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Arrêté Royal du 24 novembre 2000
publié le 09 décembre 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du premier semestre de l'année 2000 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994

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09/12/2000
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24 NOVEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions réglementaires du premier semestre de l'année 2000 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de l'arrêté royal du 14 janvier 2000 modifiant en ce qui concerne le fonctionnement du Comité de l'assurance, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 4 février 2000 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 4 février 2000 modifiant, en ce qui concerne l'indemnité de maternité, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 14 février 2000 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 17 mars 2000 modifiant, en ce qui concerne la composition de la Commission supérieure du Conseil médical de l'invalidité, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, - de l'arrêté royal du 21 mars 2000 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 6 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de l'arrêté royal du 14 janvier 2000 modifiant en ce qui concerne le fonctionnement du Comité de l'assurance, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 4 février 2000 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 4 février 2000 modifiant, en ce qui concerne l'indemnité de maternité, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 14 février 2000 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 17 mars 2000 modifiant, en ce qui concerne la composition de la Commission supérieure du Conseil médical de l'invalidité, l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994; - de l'arrêté royal du 21 mars 2000 modifiant l'arrêté royal du 3 juillet 1996 portant exécution de la loi relative à l'assurance obligatoire soins de santé et indemnités, coordonnée le 14 juillet 1994.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 14. JANUAR 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die Arbeitsweise des Versicherungsausschusses betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 21 § 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 10 § 7;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 13. September 1999;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass eine effiziente Arbeitsweise des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses eine Änderung der auf die Beschlüsse dieses Organs anwendbaren Mehrheitsregeln erfordert; jüngste Erfahrungen haben nämlich gezeigt, dass bei Anwendung der heutigen Mehrheitsregeln Schwierigkeiten beim Fassen der Beschlüsse des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses auftreten, unter anderem wenn er eine Stellungnahme über Entwürfe zur Abänderung der Vorschriften in bezug auf die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung abgeben muss; dass künftig auf die Zweidrittelmehrheit der Anwesenden verwiesen werden muss und nicht mehr, wie es im Augenblick der Fall ist, auf die Zweidrittelmehrheit der Mitglieder; dass es daher wichtig ist, dass der vorliegende Erlass so schnell wie möglich ergeht und veröffentlicht wird;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 1. Dezember 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 10 § 7 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung werden die Absätze 2, 3 und 4 durch folgende Bestimmungen ersetzt: « Beschlüsse werden mit Zweidrittelmehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst, wobei Enthaltungen nicht berücksichtigt werden.

Wird dieses Quorum nicht erreicht, wohl aber zumindest die Mehrheit der Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, legt der Präsident dieselben Vorschläge auf der nächsten Versammlung zur Abstimmung vor.

Wird die im vorhergehenden Absatz erwähnte Mehrheit erneut erreicht, sind die Beschlüsse angenommen. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Januar 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 4. FEBRUAR 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 110 und 128 § 2 Absatz 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 205 § 1 Nr. 3 Buchstabe a), b) und c), abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. April 1997, des Artikels 205 § 2 und des Artikels 238 § 2;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 17. März 1999;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 205 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. April 1997, wird wie folgt abgeändert: A) Paragraph 1 Nr. 3 Buchstabe a) und b) wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « 3. Jugendliche, die die folgenden Bedingungen erfüllen: 1. a) entweder ihr Studium der Unterstufe des Sekundarunterrichts mit technischer oder beruflicher Ausbildung oder ihr Studium der Oberstufe des Sekundarunterrichts an einer von einer Gemeinschaft organisierten, anerkannten oder subventionierten Unterrichtsanstalt beendet haben, b) oder ein Diplom oder Studienzeugnis vor dem zuständigen Prüfungsausschuss einer Gemeinschaft erlangt haben, c) oder eine Lehre abgeschlossen haben, die in den Rechtsvorschriften über die Ausbildung in einem selbständigen Beruf vorgesehen ist, d) oder die Bedingungen von Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr.2 Buchstabe f) oder g) des Königlichen Erlasses vom 25. November 1991 zur Regelung der Arbeitslosigkeit erfüllen, 2. die in Artikel 86 § 1 Nr.1 Buchstabe a) oder c) des koordinierten Gesetzes erwähnte Eigenschaft eines Berechtigten spätestens am Tag nach dem Zeitraum von sieben Monaten nach Ende des vorerwähnten Studiums oder der vorerwähnten Lehre oder nach Erlangung eines Diploms oder Studienzeugnisses vor dem zuständigen Prüfungsausschuss einer Gemeinschaft erlangen.

