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Arrêté Royal du 23 mars 2017
publié le 22 janvier 2018

Arrêté royal réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers. - Traduction allemande

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service public federal economie, p.m.e., classes moyennes et energie
numac
2018030050
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22/01/2018
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23/03/2017
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eli/arrete/2017/03/23/2018030050/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL ECONOMIE, P.M.E., CLASSES MOYENNES ET ENERGIE


23 MARS 2017. - Arrêté royal réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 23 mars 2017 réglementant la Centrale des Crédits aux Particuliers (Moniteur belge du 31 mars 2017).

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST WIRTSCHAFT, KMB, MITTELSTAND UND ENERGIE 23. MÄRZ 2017 - Königlicher Erlass zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Artikels 108 der Verfassung; Aufgrund des Wirtschaftsgesetzbuches, der Artikel VII.148 § 2 Absatz 2, VII.152 Absatz 1, VII.153 § 1 Absatz 3 und VII.156 § 1, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014, und des Artikels VII.149, eingefügt durch das Gesetz vom 19. April 2014 und abgeändert durch das Gesetz vom 22. April 2016;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen;

Aufgrund der Stellungnahme des Begleitausschusses der Zentrale für Kredite an Privatpersonen vom 4. November 2016;

Aufgrund der Stellungnahme Nr. 60/216 des Ausschusses für den Schutz des Privatlebens vom 23. November 2016;

Aufgrund der Stellungnahme des Verbraucherrates vom 29. November 2016;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 60.897/1 des Staatsrates vom 21. Februar 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag des Ministers der Wirtschaft und der Verbraucher Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: KAPITEL 1 - Begriffsbestimmungen Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten die Begriffsbestimmungen der Artikel I.1 und I.9 des Wirtschaftsgesetzbuches. Ergänzend zu diesen Begriffsbestimmungen gelten für die Anwendung des vorliegenden Erlasses folgende Begriffsbestimmungen: 1. WiGB: Wirtschaftsgesetzbuch, 2.Regularisierung: Fall von registrierten Kreditverträgen, für die: a) die Bedingungen für Verwendung und, je nach Fall, Tilgung beziehungsweise Rückzahlung des Kredits oder Kapitalwiederherstellung erneut eingehalten werden b) oder ein Betrag zurückgezahlt worden ist, der mit der Hauptsumme übereinstimmt, die für Tilgung, Rückzahlung oder Wiederherstellung des Kapitals aufgewendet werden muss, erhöht um den fälligen, nicht gezahlten Betrag der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, sofern diese Kosten dem Kreditgeber, dem Kreditvermittler oder einem von ihnen bestimmten Dritten zu zahlen sind, und gegebenenfalls um Verzugszinsen, Vertragsstrafen, Entschädigungen und Kosten, c) oder ein Kreditgeber keine Maßnahmen zur Beitreibung des fälligen Betrags ergreift und akzeptiert, dass ein Verbraucher, der seinen Zahlungsverzug aufgeholt hat, den Kredit wieder nach den ursprünglich festgelegten Modalitäten zurückzahlt, oder Kreditgeber und Verbraucher einen Kreditvertrag abschließen wie in Artikel VII.3 § 3 Nr. 6 des WiGB erwähnt, d) oder der in Teil V Titel IV des Gerichtsgesetzbuches erwähnte Schuldenregelungsplan abgelaufen ist, 3.Kreditversicherer: Person, die in Anwendung des Gesetzes vom 13.

März 2016 über den Status und die Kontrolle der Versicherungs- oder Rückversicherungsunternehmen zugelassen ist, um Kreditversicherungsgeschäfte auszuführen.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses werden Kreditverträge, die den in Artikel I.9 Nr. 46 bis 49, 51 und 52 des WiGB erwähnten Kreditarten nicht entsprechen, mit Teilzahlungsdarlehen gleichgesetzt.

