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Arrêté Royal du 23 mai 2007
publié le 30 mai 2008

Arrêté royal relatif à la pricaf privée. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2008000454
pub.
30/05/2008
prom.
23/05/2007
ELI
eli/arrete/2007/05/23/2008000454/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

23 MAI 2007. - Arrêté royal relatif à la pricaf privée. - Traduction allemande


Les textes figurant respectivement aux annexes 1re et 2 constituent la traduction en langue allemande : - de l'arrêté royal du 23 mai 2007 relatif à la pricaf privée (Moniteur belge du 12 juin 2007); - de l'article 40 de l'arrêté royal du 7 décembre 2007 relatif aux organismes de placement collectif à nombre variable de parts institutionnels qui ont pour but exclusif le placement collectif dans la catégorie d'investissements autorisés dans l'article 7, premier alinéa, 2° de la loi du 20 juillet 2004Documents pertinents retrouvés type loi prom. 20/07/2004 pub. 09/03/2005 numac 2005003063 source service public federal finances Loi relative à certaines formes de gestion collective de portefeuilles d'investissement fermer (Moniteur belge du 18 décembre 2007).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 23. MAI 2007 - Königlicher Erlass über private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit vorliegendem Entwurf eines Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird die Ersetzung des Königlichen Erlasses vom 15.Mai 2003 über private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.

April 1997 über Institute für Anlagen in nicht notierten Gesellschaften und Wachstumsgesellschaften (im Nachfolgenden Königlicher Erlass vom 15. Mai 2003) bezweckt.

Mit dieser Ersetzung sollen aus folgenden Gründen verschiedene Änderungen vorgenommen werden: - Zunächst gilt es, den Text des Königlichen Erlasses den gesetzlichen Ermächtigungsbestimmungen aus dem Gesetz vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung (im Nachfolgenden Gesetz vom 20. Juli 2004) anzugleichen, so wie sie durch das Gesetz vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten (im Nachfolgenden Gesetz vom 16. Juni 2006) ergänzt und abgeändert worden sind. - Des Weiteren sind einige sprachliche Ungenauigkeiten zu verbessern. - Schliesslich ist den praktischen Erfahrungen Rechnung zu tragen, die seit Inkrafttreten dieses Erlasses gemacht worden sind.

Einige der vorgeschlagenen Bestimmungen werden weiter unten näher erläutert. Es wird jeweils angegeben, weswegen dem Gutachten des Staatsrates gegebenenfalls nicht Folge geleistet werden konnte. Der Stellungnahme der CBFA ist dagegen vollständig entsprochen worden.

In Artikel 2 Nr. 1 werden für den Begriff "Privatanleger" die neuen Bestimmungen über das öffentliche Angebot durch Organismen für gemeinsame Anlagen berücksichtigt, so wie sie durch die Abänderungsbestimmungen des Gesetzes vom 16. Juni 2006 in das Gesetz vom 20. Juli 2004 eingefügt worden sind.

Wir können der Kritik des Staatsrates nicht folgen, laut deren eine normative Bestimmung unter dem Deckmantel einer Begriffsbestimmung eingefügt würde. Die heutige Bestimmung war bereits auf normative Bestimmungen aus dem Finanzrecht gestützt, nämlich Artikel 5 Nr. 1, zu lesen in Verbindung mit Artikel 3 Nr. 1, des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 1999 über den öffentlichen Charakter von Geldgeschäften.Die Aufnahme dieser Bestimmungen in den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2003 - in normativer Form und nicht als Begriffsbestimmung - war jedoch vom Staatsrat nicht kritisiert worden. Auch scheint der Staatsrat sich selbst zu widersprechen, wenn er anschliessend feststellt, dass diese Bestimmung auf die Bestimmung des Begriffs des öffentlichen Angebots von Anlageinstrumenten gestützt ist, wie im Gesetz vom 16. Juni 2006 aufgenommen. Das Gutachten des Staatsrates zu diesem Gesetz enthält keine Kritik zu dieser Frage. Es ist schwer nachvollziehbar, weswegen der Staatsrat die gleiche Bestimmung das eine Mal als Begriffsbestimmung ansieht und annimmt, und das andere Mal als normativ und daher nicht angezeigt in einer Begriffsbestimmung.

Ausserdem betrifft die neue Begriffsbestimmung dieselbe ratio legis wie zuvor: Ein rechtssicheres Kriterium soll bereitgestellt werden, das Privatanlegern ermöglicht, ohne zusätzliche Bedingungen Verrichtungen ohne öffentlichen Charakter vorzunehmen. Das Kriterium in Artikel 12 ist auch für Anleger, die keine Privatanleger sind, so gewählt worden, dass dieser Vorgabe genügt wird.

Der Begriff "privat" in "privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital" und die beschränkte Kontrolle durch die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen (im Nachfolgenden CBFA) finden wie zuvor hier ihre Begründung. Die Entwicklung unseres Finanzrechts unter Einfluss der europäischen Rechtsvorschriften hat eine Änderung der auf öffentliche und nicht öffentliche oder private Verrichtungen anwendbaren Kriterien bewirkt. Wir sehen nicht ein, wieso diese neuen Bestimmungen in grösserem oder kleinerem Masse normativ wären oder besser oder schlechter geeignet sein sollten, um in einer Begriffsbestimmung aufgenommen zu werden, was ja so oder so im Gesetz vom 16. Juni 2006 bereits der Fall war.