Fängt ein Jugendlicher, nachdem er sein Studium der Oberstufe des Sekundarunterrichts oder der Unterstufe des Sekundarunterrichts mit technischer oder beruflicher Ausbildung beendet hat, ein anderes Studium an, beginnt die in Absatz 1 Ziffer 2 erwähnte Frist am Tag nach Ende des zuletzt abgeschlossenen Studiums oder am Tag nach Abbruch des Studiums, wenn das Studium vorzeitig abgebrochen wird.

Die in Absatz 1 Ziffer 2 erwähnte Frist wird verlängert: a) um drei oder sechs Monate für Personen, die aufgrund von Artikel 36 § 1 Absatz 1 Nr.4 des vorerwähnten Königlichen Erlasses vom 25.

November 1991 nach Ende ihres Studiums oder ihrer Lehre mindestens 233 beziehungsweise 310 Werktage als Arbeitssuchende eingetragen sein müssen, bevor sie Arbeitslosengeld beziehen können, b) um die Dauer des Beschäftigungsvertrags für Studenten, der in den Monaten Juli, August oder September ausgeführt wird, wenn der Student während dieser Beschäftigung der Anwendung des Gesetzes vom 27.Juni 1969 zur Revision des Erlassgesetzes vom 28. Dezember 1944 über die soziale Sicherheit der Arbeitnehmer entzogen ist, c) um die Dauer des Zeitraums, in dem der Betreffende aufgrund seiner Einberufung oder Wiedereinberufung nicht in der Lage war, die in Artikel 86 § 1 Nr.1 Buchstabe a) oder c) des koordinierten Gesetzes erwähnte Eigenschaft eines Berechtigten zu erlangen, d) um die Dauer des Zeitraums, in dem der Betreffende arbeitsunfähig ist, sich in einem Zeitraum des Mutterschutzes oder in Vaterschaftsurlaub befindet, so wie im koordinierten Gesetz erwähnt.» B) Paragraph 1 Nr. 3 Buchstabe c) wird aufgehoben.

C) Paragraph 2 wird aufgehoben.

Art. 2 - Artikel 238 § 2 desselben Erlasses wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 2 - Für die in Artikel 32 Absatz 1 Nr. 7 des koordinierten Gesetzes erwähnten Berechtigten und für Berechtigte, die eine Ruhestandspension als Bergarbeiter beziehen, wird das Bestattungsgeld nur bewilligt, wenn sie an ihrem Todestag in der Eigenschaft als Berechtigte Anspruch auf Gesundheitsleistungen haben. » Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 4. FEBRUAR 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was das Mutterschaftsgeld betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 113 Absatz 2, abgeändert durch das Gesetz vom 4. August 1996;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 219ter, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. April 1997;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 21. April 1999;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 15. Dezember 1999;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 219ter § 5 des Königlichen Erlasses vom 3.

Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. April 1997, wird durch folgende Bestimmung ersetzt: « § 5 - Das im vorliegenden Abschnitt erwähnte Mutterschaftsgeld wird schwangeren Berechtigten, Wöchnerinnen und stillenden Berechtigten, die eine Tätigkeit aufnehmen oder fortsetzen, die den Bestimmungen des Gesetzes vom 16. März 1971 über die Arbeit nicht unterliegt, nicht geschuldet.

In Abweichung von den Bestimmungen von Absatz 1 kann das Mutterschaftsgeld jedoch wohl den Berechtigten bewilligt werden, die während des in Artikel 114bis des koordinierten Gesetzes erwähnten Zeitraums des Mutterschutzes eine selbständige Tätigkeit fortsetzen, die sie unmittelbar vor dem vorerwähnten Zeitraum des Mutterschutzes ausgeübt haben. Zu diesem Zweck müssen sie gemäss den in Artikel 230 § 2 bestimmten Modalitäten die vorherige Erlaubnis des Vertrauensarztes ihres Versicherungsträgers einholen. Darüber hinaus müssen sie ein ärztliches Attest vorlegen, aus dem hervorgeht, dass diese Tätigkeit weder für ihre Gesundheit noch für die Gesundheit ihres Kindes ein Risiko darstellt. Sie dürfen diese Tätigkeit nicht während der Tage oder Stunden ausüben, während deren sie normalerweise gearbeitet hätten, wenn keine Massnahme in bezug auf den Mutterschutz genommen worden wäre.

In diesem Fall wird der Betrag des Mutterschaftsgeldes, auf den die Betreffenden in Anwendung von Artikel 219bis oder 219ter Anspruch haben, um 10 Prozent gekürzt. » Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Februar 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 4 - Annexe 4 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 14. FEBRUAR 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 23, abgeändert durch die Gesetze vom 20. Dezember 1995 und 29. April 1996, den Königlichen Erlass vom 25. April 1997 und die Gesetze vom 22. Februar 1998, 25. Januar 1999 und 24. Dezember 1999, und des Artikels 25, abgeändert durch die Gesetze vom 25. Januar 1999 und 24. Dezember 1999;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Titels II Kapitel I Abschnitt XI, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 2.