KAPITEL 2 - Übermittlung von Daten an die Zentrale (POSITIVE SEITE) Art. 2 - § 1 - Die in der Zentrale registrierten Daten betreffen: 1. Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen, Name, erster offizieller Vorname und Geschlecht des Verbrauchers, 2.sein Geburtsdatum nach dem Schema Tag/Monat/Jahr, 3. seinen Wohnsitz oder, wenn dieser nicht besteht oder unbekannt ist, seinen Wohnort, der durch Straßennamen, Haus- und gegebenenfalls Briefkastennummer, Namen der Ortschaft und Postleitzahl gekennzeichnet ist, 4.Name und Anschrift des Kreditgebers und gegebenenfalls des Zessionars oder des Kreditversicherers, 5. Kreditart, Aktenzeichen, Sprache und Datum des Abschlusses des Kreditvertrags. Für Hypothekarkredite wird ferner angegeben, ob der Kredit für ein bewegliches oder ein unbewegliches Gut bestimmt ist, ob er durch eine hypothekarische Sicherheit gedeckt ist und ob es um eine Refinanzierung geht, 6. für Verbraucherkredite in der Form von Teilzahlungsverkäufen, Leasingverträgen oder Teilzahlungsdarlehen oder für Hypothekarkredite in einer dieser Formen, die für ein bewegliches Gut bestimmt sind, vom Verbraucher zu zahlender Gesamtbetrag, bei festen Raten Ratenbetrag beziehungsweise bei variablen Raten Betrag der ersten Rate, Ratenanzahl, ursprüngliche Periodizität der Ratenzahlungen und Datum der ersten und der letzten Ratenzahlung, 7.für Krediteröffnungen Kreditbetrag und gegebenenfalls Datum des Vertragsendes, 8. für Hypothekarkredite in der Form von Teilzahlungsdarlehen, die für ein unbewegliches Gut bestimmt sind, Kreditbetrag, bei festen Raten Ratenbetrag beziehungsweise bei variablen Raten Betrag der ersten Rate, Ratenanzahl, ursprüngliche Periodizität der Ratenzahlungen und Datum der ersten und der letzten Ratenzahlung. § 2 - Name, erster offizieller Vorname und Geburtsdatum des Verbrauchers und gegebenenfalls seine Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen entsprechen den Angaben, die je nach Fall vermerkt sind: 1. auf dem Personalausweis, der Ausländerkarte oder dem Aufenthaltsdokument, die in Artikel 6 des Gesetzes vom 19.Juli 1991 über die Bevölkerungsregister, die Personalausweise, die Ausländerkarten und die Aufenthaltsdokumente und zur Abänderung des Gesetzes vom 8. August 1983 zur Organisation eines Nationalregisters der natürlichen Personen erwähnt sind, 2. auf dem Aufenthaltsschein, der zum Zeitpunkt der Eintragung in das in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr.2 des vorerwähnten Gesetzes vom 19. Juli 1991 erwähnte Warteregister ausgestellt wird, 3. auf dem Personalausweis, Reisepass oder gleichwertigen Reiseschein, der einem nicht im Königreich wohnhaften Ausländer vom Staat, in dem er wohnt oder dessen Staatsangehöriger er ist, ausgestellt wird. Art. 3 - § 1 - Daten in Bezug auf Kreditverträge werden der Zentrale innerhalb zweier Werktage nach Vertragsabschluss mitgeteilt.

Das Datum des Abschlusses des Kreditvertrags ist: 1. das Datum des Abschlusses des Kreditvertrags gemäß den Artikeln VII.78 oder VII.134 des WiGB, 2. das Datum, an dem der Kreditgeber das vom Verbraucher unterzeichnete Kreditangebot erhält, 3.das Datum, an dem im Falle eines im Fernabsatz abgeschlossenen Kredits der Kreditgeber den vom Verbraucher unterzeichneten Kreditvertrag erhält. § 2 - Die in Artikel 9 erwähnten Personen teilen der Zentrale innerhalb zweier Werktage nach Rückzahlung des noch geschuldeten Betrags die vorzeitige Rückzahlung des Kredits oder die Kündigung eines Krediteröffnungsvertrags mit, sofern nach der Rückzahlung keine neue Kreditaufnahme mehr möglich ist.

Art. 4 - § 1 - Die in Artikel 2 erwähnten Daten werden zwecks Abfrage für folgende Zeiträume aufbewahrt: 1. drei Monate und acht Werktage nach Ende des Kreditvertrags, 2.gegebenenfalls bis zu dem Datum, an dem die in Artikel 3 § 2 erwähnte Mitteilung erfolgt. § 2 - Nach Ablauf der Aufbewahrungsfristen werden alle in Artikel 2 erwähnten Daten aus der Zentrale gelöscht.