Der Stellungnahme der CBFA zum Wortlaut dieser Bestimmung und ihrem Zusammenhang mit Artikel 12 ist dagegen vollständig entsprochen worden. In Artikel 2 wird daher eine Begriffsbestimmung für Privatanleger aufgenommen für Verrichtungen, die primäre oder sekundäre Ausgaben sein können. In Artikel 12 werden die Bedingungen für den Erwerb der Effekten von privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital festgelegt und wird somit eine Verbindung zu der Ermächtigungsbestimmung von Artikel 119 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 gelegt. In gewissem Sinne wird dadurch doch eine deutlichere Unterscheidung gemacht zwischen einer Begriffsbestimmung in Artikel 2 (gemäss der durch das Gesetz vom 16. Juni 2006 eingeführten "Begriffsbestimmung") und einer normativen Bestimmung über den Erwerb der Effekten von privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital in Artikel 12.

Eigentlich würde es genügen, in vorerwähnter Ermächtigungsbestimmung die Wörter "unter den vom König festgelegten Bedingungen" zu lesen, als würden sie sich sowohl auf "solche Anleger" als auch auf "andere Anleger" beziehen, um diese so genannte normative Bestimmung aus der Bestimmung des Begriffs "Privatanleger" zu entfernen und sie in Artikel 12 einzufügen. Durch den Verweis auf alle möglichen Anleger würde die Bestimmung des Begriffs "Privatanleger" jedoch jeglichen Sinn verlieren. In der allgemeinen Struktur des Gesetzes vom 20. Juli 2004 wird der öffentliche Charakter in den allgemeinen Bestimmungen der Artikel 3 und 5 definiert, die auf alle Organismen für gemeinsame Anlagen anwendbar sind. Die später in spezifischen Bestimmungen gemachte Unterscheidung zwischen öffentlichen, institutionellen und privaten Organismen für gemeinsame Anlagen erfolgt logischerweise auf der Grundlage dieser allgemeinen Bestimmungen. Die im Königlichen Erlass vorgeschlagenen Bestimmungen lehnen sich lediglich an diese allgemeine Struktur aus dem Gesetz an. Deswegen haben wir beschlossen, in diesem Punkt dem Gutachten des Staatsrates nicht zu folgen, wohl aber der Stellungnahme der CBFA; somit übernehmen wir vollständig den von ihr vorgeschlagenen Wortlaut von Artikel 12.

Durch diese Anpassungen wird das Anlegen von privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital mit kleineren Beteiligungen von mindestens 50.000 EUR erleichtert. Da Sacheinlagen ebenfalls möglich sind, werden bestehende Risikokapitalgesellschaften ihre Satzung leichter anpassen können. Fortan werden sie ihre Anlagen nämlich in einen privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital einbringen und anschliessend die Anteile dieses Fonds behalten oder durch ihre eigene Liquidation an ihre Aktionäre verteilen können.

In Artikel 2 Nr. 2 wird bestimmt, dass ein privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital fortan ebenfalls für eine "Mezzanine-Finanzierung" benutzt werden kann. Die Ermächtigung des Königs aus Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 wird angewandt, um die Kategorie in Absatz 1 Nr. 8 so zu definieren, dass auch einfache Anleihen in Frage kommen.

Der Kritik des Staatsrates wird gefolgt hinsichtlich des Punkts "Ausgabe durch eine nicht notierte Gesellschaft". Hinsichtlich der Finanzinstrumente lassen wir diese Kritik jedoch nicht gelten. Der Staatsrat scheint der Ansicht zu sein, dass wegen des Nichtvorhandenseins eines Instrumentums, das heisst eines handelbaren Dokuments, eine einfache Anleihe kein Finanzinstrument sein kann. Dies setzt voraus, dass der Staatsrat von der "Prämisse" ausgeht, dass an anderer Stelle des in diesem Rahmen anwendbaren Finanzrechts gesetzlich bestimmt würde, dass der Begriff "Finanzinstrument" das Vorhandensein eines solchen Instrumentums erfordert; in diesem Fall dürfte der König in der Tat in einer Begriffsbestimmung nicht davon abweichen. Wir meinen jedoch, dass diese vorausgesetzte Prämisse nicht besteht und die Ermächtigungsbestimmung dem König erlaubt, dem Begriff "Finanzinstrument" eine breitere Auslegung zu geben. Das Gesetz vom 20. Juli 2004 enthält keine Begriffsbestimmung für "Finanzinstrument" und erlaubt dem König diesen Begriff zu bestimmen.Und die Begriffsbestimmung in Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen schliesst ebenfalls nicht aus, dass der König andere "Werte oder Rechte" bestimmt. Wenn der König für die Anwendung des Gesetzes vom 2.

August 2002 eine einfache Schuldforderung als Finanzinstrument bestimmen kann (bis jetzt ist dies nicht geschehen, aber der Wortlaut des Gesetzes schliesst es nicht aus), sehen wir nicht ein, weswegen der König, nachdem er ermächtigt wurde eine Begriffsbestimmung zu geben, nicht auch eine einfache Schuldforderung [sic, zu lesen ist: eine einfache Anleihe] in eine Begriffsbestimmung aufnehmen könnte, die darüber hinaus nur einen sehr beschränkten Anwendungsbereich haben wird und auf Anlagen begrenzt bleibt, die im Rahmen von privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital zugelassen sind.

Die Ermächtigung wird also benutzt, um einer in der Praxis oft geäusserten Kritik zu begegnen: Die Mezzanine-Finanzierung wird im Bereich der Private Equity oft als spezifisch angepasste Finanzierungsmethode angewandt. Weshalb sollte diese Technik daher nicht auch für private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital zum Zuge kommen, wo diese doch spezifisch auf diese Tätigkeit ausgerichtet sind.

In Artikel 3 wird in Bezug auf die Eintragung das Verfahren auf die verpflichtete wortwörtliche Aufnahme einer Bestimmung in die Satzung beschränkt.

