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Arrêté Royal du 24 juin 2000
publié le 10 août 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi du 24 décembre 1999 portant des dispositions sociales et diverses modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994

source
ministere de l'interieur
numac
2000000454
pub.
10/08/2000
prom.
24/06/2000
ELI
eli/arrete/2000/06/24/2000000454/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

24 JUIN 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de la loi du 24 décembre 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/12/1999 pub. 31/12/1999 numac 1999024144 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi portant des dispositions sociales et diverses fermer portant des dispositions sociales et diverses modifiant la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 1 à 17 et 19 à 93 de la loi du 24 décembre 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/12/1999 pub. 31/12/1999 numac 1999024144 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi portant des dispositions sociales et diverses fermer portant des dispositions sociales et diverses, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 1 à 17 et 19 à 93 de la loi du 24 décembre 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 24/12/1999 pub. 31/12/1999 numac 1999024144 source ministere des affaires sociales, de la sante publique et de l'environnement Loi portant des dispositions sociales et diverses fermer portant des dispositions sociales et diverses.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 24 juin 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 24. DEZEMBER 1999 - Gesetz zur Festlegung sozialer und sonstiger Bestimmungen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

TITEL II - Gesundheitspflege und Entschädigungen KAPITEL I - Haushaltsbestimmungen und finanzielle Bestimmungen Art. 2 - Artikel 38 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « die Mittel » durch die Wörter « die finanziellen Mittel » ersetzt.2. In Absatz 1 und in Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, werden die Wörter « der Bedürfnisse » gestrichen. 3. In Absatz 3, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 25.April 1997 und abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Die Auflistung der Änderungen hinsichtlich der notwendigen finanziellen Mittel, ausgehend vom Ausgabenniveau bei konstanten Rechtsvorschriften, so wie es vom Dienst für Gesundheitspflege des Instituts festgelegt ist, muss in ihren verschiedenen Bestandteilen von den betreffenden Abkommens- oder Vereinbarungskommissionen beziehungsweise vom Dienst übermittelt und gerechtfertigt werden. » Art. 3 - Artikel 39 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2 werden die Wörter « die Bedürfnisse » durch die Wörter « die Auflistung der Änderungen » ersetzt.2. In Absatz 3 werden die Wörter « die besonderen Bedürfnisse » durch die Wörter « die notwendigen finanziellen Mittel » ersetzt. Art. 4 - Artikel 40 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 10.Dezember 1996, werden die Wörter « bis 2000 » durch die Wörter « bis 1999 » ersetzt. 2. Zwischen den Absätzen 2 und 3 wird folgender Absatz eingefügt: « Für das Jahr 2000 wird das jährliche Globalhaushaltsziel auf 500 728,2 Millionen Belgische Franken festgelegt.Ab dem Jahr 2001 wird dieser Betrag jährlich um eine maximale reelle Wachstumsnorm von 2,5 Prozent gegenüber dem jährlichen Globalhaushaltsziel des vorhergehenden Jahres erhöht. » Art. 5 - Artikel 51 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 2 Absatz 4 Nr.1 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 1. eine Klausel, die für den Fall, dass die vorerwähnten Mechanismen unzureichend sind oder nicht ausgelöst werden oder die in Artikel 51 § 3 erwähnten Korrekturmassnahmen nicht rechtzeitig ergriffen werden oder unzureichend sind, bei einer bedeutenden Überschreitung oder einer drohenden bedeutenden Überschreitung des jährlichen Teilhaushaltsziels eine automatische und sofort anwendbare Senkung der Honorare, Preise oder anderen Beträge oder der Erstattungstarife gemäss den in den Absätzen 5 bis 7 festgelegten Regeln vorsieht, ». 2. Paragraph 2 wird durch folgende Absätze ergänzt: « Die in Absatz 4 Nr.1 erwähnte Senkung wird von Amts wegen ab dem ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat angewandt, in dem der in § 3 Absatz 6 erwähnte Bericht dem Allgemeinen Rat vorgelegt worden ist, über den dieser sich nach Stellungnahme oder auf Vorschlag der Haushaltskontrollkommission aussprechen muss in bezug auf Art und Betrag der anzuwendenden Senkungen. Die vom Allgemeinen Rat festgelegten Senkungen stimmen mit den Überschreitungen überein, die auf Jahresbasis im Vergleich zum Teilhaushaltsziel festgestellt werden. Die Summe der im Laufe eines selben Kalenderjahres angewandten Senkungssätze darf 5 Prozent der vorerwähnten Honorare, Preise, anderen Beträge oder Erstattungstarife nicht übersteigen.

Diese automatischen und unmittelbar anwendbaren Senkungen sind ebenfalls anwendbar während eines Zeitraums, in dem kein Abkommen oder keine Vereinbarung gilt.

Die Anwendung der in Nr. 1 erwähnten Senkung kann weder von einer der Parteien, die das Abkommen oder die Vereinbarung geschlossen haben, noch von einem einzelnen Pflegeerbringer, der beigetreten ist, geltend gemacht werden, um das Abkommen, die Vereinbarung beziehungsweise den Beitritt aufzukündigen. » 3. Paragraph 3 letzter Absatz wird aufgehoben.4. Ein § 3bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 3bis - Wenn Korrekturmassnahmen, so wie sie in den Paragraphen 2 und 3 erwähnt sind, nicht rechtzeitig ergriffen worden sind oder unzureichend sind, um das jährliche Teilhaushaltsziel zu verwirklichen, legt der König, nachdem Er von dem in § 3 letzter Absatz erwähnten Bericht Kenntnis genommen hat, durch einen im Ministerrat beratenen Erlass Korrekturmassnahmen fest, und zwar maximal nach Verhältnis der zu erwartenden Überschreitung. Die getroffenen Korrekturmassnahmen können weder von einer der Parteien, die das Abkommen oder die Vereinbarung geschlossen haben, noch von einem einzelnen Pflegeerbringer, der beigetreten ist, geltend gemacht werden, um das Abkommen, die Vereinbarung beziehungsweise den Beitritt aufzukündigen. » Art. 6 - In Artikel 56 Absatz 1 desselben Gesetzes wird zwischen dem ersten und dem zweiten Satz folgender Satz eingefügt: « Diese Beteiligung kann ebenfalls für Fertigarzneimittel, die einen innovativen Charakter haben, einer sozialen Notwendigkeit entsprechen und einen klinischen Wert und eine wissenschaftlich nachgewiesene Wirksamkeit besitzen, bewilligt werden. » Art. 7 - In dasselbe Gesetz wird ein Artikel 62bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 62bis - Die Artikel 61 und 62 werden für das Rechnungsjahr 1996 und für das Rechnungsjahr 1998 nicht angewandt. » Art. 8 - Artikel 69 § 5 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ergänzt: « Der König kann innerhalb der Grenzen des im vorhergehenden Absatz vorgesehenen globalen Finanzmittelhaushalts für die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) und c) erwähnten Leistungen eine Unterteilung in Teilhaushalte für die von Ihm angegebenen pharmakotherapeutischen Klassen festlegen.

Der König bestimmt: 1. die Regeln, gemäss denen die Überschreitung dieser Teilhaushalte von den betreffenden Herstellern zurückgefordert werden kann, wobei ihr Marktanteil im Laufe des Jahres der Überschreitung und alle anderen Umstände, die zu der Überschreitung beigetragen haben, berücksichtigt werden, 2.die Modalitäten, gemäss denen die Erstattungsbedingungen oder die Erstattungsgrundlage für die betreffenden Arzneimittel nach Verhältnis der ermittelten Überschreitung der Teilhaushalte angepasst werden können. » Art. 9 - Artikel 72 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « die gemäss der in Artikel 6quater Absatz 2 des Gesetzes vom 25.März 1964 über Arzneimittel erwähnten Stellungnahme einen innovativen Charakter haben, » gestrichen. 2. In Absatz 3 erster Satz werden zwischen den Wörtern « des betreffenden Betriebs » und den Wörtern « die vorgesehenen Volumen » die Wörter « oder der betreffenden Betriebe » eingefügt.3. Im vorletzten Absatz werden die Wörter « und Modalitäten, gemäss denen die ursprünglichen Preise gekürzt werden » durch die Wörter « , Modalitäten, gemäss denen die ursprünglichen Preise gekürzt werden, und Modalitäten, gemäss denen diese Verträge veröffentlicht werden » ersetzt.4. Der letzte Absatz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König kann für Fertigarzneimittel, die Gegenstand eines Vertrags sind, festlegen, welche Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes und seiner Ausführungserlasse während der Dauer des Vertrags nicht auf diese Arzneimittel anwendbar sind.Er bestimmt, auf welche Weise die Fertigarzneimittel, die Gegenstand des Vertrags waren, nach Ablauf des Vertrags erneut diesen Bestimmungen unterworfen werden. » Art. 10 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 3, abgeändert durch das Gesetz vom 25.Januar 1999, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999 und 2000 wird die Höhe dieses Beitrags auf 2, 3, 4, 4 beziehungsweise 4 Prozent des Umsatzes festgelegt, der 1994, 1995, 1997, 1998 beziehungsweise 1999 erzielt worden ist. » 2. In Absatz 5, abgeändert durch das Gesetz vom 25.Januar 1999, wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999 und 2000 müssen sie vor dem 1.

