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Arrêté Royal du 24 novembre 2000
publié le 21 décembre 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 12 juillet 1976 relative à la réparation de certains dommages causés à des biens privés par des calamités naturelles et de dispositions légales et réglementaires modifiant cette loi

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ministere de l'interieur
numac
2000001044
pub.
21/12/2000
prom.
24/11/2000
ELI
eli/arrete/2000/11/24/2000001044/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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24 NOVEMBRE 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 12 juillet 1976 relative à la réparation de certains dommages causés à des biens privés par des calamités naturelles et de dispositions légales et réglementaires modifiant cette loi


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu les projets de traduction officielle en langue allemande - de la loi du 12 juillet 1976 relative à la réparation de certains dommages causés à des biens privés par des calamités naturelles, - de la loi du 9 juillet 1984Documents pertinents retrouvés type loi prom. 09/07/1984 pub. 10/05/2010 numac 2010000233 source service public federal interieur Loi concernant l'importation, l'exportation et le transit de déchets. - Traduction en langue allemande de la version fédérale fermer modifiant la loi du 12 juillet 1976 relative à la réparation de certains dommages causés à des biens privés par des calamités naturelles, - de la loi du 13 août 1986 modifiant les articles 35, § 1er, et 42, § 1er, de la loi du 12 juillet 1976 relative à la réparation de certains dommages causés à des biens privés par des calamités naturelles, - de l'arrêté royal du 9 avril 1990 adaptant le montant de la franchise et des tranches prévues par la loi du 12 juillet 1976 relative à la réparation de certains dommages causés à des biens privés par des calamités naturelles, - de l'article 65 de la loi du 28 décembre 1990 relative à diverses dispositions fiscales et non fiscales, - de l'article 28 de la loi du 22 juillet 1991 relative à la Loterie nationale, - de la loi du 23 décembre 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 23/12/1999 pub. 20/01/2000 numac 2000016005 source ministere des classes moyennes et de l'agriculture Loi modifiant l'article 10 de la loi du 12 juillet 1976 relative à la réparation de certains dommages causés à des biens privés par des calamités naturelles fermer modifiant l'article 10 de la loi du 12 juillet 1976 relative à la réparation de certains dommages causés à des biens privés par des calamités naturelles, établis par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Les textes figurant respectivement aux annexes 1 à 7 du présent arrêté constituent la traduction officielle en langue allemande : - de la loi du 12 juillet 1976 relative à la réparation de certains dommages causés à des biens privés par des calamités naturelles; - de la loi du 9 juillet 1984Documents pertinents retrouvés type loi prom. 09/07/1984 pub. 10/05/2010 numac 2010000233 source service public federal interieur Loi concernant l'importation, l'exportation et le transit de déchets. - Traduction en langue allemande de la version fédérale fermer modifiant la loi du 12 juillet 1976 relative à la réparation de certains dommages causés à des biens privés par des calamités naturelles; - de la loi du 13 août 1986 modifiant les articles 35, § 1er, et 42, § 1er, de la loi du 12 juillet 1976 relative à la réparation de certains dommages causés à des biens privés par des calamités naturelles; - de l'arrêté royal du 9 avril 1990 adaptant le montant de la franchise et des tranches prévues par la loi du 12 juillet 1976 relative à la réparation de certains dommages causés à des biens privés par des calamités naturelles, - de l'article 65 de la loi du 28 décembre 1990 relative à diverses dispositions fiscales et non fiscales; - de l'article 28 de la loi du 22 juillet 1991 relative à la Loterie nationale; - de la loi du 23 décembre 1999Documents pertinents retrouvés type loi prom. 23/12/1999 pub. 20/01/2000 numac 2000016005 source ministere des classes moyennes et de l'agriculture Loi modifiant l'article 10 de la loi du 12 juillet 1976 relative à la réparation de certains dommages causés à des biens privés par des calamités naturelles fermer modifiant l'article 10 de la loi du 12 juillet 1976 relative à la réparation de certains dommages causés à des biens privés par des calamités naturelles.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 1 - Annexe 1 MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN 12. JULI 1976 - Gesetz über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: TITEL I - Finanzielle Beteiligung des Staates KAPITEL I - Schäden, für die eine Entschädigung gezahlt werden kann Artikel 1 - § 1 - Ausser in den Fällen, in denen die Wiedergutmachung durch besondere Gesetze oder internationale Abkommen geregelt wird, geben die direkten, materiellen und feststehenden Schäden, die auf dem Staatsgebiet Belgiens durch die in Artikel 2 definierten schädigenden Ereignisse an privaten beweglichen und unbeweglichen körperlichen Gütern verursacht worden sind, unter den im vorliegenden Gesetz festgelegten Bedingungen Anlass zu einer finanziellen Beteiligung des Staates. § 2 - Unter Vorbehalt der Bestimmungen von Artikel 10 § 1 Nr. 5 Buchstabe a) über die von der Entschädigung abzuziehenden Beträge und der Bestimmungen von Artikel 50 über die Rechtsübertragung zugunsten der durch Artikel 35 eingerichteten Landeskasse für Naturkatastrophen ist der Bezug der durch das vorliegende Gesetz geregelten Entschädigung dem Interessehabenden gegenüber, der aufgrund der Artikel 1382 bis 1386bis des Zivilgesetzbuches ebenfalls Anspruch auf Wiedergutmachung der im vorerwähnten Paragraphen 1 definierten Schäden erhebt, indem er den Belgischen Staat oder andere öffentliche Verwaltungen zur Verantwortung zieht, nicht wirksam. § 3 - Unbeschadet der eventuellen Anwendung von Artikel 10 § 1 Nr. 5 Buchstabe b), was die Wiedergutmachungen oder Wiederherstellungen definitiver Art betrifft, unterliegen die als erste Hilfe getroffenen Massnahmen zur Gewährleistung der Sicherheit, der einstweiligen Unterbringung und des Unterhalts der Katastrophenopfer den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes nicht.

Art. 2 - § 1 - Als in Artikel 1 § 1 erwähnte schädigende Ereignisse kommen in Betracht: 1. Naturereignisse aussergewöhnlicher Art oder von nicht vorhersehbarer Heftigkeit, die schwere Schäden verursacht haben, insbesondere Erdbeben oder Erdverschiebungen, Flutwellen oder andere Überschwemmungen katastrophaler Art, Orkane oder andere Stürme.Diese Ereignisse werden im Folgenden "allgemeine Naturkatastrophen" genannt, 2. Naturereignisse aussergewöhnlicher Art oder von aussergewöhnlicher Heftigkeit oder die massive und unvorhersehbare Wirkung schädlicher Organismen, die einzig und allein schwere und allgemeine Zerstörungen von Böden, Kulturen oder Ernten hervorgerufen haben, sowie Krankheiten und Vergiftungen aussergewöhnlicher Art, die durch Tod oder Zwangsschlachtung zu hohen und allgemeinen Verlusten landwirtschaftlicher Nutztiere geführt haben.Diese Ereignisse werden im Folgenden "landwirtschaftliche Naturkatastrophen" genannt.

Der vorhergehende Absatz kommt nicht zur Anwendung auf gewöhnliche zufällige Ereignisse, gegen die man sich normalerweise versichern kann. § 2 - Für die Anerkennung des schädigenden Ereignisses als solches, das die Anwendung von § 1 Nr. 1 oder Nr. 2 rechtfertigt, bedarf es bei jeder Katastrophe eines im Ministerrat beratenen Königlichen Erlasses.

Dieser Erlass, der auf Vorschlag des Ministers des Innern ergeht, wenn es sich um eine allgemeine Naturkatastrophe handelt, und auf Vorschlag des Ministers der Landwirtschaft, wenn es sich um eine landwirtschaftliche Naturkatastrophe handelt, steckt den geographischen Raum des Anwendungsbereichs des Gesetzes ab.

KAPITEL II - Bestimmungen zur Regelung der Entschädigung Abschnitt 1 - Güter, für die eine Entschädigung gezahlt werden kann Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 4 können nur die Schäden zu einer finanziellen Beteiligung Anlass geben, die an den nachstehend bestimmten Privatgütern verursacht worden sind: A. bei einer allgemeinen Naturkatastrophe: 1. an bebauten unbeweglichen Gütern, 2.an Waldbeständen, 3. an mobilen Räumlichkeiten, die zu Wohnzwecken dienen, 4.an beweglichen Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch, deren Nomenklatur vom König festgelegt wird, 5. an anderen unbeweglichen oder beweglichen körperlichen Gütern, mit Ausnahme der Fonds und Barmittel, wenn diese Güter in Belgien verwendet werden: - entweder für den Betrieb eines Industrie-, Handwerks-, Handels-, Landwirtschafts- oder Gartenbauunternehmens - oder für die Ausübung jeglichen anderen Berufes, - oder für die Tätigkeiten einer öffentlichen Einrichtung, einer gemeinnützigen Einrichtung oder einer Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht. Die so bestimmten Güter umfassen die Betriebserzeugnisse, die beruflichen Erzeugnisse oder die sich aus den obenerwähnten Tätigkeiten ergebenden Erzeugnisse.

B. bei einer landwirtschaftlichen Naturkatastrophe: 1. an Böden mit landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Bestimmung, 2.an Kulturen, 3. an Ernten, 4.mit Bezug auf landwirtschaftliche Nutztiere.

Art. 4 - Von der Anwendung des vorliegenden Gesetzes sind die Schäden ausgeschlossen, die verursacht worden sind: 1. an Schiffen und Booten, wie sie in den Artikeln 1 und 271 von Buch II des Handelsgesetzbuches definiert sind, 2.an Luxusgütern oder luxuriösen Teilen von Gütern, 3. an Gütern, deren Vorhandensein zum Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses am Ort, wo sie geschädigt worden sind, nachweislich auf einen Fehler, eine Nachlässigkeit oder eine Unvorsichtigkeit des Geschädigten zurückzuführen ist, 4.an Gütern, wie sie in Artikel 3 definiert sind, wenn die Schäden auf Risiken zurückzuführen sind, die normalerweise durch Versicherungsverträge gedeckt werden können, nämlich: a) auf Brand, Blitzschlag oder Explosion sowie auf die anderen Risiken, die vom König auf Vorschlag des durch das Gesetz vom 9.Juli 1975 eingesetzten Versicherungskontrollamtes bestimmt werden, ausser wenn es sich um Anpflanzungen, Kulturen, Ernten auf dem Halm, Grundstücke und deren Anlagen oder infrastrukturelle Ausrüstung handelt, b) auf Hagel, aber lediglich für vom König ausdrücklich bestimmte Anpflanzungen, Kulturen und Ernten auf dem Halm. Abschnitt 2 - Berechtigte Art. 5 - § 1 - Das Recht auf finanzielle Beteiligung des Staates entsteht zum Zeitpunkt des Schadens zugunsten desjenigen, der zu diesem Zeitpunkt: 1. Eigentümer des geschädigten Gutes ist, wenn es sich um allgemeine Naturkatastrophen handelt, 2.das geschädigte Gut betreibt, wenn es sich um landwirtschaftliche Naturkatastrophen handelt, mit Ausnahme der die landwirtschaftlichen Nutztiere betreffenden Katastrophen, für die dieses Recht zugunsten des Eigentümers der Tiere entsteht.

