mit der Milchlagerung im Betrieb entweder anordnen, dass die Milch im Betrieb beseitigt wird, oder genehmigen, dass die Milch unter tierärztlicher Überwachung und ausschliesslich in Transportmitteln, die so ausgerüstet sind, dass jede Gefahr der Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus ausgeschlossen ist, aus dem Betrieb zum nächstmöglichen Ort befördert wird, an dem sie beseitigt oder so behandelt wird, dass die Abtötung des Maul- und Klauenseuchenvirus gewährleistet ist. § 3 - In Abweichung von den Verboten nach § 1 Nr. 2, 3 und 4 kann die Agentur Verbringungen in den und aus dem Betrieb genehmigen, sofern alle Bedingungen, deren Erfüllung zur Verhütung der Erregerausbreitung erforderlich sind, vorliegen.

Art. 6 - Ausdehnung von Massnahmen auf andere Betriebe § 1 - Die Agentur dehnt die Massnahmen nach den Artikeln 4 und 5 auf andere Betriebe aus, wenn aufgrund ihres Standorts, ihrer Bauweise und der Anordnung der Betriebsbereiche oder aufgrund von Kontakten mit Tieren aus dem in Artikel 4 erwähnten Betrieb eine Kontamination vermutet werden kann. § 2 - Die Agentur wendet bei Einrichtungen oder Transportmitteln im Sinne von Artikel 16 zumindest die Massnahmen nach Artikel 4 und Artikel 5 § 1 an, wenn die Anwesenheit von Tieren empfänglicher Arten eine Infektion oder Kontamination mit dem Maul- und Klauenseuchenvirus vermuten lässt.

Art. 7 - Zeitweilige Kontrollzonen § 1 - Die Agentur kann eine zeitweilige Kontrollzone abgrenzen, wenn die Seuchenlage und insbesondere hohe Besatzdichten von Tieren empfänglicher Arten, intensive Bewegungen von Tieren oder Personen, die mit Tieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sind, sowie Verzögerungen bei der Mitteilung von Verdachtsfällen und unzulängliche Informationen über die mögliche Infektionsquelle und die Übertragungswege des Maul- und Klauenseuchenvirus dies erfordern. § 2 - Zumindest die Massnahmen nach Artikel 4 § 2 und Artikel 4 § 3 Nr. 1, 2 und 4 sowie Artikel 5 § 1 gelten auch für Betriebe in der zeitweiligen Kontrollzone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden. § 3 - Die innerhalb der zeitweiligen Kontrollzone angewandten Massnahmen können durch ein vorübergehendes allgemeines Verbringungsverbot in einem grösseren Teil des Hoheitsgebiets oder im gesamten nationalen Hoheitsgebiet ergänzt werden. Das Verbot der Verbringung von Tieren nicht maul- und klauenseuchenempfänglicher Arten darf jedoch 72 Stunden nicht überschreiten, sofern dies nicht durch aussergewöhnliche Umstände gerechtfertigt ist.

Art. 8 - Präventives Tilgungsprogramm § 1 - Soweit epidemiologische Informationen oder andere Anhaltspunkte dies nahe legen, kann die Agentur ein präventives Tilgungsprogramm durchführen und unter anderem möglicherweise kontaminierte Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben und, soweit erforderlich, Tiere aus Produktionseinheiten oder Nachbarbetrieben, zwischen denen ein epidemiologischer Zusammenhang besteht, schlachten lassen. § 2 - In diesem Falle erfolgen die Probenahmen und klinischen Untersuchungen von Tieren empfänglicher Arten nach den Verfahrensvorschriften zumindest gemäss Anlage III Nr. 2.1.1.1. § 3 - Die Agentur teilt der Kommission die Durchführung der in diesem Artikel vorgesehenen Massnahmen im Voraus mit.

Art. 9 - Aufrechterhaltung von Massnahmen Die Massnahmen nach den Artikeln 4 bis 7 werden erst aufgehoben, wenn der Verdacht auf Maul- und Klauenseuche amtlich ausgeschlossen wurde.

Abschnitt III - Massnahmen bei Bestätigung Art. 10 - Massnahmen bei Bestätigung eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche § 1 - Unmittelbar nach Bestätigung eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche erklärt der amtliche Tierarzt den Betrieb unverzüglich zum Seuchenherd und bestimmt dessen Grenzen. Er notifiziert dem Verantwortlichen und dem Bürgermeister die Erklärung.

Unbeschadet der Massnahmen nach den Artikeln 4 bis 6 werden in dem betreffenden Betrieb unverzüglich auch folgende Massnahmen getroffen: 1) Alle Tiere empfänglicher Arten werden unverzüglich getötet. In Ausnahmefällen können die Tiere empfänglicher Arten unter amtlicher Überwachung der Agentur am nächstmöglichen dafür geeigneten Ort getötet werden, wobei jedoch gewährleistet sein muss, dass Maul- und Klauenseuchenviren beim Transport und beim Töten der Tiere nicht ausgebreitet werden. Die Agentur teilt der Kommission das Vorliegen derartiger Ausnahmefälle und die getroffenen Massnahmen mit. 2) Der amtliche Tierarzt stellt sicher, dass vor dem oder beim Töten von Tieren empfänglicher Arten gemäss Anlage III Nr.2.1.1.1 in ausreichender Menge Proben für die epidemiologische Untersuchung gemäss Artikel 13 entnommen wurden. Die Agentur kann beschliessen, die Massnahmen gemäss Artikel 4 § 2 im Falle eines Sekundärausbruchs, bei dem ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem Primärausbruch gegeben ist, für den gemäss dem erwähnten Artikel bereits Proben entnommen wurden, nicht anzuwenden, sofern für die epidemiologische Untersuchung gemäss Artikel 13 angemessenes Probematerial in ausreichender Menge entnommen wurde. 3) Körper von Tieren empfänglicher Arten, die im Betrieb verendet sind, und Körper von Tieren, die gemäss Nr.1 getötet wurden, werden unter amtlicher Überwachung unverzüglich so verarbeitet, dass das Risiko der Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchenerregers ausgeschlossen ist. Soweit besondere Umstände ein Vergraben oder Verbrennen der Tierkörper im Betrieb oder ausserhalb des Betriebs erfordern, so werden diese Massnahmen nach Anweisungen durchgeführt, die im Rahmen der Krisenpläne gemäss Artikel 67 im Voraus festgelegt wurden. 4) Alle Erzeugnisse und Stoffe gemäss Artikel 4 § 3 Nr.3 werden abgesondert, bis eine Kontaminierung ausgeschlossen werden kann, oder nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes so behandelt, dass die Abtötung möglicherweise vorhandener Maul- und Klauenseuchenviren gewährleistet ist, oder verarbeitet. § 2 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass nach dem Töten der Tiere empfänglicher Arten und dem Verarbeiten der Tierkörper beziehungsweise dem Abschluss der Massnahmen gemäss § 1 Nr. 4 folgende Massnahmen getroffen werden: 1) Die Gebäude, in denen die Tiere empfänglicher Arten untergebracht waren, ihre unmittelbare Umgebung und die zur Beförderung der Tiere verwendeten Fahrzeuge sowie andere möglicherweise kontaminierte Wirtschaftsgebäude und Ausrüstungen werden nach Massgabe des Artikels 11 gereinigt und desinfiziert.2) Besteht begründeter Verdacht, dass Wohn- oder Bürobereiche des Betriebs mit Maul- und Klauenseuchenviren kontaminiert sind, so werden auch diese Betriebsbereiche mit geeigneten Mitteln desinfiziert.3) Die Wiederbelegung des Bestands erfolgt gemäss Anlage V. Art. 11 - Reinigung und Desinfektion § 1 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass Reinigung und Desinfektion, die fester Bestandteil der in vorliegendem Erlass vorgesehenen Massnahmen sind, angemessen dokumentiert sowie unter amtlicher Aufsicht nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes unter Verwendung von Desinfektionsmitteln in entsprechender Konzentration, die von der Agentur zugelassen und registriert worden sind, durchgeführt werden, um die Abtötung von Maul- und Klauenseuchenviren zu gewährleisten. § 2 - Die Reinigungs- und Desinfektionsmassnahmen einschliesslich angemessener Schädlingsbekämpfungsmassnahmen werden so durchgeführt, dass etwaige nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt auf ein Mindestmass begrenzt werden. § 3 - Die Agentur tut ihr Möglichstes, um sicherzustellen, dass die verwendeten Desinfektionsmittel nach verfügbaren Spitzentechnologien ausser einer optimalen Desinfektionswirkung auch möglichst geringe nachteilige Auswirkungen auf Umwelt und Verbrauchergesundheit haben. § 4 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass die Reinigungs- und Desinfektionsmassnahmen gemäss Anlage IV durchgeführt werden.

Art. 12 - Ermittlung und Behandlung von Erzeugnissen und Stoffen, die von Tieren aus einem Seuchenbetrieb gewonnen beziehungsweise hergestellt wurden oder die mit derartigen Tieren in Berührung gekommen sind Die Agentur trägt dafür Sorge, dass Erzeugnisse und Stoffe gemäss Artikel 4 § 3 Nr. 3 von Tieren empfänglicher Arten aus einem Betrieb, in dem Maul- und Klauenseuche bestätigt wurde, sowie Sperma, Eizellen und Embryonen, die von in diesem Betrieb befindlichen Tieren empfänglicher Arten in der Zeit zwischen der wahrscheinlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Durchführung amtlicher Bekämpfungsmassnahmen gewonnen wurden, ermittelt und verarbeitet oder - im Falle von anderen Stoffen als Sperma, Eizellen und Embryonen - unter amtlicher Überwachung so behandelt werden, dass etwa vorhandene Maul- und Klauenseuchenviren sicher abgetötet werden und jedes Risiko ihrer Weiterausbreitung vermieden wird.

Art. 13 - Epidemiologische Untersuchung § 1 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass epidemiologische Untersuchungen von Maul- und Klauenseuchenausbrüchen von speziell geschulten Tierärzten anhand von im Rahmen der Krisenpläne gemäss Artikel 67 konzipierten Fragebögen durchgeführt werden und dass diese sich Untersuchungen zumindest erstrecken auf 1) die Zeitspanne, in der die Maul- und Klauenseuche möglicherweise bereits im Betrieb vorhanden war, bevor sie vermutet oder mitgeteilt wurde, 2) die Ermittlung eines Betriebs als mögliche Maul- und Klauenseucheninfektionsquelle sowie anderer Betriebe, in denen sich Tiere befinden, bei denen der Verdacht besteht, dass sie sich aus derselben Quelle infiziert oder angesteckt haben, 3) das Ausmass, in dem andere Tiere empfänglicher Arten als Rinder und Schweine sich infiziert oder angesteckt haben können, 4) Bewegungen von Tieren, Personen, Fahrzeugen und Stoffen gemäss Artikel 4 § 3 Nr.3, über die das Maul- und Klauenseuchenvirus wahrscheinlich in den oder aus dem betreffenden Betrieb eingeschleppt beziehungsweise ausgebreitet wurde. § 2 - Die Agentur unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten regelmässig über die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen und die Ausbreitung der Seuche.

Art. 14 - Zusätzliche Massnahmen bei Bestätigung von Ausbrüchen der Maul- und Klauenseuche § 1 - Die Agentur kann anordnen, dass bei Bestätigung eines Seuchenausbruchs zusätzlich zu Tieren empfänglicher Arten auch andere in dem betreffenden Betrieb befindliche Tiere nicht maul- und klauenseuchenempfänglicher Arten getötet und so verarbeitet werden, dass jedes Risiko der Ausbreitung von Maul- und Klauenseuchenviren vermieden wird.

Absatz 1 gilt jedoch nicht für Tiere nicht maul- und klauenseuchenempfänglicher Arten, insbesondere Equiden und Hunde, die abgesondert, wirksam gereinigt und desinfiziert werden können, vorausgesetzt, sie sind - im Falle von Equiden - nach geltendem Gemeinschaftsrecht einzeln gekennzeichnet, so dass ihre Verbringung kontrolliert werden kann. § 2 - Die Agentur kann die Massnahmen gemäss Artikel 10 § 1 Nr. 1 auf Produktionseinheiten oder Nachbarbetriebe, bei denen ein epidemiologischer Zusammenhang zum Seuchenobjekt besteht, anwenden, wenn aufgrund epidemiologischer Informationen oder anderer Anhaltspunkte begründeter Verdacht auf eine mögliche Kontamination dieser Betriebe besteht. Jede Absicht, von diesen Bestimmungen Gebrauch zu machen, ist der Kommission möglichst vor Durchführung der Massnahmen mitzuteilen. In diesem Falle erfolgen die Probenahmen und klinischen Untersuchungen der Tiere zumindest nach Massgabe der Anlage III Nr. 2.1.1.1. § 3 - Unmittelbar nach der Bestätigung des ersten Maul- und Klauenseuchenausbruchs trifft die Agentur alle erforderlichen Vorkehrungen für Notimpfungen in einem Gebiet, das mindestens ebenso gross ist wie die gemäss Artikel23 abgegrenzte Überwachungszone.

Abschnitt IV - Massnahmen für Sonderfälle Art. 15 - Massnahmen für den Fall eines Maul- und Klauenseuchenausbruchs in der näheren Umgebung oder innerhalb besonderer Betriebe, in denen ständig oder vorübergehend Tiere empfänglicher Arten gezüchtet beziehungsweise gehalten werden § 1 - Sind in einem Labor, Zoo, Tierpark, einem Gehege oder in gemäss Artikel 13 § 2 der Richtlinie 92/65/EWG zugelassenen Einrichtungen, Instituten oder Zentren, in denen Tiere zu Versuchszwecken oder für die Zwecke der Erhaltung von Arten oder seltenen Rassen oder der genetischen Ressourcen von Nutztieren gehalten werden, Tiere empfänglicher Arten durch einen Maul- und Klauenseuchenausbruch infektionsgefährdet, so trägt die Agentur dafür Sorge, dass alle angemessenen Biosicherheitsmassnahmen zum Schutz dieser Tiere vor einer Maul- und Klauenseucheninfektion getroffen werden. Diese Massnahmen können beinhalten, dass der Zugang zu öffentlichen Einrichtungen beschränkt oder an besondere Auflagen gebunden wird. § 2 - Wird an einem der in § 1 erwähnten Orte ein Maul- und Klauenseuchenausbruch bestätigt, so kann die Agentur beschliessen, von Artikel 10 § 1 Nr. 1 abzuweichen, sofern grundlegende Interessen der Europäischen Gemeinschaft, insbesondere der Tiergesundheitsstatus anderer Mitgliedstaaten, nicht gefährdet werden und alle erforderlichen Vorkehrungen getroffen sind, um die Weiterausbreitung der Maul- und Klauenseuchenviren zu verhindern. § 3 - Der Beschluss gemäss § 2 wird der Kommission unverzüglich mitgeteilt. Im Falle der genetischen Ressourcen von Nutztieren wird bei dieser Mitteilung auf die gemäss Artikel 72 § 2 Nr. 6 erstellte Liste der Betriebe Bezug genommen, mit der die Agentur über die Angaben derjenigen Betriebe verfügt, die die zuständigen regionalen Behörden als für einen Fortbestand einer Rasse unerlässlichen Nukleusbestand von Tieren empfänglicher Arten ermittelt haben.

Art. 16 - Massnahmen für den Fall von Maul- und Klauenseuchenausbrüchen in Schlachthöfen, Grenzkontrollstellen und Transportmitteln § 1 - Wird in einem Schlachthof, einer gemäss dem Königlichen Erlass vom 31. Dezember 1992 über die Organisation veterinärrechtlicher Kontrollen für Tiere und bestimmte Erzeugnisse tierischen Ursprungs, die aus Drittländern eingeführt werden, eingerichteten Grenzkontrollstelle oder einem Transportmittel ein Fall von Maul- und Klauenseuche bestätigt, so trägt die Agentur dafür Sorge, dass hinsichtlich der betroffenen Einrichtungen oder Transportmittel folgende Massnahmen getroffen werden: 1) Alle in den erwähnten Einrichtungen oder Transportmitteln befindlichen Tiere empfänglicher Arten werden unverzüglich getötet.2) Die Körper der in Nr.1 erwähnten Tiere werden unter amtlicher Aufsicht so verarbeitet, dass eine Weiterausbreitung der Maul- und Klauenseuchenviren vermieden wird. 3) Andere Abfälle, einschliesslich Innereien, infizierter oder seuchen- und ansteckungsverdächtiger Tiere werden unter amtlicher Aufsicht so verarbeitet, dass eine Weiterausbreitung der Maul- und Klauenseuchenviren vermieden wird.4) Mist und Gülle werden desinfiziert und dürfen nur zur Behandlung gemäss Anhang VIII Kapitel III Teil A Abschnitt II Nr.5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 abtransportiert werden. 5) Gebäude und Ausrüstungen, einschliesslich Fahrzeugen oder Transportmitteln, werden nach dem Verfahren des Artikels 11 unter Aufsicht des amtlichen Tierarztes entsprechend den amtlichen Anweisungen gereinigt und desinfiziert.6) Es wird eine epidemiologische Untersuchung gemäss Artikel 13 durchgeführt. § 2 - Die Massnahmen gemäss Artikel 22 werden auch auf Kontaktbetriebe angewendet. § 3 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass Tiere frühestens 24 Stunden nach Abschluss der Reinigung und Desinfektion gemäss § 1 Nr. 5 wieder zur Schlachtung, Untersuchung oder Beförderung in die erwähnten Einrichtungen oder Transportmittel eingestellt werden. § 4 - Wenn die Seuchenlage es erfordert, insbesondere wenn ein zwingender Verdacht auf Kontamination von Tieren empfänglicher Arten in Betrieben besteht, die sich in der Nähe der Einrichtungen oder Transportmittel gemäss § 1 befinden, trägt die Agentur dafür Sorge, dass in Abweichung von Artikel 2 Nr. 2 Satz 2 ein Ausbruch in den Einrichtungen beziehungsweise Transportmitteln gemäss § 1 gemeldet wird und die Massnahmen gemäss den Artikeln 10 und 23 angewandt werden.

Abschnitt V - Tötung auf Befehl Art. 17 - Im Falle eines Tötens auf Befehl gemäss Artikel 10 § 1 Nr. 1 notifiziert der amtliche Tierarzt dem Verantwortlichen den Tötungsbefehl. Er schickt eine Kopie davon an den Bürgermeister.

Art. 18 - Unmittelbar nach Notifizierung des Tötungsbefehls gemäss Artikel 17 benachrichtigt der amtliche Tierarzt den in Artikel 77 des vorliegenden Erlasses erwähnten Sachverständigen telefonisch.

Er gibt den genauen Standort des Seuchenherds und den Namen und die Anschrift des Verantwortlichen an sowie die Anzahl der dort gehaltenen Tiere. Er bestätigt dies per Fax oder brieflich.

Art. 19 - Der amtliche Tierarzt kann gegebenenfalls auf den Bürgermeister zurückgreifen, um die zur Ausführung des Tötungsbefehls erforderlichen Massnahmen zu ergreifen.

Art. 20 - § 1 - Die vom Tötungsbefehl betroffenen Tiere werden unter Überwachung der Agentur so getötet, dass jede Gefahr einer Ausbreitung des kausalen Erregers sowohl beim Töten der Tiere als auch beim Transport der Kadaver zum Vernichtungsbetrieb vermieden wird. § 2 - Die im Seuchenherd anwesenden Tierkadaver wie auch das Fleisch der in der Zeit zwischen der wahrscheinlichen Einschleppung der Seuche in den Betrieb und der Durchführung der in Kapitel III erwähnten Massnahmen geschlachteten Tiere werden ebenfalls unter Überwachung der Agentur abtransportiert. § 3 - Die Kadaver der gemäss § 1 getöteten Tiere und der in § 2 erwähnten Tiere, die im Seuchenherd verendet sind, sowie das in § 2 erwähnte Fleisch werden unter Überwachung der Agentur so vernichtet, dass jede Gefahr einer Ausbreitung des kausalen Erregers vermieden wird. § 4 - Nachdem alle Tiere aus dem Seuchenherd entfernt wurden, wird unter Überwachung der Agentur eine erste Desinfektion des Betriebs ausgeführt. Die Reinigung und spätere Desinfektion der zum Transport der Tiere beziehungsweise Tierkörper, zur Behandlung oder Vernichtung des Materials, des Einstreus, des Mists und der Gülle verwendeten Fahrzeuge erfolgen nach den Anweisungen des amtlichen Tierarztes.

Abschnitt VI - Betriebe mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten und Kontaktbetriebe Art. 21 - Betriebe mit mehreren epidemiologischen Produktionseinheiten § 1 - Im Falle von Betrieben mit zwei oder mehr getrennten Produktionseinheiten kann die Agentur in Ausnahmefällen und nach Abwägung der Risiken beschliessen, für nicht maul- und klauenseuchenbefallene Produktionseinheiten von Artikel 10 § 1 Nr. 1 abzuweichen. § 2 - Die Ausnahme gemäss Absatz 1 wird nur gewährt, nachdem der amtliche Tierarzt zum Zeitpunkt der amtlichen Untersuchung gemäss Artikel 4 § 2 bestätigt hat, dass zur Verhütung der Übertragung der Maul- und Klauenseuche zwischen den Produktionseinheiten gemäss § 1 und für mindestens zwei Inkubationszeiträume vor dem Datum, an dem die Maul- und Klauenseuche in dem betreffenden Betrieb festgestellt wurde, folgende Bedingungen erfüllt waren: 1) Struktur einschliesslich Verwaltung und Grösse der Betriebsanlage gestatten eine völlig gesonderte Unterbringung und Haltung der einzelnen Bestände von Tieren empfänglicher Arten, einschliesslich Luftraumtrennung.2) Die Arbeiten in den verschiedenen Produktionseinheiten, insbesondere die Versorgung der Ställe und Weideflächen, die Fütterung sowie die Beseitigung von Gülle oder Mist, erfolgen völlig getrennt und werden von unterschiedlichem Personal durchgeführt.3) Die in den Produktionseinheiten verwendeten Maschinen, Arbeitstiere nicht maul- und klauenseuchenempfänglicher Arten, Ausrüstungen, Anlagen, Instrumente und Desinfektionsvorrichtungen sind völlig voneinander getrennt. § 3 - Für Milch kann in Milcherzeugungsbetrieben eine Ausnahme von Artikel 10 § 1 Nr. 4 gewährt werden, sofern folgende Anforderungen erfüllt sind: 1) Der Betrieb erfüllt die Bedingungen gemäss § 2.2) Das Melken wird in jeder Produktionseinheit separat durchgeführt und 3) je nach vorgesehener Verwendung wird die Milch mindestens einer der Behandlungen gemäss Anlage IX Teil A oder Teil B unterzogen. § 4 - Wird eine Ausnahme gemäss § 1 gewährt, so legt die Agentur im Voraus die Einzelheiten dieser Ausnahmeregelung fest. Sie informiert die Kommission hierüber und übermittelt Einzelheiten zu den getroffenen Massnahmen.

Art. 22 - Kontaktbetriebe § 1 - Betriebe werden als Kontaktbetriebe eingestuft, wenn der amtliche Tierarzt feststellt oder auf der Grundlage bestätigter Daten zu der Auffassung gelangt, dass das Maul- und Klauenseuchenvirus durch den Verkehr von Personen, Tieren, Erzeugnissen tierischen Ursprungs, Fahrzeugen oder auf andere Art entweder aus anderen Betrieben in einen Betrieb gemäss Artikel 4 § 1 oder Artikel 10 § 1 oder aus einem Betrieb gemäss Artikel 4 § 1 oder Artikel 10 § 1 in andere Betriebe eingeschleppt worden sein könnte. § 2 - Auf die Kontaktbetriebe finden die Massnahmen gemäss Artikel 4 § 3 und Artikel 5 Anwendung; diese Massnahmen werden so lange beibehalten, bis der Maul- und Klauenseuchenverdacht in diesen Kontaktbetrieben gemäss der Definition in Anlage I und den Anforderungen der Erhebung gemäss Anlage III Nr. 2.1.1.1 amtlich ausgeschlossen wird. § 3 - Der amtliche Tierarzt verbietet das Verbringen aller Tiere aus Kontaktbetrieben für die Dauer der für die betreffende Art gemäss Artikel 2 Nr. 19 festgelegten Inkubationszeit. Er kann jedoch in Abweichung von Artikel 4 § 3 Nr. 4 genehmigen, dass Tiere empfänglicher Arten unter amtlicher Aufsicht und auf direktem Wege zur Notschlachtung zum nächstgelegenen Schlachthof befördert werden.

Bevor diese Ausnahme gewährt wird, führt der amtliche Tierarzt zumindest die klinischen Untersuchungen gemäss Anlage III Nr.1 durch. § 4 - Soweit die Seuchenlage dies nach Auffassung der Agentur gestattet, kann die Agentur die Ausweisung als Kontaktbetrieb gemäss § 1 auf eine identifizierte epidemiologische Produktionseinheit des Betriebs und die darin befindlichen Tiere beschränken, sofern die epidemiologische Produktionseinheit die Anforderungen des Artikels 21 erfüllt. § 5 - Kann ein epidemiologischer Zusammenhang zwischen einem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche und Einrichtungen oder Transportmitteln im Sinne des Artikels 15 beziehungsweise des Artikels 16 nicht ausgeschlossen werden, so trägt die Agentur dafür Sorge, dass die Massnahmen gemäss Artikel 4 §§ 2 und 3 sowie Artikel 5 auf diese Einrichtungen oder Transportmittel Anwendung finden. Die Agentur kann beschliessen, die Massnahmen gemäss Artikel 8 anzuwenden.