Februar 1996, dem 1. November 1996, dem 1. März 1999, dem 1. April 1999 beziehungsweise dem 1. Mai 2000 eingereicht werden. » 3. Absatz 6, abgeändert durch das Gesetz vom 25.Januar 1999, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Für die Jahre 1995, 1996, 1998, 1999 und 2000 muss der Beitrag vor dem 1. März 1996, dem 1. Dezember 1996, dem 1. April 1999, dem 1. Mai 1999 beziehungsweise dem 1. Juni 2000 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Beitrag Umsatz 1994 », « Beitrag Umsatz 1995 », « Beitrag Umsatz 1997 », « Beitrag Umsatz 1998 » beziehungsweise « Beitrag Umsatz 1999 » überwiesen werden. » 4. Der letzte Absatz, abgeändert durch das Gesetz vom 25.Januar 1999, wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Einnahmen, die auf vorerwähnten Beitrag zurückzuführen sind, werden in der Rechnung der Gesundheitspflegepflichtversicherung des Rechnungsjahres 1995 für den Beitrag Umsatz 1994, des Rechnungsjahres 1996 für den Beitrag Umsatz 1995, des Rechnungsjahres 1998 für den Beitrag Umsatz 1997 und des Rechnungsjahres 2000 für den Beitrag Umsatz 1999 aufgenommen, ».

Art. 11 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15bis Absatz 3 desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für das Jahr 2000 wird die Höhe dieses Beitrags auf 2 Prozent des Umsatzes festgelegt, der während des Jahres 1999 erzielt worden ist. » Art. 12 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 wird das Wort « 1998 » durch das Wort « 1999 » und das Wort « 1999 » durch das Wort « 2000 » ersetzt.2. In Absatz 2 werden die Wörter « vor dem 1.November 1999 » durch die Wörter « vor dem 1. November 2000 » ersetzt. 3. Absatz 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Beitrag muss vor dem 1.Dezember 2000 auf das Konto Nr. 001-1950023-11 des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung mit dem Vermerk « Zusatzbeitrag Umsatz 1999 » überwiesen werden. » 4. Im letzten Absatz wird das Wort « 1999 » durch das Wort « 2000 » ersetzt. Art. 13 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15ter desselben Gesetzes, eingefügt durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « Der in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 15ter erwähnte Zusatzbeitrag wird geschuldet, wenn auf der Grundlage eines Berichts des Allgemeinen Rates nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission festgestellt wird, dass das Teilhaushaltsziel im Bereich Fertigarzneimittel und gleichgesetzte Produkte überschritten wird oder zu werden droht durch das Bestehen einer bedeutenden Gefahr der Überschreitung des Teilhaushaltsziels im Bereich Fertigarzneimittel und gleichgesetzte Produkte. Der König bestimmt auf der Grundlage des vorerwähnten Berichts, der dem Minister der Sozialen Angelegenheiten spätestens am 15. Juli 2000 übermittelt wird, ob diese Bedingungen erfüllt sind.» Art. 14 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 7 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ergänzt: « Dieser Abzug wird ebenfalls einbehalten auf den Vorteil, der eine Pension ersetzt oder ergänzt und der einem Selbständigen aufgrund eines kollektiven Abkommens oder einer individuellen Pensionszusage, die vom Unternehmen abgeschlossen wird, bewilligt wird. » Art. 15 - Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Eine Nummer 10bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 10bis.ab dem 1. Januar 1997 100 Prozent der finanziellen Zinsen auf den - Überschussfonds genannten - getrennten Teil des in Artikel 199 § 1 erwähnten Rücklagenfonds, der durch den in Artikel 198 § 2 erwähnten Teil des Überschusses gespeist wird, ». 2. Eine Nummer 10ter mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 10ter.ab dem 1. Januar 1997 100 Prozent der finanziellen Zinsen auf den - Beitragsfonds genannten - getrennten Teil des in Artikel 199 § 1 erwähnten Rücklagenfonds, der durch einen Beitrag der Berechtigten und/oder eine Einzahlung aus den Eigenmitteln des Versicherungsträgers gespeist wird, wie in Artikel 199 § 2 Absatz 2 und 3 erwähnt, ». 3. Der Absatz wird wie folgt ergänzt: « 25.den Beträgen, die in Anwendung des Königlichen Erlasses vom 31.

Januar 1997 zur Ausführung der Artikel 4 Absatz 5 und 16 des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen als Beitrag der in Artikel 1 Absatz 5 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 31.

Januar 1997 erwähnten Sozialversicherungsträger an der Finanzierung der Karte gezahlt werden. » Art. 16 - Artikel 199 § 2 Absatz 2 und 3 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Der besondere Rücklagenfonds wird durch den in Artikel 198 § 2 erwähnten Teil des Überschusses und/oder durch 80 Prozent der in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 10bis erwähnten finanziellen Zinsen des Überschussfonds und/oder durch einen Beitrag der Berechtigten und/oder durch eine Einzahlung aus den Eigenmitteln des Versicherungsträgers gespeist.

In diesem Fonds werden Einkünfte aus den in Artikel 198 § 2 erwähnten Überschüssen und/oder aus den 80 Prozent der in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 10bis erwähnten finanziellen Zinsen auf den Überschussfonds einerseits und aus den anderen Mitteln, die im vorhergehenden Absatz erwähnt sind, andererseits auf separaten Konten gebucht. » Art. 17 - Artikel 195 § 3 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Ab dem 1. Januar 1997 werden 20 Prozent der in Artikel 191 Absatz 1 Nr. 10bis erwähnten finanziellen Zinsen zu den Verwaltungskosten der Versicherungsträger hinzugefügt. » Art. 19 - Artikel 36 § 1 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König kann gemäss dem vorerwähnten Verfahren die Regeln festlegen für die Finanzierung der Arbeit der Organe, die für die Organisation der Akkreditierung einerseits und für die Lokalgruppen für medizinische Evaluation andererseits sorgen. Er kann die Bedingungen festlegen, unter denen der von Ihm zu bestimmende Teil der in Artikel 50 § 6 letzter Absatz erwähnten Pauschalbeteiligung für die Finanzierung verwendet wird. » KAPITEL II - Vereinfachung der Strukturen und Verfahren Art. 20 - Artikel 18 Absatz 5 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird wie folgt ergänzt: « Zu diesem Zweck erstellt der Dienst für Gesundheitspflege alle drei Monate eine Übersicht über die Änderungen der Liste, die dem Königlichen Erlass zur Festlegung der Bedingungen, unter denen eine Beteiligung an den in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 Buchstabe b) und c) erwähnten Gesundheitsleistungen bewilligt wird, beigefügt ist. » Art. 21 - Artikel 23 § 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König legt die Bedingungen und Modalitäten fest, gemäss denen die Übernahme der Programme und Leistungen im Bereich Rehabilitation und Umschulung und der Leistungen, die in medizinisch-pädiatrischen Zentren erbracht werden, ohne Beschluss des Kollegiums der Ärzte-Direktoren oder des Vertrauensarztes erfolgt. » Art. 22 - Artikel 25 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2 Absatz 1 werden die Wörter « die nicht in dem in Artikel 35 § 1 erwähnten Verzeichnis aufgeführt sind » durch die Wörter « die kein Anrecht auf Erstattung durch die Gesundheitspflegeversicherung geben » ersetzt.2. Paragraph 2 wird durch folgende Absätze ergänzt: « Der König kann für Versicherte, die an spezifischen seltenen Erkrankungen leiden, die andauernde Pflege erfordern, bestimmen, unter welchen Bedingungen die Befugnis des Kollegiums in bezug auf die Bewilligung von Beteiligungen an den Kosten den Versicherungsträgern übertragen wird. Das Kollegium bestimmt, was unter « spezifischer seltener Erkrankung, die andauernde Pflege erfordert » zu verstehen ist, und ob die Leistungen, für die eine Beteiligung beantragt wird, den in Absatz 1 Nr. 1 bis 5 festgelegten Bedingungen entsprechen.