Wir folgen dem Gutachten des Staatsrates und der Stellungnahme der CBFA, indem wie im Gesetz der Text auf die Wörter "vor Aufnahme ihrer Tätigkeit" anschliesst. Allerdings ist zu bemerken, dass eine allzu strikte Auslegung dieser Bestimmung zu einer Pattstellung führt, die nicht im Sinne des Gesetzgebers sein kann, in der Praxis anscheinend aber des Öfteren als solche erfahren wird: Um eingetragen zu werden, muss die Gesellschaft zumindest bereits bestehen und somit eine beglaubigte Abschrift ihrer Satzung vorlegen können. Wenn die Gesellschaft bereits besteht, hat sie strikt genommen ihre Tätigkeit bereits aufgenommen und entspricht in diesem Fall nicht mehr der Bestimmung, nach der sie sich vor Aufnahme ihrer Tätigkeit eintragen lassen muss. Die Auslegung der gesetzlichen Bestimmungen ist daher wohl nützlicher und kohärenter, wenn die Wörter "vor Aufnahme ihrer Tätigkeit", die in die Bestimmung eingefügt worden sind, dahingehend ausgelegt werden, dass nicht davon ausgegangen wird, dass ein privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital bei Veröffentlichung seiner Satzung seine Tätigkeit bereits aufgenommen hat, sondern zum Beispiel erst bei Verrichtungen wie Investierungsbeschlüssen, denen kein Eintragungsantrag vorausgegangen ist. Nach Veröffentlichung der Satzung muss der Eintragungsantrag in einer Frist eingereicht werden, die darauf schliessen lässt, dass die Tätigkeiten im eigentlichen Sinne des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital noch nicht aufgenommen wurden.

Für das Übrige können wir der Kritik des Staatsrates zu Artikel 3 nicht folgen. Wir meinen, dass Artikel 122 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 sehr wohl eine Ermächtigungsbestimmung für die Festlegung von Eintragungsbedingungen enthält. Der Gesetzgeber hatte bei der Abfassung des Gesetzes vom 20. Juli 2004 sicherlich nicht die Absicht, die Ermächtigungsbestimmungen zu ändern, die durch das Gesetz vom 22.

April 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte im Hinblick auf die Schaffung einer neuen Kategorie von Instituten für gemeinsame Anlagen, privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital genannt, und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen festgelegt worden waren.

Durch Artikel 7 des vorerwähnten Gesetzes vom 22. April 2003 ist nämlich eine solche Ermächtigung in das Gesetz vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte eingefügt worden (Artikel 136ter § 2). Diese Ermächtigung war von entscheidender Bedeutung, eröffnete sie doch die Möglichkeit, die Aufnahme verschiedenartiger Bestimmungen in die Satzung zu verlangen. In Artikel 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 wird die Aufnahme zahlreicher Bestimmungen in die Satzung vorgeschrieben. In diesem Punkt bedeutet der neue Königliche Erlass eine wichtige Vereinfachung, da nur noch eine einzige Bestimmung verlangt wird, die aus Gründen der Deutlichkeit darüber hinaus in der Satzung wortwörtlich zu übernehmen ist. Im Gegensatz zu der Behauptung des Staatsrates hat die Aufnahme dieser Bestimmung in die Satzung einen Sinn, und zwar in Zusammenhang mit den Artikeln 140 und 144 des Gesellschaftsgesetzbuches einerseits und Artikel 121 § 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 andererseits, durch die die Kommissare verpflichtet werden, in ihrem Bericht alle Verstösse gegen die Satzung anzugeben, und sie anschliessend gegenüber der Gesellschaft und Dritten gesamtschuldnerisch haftbar gemacht werden, wenn sie diese Angaben unterlassen. Es ist eben im Hinblick auf die gesamtschuldnerische Haftung der Kommissare, die sich aus der Anwendung des Gesellschaftsgesetzbuches ergibt, dass die Vorgehensweise angewandt wird, die Einhaltung des Gesetzes und seiner Ausführungserlasse in der Satzung vorzuschreiben. Hätte die Regierung bei der Abfassung des Gesetzes vom 20. Juli 2004 die Bestimmungen eines bestehenden Gesetzes in die neue Struktur der Rechtsvorschriften über OGAs eingefügt, ohne zumindest im Kommentar zu den Artikeln des Gesetzentwurfs auf eine Änderung in solch einem wesentlichen Punkt hinzuweisen und sie zu erläutern? Übrigens kann auch im Text nachgewiesen werden, dass mit dem Gesetz vom 20. Juli 2004 diese Änderung keineswegs bezweckt wurde und auch nicht vorgenommen worden ist. Die Begriffsbestimmung von Artikel 119 Absatz 1 des vorerwähnten Gesetzes findet sich nämlich wortwörtlich und vollständig wieder in Artikel 116, der lediglich eine breitere Anwendung hat, da er sich auf mehr Kategorien von zugelassenen Anlagen bezieht. So sind auch private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital durch Artikel 116 erfasst, auf den Artikel 122 bei der Erteilung der Ermächtigung an den König verweist.

Der Stellungnahme der CBFA, dass sie über jede neue Eintragung in Kenntnis gesetzt werden müsste, wird gefolgt.

