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Arrêté Royal du 24 octobre 1967
publié le 27 janvier 2015

Arrêté royal n° 50 relatif à la pension de retraite et de survie des travailleurs salariés. - Traduction allemande de dispositions modificatives

source
service public federal interieur
numac
2015000032
pub.
27/01/2015
prom.
24/10/1967
ELI
eli/arrete/1967/10/24/2015000032/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


24 OCTOBRE 1967. - Arrêté royal n° 50 relatif à la pension de retraite et de survie des travailleurs salariés. - Traduction allemande de dispositions modificatives


Les textes figurant respectivement aux annexes 1 et 2 constituent la traduction en langue allemande : - des articles 29 et 81 § 3 de l'arrêté royal du 11 décembre 2013 relatif au personnel des Chemins de fer belges (Moniteur belge du 16 décembre 2013); - des articles 2, 6 et 7 de la loi du 19 avril 2014Documents pertinents retrouvés type loi prom. 19/04/2014 pub. 23/01/2015 numac 2015000027 source service public federal interieur Loi modifiant diverses dispositions relatives au régime de pension des travailleurs salariés compte tenu du principe de l'unité de carrière. - Traduction allemande d'extraits fermer modifiant diverses dispositions relatives au régime de pension des travailleurs salariés compte tenu du principe de l'unité de carrière (Moniteur belge du 7 mai 2014).

Ces traductions ont été établies par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

Anlage 1 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 11. DEZEMBER 2013 - Königlicher Erlass über das Personal der belgischen Eisenbahnen (...) TITEL IV - Abänderungs- und Aufhebungsbestimmungen (...) KAPITEL 3 - Andere Abschnitt 1 - Pensionen (...) Art. 29 - In Artikel 2 des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, abgeändert durch das Gesetz vom 27. Dezember 1973, den Königlichen Erlass vom 19. März 1990 und den Königlichen Erlass vom 18. Oktober 2004, werden in Absatz 1 die Wörter "einer Provinzialverordnung oder von der NGBE-Holdinggesellschaft festgelegt" durch die Wörter "einer Provinzialverordnung, von der NGBE-Holdinggesellschaft oder von HR Rail festgelegt" ersetzt. (...) TITEL VII - Verschiedene Bestimmungen Art. 81 - (...) § 3 - Artikel 2, die anderen Bestimmungen von Artikel 3, die Artikel 4 bis 80 und Artikel 82 treten am 1. Januar 2014 oder an einem späteren Datum, das vom König festgelegt wird, jedoch spätestens am 1. April 2014, in Kraft. (...)

Anlage 2 FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT 19. APRIL 2014 - Gesetz zur Abänderung verschiedener Bestimmungen über die Pensionsregelung für Lohnempfänger unter Berücksichtigung des Prinzips der Laufbahneinheit PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: (...) KAPITEL 2 - Abänderungen des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24.

Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger Art. 2 - Artikel 10bis des Königlichen Erlasses Nr. 50 vom 24. Oktober 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpension für Lohnempfänger, eingefügt durch den Königlichen Erlass Nr. 205 vom 29.

August 1983, wird wie folgt ersetzt: "Art. 10bis - § 1 - Wenn ein Lohnempfänger Anspruch auf eine Ruhestandspension aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Ruhestandspension beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen berücksichtigten Tage 14.040 vollzeitäquivalente Tage überschreitet, wird die für die Berechnung der Ruhestandspension als Lohnempfänger berücksichtigte Berufslaufbahn um so viele vollzeitäquivalente Tage verkürzt, wie für die Reduzierung der genannten Gesamtzahl auf 14.040 notwendig ist.

Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der hinterbliebene Ehepartner eines Lohnempfängers Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung beziehungsweise auf einen als solche geltenden Vorteil aufgrund einer oder mehrerer anderer Regelungen erheben kann und wenn die Gesamtzahl der in all diesen Regelungen berücksichtigten vollzeitäquivalenten Tage die Zahl überschreitet, die sich ergibt, indem 312 vollzeitäquivalente Tage mit dem Nenner des Bruches multipliziert werden, der erwähnt ist entweder in Artikel 7 § 1 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 23. Dezember 1996, was die Hinterbliebenenpension betrifft, oder in Artikel 7bis § 1 Absatz 2 desselben Erlasses, was die Übergangsentschädigung betrifft.

Für die Anwendung des vorliegenden Artikels versteht man unter "anderer Regelung": 1. jede andere belgische Regelung in Sachen Ruhestands- und Hinterbliebenenpension, mit Ausnahme derjenigen für Selbständige, 2.jede vergleichbare Regelung eines anderen Landes, mit Ausnahme von Regelungen, die in den Anwendungsbereich von europäischen Verordnungen oder bilateralen Vereinbarungen in Sachen soziale Sicherheit fallen und Folgendes vorsehen: Zusammenrechnung der in den Unterzeichnerstaaten geleisteten Versicherungszeiträume und Gewährung einer nationalen Pension zu Lasten jedes dieser Staaten, im Verhältnis zu den in jedem von ihnen geleisteten Versicherungszeiträumen, 3. jede Regelung, die auf das Personal einer völkerrechtlichen Einrichtung anwendbar ist. § 2 - Bei Kumulierung einer Ruhestandspension aufgrund des vorliegenden Erlasses und einer Ruhestandspension aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 über die Ruhestands- und Hinterbliebenenpensionen für Selbständige werden für die Anwendung der vorliegenden Bestimmung die am wenigsten vorteilhaften vollzeitäquivalenten Tage abgezogen, ungeachtet der Regelung, in der diese Tage geleistet wurden.

Eine vergleichbare Reduzierung findet Anwendung, wenn der hinterbliebene Ehepartner eines Lohnempfängers Anspruch auf eine Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund des vorliegenden Erlasses und auf eine Hinterbliebenenpension oder auf eine Übergangsentschädigung aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 72 vom 10. November 1967 erheben kann. § 3 - Der König bestimmt: 1. in welchen Fällen die in vorliegendem Artikel erwähnte Reduzierung keine Anwendung findet oder gelockert wird, 2.wie bei Kumulierung einer Pension in der Regelung für Lohnempfänger und einer gleichartigen Pension in einer anderen Regelung die Berufslaufbahn verkürzt wird, 3. wie bei Kumulierung einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder einer Übergangsentschädigung in der Regelung für Lohnempfänger und einer Ruhestands- oder Hinterbliebenenpension oder einer Übergangsentschädigung als Selbständiger die Berufslaufbahn verkürzt wird, 4.was unter "Bruch" zu verstehen ist, 5. welche aufgrund anderer Regelungen gewährten Pensionsbruchzahlen für die Anwendung des vorliegenden Artikels nicht berücksichtigt werden, 6.was unter "vollständiger Pension in einer anderen Regelung" zu verstehen ist, 7. was unter "vollzeitäquivalenten Tagen in einer anderen Regelung" zu verstehen ist und wie vollzeitäquivalente Tage berücksichtigt werden." (...) KAPITEL 5 - Schlussbestimmungen Art. 6 - Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes finden Anwendung auf Pensionen, die tatsächlich und zum ersten Mal frühestens am 1.

Januar 2015 einsetzen.

Art. 7 - Vorliegendes Gesetz tritt am 1. Januar 2015 in Kraft, mit Ausnahme von Artikel 2, was Artikel 10bis §§ 2 und 3 Nr. 3 betrifft; diese Bestimmungen treten an einem vom König festzulegenden Datum in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 19. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Pensionen A. DE CROO Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau A. TURTELBOOM

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