Juni 1998, und der Artikel 138 und 142;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses, eingesetzt beim Dienst für Gesundheitspflege des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung, vom 19. Juli 1999;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 12. November 1999 in bezug auf den Antrag auf Begutachtung seitens des Staatsrates innerhalb einer Frist von höchstens einem Monat;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 29. Dezember 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In den Königlichen Erlass vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird in Titel II Kapitel I Abschnitt XI ein Artikel 110bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Die Aufgaben des Kollegiums der Ärzte-Direktoren, die sich auf Beteiligungen der Gesundheitspflegepflichtversicherung zugunsten von individuellen Begünstigten beziehen, werden ebenfalls gültig ausgeführt von einem Mitglied des Kollegiums, das alleine auftritt, was die Leistungen betrifft, die in den Artikeln 23 § 1 - Umschulungsleistungen ausgenommen - und 25 § 2 des koordinierten Gesetzes erwähnt sind, sofern diese Entscheidungsbefugnis nicht von einem Mitglied ausgeübt wird, das vom Versicherungsträger beschäftigt wird, bei dem der betreffende Begünstigte angeschlossen oder eingetragen ist. Das Kollegium wacht gemäss dem in seiner Geschäftsordnung festgelegten Verfahren über die Einheitlichkeit der auf diese Weise gefassten Beschlüsse. » Art. 2 - In Artikel 142 desselben Erlasses wird § 4 durch folgende Bestimmung ersetzt: « Der Versicherungsträger ist verpflichtet, gemäss den vom Versicherungsausschuss auf Vorschlag des Kollegiums der Ärzte-Direktoren festgelegten Modalitäten dem Kollegium der Ärzte-Direktoren alle sechs Monate eine Liste, in der pro Leistung die von den Vertrauensärzten des Versicherungsträgers in Anwendung der Artikel 138 Nr. 2 und 145 § 4 gefassten Beschlüsse aufgenommen sind, zu übermitteln. » Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 14. Februar 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 5 - Annexe 5 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 17. MÄRZ 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung, was die Zusammensetzung der Hohen Kommission des Medizinischen Invaliditätsrates betrifft, des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 81 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere des Artikels 168 Absatz 1;

Aufgrund der Stellungnahme des Geschäftsführenden Ausschusses des Dienstes für Entschädigungen des Landesinstituts für Kranken- und Invalidenversicherung vom 16. Juni 1999 und 27. Oktober 1999;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 31. Januar 2000;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 29.

Februar 2000;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Artikel 168 Absatz 1 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung wird wie folgt abgeändert: a) In Nr.1 werden die Wörter « zwei Mitgliedern » durch die Wörter « drei Mitgliedern » ersetzt. b) In Nr.2 werden die Wörter « zwölf ordentlichen Mitgliedern und zwölf Ersatzmitgliedern » durch die Wörter « vierzehn ordentlichen Mitgliedern und vierzehn Ersatzmitgliedern » ersetzt.

Art. 2 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. März 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 6 - Annexe 6 MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 21. MÄRZ 2000 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 3.Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 57 § 1, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 25.

April 1997, und 60 § 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung, insbesondere der Artikel 154 und 155;

Aufgrund der Stellungnahme des Gesundheitspflegeversicherungsausschusses vom 20. Dezember 1999;

Aufgrund der Stellungnahme des Allgemeinen Rates der Gesundheitspflegeversicherung vom 20. Dezember 1999;

Aufgrund der Stellungnahme der Finanzinspektion vom 28. Januar 2000;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.

März 2000;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die Tatsache, dass die von der Regierung im Bereich der klinischen Biologie beschlossenen Einsparungen das Haushaltsziel des Jahres 2000 betreffen; dass die beschlossenen Sparmassnahmen so schnell wie möglich in Kraft treten müssen, damit sie 2000 ihre vollständige Wirkung erzielen; dass der vorliegende Erlass ein wichtiges Element des von der Regierung beschlossenen Gesamtmassnahmenpakets ist und daher so schnell wie möglich ergehen und veröffentlicht werden muss;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 10. Februar 2000, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 154 des Königlichen Erlasses vom 3. Juli 1996 zur Ausführung des am 14. Juli 1994 koordinierten Gesetzes über die Gesundheitspflege- und Entschädigungspflichtversicherung werden die Wörter « und 591986 » gestrichen.

Art. 2 - In Artikel 155 desselben Königlichen Erlasses wird der Prozentsatz « 42,5 » jeweils durch den Prozentsatz « 75 » ersetzt.

Art. 3 - Vorliegender Erlass tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach dem Monat seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 4 - Unser Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 21. März 2000 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Angelegenheiten und der Pensionen F. VANDENBROUCKE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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