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Arrêté Royal du 23 mai 2006
publié le 11 août 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 janvier 2006 fixant les données financières à mentionner dans le prospectus, visées à l'article 5, § 3, de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation

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service public federal interieur
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2006000374
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11/08/2006
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23/05/2006
ELI
eli/arrete/2006/05/23/2006000374/moniteur
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23 MAI 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 janvier 2006 fixant les données financières à mentionner dans le prospectus, visées à l'article 5, § 3, de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 janvier 2006 fixant les données financières à mentionner dans le prospectus, visées à l'article 5, § 3, de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 janvier 2006 fixant les données financières à mentionner dans le prospectus, visées à l'article 5, § 3, de la loi du 12 juin 1991 relative au crédit à la consommation.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 23 mai 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 11. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Finanzdaten, die in dem in Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Prospekt anzugeben sind BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, ergibt sich aus den Abänderungen, die aufgrund von Artikel 5 Nr. 3 des Gesetzes vom 24. März 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit an Artikel 5 des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit (nachstehend « Gesetz » genannt) vorgenommen worden sind. Darin werden die Angaben festgelegt, die in dem im neuen Artikel 5 § 3 des Gesetzes erwähnten Prospekt enthalten sein müssen.

Dieser Prospekt ersetzt den Abschnitt über Finanzinformationen der früheren Kreditangebote. Die neuen Gesetzesbestimmungen und die vorbereitenden parlamentarischen Arbeiten zeugen von der Absicht des Gesetzgebers, dem Verbraucher vollständige Finanzinformationen über alle angebotenen Kreditformen an die Hand zu geben.

Der Entwurf ist allen Bemerkungen des Staatsrates angepasst worden.

Artikel 1 des Entwurfs lehnt sich an Artikel 12 des Königlichen Erlasses vom 5. Februar 1993 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit an, der der Ausführung von Artikel 47 § 2 dieses Gesetzes dient. Es sei auch auf einige Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits verwiesen, insbesondere auf die Artikel 1 (Begriffsbestimmungen) und 7 (repräsentatives Beispiel).

In Artikel 1 § 1 Nr. 1 des Erlassentwurfs ist vorgesehen, dass der Prospekt bestimmte personenbezogene Daten des Kreditgebers und des Kreditvermittlers enthalten muss.

Detailliertere Angaben zur Identität der Personen, die Verbrauchern Prospekte zur Verfügung stellen, sind in Artikel 5 § 3 Absatz 2 des Gesetzes eigentlich nicht ausdrücklich vorgesehen. Doch wäre es absurd, auf diese Angaben zu verzichten: Wie soll der Verbraucher denn Finanzprodukte vergleichen können, wenn er nicht weiss, von wem die entsprechenden Prospekte stammen? In Artikel 5 § 3 Absatz 1 des Gesetzes ist dagegen vorgesehen, dass Kreditgeber und Kreditvermittler Verbrauchern Prospekte zur Verfügung stellen müssen. Aus den Wörtern « unbeschadet der Anwendung der vorhergehenden Paragraphen und der Artikel 6 und 6bis » kann zudem abgeleitet werden, dass der Gesetzgeber die Prospekte als eine Form der Werbung im Sinne von Artikel 1 Nr. 7 des Gesetzes betrachtet. In Artikel 5 § 1 Nr. 1, in dem die Angaben festgelegt sind, die jede Werbung enthalten muss, ist die Angabe der Identität, der Adresse und der Eigenschaft des Werbeinserenten, bei dem es sich um Kreditgeber oder Kreditvermittler handeln kann, ausdrücklich vorgeschrieben.

Schliesslich müssen gemäss Artikel 63 § 1 des Gesetzes Kreditvermittler den Verbraucher sowohl in der Werbung als auch in den für die Kundschaft bestimmten Unterlagen über ihre Eigenschaft als Kreditvermittler und über Art und Umfang ihrer Befugnisse informieren.

Somit erfüllt die Angabe von Name und Adresse des Kreditgebers und gegebenenfalls des Kreditvermittlers im Prospekt selbst nicht nur ein offensichtliches Informationsbedürfnis, sondern ist auch gesetzlich gerechtfertigt.