Dieses Recht ist von der gleichen Art - beweglich oder unbeweglich - wie das geschädigte Gut. § 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes wird derjenige als Eigentümer des Gutes betrachtet, der zum Zeitpunkt des Schadens: - Inhaber eines Erbpacht- oder Erbbaurechts ist, - Mieter oder Käufer eines Gutes ist, das Gegenstand eines Mietkauf- oder Teilzahlungskaufvertrags ist.

Art. 6 - § 1 - Folgende Personen können auf die durch das vorliegende Gesetz geregelte finanzielle Beteiligung Anspruch erheben: a) natürliche Personen, die am Datum des Schadens Belgier oder Staatsangehörige eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft sind, b) andere natürliche Personen, die am Datum des Schadens einen gewöhnlichen Wohnort in Belgien haben, c) öffentliche Einrichtungen oder gemeinnützige Einrichtungen, die am Datum des Schadens offiziell als solche anerkannt sind, d) Vereinigungen ohne Gewinnerzielungsabsicht, die am Datum des Schadens ihren Sitz in Belgien haben, und diejenigen, die ohne ihren Sitz in Belgien zu haben, in Belgien Tätigkeiten ausüben, die in den Bereich eines öffentlichen Kultes, der Philanthropie, der Erziehung, des Unterrichtswesens, der Kultur, des Sports, der wissenschaftlichen Forschung oder des sozialen Sektors fallen, e) andere juristische Personen, die am Datum des Schadens in Belgien gleichzeitig - ihren Gesellschaftssitz oder eine ständige Zweigniederlassung und - mindestens einen festen Betriebs- oder Tätigkeitssitz haben. § 2 - Wenn ein geschädigtes Gut zu einer ehelichen Gemeinschaft gehört, wird die finanzielle Beteiligung des Staates für dieses Gut um die Hälfte reduziert, wenn einer der Ehepartner keine der in § 1 Buchstabe a) und b) festgelegten Bedingungen erfüllt. § 3 - Natürliche oder juristische Personen, die die in § 1 festgelegten Bedingungen nicht erfüllen, können das vorliegende Gesetz in Anspruch nehmen in dem Masse, wie es in internationalen Abkommen bestimmt ist, oder, bei Gegenseitigkeit der Rechte auf Entschädigung, für Schäden, die mit den im vorliegenden Gesetz erwähnten Schäden identisch sind.

Art. 7 - Personen, die dem eingetretenen Schaden Vorschub geleistet haben, werden in dem Masse, wie das Eintreten des Schadens auf eine Handlung oder Fahrlässigkeit ihrerseits zurückzuführen ist, vom Bezug der im vorliegenden Gesetz vorgesehenen Beteiligung ausgeschlossen.

Abschnitt 3 - Festlegung und Verwendungszweck der finanziellen Beteiligung des Staates Art. 8 - § 1 - Die bei Anwendung der Bestimmungen des vorliegenden Kapitels berücksichtigten Schäden werden abgeschätzt: A. im Fall einer allgemeinen Naturkatastrophe: auf Basis der normalen Kosten der Reparatur, des Wiederaufbaus oder der Wiederherstellung der geschädigten Güter zum Datum des schädigenden Ereignisses, den Betrag der entsprechenden Steuern einbegriffen, unter Berücksichtigung der wiederverwendbaren Teile oder Elemente sowie des Wertes der wiederverwertbaren Materialien oder Elemente und der Wracks oder des Alteisens.

Für jedes geschädigte Gut wird davon ausgegangen, dass der Nettobetrag des Schadens den im vorhergehenden Absatz erwähnten Kosten entspricht, abzüglich der Wertminderung des besagten Gutes oder bestimmter seiner Elemente zum Datum des schädigenden Ereignisses infolge materieller oder wirtschaftlicher Überalterung;

B. im Fall einer landwirtschaflichen Naturkatastrophe: 1. auf Basis des tatsächlichen Verlustes, der für die Kulturen, Ernten und landwirtschaftlichen Nutztiere nach den Marktpreisen am Tag der Katastrophe berechnet wird, 2.auf Basis der Wiederherstellung der normalen Fruchtbarkeit der Böden mit landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Bestimmung. § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Modalitäten für die Schätzung der Schäden gemäss den Bestimmungen von § 1 und nach Art der geschädigten Güter fest. Diese Modalitäten können sowohl für die Bestimmung des Umfangs der Schäden als auch für deren Abschätzung Pauschalregeln umfassen.

Art. 9 - Die finanzielle Beteiligung des Staates besteht: A. im Fall einer allgemeinen Naturkatastrophe: 1. aus der Gewährung einer Schadensersatzleistung, die nach den in Artikel 10 festgelegten Modalitäten berechnet wird, 2.aus der Gewährung der Staatsgarantie und der Übernahme seitens des Staates von Zinsen und Kosten bezüglich der Instandsetzungskredite zu herabgesetzten Zinssätzen, die unter den in Artikel 11 festgelegten Bedingungen für die Geschädigten als Ergänzung zur Schadensersatzleistung eröffnet werden;

B. im Fall einer landwirtschaftlichen Naturkatastrophe: 1. aus der Gewährung einer Schadensersatzleistung, die global für die Gesamtheit der vom selben Geschädigten erlittenen Schäden berechnet wird auf Basis des Gesamtnettobetrags dieser Schäden und zu Sätzen, die nach Schadensstufen variieren und durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden, 2.aus der Gewährung der Staatsgarantie und der Übernahme seitens des Staates von Zinsen und Kosten bezüglich der Instandsetzungskredite zu herabgesetzten Zinssätzen, die von einem vom Fonds für Landwirtschaftliche Investitionen auf Basis von Artikel 3 des Gesetzes vom 15. Februar 1961 zur Einrichtung dieses Fonds zugelassenen Kreditinstitut unter den im nachstehenden Artikel 11 festgelegten Bedingungen bewilligt werden.

Art. 10 - § 1 - Der Betrag der in Artikel 9 Buchstabe A Nr. 1 erwähnten Schadensersatzleistung wird global für die Gesamtheit der von einem Geschädigten erlittenen Schäden auf Basis des Gesamtnettobetrags dieser Schäden, wie er in Artikel 8 Buchstabe A definiert ist, nach den folgenden Modalitäten berechnet: 1. Wenn es sich um Schäden an in Artikel 3 Buchstabe A Nr.4 erwähnten beweglichen Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch handelt, wird der Nettobetrag der Schäden nach Pauschaltabellen festgesetzt, die durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt werden und sowohl die Höchstanzahl der verschiedenen Elemente, die nach der Zusammensetzung des Haushalts des Geschädigten für die Entschädigung berücksichtigt werden, als auch die Stückpreise dieser Elemente bestimmen; diese Preise basieren auf dem Durchschnittspreis bei gewöhnlicher Qualität. 2. Im Rahmen einer Franchise wird keinerlei Schadensersatzleistung ausgezahlt, wenn der Gesamtnettobetrag des Schadens, der für den Geschädigten berücksichtigt werden kann, 10 000 Franken nicht überschreitet. Im Rahmen eines Abzugs wird keine Schadensersatzleistung bis in Höhe desselben Nettobetrags des Schadens ausgezahlt, wenn der gesamte Schadensbetrag, der für die Berechnung der Schadensersatzleistung berücksichtigt wurde, die Franchise überschreitet.

Wenn Schäden, die die Vermögensmassen - ob Sonder- oder Gesamtgut - zweier Ehegatten betreffen, zusammen den Wert von 10 000 Franken überschreiten, wird die in der vorstehenden Nr. 2 erwähnte Franchise nicht auf die Vermögensmasse(n) angewandt, deren Schaden sich auf einen unter diesem Betrag liegenden Betrag beläuft.

In diesem Fall wird der Abzugsbetrag von 10 000 Franken, der der ersten der in der nachstehenden Nr. 3 erwähnten Schadensstufen entspricht, vorrangig auf die Schäden am Gesamtgut angerechnet; der eventuelle Saldo oder, wenn es keine Schäden am Gesamtgut gibt, der Gesamtbetrag des Abzugs wird auf die Schäden am Sondergut nach Verhältnis ihrer jeweiligen Höhe angerechnet. Insofern die erste Schadensstufe für die verschiedenen Sondergüter nicht ganz durch den Abzugsbetrag abgedeckt ist, wird sie auf Basis des auf die Schadensstufe von 10 000 bis 100 000 Franken angewandten Koeffizienten entschädigt.

Wenn die geschädigten Güter am Tag des Schadens Geschwistern oder ihren Verwandten in absteigender Linie, ob zusammen mit Verwandten in aufsteigender Linie oder nicht, oder einem Kind oder seinen Verwandten in absteigender Linie und einem Verwandten in aufsteigender Linie in ungeteilter Rechtsgemeinschaft gehören und die Schäden, die diese Güter in ihrer Gesamtheit betreffen, 10 000 Franken übersteigen, wird die Franchise nicht auf den oder die Miteigentümer angewandt, der beziehungsweise die einen Schaden erlitten hat/haben, der unter diesem Betrag liegt.

In dem im vorhergehenden Absatz erwähnten Fall wird ein einziger Abzug von 10 000 Franken, der der ersten der in der nachstehenden Nr. 3 erwähnten Schadensstufen entspricht, auf die Gesamtheit der die ungeteilten Güter betreffenden Schäden angewandt; er wird nach Verhältnis des Anteils jedes Miteigentümers berechnet.

Nach Anwendung des so berechneten Abzugs wird der Restbetrag der ersten Stufe des Schadens jedes Miteigentümers auf Basis des Koeffizienten entschädigt, der auf die Schadensstufe von 10 000 bis 100 000 Franken angewandt wird.

Einen Anspruch auf die Bestimmungen der drei vorangehenden Absätze haben lediglich Miteigentümer, die nicht zusätzlich Schäden an Gütern erlitten haben, die nicht unter die ungeteilte Rechtsgemeinschaft fallen. 3. Wenn der berücksichtigte Betrag des Schadens die in der vorerwähnten Nr.2 Absatz 1 festgelegte Franchise übersteigt, wird die Schadensersatzleistung nach Stufen des für den Geschädigten berücksichtigten Gesamtnettobetrags der Schäden berechnet; auf jede Schadensstufe wird nach Vorgabe der nachstehenden Tabelle der entsprechende Koeffizient angewandt: Pour la consultation du tableau, voir image Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass den unter obenstehender Nr. 2 festgelegten Betrag der Franchise sowie die unter vorliegender Nr. 3 festgelegten Grenzen der Schadensstufen entsprechend der Entwicklung der allgemeinen Durchschnittskosten der Wiederherstellung oder der Reparatur der Güter anpassen, jedesmal wenn der offizielle Index der Einzelhandelspreise im Vergleich zum Index des Monats, in dem das vorliegende Gesetz in Kraft tritt, um 20 % gestiegen ist. 4. Die nach den Bestimmungen von Nr.3 berechnete Schadensersatzleistung wird erhöht: a) um die normalen Kosten der vorläufigen Sicherungsmassnahmen und -arbeiten, die zu Lasten des Geschädigten getroffen und ausgeführt wurden und für die Begrenzung der Schäden als nützlich anerkannt sind;b) um den Betrag der Honorare und Kosten der Sachverständigen, die der Geschädigte für die Feststellung und Abschätzung seiner Schäden im Hinblick auf die Aufstellung seines Antrags auf Beteiligung in Anspruch genommen hat.Dieser Betrag wird nach einer vom König festgelegten Tabelle errechnet.