Abschnitt VII - Schutz- und Überwachungszonen Art. 23 - Abgrenzung von Schutz- und Überwachungszonen § 1 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass unbeschadet der Massnahmen gemäss Artikel 7 unmittelbar nach Bestätigung eines Maul- und Klauenseuchenausbruchs zumindest die Massnahmen gemäss den Paragraphen 2, 3 und 4 getroffen werden. § 2 - Die Agentur grenzt um den Herd des Maul- und Klauenseuchenausbruchs gemäss § 1 eine Schutzzone mit einem Mindestradius von 3 km und eine Überwachungszone mit einem Mindestradius von 10 km ab. Dabei wird Grenzlinien zwischen Verwaltungsbezirken, natürlichen Hindernissen, Überwachungsmöglichkeiten und wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung getragen, die eine Voraussage der wahrscheinlichen aerogenen oder sonstigen Übertragungswege des Maul- und Klauenseuchenvirus ermöglichen. Die Abgrenzung wird erforderlichenfalls unter Berücksichtigung dieser Faktoren überprüft. § 3 - Die Schutz- und Überwachungszonen werden durch ausreichend grosse Hinweisschilder an den Zufahrtsstrassen kenntlich gemacht. § 4 - Im Interesse einer vollständigen Koordinierung aller Massnahmen, die zur schnellstmöglichen Tilgung der Maul- und Klauenseuche erforderlich sind, werden zentrale und lokale Krisenbüros gemäss Artikel 69 und Artikel 71 eingerichtet. Zum Zwecke der epidemiologischen Untersuchung gemäss Artikel 13 werden diese Büros von einer Sachverständigengruppe im Sinne von Artikel 73 unterstützt. § 5 - Die Agentur ermittelt unverzüglich die Herkunft von Tieren, die während eines Zeitraums von 21 Tagen vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung von den Zonen in einen in der Schutzzone gelegenen Betrieb verbracht worden sind, und unterrichten die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten und die Kommission über die Ergebnisse der Herkunftsermittlung. § 6 - Die Agentur arbeitet bei der Herkunftsermittlung von frischem Fleisch, Fleischerzeugnissen, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten aus der Schutzzone, die in der Zeit zwischen dem geschätzten Datum der Einschleppung des Maul- und Klauenseuchenvirus und dem Datum des In-Kraft-Tretens der Massnahmen gemäss § 2 gewonnen beziehungsweise hergestellt wurden, zusammen. Die vorerwähnten Erzeugnisse werden gemäss den Artikeln 27, 28 beziehungsweise 29 behandelt oder so lange vorläufig beschlagnahmt, bis eine etwaige Kontamination mit dem Maul- und Klauenseuchenvirus amtlich ausgeschlossen wird.

Art. 24 - Massnahmen für Betriebe in der Schutzzone In der Schutzzone werden zumindest folgende Massnahmen unverzüglich angewandt: 1) Es werden so bald wie möglich alle Betriebe mit Tieren empfänglicher Arten in einem Register erfasst und in diesen Betrieben umfassende Tiererhebungen durchgeführt, die stets auf dem neuesten Stand zu halten sind.2) Alle Betriebe mit Tieren empfänglicher Arten werden einer regelmässigen Veterinärkontrolle unterzogen, die so durchzuführen ist, dass in den Betrieben etwa vorhandene Maul- und Klauenseuchenviren nicht ausgebreitet werden, und die insbesondere die Kontrolle der einschlägigen Unterlagen, namentlich der Aufstellungen nach Nr.1), und der zur Verhütung der Einschleppung oder Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus angewandten Massnahmen umfasst, und die die klinische Untersuchung, wie in Anlage I Nr. 1 beschrieben, oder die Entnahme von Proben von Tieren empfänglicher Arten gemäss Anlage III Nr. 2.1.1.1 beinhalten kann. 3) Tiere empfänglicher Arten dürfen nicht aus ihrem Haltungsbetrieb verbracht werden. Art. 25 - Verbringung und Beförderung von Tieren und aus ihnen gewonnenen Erzeugnissen innerhalb der Schutzzone Innerhalb der Schutzzone ist Folgendes verboten: 1) Verbringung zwischen Betrieben und Beförderung von Tieren empfänglicher Arten, 2) Tierausstellungen, Tiermärkte, Tierschauen und andere Zusammenführungen von Tieren empfänglicher Arten, einschliesslich Abholung und Verteilung, 3) der ambulante Deckverkehr mit Tieren empfänglicher Arten, 4) die künstliche Besamung oder die Entnahme von Eizellen und Embryos von Tieren empfänglicher Arten. Art. 26 - Zusätzliche Massnahmen und Ausnahmen § 1 - Die Agentur kann die Verbote gemäss Artikel 25 ausdehnen auf 1) die Verbringung oder Beförderung von Tieren nicht empfänglicher Arten zwischen Betrieben in der Schutzzone beziehungsweise aus der oder in die Schutzzone, 2) die Durchfuhr von Tieren aller Arten durch die Schutzzone, 3) Veranstaltungen, an denen Personen teilnehmen, die möglicherweise mit Tieren empfänglicher Arten in Berührung gekommen sind, wenn die Gefahr der Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus besteht, 4) die künstliche Besamung oder die Entnahme von Eizellen oder Embryos von nicht maul- und klauenseuchenempfänglichen Tieren, 5) die Bewegungen von Transportmitteln für die Beförderung von Tieren, 6) die Schlachtung von Tieren empfänglicher Arten im Betrieb für den privaten Verbrauch, 7) die Beförderung von in Artikel 35 bezeichneten Erzeugnissen in Betriebe, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden. § 2 - Die Agentur kann Folgendes genehmigen: 1) die Durchfuhr von Tieren aller Arten durch die Schutzzone, sofern der Transport ausschliesslich über die grossen Verkehrsachsen oder auf Hauptschienenwegen erfolgt, 2) die Beförderung von Tieren empfänglicher Arten, sofern diese Tiere vom amtlichen Tierarzt als aus Betrieben ausserhalb der Schutzzone stammend bescheinigt und über eine festgelegte Strecke auf direktem Wege zur sofortigen Schlachtung zu ausgewiesenen Schlachthöfen befördert werden, vorausgesetzt, die Transportmittel werden nach der Anlieferung unter Aufsicht der Agentur im Schlachthof gereinigt und desinfiziert und diese Dekontamination wird im Register vermerkt, das in Artikel 16 des Königlicher Erlasses vom 9.Juli 1999 über den Schutz der Tiere beim Transport und die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen erwähnt ist, 3) die künstliche Besamung von Tieren in einem Betrieb, die vom Personal des Betriebs unter Verwendung von Sperma durchgeführt wird, das von Tieren in diesem Betrieb gewonnen oder in diesem Betrieb gelagert oder von einer Besamungsstation in den äusseren Umkreis dieses Betriebs geliefert wurde, 4) die Verbringung und Beförderung von Equiden unter Berücksichtigung der in Anlage VI aufgestellten Bedingungen, 5) unter bestimmten Voraussetzungen die Beförderung von in Artikel 35 bezeichneten Erzeugnissen in Betriebe, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden. Art. 27 - Massnahmen für frisches Fleisch, das in der Schutzzone erzeugt wurde § 1 - Das In-Verkehr-Bringen von frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist verboten. § 2 - Das In-Verkehr-Bringen von frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen von Tieren empfänglicher Arten, die in Betrieben innerhalb der Schutzzone gewonnen beziehungsweise hergestellt werden, ist verboten. § 3 - Frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen gemäss § 1 werden gemäss der Richtlinie 2002/99/EG des Rates gekennzeichnet und anschliessend in verplombten Behältnissen zu einem von der Agentur ausgewiesenen Betrieb befördert, um dort zu Fleischerzeugnissen verarbeitet und gemäss Anlage VII Teil A Nr. 1 zum vorliegenden Erlass behandelt zu werden. § 4 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, die mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb innerhalb der Schutzzone erzeugt und nach der Erzeugung von nach diesem Zeitpunkt gewonnenen Fleisch getrennt gelagert und befördert wurden. Dieses Fleisch muss anhand eines gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kennzeichens leicht von Fleisch unterschieden werden können, das für die Versendung aus der Schutzzone nicht in Frage kommt. § 5 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 2 nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus Betrieben innerhalb der Schutzzone, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1) Der Betrieb steht unter strenger tierärztlicher Kontrolle.2) Im Betrieb werden nur frisches Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen im Sinne von § 4 oder nur frisches Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen von Tieren, die ausserhalb der Schutzzone aufgezogen und geschlachtet wurden, oder von Tieren, die gemäss Artikel 26 § 2 Nr.2 zum Betrieb befördert und dort geschlachtet wurden, verarbeitet. 3) Alles derartige frische Fleisch, Hackfleisch und alle derartigen Fleischzubereitungen müssen das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG oder - im Falle von Fleisch von anderen Paarhufern - das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG oder - im Falle von Hackfleisch und Fleischzubereitungen - das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG aufweisen.4) Während des gesamten Erzeugungsprozesses muss alles derartige frische Fleisch, Hackfleisch oder alle derartigen Fleischzubereitungen, das/die in § 4 erwähnt ist/sind, deutlich gekennzeichnet sein und von frischem Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, das/die gemäss dem vorliegenden Erlass für die Versendung aus der Schutzzone nicht in Frage kommt/kommen, getrennt befördert und gelagert werden. § 6 - Für frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist beziehungsweise sind, wird die Einhaltung der Bedingungen von § 5 von der Agentur bescheinigt. Die Agentur überwacht die entsprechende Kontrolltätigkeit der örtlichen Veterinärbehörde und übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission im Falle des innergemeinschaftlichen Handels eine Liste der Betriebe, die sie zum Zwecke dieser Bescheinigung anerkannt hat.

Art. 28 - Massnahmen für in der Schutzzone hergestellte Fleischerzeugnisse § 1 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass das In-Verkehr-Bringen von Fleischerzeugnissen, die aus Fleisch von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten hergestellt wurden, verboten wird. § 2 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für Fleischerzeugnisse, die entweder einer der Behandlungen gemäss Anlage VII Teil A Nr. 1 unterzogen oder aus Fleisch im Sinne des Artikels 27 § 4 hergestellt wurden.

Art. 29 - Massnahmen für in der Schutzzone erzeugte Milch und Milcherzeugnisse § 1 - Das Sammeln von Milch in der Schutzzone ist verboten, es sei denn, die Agentur hat die Erlaubnis hierzu erteilt.

Das In-Verkehr-Bringen von Milch, die von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurde, sowie von Milcherzeugnissen, die aus dieser Milch hergestellt wurden, ist verboten. § 2 - Das In-Verkehr-Bringen von Milch und Milcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, die in einem Betrieb innerhalb der Schutzzone erzeugt wurden, ist verboten. § 3 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für Milch und Milcherzeugnisse, die von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb innerhalb der Schutzzone erzeugt wurden und nach der Erzeugung getrennt von Milch und Milcherzeugnissen, die nach diesem Zeitpunkt erzeugt wurden, gelagert und befördert wurden. § 4 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für Milch von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten und nicht für aus dieser Milch hergestellte Milcherzeugnisse, die je nach Verwendung der Milch oder der Milcherzeugnisse einer der Behandlungen gemäss Anlage IX Teil A beziehungsweise Teil B unterzogen wurden. Diese Behandlung wird unter den Bedingungen von § 6 in Betrieben im Sinne von § 5 oder - falls sich in der Schutzzone kein derartiger Betrieb befindet - unter den Bedingungen von § 8 des vorliegenden Artikels in Betrieben ausserhalb der Schutzzone durchgeführt. § 5 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 2 nicht für Milch und Milcherzeugnisse, die unter den Bedingungen von § 6 des vorliegenden Artikels in Betrieben in der Schutzzone hergestellt wurden. § 6 - Die Betriebe im Sinne der Paragraphen 4 und 5 des vorliegenden Artikels erfüllen folgende Anforderungen: 1) Sie stehen unter dauernder strenger amtlicher Kontrolle.2) Die gesamte im Betrieb verwendete Milch erfüllt entweder die Bedingungen der Paragraphen 3 und 4 oder die Rohmilch stammt von Tieren ausserhalb der Schutzzone.3) Während des gesamten Erzeugungsprozesses ist die Milch deutlich gekennzeichnet und wird von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen, die nicht zur Versendung aus der Schutzzone bestimmt sind, getrennt befördert und gelagert.4) Die Beförderung von Rohmilch aus Betrieben ausserhalb der Schutzzone zu den Verarbeitungsbetrieben erfolgt in Fahrzeugen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die anschliessend nicht mit Betrieben innerhalb der Schutzzone, in denen Tiere empfänglicher Arten gezüchtet beziehungsweise gehalten werden, in Kontakt gekommen sind. § 7 - Für Milch, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, wird die Einhaltung der Bedingungen von § 6 des vorliegenden Artikels von der Agentur bescheinigt. Im Falle des innergemeinschaftlichen Handels übermittelt die Agentur den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie zum Zwecke dieser Bescheinigung anerkannt hat. § 8 - Bei der Beförderung von Rohmilch von Betrieben innerhalb der Schutzzone zu Verarbeitungsbetrieben ausserhalb der Schutzzone und bei der Verarbeitung dieser Rohmilch sind folgende Bedingungen einzuhalten: 1) Die Verarbeitung von Rohmilch von innerhalb der Schutzzone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten in Verarbeitungsbetrieben ausserhalb der Schutzzone ist von Agentur zu genehmigen.2) Die Genehmigung enthält Anweisungen und Angaben zur Beförderungsroute zum bezeichneten Verarbeitungsbetrieb.3) Die Beförderung erfolgt in Fahrzeugen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die so konzipiert und gewartet sind, dass während der Beförderung keine Milch austritt, und die so ausgerüstet sind, dass es während des Einfüllens beziehungsweise der Entnahme der Milch zu keiner Aerosoldispersion kommt.4) Vor Verlassen des Betriebs, in dem Milch von Tieren empfänglicher Arten eingesammelt wurde, werden die Verbindungsrohre, Reifen, Radkästen, die unteren Teile des Fahrzeugs und Stellen, an denen Milch ausgetreten ist, gereinigt und desinfiziert;ferner darf das Fahrzeug nach der letzten Desinfektion und vor dem Verlassen der Schutzzone nicht mit Betrieben innerhalb der Schutzzone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, in Kontakt gekommen sein. 5) Die Transportmittel sind einem abgegrenzten geografischen Bereich oder einem Verwaltungsbezirk strikt zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet und dürfen erst nach Reinigung und Desinfektion unter Aufsicht der Agentur in einen anderen Bereich weiterfahren. § 9 - Die Entnahme von Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten in Betrieben innerhalb der Schutzzone und ihre Beförderung zu einem anderen Labor als dem S.F.Z.V.A. sowie die Be- und Verarbeitung der Milch in diesen Labors sind verboten.

Art. 30 - Massnahmen in Bezug auf Sperma, Eizellen und Embryos von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone § 1 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass das In-Verkehr-Bringen von Sperma, Eizellen und Embryos von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten verboten wird. § 2 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für gefrorenes Sperma, gefrorene Eizellen und gefrorene Embryos, die mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung mit Maul- und Klauenseuche in einem Betrieb innerhalb der Schutzzone gewonnen und gelagert wurden. § 3 - Gefrorenes Sperma, das nach geltendem Gemeinschaftsrecht nach dem Datum der Infizierung gemäss § 2 gewonnen wurde, wird getrennt gelagert und erst frei gegeben, wenn 1) alle im Zusammenhang mit dem Maul- und Klauenseuchenausbruch getroffenen Massnahmen gemäss Artikel 38 aufgehoben wurden, 2) alle in der Besamungsstation untergebrachten Tiere klinisch untersucht und gemäss Anlage III Nr.2.2 entnommene Proben zum Nachweis der Infektionsfreiheit serologisch untersucht wurden und 3) das Spendertier anhand einer nicht früher als 28 Tage nach der Spermaentnahme entnommenen Probe mit Negativbefund auf Maul- und Klauenseuchenvirus-Antikörper untersucht wurde. Art. 31 - Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone § 1 - Die Beförderung und Ausbringung von Mist oder Gülle aus innerhalb der Schutzzone gelegenen Betrieben und Einrichtungen oder Transportmitteln im Sinne von Artikel 16, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb und ausserhalb der Schutzzone ist verboten. § 2 - In Abweichung von dem Verbot von § 1 kann die Agentur den Abtransport von Gülle von Tieren empfänglicher Arten von einem Betrieb innerhalb der Schutzzone zu einer technischen Anlage zur Behandlung gemäss Anhang VIII Kapitel III Teil A Abschnitt II Nr. 5 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 oder zur Zwischenlagerung genehmigen. § 3 - In Abweichung von dem Verbot von § 1 kann die Agentur den Abtransport von Gülle von Tieren empfänglicher Arten von Betrieben innerhalb der Schutzzone, auf die die Massnahmen der Artikel 4 oder 10 nicht angewendet werden, zum Ausbringen auf hierfür ausgewiesene Felder unter folgenden Bedingungen genehmigen: 1) Die gesamte Güllemenge ist mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb innerhalb der Schutzzone erzeugt worden und die Gülle beziehungsweise der Mist wird nahe am Boden und in ausreichender Entfernung von Betrieben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, ausgebracht und sofort in den Boden eingearbeitet, oder 2) im Falle von Rinder- oder Schweinegülle: a) ein amtlicher Tierarzt hat alle im Betrieb befindlichen Tiere untersucht und das Vorhandensein von maul- und klauenseuchenverdächtigen Tieren ausgeschlossen, b) die gesamte Güllemenge ist mindestens 4 Tage vor der Untersuchung gemäss Buchstabe a) erzeugt worden, und c) die Gülle wird auf bestimmten Feldern in der Nähe des Herkunftsbetriebs und in ausreichender Entfernung von anderen Betrieben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb der Schutzzone in den Boden eingearbeitet. § 4 - Jede Genehmigung des Abtransports von Mist oder Gülle von einem Betrieb, in dem Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, ist an strenge Massnahmen zur Prävention der Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus, wie insbesondere die Reinigung und Desinfektion der lecksicheren Transportmittel nach der Befüllung und vor dem Verlassen des Betriebs, geknüpft.

Art. 32 - Massnahmen für Häute und Felle von Tieren empfänglicher Arten in der Schutzzone § 1 - Das In-Verkehr-Bringen von Häuten und Fellen von aus der Schutzzone stammenden Tieren empfänglicher Arten ist verboten. § 2 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für Häute und Felle, die 1) entweder mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Datum der Ansteckung in einem Betrieb im Sinne des Artikels 10 § 1 gewonnen wurden, und die von nach diesem Datum gewonnenen Häuten und Fellen getrennt gelagert wurden, oder 2) die Anforderungen gemäss Anlage VII Teil A Nr.2 zum vorliegenden Erlass erfüllen.

Art. 33 - Massnahmen für Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten aus der Schutzzone § 1 - Das In-Verkehr-Bringen von Schafwolle, Wiederkäuerhaaren und Schweineborsten, die in der Schutzzone gewonnen wurden, ist verboten. § 2 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für unverarbeitete Wolle, Haare und Borsten, die 1) mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der Ansteckung in einem Betrieb im Sinne des Artikels 10 § 1 gewonnen wurden, und die von nach diesem Datum gewonnener Wolle, Haare und Borsten getrennt gelagert wurden, oder 2) die Anforderungen gemäss Anlage VII Teil A Nr.3 erfüllen.

Art. 34 - Massnahmen für andere tierische Erzeugnisse aus der Schutzzone § 1 - Das In-Verkehr-Bringen von tierischen Erzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, die nicht in den Artikeln 27 bis 33 erwähnt sind, ist verboten. § 2 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für Erzeugnisse im Sinne von § 1, die 1) entweder mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Datum der Ansteckung in einem Betrieb im Sinne des Artikels 10 § 1 gewonnen wurden und die von nach diesem Datum gewonnenen Erzeugnissen getrennt gelagert und befördert wurden oder 2) der Behandlung nach Anlage VII Teil A Nr.4 unterzogen wurden oder 3) im Falle spezifischer Erzeugnisse die entsprechenden Anforderungen in Anlage VII Teil A Nr.5 bis 9 erfüllen oder 4) zusammengesetzte Produkte sind, die nicht weiter behandelt werden müssen und Erzeugnisse tierischen Ursprungs enthalten, die entweder einer maul- und klauenseuchenvirenabtötenden Behandlung unterzogen oder von Tieren gewonnen wurden, die nicht unter die Sperrmassnahmen des vorliegenden Erlasses fallen oder 5) abgepackte Produkte sind, die zur Verwendung als In-vitro-Diagnostika oder Laborreagenzien bestimmt sind. Art. 35 - Massnahmen für Futtermittel, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone § 1 - Das In-Verkehr-Bringen von Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh aus der Schutzzone ist verboten. § 2 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für Futtermittel, Trockenfutter, Heu und Stroh, die 1) mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Datum der Ansteckung in Betrieben im Sinne des Artikels 10 § 1 erzeugt wurden und die von nach diesem Zeitpunkt erzeugten Futtermitteln, Trockenfutter, Heu und Stroh getrennt gelagert und befördert wurden oder 2) vorbehaltlich der Genehmigung durch die Agentur zur Verwendung innerhalb der Schutzzone bestimmt sind oder 3) in Betrieben, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, erzeugt wurden oder 4) in Betrieben erzeugt wurden, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden und die das Rohmaterial von den Betrieben im Sinne von Nr.3 oder von Betrieben ausserhalb der Schutzzone beziehen. § 3 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für Trockenfutter und Stroh, die in Betrieben erzeugt wurden, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, wenn sie die Anforderungen von Anlage VII Teil B Nr. 1 erfüllen.

Art. 36 - Gewährung von Ausnahmen und zusätzliche Bescheinigung § 1 - Ausnahmen von den Verboten der Artikel 26 bis 35 werden in Form einer Sonderentscheidung der Agentur gewährt, nachdem sich diese überzeugt hat, dass alle einschlägigen Anforderungen vor Verbringung der Erzeugnisse aus der Schutzzone während eines ausreichend langen Zeitraums erfüllt waren und keine Gefahr der Virusausbreitung besteht. § 2 - Im Falle des innergemeinschaftlichen Handels ist bei Ausnahmen von den Verboten der Artikel 27 bis 35 eine zusätzliche Bescheinigung durch die Agentur erforderlich.

Art. 37 - Zusätzliche Massnahmen der Mitgliedstaaten in der Schutzzone Zusätzlich zu den im vorliegenden Erlass vorgesehenen Massnahmen für die Schutzzone kann die Agentur unter Berücksichtigung der in dem betreffenden Gebiet vorherrschenden epidemiologischen, tierzüchterischen, kommerziellen und sozialen Bedingungen zusätzliche Massnahmen treffen, die sie für erforderlich und angemessen hält, um die Seuche unter Kontrolle zu bringen. Die Agentur unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten über diese zusätzlichen Massnahmen.

Art. 38 - Aufhebung von Massnahmen in der Schutzzone § 1 - Die in der Schutzzone geltenden Massnahmen werden aufrechterhalten, bis folgende Bedingungen erfüllt sind: 1) Seit dem Töten und der unschädlichen Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten aus dem Betrieb gemäss Artikel 10 § 1 und dem Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion gemäss Artikel 11 sind mindestens 15 Tage vergangen.2) Alle in der Schutzzone gelegenen Betriebe, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sind mit Negativbefund untersucht worden. § 2 - Nach Aufhebung der speziell für die Schutzzone erlassenen Massnahmen bleiben die Massnahmen für die Überwachungszone gemäss den Artikeln 39 bis 44 noch mindestens 15 Tage in Kraft, bevor sie gemäss Artikel 46 aufgehoben werden können. § 3 - Die Untersuchung nach § 1 Nr. 2 wird zum Nachweis der Infektionsfreiheit zumindest nach den Verfahrensvorschriften von Anlage III Nr. 1 durchgeführt und umfasst unter Zugrundelegung der Kriterien von Anlage III Nr. 2.1.1 und 2.1.3 die Massnahmen nach Anlage III Nr. 2.3.

Art. 39 - Massnahmen für Betriebe in der Überwachungszone § 1 - In der Überwachungszone werden die Massnahmen gemäss Artikel 24 § 1 angewendet. § 2 - Wenn innerhalb der Überwachungszone keine oder nur unzulängliche Schlachtkapazitäten zur Verfügung stehen, kann die Agentur abweichend von dem Verbot des Artikels 24 § 1 Nr. 3 genehmigen, dass Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben innerhalb der Überwachungszone verbracht werden, um unter amtlicher Aufsicht und auf direktem Wege zur Schlachtung zu einem ausserhalb der Überwachungszone gelegenen Schlachthof befördert zu werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Die Unterlagen gemäss 24 § 1 sind einer amtlichen Kontrolle unterzogen worden, und nach der epidemiologischen Lage des Betriebs besteht kein Verdacht auf Infektion oder Kontaminierung mit dem Maul- und Klauenseuchenvirus, und 2) der amtliche Tierarzt hat alle Tiere empfänglicher Arten im Betrieb mit Negativbefund untersucht, und unter Berücksichtigung der statistischen Parameter gemäss Anlage III Nr.2.2 ist eine repräsentative Anzahl von Tieren einer gründlichen klinischen Untersuchung unterzogen worden, um die Anwesenheit von klinisch infizierten Tieren oder den Verdacht auf das Vorliegen einer Maul- und Klauenseucheninfektion auszuschliessen, und 3) der Schlachthof wird von der Agentur ausgewiesen und muss so nahe wie möglich an der Überwachungszone liegen und 4) das von den betreffenden Tieren gewonnene Fleisch wird der Behandlung gemäss Artikel 41 unterzogen. Art. 40 - Verbringung von Tieren empfänglicher Arten innerhalb der Überwachungszone § 1 - Innerhalb der Überwachungszone werden keine Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben abtransportiert. § 2 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für das Verbringen von Tieren zu einem der folgenden Zwecke: 1) Überführung zu einer Weide innerhalb der Überwachungszone frühestens 15 Tage nach dem letzten registrierten Maul- und Klauenseuchenausbruch in der Schutzzone, ohne Berührung mit Tieren empfänglicher Arten von anderen Betrieben, 2) Beförderung unter amtlicher Überwachung und auf direktem Wege zur Schlachtung zu einem Schlachthof innerhalb derselben Zone, 3) Beförderung gemäss Artikel 39 § 2, 4) Beförderung von Tieren gemäss Artikel 26 § 2 Nr.1 und 2. § 3 - Tierverbringungen im Sinne von § 2 Nr. 1 werden von der Agentur erst genehmigt, nachdem ein amtlicher Tierarzt oder ein zu diesem Zweck von der Agentur bestimmter Tierarzt alle Tiere empfänglicher Arten im Betrieb einschliesslich der Durchführung von gemäss Anlage III Nr. 2.2 entnommenen Stichprobentests untersucht und die Präsenz seuchen- und ansteckungsverdächtiger Tiere ausgeschlossen hat. § 4 - Tierverbringungen im Sinne von § 2 Nr. 2 werden von der Agentur erst genehmigt, nachdem die Massnahmen gemäss Artikel 39 § 2 Nr. 1 und 2 mit zufrieden stellendem Ergebnis durchgeführt worden sind. § 5 - Die Agentur ermittelt unverzüglich die Herkunft von Tieren empfänglicher Arten, die während eines Zeitraums von mindestens 21 Tagen vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem in der Schutzzone gelegenen Betrieb aus der Überwachungszone verbracht worden sind, und unterrichtet die zuständigen Behörden in anderen Mitgliedstaaten über die Ergebnisse der Herkunftsermittlung.