Liegt jedoch Zahlungsausfall vor, wird die Registrierung nach Verhältnis der diesbezüglich vorgesehenen Fristen verlängert. § 3 - Die Bank kann die in Artikel 2 erwähnten Daten - bei personenbezogenen Daten nach Verschlüsselung - im Hinblick auf eine Verarbeitung zu den in Artikel VII.153 § 4 des WiGB erwähnten Zwecken für eine längere Dauer aufbewahren.

KAPITEL 3 - Übermittlung von Daten an die Zentrale (NEGATIVE SEITE) Art. 5 - § 1 - In Artikel VII.148 § 1 Nr. 2 des WiGB erwähnte Zahlungsausfälle werden in der Zentrale registriert, wenn sie folgenden Kriterien entsprechen: 1. für Teilzahlungsverkäufe, Leasingverträge und Teilzahlungsdarlehen: a) Am Fälligkeitstermin stehen drei Ratenbeträge aus oder sind nur teilweise zurückgezahlt worden.b) Oder ein fälliger Ratenbetrag ist während dreier Monate nicht oder nur teilweise zurückgezahlt worden.c) Oder die Restraten sind sofort fällig geworden, 2.für Krediteröffnungen: a) Ein Kreditbetrag in Kapitalform und/oder der Gesamtkostenbetrag des Kredits für den Verbraucher ist gemäß den Bedingungen des Kreditvertrags fällig und drei Monate nach dem Fälligkeitstermin nicht oder nur teilweise zurückgezahlt worden.b) Oder das Kapitalvermögen ist noch vor Ablauf des in Buchstabe a) erwähnten Fälligkeitstermins gänzlich fällig geworden und der Verbraucher hat den geschuldeten Betrag nicht oder nur teilweise zurückgezahlt. c) In Abweichung von Buchstabe b) wird bei Nichtzahlung des in den Artikeln VII.95 § 2 und VII.147/10 § 2 des WiGB erwähnten Betrags die Registrierung einen Monat nach Ablauf der Frist zur Erreichung des Nullwertes durchgeführt. § 2 - Bei der ersten Registrierung eines Zahlungsausfalls in Bezug auf einen Kreditvertrag muss es sich um einen Betrag handeln, der 25 EUR überschreitet.

Art. 6 - Die Mitteilung eines Zahlungsausfalls in Bezug auf einen Kreditvertrag an die Zentrale muss folgende Daten enthalten: 1. Aktenzeichen und Sprache des betreffenden Kreditvertrags und in Artikel 2 § 1 Nr.1 und 2 erwähnte Erkennungsdaten des betreffenden Verbrauchers, 2. gegebenenfalls Abtretung der oder Forderungsübergang für die Schuldforderung aus dem Kreditvertrag und Identität des Zessionars oder des Kreditversicherers, 3.für Verbraucherkredite in der Form von Teilzahlungsverkäufen, Leasingverträgen oder Teilzahlungsdarlehen, für Hypothekarkredite in einer dieser Formen, die für ein bewegliches Gut bestimmt sind, oder für Hypothekarkredite in der Form von Teilzahlungsdarlehen, die für ein unbewegliches Gut bestimmt sind, Ausfalldatum und a) entweder fälliges, nicht gezahltes Kapital, erhöht um die fälligen, nicht gezahlten Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, b) oder bei Gesamtfälligkeit, Fälligkeitsdatum und Restschuldbetrag, erhöht um die fälligen, nicht gezahlten Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, 4.für Krediteröffnungen Ausfalldatum und: a) entweder in Artikel 5 § 1 Nr.2 Buchstabe a) erwähnten fälligen, nicht gezahlten Betrag, b) oder, im Falle der in Artikel 5 § 1 Nr.2 Buchstabe b) und c) erwähnten Fälligkeit, Fälligkeitsdatum, Restschuldbetrag, erhöht um die fälligen, nicht gezahlten Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, es sei denn, der verfügbare Restbestand eines Kontos, bei dem keine Überziehungsmöglichkeit vorgesehen ist, oder die Überziehungsmöglichkeit, die binnen eines Monats getilgt werden muss, wird überschritten; in diesem Fall enthält die Mitteilung an die Zentrale folgende Daten: i) in Artikel 2 § 1 Nr.3 bis 5 Absatz 1 erwähnte Daten, ii) Fälligkeitsdatum, Betrag der Überschreitung zum Fälligkeitstermin, erhöht um die fälligen, nicht gezahlten Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, und Datum des Ablaufs der Kündigungsfrist, 5. gegebenenfalls Regularisierungsdatum. Nicht in den mitgeteilten Beträgen einbegriffen werden dürfen hingegen Verzugszinsen, Vertragsstrafen beziehungsweise Entschädigungen, Kosten für Mahn- und Inverzugsetzungsschreiben, Gerichtskosten und Vorfälligkeitsentschädigungen.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels werden Kosten, die nicht dem Kreditgeber, dem Kreditvermittler oder einem von ihnen bestimmten Dritten zu zahlen sind, nicht in den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher einbegriffen.