Sollte ein Geschädigter Sachverständigenhonorare und -kosten bezahlt haben, deren Betrag höher ist als der Betrag, der sich aus der vorerwähnten Tabelle ergibt, kann er ungeachtet jeder gegenteiligen Abmachung den zu Unrecht gezahlten Unterschied vom Sachverständigen oder von seinen Rechtsnachfolgern zurückverlangen. 5. Die nach den Bestimmungen von Nr.3 berechnete Schadensersatzleistung wird verringert: a) um alle Beträge, die von belgischen oder ausländischen öffentlichen Behörden, von internationalen Einrichtungen oder von natürlichen oder juristischen Personen zur Deckung oder zur vollständigen oder teilweisen Wiedergutmachung der im vorliegenden Gesetz erwähnten Schäden gezahlt worden sind. Beträge, die in diesem Zusammenhang in Ausführung von Versicherungsverträgen, die der Geschädigte für andere als die in Artikel 4 § 2 bestimmten Risiken geschlossen hat, ausgezahlt wurden oder zu entrichten sind, werden jedoch nur bis zu drei Vierteln ihrer Höhe abgezogen; gegebenenfalls ist dieser Abzug auf den Betrag der zusätzlichen Entschädigung begrenzt, zu der die besagten Schäden Anlass gegeben hätten, wenn sie nicht durch einen Versicherungsvertrag gedeckt gewesen wären, b) um den normalen Wert, zum Zeitpunkt des Schadens, der Arbeiten und Lieferungen definitiver Art, die von den öffentlichen Behörden oder von gemeinnützigen Einrichtungen zur Wiedergutmachung der in dem vorliegenden Gesetz erwähnten Schäden durchgeführt worden sind.Der Geschädigte muss den Provinzgouverneur, der aufgrund von Artikel 19 für die Untersuchung seines Antrags auf Beteiligung zuständig ist, von diesen Arbeiten und Lieferungen in Kenntnis setzen, c) um die Vorschüsse, die den Geschädigten im Rahmen des im Haushaltsplan des Ministeriums des Innern aufgenommenen Katastrophenfonds und der im Hinblick auf unmittelbare Hilfeleistung eingerichteten Provinzialfonds gewährt worden sind. § 2 - Bei landwirtschaftlichen Naturkatastrophen sind die weiter oben in § 1 Nr. 4 und 5 erwähnten Modalitäten für die Berechnung der in Artikel 9 Buchstabe B Nr. 1 erwähnten Schadensersatzleistung anwendbar. Bei diesen Katastrophen entspricht der Betrag der Franchise und der des Abzugs einem Prozentsatz des Wertes der geschädigten Güter, der durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass festgelegt wird.

Die in § 1 Nr. 2 Absatz 3 bis einschliesslich 8 vorgesehenen Bestimmungen kommen bei einer landwirtschaftlichen Naturkatastrophe ebenfalls zur Anwendung. § 3 - Der Geschädigte darf auf keinen Fall Schadensersatzleistungen erhalten, die die Kosten der Wiederherstellung der zerstörten oder beschädigten Güter unter annehmbaren Bedingungen übersteigen.

Art. 11 - § 1 - Der Höchstbetrag des in Artikel 9 Buchstabe A Nr. 2 und Buchstabe B Nr. 2 erwähnten Instandsetzungskredits zu herabgesetztem Zinssatz ist begrenzt auf die Differenz zwischen den normalen Kosten der Reparatur, des Wiederaufbaus oder der Wiederherstellung der geschädigten Güter, so wie diese Kosten in Artikel 8 § 1 definiert sind, und dem Betrag der entsprechenden Schadensersatzleistung, die bei einer allgemeinen Naturkatastrophe gemäss Artikel 10§ 1 Nr. 3 und bei einer landwirtschaftlichen Naturkatastrophe gemäss Artikel 9 Buchstabe B Nr. 1 festgelegt wird. § 2 - Es wird kein Instandsetzungskredit gewährt: 1. für Schäden an in Artikel 3 Buchstabe A Nr.4 erwähnten beweglichen Gütern für den gewöhnlichen oder häuslichen Gebrauch; 2. für Schäden, die in Anwendung der in Artikel 10 § 1 Nr.2 Absatz 1 und § 2 Absatz 1 erwähnten Franchise nicht entschädigt werden; 3. nach Verhältnis der Schäden, für die der Geschädigte von der in Artikel 12 erwähnten Wiederanlegungspflicht befreit ist. § 3 - Unbeschadet der Bestimmungen des Gesetzes vom 15. Februar 1961 zur Schaffung eines Fonds für Landwirtschaftliche Investitionen werden die Instandsetzungskredite für die Geschädigten von staatlich kontrollierten Kreditinstituten eröffnet, die zu diesem Zweck für die verschiedenen Kategorien von Gütern zugelassen sind.

Die zugelassenen Institute, die Bedingungen und Modalitäten der Krediteröffnung sowie der Anteil des Zinssatzes und die Kosten, die vom Staat übernommen werden, werden durch einen im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass bestimmt.

Art. 12 - § 1 - Ein Geschädigter, der die finanzielle Beteiligung des Staates erhält, ist zur Vermeidung der Verwirkung verpflichtet, die Schadensersatzleistung und den Instandsetzungskredit für die Reparatur, den Wiederaufbau oder die Wiederherstellung der geschädigten Güter zu verwenden, und dies innerhalb einer Frist von drei Jahren ab dem Datum, an dem der Entschädigungsbeschluss definitiv geworden ist. Er kann die verschiedenen Elemente, die die besagten Güter bilden, jedoch neu anlegen unter der Bedingung, weder ihre Art noch ihre Zweckbestimmung zu verändern.

Eine unter denselben Bedingungen vor Gewährung der finanziellen Beteiligung des Staates erfolgte Wiederanlegung ist zulässig. § 2 - Der König legt die Modalitäten für die Kontrolle der Wiederanlegung fest und bestimmt die Bedingungen, unter denen die Befreiung von der Wiederanlegungspflicht oder Abweichungen von den Bestimmungen von § 1 gewährt werden können.

Bei Befreiung von der Wiederanlegungspflicht oder bei Erteilung der Erlaubnis, ein unbewegliches Ersatzgut zu erwerben, umfassen diese Bedingungen die Beschränkung der in Anwendung der Artikel 10 und 11 vorgesehenen finanziellen Beteiligung für die entsprechenden geschädigten Güter auf den auf Basis des Verkaufswertes des Gutes zum Datum des schädigenden Ereignisses abgeschätzten Schadensbetrag. § 3 - Nach Eintreten einer Naturkatastrophe kann der König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass entweder den Wiederaufbau der zerstörten unbeweglichen Güter innerhalb der geschädigten Zone oder in bestimmten Teilen davon verbieten oder für deren Wiederaufbau am selben Ort besondere Bestimmungen zur Einschränkung der Folgen einer erneuten Naturkatastrophe auferlegen.

Dieser Erlass kann wegen der zusätzlichen Kosten, die auf den Wiederaufbau eines Gutes an einem anderen Ort oder auf die im vorhergehenden Absatz erwähnten besonderen Bestimmungen zurückzuführen sind, eine zusätzliche finanzielle Beteiligung in Form einer Schadensersatzleistung oder eines Instandsetzungskredits vorsehen und die Modalitäten für die Festlegung und Zahlung dieser Beteiligung bestimmen.

Der König kann unter denselben Bedingungen eine zusätzliche finanzielle Beteiligung vorsehen für die Fälle, in denen das Verbot, ein unbewegliches Gut auf seiner ehemaligen Grundfläche wieder aufzubauen, oder die für seinen Wiederaufbau am selben Ort auferlegten besonderen Bestimmungen sich in Sachen Baugenehmigung aus der Anwendung der Vorschriften eines Raumordnungs- oder Fluchtlinienplans ergeben. § 4 - Das Grundlagengesetz vom 29. März 1962 über die Raumordnung und den Städtebau, abgeändert durch die Gesetze vom 22. April und 22.

Dezember 1970, wird wie folgt ergänzt: 1. In Artikel 37 dieses Gesetzes wird folgender Absatz hinzugefügt: « 8.für Gebäude oder feststehende Anlagen, die durch eine Naturkatastrophe zerstört worden sind, wenn das Verbot ihres Wiederaufbaus sich aus dem Königlichen Erlass zur Ausführung von Artikel 12 § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden ergibt. » 2. In Artikel 43 Nr.3 dieses Gesetzes wird folgender Absatz hinzugefügt: « mit den Vorschriften des Königlichen Erlasses zur Ausführung von Artikel 12 § 3 Absatz 1 des Gesetzes über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden. » Abschnitt 4 - Garantien der Instandsetzungskredite Art. 13 - § 1 - Die Rückzahlung der Hauptsumme und der Nebenleistungen der in Ausführung der Bestimmungen der Artikel 9 Buchstabe A Nr. 2 und Buchstabe B Nr. 2 und 11 gewährten Instandsetzungskredite wird durch ein Vorrecht auf die im Rahmen der Wiederanlegung reparierten, neu angelegten, wiederhergestellten oder erworbenen Güter und auf die Gesamtheit der beweglichen und unbeweglichen Güter des Kreditempfängers garantiert. Dieses Vorrecht kann jedoch durch den Krediteröffnungsvertrag auf bestimmte Güter beschränkt werden.

Wenn das Gut, das sich am Tag der Katastrophe in ungeteilter Rechtsgemeinschaft befand, von Miteigentümern, von denen nur einige einen Instandsetzungskredit erhalten haben, gemeinsam wiederhergestellt wird, betrifft das Vorrecht die Gesamtheit des wiederaufgebauten Gutes. § 2 - Das durch § 1 eingerichtete Vorrecht nimmt folgenden Rang ein: 1. In bezug auf Kredite, die für die Instandsetzung von Gütern gewährt werden, die aufgrund ihrer Art oder durch Bestimmung unbeweglich sind, steht dieses Vorrecht: a) auf das geschädigte Gut im Rang vor allen Vorrechten und Hypotheken früheren Datums;b) auf alle anderen Güter des Schuldners und alle anderen Güter als das geschädigte Gut, die im Rahmen der Wiederanlegung repariert, neu angelegt, wiederhergestellt oder erworben werden, im Rang nach den in den Artikeln 19 und 20 des Hypothekengesetzes vom 16.Dezember 1851 erwähnten Vorrechten und nach allen Vorrechten und Hypotheken, die an einem früheren Datum als dem Datum, an dem das Vorrecht bekanntgemacht wird, eingetragen worden sind.