Art. 41 - Massnahmen für frisches Fleisch von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten und daraus hergestellte Fleischerzeugnisse § 1 - Das In-Verkehr-Bringen von frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten und von daraus hergestellten Fleischerzeugnissen ist verboten. § 2 - Das In-Verkehr-Bringen von frischem Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen von Tieren empfänglicher Arten, die in Betrieben innerhalb der Überwachungszone erzeugt worden sind, ist verboten. § 3 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb innerhalb der entsprechenden Schutzzone erzeugt worden ist beziehungsweise sind und das oder die nach der Erzeugung von nach diesem Zeitpunkt gewonnenem Fleisch getrennt gelagert und befördert wurde beziehungsweise wurden. Dieses Fleisch muss anhand eines gemeinschaftsrechtlich vorgeschriebenen Kennzeichens leicht von Fleisch unterschieden werden können, das für die Versendung aus der Überwachungszone nicht in Frage kommt. § 4 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für frisches Fleisch oder Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die aus Fleisch von Tieren erzeugt wurde beziehungsweise wurden, die unter mindestens ebenso strengen Bedingungen, wie sie in Artikel 39 § 2 Nr. 1 bis 5vorgesehen sind, zum Schlachthof befördert wurden, vorausgesetzt, auf das Fleisch werden die Massnahmen gemäss § 5 angewendet. § 5 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 2 nicht für frisches Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen aus Betrieben innerhalb der Schutzzone, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 1) Der Betrieb steht unter strenger tierärztlicher Kontrolle.2) Im Betrieb werden nur frisches Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen im Sinne von § 4 vorbehaltlich der zusätzlichen Anforderungen gemäss Anlage VIII Teil B oder nur frisches Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen von Tieren, die ausserhalb der Überwachungszone aufgezogen und geschlachtet wurden, oder von Tieren, die gemäss Artikel 26 § 2 Nr.2 zum Betrieb befördert wurden, verarbeitet. 3) Alles derartige frische Fleisch, Hackfleisch und alle derartigen Fleischzubereitungen müssen das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG oder - im Falle von Fleisch von anderen Paarhufern - das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG oder - im Falle von Hackfleisch und Fleischzubereitungen - das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 95/65/EG aufweisen.4) Während des gesamten Erzeugungsprozesses muss alles derartige frische Fleisch, Hackfleisch oder alle derartigen Fleischzubereitungen deutlich gekennzeichnet sein und von frischem Fleisch, Hackfleisch oder Fleischzubereitungen, das oder die gemäss dem vorliegenden Erlass für die Versendung aus der Überwachungszone nicht infrage kommen, getrennt befördert und gelagert werden. § 6 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für Fleischerzeugnisse, die aus frischem Fleisch von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten hergestellt wurden, das mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss der Richtlinie 2002/99/EG versehen und unter amtlicher Aufsicht zu einem ausgewiesenen Betrieb zur Behandlung gemäss Anlage VII Teil A Nr. 1 befördert wurde. § 7 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 2 nicht für in Betrieben innerhalb der Schutzzone hergestellte Fleischerzeugnisse, die entweder den Anforderungen des Paragraphen 6 genügen oder aus Fleisch hergestellt wurden, das die Anforderungen des Paragraphen 5 erfüllt. § 8 - Für frisches Fleisch, Hackfleisch und Fleischzubereitungen, das oder die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist beziehungsweise sind, wird die Einhaltung der Bedingungen der Paragraphen 5 und 7 von der Agentur bescheinigt. Im Falle des innergemeinschaftlichen Handels übermittelt die Agentur den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie zum Zwecke dieser Bescheinigung anerkannt hat.

Art. 42 - Massnahmen für in der Überwachungszone erzeugte Milch und Milcherzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten § 1 - Das Sammeln von Milch in der Überwachungszone ist verboten, es sei denn, die Agentur hat die Erlaubnis hierzu erteilt.

Das In-Verkehr-Bringen von Milch von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten und von aus derartiger Milch hergestellten Milcherzeugnissen ist verboten. § 2 - Das In-Verkehr-Bringen von Milch und Milcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, die in der Überwachungszone gewonnen werden, ist verboten. § 3 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für Milch und Milcherzeugnisse, die von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten mindestens 21 Tage vor dem geschätzten Zeitpunkt der frühesten Ansteckung in einem Betrieb innerhalb der entsprechenden Schutzzone erzeugt wurden und nach der Erzeugung getrennt von Milch und Milcherzeugnissen, die nach diesem Zeitpunkt erzeugt wurden, gelagert und befördert wurden. § 4 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 1 nicht für Milch von aus der Überwachungszone stammenden Tieren empfänglicher Arten und für daraus hergestellte Milcherzeugnisse, die je nach Verwendung der Milch oder der Milcherzeugnisse einer der Behandlungen von Anlage IX Teil A oder B unterzogen wurden. Die Behandlung wird unter den Bedingungen des Paragraphen 6 in Betrieben gemäss § 5 oder - soweit sich in der Überwachungszone kein derartiger Betrieb befindet - in von der Agentur bezeichneten Betrieben durchgeführt, die ausserhalb der Schutz- und Überwachungszone liegen. § 5 - In Abweichung davon gilt das Verbot von § 2 nicht für Milch und Milcherzeugnisse, die unter den Bedingungen des Paragraphen 6 in Betrieben innerhalb der Überwachungszone hergestellt wurden. § 6 - Die Betriebe gemäss den Paragraphen 4 und 5 erfüllen folgende Anforderungen: 1) Sie stehen unter strenger tierärztlicher Kontrolle.2) Die gesamte im Betrieb verwendete Milch erfüllt entweder die Anforderungen des Paragraphen 4 oder sie stammt von Tieren ausserhalb der Schutz- und Überwachungszone.3) Die Milch wird während des gesamten Erzeugungsprozesses deutlich gekennzeichnet und von Milch und Milcherzeugnissen, die nicht zur Versendung aus der Überwachungszonebestimmt sind, getrennt befördert und gelagert.4) Die Beförderung von Rohmilch aus Erzeugerbetrieben ausserhalb der Schutz- und Überwachungszone zu den Verarbeitungsbetrieben erfolgt in Fahrzeugen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die anschliessend nicht mit Betrieben innerhalb der Schutzzone und der Überwachungszone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, in Kontakt gekommen sind. § 7 - Für Milch, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, wird die Einhaltung der Bedingungen des Paragraphen 6 von der Agentur bescheinigt. Im Falle des innergemeinschaftlichen Handels übermittelt die Agentur den anderen Mitgliedstaaten sowie der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie zum Zwecke dieser Bescheinigung anerkannt hat. § 8 - Bei der Beförderung von Rohmilch von Betrieben innerhalb der Überwachungszone zu Verarbeitungsbetrieben ausserhalb der Schutz- und der Überwachungszone und bei der Verarbeitung dieser Rohmilch sind folgende Bedingungen einzuhalten: 1) Die Verarbeitung von Rohmilch von innerhalb der Überwachungszone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten in Verarbeitungsbetrieben ausserhalb der Schutz- und der Überwachungszone ist von der Agentur zu genehmigen.2) Die Genehmigung enthält Anweisungen und Angaben zur Beförderungsroute zum Verarbeitungsbetrieb.3) Die Beförderung erfolgt in Fahrzeugen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die so konzipiert und gewartet sind, dass während der Beförderung keine Milch austritt, und die so ausgerüstet sind, dass es während des Einfüllens beziehungsweise der Entnahme der Milch zu keiner Aerosoldispersion kommt.4) Vor Verlassen des Betriebs, in dem Milch von Tieren empfänglicher Arten eingesammelt wurde, werden die Verbindungsrohre, Reifen, Radkästen, die unteren Teile des Fahrzeugs und Stellen, an denen Milch ausgetreten ist, gereinigt und desinfiziert;nach der letzten Desinfektion und vor dem Verlassen der Überwachungszone darf das Fahrzeug nicht mit Betrieben innerhalb der Schutz und der Überwachungszone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, in Kontakt gekommen sein. 5) Die Transportmittel sind einem abgegrenzten geografischen Bereich oder einem Verwaltungsbezirk strikt zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet und dürfen erst nach Reinigung und Desinfektion unter amtlicher Aufsicht in einen anderen Bereich weiterfahren. § 9 - Die Entnahme von Rohmilchproben von Tieren empfänglicher Arten in Betrieben innerhalb der Überwachungszone und ihre Beförderung zu einem anderen Labor als dem S.F.Z.V.A. sowie die Be- und Verarbeitung der Milch in diesen Labors erfolgen vorbehaltlich der Erteilung einer amtlichen Genehmigung der Agentur und der Durchführung von vorbeugenden Massnahmen gegen die Ausbreitung etwaiger Maul- und Klauenseuchenviren.

Art. 43 - Beförderung und Ausbringung von Mist und Gülle von Tieren empfänglicher Arten in der Überwachungszone § 1 - Die Beförderung und Ausbringung von Mist oder Gülle aus Betrieben und anderen - beispielsweise den in Artikel 16 bezeichneten - Einrichtungen in der Überwachungszone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, innerhalb und ausserhalb dieser Zone ist verboten. § 2 - In Abweichung von dem Verbot von § 1 kann die Agentur in Ausnahmefällen die Beförderung von Mist oder Gülle in Transportmitteln, die vor und nach ihrer Verwendung gründlich gereinigt und desinfiziert wurden, zur Ausbringung auf ausgewiesenen Flächen innerhalb der Überwachungszone und vorzugsweise in ausreichender Entfernung zu Betrieben, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, unter folgenden alternativen Bedingungen genehmigen: 1) Entweder ein amtlicher Tierarzt hat alle im Betrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten untersucht und die Präsenz von maul- und klauenseucheninfizierten oder maul- und klauenseuchenverdächtigen Tieren ausgeschlossen und die Gülle oder der Mist werden zur Vermeidung von Aerosolen nahe am Boden ausgebracht und sofort untergepflügt, oder 2) ein amtlicher Tierarzt hat eine klinische Untersuchung aller im Betrieb befindlichen Tiere empfänglicher Arten mit Negativbefund durchgeführt und die Gülle wird in den Boden eingebracht, oder 3) auf die Gülle findet Artikel 31 § 2 Anwendung. Art. 44 - Massnahmen für andere in der Überwachungszone erzeugte tierische Produkte Das In-Verkehr-Bringen von anderen als den in den Artikeln 41 bis 43 erwähnten tierischen Erzeugnissen ist an die Erfüllung der Bedingungen der Artikel 30, 32, 33 und 34 geknüpft.

Art. 45 - Zusätzliche Massnahmen in der Überwachungszone Zusätzlich zu den in den Artikeln 39 bis 44 vorgesehenen Massnahmen kann die Agentur unter Berücksichtigung der in dem betreffenden Gebiet vorherrschenden epidemiologischen, tierzüchterischen, kommerziellen und sozialen Bedingungen zusätzliche Massnahmen treffen, die sie für erforderlich und angemessen hält, um die Seuche unter Kontrolle zu bringen. Werden zur Beschränkung der Verbringung von Equiden besondere Massnahmen für erforderlich gehalten, so ist bei diesen Massnahmen den Massnahmen gemäss Anlage VI Rechnung zu tragen.

Art. 46 - Aufhebung von Massnahmen in der Überwachungszone § 1 - Die in der Überwachungszone geltenden Massnahmen werden aufrechterhalten, bis folgende Bedingungen erfüllt sind: 1) Seit dem Töten und der unschädlichen Beseitigung aller Tiere empfänglicher Arten in dem Betrieb gemäss Artikel 10 § 1 und dem Abschluss der Grobreinigung und Vordesinfektion gemäss Artikel 11 sind mindestens 30 Tage vergangen.2) Die Anforderungen gemäss Artikel 38 für die Schutzzone wurden erfüllt.3) Es wurde eine Untersuchung mit Negativbefund durchgeführt. § 2 - Die Untersuchung nach § 1 Nr. 3 wird zum Nachweis der Infektionsfreiheit in der Überwachungszone nach den Verfahrensvorschriften der Anlage III Nr. 1 durchgeführt und umfasst unter Zugrundelegung der Kriterien der Anlage III Nr. 2.1 die Massnahmen nach Anlage III Nr. 2.4.

Abschnitt VIII - Regionalisierung, Verbringungskontrolle und Kennzeichnung Art. 47 - Regionalisierung § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 31.

Dezember 1992 über die veterinärrechtlichen und tierzüchterischen Kontrollen im innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen, wenn sich das Maul- und Klauenseuchenvirus und damit die Maul- und Klauenseuche trotz aller gemäss dieser Massnahmen grossflächig ausbreitet, und in jedem Falle, wenn Notimpfungen durchgeführt werden, trägt die Agentur dafür Sorge, dass im nationalen Hoheitsgebiet ein oder mehrere Sperrgebiete und Freizonen abgegrenzt werden. § 2 - Die Agentur teilt der Kommission unverzüglich die Einzelheiten der im Sperrgebiet durchgeführten Massnahmen mit. § 3 - Vor der Abgrenzung des Sperrgebiets wird insbesondere zur Feststellung des voraussichtlichen Zeitpunkts und des wahrscheinlichen Ortes der Einschleppung des Virus, seiner möglichen Übertragungswege und der zu seiner Tilgung wahrscheinlich erforderlichen Zeit eine gründliche epidemiologische Untersuchung durchgeführt. § 4 - Die Abgrenzung des Sperrgebiets erfolgt möglichst unter Berücksichtigung der Grenzen von Verwaltungsbezirken oder geografischer Hindernisse. Das Sperrgebiet kann je nach dem Ergebnis der epidemiologischen Untersuchung gemäss Artikel 13 auf ein Gebiet, das zumindest einer Unterregion entspricht, und erforderlichenfalls die umliegenden Unterregionen reduziert werden. Bei Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus wird das Sperrgebiet um weitere Regionen oder Unterregionen erweitert.

Art. 48 - Massnahmen im Sperrgebiet § 1 - Im Falle der Regionalisierung trägt die Agentur dafür Sorge, dass zumindest folgende Massnahmen getroffen werden: 1) innerhalb des Sperrgebiets: Kontrolle der Beförderung und der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten, tierischen Erzeugnissen und Gütern sowie der Bewegung von Transportmitteln als potenziellen Ansteckungsträgern, 2) Herkunftsermittlung und Kennzeichnung von frischem Fleisch und Rohmilch und möglichst auch von anderen vorrätig gehaltenen Erzeugnissen, die nicht aus dem Sperrgebiet versendet werden dürfen, nach geltendem Gemeinschaftsrecht, 3) Ausstellung besonderer Bescheinigungen für Tiere empfänglicher Arten und von ihnen gewonnenen Erzeugnissen sowie Genusstauglichkeitskennzeichnung von Erzeugnissen für den menschlichen Verzehr, die aus dem Sperrgebiet versendet werden dürfen, nach geltendem Gemeinschaftsrecht. § 2 - Im Falle der Regionalisierung werden die Tiere empfänglicher Arten, die in der Zeit zwischen dem Tag der angenommenen Einschleppung des Maul- und Klauenseuchenvirus und dem Tag des In-Kraft-Tretens der Regionalisierung aus dem Sperrgebiet in andere Mitgliedstaaten versendet wurden, ermittelt. Die betreffenden Tiere werden unter amtstierärztlicher Kontrolle isoliert, bis eine etwaige Infektion oder Kontamination amtlich ausgeschlossen wird. § 3 - Die Agentur arbeitet bei der Herkunftsermittlung von frischem Fleisch, Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen von Tieren empfänglicher Arten, das oder die in der Zeit zwischen dem Tag der angenommenen Einschleppung des Maul- und Klauenseuchenvirus und dem Datum des In-Kraft-Tretens der Regionalisierung im Sperrgebiet gewonnen wurde beziehungsweise wurden, zusammen. Das frische Fleisch wird gemäss Anlage VII Teil A Nr. 1 behandelt; die Rohmilch und Milcherzeugnisse werden je nach Verwendung gemäss Anlage IX Teil A oder B behandelt oder so lange beschlagnahmt, bis eine etwaige Kontamination mit dem Maul- und Klauenseuchenvirus amtlich ausgeschlossen wird. § 4 - Der Minister kann insbesondere für die Genusstauglichkeitskennzeichnung von Erzeugnissen, die von aus dem Sperrgebiet stammenden Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurden und nicht für das In-Verkehr-Bringen ausserhalb des Sperrgebiets bestimmt sind, besondere Massnahmen erlassen.

Art. 49 - Kennzeichnung von Tieren empfänglicher Arten Unbeschadet der Verordnungsbestimmungen über die Kennzeichnung von Rindern, Schafen, Ziegen und Schweinen dürfen Tiere empfänglicher Arten im Falle eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche im Hoheitsgebiet ihren Haltungsbetrieb nur verlassen, wenn sie derart gekennzeichnet sind, dass die Agentur ihre Verbringungen und ihren Ursprungsbetrieb oder jeden anderen Herkunftsbetrieb schnell ermitteln kann. In Sonderfällen gemäss Artikel 15 § 1 und Artikel 16 § 1 kann die Agentur unter bestimmten Umständen und unter Berücksichtigung der Seuchenlage jedoch andere Methoden zur schnellen Ermittlung von Herkunft und Verbleib dieser Tiere und ihres Ursprungsbetriebs oder jedes anderen Herkunftsbetriebs genehmigen. Die Methoden zur Kennzeichnung dieser Tiere und zur Ermittlung ihrer Ursprungsbetriebe werden von der Agentur festgelegt und der Kommission mitgeteilt.

Art. 50 - Verbringungskontrolle bei Ausbruch von Maul- und Klauenseuche § 1 - Zur Kontrolle der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten bei Ausbruch von Maul- und Klauenseuche im Hoheitsgebiet werden folgende Massnahmen in dem gemäss Artikel 47 eingerichteten Sperrgebiet getroffen: 1) Tiereigentümer oder Verantwortliche legen der Agentur auf Verlangen massgebliche Informationen über die ihrem Betrieb zugehenden und die aus ihrem Betrieb abgehenden Tiere vor.Diese Informationen umfassen bei Tieren empfänglicher Arten zumindest die Angaben gemäss Artikel 14 der Richtlinie 64/432/EWG des Rates. 2) Personen, die Tiere empfänglicher Arten befördern oder vermarkten, legen der Agentur auf Verlangen massgebliche Informationen über die Verbringungen der von ihnen beförderten oder vermarkteten Tiere vor gemäss den Bestimmungen der Artikel 16 und 17 des Königlichen Erlasses vom 9.Juli 1999 über den Schutz der Tiere beim Transport und die Bedingungen für die Registrierung von Transporteuren und die Zulassung von Händlern, Aufenthaltsorten und Sammelstellen. 3) Jeder Eigentümer oder Verantwortliche für einen Betrieb, in dem Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, muss ein Besucherregister führen, in das sämtliche Personen, die den Betrieb besuchen, in chronologischer Reihenfolge unter Vermerk von Datum, Uhrzeit, Namen und Anschrift des Besuchers, Nummerschild(ern) des Fahrzeugs, Grund des Besuchs und gegebenenfalls Betreten der Ställe oder Weideflächen eingetragen werden. § 2 - Die Agentur kann einige oder alle Massnahmen gemäss § 1 auf einen Teil der Freizone oder auf die gesamte Freizone ausdehnen.

Abschnitt VIII - Impfung Art. 51 - Verwendung, Herstellung, Abgabe und Kontrolle von Maul- und Klauenseuchenimpfstoffen 1) Die Verwendung von Maul- und Klauenseuchenimpfstoffen und die Verabreichung von hyperimmunen Maul- und Klauenseuchenantiseren sind ausser in den durch vorliegenden Erlass vorgesehenen Fällen im nationalen Hoheitsgebiet verboten.2) Die Herstellung, Lagerung, Lieferung, Verteilung und Abgabe von Maul- und Klauenseuchenimpfstoffen unterliegen der Kontrolle der Agentur.3) Das In-Verkehr-Bringen von Maul- und Klauenseuchenimpfstoffen wird von der Agentur überwacht. 4) Nur das S.F.Z.V.A. ist ermächtigt, als Diagnose- und Referenzlabor mit Maul- und Klauenseuchenviren, ihrem Genom, ihren Antigenen und den Impfstoffen umzugehen und sie zu Forschungs-, Diagnose- und Herstellungszwecken zu verwenden.

Der Minister kann andere Einrichtungen oder Labors für die Untersuchung oder die Herstellung von Impfstoffen zulassen, sofern sie die erforderlichen Biosicherheitsmassnahmen zum Schutz der Tiergesundheit einhalten.

Art. 52 - Durchführung von Notimpfungen § 1 - Nach Beratung mit der in Artikel 73 erwähnten Sachverständigengruppe kann der Minister gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses beschliessen, auf Notimpfungen zurückzugreifen, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen gegeben ist und nachdem er die Kommission durch Übermittlung der Informationen gemäss Artikel 53 schriftlich unterrichtet hat: 1) Es wurden Ausbrüche von Maul- und Klauenseuche bestätigt, die sich grossflächig auszubreiten drohen.2) Andere Mitgliedstaaten sind aufgrund der geografischen Standorte von Maul- und Klauenseuchenausbrüchen oder aufgrund der vorherrschenden meteorologischen Bedingungen gefährdet.3) Andere Mitgliedstaaten sind aufgrund epidemiologisch relevanter Kontakte zwischen Betrieben in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet und Betrieben im nationalen Hoheitsgebiet, die Tiere empfänglicher Arten halten, mit Maul- und Klauenseuchenvorkommen gefährdet. § 2 - Bei der Entscheidung über die Durchführung von Notimpfungen wird den Massnahmen gemäss Artikel 15 sowie den Kriterien gemäss Anlage X Rechnung getragen.

Art. 53 - Voraussetzungen für die Notimpfung § 1 - Die schriftliche Notifizierung der in Artikel 52 des vorliegenden Erlasses erwähnten Entscheidung umfasst zumindest folgende Angaben: 1) die Abgrenzung des geografischen Gebiets gemäss Artikel 47, in dem die Notimpfung durchgeführt werden soll, 2) Art und Alter der zu impfenden Tiere, 3) die Dauer der Impfkampagne, 4) ein spezielles Verbringungsverbot für geimpfte und nicht geimpfte Tiere empfänglicher Arten und ihre Erzeugnisse, 5) die besondere zusätzliche dauerhafte Kennzeichnung und besondere Registrierung geimpfter Tiere gemäss Artikel 49 § 2, 6) sonstige Angaben zur Krisensituation. § 2 - Die Voraussetzungen für die Notimpfung gemäss § 1 müssen gewährleisten, dass die Impfung gemäss Artikel 54 durchgeführt wird, gleichgültig, ob die geimpften Tiere anschliessend geschlachtet oder am Leben gehalten werden. § 3 - Die Agentur richtet ein Informationsprogramm zur Unterrichtung der Öffentlichkeit über die Sicherheit von Fleisch, Milch und Milcherzeugnissen für den menschlichen Verzehr ein.

Art. 54 - Schutzimpfung § 1 - Der Minister kann beschliessen, auf Schutzimpfungen zurückzugreifen. § 2 - Bei Schutzimpfungen kommen folgende Massnahmen zur Anwendung: 1) Die Impfzone wird erforderlichenfalls in enger Zusammenarbeit mit benachbarten Mitgliedstaaten gemäss Artikel 47 regionalisiert.2) Die Impfung wird zügig und gemäss den Hygiene- und Biosicherheitsbedingungen durchgeführt, um eine etwaige Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus zu vermeiden.3) Alle Massnahmen in der Impfzone werden unbeschadet der Massnahmen des Abschnitts VII durchgeführt.4) Soweit die Impfzone ganz oder teilweise die Schutz- oder die Überwachungszone einschliesst, a) bleiben die gemäss dem vorliegenden Erlass für die Schutz- oder die Überwachungszone geltenden Massnahmen innerhalb dieses Teils der Impfzone in Kraft, bis die Massnahmen gemäss Artikel 38 oder Artikel 46 aufgehoben wurden.b) bleiben die in den Artikeln 56 bis 60 vorgesehenen Massnahmen für die Impfzone nach Aufhebung der Massnahmen für die Schutz- und die Überwachungszone weiterhin in Kraft. § 3 - Im Umkreis von mindestens 10 Kilometern um die Impfzone wird ein Überwachungsgebiet im Sinne des Internationalen Tierseuchenamtes abgegrenzt, 1) in dem die Impfung verboten ist, 2) das verstärkt überwacht wird, 3) in dem die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten von der Agentur kontrolliert wird, 4) das solange aufrechterhalten bleibt, bis der Status der Seuchenfreiheit gemäss Artikel 59 wiederhergestellt ist. Art. 55 - Suppressivimpfung § 1 - Der Minister kann gemäss Artikel 52 unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände beschliessen, die Suppressivimpfungen durchzuführen. § 2 - Die Agentur teilt der Kommission den Beschluss mit und übermittelt Einzelheiten der zu ergreifenden Bekämpfungsmassnahmen, die zumindest die Massnahmen gemäss Artikel 23 umfassen müssen. § 3 - Suppressivimpfungen werden 1) nur innerhalb einer Schutzzone und 2) nur in genau festgelegten Betrieben, auf die die Massnahmen gemäss Artikel 10 § 1, insbesondere Nr.1 Anwendung finden, durchgeführt.

Aus logistischen Gründen kann in Abweichung von Artikel 10 § 1 Nr. 1 das Töten des gesamten Tierbestands dieser Betriebe jedoch so lange hinausgezögert werden, bis die Anforderungen des Königlichen Erlasses vom 16. Januar 1998 über den Schutz von Tieren bei der Schlachtung oder Tötung erfüllt sind.

Art. 56 - Massnahmen, die in der Zeit ab Beginn der Notimpfung bis Ablauf von mindestens 30 Tagen nach Abschluss dieser Impfung in der Impfzone durchzuführen sind (Phase 1) § 1 - In der Zeit ab Beginn der Notimpfung bis Ablauf von mindestens 30 Tagen nach Abschluss dieser Impfung werden die Massnahmen der Paragraphen 2 bis 6 in der Impfzone durchgeführt. § 2 - Die Verbringung von lebenden Tiere empfänglicher Arten zwischen Betrieben innerhalb der und aus der Impfzone wird verboten.