In Artikel 1 § 1 Nr. 2 und 3 wird der Begriff « Kreditvertragsart » verwendet. Ziel des Gesetzgebers in Artikel 5 § 3 des Gesetzes war dem Verbraucher die Finanzdaten zu liefern, die ihm erlauben sollen, « die auf dem Markt angewandten Zinssätze besser vergleichen zu können ». Um diesen Vergleich zu ermöglichen, müssen diese Angaben an die Finanzstruktur gebunden sein, auf der die betreffende Kreditform beruht.

So fällt bei näherer Betrachtung des Begriffs « Krediteröffnung » auf, dass er in der Praxis unter anderem einen Überziehungskredit, einen Revolvingkredit, einen Debetstand auf Sichtkonten oder eine Kreditlinie bezeichnen kann. Ferner kann beispielsweise unterschieden werden zwischen Krediteröffnungen für bestimmte und unbestimmte Zeit, Krediteröffnungen, die nur Kaufkraft vorsehen, und Krediteröffnungen, bei denen Geld beziehungsweise ein anderes Zahlungsmittel zur Verfügung gestellt wird, Krediteröffnungen mit und ohne gestaffelte Kapitalrückzahlungen, Krediteröffnungen mit minimalen und besonderen Zahlungsmodalitäten oder zwischen Krediteröffnungen, die Kreditaufnahmen mittels Zahlungskarte beziehungsweise Kreditkarte erlauben, und Krediteröffnungen, bei denen dies nicht der Fall ist.

Selbst wenn bei gleichem Kreditbetrag und gleichem Sollzinssatz die gleiche Kostenpauschale angerechnet wird, kann der effektive Jahreszins doch zum Beispiel aufgrund verschiedener Rückzahlungsmodalitäten unterschiedlich ausfallen. Andererseits kann ein und derselbe effektive Jahreszins auf unterschiedlichen Finanzstrukturen beruhen, die nicht notwendigerweise dieselbe Auswirkung auf die Rückzahlungsmodalitäten für den Verbraucher haben, man bedenke nur die Unterschiede zwischen Ballonkrediten, klassischen Verkaufskreditverträgen, Teilzahlungsdarlehen, Leasing (« open end lease ») oder Krediteröffnungen, die während der Laufzeit des Kreditvertrags nur zur Rückzahlung der Zinsen verpflichten.

Ein anderes Beispiel ergibt sich aus dem Unterschied zwischen Teilzahlungsdarlehen mit fester Kapitalrückzahlung und klassischen Teilzahlungsdarlehen mit variabler Kapitalrückzahlung in festen Monatsraten.

Schliesslich erscheinen jeden Tag neue Kreditformen mit besonderen Finanzstrukturen auf dem Markt, die sich nur schwer in die 1991 vom Gesetzgeber festgelegten Kategorien einordnen lassen und genau wie bestimmte Überbrückungskredite manchmal als « Verträge sui generis » betrachtet werden müssen.

Im Gesetz vom 24. März 2003 hat der Gesetzgeber nicht ausdrücklich angegeben, wie und in welchem Masse all diese verschiedenen Finanzstrukturen bestimmt werden können oder müssen.

Im Gesetz vom 12. Juni 1991 wird unterschieden zwischen der in Artikel 5 § 1 Nr. 2 des Gesetzes erwähnten « Kreditform » und der in den Artikeln 3 § 3, 11 Nr. 2, 21 § 1 und 22 § 1 des Gesetzes erwähnten « Kreditart » (im Niederländischen auch manchmal « Kreditsorte » genannt). Für den vorliegenden Erlassentwurf wird vorgeschlagen, unter anderem in Artikel 1 § 1 Nr. 2 für die Bestimmung der oben erwähnten Finanzstrukturen den Begriff « Kreditvertragsart » zu verwenden.

Wie der Verbraucherrat anmerkt, kann es bei einem grossen Angebot verschiedener Kreditvertragsarten praktischer sein, die zu erteilenden Informationen in separaten Prospekten abzufassen. In diesem Fall muss wie in Artikel 1 § 1 Nr. 2 des Erlassentwurfs vorgesehen jeder Prospekt einen ausdrücklichen Verweis auf die anderen Prospekte enthalten.