Wenn das geschädigte Gut unbeweglich ist, wird das Vorrecht nicht nur auf die bebauten Teile, für deren Wiederaufbau oder Reparatur die Kredite gewährt worden sind, sondern auch auf die bebauten oder unbebauten Teile, die Nebenanlagen der wieder aufgebauten oder reparierten Gebäude sind oder mit diesen faktisch ein Ganzes bilden, angewandt. 2. In bezug auf Kredite, die für die Wiederherstellung aller anderen Güter gewährt werden, steht dieses Vorrecht a) auf die unbeweglichen Güter im Rang nach dem Vorrecht, dessen Rang in der vorstehenden Nr.1 Buchstabe a) festgelegt wird, und nach allen anderen Vorrechten und Hypotheken früheren Datums; b) auf die anderen Güter des Schuldners im Rang vor allen an Handelsgeschäften begründeten Vorrechten und Pfandrechten, unter Vorbehalt jedoch des Vorrechts der Gerichtskosten sowie des in Artikel 20 Nr.3 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 erwähnten Vorrechts, aber nur insofern letzteres vor der Gewährung des Kredits begründet worden ist.

Art. 14 - Wenn der Geschädigte von der Erlaubnis Gebrauch macht, den Wiederaufbau auf einer anderen Grundfläche als der des geschädigten Gutes vorzunehmen oder ein unbewegliches Ersatzgut zu erwerben, 1. steht das in Artikel 13 § 1 vorgesehene Vorrecht im Rang erst nach den Vorrechten und Hypotheken, die früher auf das neue Gut eingetragen worden sind;2. nehmen die auf das geschädigte Gut eingetragenen Vorrechte und Hypotheken den gleichen Rang in bezug auf das neue Gut ein, jedoch nach den früher eingetragenen Vorrechten und Hypotheken und gegebenenfalls nach dem in Artikel 13 § 1 vorgesehenen Vorrecht. Die in der vorstehenden Nr. 2 erwähnten Vorrechte und Hypotheken werden auf Initiative der Gläubiger, deren Vorrechte und Hypotheken auf das geschädigte Gut eingetragen waren, auf das neue Gut eingetragen. Zu diesem Zweck legt der Gläubiger dem Leiter des Hypothekenamtes eine hypothekarische Urkunde in zweifacher Ausfertigung vor, die die auf das geschädigte Gut vorgenommenen Eintragungen, deren Übertragung auf das neue Gut beantragt wird, genau angibt. Dieser hypothekarischen Urkunde wird eine Bescheinigung des Ministers der Öffentlichen Arbeiten oder seines Beauftragten beigefügt, in der die Grundfläche, auf der das neue Gut wieder aufgebaut wird, oder die Grundfläche des unbeweglichen Ersatzgutes bestimmt wird. Wenn das geschädigte und das neue Gut nicht im Amtsbereich eines selben Hypothekenamtes liegen, wird der hypothekarischen Urkunde ausserdem noch eine hypothekarische Bescheinigung beigefügt, die vom Leiter des Hypothekenamtes, in dessen Amtsbereich das geschädigte Gut liegt, erteilt wird.

Art. 15 - § 1 - Das durch Artikel 13 § 1 festgelegte Vorrecht wird, was die unbeweglichen Güter betrifft, erst wirksam, wenn es durch eine Eintragung ins Register des Leiters des Hypothekenamtes bekanntgemacht wird.

Um diese Eintragung zu bewerkstelligen, legt die forderungsberechtigte Stelle dem Leiter des Hypothekenamtes entweder das Original oder eine beglaubigte Abschrift der Krediturkunde vor und fügt eine von ihr unterschriebene hypothekarische Urkunde in zweifacher Ausfertigung bei, die die durch Artikel 83 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 und durch die Artikel 12 und 16 des Gesetzes vom 10. Oktober 1913 zur Abänderung des Hypothekengesetzes und des Gesetzes über die Zwangsenteignung und zur Neuregelung der Einrichtung des Hypothekenamtes vorgeschriebenen Angaben enthält.

Die hypothekarischen Urkunden enthalten ebenfalls eine nähere Beschreibung des Eigentumsnachweises des Schuldners.

Um den in Artikel 13 § 2 vorgesehenen Rang zu behalten, muss die Eintragung innerhalb einer Frist von einem Monat ab dem Datum der Urkunde, durch die die Krediteröffnung festgestellt wird, beantragt werden und angeben, dass der Kredit für die Instandsetzung von Gütern gewährt wird, auf die die Eintragung beantragt wird.

Wenn die Eintragung gleichzeitig auf instand zu setzende Güter und auf andere Güter beantragt wird, werden in den Urkunden und hypothekarischen Urkunden die beiden Gruppen von Gütern, die mit dem Vorrecht belastet werden, ausdrücklich angegeben. § 2 - Die Eintragungen des Vorrechts werden unter den in den Artikeln 92 bis 95 des Hypothekengesetzes vom 16. Dezember 1851 angegebenen Bedingungen gestrichen oder verringert.

Die Streichung oder Verringerung kann vom Leiter des Hypothekenamtes jedoch aufgrund einer in zwei Originalen ausgefertigten privatschriftlichen Urkunde und auf Vorlage der hypothekarischen Urkunde, in der die Eintragung des Vorrechts angegeben ist, vorgenommen werden.

Auf dieser hypothekarischen Urkunde vermerkt der Leiter des Hypothekenamtes, dass die Eintragung ganz oder teilweise gestrichen ist.

Art. 16 - Auf Antrag der forderungsberechtigten Stelle erklärt der Pfändungsrichter, in dessen Amtsbereich sich die mit dem Vorrecht belasteten unbeweglichen Güter befinden, den Schuldschein für vollstreckbar.

KAPITEL III - Verfahren Abschnitt 1 - Verfahren in erster Instanz in Sachen definitive Entschädigung Art. 17 - § 1 - Der Antrag auf finanzielle Beteiligung des Staates wird an den Gouverneur der Provinz des Katastrophenortes gerichtet. Er muss von dem Interessehabenden oder einem Rechtsanwalt unterzeichnet sein.

Wenn die geschädigten Güter von einer ungeteilten Rechtsgemeinschaft abhängen, kann der Antrag von einem der Eigentümer im Namen der Miteigentümer eingereicht werden, die ihm dazu die Vollmacht gegeben haben. § 2 - Ein Geschädigter, der in verschiedenen Provinzen Schaden erlitten hat, richtet seinen Antrag für die Gesamtheit seiner Schäden nach Wahl an den Gouverneur einer dieser Provinzen. § 3 - Der Antrag enthält Bestimmung des Wohnsitzes in Belgien.

Die Bestimmung des Wohnsitzes gilt für das ganze Verfahren, wenn sie nicht durch eine per Einschreibebrief an den Gouverneur, der den Antrag auf Beteiligung erhalten hat, gerichtete Erklärung abgeändert wird. § 4 - Die Bedingungen in bezug auf Form und Frist für die Einreichung der Anträge werden vom König festgelegt.

Art. 18 - Ein Prioritätssystem, nach dem die Reihenfolge der Untersuchung der Anträge auf Beteiligung nach vom König festgelegten Modalitäten geregelt wird, kann vom Gouverneur angewandt werden, wenn er befindet, dass Anzahl und Umfang der Schadensfälle es erfordern.

Art. 19 - § 1 - Die Untersuchung des Antrags auf Beteiligung des Staates wird vom Provinzgouverneur, bei dem der Antrag gemäss den Bestimmungen von Artikel 17 anhängig gemacht worden ist, oder von seinem Beauftragten durchgeführt.

Im Rahmen dieser Untersuchung erfolgt die Feststellung der Schäden kontradiktorisch zwischen dem vom Gouverneur bestellten Sachverständigen und dem interessehabenden Geschädigten oder seinem Beauftragten.

Eine Abschrift des Berichtes über die Feststellung der Schäden wird dem Interessehabenden per Einschreibebrief zugesandt. § 2 - Der Gouverneur oder sein Beauftragter notifiziert dem Interessehabenden und je nach Fall dem Minister der Öffentlichen Arbeiten oder dem Minister der Landwirtschaft gleichzeitig per Einschreibebrief mit Rückschein eine beglaubigte Abschrift seines mit Gründen versehenen Beschlusses, mit dem er über den Antrag befindet und gegebenenfalls den Betrag der Schadensersatzleistung und, pro Güterkategorie, den Höchstbetrag des zusätzlichen Instandsetzungskredits festlegt, mit Vermerk der für die Gewährung dieses Kredits zuständigen Kreditinstitute.

Art. 20 - § 1 - Der Interessehabende verfügt über eine Frist von einem Monat ab Empfang des in Artikel 19 § 2 erwähnten Einschreibebriefes, um dem Gouverneur seine Zustimmung zu dem Beschluss mitzuteilen.

Während dieser Frist steht ihm die Akte im Sitz der Provinzialregierung zur Einsichtnahme vor Ort zur Verfügung. § 2 - Im Falle einer Zustimmung des Interessehabenden oder in Ermangelung einer Beschwerde seinerseits gemäss Artikel 21 wird der Beschluss definitiv, ausser wenn je nach Fall der Minister der Öffentlichen Arbeiten oder der Minister der Landwirtschaft von dem im selben Artikel erwähnten Beschwerderecht Gebrauch macht.

Abschnitt 2. - Beschwerdeverfahren in Sachen definitive Entschädigung Art. 21 - Der Interessehabende und je nach Fall der Minister der Öffentlichen Arbeiten oder der Minister der Landwirtschaft oder der Beauftragte dieser Minister können unter Einhaltung der Bestimmungen von Artikel 22 Beschwerde bei dem Appellationshof einreichen, in dessen Amtsbereich sich die Provinz befindet, deren Gouverneur in erster Instanz entschieden hat.

Art. 22 - § 1 - Die Beschwerde wird durch einen Antrag eingeleitet, der in so vielen Abschriften, wie es beteiligte Parteien gibt, aufgestellt wird. Der Antrag wird persönlich oder von einem Rechtsanwalt unterzeichnet; er muss zur Vermeidung des Verfalls innerhalb eines Monats nach Empfang des in Artikel 19 § 2 erwähnten Einschreibebriefs bei der Kanzlei des Appellationshofes eingereicht werden. § 2 - In dem Antrag ist folgendes vermerkt: 1. der Tag, der Monat und das Jahr, 2.der Name, Vorname, Beruf und Wohnsitz des Klägers, 3. der Beschluss, gegen den die Beschwerde eingeleitet wird, 4.eine kurze Aufzählung der Beschwerdegründe, 5. gegebenenfalls Name und Adresse des Rechtsanwalts des Klägers. Art. 23 - Bei Empfang der Beschwerde notifiziert der Greffier des Appellationshofes diese per Gerichtsschreiben je nach Fall dem zuständigen Minister oder dem Interessehabenden sowie gegebenenfalls der in Artikel 34 des vorliegenden Gesetzes erwähnten beitretenden Partei und fragt beim Gouverneur eine beglaubigte Abschrift des angefochtenen Beschlusses und die diesbezügliche Akte an.