In Abweichung von dem Verbot des Absatzes 1 und nach der klinischen Untersuchung dieser lebenden Tiere und ihrer Ursprungs- oder Versandbestände kann die Agentur genehmigen, dass diese Tiere auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem bezeichneten und innerhalb der Impfzone oder - in Ausnahmefällen - in Nähe dieser Zone gelegenen Schlachthof befördert werden. § 3 - Frisches Fleisch von geimpften Tieren, die während des Zeitraums gemäss § 1 geschlachtet wurden, 1) trägt den Stempel gemäss der Richtlinie 2002/99/EG, 2) wird von Fleisch, das nicht mit dem Kennzeichen gemäss Nr.1 versehen ist, getrennt gelagert und befördert und wird anschliessend in verplombten Behältnissen zu einem von der Agentur bezeichneten Betrieb befördert, um dort gemäss Anlage VII Teil A Nr 1 behandelt zu werden. § 4 - Milch und Milcherzeugnisse von geimpften Tieren können innerhalb oder ausserhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden, sofern sie je nach Endverwendung als Lebensmittel oder Nichtlebensmittel mindestens einer der Behandlungen gemäss Anlage IX Teil A beziehungsweise B unterzogen wurden. Die Behandlung wird unter den Bedingungen des Paragraphen 5 in einem in der Impfzone gelegenen Betrieb oder, wenn es einen solchen nicht gibt, in Betrieben ausserhalb der Impfzone durchgeführt, zu denen die Rohmilch gemäss § 7 befördert wird. § 5 - Die in § 4 erwähnten Betriebe müssen folgende Anforderungen erfüllen: 1) Sie stehen unter dauernder strenger amtlicher Kontrolle.2) Die gesamte im Betrieb verwendete Milch erfüllt entweder die Bedingungen gemäss Absatz 4 oder die Rohmilch stammt von Tieren ausserhalb der Impfzone.3) Während des gesamten Erzeugungsprozesses ist die Milch deutlich gekennzeichnet und wird von Rohmilch und Rohmilcherzeugnissen, die nicht zur Versendung aus der Impfzone bestimmt sind, getrennt befördert und gelagert.4) Die Beförderung von Rohmilch aus Betrieben ausserhalb der Impfzone zu den Verarbeitungsbetrieben erfolgt in Fahrzeugen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die anschliessend nicht mit Betrieben innerhalb eines Sperrgebiets, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, in Kontakt gekommen sind. § 6 - Für Milch, die für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, wird die Einhaltung der Bedingungen des Paragraphen 5 von der Agentur bescheinigt. Im Falle des innergemeinschaftlichen Handels übermittelt die Agentur den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die sie zum Zwecke dieser Bescheinigung anerkannt hat. § 7 - Bei der Beförderung von Rohmilch von Betrieben innerhalb der Impfzone zu Verarbeitungsbetrieben ausserhalb der Impfzone und bei der Verarbeitung dieser Rohmilch sind folgende Bedingungen einzuhalten: 1) Die Verarbeitung von Rohmilch von innerhalb der Impfzone gehaltenen Tieren empfänglicher Arten in Verarbeitungsbetrieben ausserhalb der Impfzone ist von der Agentur zu genehmigen.2) Bei der Genehmigung werden Anweisungen und Angaben zur Beförderungsroute zum bezeichneten Verarbeitungsbetrieb erteilt.3) Die Beförderung erfolgt in Fahrzeugen, die vor dem Transport gereinigt und desinfiziert wurden und die so konzipiert und gewartet sind, dass während der Beförderung keine Milch austritt, und die so ausgerüstet sind, dass es während des Einfüllens beziehungsweise der Entnahme der Milch zu keiner Aerosoldispersion kommt.4) Vor Verlassen des Betriebs, in dem Milch von Tieren empfänglicher Arten eingesammelt wurde, werden die Verbindungsrohre, Reifen, Radkästen, die unteren Teile des Fahrzeugs und Stellen, an denen Milch ausgetreten ist, gereinigt und desinfiziert;ferner darf das Fahrzeug nach der letzten Desinfektion und vor dem Verlassen der Impfzone nicht mit Betrieben innerhalb der Impfzone, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, in Kontakt gekommen sein. 5) Die Transportmittel sind einem abgegrenzten geografischen Bereich oder einem Verwaltungsbezirk strikt zugeordnet und entsprechend gekennzeichnet und dürfen erst nach Reinigung und Desinfektion unter amtlicher Aufsicht der Agentur in einen anderen Bereich weiterfahren. § 8 - Die Entnahme von Proben von Rohmilch von Tieren empfänglicher Arten in Betrieben innerhalb der Impfzone und ihre Beförderung zu einem anderen Labor als dem S.F.Z.V.A. und die Be- und Verarbeitung der Milch in diesen Labors sind verboten. § 9 - Die Gewinnung von Sperma von Spendertieren empfänglicher Arten, die in Besamungsstationen innerhalb der Impfzone gehalten werden, zum Zwecke der künstlichen Besamung wird ausgesetzt.

In Abweichung von dem Verbot des Absatzes 1 kann die Agentur die Gewinnung von Sperma in Besamungsstationen innerhalb der Impfzone zum Zwecke der Herstellung von Gefriersperma unter folgenden Voraussetzungen genehmigen: 1) Es ist gewährleistet, dass das in dem Zeitraum gemäss § 1 gewonnene Sperma während mindestens 30 Tagen getrennt gelagert wird, und 2) vor der Versendung des Spermas a) ist entweder das Spendertier nicht geimpft worden und es gelten die Bedingungen des Artikels 30 § 3 Nr.2 und 3 oder b) das Spendertier wurde im Anschluss an einen mit Negativbefund durchgeführten Test auf Maul- und Klauenseuchenvirus-Antikörper geimpft, und - es wurden Proben von allen Tieren empfänglicher Arten, die sich zu diesem Zeitpunkt in der Besamungsstation befanden, mit Negativbefund einem Test zum Nachweis des Virus oder des viralen Genoms oder einem zugelassenen Test zum Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine unterzogen, der im Anschluss an die Quarantänisierung des Spermas durchgeführt wurde, und - das Sperma erfüllt die Anforderungen von Anlage III Buchstabe A Ziffer ii des Königlichen Erlasses vom 9.Dezember 1992 über die tierzüchterischen und tierseuchenrechtlichen Anforderungen an die Erzeugung, die Behandlung, die Lagerung, die Verwendung und die Einfuhr des Rindersamens und den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr damit. § 10 - Die Gewinnung von Eizellen und Embryos von Spendertieren ist verboten. § 11 - Das In-Verkehr-Bringen von anderen als den in den Paragraphen 9 und 10 erwähnten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist an die Bedingungen der Artikel 32, 33, 34 und 43 gebunden.

Art. 57 - Massnahmen, die in der Zeit zwischen der Notimpfung und der Untersuchung und Einstufung von Betrieben in der Impfzone durchzuführen sind (Phase 2) § 1 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass in der Impfzone in dem Zeitraum, der frühestens 30 Tage nach dem Tag der letzten Notimpfung beginnt und mit Abschluss der Massnahmen nach den Artikeln 58 und 59 endet, die Massnahmen nach den Absätzen 2 bis 5 durchgeführt werden. § 2 - Das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten zwischen Betrieben innerhalb der und aus der Impfzone ist verboten. § 3 - In Abweichung von dem Verbot von § 2 kann die Agentur genehmigen, dass Tiere empfänglicher Arten aus Betrieben gemäss Artikel 59 § 5 auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem innerhalb oder ausserhalb der Impfzone gelegenen Schlachthof befördert werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Während der Beförderung und im Schlachthof kommen die Tiere nicht mit anderen Tieren empfänglicher Arten in Berührung.2) Die Tiere werden von einer amtlichen Bescheinigung begleitet, aus der hervorgeht, dass alle Tiere empfänglicher Arten im Ursprungs- oder Versandbetrieb einer Untersuchung gemäss Artikel 58 § 2 unterzogen wurden.3) Die Transportfahrzeuge werden vor dem Verladen und nach dem Entladen der Tiere gereinigt und desinfiziert;Datum und Uhrzeit der Reinigung und Desinfektion werden im Register der Transportmittel eingetragen. 4) Die Tiere wurden während der letzten 24 Stunden vor ihrer Schlachtung im Schlachthof der Schlachttieruntersuchung, insbesondere für Maul- und Klauenseuche, unterzogen und für frei von Maul- und Klauenseuchenanzeichen befunden. § 4 - Frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, von geimpften grossen und kleinen Wiederkäuern, das in dem Zeitraum gemäss § 1 geschlachtet wurde, kann innerhalb und ausserhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden, sofern folgende Voraussetzungen erfüllt sind: 1) Der Betrieb steht unter strenger tierärztlicher Kontrolle.2) Im Betrieb wird nur frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, das gemäss Anlage VIII Teil A Nr.1, 3 und 4 behandelt wurde, oder frisches Fleisch von Tieren, die ausserhalb der Impfzone aufgezogen und geschlachtet wurden, verarbeitet. 3) Alles derartige frische Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG oder - im Falle von Fleisch von anderen Paarhufern - das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG oder - im Falle von Hackfleisch und Fleischzubereitungen - das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG.4) Während des gesamten Erzeugungsprozesses ist das frische Fleisch deutlich gekennzeichnet und wird von Fleisch, das nach Massgabe dieser Richtlinie einen anderen Gesundheitsstatus hat, getrennt befördert und gelagert. § 5 - Für frisches Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, wird die Einhaltung der Voraussetzungen des Paragraphen 4 von der Agentur bescheinigt. Im Falle des innergemeinschaftlichen Handels teilt die Agentur den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe mit, die sie für diese Bescheinigung anerkannt hat. § 6 - Frisches Fleisch von geimpften Schweinen, das in dem Zeitraum gemäss § 1 erschlachtet wurde, wird mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss der Richtlinie 2002/ 99/EG versehen und von Fleisch, das dieses Kennzeichen nicht trägt, getrennt gelagert und befördert und anschliessend in verplombten Behältnissen zu einem von der Agentur bezeichneten Betrieb befördert, um dort gemäss Anlage VII Teil A Nr. 1 behandelt zu werden. § 7 - Milch und Milcherzeugnisse von geimpften Tieren können innerhalb oder ausserhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden, sofern sie je nach Endverwendung als Lebensmittel oder Nichtlebensmittel mindestens einer der Behandlungen gemäss Anlage IX Teil A beziehungsweise B unterzogen wurden. Diese Behandlung wird in einem in oder ausserhalb der Impfzone gelegenen Betrieb gemäss Artikel 56 §§ 4 bis 8 durchgeführt. § 8 - Auf die Gewinnung von Sperma, Eizellen und Embryos von Tieren empfänglicher Arten finden weiterhin die Massnahmen des Artikels 56 §§ 9 und 10 Anwendung. § 9 - Das In-Verkehr-Bringen von anderen als den in den Paragraphen 4, 6, 7 und 8 erwähnten Erzeugnissen tierischen Ursprungs ist an die Bedingungen der Artikel 32, 33, 34 und 43 gebunden.

Art. 58 - Klinische und serologische Erhebung in der Impfzone (Phase 2-A) § 1 - Die Massnahmen der Paragraphen 2 und 3 werden in der Impfzone während eines Zeitraums, der frühestens 30 Tage nach der letzten Notimpfung beginnt und mit Abschluss einer klinischen und serologischen Untersuchung endet, durchgeführt. § 2 - Zur Ermittlung von Beständen mit Tieren empfänglicher Arten, die mit dem Maul- und Klauenseuchenvirus in Berührung gekommen sind, ohne jedoch klinische Krankheitsanzeichen zu zeigen, wird eine Erhebung durchgeführt, die eine klinische Untersuchung aller Tiere empfänglicher Arten in allen Beständen der Impfzone sowie die Laboruntersuchungen gemäss § 3 umfasst. § 3 - Die Laboruntersuchungen werden nach Testmethoden durchgeführt, die den Anforderungen an Diagnosetests gemäss Anlage XIII entsprechen und zugelassen wurden; sie müssen eine der folgenden Bedingungen erfüllen: 1) Die Untersuchung auf Maul- und Klauenseuchenvirusinfektion, entweder durch den Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des Maul- und Klauenseuchenvirus oder nach einer anderen zugelassenen Testmethode, erfüllt die Anforderungen an Stichprobenuntersuchungen in Betrieben gemäss Anlage III Nr.2.2.

Soweit die Agentur zusätzlich Sentinel-Tiere verwenden, wird den Voraussetzungen für die Wiederbelegung von Seuchenbetrieben gemäss Anlage V Rechnung getragen. 2) Der Nachweis von Antikörpern gegen Nichtstrukturproteine des Maul- und Klauenseuchenvirus erfolgt anhand von Proben, die in allen Beständen in der Impfzone von allen geimpften Tieren empfänglicher Arten und ihren nicht geimpften Nachkommen entnommen werden. Art. 59 - Einstufung von Beständen in der Impfzone (Phase 2-B) § 1 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass Betriebe mit Tieren empfänglicher Arten 1) entsprechend dem Ergebnis der Erhebung gemäss Artikel 58 § 2 und unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Anlage I eingestuft werden, 2) die Massnahmen der Paragraphen 2 bis 4 durchführen. § 2 - Betriebe mit mindestens einem seuchenverdächtigen Tier, bei dem gemäss Anlage I Maul- und Klauenseuche bestätigt wird, unterliegen den Massnahmen gemäss den Artikeln 10 und 23. § 3 - Betriebe mit mindestens einem Tier einer empfänglichen Art, das aufgrund früherer Kontakte mit dem Maul- und Klauenseuchenvirus seuchenverdächtig ist, bei denen sich jedoch bei einer weiteren Untersuchung aller anwesenden Tiere empfänglicher Arten zirkulierende Maul- und Klauenseuchenviren nicht bestätigt haben, führen zumindest folgende Massnahmen durch: 1) Im Betrieb befindliche Tiere empfänglicher Arten werden a) entweder getötet und die Tierkörper verarbeitet oder b) entsprechend eingestuft und - die Tiere, die zumindest auf einen der zugelassenen Tests gemäss Artikel 58 § 3 positiv reagiert haben, werden getötet und die Tierkörper verarbeitet und - die im Betrieb verbleibenden Tiere empfänglicher Arten werden unter den von der Agentur vorgegebenen Bedingungen geschlachtet.2) Die Betriebe werden gemäss Artikel 11 gereinigt und desinfiziert.3) Die Betriebe werden gemäss Anlage V wiederbelegt. § 4 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass auf Erzeugnisse, die während des Zeitraums gemäss Artikel 58 § 1 von Tieren empfänglicher Arten gewonnen wurden, folgende Massnahmen Anwendung finden: 1) Frisches Fleisch von Tieren im Sinne von § 3 Nr.1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich unterliegt Artikel 57 § 4, für Fleisch von Wiederkäuern, beziehungsweise § 6, für Schweinefleisch. 2) Milch und Milcherzeugnisse von Tieren gemäss § 3 Nr.1 Buchstabe b) zweiter Gedankenstrich werden gemäss Artikel 56 §§ 4 bis 8 je nach vorgesehener Verwendung mindestens einer der Behandlungen gemäss Anlage IX Teil A beziehungsweise Teil B unterzogen. § 5 - Betriebe mit Tieren empfänglicher Arten, bei denen die Präsenz einer früheren oder neuen Maul- und Klauenseuchenvirusinfektion gemäss Artikel 58 § 3 amtlich ausgeschlossen wird, werden den Massnahmen des Artikels 60 unterzogen.

Art. 60 - Massnahmen, die in der Zeit nach Abschluss der Erhebung und Einstufung von Betrieben und dem Zeitpunkt der Wiedererlangung des Status der Maul- und Klauenseuchenfreiheit in der Impfzone durchzuführen sind (Phase 3) § 1 - Die Massnahmen der Paragraphen 2 bis 6 werden in der Impfzone in der Zeit nach Abschluss der Massnahmen gemäss Artikel 59 und dem Zeitpunkt der Wiedererlangung des Status der Maul- und Klauenseuchenfreiheit gemäss den Kriterien der Richtlinie 2003/85/EG durchgeführt. § 2 - Die Verbringung von Tieren empfänglicher Arten zwischen Betrieben innerhalb der Impfzone unterliegt der vorherigen Genehmigung der Agentur. § 3 - Das Verbringen von Tieren empfänglicher Arten aus der Impfzone ist verboten. In Abweichung von diesem Verbot kann die Beförderung von Tieren empfänglicher Arten unter den Voraussetzungen des Artikels 57 § 3 auf direktem Wege zur unverzüglichen Schlachtung zu einem Schlachthof genehmigt werden. § 4 - In Abweichung von dem Verbot von § 2 kann die Agentur die Beförderung von nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten gemäss den folgenden Bestimmungen genehmigen: 1) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Verladen sind alle Tiere empfänglicher Arten des Betriebs einer klinischen Untersuchung unterzogen worden, ohne dass klinische Symptome der Maul- und Klausenseuche festgestellt wurden, und 2) die Tiere waren einer Verbringungssperre aus dem Ursprungsbetrieb von mindestens 30 Tagen unterworfen, während der kein Tier einer empfänglichen Art in den Betrieb eingestellt worden ist, und 3) der Ursprungsbetrieb der Tiere liegt nicht in einer Schutz- oder Überwachungszone und 4) die für die Beförderung bestimmten Tiere wurden entweder am Ende des Isolationszeitraums einzeln mit Negativbefund Tests zum Nachweis von Maul- und Klauenseuchenvirus-Antikörpern unterzogen oder in dem Betrieb wurde ungeachtet der jeweiligen Art eine serologische Untersuchung gemäss Anlage III Nr.2.2 durchgeführt. 5) Während der Beförderung vom Ursprungsbetrieb zum Bestimmungsort waren die Tiere keiner Infektionsquelle ausgesetzt. § 5 - Nicht geimpfte Nachkommen geimpfter Muttertiere dürfen nicht aus ihrem Ursprungsbetrieb verbracht werden, es sei denn, sie werden zu einem der folgenden Betriebe befördert: 1) einem Betrieb innerhalb der Impfzone mit demselben Gesundheitsstatus wie der Ursprungsbetrieb, 2) einem Schlachthof zur unverzüglichen Schlachtung, 3) einem von der Agentur bezeichneten Betrieb, um von dort aus auf direktem Weg zum Schlachthof befördert zu werden, 4) ohne Einschränkung jedem Betrieb, wenn Blutproben, die vor ihrer Versendung aus dem Ursprungsbetrieb entnommen wurden, mit Negativbefund serologisch auf Maul- und Klauenseuchenvirus-Antikörper untersucht wurden. § 6 - Frisches Fleisch von nicht geimpften Tieren empfänglicher Arten darf innerhalb und ausserhalb der Impfzone unter folgenden Voraussetzungen in Verkehr gebracht werden: 1) Es wurden alle Massnahmen gemäss Artikel 59 § 3 in der gesamten Impfzone abgeschlossen oder die Tiere werden nach Massgabe von § 3 oder von § 4 Nr.4 zum Schlachthof gebracht. 2) Der Betrieb steht unter strenger tierärztlicher Kontrolle.3) Nur frisches Fleisch von Tieren im Sinne von Nr.1 oder frisches Fleisch von ausserhalb der Impfzone aufgezogenen und/oder geschlachteten Tieren oder frisches Fleisch im Sinne von § 8 werden im Betrieb verarbeitet. 4) Das erwähnte frische Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG, oder im Falle von Fleisch von anderen Paarhufern das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG, oder im Falle von Hackfleisch und Fleischzubereitungen das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG.5) Während des gesamten Erzeugungsprozesses ist das frische Fleisch deutlich gekennzeichnet und wird von Fleisch, das gemäss dem vorliegenden Erlass einen anderen Gesundheitsstatus hat, getrennt befördert und gelagert. § 7 - Frisches Fleisch von geimpften Tieren empfänglicher Arten oder von nicht geimpften, seropositiven Nachkommen geimpfter Muttertiere, die in dem in § 1 erwähnten Zeitraum geschlachtet wurden, ist mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss der Richtlinie 2002/99/EG zu versehen und getrennt von Fleisch, das dieses Kennzeichen nicht trägt, zu lagern und zu befördern und ist anschliessend in verplombten Behältnissen zu einem von der Agentur bezeichneten Betrieb zu bringen, um dort gemäss Anlage VII Teil A Nr. 1 behandelt zu werden. § 8 - In Abweichung von § 7 dürfen frisches Fleisch und zugerichtete Innereien von geimpften grossen und kleinen Wiederkäuern oder ihren nicht geimpften seropositiven Nachkommen unter folgenden Bedingungen innerhalb und ausserhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden: 1) Der Betrieb steht unter strenger tierärztlicher Kontrolle.2) Nur gemäss Anlage VIII Teil A Nr.1, 3 und 4 behandeltes frisches Fleisch, ausgenommen Innereien, oder frisches Fleisch gemäss § 6 oder frisches Fleisch von ausserhalb der Impfzone aufgezogenen und/ oder geschlachteten Tieren werden im Betrieb verarbeitet. 3) Das erwähnte frische Fleisch trägt das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel XI der Richtlinie 64/433/EWG, oder im Falle von Fleisch von anderen Paarhufern das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel III der Richtlinie 91/495/EWG, oder im Falle von Hackfleisch und Fleischzubereitungen das Genusstauglichkeitskennzeichen gemäss Anhang I Kapitel VI der Richtlinie 94/65/EG.4) Während des gesamten Erzeugungsprozesses ist das frische Fleisch deutlich gekennzeichnet und wird von Fleisch, das gemäss dem vorliegenden Erlass einen anderen Gesundheitsstatus hat, getrennt befördert und gelagert. § 9 - In Abweichung von § 7 darf Fleisch von geimpften Schweinen und ihren nicht geimpften seropositiven Nachkommen, das in der Zeit zwischen dem Beginn der Erhebung und dem Abschluss der Massnahmen nach Artikel 59 in der gesamten Impfzone und nach Ablauf von mindestens drei Monaten nach dem letzten in dieser Zone gemeldeten Ausbruch gewonnen wurde, unter den nachstehenden Bedingungen ausschliesslich auf dem Inlandsmarkt des Herkunftsmitgliedstaates innerhalb und ausserhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden: 1) Der Betrieb steht unter strenger tierärztlicher Kontrolle.2) Nur frisches Fleisch von Tieren aus Betrieben, die die Voraussetzungen des Artikels 59 § 5 erfüllen, oder frisches Fleisch von ausserhalb der Impfzone aufgezogenen und geschlachteten Tieren werden im Betrieb verarbeitet.3) Das erwähnte Fleisch trägt ein nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2002/99/EG festzulegendes Genusstauglichkeitskennzeichen.4) Während des gesamten Erzeugungsprozesses ist das frische Fleisch deutlich gekennzeichnet und wird von Fleisch, das gemäss dem vorliegenden Erlass einen anderen Gesundheitsstatus hat, getrennt befördert und gelagert. § 10 - Für frisches Fleisch, das für den innergemeinschaftlichen Handel bestimmt ist, wird die Einhaltung der Bedingungen der Paragraphen 6 und 8 und, soweit zutreffend, des Paragraphen 10 von der Agentur bescheinigt. Im Falle des innergemeinschaftlichen Handels übermittelt die Agentur den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission eine Liste der Betriebe, die für eine derartige Bescheinigung anerkannt wurden. § 11 - Milch und Milcherzeugnisse von geimpften Tieren können innerhalb und ausserhalb der Impfzone in den Verkehr gebracht werden, sofern sie je nach Endverwendung als Lebensmittel oder Nichtlebensmittel mindestens einer der Behandlungen gemäss Anlage IX Teil A beziehungsweise Teil B unterzogen wurden. Diese Behandlung wurde in einem in der Impfzone gelegenen Betrieb oder gemäss Artikel 56 §§ 4 bis 7 durchgeführt. § 12 - Die Entnahme von Proben von Rohmilch von Tieren empfänglicher Arten in Betrieben innerhalb der Überwachungszone und ihre Beförderung zu einem anderen Labor als dem S.F.Z.V.A. und die Verarbeitung der Milch in diesen Labors müssen von der Agentur genehmigt werden; gegen eine Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus sind geeignete Massnahmen zu ergreifen. § 13 - Das In-Verkehr-Bringen anderer als der in den Paragraphen 6 bis 11 und 13 bis 15 erwähnten Erzeugnisse tierischen Ursprungs ist an die Bedingungen der Artikel 32, 33, 34 und 44 gebunden.

Abschnitt X - Wiedererlangen des Status der Maul- und Klauenseuchenfreiheit Art. 61 - Ausstellung von Bescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit bestimmten Tieren empfänglicher Arten und von ihnen gewonnenen Erzeugnissen Die im vorliegenden Erlass vorgesehenen zusätzlichen Bescheinigungen für den innergemeinschaftlichen Handel mit Tieren empfänglicher Arten oder von ihnen gewonnenen Erzeugnissen sind so lange vorgeschrieben, bis die Zone oder das Gebiet den Status der Maul- und Klauenseuchenfreiheit wiedererlangt hat.

Art. 62 - Verbringung geimpfter Tiere empfänglicher Arten nach Wiedererlangen des Status der Maul- und Klauenseuchenfreiheit § 1 - Das Versenden von gegen Maul- und Klauenseuche geimpften Tieren empfänglicher Arten zwischen Mitgliedstaaten ist verboten. § 2 - In Abweichung von dem Verbot von § 1 kann der Minister spezielle Massnahmen für geimpfte Tiere empfänglicher Arten erlauben, die in zoologischen Gärten gehalten werden und Teil eines Programms zur Erhaltung wild lebender Pflanzen und Tiere sind oder die in Einrichtungen für Nutztierressourcen gehalten werden, welche als Nukleusherde zu Zuchtzwecken, bestehend aus für das Überleben der Rasse unverzichtbaren Tieren, verzeichnet wurden, vorbehaltlich einschlägiger Bestimmungen des Tiergesundheitskodex des Internationalen Tierseuchenamts.