In Artikel 7 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Dauer und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits ist die Verwendung eines repräsentativen Beispiels für die Berechnung des effektiven Jahreszinses geregelt. Bei klassischen Teilzahlungsgeschäften sind in der Regel keine Annahmen nötig, da alle Berechnungsgrössen bereits bekannt sind und im Prospekt angegeben werden müssen, nämlich der meist sofort verfügbare Kreditbetrag und die Modalitäten der Zahlung anhand periodischer Teilzahlungen. Für Krediteröffnungen hingegen muss auf eine oder mehrere Annahmen etwa in Bezug auf die unverzügliche Aufnahme oder die Variabilität des Sollzinssatzes zurückgegriffen werden. Somit ist ein Beispiel unter Angabe der berücksichtigten Annahmen erforderlich.

Natürlich kann ein Prospekt nicht alle Möglichkeiten abdecken. Aus diesem Grund hat man sich für die Ausarbeitung eines einzigen Rechenbeispiels pro Kreditvertragsart entschieden, das für das Angebot des Kreditgebers beziehungsweise Kreditvermittlers repräsentativ ist.

Ein ausführliches Beispiel pro Vertragsart ist ausreichend. Die Befürchtung des Verbraucherrates, für jede Kreditart müssten alle möglichen Prozentsätze angegeben werden, ist also unbegründet, während der Vorschlag zur Angabe von Preisspannen von diesem Standpunkt aus keinen Sinn ergibt und im Gegenteil eher zu Desinformation führen könnte.

Praktisch gesehen genügt es, statt beispielsweise für einen Kredit mit einer Laufzeit von zwanzig Jahren alle 240 Ratenbeträge anzugeben, neben den Zahlungsmodalitäten für Kreditverträge mit fester Kapitalrückzahlung (und folglich mit degressiven Raten) die Ratenanzahl und den Betrag der ersten drei sowie der letzten Rate zu vermerken und anzugeben, wie die anderen Ratenbeträge berechnet werden und zusammengesetzt sind, sprich dass jede Rate aus einem fixen Kapitalanteil X und einem degressiven Zinsanteil besteht, der auf die Restschuld berechnet wird.

Damit der Verbraucher nicht von einem höheren effektiven Jahreszins überrascht wird, kann er aufgrund von Artikel 1 § 1 Nr. 5 des vorliegenden Erlassentwurfs ein auf ihn zugeschnittenes Rechenbeispiel erhalten. Aufgrund von Artikel 11 Nr. 1 des Gesetzes sind Kreditgeber beziehungsweise Kreditvermittler verpflichtet, dem Verbraucher alle erforderlichen Informationen über den betreffenden Kreditvertrag korrekt und vollständig zu erteilen, was die Übermittlung eines auf ihn zugeschnittenen Rechenbeispiels, das die Informationen des Prospekts ergänzt, voraussetzt.

Die in Artikel 1 § 1 Nr. 8 des Erlassentwurfs erwähnten Sonderbedingungen und Einschränkungen beziehen sich auf die Verpflichtungen, die dem Verbraucher auferlegt werden, wenn er tatsächlich über den Kredit verfügen und die im Prospekt angebotenen finanziellen Bedingungen nutzen möchte, wie zum Beispiel bei einem Versicherer seiner Wahl eine Kaskoversicherung für das finanzierte Fahrzeug abschliessen zu müssen, erst nach Vorlage von Rechnungen über den Kredit verfügen zu können oder etwa die geforderten Sicherheiten tatsächlich zur Verfügung stellen zu müssen.

Die in Artikel 1 § 1 Nr. 10 des Erlassentwurfs erwähnten Kosten, die vom Kreditgeber gefordert werden und nicht im effektiven Jahreszins einbegriffen sind, umfassen alle Kosten, die in Anwendung von Artikel 2 §§ 2 und 3 des Königlichen Erlasses vom 4. August 1992 über die Kosten, die Zinssätze, die Laufzeit und die Modalitäten der Rückzahlung des Verbraucherkredits nicht in den Gesamtkosten des Kredits enthalten sind.