Der Gouverneur ist verpflichtet, diese Dokumente innerhalb von zehn Tagen nach ihrer Beantragung zu übermitteln.

Art. 24 - Die vom Interessehabenden oder vom Minister eingeleitete Beschwerde bietet jeder der Parteien die Möglichkeit, alle Punkte des angefochtenen Beschlusses in Frage zu stellen.

Art. 25 - Im Fall einer durch den Interessehabenden eingeleiteten Beschwerde ist je nach Fall der Minister der Öffentlichen Arbeiten oder der Minister der Landwirtschaft beteiligte Partei.

Art. 26 - Wenn der Interessehabende oder der Minister auf der Grundlage von Artikel 21 gegen den Beschluss Beschwerde eingeleitet hat, kann der Minister oder sein Beauftragter, ohne darauf zu warten, dass der Appellationshof eine Entscheidung getroffen hat, und ohne nachteilige Anerkennung der Rechte der Parteien, zur vorläufigen Ausführung des angefochtenen Beschlusses übergehen, insofern er dessen Begründetheit nicht anficht.

Abschnitt 3 - Revisionsverfahren Art. 27 - § 1 - Ausser wenn der definitiv gewordene Beschluss über die Entschädigung Gegenstand einer Beschwerde gewesen ist, kann er vom Gouverneur, der ihn gefasst hat, in folgenden Fällen für nichtig erklärt werden: 1. wenn sich herausstellt, dass der Interessehabende die in Artikel 6 definierten Bedingungen nicht erfüllt, 2.wenn Betrug seitens des Interessehabenden vorliegt, 3. wenn der Beschluss aufgrund von Aktenstücken oder Erklärungen gefasst worden ist, die hinterher als falsch oder offensichtlich unrichtig befunden worden sind, 4.wenn der Interessehabende in Anwendung von Artikel 7 ganz oder teilweise von der Gewährung einer finanziellen Beteiligung hätte ausgeschlossen werden müssen oder ausgeschlossen werden muss.

Der Antrag auf Nichtigerklärung wird vom Interessehabenden oder je nach Fall vom Minister der Öffentlichen Arbeiten oder vom Minister der Landwirtschaft oder vom Beauftragten dieser Minister eingereicht. § 2 - Unter demselben Vorbehalt wie in § 1 kann ein Beschluss, der einen materiellen Irrtum aufweist, vom Gouverneur, der ihn gefasst hat, berichtigt werden, entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Interessehabenden oder, je nach Fall, des Ministers der Öffentlichen Arbeiten beziehungsweise des Ministers der Landwirtschaft oder des Beauftragten dieser Minister.

Art. 28 - Der auf Artikel 27 § 1 gegründete Antrag auf Nichtigerklärung oder der auf Artikel 27 § 2 gegründete Antrag auf Berichtigung wird durch einen mit Gründen versehenen Antrag eingereicht, der per Einschreibebrief an den Gouverneur, der den betreffenden Beschluss gefasst hat, gerichtet wird.

Der Gouverneur untersucht den Antrag in derselben Form wie den ursprünglichen Antrag. Im Fall eines Antrags auf Nichtigerklärung entscheidet er durch ein und denselben Beschluss gleichzeitig über die Nichtigkeit und die Sache selbst.

Gegen den im vorhergehenden Absatz erwähnten Beschluss sowie den auf Artikel 27 § 2 gegründeten Berichtigungsbeschluss können die gleichen Beschwerden eingereicht werden wie gegen die für nichtig erklärten oder berichtigten Beschlüsse.

Abschnitt 4 - Vorschussverfahren Art. 29 - § 1 - Wenn besondere Umstände die definitive Entschädigung eines Geschädigten zeitweilig unmöglich machen oder wenn es wegen des Umfangs der durch die Naturkatastrophe verursachten Schäden nicht möglich ist, diese Entschädigung mit der aufgrund der Dringlichkeit der vorzunehmenden Instandsetzungen oder Wiederherstellungen erforderlichen Schnelligkeit zu regeln, kann der Provinzgouverneur oder sein Beauftragter Vorschüsse auf die finanzielle Beteiligung gewähren.

Die Gewährung eines Vorschusses bringt keinerlei definitive Anerkennung der Anrechte des Begünstigten mit sich. § 2 - Der Vorschuss wird auf der Basis einer provisorischen Einschätzung der Schäden und nach den in den Artikeln 8 bis 11 für die Festlegung der definitiven Entschädigung bestimmten Regeln berechnet.

Er kann gegebenenfalls auf den Betrag beschränkt werden, der für die Ausführung der Instandsetzungsarbeiten oder für die Wiederherstellung notwendig ist, deren Dringlichkeit die Anwendung des Vorschussverfahrens rechtfertigt.

Art. 30 - § 1 - Der Beschluss über den Vorschuss wird vom Gouverneur oder von seinem Beauftragten entweder von Amts wegen oder auf Antrag des Geschädigten gefasst. Im letzteren Fall notifiziert der Gouverneur dem Interessehabenden seinen Beschluss innerhalb eines Monats nach Empfang des Antrags. § 2 - Gegen den Beschluss über den Vorschuss kann keine Beschwerde eingereicht werden. § 3 - Die Bestimmungen von Artikel 12 über die Verwendung der finanziellen Beteiligung sind auf die Vorschüsse anwendbar.

KAPITEL IV - Rechte Dritter Art. 31 - Jede Abtretung oder Übertragung von Rechten, die sich aus dem vorliegenden Gesetz ergeben, ist nichtig und gilt als nicht erfolgt, ausser in den nachstehenden Fällen: 1. wenn es sich um eine Übertragung unter Eheleuten oder unter Verwandten oder Verschwägerten in direkter Linie oder in der Seitenlinie bis zum vierten Grad einschliesslich handelt, wobei eine Auflösung der Ehe der Anwendung der vorliegenden Bestimmung nicht im Wege steht, 2.wenn die Abtretung des Gutes vor der Katastrophe stattgefunden hat oder wenn sie sich aus der Ausübung einer Kaufoption ergibt, die von vor der Katastrophe datiert. In Ermangelung eines feststehenden Datums entscheidet der Provinzgouverneur, bei dem der Antrag auf Beteiligung gemäss den Bestimmungen von Artikel 17 anhängig gemacht worden ist, oder sein Beauftragter und, im Fall einer Beschwerde, der Appellationshof in erster beziehungsweise letzter Instanz darüber, was zeitlich zuerst stattgefunden hat, 3. wenn es sich um Einbringungen in Gesellschaften handelt, deren Gegenwert aus Gesellschaftsrechten in Höhe eines Betrags, der mindestens der Hälfte des Wertes der finanziellen Beteiligung des Staates entspricht, besteht, 4.wenn die Übertragung die Folge der Umwandlung oder Auflösung einer juristischen Person oder der Fusion mehrerer juristischer Personen ist, 5. wenn das Anrecht auf Entschädigung durch eine Teilungsurkunde oder gleichwertige Urkunde abgetreten oder zuerkannt worden ist. Art. 32 - § 1 - Ausser in den im nachstehenden Paragraphen 2 erwähnten Fällen dürfen die Gläubiger des Geschädigten, auch wenn es sich um Hypothekengläubiger oder bevorrechtigte Gläubiger handelt, die in Ausführung des vorliegenden Gesetzes gewährten Schadensersatzleistungen und Instandsetzungskredite nicht in dritter Hand pfänden. § 2 - Die Schadensersatzleistung kann jedoch nach allgemeinem Recht in dritter Hand gepfändet werden: 1. vom Verkäufer des Gutes bis zu dem Betrag des nicht bezahlten Teils eines geschädigten Gutes, das Gegenstand eines in Artikel 5 § 2 erwähnten Mietkauf- oder Teilzahlungskaufvertrags ist;2. von den interessehabenden Dienstleistungserbringern oder Lieferanten bis zu dem noch geschuldeten Betrag für Dienstleistungen oder Lieferungen im Hinblick auf die Reparatur oder Wiederherstellung des geschädigten Gutes;3. von jedem Gläubiger bis zu dem Betrag, der aufgrund einer in Ausführung von Artikel 12 § 2 gewährten Befreiung nicht unter die Wiederanlegungspflicht fällt. § 3 - Die Gläubiger von Unternehmern, die Auftragnehmer für ausgeführte oder auszuführende Arbeiten für Rechnung Geschädigter im Rahmen der Wiedergutmachung der von ihnen erlittenen Schäden sind, dürfen während der Ausführung dieser Arbeiten weder Drittpfändungen noch Vorpfändungen bei Drittschuldnern für die Beträge vornehmen, die diesen Unternehmern zustehen und normalerweise von den aufgrund des vorliegenden Gesetzes gewährten Entschädigungen oder Vorschüssen abzuheben sind.

Es wird lediglich eine Ausnahme gemacht für die Schuldforderungen, deren Ursache die Ausführung selbst dieser Arbeiten ist, wie die Löhne der von den Unternehmern beschäftigten Arbeiter und die Beträge für Dienstleistungen und Lieferungen von Material oder anderen Gegenständen, die für die Wiederaufbauarbeiten dienen oder gedient haben.

Nach der endgültigen Abnahme der Arbeiten können die Gläubiger von Unternehmern oder Auftragnehmern Drittpfändungen oder Vorpfändungen bei Drittschuldnern für die Beträge vornehmen, die den Unternehmern und Auftragnehmern noch geschuldet werden, jedoch erst nach Zahlung aller bevorrechtigten Schulden.

Art. 33 - Drittpfändungen, Vorpfändungen bei Drittschuldnern, Abtretungen oder Aufhebungen in bezug auf die in Anwendung des vorliegenden Gesetzes gewährte oder zu gewährende finanzielle Beteiligung und alle anderen Notifizierungen, deren Ziel es ist, ihre Zahlung zu sperren, müssen zu Händen des Verwalters der in Artikel 35 erwähnten Landeskasse für Naturkatastrophen erfolgen.

Art. 34 - § 1 - Jeder Gläubiger, Inhaber eines Hypothekenrechts oder eines Vorrechts an dem geschädigten Gut, kann dem Entschädigungsverfahren seines Schuldners mit den gleichen Rechten und unter Beachtung der gleichen Formen und Fristen wie dieser beitreten.

