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Arrêté Royal du 23 mai 2006
publié le 11 août 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 relatif aux titres dématérialisés de sociétés

source
service public federal interieur
numac
2006000383
pub.
11/08/2006
prom.
23/05/2006
ELI
eli/arrete/2006/05/23/2006000383/moniteur
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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23 MAI 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 relatif aux titres dématérialisés de sociétés


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 relatif aux titres dématérialisés de sociétés, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 12 janvier 2006 relatif aux titres dématérialisés de sociétés.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 23 mai 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST JUSTIZ UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 12. JANUAR 2006 - Königlicher Erlass über die entmaterialisierten Wertpapiere von Gesellschaften ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesellschaftsgesetzbuches, insbesondere der Artikel 468 und 475;

Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Zentralbank vom 3.

November 2005;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 388.12/2/V des Staatsrates vom 11. August 2005, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz und Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Zugelassene Kontenführer Artikel 1 - Für die Führung von Konten für entmaterialisierte Wertpapiere in Belgien, wie erwähnt in den Artikeln 468 bis 475 des Gesellschaftsgesetzbuches, sind im Allgemeinen zugelassen: 1. Kreditinstitute nach belgischem Recht, 2.Börsengesellschaften nach belgischem Recht, 3. in Belgien gelegene Verrechnungs- und Liquidationseinrichtungen, erwähnt in den Artikeln 22 und 23 des Gesetzes vom 2.August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen, 4. in Belgien gelegene Zweigniederlassungen von Kreditinstituten oder Investmentgesellschaften nach ausländischem Recht, die in ihrem Herkunftsstaat ermächtigt sind für Rechnung Dritter Wertpapiere zu halten, 5.die Belgische Nationalbank.

Die in Absatz 1 erwähnten Einrichtungen werden nachstehend « zugelassene Kontenführer » genannt.

Die Artikel 2 bis 5 des vorliegenden Erlasses sind auf die Belgische Nationalbank nicht anwendbar.

Art. 2 - Zugelassene Kontenführer informieren vorab die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen über Aufnahme oder Beendigung dieser Tätigkeit.

Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen führt die Liste der im Gesellschaftsgesetzbuch erwähnten zugelassenen Kontenführer für entmaterialisierte Wertpapiere. Die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen veröffentlicht diese Liste auf ihrer Website und jährlich im Belgischen Staatsblatt.

Art. 3 - Zugelassene Kontenführer informieren Inhaber eines Kontos für entmaterialisierte Wertpapiere auf deren Antrag hin deutlich über die Regelung, die auf die Herausgabe von Wertpapieren im Falle von Liquidation, Konkurs oder eines ähnlichen auf ihre Güter angestrengten Verfahrens anwendbar ist.

Art. 4 - § 1 - Zugelassene Kontenführer, die keine in Belgien gelegenen Zweigniederlassungen von nach dem Recht eines Mitgliedstaats des Europäischen Wirtschaftsraums gegründeten Kreditinstituten oder Investmentgesellschaften sind, unterliegen den in den Paragraphen 2 bis 4 bestimmten Regeln der Wertpapierbuchführung.

Die durch den vorliegenden Erlass festgelegten Regeln der Wertpapierbuchführung beeinträchtigen nicht die Buchführungsregeln, die durch oder aufgrund des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute, durch oder aufgrund des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater und durch oder aufgrund des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen vorgesehen sind. § 2 - Zugelassene Kontenführer müssen alle ihre Transaktionen, Aktiva und Passiva, Rechte und Verpflichtungen in entmaterialisierten Wertpapieren in ihrer Buchführung nach den üblichen Regeln der doppelten Buchführung eintragen, nachstehend « Wertpapierbuchführung » genannt. § 3 - Überdies ist jede Transaktion in entmaterialisierten Wertpapieren, die eine in die allgemeine Buchführung einzutragende Bewegung von Geld, Forderungen oder Schulden mit sich bringt, Gegenstand einer gleichzeitigen Eintragung in die Wertpapierbuchführung und in die allgemeine Buchführung. § 4 - Die Wertpapierbuchführung des zugelassenen Kontenführers muss so konzipiert und organisiert sein, dass sie fortwährend ein genaues Bild der Situation des zugelassenen Kontenführers wiedergibt.

Diese Situation wird entsprechend dem Rechtsverhältnis aufgeschlüsselt, aufgrund dessen das Wertpapier gehalten wird, zu erhalten oder herauszugeben ist beziehungsweise anvertraut oder erhalten wurde, dies mittels eines passenden Kontenplans.

Art. 5 - Der zugelassene Kontenführer eröffnet auf den Namen anderer Kontenführer und von Anlegern, für die er in seinem Namen entmaterialisierte Wertpapiere hält, ein oder mehrere Wertpapierkonten.

KAPITEL II - Liquidationseinrichtungen Art. 6 - Als Liquidationseinrichtungen, wie erwähnt in Artikel 468 des Gesellschaftsgesetzbuches, werden bestimmt: 1. für die in Buch III Titel III des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Wertpapiere: die Aktiengesellschaft nach belgischem Recht « Überberufliche Wertpapierhinterlegungs- und -überweisungskasse », abgekürzt: « CIK ».Die CIK kann es jedoch ablehnen in ihrem System für eine bereits existierende Ausgabe neue entmaterialisierte Wertpapiere aufzunehmen, wenn für diese Ausgabe Wertpapiere ursprünglich in einer anderen Form und mit demselben ISIN-Code ausgegeben worden sind, 2. für die in Artikel 485 des Gesellschaftsgesetzbuches erwähnten Verpflichtungen: die Belgische Nationalbank. KAPITEL III - Schlussbestimmungen Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.

Art. 8 - Unser für die Justiz zuständiger Minister und Unser für die Finanzen zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Januar 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister der Finanzen D. REYNDERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 23 mai 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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