KAPITEL III - Präventivmassnahmen Abschnitt I - - Mit Maul- und Klauenseuchenviren umgehende Labors und Einrichtungen Art. 63 - Mit lebenden Maul- und Klauenseuchenviren umgehende Labors und Einrichtungen Die Agentur gewährleistet Folgendes: 1) Labors und Einrichtungen, die zu Forschungs-, Diagnose- oder Herstellungszwecken mit lebenden Maul- und Klauenseuchenviren, ihrem Genom, ihren Antigenen oder aus diesen Antigenen hergestellten Impfstoffen umgehen, werden streng kontrolliert. 2) Der Umgang mit lebenden Maul- und Klauenseuchenviren zu Forschungs- und Diagnosezwecken erfolgt ausschliesslich in dem in Anlage XI Teil A aufgeführten S.F.Z.V.A.. 3) Der Umgang mit lebenden Maul- und Klauenseuchenviren zu Zwecken der Herstellung entweder inaktivierter Antigene für die Impfstoffproduktion oder gebrauchsfertiger Impfstoffe und zu damit verbundenen Forschungszwecken erfolgt ausschliesslich in den zugelassenen Einrichtungen und Labors, sofern sie die Bedingungen von Nr.4 erfüllen. 4) Die Labors und Einrichtungen gemäss den Nummern 2 und 3 erfüllen die Mindestanforderungen an die biologische Sicherheit gemäss Anlage XII. Art. 64 - Kontrollen von mit lebenden Maul- und Klauenseuchenviren umgehenden Labors und Einrichtungen Veterinärexperten der Kommission dürfen in Zusammenarbeit mit der Agentur Stichprobenkontrollen durchführen, um sicherzustellen, dass die Sicherheitssysteme der Betriebe und Labors gemäss Anlage XI Teil A und Teil B den in Anlage XII festgelegten Mindestnormen für die biologische Sicherheit entsprechen.

Art. 65 - Zugelassene Labors § 1 - Laboruntersuchungen auf Maul- und Klauenseuche werden nur im S.F.Z.V.A. oder in zugelassenen Labors durchgeführt.

Laboruntersuchungen zur Bestätigung der Maul- und Klauenseuche oder anderer vesikulärer Viruserkrankungen werden gemäss Artikel 72 vom S.F.Z.V.A. durchgeführt. § 2 - Das S.F.Z.V.A. 1) wird als nationales Referenzlabor benannt und ist dafür zuständig, die biologischen Standards und Diagnosemethoden zu koordinieren.2) nimmt zumindest die Funktionen und Aufgaben gemäss Anlage XIV wahr. 3) ist die Verbindungsstelle zum gemeinschaftlichen Referenzlabor und trägt insbesondere dafür Sorge, dass geeignetes Probenmaterial an das S.F.Z.V.A weitergeleitet wird. 4) kann seine Dienste als nationales Referenzlabor einem oder mehreren anderen Mitgliedstaaten anbieten.Mitgliedstaaten, die in ihrem Hoheitsgebiet nicht über ein nationales Referenzlabor verfügen, können die Dienste des S.F.Z.V.A in Anspruch nehmen.

Diese Zusammenarbeit wird mit der Zustimmung des Ministers im Rahmen einer Vereinbarung zwischen dem S.F.Z.V.A und den zuständigen Behörden der betreffenden Mitgliedstaaten formalisiert, die die Kommission entsprechend unterrichten. Jede Zusammenarbeit dieser Art wird in der entsprechenden Rubrik in der Tabelle in Anlage XI Teil A vermerkt. § 3 - Im vorliegenden Erlass vorgesehene Laboruntersuchungen werden in erster Linie durchgeführt, um den Verdacht auf Maul- und Klauenseuche zu bestätigen oder auszuschliessen und um andere Vesikulärkrankheiten auszuschliessen.

Hat sich ein Ausbruch von Maul- und Klauenseuche bestätigt und wurde der Serotyp des Virus identifiziert, so wird das Virus erforderlichenfalls mit Unterstützung des gemeinschaftlichen Referenzlabors anhand der Referenzvakzinestämme antigenetisch bestimmt.

Probenmaterial von Haustieren mit Anzeichen einer vesikulären Erkrankung, die auf Maul- und Klauenseuche und gegebenenfalls vesikuläre Schweinekrankheit negativ testen, wird zur weiteren Untersuchung an das gemeinschaftliche Referenzlabor weitergeleitet. § 4 - Die Agentur und der FÖD tragen dafür Sorge, dass das S.F.Z.V.A. angemessen ausgerüstet ist und über ausreichendes Fachpersonal verfügt, um die im vorliegenden Erlass vorgesehenen Laboruntersuchungen durchzuführen.

Abschnitt II - Diagnose der Maul- und Klauenseuche Art. 66 - Standards und Testmethoden für die Maul- und Klauenseuchendiagnose und die Differenzialdiagnose zur Abgrenzung der Maul- und Klauenseuche von anderen vesikulären Krankheiten § 1 - Nur das S.F.Z.V.A. ist ermächtigt, als Diagnose- und Referenzlabor mit Maul- und Klauenseuchenviren oder ihrem Genom und ihren Antigenen umzugehen und sie zu Diagnosezwecken oder für die Differenzialdiagnose zur Abgrenzung der Maul- und Klauenseuche von anderen vesikulären Krankheiten oder zu Forschungszwecken im Zusammenhang mit Diagnosetests zu verwenden. § 2 - Die Agentur und der FÖD tragen dafür Sorge, dass das S.F.Z.V.A. die in Anlage VIII vorgesehenen Diagnosestandards anwendet.

Abschnitt III - Krisenpläne und Echtzeitübungen Art. 67 - Krisenpläne § 1 - Die Agentur erarbeitet einen Krisenplan, in dem die erforderlichen nationalen Massnahmen festgelegt sind, um ein hohes Niveau der Sensibilisierung für die Maul- und Klauenseuche und der Vorbereitung auf den Seuchenfall sowie ein hohes Umweltschutzniveau zu gewährleisten, und die im Falle eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche durchzuführen sind. § 2 - Der in § 1 erwähnte Krisenplan sichert den Zugang zu allen Anlagen, Ausrüstungen, Personen und allen anderen Materialien, die zur raschen und effizienten Tilgung eines Ausbruchs der Maul- und Klauenseuche erforderlich sind. Er regelt die Koordinierung mit benachbarten Mitgliedstaaten und unterstützt die Zusammenarbeit mit benachbarten Drittstaaten. § 3 - Der Krisenplan enthält Massnahmen, die in einem Katastrophenfall im Sinne von Anlage XVII Nr. 12 durchzuführen sind, sowie Angaben über 1) den voraussichtlichen Impfstoffbedarf im Falle der Notimpfung und 2) die Regionen mit hoher Tierbesatzdichte unter Berücksichtigung der in Anlage X angeführten Kriterien. § 4 - Der Krisenplan sieht die erforderlichen Vorkehrungen vor, die getroffen werden müssen, um im Falle eines Seuchenausbruchs vermeidbare Umweltschäden zu verhindern und gleichzeitig ein höchstmögliches Seuchenbekämpfungsniveau zu erreichen und um Schäden, die im Zuge eines Seuchenausbruchs entstehen, insbesondere, wenn es sich als erforderlich erweist, die Körper verendeter oder getöteter Tiere vor Ort zu verbrennen oder zu vergraben, auf ein Mindestmass zu begrenzen. § 5 - Die Kriterien für und die Anforderungen an die Erstellung von Krisenplänen sind in Anlage XV festgelegt. Sie können unter Berücksichtigung der Charakteristik der Maul- und Klauenseuche, der Fortschritte bei der Seuchenbekämpfung und der Umweltschutzmassnahmen geändert werden. § 6 - Die Agentur legt der Kommission den Krisenplan zur Genehmigung vor. Die Agentur trägt dafür Sorge, dass wesentliche Änderungen ihrer genehmigten Krisenpläne der Kommission unverzüglich mitgeteilt werden. § 7 - Die Agentur aktualisiert ihre Krisenpläne in jedem Falle alle fünf Jahre, um insbesondere den Ergebnissen der Echtzeitübungen gemäss Artikel 72 Rechnung zu tragen, und legt der Kommission den aktualisierten Plan zur Genehmigung vor.

Art. 68 - Echtzeitübungen § 1 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass gemäss ihren genehmigten Krisenplan und gemäss Anlage XV Echtzeitübungen durchgeführt werden. § 2 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass diese Übungen, soweit technisch möglich und durchführbar, in enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden benachbarter Mitgliedstaaten oder von Drittstaaten durchgeführt werden. § 3 - Die Agentur teilt der Kommission die wichtigsten Ergebnisse der Echtzeitübungen mit. Diese Mitteilung erfolgt als Teil der Angabenübermittlung gemäss Artikel 8 der Richtlinie 64/432/EWG. Abschnitt IV - Krisenbüros und Sachverständigengruppen Art. 69 - Zentrales Krisenbüro - Funktionen und Aufgaben § 1 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass bei Ausbrüchen von Maul- und Klauenseuche unverzüglich ein voll funktionsfähiges Krisenbüro eingerichtet werden kann. § 2 - Hauptaufgabe des zentralen Krisenbüros ist die Lenkung und Überwachung der Tätigkeiten der lokalen Krisenbüros gemäss Artikel 77.

Bestimmte Funktionen, die ursprünglich dem zentralen Krisenbüro zugewiesen waren, können anschliessend an das auf der Verwaltungsebene gemäss Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe p) der Richtlinie 64/432/EWG oder einer höheren Ebene tätige lokale Krisenbüro delegiert werden, soweit die Aufgaben des zentralen Krisenbüros dadurch nicht beeinträchtigt werden. § 3 - Das zentrale Krisenbüro ist zumindest für Folgendes zuständig: 1) die Festlegung der erforderlichen Bekämpfungsmassnahmen, 2) die Überwachung der zügigen und wirksamen Durchführung dieser Massnahmen durch die lokalen Krisenbüros, 3) die Bereitstellung von Personal und anderen Ressourcen an lokale Krisenbüros, 4) die Übermittlung von Informationen an die Kommission, die zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten und andere nationale Behörden, einschliesslich zuständiger regionaler Behörden, die für Wildtiere und Umwelt zuständig sind, sowie an Organisationen und Einrichtungen des Veterinär-, Agrar- und Handelssektors, 5) die Organisation von Notimpfungen und die Abgrenzung von Impfzonen, 6) die Verbindung zum S.F.Z.V.A., 7) die Verbindung zu den zuständigen Umweltbehörden zur Koordinierung der Massnahmen im Bereich der tierärztlichen Überwachung und der Umweltsicherheit, 8) die Verbindung zu den Medien, 9) die Verbindung zu Exekutivinstanzen zur Sicherstellung der angemessenen Umsetzung bestimmter gesetzlicher Auflagen, 10) die Verbindung zu den Sachverständigengruppen. Art. 70 - Zentrales Krisenbüro - Technische Vorschriften § 1 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass das zentrale Krisenbüro über alle zur Führung einer effizienten Tilgungskampagne erforderlichen Mittel, einschliesslich Humanressourcen, Einrichtungen und Ausrüstungen, verfügen. § 2 - Die Mittel gemäss § 1 umfassen zumindest Folgendes: 1) ein vorzugsweise computergestütztes System zur Ermittlung von Beständen und zur Ortung von Tieren, 2) alle geeigneten Kommunikationsmittel, einschliesslich Telefonen, Faxgeräten und, wenn möglich, Einrichtungen für die Kommunikation mit den Medien, 3) ein vorzugsweise computergestütztes Kommunikationssystem für den Informationsaustausch mit den lokalen Krisenbüros, den Labors und anderen massgeblichen Stellen, 4) Landkarten und andere Informationsmittel zur Lenkung der Bekämpfungsmassnahmen, 5) einen gemeinsamen Terminplan für jeden Tag, in den in chronologischer Reihenfolge alle Ereignisse im Zusammenhang mit einem Maul- und Klauenseuchenausbruch eingetragen werden und der eine Verflechtung und Koordinierung der verschiedenen Tätigkeiten gestattet, 6) Listen nationaler und internationaler Organisationen und Labors, die auf dem Gebiet der Maul- und Klauenseuche arbeiten und bei Seuchenausbruch zu kontaktieren sind, 7) Personalregister und Listen anderer Personen, die lokalen Krisenbüros oder Sachverständigengruppen gemäss Artikel 73 im Falle eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuchen auf Abruf zur Verfügung stehen, 8) Listen der föderalen und regionalen zuständigen Umweltschutzbehörden und -stellen, die im Falle eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche zu kontaktieren sind, 9) Landkarten, auf denen geeignete Verarbeitungsplätze eingezeichnet sind, 10) Listen von Behandlungs- und Verarbeitungsunternehmen, die zur Behandlung oder Verarbeitung von Tierkörpern und tierischen Abfällen zugelassen sind und im Falle eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche mit der Entsorgung beauftragt werden könnten, insbesondere unter Angabe von Kapazität, Anschrift und anderen Einzelheiten zur Kontaktaufnahme, 11) Listen von Massnahmen zur Überwachung und Kontrolle der Versickerung von Desinfektionsmitteln, Körpergeweben und Körperflüssigkeiten, die bei der Zersetzung von Tierkörpern anfallen, insbesondere in Oberflächengewässer und ins Grundwasser. Art. 71 - Lokale Krisenbüros - Einrichtung, Funktionen und Aufgaben § 1 - Die Agentur dafür Sorge, dass im Falle von Maul- und Klauenseuchenausbrüchen unverzüglich voll funktionsfähige lokale Krisenbüros eingerichtet werden können. § 2 - In den Krisenplänen müssen Angaben zu möglichen Standorten für lokale Krisenbüros, zu deren Mitarbeitern, ihrer Unterbringung sowie zu Anlagen, Ausrüstungen, Verwaltungssystemen, Kommunikationsleitungen und Informationskanälen enthalten sein. § 3 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass die lokalen Krisenbüros in enger Koordinierung und Kooperation mit dem zentralen Krisenbüro tätig werden, insbesondere bei den in Artikel 69 § 3 Nr. 2 vorgesehenen Massnahmen. § 4 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass die lokalen Krisenbüros so organisiert sind, dass im Falle eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche die zügige Durchführung der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Massnahmen gewährleistet ist.

Art. 72 - Lokale Krisenbüros - Technische Vorschriften § 1 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass die lokalen Krisenbüros über die erforderlichen Humanressourcen, Einrichtungen und Ausrüstungen sowie ein strukturiertes und effizientes Managementsystem verfügen, damit die ordnungsgemässe Durchführung der Massnahmen für die epidemiologische Untersuchung, den Umweltschutz, die Verarbeitung von Tierkörpern aus infizierten Beständen, die amtliche Überwachung der abgegrenzten Zonen, die Herkunftsermittlung, die Not- und Seuchenschlachtung, die Reinigung und die Desinfektion sowie die Durchführung der sonstigen Hygienemassnahmen, der Notimpfungen sowie aller anderen strategischen Entscheidungen gewährleistet ist. § 2 - Die lokalen Krisenbüros verfügen zumindest über Folgendes: 1) eine Telefonleitung, die ausschliesslich der Kommunikation mit dem nationalen Krisenbüro vorbehalten ist, sowie leicht erreichbare Telefonanschlüsse, über die Landwirte und andere Bewohner des ländlichen Raums genaue und aktuelle Informationen über die getroffenen Massnahmen erhalten können, 2) Aussendienstmitarbeiter, die über die erforderlichen Kommunikationsmittel und über effiziente Systeme zur Verarbeitung aller erforderlichen Daten verfügen, 3) ein vorzugsweise computergestütztes und an das nationale Krisenbüro sowie alle erforderlichen Datenbanken, an das S.F.Z.V.A.und anderen Organisationen angeschlossenes Aufzeichnungssystem, 4) einen gemeinsamen Terminplan für jeden Tag, in den in chronologischer Reihenfolge alle Ereignisse im Zusammenhang mit dem Maul- und Klauenseuchenausbruch eingetragen werden und der eine Verflechtung und Koordinierung der verschiedenen Tätigkeiten gestattet, 5) aktuelle Listen der Personen, einschliesslich privater Tierärzte, und Gebietskörperschaften in jeder Region, mit denen im Falle eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche Kontakt aufzunehmen ist und die hinzugezogen werden können, 6) aktuelle Listen der Betriebe, auf die im Falle eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche möglicherweise die Bestimmungen der Artikel 15 und 21 Anwendung finden, 7) aktuelle Verzeichnisse möglicher Verbrennungs- oder Vergrabungsplätze für Tiere, die gemäss dem vorliegenden Erlass getötet und gemäss den gemeinschaftlichen, föderalen und regionalen Umweltschutzvorschriften verarbeitet werden müssen, 8) eine Liste der Behandlungs- und Entsorgungsunternehmen, die zur Behandlung oder Entsorgung von Tierkörpern und tierischen Abfällen zugelassen sind, 9) eine Liste der Massnahmen zur Überwachung und Unterbindung der Versickerung von Desinfektionsmitteln, Körpergeweben und Körperflüssigkeiten, die bei der Zersetzung von Tierkörpern anfallen, insbesondere in Oberflächengewässer und ins Grundwasser. Art. 73 - Sachverständigengruppen § 1 - Die Agentur setzt eine ständige Sachverständigengruppe ein, die sich aus einer ausgewogenen Zahl von Epidemiologen, Veterinärwissenschaftlern und Virologen zusammensetzt und die die zuständige Behörde bei der Vorbereitung auf einen Maul- und Klauenseuchenausbruch mit aktuellen Sachkenntnissen unterstützt. § 2 - Bei Verdacht auf Maul- und Klauenseuche trifft die Sachverständigengruppe mindestens folgende Massnahmen: 1) Sie prüft das klinische Krankheitsbild und die Seuchenlage.2) Sie berät in Fragen der für die Maul- und Klauenseuchendiagnose erforderlichen Probenahmen und Analysen und schlägt weitere Aktionen und Massnahmen vor. § 3 - Bei Bestätigung eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche trifft die Sachverständigengruppe zumindest folgende Massnahmen: 1) Sie prüft - zumindest im Ereignisfall und erforderlichenfalls vor Ort - das klinische Krankheitsbild und wertet die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchung aus, um Aufschluss zu erlangen über a) die Infektionsquelle, b) den Zeitpunkt der Einschleppung des Seuchenerregers, c) die mögliche Ausbreitung der Krankheit.2) Sie erstattet den verantwortlichen Tierärzten der Agentur und des FÖD und dem zentralen Krisenbüro Bericht.3) Sie berät in Fragen der Reihenuntersuchung, der Probenahme, der Testmethoden, der Seuchenbekämpfung sowie anderer Massnahmen und der zu verfolgenden Strategie, einschliesslich der Beratung über Massnahmen zur Biosicherheit in Betrieben oder in Einrichtungen nach Artikel 16 und über Notimpfungen.4) Sie verfolgt und lenkt die epidemiologische Untersuchung.5) Sie ergänzt die epidemiologischen Daten um geografische, meteorologische und andere erforderliche Informationen.6) Sie wertet die epidemiologischen Daten aus und führt regelmässige Risikobewertungen durch.7) Sie sorgt mit dafür, dass Tierkörper und tierische Abfälle so entsorgt werden, dass der Schaden für die Umwelt auf ein Minimum reduziert wird. Abschnitt V - Antigen- und Impfstoffbanken Art. 74 - Nationale Antigen- und Impfstoffbanken § 1 - Die Agentur kann im Rahmen des Krisenplans nationale Antigen- und Impfstoffbanken zur Lagerung von gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 29. Juni 1999 zur Bestimmung der Bedingungen und Modalitäten der Einfuhr und des Besitzes bestimmter Tierarzneimittel zugelassenen Antigen- oder Impfstoffreserven für Notimpfungen anlegen oder unterhalten. § 2 - Die Generaldirektion Arzneimittel des FÖD kann Betriebe mit dem Abfüllen und Lagern von Impfstoffen im Falle der Notimpfung beauftragen. § 3 - Die Agentur trägt dafür Sorge, dass das Antigen und die formulierten Impfstoffe in den nationalen Antigen- und Impfstoffbanken die für die gemeinschaftliche Antigen- und Impfstoffbank festgelegten Mindestnormen in Bezug auf Sicherheit, Sterilität und Gehalt an Nichtstrukturproteinen erfüllen. § 4 - Die Agentur teilt der Kommission und dem FÖD die vorrätig gehaltenen Antigen- und Impfstoffreserven mit. Diese Informationen werden der Kommission alle 12 Monate mitgeteilt. Die Informationen über Mengen und Subtypen von Antigenen oder zugelassenen Impfstoffen dürfen nicht veröffentlicht werden.

Abschnitt VI - Maul- und Klauenseuche bei anderen Arten Art. 75 - Zusätzliche Massnahmen zur Verhütung und Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche § 1 - Die Fütterung von Tieren mit Spültrank ist verboten. Diese Verbotsbestimmung ist auf alle Tiere anwendbar, unabhängig davon, wie sie genutzt oder wo sie gehalten werden. § 2 - Sobald die Agentur Kenntnis davon hat, dass Wildtiere unter dem Verdacht stehen, mit Maul- und Klauenseuche infiziert zu sein, trifft sie alle geeigneten Massnahmen, um das Auftreten der Krankheit zu bestätigen oder auszuschliessen, indem alle Wildtiere empfänglicher Arten, die erlegt oder verendet aufgefunden werden, untersucht werden; dies umfasst auch eine Laboruntersuchung. Die Agentur setzt die betroffenen zuständigen regionalen Behörden, die Eigentümer von Tieren empfänglicher Arten und die Jäger von dem Verdacht in Kenntnis. § 3 - Sobald die Agentur Kenntnis davon hat, dass ein Primärfall von Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren bestätigt worden ist, wendet sie unverzüglich die Massnahmen nach Anlage XVIII Teil A an, um die Ausbreitung der Krankheit einzudämmen, und erstellt einen Plan zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche gemäss Anlage XVIII Teil B. Sie setzt die Eigentümer von Tieren empfänglicher Arten und die Jäger von dem bestätigten Primärfall in Kenntnis.

KAPITEL IV - Sachverständigengutachten und Entschädigungen Art. 76 - § 1 - Im Rahmen des dazu vorgesehenen Haushaltsplanartikels wird dem Eigentümer der auf Befehl getöteten Tiere zu Lasten des Haushaltsfonds für Gesundheit und Qualität der Tiere und tierischen Erzeugnisse eine Entschädigung gewährt, die dem Wert des Tieres entspricht, sofern der Tiereigentümer den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses nachgekommen ist.

Die Entschädigung darf auf keinen Fall 2 500 EUR pro Tier überschreiten.

Wenn der Verantwortliche für die Tiere sich weigert, dem Abschlachtungsbefehl Folge zu leisten, oder wenn die tierseuchenrechtlichen Massnahmen gemäss Artikel 85 von Amts wegen angewandt werden, ist die Entschädigung auf 50 % des geschätzten Wertes festgelegt.

Art. 77 - Der Wert der abzuschlachtenden Tiere wird von einem Sachverständigen festgelegt.

Der Wert der abzuschlachtenden Tiere wird definitiv von einem Sachverständigen nach den vom Rat des Fonds im Einvernehmen mit dem Minister genehmigten Modalitäten festgelegt.

Dieser Sachverständige und sein Stellvertreter werden vom Minister nach Stellungnahme des Rates des Fonds benannt und für einen stillschweigend erneuerbaren Zeitraum von einem Jahr vereidigt.

Der Sachverständige begibt sich auf Verlangen der Agentur mit dem amtlichen Tierarzt vor Ort und Letzterer zeigt ihm die zu schätzenden Tiere. Er übergibt dem amtlichen Tierarzt sein Sachverständigengutachten binnen 24 Stunden nach der ersten Anforderung.

Dieser Sachverständige und sein Stellvertreter werden für einen Zeitraum von einem Jahr benannt und vom Gouverneur der Provinz vereidigt.

Art. 78 - Die Sachverständigenkosten, die zu Lasten des Fonds gehen, werden wie folgt festgelegt: 1. Entgelte: Den Sachverständigen wird ein Entgelt von 7,50 EUR pro halbe Stunde gezahlt.Jede angefangene halbe Stunde zählt als volle halbe Stunde.

Die Zeit der Fahrt wird für die Gewährung der Entgelte nicht berücksichtigt. 2. Fahrtkosten: Bei Benutzung gemeinschaftlicher Verkehrsmittel werden die tatsächlichen Unkosten auf Vorlage der Belege erstattet.Wenn ein privates Fahrzeug benutzt wird, werden die im Königlichen Erlass vom 18. Januar 1965 zur Einführung einer allgemeinen Regelung über Fahrtkosten vorgesehenen Entschädigungen gewährt.3. Aufenthaltskosten: Die für Staatsbedienstete der Ränge 10 bis 14 im Königlichen Erlass vom 24.Dezember 1964 zur Festlegung der Aufenthaltskostenentschädigungen für Personalmitglieder der Ministerien vorgesehenen Entschädigungen werden gewährt.

KAPITEL V - Von Amts wegen anwendbare Massnahmen Art. 79 - Wendet ein Eigentümer oder ein Verantwortlicher für Tiere empfänglicher Arten eine oder mehrere Massnahmen, die durch vorliegenden Erlass oder seine Ausführungserlasse vorgeschrieben sind oder die vom amtlichen Tierarzt auferlegt worden sind, nicht an, ergreift der Bürgermeister von Amts wegen diese Massnahmen unter Aufsicht der Polizei und auf Kosten des betreffenden Eigentümers beziehungsweisen Verantwortlichen.

Die Kosten, die durch die von Amts wegen erfolgende Anwendung von tierseuchenrechtlichen Massnahmen verursacht werden, werden von der Gemeindeverwaltung zurückgefordert.

Art. 80 - Der amtliche Tierarzt sucht nach versteckten Herden.

Vorbehaltlich der Gesetzesbestimmungen über die Unverletzlichkeit der Wohnung darf er zu diesem Zweck Gebäude, Weideflächen und Orte betreten, wo Tiere empfänglicher Arten untergebracht sein können.

Der Eigentümer oder Halter ansteckungsverdächtiger Tiere muss bei der ersten mündlichen oder schriftlichen Aufforderung seine Tiere im Stall oder auf der Weide versammeln, seine Hilfe oder die seines Personals für die vom amtlichen Tierarzt durchzuführende Untersuchung aller in seinem Besitz befindlichen Tiere anbieten.

Art. 81 - Alle in einem versteckten Herd befindlichen Tiere empfänglicher Arten müssen sofort auf Befehl des amtlichen Tierarztes gemäss den Bestimmungen der Artikel 10 und 79 ohne Sachverständigengutachten, ohne Entschädigung und unbeschadet der gerichtlichen Verfolgungen zu Lasten des Zuwiderhandelnden getötet werden.

Art. 82 - Sämtliche Tiere empfänglicher Arten, deren Anwesenheit auf öffentlicher Strasse, an einem öffentlichen Ort oder auf fremdem Eigentum einen Verstoss gegen vorliegenden Erlass bildet, werden sofort auf Befehl des amtlichen Tierarztes unter den in Artikel 87 festgelegten Bedingungen getötet.

Art. 83 - Die Hygiene für die Absonderung, die Tötung, die Vernichtung und die Veterinärkontrollen, die im Rahmen des vorliegenden Kapitels durchgeführt werden, gehen zu Lasten des Eigentümers beziehungsweise des Halters der von der Massnahme betroffenen Tiere.