Die Artikel 2 und 3 bedürfen keines besonderen Kommentars.

Wir haben die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE

11. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Finanzdaten, die in dem in Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 12.Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnten Prospekt anzugeben sind ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit, insbesondere des Artikels 5 § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 24.

März 2003;

Aufgrund des Gesetzes vom 14. Juli 1991 über die Handelspraktiken sowie die Aufklärung und den Schutz der Verbraucher, insbesondere des Artikels 6 Nr. 1;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 30. Juni 2004;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 39.236/1 des Staatsrates vom 25. Oktober 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft und Unserer Ministerin des Verbraucherschutzes Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Der in Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit erwähnte Prospekt muss mindestens folgende Daten enthalten: 1. Name, Vorname oder Gesellschaftsname, Wohn- oder Gesellschaftssitz und Unternehmensnummer des Kreditgebers und gegebenenfalls des Kreditvermittlers, 2.eine Beschreibung der angebotenen Kreditvertragsarten. Werden je nach Kreditvertragsart verschiedene Prospekte angeboten, muss jeder Prospekt einen ausdrücklichen Verweis auf die anderen Prospekte enthalten, 3. für jede Kreditvertragsart: a) Betrag und Laufzeit des Kredits, b) Zahlungsmodalitäten, c) ein Rechenbeispiel unter Berücksichtigung eines Kreditbetrags, einer Laufzeit und der Modalitäten für Kreditaufnahme und Zahlung, die für das Angebot des betreffenden Kreditgebers repräsentativ sind.In einem solchen Beispiel müssen der anwendbare effektive Jahreszins, alle Berechnungsgrössen und gegebenenfalls die berücksichtigten Annahmen angegeben werden, 4. für jede Krediteröffnungsart: Sollzins oder gegebenenfalls die verschiedenen je nach aufgenommenem Betrag anwendbaren Sollzinssätze sowie wiederkehrende und einmalige Kosten, 5.einen unzweideutigen, leserlichen und gut sichtbaren Hinweis, dass der effektive Jahreszins je nach Kreditbetrag, Laufzeit des Kreditvertrags und gewählten Modalitäten für Kreditaufnahme oder Zahlung verschieden sein kann, und Angaben, wie der Verbraucher ein auf ihn zugeschnittenes Rechenbeispiel erhalten kann, 6. für jede Kreditvertragsart gegebenenfalls verschiedene effektive Vorzugsjahreszinssätze und Voraussetzungen für ihre Gewährung, 7.gegebenenfalls Bedingungen und Modalitäten für die Schwankungen des effektiven Jahreszinses und der verwendeten Referenzindexe gemäss den in Artikel 9 des Gesetzes vom 4. August 1992 über den Hypothekarkredit festgelegten Regeln, 8. Sonderbedingungen beziehungsweise Einschränkungen, denen Kreditverträge unterliegen können, insbesondere in Bezug auf Bedingungen für Kreditaufnahmen, 9.genaue Art der Sicherheiten, die der Kreditgeber gewöhnlich fordert, 10. gegebenenfalls vom Kreditgeber geforderte Kosten, die nicht im effektiven Jahreszins einbegriffen sind, 11.Datum, ab dem der Prospekt gültig ist. § 2 - Die in § 1 Nr. 3 bis 6 und 11 erwähnten Daten können dem Prospekt als separate Unterlage beigefügt werden, sofern diese Anlage datiert und im Prospekt selbst erwähnt ist.

Art. 2 - In der Anlage zum Königlichen Erlass vom 23. März 1995 über die Angabe der Tarife von homogenen Finanzdienstleistungen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 1. März 1998, 10. Oktober 2000, 13.

Juli 2001 und 11. Dezember 2001, werden die Bestimmungen unter « VII. Verbraucherkredit » durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ein oder mehrere auf der Grundlage von Artikel 5 § 3 des Gesetzes vom 12. Juni 1991 über den Verbraucherkredit vorgeschriebene Prospekte sind verfügbar. » Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des vierten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Unser für die Wirtschaft zuständiger Minister und Unser für den Verbraucherschutz zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Januar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft M. VERWILGHEN Die Ministerin des Verbraucherschutzes Frau F. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 mai 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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