In diesen Fällen bestimmt das Kollegium auch die Daten, die die Versicherungsträger ihm pro Quartal übermitteln müssen, und die Modalitäten dieser Übermittlung, dies, um unter anderem die Ausgabenentwicklung des Besonderen Solidaritätsfonds verfolgen zu können. » 3. Ein § 2bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2bis - Das Kollegium der Ärzte-Direktoren erstellt während der ersten drei Monate jeden Kalenderjahres einen Bericht mit einem Inventar der Beschlüsse und deren Begründung. Dieser Bericht kann ebenfalls Vorschläge oder Anregungen zur Verbesserung oder Anpassung der Gesundheitspflegeversicherung enthalten. » Art. 23 - Artikel 22 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.4, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 25.

Januar 1999 und den Königlichen Erlass vom 25. April 1997, wird wie folgt ersetzt: « 4. entscheidet über die Übermittlung der Vorschläge zur Änderung des in den Artikeln 23 § 2 und 35 § 1 erwähnten Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen an den Minister, ausser wenn es einen vom Minister gemäss Artikel 35 § 2 Nr. 3 ausgearbeiteten Vorschlag oder einen gemäss Artikel 35 § 3 ausgearbeiteten Vorschlag betrifft; in diesen Fällen müssen die Vorschläge immer dem Minister übermittelt werden.

Der Versicherungsausschuss fasst seinen Beschluss nach Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission, die innerhalb eines Monats nach der gleichzeitigen Versendung der betreffenden Änderungen des Verzeichnisses an den Versicherungsausschuss und die Haushaltskontrollkommission abgegeben werden muss. In Ermangelung einer Stellungnahme innerhalb der vorerwähnten Frist von einem Monat wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme abgegeben worden ist.

Der Versicherungsausschuss kann die vorerwähnten Vorschläge zur Änderung des Verzeichnisses anpassen, bevor sie dem Minister übermittelt werden, wenn alle anwesenden stimmberechtigten Mitglieder des Versicherungsausschusses dieser Anpassung zustimmen.

Sind jedoch die in Artikel 35 § 3 erwähnten Änderungen des Verzeichnisses betroffen, ist die Stellungnahme der Haushaltskontrollkommission nicht erforderlich. Die Vorschläge oder Stellungnahmen, die gemäss Artikel 35 § 3 ausgearbeitet werden und dem Versicherungsausschuss übermittelt werden, können vom Versicherungsausschuss nicht angepasst werden; der Versicherungsausschuss kann diese Vorschläge oder Stellungnahmen jedoch durch seine eigene Stellungnahme ergänzen, bevor er diese Vorschläge oder Stellungnahmen an den Minister weiterleitet, ». 2. Eine Nr.4bis mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « 4bis. bestimmt die Auslegungsregeln in bezug auf das Verzeichnis der Gesundheitsleistungen auf der Grundlage der in Artikel 27 Absatz 3 erwähnten Vorschläge und legt das diesbezügliche Inkrafttretungsdatum fest. Diese Auslegungsregeln werden im Belgischen Staatsblatt veröffentlicht, ».

Art. 24 - Artikel 23 § 4 Absatz 1 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 25 - In Artikel 27 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999: 1. wird Absatz 3 durch folgenden Absatz ersetzt: « Diese Räte und die in Ausführung von Artikel 29 eingesetzten Räte sind befugt, dem Versicherungsausschuss Vorschläge von Auslegungsregeln in bezug auf das Verzeichnis der Gesundheitsleistungen zu unterbreiten.Für Leistungen, die von Personen erbracht werden, die Berufen angehören, für die es keinen Fachrat gibt, wird diese Befugnis von der betreffenden Abkommenskommission ausgeübt. », 2. wird Absatz 4 durch folgenden Absatz ersetzt: « Jeder Vorschlag oder jede Stellungnahme, die in Absatz 2 erwähnt werden, muss Gegenstand einer Stellungnahme des Dienstes für medizinische Kontrolle sein;dies gilt nicht für Vorschläge oder Stellungnahmen des Fachrates für Fertigarzneimittel und für Vorschläge oder Stellungnahmen des Pharmazeutischen Fachrates, die sich nur auf die Festlegung der Erstattungsgrundlage beziehen. Diese Stellungnahme wird während der Sitzung des Fachrates oder in Ermangelung eines Fachrates während der Sitzung der Abkommenskommission verfasst. In mit Gründen versehenen Ausnahmefällen wird diese Stellungnahme binnen fünf Werktagen nach dem Tag der Sitzung des Fachrates oder der Abkommenskommission schriftlich verfasst. Es wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme vom Dienst für medizinische Kontrolle abgegeben wurde, wenn sie innerhalb der vorerwähnten Frist von fünf Tagen nicht verfasst worden ist. » Art. 26 - Artikel 28 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 letzter Satz wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Ein Mitglied des Personals des Dienstes für medizinische Kontrolle, das vom leitenden Beamten dieses Dienstes bestimmt wird, wohnt den Versammlungen der in Artikel 27 Absatz 1 erwähnten Fachräte oder, in Ermangelung eines Fachrates, der in Artikel 26 erwähnten Abkommenskommissionen mit beratender Stimme bei, wenn diese Organe ihre Befugnis zur Abgabe von Stellungnahmen oder Vorschlägen im Rahmen des Verfahrens zur Änderung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen ausüben.» 2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Die in Artikel 27 Absatz 2 erwähnten Vorschläge oder Stellungnahmen dieser Fachräte werden der entsprechenden Abkommens- oder Vereinbarungskommission vom jeweiligen Präsidenten übermittelt. Ausser wenn die in Artikel 48 erwähnte Kommission für die Abkommen mit den Apothekern selber einen Antrag oder einen Vorschlag an den Fachrat für Fertigarzneimittel richtet, werden die in Artikel 35 § 3 erwähnten Vorschläge oder Stellungnahmen dieser Abkommenskommission nicht übermittelt. » Art. 27 - Artikel 30 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter « der Pflegeerbringer » durch die Wörter « pro Pflegeerbringer, pro Verschreiber von Pflegeleistungen, pro Ort, an dem Leistungen erbracht werden, pro Pflegeanstalt und pro anonymen Krankenhausaufenthalt » ersetzt.2. Ein Absatz 3 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « Das Institut ist befugt, die vorerwähnten Profile im Hinblick auf deren Evaluation einerseits und im Hinblick auf die Entwicklung neuer Erstattungsarten für erbrachte Pflegeleistungen und abgegebene Produkte andererseits zu analysieren.Die Ergebnisse dieser Analysen werden den betreffenden Profilkommissionen und - unter den vom König zu bestimmenden Modalitäten und Bedingungen - anderen Organen, Kommissionen und Personen übermittelt. » Art. 28 - Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.15 wird das Wort « Muttermilch, » gestrichen. 2. Nr.19, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird wie folgt ersetzt: « 19. Liefern von Muttermilch, Diätkost zu besonderen medizinischen Zwecken und parenteraler Nahrung, ».