Art. 84 - Sanktionen Verstösse gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäss dem Königlichen Erlass vom 22. Februar 2001 zur Organisation der von der Föderalagentur für die Sicherheit der Nahrungsmittelkette durchgeführten Kontrollen und zur Abänderung verschiedener Gesetzesbestimmungen ermittelt, festgestellt und verfolgt und gemäss den Kapiteln V und VI des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit bestraft.

Art. 85 - Verfahren zur Festlegung von epidemiologischen Ad-hoc-Massnahmen Wird bei der Durchführung der im vorliegenden Erlass vorgesehenen Massnahmen festgestellt, dass eine Massnahme der Seuchenlage nicht gerecht wird, oder breitet sich die Maul- und Klauenseuche ungeachtet der gemäss vorliegendem Erlass getroffenen Massnahmen aus, so kann der Minister auf der Grundlage eines Gutachtensvorschlags der Sachverständigengruppe alternative Massnahmen mit gleicher epidemiologischer Wirkung durchzuführen.

KAPITEL VI - Übergangs- und Schlussbestimmungen Art. 86 - Der Minister kann die Anlagen zum vorliegenden Erlass abändern.

Art. 87 - In Artikel 2 § 1 des Königlichen Erlasses vom 17. März 1994 über die Milcherzeugung und zur Einführung einer amtlichen Kontrolle der den Käufern gelieferten Milch wird Nr. 6, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 11. Juli 1996, gestrichen.

Art. 88 - Der Königliche Erlass vom 3. April 1965 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche wird aufgehoben.

Art. 89 - In Artikel 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1988 zur Bestimmung der unter die Anwendung von Kapitel III des Gesetzes vom 24. März 1987 über die Tiergesundheit fallenden Tierkrankheiten, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 18.

September 1990, 22. März 1991, 2. September 1992, 7. Dezember 1999, 21. Oktober 2004 und 22.Mai 2005, werden die Wörter "Bei Wiederkäuern" durch die Wörter "Bei Wiederkäuern und Tylopoden (Familie der Kamele)" ersetzt.

Art. 90 - Der Minister kann Übergangsbestimmungen für einen Zeitraum festlegen, der am 21. November 2008 endet.

Art. 91 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Volksgesundheit gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Oktober 2005 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage 1 DEFINITION EINES SEUCHENAUSBRUCHS Ein Betrieb wird zum Seuchenobjekt erklärt, wenn mindestens eine der folgenden Bedingungen gegeben ist: 1. Bei einem Tier, einem Erzeugnis dieses Tieres oder in seinem Umfeld sind Maul- und Klauenseuchenviren isoliert worden.2. Bei einem Tier einer empfänglichen Art werden klinische Symptome festgestellt, die auf Maul- und Klauenseuche schliessen lassen, und in von dem betreffenden Tier oder von Tieren derselben epidemiologischen Gruppe entnommenen Proben ist Virusantigen oder für einen oder mehreren der Serotypen des Maul- und Klauenseuchenvirus spezifische virale Ribonukleinsäure (RNS) nachgewiesen und identifiziert worden.3. Bei einem Tier einer empfänglichen Art werden klinische Symptome festgestellt, die auf Maul- und Klauenseuche schliessen lassen, und bei dem Tier oder einem Tier desselben Geburtsjahrgangs werden Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Maul- und Klauenseuchenvirus nachgewiesen, wobei gewährleistet sein muss, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache der Seropositivität ausgeschlossen werden können.4. In von Tieren empfänglicher Arten entnommenen Proben wurde Virusantigen oder für einen oder mehreren der Serotypen des Maul- und Klauenseuchenvirus spezifische virale Ribonukleinsäure (RNS) nachgewiesen und identifiziert, und bei den Tieren werden Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Maul- und Klauenseuchenvirus nachgewiesen, wobei gewährleistet sein muss, dass im Falle von Antikörpern gegen Strukturproteine frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache der Seropositivität ausgeschlossen werden können.5. Es wurde ein epidemiologischer Zusammenhang zu einem bestätigten Ausbruch von Maul- und Klauenseuche festgestellt und mindestens eine der folgenden Bedingungen ist gegeben: a) Bei einem oder mehreren Tieren werden Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Maul- und Klauenseuchenvirus nachgewiesen, wobei gewährleistet sein muss, dass frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen als mögliche Ursache der Seropositivität ausgeschlossen werden können.b) Es wurde Virusantigen oder für einen oder mehreren der Serotypen des Maul- und Klauenseuchenvirus spezifische virale Ribonukleinsäure (RNS) nachgewiesen und in von einem oder mehreren Tieren empfänglicher Arten entnommenen Proben identifiziert. c) Aufgrund der Serokonversion, d.h. des Anstiegs des Titers der Antikörper gegen Struktur- oder Nichtstrukturproteine des Maul- und Klauenseuchenvirus, wurde bei einem oder mehreren Tieren empfänglicher Arten eine aktive Maul- und Klauenseucheninfektion serologisch nachgewiesen und frühere Impfungen, durch das Muttertier übertragene Antikörper oder unspezifische Reaktionen können als mögliche Ursache der Seropositivität ausgeschlossen werden.

Kann die bisherige Seronegativität nicht länger vorausgesetzt werden, so muss der Nachweis der Serokonversion anhand gepaarter Proben erfolgen, die mindestens zweimal im Abstand von mindestens fünf Tagen im Falle von Strukturproteinen und im Abstand von mindestens 21 Tagen im Falle von Nichtstrukturproteinen von denselben Tieren entnommen werden. d) Bei einem Tier einer empfänglichen Art werden klinische Symptome festgestellt. Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage II - MITTEILUNG DES AUSBRUCHS DER SEUCHE SOWIE WEITERE EPIDEMIOLOGISCHE INFORMATIONEN, DIE VON DEN MITGLIEDSTAATEN BEI BESTÄTIGUNG DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE MITZUTEILEN SIND 1. Innerhalb von 24 Stunden nach Bestätigung eines Primärausbruchs oder eines Falls von Maul- und Klauenseuche in einer Einrichtung oder einem Transportmittel im Sinne von Artikel 16 teilt die Agentur im Rahmen des Tierseuchenmeldesystems (ADNS) gemäss Artikel 5 der Richtlinie 82/894/EWG des Rates Folgendes mit: a) Tag des Versands, b) Uhrzeit des Versands, c) Ursprungsland, d) Name der Seuche und gegebenenfalls Virustyp, e) laufende Nummer des Ausbruchs, f) Art des Ausbruchs, g) Bezugsnummer eines mit diesem Ausbruch in Zusammenhang stehenden Ausbruchs, h) Region und geografischer Standort des Seuchenbetriebs, i) andere von Sperrmassnahmen betroffene Region, j) Datum der Seuchenbestätigung und Bestätigungsmethode, k) Tag des ersten Seuchenverdachts, l) voraussichtlicher Tag der Erstinfektion, m) Ursprung der Seuche, soweit dies angegeben werden kann, n) angewandte Seuchenbekämpfungsmassnahmen. 2. In Fällen von Primärausbrüchen oder Fällen in Einrichtungen oder Transportmitteln im Sinne von Artikel 16 übermittelt die Agentur über die Angaben gemäss Absatz 1 hinaus auch folgende Informationen: a) die Anzahl der im Ausbruchsherd, Schlachthof oder Transportmittel betroffenen Tiere aller empfänglichen Arten, b) für jede Tierart und Tierkategorie (Zucht-, Mast-, Schlachttier usw.) die Zahl der in dem betroffenen Haltungsbetrieb, Schlachthof oder Transportmittel verendeten Tiere empfänglicher Arten, c) für jede Tierkategorie (Zucht-, Mast-, Schlachttier usw.) die Morbiditätsziffer und die Anzahl Tiere empfänglicher Arten, bei denen Maul- und Klauenseuche bestätigt wurde, d) die Anzahl der im Ausbruchsherd, Schlachthof oder Transportmittel getöteten Tiere empfänglicher Arten, e) die Anzahl der verarbeiteten und unschädlich beseitigten Tierkörper, f) die Entfernung des Ausbruchsherds zum nächsten Betrieb, in dem Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, g) bei Bestätigung der Maul- und Klauenseuche in einem Schlachthof oder Transportmittel: den Standort des/der Ursprungsbetriebs/Ursprungsbetriebe des/der infizierten Tiers/Tiere oder Tierkörpers/Tierkörper.3. Im Falle von Sekundärausbrüchen werden die Angaben gemäss den Nummern 1 und 2 innerhalb der Frist gemäss Artikel 4 der Richtlinie 82/894/EWG des Rates übermittelt.4. Die Agentur trägt dafür Sorge, dass die bei Ausbruch oder bei einem Fall von Maul- und Klauenseuche in einem Haltungsbetrieb, Schlachthof oder Transportmittel gemäss den Nummern 1, 2 und 3 mitzuteilenden Informationen so bald wie möglich durch einen schriftlichen Bericht an die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten ergänzt werden, der zumindest Aufschluss gibt über a) den Tag, an dem die Tiere empfänglicher Arten in einem Haltungsbetrieb, Schlachthof oder Transportmittel getötet und die Tierkörper verarbeitet wurden, b) die Ergebnisse der Analysen von Proben, die bei der Tötung von Tieren empfänglicher Arten entnommen wurden, c) soweit von der Ausnahmeregelung gemäss Artikel 21 Gebrauch gemacht wurde: die Anzahl Tiere empfänglicher Arten, die getötet und verarbeitet wurden, und gegebenenfalls die Anzahl Tiere empfänglicher Arten, die zu einem späteren Zeitpunkt getötet werden sollen, sowie die für ihre Tötung vorgesehene Frist, d) die mögliche Krankheitsursache beziehungsweise die Krankheitsursache, falls sie festgestellt werden konnte, e) im Falle eines Primärausbruchs oder eines Falls von Maul- und Klauenseuche in einem Schlachthof oder Transportmittel: den für den Ausbruch oder Fall verantwortlichen Virusgenotyp, f) falls Tiere empfänglicher Arten in Kontaktbetrieben oder in Betrieben, in denen seuchen- oder ansteckungsverdächtige Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, getötet wurden: i) den Tag des Tötens und die Anzahl der in jedem Haltungsbetrieb getöteten Tiere empfänglicher Arten, aufgeschlüsselt nach Kategorien, und, soweit Tiere empfänglicher Arten in Kontaktbetrieben nicht getötet wurden, die Gründe für diese Entscheidung, ii) den epidemiologischen Zusammenhang zwischen dem Ausbruch von Maul- und Klauenseuche oder dem Fall von Maul- und Klauenseuche und den einzelnen Kontaktbetrieben oder für jeden seuchenverdächtigen Haltungsbetrieb die Gründe, die diesem Verdacht zugrunde liegen, iii) die Ergebnisse der Laboruntersuchungen von Proben, die von Tieren empfänglicher Arten im Haltungsbetrieb und bei der Tötung entnommen wurden.5. Ist das Tierseuchenmeldesystem (ADNS) aus irgendwelchen Gründen vorübergehend nicht operativ, so sind andere Kommunikationsmittel anzuwenden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage III - ERHEBUNG 1. Klinische Untersuchung 1.1 Alle Tiere empfänglicher Arten in Haltungsbetrieben werden klinisch auf Anzeichen oder Symptome der Maul- und Klauenseuche untersucht. 1.2 Besonderes Augenmerk gilt dabei Tieren, die mit grosser Wahrscheinlichkeit mit dem Maul- und Klauenseuchenvirus in Berührung gekommen sind, insbesondere bei Transporten aus gefährdeten Betrieben oder bei engen Kontakten mit Personen oder Ausrüstungen, die eindeutig mit gefährdeten Betrieben in Berührung gekommen sind. 1.3 Bei der klinischen Untersuchung ist der Übertragung des Maul- und Klauenseuchenerregers einschliesslich der Inkubationszeit im Sinne von Artikel 2 Nr. 19 und der Haltungsform der Tiere Rechnung zu tragen. 1.4 In allen relevanten Betriebsbüchern sind insbesondere Angaben, die nach den gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften im Bereich der Tiergesundheit erforderlich sind, sowie etwaige Angaben über Morbidität, Mortalität und Aborte, klinische Beobachtungen, Veränderungen der Produktivität und Futteraufnahme, den An- oder Verkauf von Tieren, Besuche möglicherweise kontaminierter Personen und sonstige für die Anamnese wichtige Angaben im Detail zu prüfen. 2. Probenentnahmeverfahren 2.1 Allgemeine Bestimmungen 2.1.1 Serologische Stichprobenuntersuchungen werden durchgeführt 2.1.1.1 entsprechend den Empfehlungen des Epidemiologenteams der Sachverständigengruppe gemäss Artikel 73 und 2.1.1.2 zur Unterstützung der Herkunftsermittlung und - auch unter Berücksichtigung der Definition in Anlage I - zum Nachweis des Freiseins von früheren Infektionen. 2.1.2 Stichprobenuntersuchungen, die im Rahmen der Seuchenüberwachung nach einem Ausbruch durchgeführt werden, beginnen, sofern in dieser Anlage nicht anders festgelegt, frühestens 21 Tage nach der Beseitigung empfänglicher Tiere aus dem/den infizierten Betrieb/Betrieben und der Grobreinigung und Vordesinfektion. 2.1.3 Stichprobenuntersuchungen von Tieren empfänglicher Arten nach den Vorgaben dieser Anlage werden stets durchgeführt, wenn Schafe und Ziegen oder andere empfängliche Tiere ohne eindeutige klinische Krankheitsanzeichen von einem Seuchenausbruch betroffen sind, insbesondere dann, wenn diese Tiere von Rindern und Schweinen abgesondert waren. 2.2 Stichprobenuntersuchungen in Haltungsbetrieben In Haltungsbetrieben, die trotz fehlender klinischer Symptome maul- und klauenseuchenverdächtig sind, sollten Schafe und Ziegen und - auf Empfehlung des Epidemiologenteams - auch andere empfängliche Arten nach einem Stichprobenprotokoll untersucht werden, das gewährleistet, dass mit dem mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 5 % festgestellt werden kann. 2.3 Stichprobenuntersuchungen in Schutzzonen Sollen gemäss Artikel 38 die in den Artikeln 23 bis 37 vorgesehenen Massnahmen aufgehoben werden, so werden alle Haltungsbetriebe innerhalb der Schutzzone, in denen Schafe und Ziegen mindestens 21 Tage vor der Probenentnahme nicht in direktem und engem Kontakt zu Rindern gestanden haben, nach einem Stichprobenprotokoll untersucht, das gewährleistet, dass mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 5% festgestellt werden kann.

Die Agentur kann jedoch dort, wo die Seuchenlage es ermöglicht, insbesondere im Rahmen der Massnahmen nach Artikel 38 § 1 Buchstabe b, entscheiden, dass frühestens 14 Tage nach der Beseitigung empfänglicher Tiere in dem/den infizierten Betrieb/Betrieben und nach der Grobreinigung und Vordesinfektion Proben entnommen werden, sofern die Probenentnahme gemäss Nr. 2.3 unter Zugrundelegung statistischer Parameter erfolgt, die gewährleisten, dass innerhalb des Bestands mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 2 % festgestellt werden kann. 2.4 Stichprobenuntersuchungen in Überwachungszonen Sollen gemäss Artikel 46 die in den Artikeln 39 bis 45 vorgesehenen Massnahmen aufgehoben werden, so werden alle Haltungsbetriebe, vor allem Schaf- und Ziegenhaltungsbetriebe, innerhalb der Überwachungszone, in denen trotz fehlender klinischer Symptome dennoch Seuchenverdacht besteht, untersucht. Zum Zwecke dieser Untersuchung reicht ein mehrstufiges Stichprobeverfahren aus, vorausgesetzt, die Probenentnahmen erfolgen in 2.4.1 Haltungsbetrieben in allen innerhalb der Zone gelegenen PKE, in denen während eines Zeitraums von mindestens 30 Tagen vor der Probenentnahme Schafe und Ziegen nicht in direktem und engem Kontakt mit Rindern standen, und 2.4.2 so vielen der vorerwähnten Betriebe, wie erforderlich ist, um mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % zumindest 1 befallenen Betrieb festzustellen, wenn die geschätzte Seuchenprävalenz bei gleichmässiger Verteilung in der gesamten Zone 2 % beträgt, und 2.4.3 so vielen Schaf- und Ziegenhaltungsbetrieben, wie erforderlich ist, um innerhalb des Bestands mit einer Nachweissicherheit von mindestens 95 % eine Befallsrate von 5 % festzustellen, sowie Proben von allen Schafen und Ziegen, wenn weniger als 15 Schafe und Ziegen im Betrieb gehalten werden. 2.5 Stichprobenuntersuchungen zu Überwachungszwecken 2.5.1 Zur Überwachung der Gebiete ausserhalb der Zonen gemäss Artikel 23 und insbesondere zur Untermauerung der Infektionsfreiheit der Schaf- und Ziegenpopulation, die nicht in engem und direktem Kontakt mit nichtgeimpften Rindern und Schweinen steht, wird ein von der OIE für Überwachungszwecke empfohlenes Stichprobenprotokoll oder das Protokoll gemäss Nr. 2.4 angewendet, mit dem Unterschied zu Nr. 2.4.2, dass die geschätzte Bestandsprävalenz auf 1% statt auf 2% festgesetzt wird. 3. Die Anzahl der gemäss den Nummern 2.2, 2.3 und 2.4.3 berechneten Proben wird erhöht, um der festgestellten Diagnoseempfindlichkeit des Tests Rechnung zu tragen.

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Anlage IV - GRUNDREGELN UND VERFAHRENSVORSCHRIFTEN FÜR DIE REINIGUNG UND DESINFEKTION 1. Allgemeine Grundregeln und Verfahrensvorschriften 1.1. Die Reinigungs- und Desinfektionsmassnahmen gemäss Artikel 11 werden unter amtlicher Überwachung nach Weisung des amtlichen Tierarztes durchgeführt. 1.2 Die zu verwendenden Desinfektionsmittel und ihre Konzentrationen müssen von der Agentur amtlich anerkannt sein, damit die Abtötung des Maul- und Klauenseuchenvirus gewährleistet ist. 1.3 Die Wirksamkeit der Desinfektionsmittel darf bei längerer Lagerung nicht beeinträchtigt werden. 1.4 Bei der Wahl der Desinfektionsmittel und -verfahren ist die Art der zu behandelnden Einrichtungen, Fahrzeuge und sonstigen Gegenstände zu berücksichtigen. 1.5 Entfettungs- und Desinfektionsmittel sind so zu verwenden, dass ihre Wirksamkeit nicht beeinträchtigt wird. Dabei sind insbesondere die Anweisungen des Herstellers beispielsweise in Bezug auf Druck, Mindesttemperatur und Einwirkzeit einzuhalten. Die Wirkung des Desinfektionsmittels darf nicht durch die Wechselwirkung mit anderen Stoffen wie z.B. Entfernungsmitteln in Frage gestellt werden. 1.6 Unabhängig vom verwendeten Desinfektionsmittel gelten folgende Grundregeln: 1.6.1 Liegeplätze, Einstreu und Tierausscheidungen sind gründlich mit dem Desinfektionsmittel zu durchtränken. 1.6.2 Nachdem Geräte oder Installationen, die eine wirksame Reinigung und Desinfektion behindern würden, soweit möglich entfernt beziehungsweise demontiert worden sind, sind alle möglicherweise kontaminierten Flächen, insbesondere die Böden, Wände und Rampen, mit Bürsten und Schrubbern sorgfältig zu reinigen. 1.6.3 Während der vom Hersteller vorgeschriebenen Mindesteinwirkzeit ist das Desinfektionsmittel erneut aufzubringen. 1.6.4 Das zur Reinigung verwendete Wasser ist entsprechend den Anweisungen des amtlichen Tierarztes so zu entsorgen, dass keinerlei Risiko einer Ausbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus besteht. 1.7 Werden zum Waschen unter Hochdruck aufgebrachte flüssige Mittel verwendet, so ist dafür Sorge zu tragen, dass gereinigte und desinfizierte Teile nach der Desinfektion nicht rekontaminiert werden. 1.8 Ausrüstungen, Installationen, Gegenstände oder Boxen, die wahrscheinlich kontaminiert sind, sollten gewaschen, desinfiziert oder vernichtet werden. 1.9 Die im Rahmen des vorliegenden Erlasses vorgeschriebenen Reinigungs- und Desinfektionsarbeiten sind im Betriebsregister beziehungsweise Fahrtenbuch zu dokumentieren und, sofern eine amtliche Abnahme verlangt wird, vom aufsichtsführenden amtlichen Tierarzt zu bescheinigen. 2. Sondervorschriften für die Reinigung und Desinfektion von Seuchenbetrieben 2.1 Grobreinigung und Vordesinfektion 2.1.1 Bei der Tötung der Tiere sind alle notwendigen Massnahmen zu treffen, um die Verbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus zu vermeiden oder so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört unter anderem die vorübergehende Installation von Desinfektionsvorrichtungen, die Bereitstellung von Schutzkleidung und Duschen, die Dekontamination benutzter Ausrüstungen, Instrumente und Einrichtungen sowie die Abschaltung der Belüftungsanlage. 2.1.2 Tierkörper sind mit Desinfektionsmitteln einzusprühen und zur Verarbeitung und unschädlichen Beseitigung in geschlossenen und auslaufsicheren Behältern aus dem Betrieb zu entfernen. 2.1.3 Sobald die Körper aller Tiere empfänglicher Arten zur Verarbeitung und unschädlichen Beseitigung entfernt wurden, sind die Stallungen und sonstigen Wirtschaftsräume, Höfe usw., die während der Tötung, Schlachtung oder Tierkörperuntersuchung kontaminiert wurden, im Sprühverfahren mit den für diesen Zweck zugelassenen Mitteln zu desinfizieren. 2.1.4 Gewebeteile oder Blut, die möglicherweise während der Schlachtung oder Tierkörperuntersuchung verspritzt worden sind, und grober Schmutz in Gebäuden, auf Höfen, an Geräten usw. sollten sorgfältig zusammengetragen und zusammen mit den Tierkörpern entsorgt werden. 2.1.5 Das verwendete Desinfektionsmittel muss mindestens 24 Stunden auf den behandelten Flächen einwirken. 2.2 Feinreinigung und Schlussdesinfektion 2.2.1 Alle Flächen sind mit einem fettlösenden Mittel von Fett- und Schmutzresten zu befreien und mit Wasser abzuspülen. 2.2.2 Nach dem Abspülen mit kaltem Wasser sind die Flächen erneut mit Desinfektionsmittel einzusprühen. 2.2.3 Nach sieben Tagen Einwirkzeit sind die behandelten Flächen erneut zu entfetten, mit kaltem Wasser abzuspülen, mit Desinfektionsmittel einzusprühen und nochmals mit kaltem Wasser abzuspülen. 3. Desinfektion von Einstreu, Mist und Gülle 3.1 Mist und benutzte Einstreu in fester Form sollten, vorzugsweise unter Beigabe von 100 kg gekörntem Branntkalk pro Kubikmeter Mist, zur Wärmebildung aufgestapelt werden, damit eine Temperatur von mindestens 70 C im ganzen Stapel erreicht werden kann; sie sollten ferner mit Desinfektionsmittel besprüht werden und mindestens 42 Tage ruhen, während deren der Stapel entweder abgedeckt oder umgeschichtet werden sollte, damit eine Wärmebildung in allen Schichten gewährleistet ist. 3.2 Mist und Gülle in flüssiger Form sollten nach dem letzten Zugang von infektiösem Material mindestens 42 Tage gelagert werden. Diese Frist kann verlängert werden, wenn die Gülle stark verseucht ist oder wenn ungünstige Witterungsbedingungen herrschen. Sie kann verkürzt werden, wenn ein Desinfektionsmittel zugegeben wurde, um den pH-Wert im gesamten Material so zu verändern, dass Maul- und Klauenseuchenviren sicher abgetötet werden. 4. Sonderfälle 4.1 Lassen sich die Reinigungs- und Desinfektionsverfahren aus technischen oder sicherheitsrelevanten Gründen nicht gemäss dieser Richtlinie anwenden, so müssen die Gebäude oder Einrichtungen so intensiv wie möglich gereinigt und desinfiziert werden, damit das Maul- und Klauenseuchenvirus sich nicht verbreitet, und sie dürfen mindestens ein Jahr lang nicht mit Tieren empfänglicher Arten belegt werden. 4.2 Abweichend von den Nummern 2.1 und 2.2 kann die Agentur im Falle von Freilandbetrieben - unter Berücksichtigung der Art des Haltungsbetriebs und der klimatischen Bedingungen - besondere Verfahren für die Reinigung und Desinfektion festlegen. 4.3 Abweichend von Nr. 3 kann die Agentur besondere Verfahren für die Desinfektion von Jauche und Mist festlegen, wenn wissenschaftlich nachgewiesen ist, dass Maul- und Klauenseuchenviren damit sicher abgetötet werden.

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Anlage V - WIEDERBELEGUNG VON SEUCHENBETRIEBEN 1. Allgemeine Grundsätze 1.1 Mit der Wiederbelegung sollte frühestens 21 Tage nach der Schlussdesinfektion des Betriebs begonnen werden. 1.2 Zur Wiederbelegung dürfen Tiere nur unter folgenden Bedingungen eingestallt werden: 1.2.1 Die Tiere kommen nicht aus Gebieten, die wegen Maul- und Klauenseuche gesperrt sind. 1.2.2 Die Agentur muss sich davon überzeugt haben, dass etwaige verbleibende Maul- und Klauenseuchenviren in zur Wiederbelegung bestimmten Tieren entweder - im Falle von Rindern oder Schweinen - anhand klinischer Anzeichen oder - im Falle anderer für die Maul- und Klauenseuche empfänglicher Arten - durch Laboruntersuchungen nachgewiesen werden können, die am Ende des in Nr. 1.3 festgelegten Beobachtungszeitraums durchgeführt werden. 1.2.3 Damit bei den für die Wiederbelegung bestimmten Tieren eine hinreichende Immunreaktion im Sinne der Nr. 1.2.2 gewährleistet ist, müssen die Tiere 1.2.3.1 entweder aus einem Haltungsbetrieb stammen und kommen, der in einem Gebiet gelegen ist, in dem in einem Umkreis von mindestens 10 km seit mindestens 30 Tagen keine Maul- und Klauenseuche mehr aufgetreten ist, oder 1.2.3.2 in einer nach Anlage XIII durchgeführten Untersuchung von vor der Einstallung in dem Betrieb entnommenen Proben mit Negativbefund auf Maul- und Klauenseuchenantikörper getestet worden sein. 1.3 Ungeachtet der vom Betrieb praktizierten Haltungsform müssen bei der Wiederbelegung folgende Anforderungen erfüllt sein: 1.3.1 Alle Produktionseinheiten und Gebäude des betreffenden Betriebs müssen belegt werden. 1.3.2 Bei Betrieben, die aus mehreren Produktionseinheiten und Gebäuden bestehen, brauchen nicht alle Einheiten und Gebäude gleichzeitig belegt zu werden.