Die Bestimmungen der Artikel 4 bis 9 bezwecken, den uneigentlichen Gebrauch des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital als Holdinggesellschaft zu verhindern. Auf diese Weise handelt es sich wirklich um einen Organismus für "gemeinsame" Anlagen und ist die besondere Steuerregelung, die auf eine Anlagegesellschaft anwendbar ist, rechtsgültig zu verantworten. Bestimmungen mit zu einschränkendem Charakter, die nicht im Verhältnis zu ihrem Zweck stehen, werden weggelassen oder durch neue Regeln ersetzt. Diese berücksichtigen die spezifischen Ziele von besonderen Kategorien von Anlegern wie andere Organismen für gemeinsame Anlagen, Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung und Gesellschaften, die im Rahmen eines öffentlichen Auftrags handeln. Vorerwähnte Einrichtungen wie auch Kreditinstitute und Investmentgesellschaften können durch die Übernahme von grossen Beteiligungen, die jedoch keine Mehrheitsbeteiligungen sind, einem Risikokapitalanlagevorhaben grosse Glaubwürdigkeit verleihen. Sofern daneben genügend andere Aktionäre oder Gesellschafter eine Beteiligung haben, ohne im Sinne des Gesellschaftsgesetzbuches eine Kontrolle auszuüben, kann die Generalversammlung weiter gemäss den Regeln des allgemeinen Rechts arbeiten. Verbundene Parteien oder Verwandtschafts- oder Verschwägerungsverhältnisse bis zum vierten Grad dürften nicht länger unüberwindbare Hindernisse bilden, sofern man bereit ist, zusammen als ein einziger Aktionär oder Gesellschafter zu zählen. Das Verbot der Verbindung zwischen einem Aktionär eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital und einer Gesellschaft, in der der Fonds investiert, wird aufgehoben, da dies nicht verhindert, dass der private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital selbst weiter nach einem Verfahren der gemeinsamen Anlagen operiert.

In den Artikeln 13 und 14 werden auf der Grundlage der Ermächtigungsbestimmungen von Artikel 125 § 1 und § 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 Bedingungen festgelegt, in deren Rahmen die in der Praxis gefragten Lockerungen im Bereich der Aktionärsvereinbarungen, des Einflusses auf Verwaltung oder Bestimmung der Leiter, der Beschränkung der freien Handelbarkeit der Effekten und der Anweisungen in Bezug auf das Abstimmungsverhalten auf deutliche Weise und mit der erforderlichen Rechtssicherheit zugestanden werden.

In der Praxis ist deutlich geworden, dass Buy-out-Geschäfte einen wichtigen Teil des Private-Equity-Marktes ausmachen; daher sind Bestimmungen eingefügt worden, nach denen private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eine Kontrolle gleich welchen Umfangs über Gesellschaften ausüben dürfen. Diese Kontrolle unterliegt Bedingungen, die gewährleisten, dass die privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital hinsichtlich der Aktionärsstruktur selbst weiter nach einem Verfahren der gemeinsamen Anlagen operieren. Artikel 14 Nr. 3 bezieht sich auf die Möglichkeit der Benutzung eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital im Rahmen der Arkimedes-Regelung.

Die Spezifität der in Artikel 7 erwähnten juristischen Personen beziehungsweise Körperschaften gewährleistet des Weiteren zusammen mit der Aktionärsstruktur der privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital, dass eine Mehrheitsbeteiligung, die ein privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital zusammen mit diesen Aktionären an einer Gesellschaft halten würde, nicht nach dem Modell einer Holding verwaltet würde. Durch Artikel 14 Nr. 4 werden klassische Buy-out-Geschäfte möglich gemacht. Bedingung ist, dass das Management, das die bestehende Aktionärsstruktur übernehmen möchte, dieses Buy-out organisiert, indem es zunächst als Aktionär oder Gesellschafter die erforderlichen Finanzmittel in einem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital zusammenträgt und das Buy-out-Geschäft von Letzterem durchführen lässt.

In Artikel 16 wird die Volleinzahlung des Kapitals ab Beginn eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital erleichtert durch Verlängerung des Zeitraums, in dem dieses Kapital angelegt werden muss: siebzig Prozent während der ersten vier Jahre.

In Artikel 17 wird in steuerlicher Hinsicht eine kleine Korrektur am spezifischen Verzicht auf den Mobiliensteuervorabzug vorgenommen, der in Artikel 106 § 9 des KE/EStGB 92 eingetragen ist. Durch die Eintragung für einen Erwerber, der eine ausländische Gesellschaft ist, eines zusätzlichen Verzichts für Einkünfte aus Dividenden, die ihrerseits aus einer ausländischen Investierung in einem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital stammen, wird diesem Erwerber eine zusätzliche Besteuerung erspart. Im Vergleich zu der Situation, in der er die Investierung nicht über einen privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital, sondern direkt vorgenommen hätte, verursacht der Rückgriff auf den privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital für diese Dividenden eine zusätzliche Besteuerung im Bereich des Mobiliensteuervorabzugs, die durch die Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung nicht umgangen werden kann. Im Sinne der allgemeinen Philosophie der privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital, in steuerlicher Hinsicht ein neutrales Investierungsvehikel zu sein, wird auf diese zusätzliche Besteuerung verzichtet.

Die vom Staatsrat vorgeschlagene Formulierung wird übernommen. Der Unterschied in der Behandlung zwischen belgischen und ausländischen Gesellschaften, auf die der Staatsrat hinweist, kann je nach eingenommenem Standpunkt anders ausgelegt werden. Als Investierungsvehikel, das seine Attraktivität seiner steuerlich neutralen Funktion verdankt, kann nur festgestellt werden, dass bei einer ausländischen Investierung in einem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital der ausländischen Gesellschaft durch den Rückgriff auf den privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ein doppelter grenzüberschreitender Transfer entsteht: zum einen der ausländische Transfer (wenn der private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eine Dividende einnimmt), zum anderen der belgische Transfer (wenn die ausländische Gesellschaft selbst eine Dividende einnimmt). Dieser letzte grenzüberschreitende Transfer existiert nicht für eine belgische Gesellschaft, die daher keinen potentiellen zusätzlichen Verlust aufgrund des Mobiliensteuervorabzugs zu befürchten hat. Gemäss diesem Standpunkt führt diese Bestimmung also keine Diskriminierung ein. Ihr Zweck ist es, Gesellschaften eine steuerliche Neutralität zu gewährleisten, die inhaltlich den gleichen Effekt gegenüber einer inländischen und einer ausländischen Gesellschaft hat.