Art. 29 - Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.16 wird aufgehoben. 2. Nr.20, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird wie folgt ersetzt: « 20. Liefern von medizinischen Hilfsmitteln ausser denjenigen, die in Nr. 4 erwähnt sind. » Art. 30 - Artikel 35 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, die Königlichen Erlasse vom 23. Dezember 1996 und 25. April 1997 und die Gesetze vom 22. Februar 1998 und 25. Januar 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « Diese Revision kann für eine therapeutische Klasse oder eine Gruppe von Arzneimitteln gemäss der Anatomical Therapeutical Chemical Classification, die unter der Verantwortung des WHO Collaborating Centre for Drug Statistics Methodology erstellt wird, oder für ein einzelnes Arzneimittel erfolgen.» 2. Paragraph 1 wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Die Erstattung der in Artikel 34 Absatz 1 Nr.5 erwähnten Leistungen kann der Erlaubnis des Vertrauensarztes unterworfen werden. Der König kann ebenfalls die Bedingungen festlegen, gemäss denen der Vertrauensarzt prüfen kann, ob die erbrachten Leistungen, die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 5 erwähnt sind und die Anrecht auf Erstattung geben, vom Pflegeerbringer gemäss den festgelegten Erstattungsbedingungen verschrieben worden sind. Der König legt das Verfahren fest, gemäss dem der Pflegeerbringer Widerspruch gegen Beschlüsse des Vertrauensarztes einlegen kann. » 3. In § 3 Nr.1 Absatz 1 werden die Wörter « und der Haushaltskontrollkommission » gestrichen. 4. Paragraph 3 Nr.1 Absatz 2 wird durch folgenden Absatz ersetzt: « Der Versicherungsausschuss übermittelt dem Minister die vom Fachrat für Fertigarzneimittel gemachten Vorschläge, nachdem er sie gegebenenfalls durch seine eigene Stellungnahme ergänzt hat. 5. In § 3 Nr.2 Absatz 2 werden die Wörter « und der Haushaltskontrollkommission » gestrichen und folgender Satz hinzugefügt: « Der Versicherungsausschuss übermittelt dem Minister diesen Vorschlag, nachdem er ihn gegebenenfalls durch seine eigene Stellungnahme ergänzt hat. » 6. In § 3 Nr.3 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Diese Stellungnahme wird dem Versicherungsausschuss übermittelt. Der Versicherungsausschuss übermittelt dem Minister diese Stellungnahme, nachdem er sie gegebenenfalls durch seine eigene Stellungnahme ergänzt hat. » 7. In § 3 Nr.5 werden im ersten Absatz die Wörter « und der Haushaltskontrollkommission » gestrichen und wird folgender Absatz hinzugefügt: « Der Versicherungsausschuss übermittelt dem Minister diesen Vorschlag, nachdem er ihn gegebenenfalls durch seine eigene Stellungnahme ergänzt hat. » Art. 31 - Artikel 37 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, die Königlichen Erlasse vom 12. Dezember 1996, 21. Februar 1997 und 16.April 1997 und die Gesetze vom 22. Februar 1998, 25. Januar 1999 und 3. Mai 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter « Nr.7 bis 12 und 16 » durch die Wörter « Nr. 7 bis 11, 16 und 20 » ersetzt. 2. In § 2 wird zwischen Absatz 1 und Absatz 2 folgender Absatz eingefügt: « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den Eigenanteil an den in Artikel 34 Absatz 1 Nr.5 Buchstabe c) erwähnten Leistungen senken. » 3. In § 2 wird Absatz 2, der Absatz 3 wird, durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König bestimmt, unter welchen Bedingungen der Eigenanteil für die in § 1 Absatz 2 und § 19 erwähnten Begünstigten der erhöhten Beteiligung der Versicherung gestrichen oder gesenkt werden kann.» 4. In § 8 werden die Wörter « und 16 » gestrichen.5. Paragraph 14bis wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König bestimmt die in Artikel 34 Absatz 1 Nr.19 erwähnten Leistungen und unter welchen Bedingungen die Gesundheitspflegeversicherung sich an den Kosten dieser Leistungen beteiligt. Er legt die Beteiligung der Gesundheitspflegeversicherung für diese Leistungen fest. » 6. In § 19 Absatz 1 Nr.6, eingefügt durch das Gesetz vom 3. Mai 1999, werden zwischen den Wörtern « die Langzeitarbeitslose sind, » und den Wörtern « gemäss den in Absatz 2 erwähnten Modalitäten » die Wörter « und Personen zu ihren Lasten, » eingefügt. 7. Paragraph 19 Absatz 2, eingefügt durch das Gesetz vom 3.Mai 1999, wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « , und die eventuellen Bedingungen für die Gleichsetzung der Zeiträume der Arbeitsunfähigkeit und der kurzen Wiederaufnahme der Arbeit mit diesen Zeiträumen der Arbeitslosigkeit für die Anwendung des vorliegenden Paragraphen. » Art. 32 - Artikel 31 des vorliegenden Gesetzes, insoweit er Artikel 37 § 19 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung abändert, wird wirksam mit 14. Mai 1999.

Art. 33 - Artikel 53 des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festlegen, unter welchen Bedingungen und in welchen Fällen eine Verpflichtung zur Zahlung der Versicherungsbeteiligung für die Versicherungsträger gegenüber bestimmten Kategorien von Pflegeerbringern gilt, die den Nachweis erbringen, dass sie gemäss den Bestimmungen des Königlichen Erlasses vom 18. Dezember 1996 zur Festlegung von Massnahmen im Hinblick auf die Einführung eines Sozialausweises für alle Sozialversicherten in Anwendung der Artikel 38, 40, 41 und 49 des Gesetzes vom 26. Juli 1996 zur Modernisierung der sozialen Sicherheit und zur Sicherung der gesetzlichen Pensionsregelungen den Sozialausweis des Versicherten verwendet haben, und die die Drittzahlerregelung gemäss den auf dem Sozialausweis befindlichen Versicherbarkeitsdaten angewandt haben. Diese Zahlungsverpflichtung gilt nur gegenüber Pflegeerbringern, die die Gesetzes- und Verordnungsbestimmungen eingehalten haben; die vorerwähnte Zahlungsverpflichtung gegenüber den Pflegeerbringern ändert jedoch nichts an der Möglichkeit, gemäss den Bestimmungen von Artikel 164 unrechtmässig gezahlte Beteiligungen vom Versicherten zurückzufordern. » Art. 34 - Artikel 57 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 2: - wird der erste Satz durch folgenden Satz ersetzt: « Die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen macht entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Vorschläge hinsichtlich der Regeln für die Berechnung der in § 1 erwähnten Pauschalen.», - werden im zweiten Satz die Wörter « So bestimmt die Kommission unter anderem: » durch die Wörter « So macht die Kommission Vorschläge, die sich unter anderem auf folgendes beziehen: » ersetzt, - wird der letzte Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König kann die Regeln für die Berechnung der in § 1 erwähnten Pauschalen festlegen. » 2. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Hat die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen infolge eines Antrags des Ministers nicht innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum dieses Antrags einen Vorschlag gemacht oder erlaubt der Vorschlag der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen es nicht, in den Grenzen des in Artikel 59 erwähnten globalen Finanzmittelhaushalts zu bleiben, der für das gesamte Königreich für Leistungen der klinischen Biologie zugunsten der in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten vorgesehen ist, oder entspricht der Vorschlag nicht den Zielen der Pauschalentlohnung, kann der Minister selbst einen Vorschlag machen, den er der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen zwecks Stellungnahme vorlegt.Die Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen muss innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Datum des Antrags des Ministers beim Minister eingehen. Geht die Stellungnahme nicht innerhalb der vorerwähnten Frist beim Minister ein, wird davon ausgegangen, dass sie abgegeben worden ist.