Tiere maul- und klauenseuchenempfänglicher Arten dürfen den Betrieb jedoch erst verlassen, wenn alle neu eingestallten Tiere in allen Einheiten und Gebäuden die Kriterien für die Wiederbelegung erfüllen. 1.3.3 Die Tiere werden in den ersten 14 Tagen nach ihrer Einstallung alle drei Tage klinisch untersucht. 1.3.4 Zwischen dem 15. und 28. Tag nach der Einstallung werden die Tiere einmal wöchentlich klinisch untersucht. 1.3.5 Frühestens 28 Tage nach der letzten Einstallung werden alle Tiere klinisch untersucht und gemäss Anlage III Nr. 2.2 stichprobenweise auf Maul- und Klauenseuchenvirus-Antikörper gestestet. 1.4 Das Wiederbelegungsverfahren gilt als abgeschlossen, wenn die in Nr. 1.3.5 vorgesehenen Massnahmen negative Befunde ergeben haben. 2. Ausweitung von Massnahmen und Ausnahmen 2.1 Die Agentur kann vorschreiben, dass 2.1.1 vor allem in Betrieben, die sich nur schwer reinigen und desinfizieren lassen (hauptsächlich Freilandbetriebe), Sentineltiere eingestallt werden. Die Agentur kann Durchführungsvorschriften zu dieser Massnahme erlassen, 2.1.2 während der Wiederbelegung zusätzliche Sicherheitsmassnahmen und Kontrollen durchgeführt werden. 2.2 Die Agentur kann von den Massnahmen gemäss den Nummern 1.3.2 bis 1.3.4 abweichen, wenn die Wiederbelegung des Betriebs frühestens 3 Monate nach dem letzten Seuchenausbruch in einem Umkreis von 10 km erfolgt. 3. Neubelegung in Verbindung mit Notimpfung 3.1 Die Neubelegung in einer nach Artikel 54 eingerichteten Impfzone erfolgt entweder gemäss den Nummern 1 und 2 dieser Anlage oder gemäss Artikel 60 § 2 beziehungsweise § 4 Buchstaben a), c) und d). 3.2 Die Agentur kann die Wiederbelegung von ausserhalb der Impfzone gelegenen Betrieben mit geimpften Tieren genehmigen, wenn die Massnahmen nach Artikel 63 durchgeführt worden und die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind: 3.2.1 Mehr als 75% der Tiere sind geimpft worden: In diesem Fall werden frühestens 28 Tage nach der letzten Wiedereinstallung von Tieren empfänglicher Arten die geimpften Tiere stichprobenartig anhand der statistischen Parameter der Anlage III Nr. 2.2 auf Antikörper gegen Nichtstrukturproteine getestet, während auf die nicht geimpften Tiere Nr. 1 Anwendung findet, oder 3.2.2 höchstens 75% der Tiere sind geimpft worden: In diesem Fall gelten die nicht geimpften Tiere als Sentineltiere und auf sie findet Nr. 1 Anwendung.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage VI - VERBRINGUNGSBESCHRÄNKUNGEN FÜR EQUIDEN 1. Mindestmassnahmen Wurde mindestens ein Maul- und Klauenseuchenausbruch gemäss Artikel 10 bestätigt, so tragen die Mitgliedstaaten dafür Sorge, dass Equiden nur in andere Mitgliedstaaten versendet werden, wenn sie zusätzlich zu dem Dokument zur Identifizierung eingetragener Equiden gemäss den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG der Kommission von einer Gesundheitsbescheinigung gemäss Anhang C der Richtlinie 90/426/EWG des Rates begleitet sind. 2. Empfohlene zusätzliche Massnahmen 2.1 Massnahmen während der Verbringungssperre Soweit die Agentur gemäss Artikel 7 § 3 eine vollständige Verbringungssperre verhängt, kann die Beförderung von Equiden aus gemäss den Artikeln 4 und 10 gesperrten Haltungsbetrieben für Tiere, die für eine besondere tierärztliche Behandlung in spezielle Pflegestationen verbracht werden müssen, in denen sich jedoch keine Tiere empfänglicher Arten befinden dürfen, genehmigt werden, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: 2.1.1 Der medizinische Notfall muss von einem Tierarzt dokumentiert sein, der sieben Tage in der Woche rund um die Uhr erreichbar ist. 2.1.2 Die Zustimmung der Bestimmungsklinik muss vorliegen. 2.1.3 Die Beförderung muss von der Agentur genehmigt sein, die sieben Tage in der Woche rund um die Uhr erreichbar sein muss. 2.1.4 Die Equiden müssen während der Beförderung von einem Identifikationspapier im Sinne der Entscheidung 93/623/EWG oder 2000/68/EG der Kommission begleitet sein. 2.1.5 Der telefonisch erreichbare amtliche Tierarzt muss vor der Abfahrt über den Transportweg informiert worden sein. 2.1.6 Equiden müssen gepflegt und mit einem wirksamen Desinfektionsmittel behandelt werden. 2.1.7 Equiden müssen in einem Pferdetransporter, der als solcher erkennbar ist und der vor und nach der Beförderung gereinigt und desinfiziert wird, befördert werden. 2.2 Kontrollen von Equiden im Hinblick auf Schutz- und Überwachungszonen 2.2.1 Für das Verbringen von Equiden ausserhalb der Schutz- und Überwachungszonen dürfen keine Bedingungen zur Auflage gemacht werden, die über die Vorschriften der Richtlinie 90/426/EWG hinausgehen. 2.2.2 Für das Verbringen von Equiden innerhalb der Schutz- und Überwachungszonen gemäss Artikel 23 gelten folgende Bedingungen: 2.2.2.1 Die Verwendung von Equiden, die in Betrieben innerhalb einer Schutz- oder Überwachungszone gehalten werden, welche keine empfänglichen Tiere halten, kann in der Schutzzone zugelassen werden, sofern entsprechende Reinigungs- und Desinfektionsmassnahmen erfolgen, und darf in Einrichtungen, die in der Überwachungszone gelegen sind, nicht eingeschränkt werden. 2.2.2.2 Equiden können uneingeschränkt in Pferdetransportern zu Haltungsbetrieben befördert werden, in denen sich keine Tiere empfänglicher Arten befinden. 2.2.2.3 Die Agentur kann in Ausnahmefällen genehmigen, dass Equiden in geeigneten oder zugelassenen Pferdetransportern aus einem Betrieb, in dem keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, zu einem anderen Betrieb innerhalb der Schutzzone befördert werden, in dem sich Tiere empfänglicher Arten befinden, sofern der Transporter vor dem Verladen der Tiere und vor Verlassen des Bestimmungsbetriebs gereinigt und desinfiziert wird. 2.2.2.4 Das Verbringen von Equiden auf Verkehrsstrassen, Weiden von Betrieben, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, und Übungsplätzen kann zugelassen werden. 2.2.3 Das Gewinnen von Sperma, Eizellen und Embryos von Spenderequiden in Betrieben, in denen keine Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, sowie das Befördern von Sperma, Eizellen und Embryos zu Empfängerequiden in Betrieben, die keine Tiere empfänglicher Arten halten, ist uneingeschränkt zulässig. 2.2.4 Der Zugang von Equidenbesitzern, Tierärzten, Besamungstechnikern und Hufschmieden zu Betrieben innerhalb der Überwachungszonen, in denen Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, die jedoch nicht den Beschränkungen gemäss Artikel 4 und 10 unterliegen, ist nur unter folgenden Bedingungen zulässig: 2.2.4.1 Die Equiden werden von Tieren empfänglicher Arten getrennt gehalten, und den vorerwähnten Personen ist der Zugang zu Tieren empfänglicher Arten untersagt. 2.2.4.2 Alle Besucher werden erfasst. 2.2.4.3 Transportmittel sowie die Stiefel von Besuchern werden gereinigt und desinfiziert.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage VII - BEHANDLUNG VON ERZEUGNISSEN ZUR WIRKSAMEN ABTÖTUNG DES MAUL- UND KLAUENSEUCHENVIRUS TEIL A Erzeugnisse tierischen Ursprungs 1. Fleischerzeugnisse, die zumindest einer der Behandlungen im Sinne der ersten Spalte in Tabelle 1 des Anhangs III der Richtlinie 2002/99/EG des Rates (letzte Fassung) unterzogen wurden.2. Häute und Felle, die den Erfordernissen gemäss Artikel 20 und Anhang VIII Kapitel VI Buchstabe A Nr.2 Buchstabe c) oder d) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen. 3. Schafwolle, Wiederkäuerhaare und Schweineborsten, die den Erfordernissen gemäss Artikel 20 und Anhang VIII Kapitel VI Buchstabe A Nr.1 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 entsprechen. 4. Erzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten, die einer der folgenden Behandlungen unterzogen wurden: a) einer Hitzebehandlung in einem hermetisch verschlossenen Behältnis mit einem F0-Wert von mindestens 3,00 (ein F0-Wert von 3,00 bedeutet, dass der kälteste Punkt in dem Erzeugnis genügend erhitzt worden ist, um den gleichen Tötungseffekt wie bei 121 °C in 3 Minuten bei momentanem Erhitzen und Abkühlen zu erzielen) oder b) einer Hitzebehandlung, bei der die Kerntemperatur für mindestens 60 Minuten auf mindestens 70° gehalten wird.5. Blut und Bluterzeugnisse von Tieren empfänglicher Arten, die für technische Zwecke verwendet werden, einschliesslich Pharmazeutika, In-vitro-Diagnostika und Laborreagenzien, die zumindest einer der Behandlungen gemäss Anhang VIII Kapitel IV Buchstabe B Nr.3 Buchstabe e) Ziffer ii) der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 unterzogen wurden. 6. Schmalz und ausgeschmolzene tierische Fette, die gemäss Anhang VII Kapitel IV Buchstabe B Nr.2 Buchstabe d) Ziffer iv) der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 hitzebehandelt wurden. 7. Heimtierfutter und Kauspielzeug, die die Anforderungen gemäss Anhang II Buchstabe B Nummern 2, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr. 1774/2002 erfüllen. 8. Jagdtrophäen von Huftieren, die die Anforderungen gemäss Anhang VIII Kapitel VII Buchstabe A Nummern 1, 3 oder 4 der Verordnung (EG) Nr.1774/2002 erfüllen. 9. Tierdärme, die gemäss Anhang I Kapitel II der Richtlinie 92/118/EWG gesäubert, ausgeschabt und entweder mit Natriumchlorid während 30 Tagen gesalzen oder nach dem Ausschaben gebleicht oder getrocknet und die nach der Behandlung vor einer etwaigen Rekontamination geschützt wurden. TEIL B Erzeugnisse nichttierischen Ursprungs 1. Trockenfutter und Stroh, die a) folgender Behandlung unterzogen wurden: i) Sie werden während mindestens zehn Minuten bei einer Mindesttemperatur von 80 °C in einer geschlossenen Kammer dampfbehandelt oder ii) unter Verwendung handelsüblicher Lösungen in einer Konzentration von 35-40% Formalindämpfen (Formaldehydgas) ausgesetzt, die während mindestens acht Stunden bei einer Mindesttemperatur von 19 °C in einer Kammer erzeugt wurden, oder b) abgepackt oder in Ballen und vor Wettereinflüssen geschützt an Orten gelagert wurden, die mindestens zwei Kilometer vom nächsten Herd eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche entfernt sind, und frühestens drei Monate nach Abschluss der Reinigungs- und Desinfektionsmassnahmen gemäss Artikel 11, keinesfalls aber vor Aufhebung der Sperre in der Schutzzone freigegeben wurden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage VIII TEIL A Behandlung von frischem Fleisch 1. Entbeintes frisches Fleisch Fleisch gemäss Artikel 2 Buchstabe a) der Richtlinie 64/433/EWG des Rates mit Zwerchfellen, ausgenommen Innereien, ohne Knochen und von allen wesentlichen zugänglichen Lymphdrüsen befreit.2. Zugerichtete Innereien - Herzen, von Lymphdrüsen, Bindegewebe und anhaftendem Fettgewebe vollständig befreit, - Lebern, von Lymphdrüsen, Bindegewebe und anhaftendem Fettgewebe vollständig befreit, - ganze Kaumuskeln, gemäss Anhang I Kapitel VIII Nr.41 Abschnitt A Buchstabe a) der Richtlinie 64/433/EWG angeschnitten und von Lymphdrüsen, Bindegewebe und anhaftendem Fettgewebe vollständig befreit, - Zungen mit Epithelgewebe, jedoch ohne Knochen, Knorpel und Mandeln, - Lungen ohne Luftröhre, Stammbronchien, Mediastinal- und Bronchiallymphdrüsen, - sonstige Innereien ohne Knochen und Knorpel, von Lymphknoten, Bindegewebe, anhaftendem Fettgewebe und Schleim vollständig befreit. 3. Reifung - Reifung der Schlachtkörper bei mindestens +2 °C während mindestens 24 Stunden, - in der Mitte des Longissimus-dorsi-Muskels gemessener pH-Wert von weniger als 6,0.4. Es sind wirksame Vorkehrungen zu treffen, um Kreuzkontaminationen zu vermeiden. TEIL B Zusätzliche Massnahmen im Zusammenhang mit der Erzeugung von Frischfleisch von Tieren empfänglicher Arten, die aus der Überwachungszone stammen 1. Bei der Erzeugung von Frischfleisch - ausgenommen Köpfe, Eingeweide und Innereien -, das ausserhalb einer Schutz- oder Überwachungszone in den Verkehr gebracht werden soll, ist mindestens eine der nachstehenden zusätzlichen Bedingungen einzuhalten: a) Wiederkäuer: i) Die Tiere sind den Kontrollen nach Artikel 26 § 2 unterzogen worden, und ii) das Fleisch unterliegt einer Behandlung im Sinne der Nummern 1, 3 und 4 des Teils A.b) Alle Tiere empfänglicher Arten: i) Die Tiere sind mindestens 21 Tage im Betrieb verblieben und gekennzeichnet, so dass der Ursprungsbetrieb ermittelt werden kann, und ii) die Tiere sind den Kontrollen nach Artikel 26 § 2 unterzogen worden und iii) das Fleisch ist eindeutig gekennzeichnet;es wird mindestens 7 Tage unter amtlicher Aufsicht gehalten und erst freigegeben, wenn am Ende dieses Zeitraums jeder Verdacht einer Infektion des Ursprungsbetriebs mit dem Maul- und Klauenseuchenvirus amtlich entkräftet worden ist. c) Alle Tiere empfänglicher Arten: i) Die Tiere unterlagen 21 Tage lang im Ursprungsbetrieb einer Verbringungssperre;während dieses Zeitraums ist kein Tier einer für die maul- und klauenseuche empfänglichen Art im Betrieb eingestallt worden; und ii) die Tiere sind innerhalb von 24 Stunden nach dem Verladen den Kontrollen nach Artikel 26 § 2 unterzogen worden, und iii) Proben, die innerhalb von 48 Stunden nach dem Verladen entsprechend den statistischen Anforderungen gemäss Nr. 2.2 des Anhangs III entnommen worden sind, sind mit Negativbefund auf Antikörper gegen das Maul- und Klauenseuchenvirus getestet worden, und iv) das Fleisch wird 24 Stunden lang unter amtlicher Kontrolle gehalten und erst freigegeben, wenn bei einer erneuten klinischen Inspektion der Tiere im Ursprungsbetrieb ausgeschlossen worden ist, dass die betreffenden Tiere infiziert oder seuchenverdächtig sind. 2. Zugerichtete Innereien werden mit der Kennzeichnung der Genusstauglichkeit im Sinne der Richtlinie 2002/99/EG versehen und einer der in Anhang VII Buchstabe A Nr.1 vorgesehenen Behandlungen unterzogen. 3. Andere Erzeugnisse werden der in Artikel 34 vorgesehenen Behandlung unterzogen. Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage IX - BEHANDLUNG VON MILCH ZUR WIRKSAMEN ABTÖTUNG VON MAUL- UND KLAUENSEUCHENVIREN TEIL A Konsummilch und Konsummilcherzeugnisse Folgende Behandlungen bieten anerkanntermassen ausreichende Garantien für die wirksame Abtötung von Maul- und Klauenseuchenviren in Konsummilch und Konsummilcherzeugnissen. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Milch oder Milcherzeugnisse nach der Verarbeitung mit einer potenziellen Maul- und Klauenseuchenvirus-Infektionsquelle in Berührung kommen. 1. Konsummilch muss mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden: 1.1 Sterilisation auf einen F0-Wert von mindestens 3, 1.2.Ultrahocherhitzung (UHT) (1), 1.3 zweimalige Kurzzeiterhitzung (HTST) (2) von Milch mit einem pH-Wert von mindestens 7,0, 1.4 Kurzzeiterhitzung von Milch mit einem pH-Wert unter 7,0, 1.5. einmalige Kurzzeiterhitzung kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren, und zwar entweder 1.5.1 einer Senkung des pH-Werts auf < 6 für wenigstens eine Stunde oder 1.5.2 einer weiteren Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit Austrocknung, 2. Milcherzeugnisse sind entweder einer der vorerwähnten Behandlungen zu unterziehen, oder sie müssen aus gemäss Absatz 1 behandelter Milch hergestellt worden sein.3. Der Minister kann jede andere Behandlung beschliessen, insbesondere in Bezug auf Rohmilcherzeugnisse, die eine ausgedehnte Reifezeit durchmachen, einschliesslich einer Senkung des pH-Werts auf < 6. TEIL B Nicht zum menschlichen Verzehr bestimmte Milch und Milcherzeugnisse sowie Futtermilch und Futtermilcherzeugnisse Folgende Behandlungen bieten anerkanntermassen ausreichende Garantien für die wirksame Abtötung von Maul- und Klauenseuchenviren in Milch und Milcherzeugnissen, die nicht zum menschlichen Verzehr oder zur Verfütterung bestimmt sind. Es sind alle erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass die Milch oder Milcherzeugnisse nach der Verarbeitung mit einer potenziellen Maul- und Klauenseuchenvirus-Infektionsquelle in Berührung kommen. 1. Milch, die nicht zum menschlichen Verzehr bestimmt ist, und Futtermilch müssen mindestens einer der folgenden Behandlungen unterzogen werden: 1.1 Sterilisation auf einen F0-Wert von mindestens 3, 1.2 Ultrahocherhitzung UHT (1) kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren gemäss Nr. 1.4.1 beziehungsweise 1.4.2, 1.3 zweimalige Kurzzeiterhitzung (HTST) (2), 1.4 Kurzzeiterhitzung kombiniert mit einem anderen physikalischen Verfahren, und zwar entweder 1.4.1 einer Senkung des pH-Werts auf < 6 für wenigstens eine Stunde, oder 1.4.2 einer weiteren Erhitzung auf mindestens 72 °C, kombiniert mit Austrocknung, 2. Milcherzeugnisse müssen entweder einer der vorerwähnten Behandlungen unterzogen oder aus gemäss Nr.1 behandelter Milch hergestellt werden. 3. Molke, die zur Fütterung von Tieren empfänglicher Arten bestimmt ist und aus Milch gewonnen wird, die gemäss Nr.1 behandelt wurde, darf frühestens 16 Stunden nach Gerinnung der Milch abgeschöpft werden und muss vor ihrem Transport zu den Schweinehaltungsbetrieben einen pH-Wert von < 6,0 aufweisen. (1) UHT = Ultrahocherhitzung auf 132 °C während mindestens 1 Sekunde.(2) HTST = Kurzzeiterhitzung auf 72 °C während mindestens 15 Sekunden oder Behandlung mit gleichwertigem Pasteurisierungseffekt,bei dem eine Negativreaktion auf den Phosphatasetest gewährleistet ist. Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage X - KRITERIEN FÜR DIE DURCHFÜHRUNG VON SCHUTZIMPFUNGEN UND LEITLINIEN FÜR NOTIMPFPROGRAMME 1. Kriterien für die Durchführung von Schutzimpfungen Pour la consultation du tableau, voir image 2.Zusätzliche Kriterien für die Durchführung von Notimpfungen (Schutzimpfung und Suppressivimpfung) Pour la consultation du tableau, voir image 3. Abgrenzung von Gebieten mit hoher Besatzdichte 3.1 Bei der Entscheidung über die in Anwendung vorliegenden Erlasses zu treffenden Massnahmen, insbesondere die Massnahmen gemäss Artikel 54 § 2, wird zusätzlich zur gründlichen epidemiologischen Untersuchung auch die Abgrenzung von Gebieten mit hoher Besatzdichte gemäss Nr. 3.2 oder gegebenenfalls gemäss § 2 Buchstabe u) der Richtlinie 2001/89/EG in Erwägung gezogen und in diesem Fall die strengere Gebietsdefinition gewählt.

Der Minister kann die Abgrenzung ändern, um neuen wissenschaftlichen Erkenntnissen Rechnung zu tragen. 3.2 Tiere empfänglicher Arten Bei Tieren empfänglicher Arten gilt als Gebiet mit hoher Besatzdichte ein geografisches Gebiet im Umkreis von 10 km um einen Betrieb, in dem maul- und klauenseuchenverdächtige oder maul- und klauenseucheninfizierte Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, wenn die Besatzdichte mehr als 1 000 Tiere empfänglicher Arten je km2 beträgt. Der betreffende Betrieb muss entweder in einer Unterregion im Sinne von Artikel 2 Nr. 33), wenn die Besatzdichte mehr als 450 Tiere empfänglicher Arten je km2 beträgt, oder weniger als 20 km von einer solchen Unterregion entfernt liegen.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Anlage XI TEIL A Nationales Labor, das für den Umgang mit lebenden Maul- und Klauenseuchenviren zugelassen ist Pour la consultation du tableau, voir image TEIL B Laboratorien im nationalen Hoheitsgebiet, die zur Impfstoffherstellung für den Umgang mit lebenden Maul- und Klauenseuchenviren zugelassen sind Entfällt.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage XII - BIOLOGISCHE SICHERHEIT FÜR LABORATORIEN UND EINRICHTUNGEN, DIE MIT LEBENDEN MAUL- UND KLAUENSEUCHENVIREN UMGEHEN 1. Laboratorien und Einrichtungen, die mit lebenden Maul- und Klauenseuchenviren umgehen, müssen die « Mindestnormen für Laboratorien, die in vitro und in vivo mit Maul- und Klauenseuchenviren arbeiten », die die Europäische Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im April 1985 auf ihrer 26. Tagung in Rom (geänderte Fassung von 1993) erarbeitet hat, erfüllen oder übertreffen. 2. Laboratorien und Einrichtungen, die mit lebenden Maul- und Klauenseuchenviren umgehen, werden innerhalb von fünf Jahren mindestens zweimal kontrolliert, wobei eine dieser Kontrollen unangekündigt stattfindet.3. Das Kontrollteam besteht zumindest aus - einem Experten der Kommission, - einem Experten des FÖD und einem Experten der Agentur für Maul- und Klauenseuche, - einem unabhängigen Experten für Fragen der Biosicherheit in Laboratorien, die mikrobiologischen Gefahren ausgesetzt sind.4. Das Kontrollteam legt der Kommission und den Mitgliedstaaten gemäss der Entscheidung 98/139/EG der Kommission einen Bericht vor. Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage XIII - TESTMETHODEN UND STANDARDS FÜR DIE DIAGNOSE DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE UND FÜR DIE DIFFERENZIALDIAGNOSE ZUR ABGRENZUNG DER MAUL- UND KLAUENSEUCHE VON ANDEREN VESIKULÄREN VIRUSERKRANKUNGEN Im Sinne dieser Anlage ist unter « Test » ein labordiagnostisches Verfahren und unter « Standard » ein Referenzreagens zu verstehen, das im Zuge von Vergleichstests, die in verschiedenen Laboratorien durchgeführt wurden, international anerkannte Norm geworden ist.

TEIL A Diagnosetestmethoden 1. Verfahrensempfehlungen Die im Handbuch mit Normenempfehlungen für Diagnosemethoden und Vakzine des Internationalen Tierseuchenamtes (OIE), im folgenden « OIE-Handbuch » genannt, als « Pflichttests » für den internationalen Handel angeführten Verfahren sind Standardtests für die Diagnose vesikulärer Erkrankungen.Das nationale Labor ist verpflichtet, Standards und Testmethoden anzuwenden, die den Vorgaben des OIE-Handbuchs zumindest gleichwertig sind.

Der Minister kann beschliessen, strengere Testmethoden vorzuschreiben, als sie im OIE-Handbuch festgelegt sind. 2. Alternativverfahren Die Anwendung von Testmethoden, die im OIE-Handbuch als « alternative Tests« festgelegt sind, oder anderer, nicht im OIE-Handbuch vorgesehener Tests, ist zulässig, soweit nachgewiesen wurde, dass die Testleistung den im OIE-Handbuch oder in den Anhängen einschlägiger Gemeinschaftsvorschriften - je nachdem, welche Parameter strenger sind - festgelegten Empfindlichkeits- und Spezifitätsparametern entspricht oder sie übertrifft. Das nationale Labor ist verpflichtet, Daten zu erfassen und abzuspeichern, mit denen sie belegen können, dass die von ihnen angewandten Testmethoden den einschlägigen OIE- beziehungsweise Gemeinschaftsvorschriften entsprechen. 3. Standards und Qualitätskontrolle Das nationale Referenzlabor beteiligt sich periodisch an Standardisierungsarbeiten und externen Qualitätssicherungsprogrammen, die vom gemeinschaftlichen Referenzlabor organisiert werden. Das nationale Referenzlabor führt ausserdem interne Qualitätssicherungsprogramme durch. Bis alle Programmeinzelheiten feststehen, gelten die OIE-Leitlinien für Laborqualitätsbewertung (OIE Guidelines for Laboratory Quality Evaluation) (OIE-Normenkommission, September 1995).