Schliesslich sind einige Bestimmungen des bestehenden Königlichen Erlasses nicht übernommen worden.

Angesichts der aufgehobenen Bestimmung von Artikel 120 Absatz 3 des vorerwähnten Gesetzes vom 20. Juli 2004 und der Abänderungen der Artikel 123 § 2 und 125 § 1 des vorerwähnten Gesetzes ist aufgrund der Streichung der Verpflichtung, über den privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital hinaus ebenfalls eine Verwaltungsgesellschaft zu schaffen, die "autonome" Verwaltung eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ermöglicht worden. Dadurch schliesst die Satzung dieser OGAs besser an die allgemeine Architektur des Gesetzes vom 20.

Juli 2004 an und verschwindet das durch die tägliche Praxis aufgeworfene Problem, dass die "tägliche Geschäftsführung" in den meisten Fällen nicht befugt ist, das komplette Anlageportfolio zu verwalten.

Die Bestimmung, laut deren ein privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital nur beschränkt Aktienoptionen ausgeben durfte, ist ebenfalls aufgehoben worden, da die CBFA in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hinweist, dass die neue Begriffsbestimmung für Privatanleger und die in Artikel 12 aufgenommen en Erwerbsmöglichkeiten daran zweifeln lassen, ob private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital überhaupt solche Optionen ausgeben dürfen. Nichts hindert eine andere Gesellschaft jedoch daran, Aktienoptionen auszugeben, die Anteile an einem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital betreffen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und getreue Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

23. MAI 2007 - Königlicher Erlass über private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, insbesondere der Artikel 5 § 4, eingefügt durch Artikel 81 des Gesetzes vom 16. Juni 2006 über das öffentliche Angebot von Anlageinstrumenten und die Zulassung von Anlageinstrumenten zum Handel auf geregelten Märkten, 7 Absatz 2, 119 Absatz 1 Nr. 2 und Absatz 3, eingefügt durch Artikel 117 desselben Gesetzes vom 16. Juni 2006, 121 § 5, 122, 124 und 125 § 1, abgeändert durch Artikel 120 desselben Gesetzes vom 16. Juni 2006, § 2 Absatz 5 und § 3 Absatz 2;

Aufgrund des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, insbesondere des Artikels 143 § 5, ersetzt durch Artikel 8 des Gesetzes vom 22. April 2003 zur Abänderung des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte im Hinblick auf die Schaffung einer neuen Kategorie von Instituten für gemeinsame Anlagen, privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital genannt, und zur Festlegung verschiedener steuerrechtlicher Bestimmungen;

Aufgrund des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992, insbesondere des Artikels 106 § 9, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 9. Januar 1998 und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 15. Mai 2003;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 über private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. April 1997 über Institute für Anlagen in nicht notierten Gesellschaften und Wachstumsgesellschaften;

Aufgrund der am 20. Juni 2005 begonnenen und am 22. Juli 2005 abgeschlossenen offenen Konsultation;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 26. Juni 2006;

Aufgrund der Stellungnahme der CBFA vom 25. Juli 2006;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 27.

April 2007;

Aufgrund der Gutachten des Staatsrates Nr. 40.751/2/V vom 17. Juli 2006 und Nr. 41.344/2/V vom 18. Oktober 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Durch vorliegenden Erlass wird das Statut geregelt, das auf private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital anwendbar ist, die in den Artikeln 119 und 120 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnt sind, im Nachfolgenden Gesetz vom 20. Juli 2004.

Art. 2 - In vorliegendem Erlass ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. Privatanlegern: Anleger, die für eigene Rechnung auf folgende Angebote von Effekten, die von einem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ausgegeben werden, eingehen oder eingegangen sind: a) Angebote von Effekten, für die ein Gesamtgegenwert von mindestens 50.000 EUR pro Anleger und pro Kategorie von Effekten erforderlich ist, b) Angebote von Effekten mit einer Mindeststückelung von mindestens 50.000 EUR, 2. in Artikel 7 Absatz 1 Nr.8 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 erwähnten Kategorien zugelassener Anlagen: a) Aktien und andere mit Aktien gleichzusetzende Werte, die von nicht notierten Gesellschaften ausgegeben werden, b) Obligationen und andere Schuldtitel, die von nicht notierten Gesellschaften ausgegeben werden, c) Anteile, die von anderen nicht notierten Organismen für gemeinsame Anlagen ausgegeben werden, sofern sie laut Verwaltungsordnung oder Satzung eine Anlagestrategie verfolgen, die eng an den satzungsmässigen Zweck des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital anschliesst, und diese Anlageorganismen die erforderliche Information bereitstellen, aus der hervorgeht, dass die Anlagen dieser satzungsmässigen Anlagestrategie entsprechen, d) andere von nicht notierten Gesellschaften ausgegebene Werte, anhand deren durch Zeichnung, Ankauf oder Umtausch in Buchstabe a) bis c) erwähnte Finanzinstrumente erworben werden können, e) einfache Darlehen mit oder ohne finanzielle Sicherheit an nicht notierte Gesellschaften, 3."CBFA": die Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen, als in Artikel 44 des Gesetzes vom 2. August 2002 über die Aufsicht über den Finanzsektor und die Finanzdienstleistungen erwähnte Einrichtung.