Nach Abschluss des vorerwähnten Verfahrens legt der König die Regeln fest. » Art. 35 - Artikel 60 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 25. Januar 1999, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 3 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 3 - Die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen macht entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag des Ministers Vorschläge über die Festlegung der in § 2 erwähnten Pauschale, die Regeln für ihre Berechnung und die Weise, wie sie gezahlt wird, und in bezug auf jede andere Bestimmung, aufgrund deren diese Pauschale angewandt werden kann. Der König kann die Regeln festlegen, gemäss denen diese Pauschale angewandt werden kann. » 2. Paragraph 4 wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 4 - Hat die Nationale Kommission Ärzte-Krankenkassen infolge eines Antrags des Ministers nicht innerhalb dreissig Tagen nach dem Datum dieses Antrags einen Vorschlag gemacht oder erlaubt der Vorschlag der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen es nicht, die Grenzen des in Artikel 59 erwähnten globalen Finanzmittelhaushalts einzuhalten, der für das gesamte Königreich für Leistungen der klinischen Biologie zugunsten der in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten vorgesehen ist, oder entspricht der Vorschlag nicht den Zielen der Pauschalentlohnung, kann der Minister selbst einen Vorschlag machen, den er der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen zwecks Stellungnahme vorlegt.Die Stellungnahme der Nationalen Kommission Ärzte-Krankenkassen muss innerhalb einer Frist von dreissig Tagen ab dem Datum des Antrags des Ministers beim Minister eingehen. Geht die Stellungnahme nicht innerhalb der vorerwähnten Frist beim Minister ein, wird davon ausgegangen, dass sie abgegeben worden ist.

Nach Abschluss des vorerwähnten Verfahrens legt der König die Regeln fest. » Art. 36 - Artikel 76 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Heilgymnasten, Logopäden, Fachkräfte für Krankenpflege, Hebammen und heilhilfsberufliche Mitarbeiter, die Leistungen aus dem Verzeichnis der Gesundheitsleistungen zu Lasten der Gesundheitspflegepflichtversicherung anrechnen, müssen dem Dienst für Gesundheitspflege des Instituts jede Änderung in bezug auf Elemente, die in ihrer Einschreibungs- oder Zulassungsakte beim Institut enthalten sind, mitteilen. Die Akte des betreffenden Pflegeerbringers kann vom Dienst für Gesundheitspflege geschlossen werden, solange der Pflegeerbringer dieser Verpflichtung nicht nachkommt. Der Minister bestimmt die Elemente der Akte, die dieser Verpflichtung unterliegen, und die administrativen Modalitäten in bezug auf die Schliessung der Akte und die eventuelle Wiedereröffnung einer geschlossenen Akte. » Art. 37 - In Artikel 168 Absatz 4 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, werden zwischen den Wörtern « Artikel 76 » und den Wörtern « wird die administrative Geldstrafe » die Wörter « Absatz 1 » eingefügt.

Art. 38 - Artikel 213 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch einen Paragraphen 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « § 3 - Wird im vorliegenden Gesetz ausdrücklich eine Stellungnahme des Versicherungsausschusses oder des Allgemeinen Rates vorgesehen, bevor ein Königlicher oder Ministerieller Erlass ergehen kann, muss diese Stellungnahme abgegeben werden, auch wenn der Minister die Dringlichkeit, die ordnungsgemäss mit Gründen versehen ist, geltend macht. In diesem Fall wird der Präsident des Versicherungsausschusses oder des Allgemeinen Rates darüber informiert und die Stellungnahme muss innerhalb einer Frist von acht Tagen abgegeben werden; nach deren Ablauf wird davon ausgegangen, dass die Stellungnahme abgegeben worden ist. » Art. 39 - Artikel 22 Absatz 1 Nr. 7 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird aufgehoben.

Art. 40 - Artikel 127 § 1 Buchstabe b) desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « b) an jeden Pflegeerbringer, der ermächtigt ist, die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe b) erwähnten Leistungen zu erbringen, und in der vom Dienst für Gesundheitspflege des Instituts erstellten Liste eingetragen ist, beziehungsweise der ermächtigt ist, die in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe c) Nr. 4 und Nr. 7bis erwähnten Leistungen zu erbringen, und in der in Artikel 215 § 2 erwähnten Liste eingetragen ist, ».

Art. 41 - Artikel 215 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Die Zulassungsräte, deren Sitzungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfinden, sind mit der Erstellung der Liste der Personen beauftragt, die sie gemäss den vom König festgelegten Kriterien hinsichtlich Kompetenz und Berufsausübung zulassen.

Dementsprechend können sie die Zulassung eines zugelassenen Pflegeerbringers, der eine Handlung begangen hat, die sie als Verletzung der Berufspflichten ansehen, zu jedem Zeitpunkt aussetzten oder entziehen. Sie können die Ausführung dieser Sanktionen während einer von ihnen zu bestimmenden Frist von sechs Monaten bis zu drei Jahren aufschieben, vorausgesetzt, dass dem betreffenden Pflegeerbringer nicht schon eine erste Sanktion gleicher Art auferlegt worden ist. Die Räte können bei geringfügigen Verstössen den Pflegeerbringer darauf hinweisen, dass die von ihm begangenen Handlungen als Verletzung der Berufspflichten angesehen werden, ohne zu beschliessen, ihm dafür eine Sanktion in Form der Aussetzung oder des Entzugs der Zulassung aufzuerlegen. Der Rat kann bei Aufschub des Entzugs der Zulassung ebenfalls Bewährungsmassnahmen vorschlagen, insbesondere, dass die Prüfung der Fachkenntnisse erneut abgelegt werden muss in den Fällen, in denen eine solche Prüfung für den Erhalt der Zulassung erforderlich ist. Die erwähnten Pflegeerbringer werden vorab in ihren Verteidigungsmitteln angehört. Sie müssen nicht angehört werden, wenn sie nach einer zweiten Vorladung nicht vorstellig werden. Ein vorgeladener Pflegeerbringer kann sich von einem oder mehreren Beiständen beistehen lassen. » KAPITEL III - Massnahmen in bezug auf Kontrolle und Sanktionen Art. 42 - Artikel 63 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird durch folgende Absätze ergänzt: « Der König kann bestimmen, welche Informationen in bezug auf Verschreibungen und Leistungen der klinischen Biologie zugunsten von nicht in einem Krankenhaus aufgenommenen Begünstigten die Labore für klinische Biologie dem Dienst für Gesundheitspflege des Instituts übermitteln müssen; in diesem Fall legt Er die Modalitäten fest, gemäss denen diese Informationen übermittelt werden.

Der König kann ebenfalls bestimmen, unter welchen Bedingungen der leitende Beamte des Dienstes für Gesundheitspflege den Laboren für klinische Biologie, die die im vorhergehenden Absatz erwähnten Informationen nicht übermitteln oder die Modalitäten für diese Übermittlung nicht einhalten, eine administrative Geldstrafe von 5 000 bis zu 100 000 Belgischen Franken auferlegt. Das Institut nimmt diese Geldstrafen ein. » Art. 43 - Artikel 67 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 21. Dezember 1994, wird wie folgt abgeändert: 1. Vor dem heutigen Text werden die Wörter « § 1 » eingefügt.2. Ein § 2 mit folgendem Wortlaut wird eingefügt: « § 2 - Auf gemeinsamen Vorschlag des für die Sozialen Angelegenheiten zuständigen Ministers und des für die Volksgesundheit zuständigen Ministers kann der König ebenfalls einen Prozentsatz des in Artikel 59 erwähnten Globalhaushalts festlegen, der zur Deckung der Kosten der in Artikel 63 erwähnten Qualitätskontrolle bestimmt wird.» Art. 44 - Artikel 146 Absatz 4 desselben Gesetzes wird durch folgende Absätze ersetzt: « Der Dienst für medizinische Kontrolle nimmt jede Untersuchung oder Feststellung vor entweder aus eigener Initiative oder auf Antrag seines Ausschusses oder auf ordnungsgemäss mit Gründen versehenen Antrag des Ministers, eines der besonderen Dienste des Instituts, der Versicherungsträger oder einer im Ausschuss des Dienstes für medizinische Kontrolle vertretenen Berufsorganisation. Im Rahmen der Kontrolle der Gesundheitspflegeversicherung macht der Dienst für medizinische Kontrolle die Bemerkungen und Mahnungen, die er in bezug auf Personen und Anstalten, die ermächtigt sind, Gesundheitsleistungen zu erbringen, für nützlich hält.

Unter Vorbehalt der Befugnis, die den beschränkten Kammern in Anwendung von Artikel 156 zuerkannt ist, kann er sie auffordern, den Wert unrechtmässig eingenommener Leistungen freiwillig zurückzuzahlen.

