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Arrêté Royal du 24 octobre 2003
publié le 16 janvier 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 17 juin 1997 concernant la signalisation de sécurité et de santé au travail ayant trait au Code sur le bien-être au travail

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service public federal interieur
numac
2003000801
pub.
16/01/2004
prom.
24/10/2003
ELI
eli/arrete/2003/10/24/2003000801/moniteur
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24 OCTOBRE 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de dispositions de l'arrêté royal du 17 juin 1997 concernant la signalisation de sécurité et de santé au travail ayant trait au Code sur le bien-être au travail


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande des articles 1er à 11 et 38 à 43 et des annexes de l'arrêté royal du 17 juin 1997 concernant la signalisation de sécurité et de santé au travail, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande des articles 1er à 11 et 38 à 43 et des annexes de l'arrêté royal du 17 juin 1997 concernant la signalisation de sécurité et de santé au travail.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 24 octobre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe MINISTERIUM DER BESCHÄFTIGUNG UND DER ARBEIT 17. JUNI 1997 - Königlicher Erlass über die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit, insbesondere des Artikels 4;

Aufgrund der neunten Einzelrichtlinie 92/58/EWG des Rates der Europäischen Gemeinschaften vom 24. Juni 1992 über Mindestvorschriften für die Sicherheits- und/oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz;

Aufgrund der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11. Februar 1946 und 27. September 1947, insbesondere des Artikels 28bis § 2, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 14. September 1992, des Artikels 36, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 29. Januar 1971 und 19. September 1980, der Artikel 41ter, 44quater und 44septies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 18. Juni 1993, des Artikels 52.5.11, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 10. Mai 1968, 19. September 1980 und 10. Juli 1992, der Artikel 52.9.2 und 52.10.2, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Mai 1968, des Artikels 54quinquies, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 86, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 16. Februar 1982, des Artikels 222, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. März 1967 und 19.

September 1980, des Artikels 254, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980, der Artikel 286 und 289,abgeändert durch den Erlass des Regenten vom 18. August 1948 und den Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 348, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 434.8.1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 28. Dezember 1976 und 19.

September 1980, der Artikel 610, 632 und 652, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980, des Artikels 654, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 15. September 1953 und 19. September 1980 und des Artikels 655, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7.Oktober 1970 und 20. September 1974;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Oktober 1968 über die Lager für verflüssigtes Handelspropangas und -butangas oder ihre Gemische in ortsfesten ungekühlten Tanks, insbesondere des Artikels 20.1, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 13. September 1976 und 19. September 1980; Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 12. August 1993 über die Benutzung von Arbeitsmitteln;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 2. Dezember 1993 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber krebserregenden Agenzien am Arbeitsplatz;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 4. August 1996 über den Schutz der Arbeitnehmer vor Gefährdung durch Aussetzung gegenüber biologischen Agenzien am Arbeitsplatz;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rates für Arbeitssicherheit, Betriebshygiene und Verschönerung der Arbeitsplätze vom 18. März 1994;

Aufgrund der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, insbesondere des Artikels 3 § 1, abgeändert durch das Gesetz vom 4. Juli 1989;

Aufgrund der Dringlichkeit;