Das in vorliegendem Kapitel erwähnte Ausfalldatum ist das Datum, an dem die in Artikel 5 erwähnten gesetzlichen Registrierungskriterien gegeben sind.

Art. 7 - Die Mitteilung der in Artikel 6 erwähnten Daten an die Zentrale erfolgt innerhalb acht Werktagen ab Feststellung des in Artikel 5 erwähnten Zahlungsausfalls oder der Regularisierung.

Der Debetstand an jedem Monatsende wird innerhalb der folgenden acht Werktage mitgeteilt, sofern sich dieser Betrag geändert hat.

Art. 8 - § 1 - Die Daten über Zahlungsausfälle werden zwecks Abfrage für folgende Zeiträume aufbewahrt: 1. bis zu zwölf Monate ab dem Datum der Regularisierung des Kreditvertrags, 2.höchstens zehn Jahre ab dem Datum des ersten in Artikel 5 erwähnten Zahlungsausfalls, ob der Kreditvertrag in der Zwischenzeit regularisiert worden ist oder nicht. Bei erneutem Zahlungsausfall nach Ablauf dieser Frist von höchstens zehn Jahren setzt eine neue Frist von zehn Jahren ab dem Datum ein, an dem die Kriterien für die Registrierung dieses erneuten Zahlungsausfalls gegeben sind. § 2 - Nach Ablauf dieser Fristen werden diese Daten aus der Zentrale gelöscht. § 3 - Die Bank kann diese Daten - bei personenbezogenen Daten nach Verschlüsselung - im Hinblick auf eine Verarbeitung zu den in Artikel VII.153 § 4 des WiGB erwähnten Zwecken für eine längere Dauer aufbewahren.

KAPITEL 4 - Personen, die der Mitteilungspflicht unterliegen Art. 9 - Kreditgeber und Kreditversicherer, denen die Rechte aus einem Kreditvertrag ganz oder teilweise abgetreten worden sind oder die diese Rechte ganz oder teilweise erworben haben, und Personen, die eine Tätigkeit der gütlichen Schuldenbeitreibung ausüben und die zu diesem Zweck gemäß Artikel 4 § 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2002 über die gütliche Eintreibung von Verbraucherschulden beim FÖD Wirtschaft eingetragen sind und zu deren Gunsten der Vertrag oder die Schuldforderung aus dem Kreditvertrag abgetreten worden ist oder die diesen Vertrag oder diese Schuldforderung erworben haben gemäß den Artikeln VII.102 und VII.147/17 des WiGB, müssen der Zentrale die in den Artikeln 2, 3 § 2, 6 und 7 Absatz 2 erwähnten Daten mitteilen.

Bei Schuldforderungsabtretung an oder Forderungsübergang auf Mobilisierungsorganismen im Sinne von Artikel 2 Nr. 5 des Gesetzes vom 3. August 2012 über verschiedene Maßnahmen zur Erleichterung der Mobilisierung von Forderungen im Finanzsektor oder andere Personen, die der König zu diesem Zweck bestimmt, bleibt die in Artikel VII.149 § 2 des WiGB erwähnte Mitteilungspflicht zu Lasten des abtretenden Organismus oder des ursprünglichen Gläubigers.

Bei Teil- oder Gesamtabtretung oder Übertragung der Rechte aus dem Kreditvertrag an andere als die in den Absätzen 1 und 2 erwähnten Personen bleibt die Mitteilungspflicht zu Lasten des Zedenten oder des ursprünglichen Gläubigers.

Die Mitteilungspflicht bleibt zu Lasten des Kreditgebers, dessen Zulassung oder Registrierung Gegenstand einer in Buch XV Titel 2 Kapitel 3 des WiGB erwähnten Maßnahme ist oder der darauf verzichtet hat.

Bei Konkurs oder Liquidation von Personen, die der Mitteilungspflicht unterliegen, übernimmt der Konkursverwalter beziehungsweise Liquidator diese Mitteilungspflicht.