Solche Rückzahlungen werden auf das Konto des Instituts eingezahlt und als Einnahmen der Gesundheitspflegeversicherung gebucht. » Art. 45 - In Artikel 156 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « im vorhergehenden Absatz » durch die Wörter « in Absatz 1 » ersetzt.

Art. 46 - Artikel 164 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 1 wird wie folgt ersetzt: « Unter Vorbehalt der Anwendung der Artikel 146 und 156 ist derjenige, der infolge Irrtums oder Betrugs Leistungen der Gesundheitspflegeversicherung, Entschädigungsversicherung oder Mutterschaftsversicherung unrechtmässig bezogen hat, verpflichtet, den Wert dieser Leistungen dem Versicherungsträger, der sie bewilligt hat, zurückzuzahlen.Der Wert einer Leistung, die einem Begünstigten unrechtmässig bewilligt worden ist, wird jedoch vom Pflegeerbringer zurückgezahlt, wenn er nicht die erforderliche Qualifikation besitzt oder die Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen nicht eingehalten hat.

Wenn jedoch Honorare in bezug auf unrechtmässig bewilligte Leistungen nicht gezahlt worden sind, haften der Pflegeerbringer und der Begünstigte der Leistungen gesamtschuldnerisch für die Rückzahlung unrechtmässig bewilligter Leistungen. Leistungen, die auf Bescheinigungen, Rechnungen oder Magnetträgern vermerkt sind und nicht gemäss den diesbezüglich vom König oder durch Verordnung festgelegten Modalitäten eingereicht oder berichtigt worden sind, werden als unrechtmässig bewilligte Leistungen angesehen und müssen daher von dem betreffenden Pflegeerbringer oder Dienst oder der betreffenden Pflegeanstalt zurückgezahlt werden. » 2. Absatz 4 wird wie folgt ersetzt: « Unter Vorbehalt der Anwendung der Artikel 146 und 156 werden alle unrechtmässig gezahlten Leistungen auf ein Sonderkonto gebucht.Diese Leistungen werden von dem Versicherungsträger, der sie bewilligt hat, innerhalb der vom König festgelegten Fristen auf dem Rechtsweg einschliesslich des Klageweges eingetrieben.

Art. 47 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 17 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « 17. dem Ertrag der in den Artikeln 146, 156 und 157 erwähnten Rückzahlungen. Der König bestimmt die Regeln, gemäss denen der Anteil an diesen Einkünften festgelegt wird, der für die Finanzierung der Gesundheitspflegeversicherung für Selbständige bestimmt ist, ».

Art. 48 - In Artikel 164 desselben Gesetzes wird zwischen Absatz 4 und Absatz 5 folgender Absatz eingefügt: « Die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung kann gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung mit der Eintreibung der unrechtmässig gezahlten Leistungen, deren Nichteintreibung aufgrund von Artikel 194 § 1 Buchstabe b) als gerechtfertigt angesehen wird, beauftragt werden. » Art. 49 - Artikel 191 Absatz 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ergänzt: « 26. den Beträgen, die von der Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung aufgrund von Artikel 164 eingetrieben werden. » Art. 50 - Artikel 168 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Absätze 5 und 6 werden durch folgende Bestimmung ersetzt: « Verantwortliche von zugelassenen Altenheimen und Alten- und Pflegeheimen, die die Anträge auf Beteiligung der Kranken- und Invalidenpflichtversicherung unterzeichnet haben, die Personalanwesenheitsnormen und/oder die Normen hinsichtlich der Entlohnung dieses Personals, die aufgrund der Bestimmungen von Artikel 37 § 12 festgelegt sind, jedoch nicht einhalten, werden mit einer administrativen Geldstrafe belegt.» 2. In Absatz 8 werden zwischen dem Wort « bestimmt » und den Wörtern « die Modalitäten » die Wörter « die Höhe der Geldstrafe, die sich höchstens auf 50 Prozent der Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung für den strittigen Zeitraum belaufen darf, » eingefügt. Art. 51 - Artikel 191 Absatz 1 Nr. 13 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird wie folgt ersetzt: « 13. dem Ertrag eines Beitrags auf die Prämien oder eines Abzugs auf die aussergesetzlichen Leistungen zugunsten der Begünstigten des vorliegenden koordinierten Gesetzes im Bereich der Krankenhausversicherung. Auf Teile von Prämien oder Leistungen, die sich auf zusätzliche Risiken beziehen und durch die Krankenhausversicherung gedeckt sind, wird ebenfalls ein Beitrag beziehungsweise Abzug einbehalten.

Der König bestimmt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung, insbesondere die Verteilung des Ertrags und den Teil davon, der für die Finanzierung anderer Gesundheitspflegeversicherungsregelungen bestimmt ist, ».

Art. 52 - Artikel 191 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch einen Absatz 3 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « In Abweichung von Artikel 21bis des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen hat das Institut das Recht, im Rahmen seiner Kontrollaufgabe beim Versicherungskontrollamt Informationen über die Einnahme der in Absatz 1 Nr. 8, 9 und 13 erwähnten zusätzlichen Beiträge oder Prämien, Einnahmen und Abzüge zu erhalten. » Art. 53 - Artikel 191 desselben Gesetzes, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 4. Mai 1999, wird durch einen Absatz 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: « Die zusätzlichen Beiträge oder Prämien, Einnahmen und Abzüge, die aufgrund von Absatz 1 Nr. 8, 9 und 13 geschuldet werden, können gemäss den Bestimmungen von Artikel 94 der am 17. Juli 1991 koordinierten Gesetze über die Staatsbuchführung durch die Mehrwertsteuer-, Registrierungs- und Domänenverwaltung eingetrieben werden. » KAPITEL IV - Sonstige Bestimmungen Art. 54 - Artikel 17 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Absatz 2 wird wie folgt ergänzt: « 7.dem Präsidenten der Abteilung Finanzierung des in Artikel 19 Absatz 1 Buchstabe c) des am 7. August 1987 koordinierten Gesetzes über die Krankenhäuser erwähnten Nationalen Rates für das Krankenhauswesen als ordentlichem Mitglied und einem Mitglied desselben Rates als Ersatzmitglied. » 2. In Absatz 4 wird zwischen dem zweiten und dem dritten Satz folgender Satz eingefügt: « Der König ernennt die in Absatz 2 Nr.7 erwähnten Mitglieder nach Stellungnahme des Nationalen Rates für das Krankenhauswesen. » Art. 55 - Artikel 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe m) werden die Wörter « Fachkräfte für Krankenpflege, Heilgymnasten, » gestrichen.2. In Buchstabe n) werden zwischen den Wörtern « Fachkräfte der Heilkunst, » und den Wörtern « heilhilfsberufliche Mitarbeiter » die Wörter « Fachkräfte für Krankenpflege, Heilgymnasten, » eingefügt. Art. 56 - In Artikel 21 § 1 Buchstabe e) desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort « Vertretern » und den Wörtern « der heilhilfsberuflichen Mitarbeiter » die Wörter « der Heilgymnasten, der Fachkräfte für Krankenpflege und » eingefügt.

Art. 57 - In Artikel 24 § 2 Nr. 5 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort « Berufsorganisationen » und den Wörtern « der heilhilfsberuflichen Mitarbeiter » die Wörter « der Heilgymnasten, der Fachkräfte für Krankenpflege und » eingefügt.

Art. 58 - In Artikel 49 § 5 Absatz 3 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort « Hebammen » und den Wörtern « und heilhilfsberuflichen Mitarbeitern » die Wörter « Heilgymnasten, Fachkräften für Krankenpflege » eingefügt.

Art. 59 - In Titel III Kapitel V desselben Gesetzes werden in der Überschrift von Abschnitt XVII zwischen den Wörtern « Pflichten der » und den Wörtern « heilhilfsberuflichen Mitarbeiter » die Wörter « Heilgymnasten, Fachkräfte für Krankenpflege und » eingefügt.

Art. 60 - In Artikel 141 § 1 Nr. 2bis desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « zu überprüfen, ob die » und den Wörtern « heilhilfsberuflichen Mitarbeiter » die Wörter « Heilgymnasten, Fachkräfte für Krankenpflege und » eingefügt.