In der Erwägung, dass die in der Präambel erwähnte Richtlinie spätestens am 24. Juni 1994 in belgisches Recht umgesetzt sein musste; dass es daher dringend erforderlich ist, die notwendigen Massnahmen unverzüglich zu treffen, damit die Verantwortlichkeit des Belgischen Staates unberührt bleibt;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Beschäftigung und der Arbeit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - § 1 - Die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses finden Anwendung auf Arbeitgeber, Arbeitnehmer und Personen, so wie sie in Artikel 2 des Gesetzes vom 4. August 1996 über das Wohlbefinden der Arbeitnehmer bei der Ausführung ihrer Arbeit definiert sind. § 2 - Er findet keine Anwendung auf: 1. die Kennzeichnung, die für das In-Verkehr-Bringen von gefährlichen Stoffen und Zubereitungen, von Erzeugnissen und von Ausrüstungen vorgeschrieben ist, 2.die Kennzeichnung zur Regelung des Strassen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehrs.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung: eine Kennzeichnung, die - bezogen auf einen bestimmten Gegenstand, eine bestimmte Tätigkeit, einen bestimmten Sachverhalt oder ein bestimmtes Verhalten - jeweils mittels eines Schildes, einer Farbe, eines Leucht- oder Schallzeichens, einer verbalen Kommunikation oder eines Handzeichens eine Aussage oder eine Vorschrift betreffend den Sicherheits- oder Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz ermöglicht, 2.Verbotszeichen: ein Zeichen, das ein gefährdendes oder gefahrenträchtiges Verhalten untersagt, 3. Warnzeichen: ein Zeichen, das vor einem Risiko oder einer Gefahr warnt, 4.Gebotszeichen: ein Zeichen, das ein bestimmtes Verhalten vorschreibt, 5. Erste-Hilfe- oder Rettungszeichen: ein Zeichen mit Angaben über Notausgänge oder über Erste-Hilfe- oder Rettungsmittel, 6.Hinweiszeichen: ein Zeichen, das andere Hinweise als die unter den Nummern 2 bis 5 erwähnten Sicherheitszeichen liefert, 7. Schild: ein Zeichen, das durch Kombination von geometrischer Form, Farbe und Bildzeichen oder Piktogramm eine bestimmte Aussage beinhaltet und dessen Erkennbarkeit durch eine hinreichend hohe Leuchtdichte gewährleistet wird, 8.Zusatzschild: ein Zeichen, das zusammen mit einem in Nr. 7 erwähnten Schild verwendet wird und zusätzliche Hinweise liefert, 9. Sicherheitsfarbe: eine Farbe, der eine bestimmte Bedeutung zugeordnet ist, 10.Bildzeichen oder Piktogramm: ein Bild, das eine Situation beschreibt oder ein bestimmtes Verhalten vorschreibt und auf einem Schild oder einer Leuchtfläche angeordnet ist, 11. Leuchtzeichen: ein Zeichen, das von einer Vorrichtung erzeugt wird, die aus durchsichtigem oder durchscheinendem Material besteht, das von innen oder von hinten durchleuchtet wird und dadurch wie eine Leuchtfläche erscheint, 12.Schallzeichen: ein codiertes Schallzeichen, das von einer spezifischen Vorrichtung ohne Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme ausgesandt und verbreitet wird, 13. verbaler Kommunikation: eine verbale Mitteilung mit festgelegtem Wortlaut unter Verwendung einer menschlichen oder synthetischen Stimme, 14.Handzeichen: eine codierte Bewegung oder Stellung von Armen oder Händen zur Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein Risiko oder eine Gefahr für Arbeitnehmer darstellen, 15. AASO: die Allgemeine Arbeitsschutzordnung, gebilligt durch die Erlasse des Regenten vom 11.Februar 1946 und 27. September 1947, 16. Kennzeichnung: die Kennzeichnung, so wie sie in Artikel 723bis der AASO, im Königlichen Erlass vom 24.Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, und im Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im Hinblick auf deren In-Verkehr-Bringen oder Verwendung definiert worden ist.

Art. 3 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28ter der AASO trifft der Arbeitgeber die nötigen Massnahmen, damit die Arbeitnehmer hinsichtlich der Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz eine angemessene Ausbildung, insbesondere in Form präziser Anweisungen, erhalten.

Bei der im vorangehenden Absatz erwähnten Ausbildung wird insbesondere die Bedeutung der Kennzeichnung behandelt, vor allem bei Verwendung von Wörtern, sowie das Verhalten allgemein und in besonderen Fällen.

Art. 4 - Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 28quater der AASO sorgt der Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmer über sämtliche zu ergreifende Massnahmen in Bezug auf die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz unterrichtet werden.

Art. 5 - Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz darf nur für die in vorliegendem Erlass erwähnten Mitteilungen oder Informationen verwendet werden.