Das Recht auf Beitritt wird diesem Gläubiger nur zugestanden unter der Bedingung, dass er dem zuständigen Provinzgouverneur seinen Schuldschein und den Betrag seiner Schuldforderung per Einschreibebrief mit Rückschein notifiziert hat, bevor dieser den in Artikel 19 § 2 erwähnten Beschluss notifiziert hat. § 2 - Unbeschadet der Rechte der Staatskasse dürfen andere bevorrechtigte Gläubiger oder Hypothekengläubiger als die in Artikel 11 § 3 erwähnten Kreditinstitute vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Entschädigung des Schuldners rechtskräftig geworden ist, ihr Pfand nicht verkaufen lassen, wenn die Zerstörung oder Beschädigung dieses Pfands die Folge eines in Artikel 2 erwähnten Ereignisses ist und die Höhe der an dem unbeweglichen Gut verursachten Schäden 25 % des Bauwertes dieses Gutes zum Datum des schädigenden Ereignisses übersteigt.

TITEL II - Bestimmungen zur Regelung der Finanzierung KAPITEL I - Die Landeskasse für Naturkatastrophen Art. 35 - § 1 - Die Ausgaben in Zusammenhang mit der Ausführung des vorliegenden Gesetzes, das heisst: - die in Artikel 9 Buchstabe A Nr. 1 und Buchstabe B Nr. 1 erwähnten Schadensersatzleistungen, - die in Artikel 29 erwähnten Vorschüsse, - die Zinsanteile und die Kosten in Zusammenhang mit der Gewährung der in Artikel 9 Buchstabe A Nr. 2 und Buchstabe B Nr. 2 erwähnten Instandsetzungskredite durch die zugelassenen Institute, - alle Betriebskosten der mit der Ausführung des Gesetzes beauftragten Dienste unter Ausschluss der Gehälter und Löhne der in diese Dienste entsandten Bediensteten des Staates, der Provinzen, der Gemeinden oder anderer öffentlicher Dienste, werden nach den vom König festgelegten Modalitäten von der durch das Gesetz vom 19. Mai 1948 eingerichteten Autonomen Kasse für Kriegsschäden, deren Bezeichnung am Datum des Inkrafttretens des vorliegenden Gesetzes durch "Landeskasse für Naturkatastrophen" ersetzt wird, übernommen und bezahlt. § 2 - Ausser den neuen Befugnissen, die der Landeskasse für Naturkatastrophen aufgrund des vorliegenden Gesetzes zukommen, behält sie die Befugnisse, die der Autonomen Kasse für Kriegsschäden durch oder in Anwendung der am 30. Januar 1954 koordinierten Gesetze über die Wiedergutmachung von Kriegsschäden an Privatgütern, des Gesetzes vom 14. April 1965 zur Regelung der finanziellen Beteiligung des Staates bei Schäden, die in Zusammenhang mit dem Übergang der Demokratischen Republik Kongo zur Unabhängigkeit an Privatgütern verursacht worden sind, und des Gesetzes vom 7. Mai 1965 zur Billigung des Abkommens zwischen dem Königreich Belgien und der Organisation der Vereinten Nationen zur Regelung der Frage der Beschwerden, die belgische Staatsangehörige, die im Kongo Schäden erlitten haben, bei der Organisation der Vereinten Nationen vorbringen, geschlossen durch den Wechsel von zu New York vom 20. Februar 1965 datierten Briefen, zuerkannt worden waren.

Art. 36 - Bei der Landeskasse für Naturkatastrophen werden zur Deckung der Ausgaben, die sich aus der Anwendung der Bestimmungen von Titel I des vorliegenden Gesetzes ergeben, ein "Nationaler Fonds für Allgemeine Naturkatastrophen" und ein "Nationaler Fonds für Landwirtschaftliche Naturkatastrophen" eingerichtet.

Art. 37 - § 1 - Der "Nationale Fonds für Allgemeine Naturkatastrophen" kann bei Eintreten einer vom König gemäss Artikel 2 § 1 Nr. 1 anerkannten Katastrophe 1. durch Vorschüsse aus der Staatskasse oder durch kurzfristige Anleihen, die von der Landeskasse für Naturkatastrophen mit Erlaubnis des Ministers der Finanzen und nach den von ihm festgelegten Modalitäten aufgenommen werden, 2.falls notwendig, durch Dotationen, die im Haushaltsplan des Ministeriums der Finanzen eingetragen sind, gespeist werden. § 2 - Die Mittel des Fonds setzen sich ausserdem zusammen aus: 1. den Schenkungen und Legaten an die Kasse zugunsten des Fonds, 2.dem Ertrag der Anlage seiner Mittel, 3. dem Gewinn einer Ausspielung der Nationallotterie.Zu diesem Zweck wird Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1964 über die Nationallotterie durch folgenden Text ersetzt: "Artikel 1 - Der Minister der Finanzen wird ermächtigt, unter dem Namen Nationallotterie eine öffentliche Lotterie in Form einer einfachen Lotterie mit Losen und in Form einer Lotterie mit Nummern zu organisieren.

Die Nettogewinne der Nationallotterie sind zur Finanzierung von Hilfsprogrammen für die Entwicklungsländer und insbesondere für die Förderung der ländlichen Bevölkerung sowie für gemeinnützige Zwecke bestimmt, die durch im Ministerrat beratenen Königlichen Erlass zu bestimmen sind.

Jedes Jahr wird der Gewinn einer Sonderausspielung der Nationallotterie jedoch der Landeskasse für Naturkatastrophen zugewiesen." Art. 38 - § 1 - Der König kann durch einen im Ministerrat beratenen Erlass zugunsten des "Nationalen Fonds für Landwirtschaftliche Naturkatastrophen" eine Zuschlagsteuer auf die Prämien oder Beiträge in Zusammenhang mit den Versicherungsverträgen erheben, die die Schäden an den in Artikel 2 § 1 Nr. 2 erwähnten Gütern ganz oder teilweise decken.

Dieser Erlass regelt den Satz dieser Steuer und die Modalitäten für deren Festsetzung und Eintreibung sowie ihre Dauer. Die Steuer wird auf der Grundlage der Gesamtheit besagter Prämien oder Beiträge berechnet. Der Satz der Steuer darf 10 Prozent des Basisbetrags, auf den er berechnet wird, nicht überschreiten. § 2 - In Ermangelung der in § 1 erwähnten Mittel kann der "Nationale Fonds für Landwirtschaftliche Naturkatastrophen" bei Eintreten einer gemäss Artikel 2 § 1 Nr. 2 anerkannten Katastrophe 1. durch Vorschüsse aus der Staatskasse oder durch kurzfristige Anleihen, die von der Landeskasse für Naturkatastrophen mit Erlaubnis des Ministers der Finanzen und nach den von ihm festgelegten Modalitäten aufgenommen werden, 2.falls notwendig, durch Dotationen, die im Haushaltsplan des Ministeriums der Finanzen eingetragen sind, gespeist werden. § 3 - Die Mittel des Fonds setzen sich ausserdem zusammen aus: 1. den Schenkungen und Legaten an die Kasse zugunsten des Fonds, 2.dem Ertrag der Anlage seiner Mittel, 3. einem Teil der in Artikel 37 § 2 Nr.3 erwähnten Mittel, der vom König durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird.

Art. 39 - Die Landeskasse für Naturkatastrophen ist mit der Verwaltung der Mittel der in Artikel 36 erwähnten Fonds beauftragt.

Sie legt die verfügbaren Mittel dieser Fonds nach den vom Minister der Finanzen festgelegten Modalitäten an.

Art. 40 - § 1 - Die Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Mai 1948 zur Schaffung einer Autonomen Kasse für Kriegsschäden, abgeändert durch die Gesetze vom 13. Januar 1949, 7. März 1960, 24. Dezember 1965 und 13. April 1971, mit Ausnahme der Artikel 2, 7 bis 10, 12 und 18, sind im Rahmen des der Landeskasse für Naturkatastrophen durch die vorstehenden Artikel 35 § 1 und 39 zugewiesenen Auftrags anwendbar. § 2 - Artikel 20 desselben Gesetzes wird aufgehoben.

Art. 41 - Die Verrichtungen der Landeskasse für Naturkatastrophen erfolgen im Rahmen der Sonderverrichtungen des Schatzamtes unter einem Konto, das unter der Rubrik "Laufende Konten Dritter, über die auf Initiative des Ministers der Finanzen verfügt wird" zu eröffnen ist.

KAPITEL II - Sondersubventionen Art. 42 - § 1 - Der Staat kann den Provinzen, Agglomerationen, Gemeinden, Gemeindeföderationen, Gemeindevereinigungen, öffentlichen Unterstützungskommissionen, Kirchenfabriken, Diözesanseminaren, Entwässerungsgenossenschaften und Bewässerungsgenossenschaften und Vereinigungen von Entwässerungsgenossenschaften und Bewässerungsgenossenschaften für den Wiederaufbau oder die Wiederherstellung der infolge einer vom König gemäss Artikel 2 anerkannten Naturkatastrophe zerstörten oder beschädigten Güter Subventionen gewähren, aber nur in dem Masse, wie die erlittenen Schäden nicht aufgrund des vorliegenden Gesetzes entschädigt werden können. § 2 - Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass das Verhältnis, nach dem die verschiedenen Subventionen gewährt werden, die Ministerien, auf deren Haushaltsplan diese Subventionen anzurechnen sind, sowie die Modalitäten, nach denen sie gewährt, angewiesen und ausgezahlt werden, fest.

TITEL III - Sonstige Bestimmungen KAPITEL I - Strafbestimmungen und Aberkennung des Rechts auf finanzielle Beteiligung Art. 43 - Unbeschadet der Anwendung des Strafgesetzbuches wird mit einer Gefängnisstrafe von einem bis zu drei Jahren und einer Geldstrafe von 1 000 bis zu 100 000 Franken oder mit nur einer dieser Strafen bestraft, 1. wer absichtlich eine falsche Erklärung abgibt und wer wissentlich Gebrauch davon macht;2. wer zur Unterstützung einer Erklärung eine Bescheinigung abgibt oder Auskünfte erteilt, von denen er weiss, dass sie unrichtig sind, und wer wissentlich Gebrauch davon macht;3. wer mit einer Feststellungs-, Abschätzungs- oder Kontrollaufgabe beauftragt ist und dabei absichtlich einen unrichtigen Bericht aufstellt und wer wissentlich Gebrauch davon macht. Art. 44 - Wer sich weigert, Schriftstücke zu übermitteln oder vorzulegen oder die für die Anwendung des vorliegenden Gesetzes notwendigen Auskünfte zu erteilen, wird mit einer Geldstrafe von 1 000 bis zu 10 000 Franken bestraft.

Mit derselben Strafe wird bestraft, wer dem Empfänger der finanziellen Beteiligung Hilfestellung geleistet hat und sich weigert, die Akte auszuhändigen, ausser wenn der Geschädigte seiner Verpflichtung nicht nachkommt, die gemäss der in Artikel 10 § 1 Nr. 4 Buchstabe b) erwähnten gesetzlichen Tabelle festgelegten Sachverständigenkosten zu zahlen.