Art. 61 - In Artikel 153 Absatz 4 desselben Gesetzes werden zwischen den Wörtern « bei der Erfüllung bestimmter Aufgaben von » und den Wörtern « heilhilfsberuflichen Mitarbeitern » die Wörter « Heilgymnasten, Fachkräften für Krankenpflege und » eingefügt.

Art. 62 - In Artikel 168 Absatz 3 desselben Gesetzes werden zwischen dem Wort « Hebammen, » und den Wörtern « heilhilfsberufliche Mitarbeiter » die Wörter « Heilgymnasten, Fachkräfte für Krankenpflege, » eingefügt.

Art. 63 - Artikel 170 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe b), abgeändert durch das Gesetz vom 20.Dezember 1995, werden zwischen dem Wort « Heilkunst, » und den Wörtern « heilhilfsberufliche Mitarbeiter » die Wörter « Heilgymnasten, Fachkräfte für Krankenpflege, » eingefügt. 2. In Buchstabe c) werden zwischen dem Wort « Hebammen, » und den Wörtern « heilhilfsberufliche Mitarbeiter » die Wörter « Heilgymnasten, Fachkräfte für Krankenpflege, » eingefügt.3. In Buchstabe d) werden zwischen den Wörtern « Verwalter der Pflegeanstalten » und den Wörtern « und heilhilfsberufliche Mitarbeiter » die Wörter « Heilgymnasten, Fachkräfte für Krankenpflege » eingefügt.4. In Buchstabe f), abgeändert durch das Gesetz vom 20.Dezember 1995, werden zwischen den Wörtern « Verwalter der Altenheime » und den Wörtern « und heilhilfsberufliche Mitarbeiter » die Wörter « Heilgymnasten, Fachkräfte für Krankenpflege » eingefügt.

Art. 64 - In Artikel 215 § 1 desselben Gesetzes wird das Wort « Heilhilfsberufe » durch das Wort « Berufe » ersetzt.

Art. 65 - In Artikel 2 Buchstabe k) desselben Gesetzes werden die Wörter « bis 12 und 16 » durch die Wörter « bis 16 und 20 » ersetzt.

Art. 66 - In Artikel 44 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995 und den Königlichen Erlass vom 16. April 1997, werden die Wörter « 7 bis 12 und 16 » durch die Wörter « 7 bis 11, 16 und 20 » ersetzt.

Art. 67 - In Artikel 48 § 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. April 1997, werden die Wörter « 7 bis 12 und 16 » durch die Wörter « 7 bis 11, 16 und 20 » ersetzt.

Art. 68 - In Artikel 118 Absatz 2 desselben Gesetzes werden die Wörter « 12 » und « 15 » durch die Wörter « 16 » beziehungsweise « 19 » ersetzt.

Art. 69 - In Artikel 19 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « die Neufestlegung der Honorare » durch die Wörter « die ständige Prüfung des Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen » ersetzt.

Art. 70 - Artikel 34 Absatz 1 Nr. 9 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. In Buchstabe a), abgeändert durch das Gesetz vom 25.Januar 1999, werden die Wörter « und in einer Kolonie für debile Kinder » gestrichen. 2. Buchstabe b) wird aufgehoben. Art. 71 - Artikel 34 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Nr.11 wird wie folgt ersetzt: « 11. Leistungen, die von Alten- und Pflegeheimen, psychiatrischen Pflegeheimen und Tagespflegestätten erbracht werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind, und Leistungen, die von Diensten oder in Einrichtungen erbracht werden, die in Anwendung von Artikel 5 des Gesetzes vom 27. Juni 1978 zur Abänderung der Rechtsvorschriften über die Krankenhäuser und betreffend bestimmte andere Formen der Pflegeerbringung zugelassen sind, ». 2. Nr.12 wird wie folgt ersetzt: « 12. Leistungen, die in Altenheimen erbracht werden, die von der zuständigen Behörde zugelassen sind, und Leistungen, die in Einrichtungen erbracht werden, die zwar nicht als Altenheime zugelassen sind, aber gemeinsamer Wohnsitz oder Wohnort von Betagten sind und den vom König festgelegten Bedingungen entsprechen, ».

Art. 72 - Artikel 37 § 12 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Personen, die Anrecht auf Leistungen haben, die von den in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 11, 12 und 13 erwähnten Strukturen erbracht werden, können keinen Anspruch auf eine Beteiligung der Gesundheitspflegepflichtversicherung auf der Grundlage des in Artikel 35 des vorliegenden Gesetzes vorgesehenen Verzeichnisses der Gesundheitsleistungen erheben für Leistungen, die in dem vom König in Ausführung von Artikel 34 Absatz 1 Nr. 11, 12 und 13 bestimmten Pflegepaket enthalten sind, ausser für die vom König ausdrücklich vorgesehenen Ausnahmen. » Art. 73 - Artikel 45 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Bandagisten oder Orthopädisten, die ihren Beruf in einem Unternehmen ausüben, dessen Leiter sie nicht sind, müssen, um dem Abkommen beizutreten und wenn dies im Abkommen ausdrücklich vorgesehen ist, eine Erlaubnis des Unternehmensleiters beifügen, durch die sie ermächtigt werden, die in diesem Abkommen vorgesehenen Verbindlichkeiten einzugehen. Diese Erlaubnis ist nur gültig, wenn sie alle Pflegeerbringer des Unternehmens betrifft, die berechtigt sind, dem Abkommen beizutreten. » Art. 74 - Artikel 49 § 3 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der Beitritt, der unter den in Artikel 45 Absatz 2 erwähnten Bedingungen erfolgt ist, verfällt, wenn der Pflegeerbringer, der in einem Unternehmen beschäftigt ist, dieses verlässt. Er wird bedingungslos verlängert, wenn dieser Pflegeerbringer sich selbständig macht. Bei einer Beschäftigung in einem anderen Unternehmen bleibt der Beitritt jedoch automatisch aufrechterhalten, ausser wenn der Leiter dieses Unternehmens sich binnen fünfzehn Tagen nach der Einstellung beim Dienst für Gesundheitspflege schriftlich dagegen widersetzt.

Art. 75 - Artikel 54 § 1 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Dezember 1994 und 20. Dezember 1995, wird wie folgt ergänzt: « Er kann Bedingungen in bezug auf die Mindesttätigkeit festlegen, die Ärzte, Fachkräfte der Zahnheilkunde und Apotheker erfüllen müssen, um Anrecht auf die sozialen Vorteile zu haben. Er kann Modalitäten für die Kontrolle dieser Bedingungen bestimmen und das Verfahren für die Rückforderung der Beteiligung des Instituts festlegen, wenn die Bedingungen nicht erfüllt werden. Er kann den Teil der Beteiligung des Instituts bestimmen, der maximal als Abschlussprovision und als Verwaltungskosten, was die Versicherungsverträge betrifft, verwendet werden kann. » Art. 76 - In Artikel 88 Absatz 3 desselben Gesetzes werden die Wörter « den Tag, an dem das Anrecht auf Entschädigungen einsetzt,« durch die Wörter « , unter welchen Bedingungen die Entschädigungen bewilligt werden können, » ersetzt.

Art. 77 - Artikel 127 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. Paragraph 1 Buchstabe c) wird wie folgt ersetzt: « c) an jede Pflegeanstalt, jede Einrichtung oder jeden Dienst, die in Artikel 34 Absatz 1 Nr.11, 12 und 18 erwähnt sind und von der zuständigen Behörde zugelassen sind. » 2. Paragraph 4 wird wie folgt ersetzt: « § 4 - Werbung in bezug auf die in Artikel 34 Absatz 1 Nr.1 bis 3, 5 bis 10 und 13 erwähnten Gesundheitsleistungen, die ungeachtet des benutzten Mittels bestimmte Pflegeerbringer begünstigt, ist ebenfalls verboten. » 3. In § 5 wird ein Buchstabe c) mit folgendem Wortlaut eingefügt: « c) Veröffentlichung der Zulassungsnummern der in Artikel 34 Absatz 1 Nr.4 erwähnten Pflegeerbringer, ». 4. In § 5 wird ein Buchstabe d) mit folgendem Wortlaut eingefügt: « d) Veröffentlichung seitens der Versicherungsträger im Hinblick auf die Information der Begünstigten entweder der Namen und Adressen der Pflegeerbringer, die dem Abkommen oder der Vereinbarung beigetreten sind, oder der Namen und Adressen der Pflegeerbringer, die dem Abkommen oder der Vereinbarung nicht oder nur teilweise beigetreten sind.» 5. In § 7 wird der erste Satz durch folgende Bestimmung ersetzt: « Für die Organisation der Erbringung der in Artikel 34 Absatz 1 Nr. 4, 11 und 12 erwähnten Gesundheitsleistungen darf unter Berücksichtigung der in § 3 festgelegten Einschränkungen Werbung gemacht werden. » Art. 78 - Artikel 136 § 1 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 1 - Unter Vorbehalt der Anwendung der internationalen Rechtsordnung werden die im vorliegenden koordinierten Gesetz vorgesehenen Leistungen verweigert, wenn der Begünstigte sich nicht tatsächlich auf belgischem Staatsgebiet befindet oder die Gesundheitsleistungen ausserhalb des belgischen Staatsgebietes erbracht worden sind.