KAPITEL II - Eintragung Art. 3 - Eine Gesellschaft kann vor Aufnahme ihrer Tätigkeit per Einschreiben oder per Einschreiben mit Rückschein beim FÖD Finanzen ihre Eintragung als privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital beantragen. Sie wird auf Vorlage einer beglaubigten Abschrift ihrer Satzung eingetragen, sofern die Satzung folgende Bestimmung enthält: « Die Gesellschaft verpflichtet sich, die Bestimmungen von Artikel 143 des Gesetzes vom 4. Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte, die die Satzung der privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital betreffen, die Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, die die in Artikel 119 Absatz 1 dieses Gesetzes erwähnten Organismen für gemeinsame Anlagen betreffen, alle etwaigen Abänderungen dieser Bestimmungen und die Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 23. Mai 2007 über private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital und etwaige Abänderungen dieses Erlasses einzuhalten. » Der FÖD Finanzen notifiziert der CBFA jede Eintragung.

KAPITEL II - Ausübung der Tätigkeit Art. 4 - Aktionäre oder Gesellschafter mit Stimmrecht dürfen nicht miteinander verbunden sein im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches. Sie bestätigen dies durch datierte und unterzeichnete Eintragung in das Register der Namenspapiere. Sie müssen den privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital benachrichtigen und binnen sechs Monaten als Aktionär oder Gesellschafter ausscheiden, wenn nach dieser Bestätigung in dieser Hinsicht Änderungen eintreten. Aktionäre oder Gesellschafter, die keine diesbezügliche Bestätigung in das Register der Namenspapiere eingetragen haben oder noch nicht ausgeschieden sind, werden nicht zur Generalversammlung zugelassen.

In Abweichung von Absatz 1 können Aktionäre oder Gesellschafter, die im Sinne von Artikel 11 des Gesellschaftsgesetzbuches miteinander verbunden sind, sich für die Anwendung des vorliegenden Kapitels dafür entscheiden, zusammen als ein Aktionär oder Gesellschafter betrachtet zu werden. Sie teilen dies dem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital mit.

Aktionäre oder Gesellschafter mit Stimmrecht, die untereinander bis zum vierten Grad verwandt oder verschwägert sind, werden für die Anwendung des vorliegenden Kapitels zusammen als eine Person betrachtet.

Art. 5 - Eine Gesellschaft besteht aus mindestens sechs Aktionären oder Gesellschaftern.

Art. 6 - Über die Bestimmungen des Gesellschaftsgesetzbuches hinaus dürfen Generalversammlungen nur mit einer Stimmenmehrheit von mindestens vier Aktionären oder Gesellschaftern entscheiden, die zusammen über mehr als fünfzig Prozent der mit allen Effekten mit Stimmrecht verbundenen Stimmrechte verfügen.

Art. 7 - Die Artikel 5 und 6 sind nicht anwendbar, wenn ein privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital mindestens eine der folgenden juristischen Personen oder Körperschaften zu seinen Aktionären oder Gesellschaftern zählt: 1. in Artikel 4 Absatz 1 des Gesetzes vom 20.Juli 2004 erwähnte belgische oder ausländische Organismen für gemeinsame Anlagen oder andere ausländische Organismen für gemeinsame Anlagen, 2. in Artikel 4 Absatz 3 Nr.2 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 erwähnte Gesellschaften, 3. in Artikel 6 des Gesetzes vom 27.Oktober 2006 über die Kontrolle der Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung erwähnte belgische und ausländische Ruhestands- und Pensionsfonds und ihre Verwaltungsgesellschaften, 4. Gesellschaften, die durch ihre Beteiligung an einem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital besondere Aufträge ausführen, die ihnen auf der Grundlage einer von einer Behörde erlassenen Regelung im Rahmen der Umsetzung der Wirtschaftspolitik von dieser Behörde anvertraut werden, und wenn eine oder mehrere dieser juristischen Personen oder Körperschaften mindestens dreissig Prozent der mit allen Effekten mit Stimmrecht verbundenen Stimmrechte besitzen und auf der Grundlage ihrer Ordnung oder Satzung solche Beteiligungen halten dürfen. Art. 8 - Artikel 6 ist nicht anwendbar, wenn ein privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital mindestens eine der folgenden juristischen Personen oder Körperschaften zu seinen Aktionären oder Gesellschaftern zählt: 1. in Artikel 7 erwähnte juristische Personen oder Körperschaften, 2.in Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 22. März 1993 über den Status und die Kontrolle der Kreditinstitute erwähnte belgische und ausländische Kreditinstitute, 3. belgische und ausländische Investmentgesellschaften, deren gewöhnliche Tätigkeit darin besteht, gewerbsmässig Investmentdienstleistungen im Sinne von Artikel 46 Nr.1 des Gesetzes vom 6. April 1995 über den Status von Investmentgesellschaften und deren Kontrolle, die Vermittler und die Anlageberater zu erbringen, und wenn eine oder mehrere dieser juristischen Personen oder Körperschaften mindestens zwanzig und höchstens dreissig Prozent der mit allen Effekten mit Stimmrecht verbundenen Stimmrechte besitzen und auf der Grundlage ihrer Ordnung oder Satzung solche Beteiligungen halten dürfen.

Art. 9 - Kommt Artikel 7 oder 8 zur Anwendung, darf kein Aktionär oder Gesellschafter, der nicht in diesen Artikeln erwähnt ist, im Sinne von Artikel 5 des Gesellschaftsgesetzbuches eine Kontrolle über den betreffenden privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ausüben.

KAPITEL III - Kontrolle Art. 10 - § 1 - In Anwendung von Artikel 121 § 5 des Gesetzes vom 20.

Juli 2004 übermittelt der Kommissar/übermitteln die Kommissare der CBFA eine beglaubigte Abschrift seines/ihres Berichts, wenn dieser einen Vermerk in Bezug auf einen Verstoss gegen die in Artikel 119 Absatz 1 Nr. 2 des vorerwähnten Gesetzes erwähnte Bestimmung enthält. § 2 - In Anwendung von Artikel 143 § 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 4.

Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte streicht der FÖD Finanzen eine Gesellschaft aus der Liste der privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital: 1. auf Antrag des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital selbst, 2.auf Antrag der CBFA, bei Verstoss gegen die in Artikel 119 Absatz 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 erwähnte Bestimmung.

Der FÖD Finanzen kann eine Gesellschaft ebenfalls von der Liste der privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital streichen: 1. wenn die Gesellschaft nach einem Erinnerungsschreiben, das per Einschreiben an den Sitz des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gerichtet wird, bei Ablauf des Monats nach dem Monat, im Laufe dessen das Erinnerungsschreiben verschickt wurde, keine Steuererklärung eingereicht hat oder seine Anlagen zur Steuererklärung nicht durch eine beglaubigte Abschrift des in Artikel 121 § 5 des Gesetzes vom 20.Juli 2004 erwähnten Berichts vervollständigt hat, 2. wenn nach der Eintragung Verstösse gegen die Bestimmungen und Verpflichtungen aus dem Gesetz vom 20.Juli 2004 oder den Artikeln 1 bis 18 des vorliegenden Erlasses in Bezug auf private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital festgestellt werden.

Der FÖD Finanzen notifiziert der CBFA jede Streichung.

KAPITEL IV - Von privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ausgegebene Finanzinstrumente und Abtretung oder Erwerb dieser Finanzinstrumente Art. 11 - Von einem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital ausgegebene Finanzinstrumente lauten auf Namen für die Dauer des betreffenden privaten Kapitalanlagefonds.

Art. 12 - § 1 - Bestehende Effekten eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital können erworben werden von: a) einem Privatanleger, b) einer Person, die im Rahmen eines privatrechtlichen Vertrags für den Erwerb eines oder mehrerer Effekten derselben Kategorie des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eine Gegenleistung von mindestens 50.000 EUR gezahlt hat, c) einer Person, die über ein Geschäft auf einem geregelten Markt für den Erwerb eines oder mehrerer Effekten derselben Kategorie des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital einen Preis von mindestens 50.000 EUR gezahlt hat, d) Erben des Effekteninhabers. In den in Absatz 1 Buchstabe a) und b) erwähnten Fällen übergeben Zedent und Zessionar dem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eine datierte und unterzeichnete Erklärung, in der eine ausreichende Beschreibung des Geschäfts enthalten ist und in der sie bestätigen, dass es sich um eine Anwendung von Absatz 1 Buchstabe a) oder b) handelt. Sie übermitteln dem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital Belege über dieses Geschäft.

In den in Absatz 1 Buchstabe c) und d) erwähnten Fällen übergibt der Zessionar dem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital eine datierte und unterzeichnete Erklärung, in der er bestätigt, dass es sich um eine Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c) oder d) handelt. § 2 - Ein privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital nimmt neue Eintragungen im Register der Namenspapiere nur vor, sofern diese Effekten: a) vom privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital selbst Privatanlegern angeboten wurden, b) gemäss den Bestimmungen von § 1 erworben wurden. Hat oder erhält ein privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital Kenntnis davon, dass ein Erwerb von Effekten trotz der in § 1 Absatz 2 oder 3 erwähnten Erklärung(en) unrechtmässig ist, verweigert er die Eintragung dieser Effekten in das Register oder setzt er die Zahlung der mit diesen Effekten verbundenen Dividenden oder Zinsen aus. § 3 - Parteien eines Abtretungsvertrags müssen diesen Vertrag unter Bedingungen abschliessen, die eine vollständige Eintragung der abgetretenen Effekten in das Register der Namenspapiere gemäss § 2 ermöglichen. § 4 - Die in den Paragraphen 1 bis 3 des vorliegenden Artikels vorgesehene Regelung wird in den Ausgabebedingungen der Effekten des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital, in der Satzung, gegebenenfalls im Prospekt über die Zulassung zum Handel an einem öffentlich zugänglichen geregelten Markt und in allen Unterlagen vermerkt, die sich auf eine Ausgabe oder ein Geschäft mit Effekten des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital beziehen, in denen ein solches Geschäft angekündigt oder empfohlen wird oder die die Zulassung solcher Effekte zum Handel an einem öffentlich zugänglichen geregelten Markt betreffen.

KAPITEL V - Anlagestrategie Art. 13 - Ein privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital kann hinsichtlich Gesellschaften, in denen er investiert, Aktionärsvereinbarungen schliessen, in denen die Ausübung des Stimmrechts geregelt wird oder die ihm eine Einflussnahme auf Geschäftsführung oder Bestimmung der Leiter ermöglichen. Er kann ebenfalls vertraglichen Einschränkungen der freien Handelbarkeit der Effekten beitreten.

Solche Verträge müssen den Artikeln 510 bis 512 und 551 des Gesellschaftsgesetzbuches entsprechen und von der erstfolgenden Generalversammlung ratifiziert werden, sofern sie Anlass zu einem Interessenkonflikt mit Inhabern von Effekten des privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital geben.