Art. 45 - Die Bestimmungen von Buch I des Strafgesetzbuches, Kapitel VII und Artikel 85 nicht ausgenommen, sind auf die in den Artikeln 43 und 44 vorgesehenen Verstösse anwendbar.

Art. 46 - Wenn sich herausstellt oder wenn die Vermutung besteht, dass ein in den Artikeln 43 und 44 erwähnter Verstoss vorliegt, stellt der Provinzgouverneur oder sein Beauftragter oder jeder andere vom Minister der Öffentlichen Arbeiten oder vom Minister der Landwirtschaft eigens dazu bestellte Bedienstete ein Protokoll über seine Feststellungen auf. Dieses Protokoll wird an den Prokurator des Königs weitergeleitet.

Art. 47 - Das Recht auf die finanzielle Beteiligung kann jedem, der durch Betrug versucht, eine höhere Entschädigung zu erhalten als die, auf die er ein Anrecht hat, ganz oder teilweise aberkannt werden.

Je nach Fall spricht der Provinzgouverneur beziehungsweise sein Beauftragter oder der Appellationshof die Aberkennung aus.

Unrechtmässig erhaltene Summen werden zurückgezahlt.

KAPITEL II - Administrative, steuerrechtliche und gerichtliche Bestimmungen Art. 48 - § 1 - Im Hinblick auf die Gewährleistung der Kontrolle der Anträge auf Beteiligung des Staates zu jedem Zeitpunkt des Entschädigungsverfahrens können die Bediensteten, die von dem aufgrund von Artikel 19 § 1 mit der Untersuchung der Anträge beauftragten Provinzgouverneur oder je nach Fall vom Minister der Öffentlichen Arbeiten oder vom Minister der Landwirtschaft den entsprechenden Auftrag erhalten haben, alle Feststellungen, Schätzungen, Überprüfungen, Anhörungen Dritter und im allgemeinen alle Ermittlungen und Untersuchungen vornehmen, die ihnen zweckdienlich erscheinen.

Zu diesem Zweck haben sie die grösstmögliche Befugnis, vor Ort alle administrativen und gerichtlichen Dokumente oder Akten, Geschäftsbücher oder andere Bücher, alle Dokumente, Schriftstücke oder Archive der öffentlichen Einrichtungen, gemeinnützigen Einrichtungen, Gesellschaften und Vereinigungen einzusehen und zu kopieren. § 2 - Wenn die Behörden, die Entscheidungsbefugnis haben, Zeugen anhören, erfolgt deren Anhörung gemäss den Artikeln 933 bis 944 des Gerichtsgesetzbuches.

Art. 49 - § 1 - Der Provinzgouverneur, der Minister der Öffentlichen Arbeiten und der Minister der Landwirtschaft oder ihre Beauftragten können sich im Hinblick auf die Kontrolle der Anträge auf Beteiligung auf Sachverständige berufen, die nicht zur Verwaltung gehören und die sie gegebenenfalls von Amts wegen bestimmen können.

Für die Ausführung ihres Auftrags haben diese Sachverständigen die in Artikel 48 § 1 bestimmten Befugnisse. Sie leisten den in Artikel 2 des Dekrets vom 20. Juli 1831 vorgesehenen Eid vor dem Gouverneur.

Die Modalitäten für die Berufung auf diese Sachverständigen, die Verpflichtungen, die diese Sachverständigen haben, sowie die Tabellen für die ihnen gewährten Vergütungen werden vom König bestimmt. § 2 - Die Bediensteten der Staats-, Provinz- oder Gemeindeverwaltungen und anderer öffentlicher Dienste, die zeitweilig mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes auf die durch eine Naturkatastrophe verursachten Schäden beauftragt sind, können ausser den ordnungsgemässen Fahrtkosten- und Aufenthaltsentschädigungen eine Zulage für die Ausführung eines Sonderauftrags erhalten, deren Betrag und Gewährungsmodalitäten vom König festgelegt werden.

Art. 50 - Die durch Artikel 35 eingerichtete Landeskasse für Naturkatastrophen tritt gegenüber jeder natürlichen oder juristischen Person sowie gegenüber jeder belgischen, ausländischen oder überstaatlichen öffentlich-rechtlichen Person, die verpflichtet ist, die Schäden, für die eine Entschädigung gezahlt wird, ganz oder teilweise zu decken oder wiedergutzumachen, bis zu dem Betrag der gewährten Entschädigungen in die Rechte und Ansprüche der Begünstigten des vorliegenden Gesetzes ein.

Die Begünstigten müssen alle Dokumente und Schriftstücke übermitteln, die für die Ausübung dieser Rechte und Ansprüche von ihnen verlangt werden; andernfalls müssen sie die Beträge, die die Landeskasse für Naturkatastrophen aus diesem Grund nicht hat eintreiben können, zurückbezahlen.

Art. 51 - § 1 - Bei jeder Naturkatastrophe, die die Anwendung des vorliegenden Gesetzes aufgrund von Artikel 2 mit sich bringt, muss jedes Versicherungsunternehmen, das zugelassen ist oder im Rahmen des Gesetzes vom 9. Juli 1975 über die Kontrolle der Versicherungsunternehmen von der Zulassung befreit ist, dem Geschädigten auf dessen Antrag hin innerhalb einer Frist von zehn Tagen ab dem Datum des Empfangs des Antrags kostenlos zwei beglaubigte Abschriften der Versicherungsverträge, die die Güter des Geschädigten decken, die sich auf dem von der Katastrophe betroffenen Gebiet befinden, zukommen lassen. § 2 - Eine beglaubigte Abschrift jedes Zahlungsvorschlags, der einem Geschädigten in Ausführung eines Versicherungsvertrags und als Entschädigung für Schäden, die durch eine in § 1 erwähnte Katastrophe verursacht wurden, gemacht wird, muss dem Gouverneur der Provinz, in der sich das geschädigte Gut befindet, vom Versicherer oder von seinem Beauftragten innerhalb von fünf Tagen nach dem Datum der Versendung des Vorschlags an den Interessehabenden per Einschreibebrief notifiziert werden. § 3 - Wird den in den vorstehenden Paragraphen 1 und 2 vorgesehenen Verpflichtungen nicht entsprochen und unbeschadet der eventuellen Anwendung der in Artikel 44 vorgesehenen Strafbestimmungen haftet der Versicherer gesamtschuldnerisch mit dem Geschädigten für die Rückzahlung jedes Betrags, der infolge seines Versäumnisses dem Geschädigten unrechtmässigerweise gezahlt worden ist oder dessen Rückzahlung nicht zu gegebener Zeit von ihm hat verlangt werden können.

Art. 52 - § 1 - Alle Klagen auf Rückforderung der unrechtmässig gezahlten Beträge sowie alle Klagen auf Rückgabe werden vom Minister der Öffentlichen Arbeiten oder vom Minister der Landwirtschaft in derselben Form wie in Domanialsachen erhoben. Das Zwangsverfahren wird von dem vom zuständigen Minister dazu beauftragten Beamten eingeleitet; es wird vom Generaldirektor der Verwaltung, die mit der Koordinierung der Ausführung des vorliegenden Gesetzes beauftragt ist, für vollstreckbar erklärt. § 2 - Alle zurückgezahlten oder eingetriebenen Beträge werden der in Artikel 35 und folgenden von Titel II erwähnten Landeskasse für Naturkatastrophen überwiesen.

Art. 53 - Entgeltlicher Beistand zugunsten der Begünstigten des vorliegenden Gesetzes, sei es zwecks Feststellung und Schätzung ihrer Schäden, zwecks Aufstellung ihres Antrags auf Beteiligung beziehungsweise zu ihrer Vertretung oder zur Verteidigung ihrer Interessen vor den zuständigen Verwaltungsbehörden, kann nur von einem Rechtsanwalt oder von einer natürlichen Person angeboten oder geleistet werden, die auf dem Gebiet besagter Schäden kompetent ist und einen Beruf hat, für dessen Ausübung ein Diplom oder ein Erlass der ausführenden Gewalt gesetzlich erforderlich ist.

Art. 54 - § 1 - Von Rechts wegen ungültig sind: 1. alle im Widerspruch zu den Bestimmungen von Artikel 53 stehenden Verbindlichkeiten, 2.alle Vereinbarungen, durch die der Begünstigte sich anlässlich der Aufstellung eines Schadensfeststellungs- oder -schätzungsprotokolls verpflichtet, sich für die Instandsetzung der geschädigten Güter an den Sachverständigen, der das Protokoll aufgestellt hat, oder an eine andere von diesem Sachverständigen bestimmte Person zu wenden, 3. alle Vereinbarungen, durch die die Überlassung eines Teils der Schadensersatzleistung als Vergütung bestimmt wird für eine Person, die dem Berechtigten ihren Beistand gewährt hat. § 2 - Die Rückforderung der vom Geschädigten in Ausführung der in § 1 erwähnten Verbindlichkeiten und Vereinbarungen gezahlten Beträge kann ungeachtet einer Bestätigung oder Genehmigung verfolgt werden.

Art. 55 - Alle Verfahren und Untersuchungsverrichtungen, die von den mit der Anwendung des vorliegenden Gesetzes beauftragten Diensten durchgeführt werden, gehen zu Lasten des Staates.

Die Entlohnungen der Gerichtsvollzieher und die Zeugengebühren werden wie in Strafsachen geregelt.

Art. 56 - Personen, die die Güter eines Geschädigten oder eines Berechtigten wenn auch vorläufig verwalten, können alle durch das vorliegende Gesetz vorgesehenen Handlungen gültig verrichten, die Schadensersatzleistung quittieren und die Instandsetzungskredite aufnehmen. Ein für mündig erklärter Minderjähriger hat die gleiche Rechtsfähigkeit.

Art. 57 - § 1 - Im Königlichen Erlass Nr. 64 vom 30. November 1939 zur Einführung des Registrierungs-, Hypotheken- und Kanzleigebührengesetzbuches, bestätigt durch das Gesetz vom 16. Juni 1947, wird Artikel 162 Nr. 17, aufgehoben durch das Gesetz vom 12.

Juli 1960, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "17. die Urkunden, Urteile und Entscheide in bezug auf die Ausführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden." § 2 - Artikel 265 desselben Erlasses wird durch folgenden Absatz ergänzt: "5. die Eintragungen der durch das Gesetz über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden eingeführten Vorrechte und Hypotheken." § 3 - Im Erlass des Regenten vom 26. Juni 1947 zur Einführung des Stempelsteuergesetzbuches, bestätigt durch das Gesetz vom 14. Juli 1951, wird Artikel 59/1 Nr. 7, aufgehoben durch das Gesetz vom 12.