KAPITEL 5 - Abfrage der Zentrale Art. 10 - In Anwendung von Artikel VII.149 § 1 des WiGB fragt ein Kreditgeber die Zentrale ab: 1. bei einem Verbraucherkredit oder einem Hypothekarkredit, der für ein bewegliches Gut bestimmt ist und für den kein Kreditangebot unterbreitet werden muss, innerhalb einer Frist von zwanzig Tagen vor Abschluss des Kreditvertrags, 2.bei einem Hypothekarkredit, für den ein Kreditangebot unterbreitet werden muss, innerhalb einer Frist von fünfzehn Tagen vor Abgabe des Angebots. Diese Abfrage bleibt fünfundvierzig Tage gültig.

Art. 11 - Bei diesen Abfragen der Zentrale sind Kreditnehmer durch ihre Erkennungsnummer des Nationalregisters der natürlichen Personen und/oder ihren Namen, ihren ersten offiziellen Vornamen und ihr Geburtsdatum identifizierbar.

Bei Abfrage der Zentrale gibt der Kreditgeber gemäß den Bestimmungen von Artikel VII.153 § 2 Absatz 1 und 2 des WiGB die Gründe dieser Abfrage an.

Art. 12 - Bei Abfrage der Zentrale werden in der Antwort die registrierten Daten mit Ausnahme des Namens des Kreditgebers und des Zessionars, des Aktenzeichens und der Sprache des betreffenden Kreditvertrags angegeben. Die Zentrale ist befugt, eine Zusammenfassung aller oder eines Teils der registrierten Daten anzuzeigen.

Betrifft eine Abfrage eine nicht in der Zentrale registrierte Person, wird dies in der Antwort vermerkt.

Art. 13 - Verbraucher, die von ihrem Zugangsrecht Gebrauch machen möchten, müssen ihre Identität mithilfe ihres in Artikel 2 § 2 erwähnten Identitätsdokuments nachweisen.

Anträgen von Verbrauchern, die eine Berichtigung oder Löschung fehlerhafter, unter ihrem Namen registrierter Daten bezwecken, müssen außerdem alle Unterlagen beigefügt werden, die die Begründetheit des Antrags belegen.

Das Recht auf Zugang zu fehlerhaften Daten und auf Berichtigung und Löschung solcher Daten muss entweder persönlich oder im Rahmen der Ausführung des betreffenden Kreditvertrags von einem Rechtsanwalt, einem ministeriellen Amtsträger oder einem gerichtlichen Mandatsträger ausgeübt werden.

KAPITEL 6 - Verschiedene Bestimmungen Art. 14 - Personen, die der Zentrale Daten mitteilen oder die Zentrale abfragen müssen, dürfen hierzu Drittpersonen bevollmächtigen, sofern diese Bevollmächtigten der Zentrale ebenfalls Daten mitteilen müssen beziehungsweise zur Abfrage befugt sind. Der Zentrale wird im Vorfeld eine Ausfertigung der Vollmacht übermittelt.

KAPITEL 7 - Aufhebungsbestimmung Art. 15 - Unbeschadet der Anwendung von Artikel 16 des vorliegenden Erlasses wird der Königliche Erlass vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 12. Juli 2009, 3. März 2011 und 26. Mai 2011, aufgehoben.

KAPITEL 8 - Übergangsbestimmungen Art. 16 - Registrierungen in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 7.

Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen bleiben in der Zentrale bestehen. Im Falle einer Regularisierung findet Artikel 1 Nr. 2 Buchstabe b) des vorliegenden Erlasses auf laufende Kreditverträge Anwendung.

Für Hypothekarkredite, die für ein unbewegliches Gut bestimmt sind, gilt Artikel 3 § 1 Absatz 2 Nr. 1 erst ab dem 1. Juli 2017. Bis zu diesem Datum gelten die in Artikel 3 § 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen erwähnten Daten.

Wenn die Abfrage der Zentrale vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses auf der Grundlage von Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 zur Regelung der Zentrale für Kredite an Privatpersonen erfolgt, der Kreditvertrag aber nach Inkrafttreten abgeschlossen wird, gelten weiterhin die in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 7. Juli 2002 erwähnten Fristen.

KAPITEL 9 - Schlussbestimmungen Art. 17 - Vorliegender Erlass tritt am 1. April 2017 in Kraft.

Art. 18 - Der für Wirtschaft zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. März 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft und der Verbraucher K. PEETERS

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