Art. 6 - § 1 - Ausgenommen in den in § 3 erwähnten Situationen erfolgt die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz auf folgende Weise: 1. Ständige Kennzeichnung: a) Für die Kennzeichnung in Form von Verbots-, Warn- und Gebotszeichen sowie für die Kennzeichnung und Standorterkennung von Erste-Hilfe- oder Rettungsmitteln werden Schilder benutzt, die den Vorschriften der Anlagen I, II und VI zum vorliegenden Erlass entsprechen.b) Zur Kennzeichnung und Standorterkennung von Material und Ausrüstungen zur Brandbekämpfung werden Schilder oder Sicherheitsfarben angebracht, die den Vorschriften der Anlagen I, II und IV zum vorliegenden Erlass entsprechen.c) Die Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen erfolgt gemäss den Vorschriften von Artikel 10 und der Anlagen I und III zum vorliegenden Erlass.d) Die Kennzeichnung des Risikos eines Anstossens an Hindernisse, von fallenden Gegenständen und Stürzen erfolgt anhand von Streifen oder Schildern, die den Vorschriften der Anlagen I, II und V zum vorliegenden Erlass entsprechen.e) Die Kennzeichnung von Fahrspuren erfolgt gemäss den Vorschriften der Anlagen I und V zum vorliegenden Erlass.2. Vorübergehende Kennzeichnung: a) Hinweise auf Gefahren und Notrufe an Personen zur Durchführung bestimmter Tätigkeiten wie beispielsweise Evakuierung von Personen werden durch Leucht- oder Schallzeichen oder verbale Kommunikation, die den Vorschriften der Anlagen I, VI, VII und VIII zum vorliegenden Erlass entsprechen, und unter Berücksichtigung der Möglichkeiten der in Artikel 8 erwähnten freien Wahl und der in Artikel 9 erwähnten gemeinsamen Verwendung übermittelt.b) Die Anleitung von Personen bei Handhabungsvorgängen, die ein Risiko oder eine Gefahr darstellen, ist in Form von Handzeichen oder verbaler Kommunikation zu regeln, die den Vorschriften der Anlagen I, VIII und IX zum vorliegenden Erlass entsprechen. § 2 - In Abweichung von den Bestimmungen von § 1 kann der Minister der Beschäftigung und der Arbeit Arbeitgebern und Kategorien von Arbeitgebern die Genehmigung erteilen, die Massnahmen in Bezug auf die Anlagen VI, VII, VIII Nr. 2 und IX Nr. 3 zum vorliegenden Erlass durch alternative Massnahmen zu ersetzen, die das gleiche Sicherheitsniveau gewährleisten.

Die in Absatz 1 erwähnte Genehmigung wird auf Stellungnahme der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich oder der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin erteilt, je nachdem, ob die Massnahmen die Sicherheit oder den Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz betreffen.

Der Antrag wird zusammen mit einem Vorschlag in Bezug auf die alternativen Massnahmen und mit der Stellungnahme des oder der betreffenden Ausschüsse für Gefahrenverhütung und Schutz am Arbeitsplatz oder, in deren Ermangelung, mit der Stellungnahme der betreffenden Gewerkschaftsvertretungen eingereicht. § 3 - Die auf den Strassen-, Eisenbahn-, Binnenschiffs-, See- und Luftverkehr anwendbare Kennzeichnung ist unbeschadet der Bestimmungen in Bezug auf Anlage V gegebenenfalls für diese Verkehrsarten innerhalb von Unternehmen oder Betrieben zu verwenden.

Art. 7 - Die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz muss wirksam sein.

Zu diesem Zweck hält der Arbeitgeber die in Anlage I Nr. 3 zum vorliegenden Erlass aufgezählten allgemeinen Grundsätze ein.