Juli 1960, mit folgendem Wortlaut wieder aufgenommen: "7. die zwecks Ausführung des Gesetzes über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden ausgefertigten oder ausgestellten Urkunden." § 4 - Entlohnungen, die den Leitern des Hypothekenamtes und den Einnehmern des Registrierungsamtes zustehen für die Mitteilung von Auskünften und die Erfüllung von Formalitäten anlässlich von Verrichtungen im Rahmen des vorliegenden Gesetzes, werden um die Hälfte gekürzt.

Art. 58 - Artikel 71 des Einkommensteuergesetzbuches wird wie folgt abgeändert: 1. § 1 Nr.4 wird durch einen Buchstaben g) mit folgendem Wortlaut ergänzt: "g) an die Landeskasse für Naturkatastrophen zugunsten des Nationalen Fonds für Allgemeine Naturkatastrophen oder des Nationalen Fonds für Landwirtschaftliche Naturkatastrophen, an die Provinzialfonds für Naturkatastrophen sowie an Einrichtungen, die geschaffen werden, um Opfern von Naturkatastrophen, die die Anwendung des Gesetzes über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden rechtfertigen, zu helfen, und die als solche vom Minister der Finanzen zugelassen sind." 2. In § 3 werden die Wörter "in § 1 Nr.4 Buchstabe b) und e) und Nr. 5 erwähnten Einrichtungen" durch die Wörter "in § 1 Nr. 4 Buchstabe b), e) und g) und Nr. 5 erwähnten Einrichtungen" ersetzt.

Art. 59 - Artikel 603 des Gerichtsgesetzbuches wird durch eine Nr. 4 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "4. gegen die Beschlüsse der Provinzgouverneure in Sachen Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden." KAPITEL III - Übergangsbestimmungen Art. 60 - Auf unentgeltliche Zuwendungen in Höhe oder im Wert von mindestens tausend Franken, die den durch die Überschwemmungen von Januar 1976 geschädigten Gemeinden zwischen dem 3. Januar 1976 und dem 15. April 1976 gewährt worden sind, wird dieselbe Steuerregelung angewandt wie auf die in Artikel 71 § 1 Nr.4 und 5 des Einkommensteuergesetzbuches erwähnten unentgeltlichen Zuwendungen.

Dieselbe Bestimmung gilt für unentgeltliche Zuwendungen an natürliche und juristische Personen, die den Geschädigten Beistand leisten und eigens vom Minister der Finanzen zugelassen sind.

Art. 61 - Für die Ausführung von Artikel 60 sind die im vorstehenden Artikel erwähnten Gemeinden und Personen verpflichtet, der Verwaltung der direkten Steuern vor dem 1. Februar 1977 eine Liste zu übermitteln, auf der die Personalien und die Adresse jedes Schenkers sowie der Betrag oder Wert der Schenkung vermerkt sind.

Art. 62 - Das vorliegende Gesetz ist auf die schädigenden Ereignisse, die ab dem 1. Januar 1976 eingetreten sind, anwendbar.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 12. Juli 1976 BALDUIN Von Königs wegen: Der Premierminister L. TINDEMANS Der Minister der Finanzen W. DE CLERCQ Der Minister der Justiz H. VANDERPOORTEN Der Minister der Landwirtschaft A. LAVENS Der Minister der Öffentlichen Arbeiten J. DEFRAIGNE Der Minister des Innern J. MICHEL Der dem Minister der Wirtschaftsangelegenheiten beigeordnete Staatssekretär E. KNOOPS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz H. VANDERPOORTEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 2 - Annexe 2 MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN 9. JULI 1984 - Gesetz zur Abänderung des Gesetzes vom 12.Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Einziger Artikel - Artikel 31 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Jede belgische öffentliche Behörde - der Staat ausgenommen - oder jede öffentlich-rechtliche Person oder Einrichtung, die dem Geschädigten einen Betrag in Form eines zinslosen Darlehens für die Instandsetzung oder Wiederherstellung von geschädigten Gütern ausgezahlt hat, kann vom Geschädigten unwiderruflich ermächtigt werden, die Entschädigung bis zu einem dem gewährten Darlehen entsprechenden Betrag einzunehmen. Die Ermächtigung für die Zahlung des Betrags wird im verfügenden Teil des in Artikel 19 § 2 erwähnten Beschlusses des Gouverneurs vermerkt." Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 9. Juli 1984 BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Öffentlichen Arbeiten L. OLIVIER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz und der Institutionellen Reformen J. GOL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 3 - Annexe 3 MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN 13. AUGUST 1986 - Gesetz zur Abänderung der Artikel 35 § 1 und 42 § 1 des Gesetzes vom 12.Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Artikel 35 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden wird durch einen zweiten Absatz mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Die in Ausführung von Artikel 42 des vorliegenden Gesetzes geschuldeten Entschädigungen werden ebenfalls nach denselben Modalitäten übernommen und bezahlt." Art. 2 - Artikel 42 § 1 desselben Gesetzes wird wie folgt abgeändert: 1. Zwischen den Wörtern "Der Staat kann den" und dem Wort "Provinzen" werden die Wörter "Gemeinschaften, Regionen" eingefügt.2. Die Wörter "öffentlichen Unterstützungskommissionen" werden durch die Wörter "öffentlichen Sozialhilfezentren" ersetzt. Art. 3 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Motril, den 13. August 1986.

BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Öffentlichen Arbeiten L. OLIVIER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz J. GOL Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 4 - Annexe 4 MINISTERIUM DER ÖFFENTLICHEN ARBEITEN 9. APRIL 1990 - Königlicher Erlass zur Anpassung des Betrags der Franchise und der Schadensstufen, die im Gesetz vom 12.Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden vorgesehen sind (1) BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, insbesondere des Artikels 10 § 1 Nr. 3;

Aufgrund der Entwicklung des offiziellen Indexes der Einzelhandelspreise zwischen August 1976 und Dezember 1989;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 16. Juni 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die Notwendigkeit einer unverzüglichen Anpassung der Franchise und der Schadensstufen, wie sie im Gesetz vom 12. Juli 1976 vorgesehen sind, aus der Verpflichtung hervorgeht, die angepassten Beträge unmittelbar auf die Schäden anwenden zu können, die durch die allgemeine Naturkatastrophe vom 25. und 26. Januar 1990, vom 3., 26., 27. und 28. Februar 1990 und vom 1. März 1990 und durch die vom 27. und 28. Februar (Überschwemmungen) verursacht worden sind;

Auf Vorschlag Unseres Vizepremierministers und Ministers des Verkehrswesens und der Institutionellen Reformen und Unseres Staatssekretärs für Institutionelle Reformen, beauftragt mit der Umstrukturierung des Ministeriums der Öffentlichen Arbeiten, und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die in Artikel 10 § 1 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden enthaltene Schadensstufen- und Koeffiziententabelle wird durch folgende Tabelle ersetzt: Pour la consultation du tableau, voir image Art. 2 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 3 - Unser Vizepremierminister und Minister des Verkehrswesens und der Institutionellen Reformen und Unser Staatssekretär für Institutionelle Reformen, beauftragt mit der Umstrukturierung des Ministeriums der Öffentlichen Arbeiten, sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 9. April 1990.

BALDUIN Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister des Verkehrswesens und der Institutionellen Reformen J.-L. DEHAENE Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen, beauftragt mit der Umstrukturierung des Ministeriums der Öffentlichen Arbeiten J. DUPRE _______ Nota (1) Dieser Königliche Erlass vom 9.April 1990 ist durch Entscheid des Staatsrates Nr. 38468 vom 10. Januar 1992 (B.S. vom 10. April 1992) annuliert worden.

Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 5 - Annexe 5 DIENSTE DES PREMIERMINISTERS 28. DEZEMBER 1990 - Gesetz über bestimmte steuerrechtliche und nicht steuerrechtliche Bestimmungen BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) TITEL III - Nicht steuerrechtliche Bestimmungen (...) Abschnitt 7 - Naturkatastrophen Art. 65 - In Artikel 35 § 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden, abgeändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13.

August 1986, werden die Wörter "unter Ausschluss der Gehälter und Löhne der in diese Dienste entsandten Bediensteten des Staates, der Provinzen, der Gemeinden oder anderer öffentlicher Dienste" durch die Wörter "jedoch innerhalb der durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegten Grenzen, was die Gehälter und Löhne der in diese Dienste entsandten Bediensteten des Staates, der Provinzen, der Gemeinden oder anderer öffentlicher Dienste betrifft" ersetzt. (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Motril, den 28. Dezember 1990.

BALDUIN Von Königs wegen: Der Premierminister W. MARTENS Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und des Plans W. CLAES Der Minister des Verkehrswesens und der Institutionellen Reformen J.-L. DEHAENE Der Minister des Mittelstands P. MAINIL Der Minister des Haushalts und der Wissenschaftspolitik H. SCHILTZ Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTAD Der Minister der Auswärtigen Angelegenheiten M. EYSKENS Der Minister der Beschäftigung und der Arbeit L. VAN DEN BRANDE Für den Staatssekretär für Energie, abwesend: Der Minister der Wirtschaftsangelegenheiten und des Plans W. CLAES Der Staatssekretär für Finanzen Frau W. DEMEESTER-DE MEYER Der Staatssekretär für Institutionelle Reformen, beauftragt mit der Umstrukturierung des Ministeriums der Öffentlichen Arbeiten J. DUPRE Für den Staatssekretär für Wissenschaftspolitik, abwesend: Der Minister des Haushalts und der Wissenschaftspolitik H. SCHILTZ Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 6 - Annexe 6 MINISTERIUM DER FINANZEN 22. JULI 1991 - Gesetz über die Nationallotterie BALDUIN, König der Belgier Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL IV - Schlussbestimmungen (...) Art. 28 - Artikel 37 § 2 Nr. 3 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden wird durch folgende Bestimmung ersetz: « 3. aus einem Teil der Gewinne der Nationallotterie, der durch einen im Ministerrat beratenen Erlass festgelegt wird. » (...) Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 22. Juli 1991.

BALDUIN Von Königs wegen: Der Minister der Finanzen Ph. MAYSTADT Der Staatssekretär für Finanzen Frau W. DEMEESTER-DE MEYER Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. WATHELET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage 7 - Annexe 7 MINISTERIUM DES MITTELSTANDS UND DER LANDWIRTSCHAFT 23. DEZEMBER 1999 - Gesetz zur Abänderung von Artikel 10 des Gesetzes vom 12.Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen, und Wir sanktionieren es: Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - In Artikel 10 § 1 Nr. 3 Absatz 1 des Gesetzes vom 12. Juli 1976 über die Wiedergutmachung bestimmter durch Naturkatastrophen an Privatgütern verursachter Schäden wird die Tabelle durch folgende Tabelle ersetzt: Pour la consultation du tableau, voir image Art. 3 - Vorliegendes Gesetz wird am 1. September 1998 wirksam Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 23. Dezember 1999.

ALBERT Von Königs wegen: Der Vizepremierminister und Minister der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Der Minister der Landwirtschaft und des Mittelstands J. GABRIELS Mit dem Staatssiegel versehen: Der Minister der Justiz M. VERWILGHEN Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 novembre 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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