Art. 14 - Artikel 125 § 2 Absatz 1 bis 4 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 findet keine Anwendung: 1. für eine maximale Dauer von zwei Jahren oder sofern der betreffende private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital weder direkt noch indirekt über die Mehrheit der mit der Gesamtheit der Aktien der betreffenden Gesellschaft verbundenen Stimmrechte verfügt, 2.für eine Tochtergesellschaft, deren ausschliesslicher Zweck in Terminanlagen, Anlagen in derivativen Finanzinstrumenten oder in Instrumenten, die in Artikel 2 Nr. 3 [sic, zu lesen ist: Nr. 2] Buchstabe b) und d) erwähnt sind, besteht, 3. sofern Effekten, die nicht von dem betreffenden privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital gehalten werden, von Gesellschaften, Organismen oder Fonds gehalten werden, die in Artikel 7 erwähnt sind, 4.sofern die Beteiligung an der betreffenden Gesellschaft aus einem Geschäft resultiert, bei dem alle oder ein Teil der Leiter der Gesellschaft den privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital als Finanzierungsvehikel benutzen, bei dem die Mehrheit der mit der Gesamtheit der Aktien oder Anteile verbundenen Stimmrechte von bestehenden Aktionären oder Gesellschaftern übernommen werden, und sofern diese Leiter selbst als Aktionäre oder Gesellschafter im privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital vertreten sind.

Art. 15 - Ein privater Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital darf in Bezug auf seine Aktiva keine Verträge zur Eigentumsübertragung mit anderen Unternehmen für gemeinsame Anlagen schliessen, wenn eine selbe Person die Verwaltung im Sinne von Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe a) des Gesetzes vom 20. Juli 2004 gewährleistet.

Art. 16 - In Anwendung von Artikel 125 § 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 ist unter "ergänzend oder zeitweilig" das Halten ab dem dritten Jahr von Terminanlagen, flüssigen Mitteln, Effekten und derivativen Finanzinstrumenten, die in Absatz 1 dieses Paragraphen erwähnt sind, im Gesamtbetrag von höchstens dreissig Prozent der Bilanzsumme, so wie sie aus der Anwendung der gemeinrechtlichen Buchführungsvorschriften hervorgeht, oder für eine maximale Dauer von zwei Jahren zu verstehen. Absatz 1 ist nicht anwendbar während des Liquidationszeitraums.

KAPITEL VI - Steuerrechtliche Bestimmungen Art. 17 - Artikel 106 § 9 des Königlichen Erlasses zur Ausführung des Einkommensteuergesetzbuches 1992 wird wie folgt ersetzt: "§ 9 - Im nachfolgend angegebenen Masse wird von der Erhebung des Mobiliensteuervorabzugs auf Dividenden abgesehen, die von einer belgischen Investmentgesellschaft mit fixem Kapital, wie in Artikel 2 Nr. 5 des Königlichen Erlasses vom 18. April 1997 über Institute für Anlagen in nicht notierten Gesellschaften und Wachstumsgesellschaften erwähnt, oder einem privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital, wie in Artikel 119 Absatz 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung erwähnt, ausgeschüttet werden: a) Der Mobiliensteuervorabzug wird nicht auf den Teil der ausgeschütteten Einkünfte geschuldet, der aus Mehrwerten auf Aktien oder Anteile gebildet ist, die die Investmentgesellschaft realisiert hat. b) Wenn der Empfänger eine ausländische Gesellschaft ist, wird der Mobiliensteuervorabzug darüber hinaus nicht auf den Teil der ausgeschütteten Einkünfte geschuldet, der aus Dividenden aus Aktien oder Anteilen gebildet ist, die ausländische Gesellschaften ausgegeben haben." KAPITEL VII - Aufhebungsbestimmungen Art. 18 - Der Königliche Erlass vom 15. Mai 2003 über private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18. April 1997 über Institute für Anlagen in nicht notierten Gesellschaften und Wachstumsgesellschaften wird zum Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Erlasses aufgehoben.

KAPITEL VIII - Übergangsbestimmungen und Inkrafttreten Art. 19 - Die Eintragung eines privaten Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital, der in Anwendung von Artikel 5 des Königlichen Erlasses vom 15. Mai 2003 über private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital und zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.April 1997 über Institute für Anlagen in nicht notierten Gesellschaften und Wachstumsgesellschaften eingetragen worden ist, bleibt ohne weitere Formalität bestehen.

Art. 20 - Unser Minister der Finanzen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Neapel, den 23. Mai 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen D. REYNDERS

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST FINANZEN 7. DEZEMBER 2007 - Königlicher Erlass über institutionelle Organismen für gemeinsame Anlagen mit variabler Anzahl Anteile, die als ausschliesslichen Zweck gemeinsame Anlagen in der in Artikel 7 Absatz 1 Nr.2 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 erwähnten Kategorie von zugelassenen Anlagen haben ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung, insbesondere der Artikel 3 Nr. 9 Buchstabe a), b) und c), 5 § 3, 7 Absatz 2, 8 § 2 Nr. 2, 11 § 4, 12, 13, 15, 16 §§ 1 bis 3, 97, 98, 99, 107 und 110 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Dezember 2007 zur Festlegung des Inkrafttretens der Artikel 97 bis 99, 107, 110 Absatz 1 und 112 des Gesetzes vom 20. Juli 2004 über bestimmte Formen der gemeinsamen Portfolioverwaltung;

Aufgrund der Stellungnahme der Kommission für das Bank-, Finanz- und Versicherungswesen vom 16. Mai 2007;

Aufgrund der offenen Konsultation des Berufsverbands;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 22. Mai 2007;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 5.

Juni 2007;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates Nr. 43.139/2 vom 12. Juni 2007, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers der Finanzen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: (...) KAPITEL X - Private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital

Art. 40.In Artikel 10 § 2 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 23.

Mai 2007 über private Kapitalanlagefonds mit fixem Kapital werden die Wörter "In Anwendung von Artikel 143 § 5 Absatz 4 des Gesetzes vom 4.

Dezember 1990 über die Geldgeschäfte und die Finanzmärkte" durch die Wörter "In Anwendung von Artikel 185bis § 3 Absatz 4 des Einkommensteuergesetzbuches 1992" ersetzt. (...) Gegeben zu Brüssel, den 7. Dezember 2007 ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Finanzen D. REYNDERS

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