Als Teil der Qualitätssicherung weist das nationale Referenzlabor nach, dass die von ihnen routinemässig angewandten Testmethoden den im OIE-Handbuch oder in Anhang XIV der Richtlinie 2003/85/EG des Rates vom 29. September 2003 über Massnahmen der Gemeinschaft zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche, zur Aufhebung der Richtlinien 85/511/EWG sowie der Entscheidungen 89/531/EWG und 91/665/EWG und zur Änderung der Richtlinie 92/46/EWG, je nachdem, welche Parameter strenger sind, festgelegten Empfindlichkeits- und Spezifitätsparametern entsprechen. 6. Auswahl und Transport von Probenmaterial Eine Aliquote Probenmaterial ist an das Labor gemäss Anlage XI Teil A einzusenden.Steht kein Probenmaterial zur Verfügung oder ist es zum Transport ungeeignet, so ist auch Primärkulturmaterial ein und derselben Wirtsart oder Zelllinienmaterial aus wenigen Passagen zulässig.

Das Datenprofil des Primärkultur- beziehungsweise Zelllinienmaterials sollte mitgeteilt werden.

Proben für die Diagnose vesikulärer Viruserkrankungen können bei 4 °C zum Bestimmungslabor transportiert werden, wenn die voraussichtliche Transportzeit 24 Stunden nicht überschreitet.

Für Probangproben (Speiseröhren-/Rachentupfer) wird der Transport auf Kohlensäureeis oder Flüssigstickstoff empfohlen, insbesondere, wenn Verzögerungen an Flughäfen absehbar sind.

Zum sicheren Transport von Material maul- und klauenseuchenverdächtiger Tiere sind besondere Verpackungsauflagen zu erfüllen. Zum einen soll gewährleistet werden, dass Transportbehälter nicht zerbrechen oder auslaufen können und das Risiko der Kontamination ausgeschaltet ist, und zum anderen soll sichergestellt werden, dass die Proben in zufrieden stellendem Zustand im Labor eintreffen. Kühlelemente sind Schmelzeis vorzuziehen, um zu vermeiden, dass Eiswasser aus dem Packstück ausläuft.

Das nationale Referenzlabor muss im Voraus über die Probensendung informiert werden und nach Ankunft ihren Empfang bestätigen.

Die Ein- und Ausfuhrvorschriften müssen eingehalten werden.

TEIL B Standards Die im OIE-Handbuch mit Normenempfehlungen für Diagnosemethoden und Vakzine festgelegten Protokolle enthalten Referenzmethoden für die Virusisolierung, den Antigennachweis und den Antikörpernachweis zur Diagnose vesikulärer Erkrankungen. 1. Maul- und Klauenseuche 1.1 Antigennachweis Standardisierte, inaktivierte Antigene aller sieben Serotypen werden vom OIE/FAO-Weltreferenzlaboratorium (WRL) für Maul- und Klauenseuche bereitgestellt.

Das nationale Referenzlabor stellt sicher, dass die von ihnen angewandten Systeme zum Antigennachweis diesen Mindeststandards entsprechen. Das gemeinschaftliche Referenzlabor empfiehlt erforderlichenfalls, in welcher Verdünnung diese Antigene als stark- beziehungsweise schwachpositive Kontrollen zu verwenden sind. 1.2 Virusisolierung Das nationale Referenzlabor informiert sich beim gemeinschaftlichen Referenzlabor über die Standards für den Virusnachweis.

Maul- und Klauenseuchenvirus-Isolate werden vom Weltreferenzlabor für Maul- und Klauenseuche bereitgestellt.

Das nationale Referenzlabor stellt sicher, dass die zur Maul- und Klauenseuchenvirus-Isolierung verwendeten Gewebekultursysteme empfindlich genug sind, um alle Serotypen und Stämme nachweisen zu können, für die das Labor Diagnosekapazität besitzt. 1.3 Methoden zum Nukleinsäurenachweis Das nationale Referenzlabor informiert sich beim gemeinschaftlichenReferenzlabor über die Standards für den Nachweis von viraler RNS. Das nationale Referenzlabor stellt die Empfindlichkeit von RNS-Nachweismethoden durch Vergleichstests fest.

Das gemeinschaftliche Referenzlabor hält zum Nachweis von viraler RNS standardisierte, qualitätsgesicherte Reagenzien bereit. 1.4 Antikörpernachweis (Strukturproteine) Das nationale Referenzlabor informiert sich beim gemeinschaftlichenReferenzlabor über die Standards für den Antikörpernachweis (Strukturproteine).

Im Rahmen der « FAO Phase XV Standardisation Exercise in Foot-and-Mouth Disease Antibody Detection » wurden 1998 standardisierte Antiseren gegen die Maul- und Klauenseuchenvirus-Typen 01-Manisa, A22-Iraq und C-Noville entwickelt.

Infolge der Standardisierungsarbeiten zwischen dem gemeinschaftlichen Referenzlabor und den nationalen Laboratorien sind standardisierte Referenzseren für alle wesentlichen Antigenvarianten des Maul- und Klauenseuchenvirus festgelegt. Diese Referenzseren sind vom nationalen Referenzlabor als Standards zu verwenden. 1.5 Antikörpernachweis (Nichtstrukturproteine) Das nationale Referenzlabor informiert sich beim gemeinschaftlichenReferenzlabor über die Standards für den Maul- und Klauenseuche-Antikörpernachweis.

Infolge der Standardisierungsarbeiten zwischen dem gemeinschaftlichen Referenzlabor und den nationalen Laboratorien werden standardisierte Referenzseren festgelegt, die vom nationalen Referenzlabor als Standards zu verwenden sind. 2. Vesikuläre Schweinekrankheit Die Diagnose der vesikulären Schweinekrankheit erfolgt nach Massgabe der Entscheidung 2000/428/EG der Kommission.3. Andere vesikuläre Erkrankungen Das nationale Referenzlabor informiert sich beim gemeinschaftlichenReferenzlabor über die Standards für die Labordiagnose der vesikulären Stomatitis oder des Bläschenexanthems des Schweines. Das nationale Referenzlabor kann seine Laborkapazität zur Diagnose anderer vesikulärer Erkrankungen als der Maul- und Klauenseuche und der vesikulären Schweinekrankheit, d.h. der vesikulären Stomatitis und des Bläschenexanthems des Schweines, aufrechterhalten.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage XIV - FUNKTIONEN UND AUFGABEN DER NATIONALEN REFERENZLABORS Das für die Diagnose der Maul- und Klauenseuche und anderer vesikulärer Erkrankungen zuständige nationale Referenzlabor gemäss Anlage XI Teil A hat folgende Funktionen und Aufgaben: 1. Das nationale Referenzlabor, das mit lebenden Maul- und Klauenseuchenviren umgeht, arbeitet unter hohen Sicherheitsbedingungen, wie sie in den « Mindestnormen für Laboratorien, die in vitro und in vivo mit Maul- und Klauenseuchenviren arbeiten » (Minimum standards for Laboratories working with foot-and-mouth virus in vitro and in vivo) festgelegt sind, die die Europäische Kommission zur Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche 1985 auf ihrer 26.Tagung in Rom erarbeitet hat und die 1993 durch Anhang 6 Ziffer ii) des Berichts über die 30. Tagung in Rom geändert wurden. 2. Das nationale Referenzlabor muss ununterbrochen in der Lage sein, vesikuläre Viruserkrankungen zu diagnostizieren und verfügt über die für eine schnelle Erstdiagnose erforderlichen Geräte sowie über entsprechend ausgebildetes Personal.3. Das nationale Referenzlabor hält inaktivierte Referenzstämme aller Maul- und Klauenseuchenvirus-Serotypen, Immunseren gegen die betreffenden Viren sowie alle weiteren Reagenzien vorrätig, die für eine Schnelldiagnose erforderlich sind.Zur Bestätigung eines Negativbefunds sollten ständig angemessene Zellkulturen bereitstehen. 4. Das nationale Referenzlabor verfügt über die für eine umfassende serologische Überwachung erforderlichen Geräte sowie über entsprechend ausgebildetes Personal.5. Bei Verdacht auf einen Primärausbruch sind nach einem vorgegebenen Protokoll geeignete Proben zu entnehmen und auf schnellstem Wege zum nationalen Labor zu befördern.Um in einem Maul- und Klauenseuche Verdachtsfall unverzüglich handeln zu können, trägt die Agentur dafür Sorge, dass die für die Entnahme der Proben und ihre Beförderung zum nationalen Labor erforderlichen Geräte und Materialien stets vor Ort bereitstehen. 6. Für alle Viren, die neu eingeschleppt werden, sind Antigen und Genom zu bestimmen.Diese Charakterisierung kann vom nationalen Labor vorgenommen werden, soweit es dafür ausgerüstet ist, oder das nationale Labor leitet so bald wie möglich eine Virusprobe von einem Primärfall zur Bestätigung und weiteren Charakterisierung an das gemeinschaftliche Referenzlabor weiter und fordert ein Gutachten zur antigenetischen Beziehung des Feldstamms zu den in den gemeinschaftlichen Antigen und Impfstoffbanken vorrätig gehaltenen Vakzinestämmen an. Dasselbe Verfahren sollte auch angewandt werden, wenn das nationale Labor aus Drittstaaten Virusmaterial erhält, dessen Charakterisierung für die Gemeinschaft von Belang sein könnte. 7. Das nationale Referenzlabor leitet massgebliche epidemiologische Daten an die Agentur weiter, die sie ihrerseits dem gemeinschaftlichen Referenzlabor übermittelt.8. Das nationale Referenzlabor arbeitet mit dem gemeinschaftlichen Referenzlabor zusammen, um zu gewährleisten, dass die amtlichen Tierärzte vor Ort im Rahmen ihrer Ausbildung Gelegenheit erhalten, klinische Fälle von Maul- und Klauenseuche in nationalen Labors zu begutachten.9. Das nationale Referenzlabor arbeitet in Fragen der Entwicklung verbesserter Diagnosemethoden und zum Austausch einschlägiger Materialien und Informationen mit dem gemeinschaftlichen Referenzlabor und anderen nationalen Labors zusammen.10. Das nationale Referenzlabor beteiligt sich an externen Qualitätssicherungsprogrammen und Standardisierungsarbeiten, die vom gemeinschaftlichen Referenzlabor veranstaltet werden.11. Das nationale Referenzlabor wendet Testmethoden und Standards an, die den Kriterien gemäss Anlage XIII zumindest gleichwertig sind.Das nationale Referenzlabor übermittelt der Kommission auf Antrag Daten, die belegen, dass die angewandten Testmethoden die erwähnten Anforderungen erfüllen oder übertreffen. 12. Im Interesse der schnellen Diagnose und zügigen Durchführung der Bekämpfungsmassnahmen durch die Agentur sollte das nationale Referenzlabor in der Lage sein, alle für vesikuläre Erkrankungen verantwortlichen Viren und das Enzephalomyocarditis-Virus zu identifizieren.13. Das nationale Referenzlabor arbeitet zur Durchführung von Tests, beispielsweise serologischer Untersuchungen, die keinen Umgang mit lebenden Maul- und Klauenseuchenviren erfordern, mit anderen von der Agentur bezeichneten Labors zusammen. Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage XV. - KRITERIEN UND ANFORDERUNGEN FÜR DIE KRISENPLÄNE Die Agentur und das FÖD tragen dafür Sorge, dass die Krisenpläne mindestens folgende Anforderungen erfüllen: 1. Sie gewährleisten, dass die für die Durchführung der Krisenpläne erforderlichen rechtlichen Zuständigkeiten gegeben sind und ermöglichen eine zügige und erfolgreiche Tilgungskampagne.2. Sie gewährleisten, dass Krisenfonds, Haushalts- und sonstige Finanzmittel in Anspruch genommen werden können, um allen Aspekten der Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche im Seuchenfall Rechnung zu tragen.3. Es wird eine Weisungskette eingerichtet, die gewährleistet, dass die Beschlussfassung im Seuchenfall zügig und effizient verläuft.Eine zentrale Beschlussfassungsinstanz übernimmt die strategische Leitung der Bekämpfungsaktionen; die verantwortlichen amtlichen Tierärzte des FÖD und der Agentur sind Mitglieder dieser Instanz. 4. Die Agentur muss in der Lage sein, bei Seuchenausbruch sofort ein funktionsfähiges zentrales Krisenbüro einzurichten, das die Umsetzung aller von der zentralen Beschlussfassungsinstanz gefassten Beschlüsse koordiniert.Es wird ein ständig einsatzbereiter Koordinator benannt, der die zügige Einrichtung des Krisenbüros garantiert. 5. Es stehen ausführliche Pläne bereit, um bei Ausbruch der Maul- und Klauenseuche unverzüglich lokale Krisenbüros zur Durchführung von Bekämpfungs- und Umweltschutzmassnahmen auf lokaler Ebene einrichten zu können.6. Die Agentur gewährleistet die Zusammenarbeit zwischen dem zentralen Krisenbüro, den lokalen Krisenbüros, dem FÖD und den insbesondere für Umwelt und Wildtiere zuständigen regionalen Behörden, um sicherzustellen, dass die Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit von Tier und Umwelt ordnungsgemäss koordiniert werden.7. Es wird, erforderlichenfalls in Zusammenarbeit mit anderen Mitgliedstaaten, eine ständig einsatzbereite Sachverständigengruppe eingesetzt, die über aktuelles Fachwissen verfügt und der zuständigen Behörde die für eine optimale Vorbereitung auf den Seuchenfall erforderliche Unterstützung leistet.8. Es werden angemessene Ressourcen, einschliesslich Personal, Materialausstattung und Laborinfrastruktur, bereitgestellt, um eine zügige und effiziente Kampagne zu gewährleisten.9. Ein aktuelles Seuchenbekämpfungshandbuch wird bereitgestellt.Es beschreibt umfassend und konkret alle Einzelheiten betreffend die Verfahren, Anweisungen und Bekämpfungsmassnahmen im Falle eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche. 10. Es müssen ausführliche Pläne für Notimpfungen verfügbar sein. 11.Das Personal nimmt regelmässig teil an 11.1 Lehrgängen in Fragen der Erkennung klinischer Symptome, der epidemiologischen Untersuchung und der Tierseuchenbekämpfung, 11.2 Echtzeitübungen, für die folgende Bestimmungen gelten: 11.2.1 Die Übungen werden zweimal während eines Zeitraums von fünf Jahren durchgeführt, wobei die erste Übung nicht später als drei Jahre nach der Genehmigung des Plans beginnen sollte, oder 11.2.2 während des Zeitraums von fünf Jahren nach einem Ausbruch wurde eine schwere Tierseuche wirksam bekämpft und getilgt oder 11.2.3 eine der beiden Übungen nach Nr. 11.2.1 wird durch eine Echtzeitübung ersetzt, die im Rahmen der Krisenpläne für andere schwere Tierseuchen, die an Land lebende Tiere betreffen, durchgeführt wird oder 11.2.4 abweichend von Nr. 11.2.1. und vorbehaltlich geeigneter Bestimmungen im Krisenplan treffen die Mitgliedstaaten mit einem begrenzten Bestand an Tieren empfänglicher Arten die notwendigen Vorkehrungen für eine Teilnahme an den in einem Nachbarstaat durchgeführten Echtzeitübungen und für einen Beitrag zu diesen Übungen; ferner werden gemäss Anhang VII Buchstabe g) Ziffer ii) der Richtlinie 2001/89/EG in Bezug auf alle Tiere maul- und klauenseuchenempfänglicher Arten Notfallübungen durchgeführt. 11.3 Kommunikationsseminaren zur Durchführung laufender Sensibilisierungskampagnen, die an Behörden, Landwirte und Tierärzte gerichtet sind. 12. Bei der Erarbeitung der Krisenpläne wird den Ressourcen Rechnung getragen, die erforderlich sind, um eine Vielzahl von Ausbrüchen, die innerhalb kurzer Zeit durch verschiedene, antigenetisch unterschiedliche Serotypen oder Stämme verursacht werden, wie dies unter anderem bei absichtlicher Freisetzung von Maul- und Klauenseuchenviren in die Umwelt der Fall sein kann, unter Kontrolle zu bringen. 13. Unbeschadet der geltenden Veterinärbedingungen müssen die Krisenpläne gewährleisten, dass im Falle eines Ausbruchs von Maul- und Klauenseuche die Massenentsorgung der Tierkörper und tierischen Abfälle ohne Gefahr für die menschliche Gesundheit und unter Rückgriff auf Prozeduren oder Methoden erfolgt, mit denen jeglichen vermeidbaren Umweltschäden vorgebeugt wird, d.h. i) minimale Gefahr für Boden, Luft, Oberflächengewässer und Grundwasser, Pflanzen und Tiere, ii) minimale Lärm- oder Geruchsbelästigung, iii) minimale Auswirkungen auf das Landschaftsbild oder auf Standorte besonderen Interesses.14. Die Krisenpläne müssen Angaben über geeignete Plätze und Betriebe zur Behandlung oder Entsorgung von Tierkörpern und tierischen Abfällen im Seuchenfall enthalten.15. Die Agentur sorgt für die Unterrichtung der betroffenen Landwirte, Bewohner des ländlichen Raumes und der gesamten Bevölkerung.Dabei werden neben der Bereitstellung von Informationen über ländliche oder regionale Medien einfach wahrzunehmende unmittelbare Kontaktmöglichkeiten für die Bewohner der betroffenen Gebiete (u.a. über Helplines) gewährleistet.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE

Anlage XVI TEIL A Massnahmen bei Bestätigung des Vorliegens von Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren: 1. Sobald ein Primärfall der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren empfänglicher Arten bestätigt ist, trifft die Agentur in Absprache mit dem FÖD unverzüglich folgende Massnahmen gegen die Ausbreitung der Seuche: a) Bekanntgabe des Primärfalls gemäss Anlage II, b) Einsetzung einer Sachverständigengruppe, der Tierärzte, Jäger und auf Wildtiere spezialisierte Biologen sowie Epidemiologen angehören. Die Sachverständigengruppe unterstützt die zuständige Behörde bei folgenden Aufgaben: i) Untersuchung der Seuchenlage und Ausweisung eines Seuchengebiets gemäss den Bestimmungen in Teil B Nr.4 Buchstabe b), ii) Festlegung geeigneter Massnahmen, die im Seuchengebiet zusätzlich zu den unter den Buchstaben c) und d) aufgeführten Massnahmen anzuwenden sind, iii) Aufstellung eines Tilgungsplans, der der Kommission gemäss Teil B vorzulegen ist, iv) Überprüfung der Wirksamkeit der zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche im Seuchengebiet getroffenen Massnahmen, c) sofortige amtliche Überwachung von Betrieben im ausgewiesenen Seuchengebiet, die Tiere empfänglicher Arten halten, und insbesondere Anordnung folgender Massnahmen: i) amtliche Erhebung aller Arten und Kategorien von Tieren empfänglicher Arten in allen Betrieben, die vom Besitzer auf dem neuesten Stand zu halten ist.Die Angaben sind auf Verlangen vorzulegen und können bei jeder Kontrolle überprüft werden. Bei Haltung im Freien kann die Zahl der Tiere bei der ersten Erhebung jedoch geschätzt werden, ii) Absonderung aller Tiere empfänglicher Arten in den Betrieben des Seuchengebiets entweder in ihren normalen Stallungen oder an einem anderen Ort, der ihre Isolierung von Wildtieren ermöglicht. Wildtiere dürfen keinen Zugang zu Materialien haben, die danach mit den im Betrieb gehaltenen Tieren empfänglicher Arten in Berührung kommen können, iii) Verbot der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten aus dem Betrieb und in den Betrieb, es sei denn, die zuständige Behörde erteilt unter Berücksichtigung der Seuchenlage hierzu die Genehmigung, iv) angemessene Desinfektionsmassnahmen beim Betreten und Verlassen der Ställe mit Tieren empfänglicher Arten und des Betriebs insgesamt, v) alle Personen, die mit Wildtieren in Kontakt kommen, müssen zur Eindämmung der Gefahr einer Verbreitung des Maul- und Klauenseuchenvirus angemessene Hygienemassnahmen einhalten;dies kann einschliessen, dass Personen, die mit Wildtieren in Kontakt gekommen sind, der Zugang zu einem Betrieb, in dem Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, zeitweilig untersagt wird, vi) Untersuchung aller verendeten oder kranken Tiere empfänglicher Arten eines Betriebs, die Symptome der Maul- und Klauenseuche aufweisen, auf Maul- und Klauenseuche, vii) Teile von erlegten oder verendet aufgefundenen Wildtieren sowie Material oder Ausrüstung, die mit dem Maul- und Klauenseuchenvirus kontaminiert sein könnten, dürfen nicht in einen Betrieb gebracht werden, in dem Tiere empfänglicher Arten gehalten werden, viii) Tiere empfänglicher Arten sowie Sperma, Embryonen oder Eizellen davon dürfen das Seuchengebiet nicht zum innergemeinschaftlichen Handel verlassen, d) Veranlassung der Untersuchung auf Maul- und Klauenseuche aller im ausgewiesenen Seuchengebiet mit Schusswaffen erlegten oder verendet aufgefundenen Wildtiere durch einen amtlichen Tierarzt gemäss der Definition eines Seuchenausbruchs in Anlage I.Bei Maul- und Klauenseuche-Negativbefund werden die Massnahmen gemäss Artikel 11 § 2 der Richtlinie 92/45/EWG des Rates angewandt. Nicht zum Verzehr bestimmte Teile sind unter amtlicher Aufsicht zu verarbeiten, e) Sicherstellung, dass das Maul- und Klauenseuchenvirus-Isolat zur genetischen Typisierung und Bestimmung der antigenetischen Beziehung zu vorhandenen Vakzinestämmen dem vorgeschriebenen Laborverfahren unterzogen wird.2. Tritt ein Fall von Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren im Grenzgebiet eines Nachbarstaates auf, müssen die Agentur und die FÖD nach Absprache mit den zuständigen regionalen Behörden mit den zuständigen Behörden des Nachbarstaates bei der Festlegung der Seuchenbekämpfungsmassnahmen zusammenarbeiten. TEIL B Pläne zur Tilgung der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren 1. Unbeschadet der in Teil A vorgesehenen Massnahmen legt die Agentur nach Absprache mit dem FÖD und den zuständigen regionalen Behörden der Kommission innerhalb von 90 Tagen nach Bestätigung des Primärausbruchs der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren einen schriftlichen Plan der Massnahmen, die zur Tilgung der Seuche in dem ausgewiesenen Seuchengebiet getroffen worden sind, sowie der auf die Haltungsbetriebe in diesem Gebiet angewandten Massnahmen vor.2. Künftigen Entwicklungen kann durch entsprechende Änderungen oder Ergänzungen des Plans Rechnung getragen werden. Betreffen diese Änderungen die Ausweisung des Seuchengebiets, so trägt die Agentur dafür Sorge, dass die Kommission und die übrigen Mitgliedstaaten unverzüglich von diesen Änderungen in Kenntnis gesetzt werden. 3. Sind die Massnahmen des in Nr.1 erwähnten Plans gebilligt worden, so ersetzen sie zu einem Zeitpunkt, der festgelegt wird, wenn die Billigung erfolgt, die in Teil A vorgesehenen ursprünglichen Massnahmen. 4. Der in Nr.1 erwähnte Plan enthält Angaben über a) die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen und Kontrollen gemäss Teil A und der geografischen Verteilung der Seuche, b) ein ausgewiesenes Seuchengebiet im nationalen Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats. Bei der Ausweisung des Seuchengebiets berücksichtigt die Agentur i) die Ergebnisse der epidemiologischen Untersuchungen und der geografischen Verteilung der Seuche, ii) die Wildtierpopulationen in dem Gebiet, iii) grössere natürliche oder künstliche Hindernisse für die Bewegung der Wildtiere, c) die Gestaltung einer engen Zusammenarbeit zwischen auf Wildtiere spezialisierten Biologen, Jägern, Jagdorganisationen, Diensten, die für den Schutz von Wildtieren zuständig sind, der Agentur, dem FÖD und den betroffenen regionalen zuständigen Behörden, d) die Informationskampagne, mit der die Jäger stärker für die Massnahmen, die sie im Rahmen des Tilgungsplans zu treffen haben, sensibilisiert werden sollen, d) Auflagen für Jäger zur Verhinderung einer Ausbreitung der Seuche, e) das Verfahren zur Beseitigung verendet aufgefundener oder erlegter Wildtiere, dem Folgendes zugrunde zu legen ist: Inspektion durch einen amtlichen Tierarzt und Labortests gemäss Anlage XIII.Ist das Ergebnis des Tests in Bezug auf die Maul- und Klauenseuche negativ, so finden die Massnahmen gemäss Artikel 11 § 2 der Richtlinie 92/45/EWG Anwendung, f) die epidemiologische Untersuchung, die an jedem erlegten oder verendet aufgefundenen Wildtier einer empfänglichen Art durchgeführt wird.Diese Untersuchung muss die Antworten auf ein Fragebogen mit Angaben über die Schlussfolgerungen des Labors umfassen, g) Überwachungsprogramme und Vorbeugungsmassnahmen in Bezug auf die Betriebe, die in dem ausgewiesenen Seuchengebiet und gegebenenfalls in der Nachbarschaft dieses Gebiets gelegen sind und Tiere empfänglicher Arten halten, einschliesslich des Transports und der Verbringung von Tieren empfänglicher Arten innerhalb des Gebiets, aus dem Gebiet und in das Gebiet;diese Massnahmen umfassen mindestens das Verbot einer Verbringung von Tieren empfänglicher Arten, ihres Spermas, ihrer Embryos oder Eizellen aus dem Seuchengebiet zum Zwecke des innergemeinschaftlichen Handels, h) andere Kriterien für die Aufhebung der Massnahmen zur Tilgung der Seuche in dem ausgewiesenen Seuchengebiet und der auf die Haltungsbetriebe in dem Gebiet angewandten Massnahmen, i) die Behörde, die mit der Überwachung und Koordinierung der für die Durchführung des Plans verantwortlichen Stellen zuständig ist, j) die Regelung, die es der nach Teil A Nr.1 Buchstabe b) eingesetzten Sachverständigengruppe ermöglicht, die Ergebnisse des Tilgungsplans regelmässig zu überprüfen, k) Seuchenüberwachungsmassnahmen, die frühestens zwölf Monate nach dem letzten bestätigten Ausbruch der Maul- und Klauenseuche bei Wildtieren in dem ausgewiesenen Seuchengebiet durchgeführt werden;diese Überwachungsmassnahmen bleiben mindestens zwölf Monate in Kraft. 5. Alle sechs Monate wird der Kommission und den übrigen Mitgliedstaaten ein Bericht über die Seuchenlage in dem ausgewiesenen Seuchengebiet und die Ergebnisse des Tilgungsplans übermittelt. Gesehen, um Unserem Erlass vom 10. Oktober 2005 über die Bekämpfung der Maul- und Klauenseuche beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Volksgesundheit R. DEMOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 mai 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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