Sie können jedoch bewilligt werden: a) unter den vom König bestimmten Bedingungen, b) unter den Bedingungen, die in Abkommen vorgesehen sind, die zwischen dem Versicherungsausschuss und dem Geschäftsführenden Ausschuss des Dienstes für Entschädigungen und den zuständigen ausländischen Einrichtungen geschlossen werden im Hinblick auf die Förderung des freien Verkehrs der Versicherten in Grenzgebieten durch die Festlegung von Zusammenarbeitsregeln.» Art. 79 - Artikel 146 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt ersetzt: « Um den in Artikel 141 § 1 Absatz 1 Nr. 1 erwähnten Auftrag auszuführen, verfügt der Dienst für medizinische Kontrolle über Ärzte-Inspektoren, Apotheker-Inspektoren, Krankenpfleger-Kontrolleure und Sozialkontrolleure, die verschiedene Dienstgrade innehaben, und über Verwaltungsbedienstete. Die Sozialkontrolleure haben als Auftrag, das gesetzwidrige Zusammentreffen des Bezugs von Arbeitsunfähigkeitsentschädigungen mit dem Ausüben einer beruflichen Tätigkeit oder der Verrichtung von Schwarzarbeit zu ermitteln und festzustellen. » Art. 80 - In Kapitel II desselben Gesetzes wird die Überschrift von Abschnitt II durch folgende Überschrift ersetzt: « Ärzte-Inspektoren, Apotheker-Inspektoren, Krankenpfleger-Kontrolleure und Sozialkontrolleure ».

Art. 81 - In Artikel 150 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, werden die Wörter « , Kontrolleuren und beigeordneten Kontrolleuren » durch die Wörter « und Sozialkontrolleuren » ersetzt.

Art. 82 - Artikel 151 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Art. 151 - Die Ärzte-Inspektoren werden in jeder Provinz und im zweisprachigen Gebiet Brüssel-Hauptstadt unter die Leitung eines Arzt-Inspektor-Direktor gestellt.

Die Ärzte-Inspektoren-Direktoren werden unter die Leitung von zwei Ärzte-Generalinspektoren gestellt. » Art. 83 - In Artikel 152 desselben Gesetzes werden die Wörter « dienstleitenden Arzt-Hauptinspektor » beziehungsweise « dienstleitenden Arzt-Hauptinspektors » durch die Wörter « Arzt-Inspektor-Direktor » beziehungsweise « Arzt-Inspektor-Direktors » ersetzt.

Art. 84 - In Artikel 162 Absatz 1 desselben Gesetzes werden die Wörter « Inspektoren, beigeordnete Inspektoren » durch die Wörter « Sozialinspektoren, Sozialkontrolleure » ersetzt.

Art. 85 - In Artikel 163 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, werden die Wörter « Inspektoren und beigeordneten Inspektoren » durch die Wörter « Sozialinspektoren und Sozialkontrolleuren » ersetzt.

Art. 86 - In Artikel 168 Absatz 10 desselben Gesetzes wird das Wort « Inspektoren » durch das Wort « Sozialinspektoren » ersetzt.

Art. 87 - Artikel 169 Absatz 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « , Kontrolleure und beigeordneten Kontrolleure » werden durch die Wörter « und Sozialkontrolleure » ersetzt.2. Die Wörter « die in Artikel 162 erwähnten Inspektoren und beigeordneten Inspektoren » werden durch die Wörter « die in Artikel 162 erwähnten Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure » ersetzt. Art. 88 - In Artikel 171 Absatz 1 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 20. Dezember 1995, werden die Wörter « Kontrolleure, beigeordneten Kontrolleure, Inspektoren beziehungsweise beigeordneten Inspektoren » durch die Wörter « Sozialkontrolleure beziehungsweise Sozialinspektoren » ersetzt.

Art. 89 - Artikel 175 Absatz 2 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter « , Kontrolleure und beigeordneten Kontrolleure » werden durch die Wörter « und Sozialkontrolleure » ersetzt.2. Die Wörter « Inspektoren und beigeordneten Inspektoren » werden durch die Wörter « Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure » ersetzt. Art. 90 - Artikel 185 § 2 Absatz 2 desselben Gesetzes, abgeändert durch das Gesetz vom 22. Februar 1998, wird wie folgt abgeändert: 1. In Nr.1 werden die Wörter « Ärzte-Inspektoren und Apotheker-Inspektoren » durch die Wörter « Ärzte-Inspektoren, Apotheker-Inspektoren und Sozialkontrolleure » ersetzt. 2. In Nr.2 werden die Wörter « Inspektoren und beigeordneten Inspektoren » durch die Wörter « Sozialinspektoren und Sozialkontrolleure » ersetzt.

Art. 91 - Artikel 215 § 2 desselben Gesetzes wird durch folgenden Absatz ergänzt: « Der König kann diese Kriterien abändern: 1. aufgrund des Vorschlags, der vom zuständigen Zulassungsrat aus eigener Initiative gemacht wird und der betreffenden Abkommenskommission unterbreitet wird, die eine Stellungnahme abgibt, bevor sie diese zusammen mit dem Vorschlag dem Versicherungsausschuss übermittelt, 2.aufgrund des Vorschlags, der vom Zulassungsrat auf Antrag des Ministers oder der betreffenden Abkommenskommission unterbreitet wird.

Diese Vorschläge werden dem Versicherungsausschuss übermittelt, der eine Stellungnahme abgibt, 3. aufgrund des Vorschlags, der von der Abkommenskommission oder vom Minister ausgearbeitet wird und der, nachdem er dem betreffenden Zulassungsrat zur Stellungnahme vorgelegt worden ist, in seinem ursprünglichen Text beibehalten oder abgeändert wird;es wird davon ausgegangen, dass diese Stellungnahme abgegeben worden ist, wenn sie nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ab ihrer Beantragung erteilt wurde. » Das in Nr. 3 erwähnte Verfahren kann angewandt werden: a) wenn der zuständige Zulassungsrat dem in Nr.2 erwähnten Antrag auf Vorschlag nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten ab der Beantragung Folge leistet, b) wenn der zuständige Zulassungsrat einen Vorschlag macht, der den Zielen, die in dem in Nr.2 erwähnten Antrag enthalten sind, nicht entspricht; in diesem Fall muss die Ablehnung des Vorschlags des Zulassungsrates mit Gründen versehen werden. » Art. 92 - Artikel 52 § 1 Absatz 3 desselben Gesetzes wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der König legt nach Stellungnahme des Versicherungsausschusses die Regeln fest, gemäss denen diese Vereinbarungen geschlossen werden, und bestimmt die Normen, gemäss denen die Gesamtlast der Pauschalen unter die Versicherungsträger aufgeteilt wird. » Art. 93 - Im selben Gesetz werden aufgehoben: 1. Artikel 12 Nr.8, 2. Artikel 80 Nr.3. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 24. Dezember 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Premierminister G. VERHOFSTADT Der Vizepremierminister und Minister des Haushalts, der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Die Vizepremierministerin und Ministerin der Beschäftigung und der Politik der Chancengleichheit Frau L. ONKELINX Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 juin 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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