Art. 8 - Bei gleicher Wirkung ist frei zu wählen zwischen: 1. einem Streifen und einem Schild zur Kennzeichnung der Gefahr von Stolpern oder Absturz, 2.Leuchtzeichen, Schallzeichen und verbaler Kommunikation, 3. Handzeichen und verbaler Kommunikation. Art. 9 - Nachfolgende Zeichen können gemeinsam verwendet werden: 1. Leuchtzeichen und Schallzeichen, 2.Leuchtzeichen und verbale Kommunikation, 3. Handzeichen und verbale Kommunikation. Art. 10 - Behälter, die bei der Arbeit mit gefährlichen Stoffen oder Zubereitungen, die in Artikel 723bis der AASO, im Königlichen Erlass vom 24. Mai 1982 zur Regelung des In-Verkehr-Bringens von Stoffen, die eine Gefahr für den Menschen oder seine Umwelt darstellen, und im Königlichen Erlass vom 11. Januar 1993 zur Regelung der Einstufung, Verpackung und Kennzeichnung gefährlicher Zubereitungen im Hinblick auf deren In-Verkehr-Bringen oder Verwendung erwähnt sind, verwendet werden, und Behälter, die für die Lagerung dieser gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, sowie die sichtbar verlegten Rohrleitungen, die solche gefährlichen Stoffe oder Zubereitungen enthalten beziehungsweise transportieren, müssen mit der vorgeschriebenen Kennzeichnung, wie sie in Artikel 2 Nr. 16 definiert ist, versehen sein.

Die Bestimmungen von Absatz 1 gelten weder für Behälter, die bei der Arbeit nur während eines kurzen Zeitraums verwendet werden, noch für Behälter, deren Inhalt oft wechselt, vorausgesetzt, dass angemessene alternative Massnahmen getroffen werden, insbesondere Informations- und Ausbildungsmassnahmen für Arbeitnehmer, die dasselbe Ausmass an Schutz gewährleisten.

Die Kennzeichnung kann: 1. durch in Anlage II zum vorliegenden Erlass vorgesehene Warnzeichen ersetzt werden, wobei dasselbe Piktogramm oder Bildzeichen zu verwenden ist, 2.durch zusätzliche Informationen, wie zum Beispiel den Namen oder die Formel des gefährlichen Stoffes oder der gefährlichen Zubereitung, sowie durch Einzelheiten über deren Gefährlichkeit ergänzt werden, 3. für den Transport von Behältern am Arbeitsplatz durch Zeichen ergänzt oder ersetzt werden, die für den Transport gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen im Europäischen Raum verwendet werden. Art. 11 - Orte, Räume oder umschlossene Bereiche, die für die Lagerung erheblicher Mengen gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen verwendet werden, sind mit den geeigneten Warnzeichen, die in Anlage II Nr. 3.2 zum vorliegenden Erlass erwähnt sind, oder mit Zeichen, die Artikel 10 entsprechen, zu versehen, sofern die einzelnen Verpackungen oder Behälter nicht bereits mit einer ausreichenden Kennzeichnung versehen sind, wobei Anlage II Nr. 1.4 betreffend die Abmessungen zu berücksichtigen ist.

Die in Absatz 1 erwähnten Schilder oder Kennzeichnungen müssen entweder in unmittelbarer Nähe des Lagerortes oder auf der Tür zum Lagerraum angebracht werden. (...) Art. 38 - Bei anderen als den vorerwähnten Bestimmungen, die, was die Sicherheits- oder Gesundheitsschutzkennzeichnung betrifft, auf die Anwendung von Artikel 54quinquies der AASO verweisen, wird davon ausgegangen, dass sie auf die Anwendung der Artikel 1 bis 11 des vorliegenden Erlasses verweisen.

Art. 39 - Mit der Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses sind beauftragt: 1. die Ingenieure, Industrieingenieure, technischen Ingenieure und technischen Kontrolleure der Technischen Inspektion der Verwaltung der Sicherheit im Arbeitsbereich, 2.die Ärzte-Arbeitsinspektoren und die beigeordneten Inspektoren der Betriebshygiene der ärztlichen Arbeitsinspektion der Verwaltung der Betriebshygiene und der Arbeitsmedizin.

Art. 40 - Die Bestimmungen der Artikel 1 bis 11 und des Artikels 41 des vorliegenden Erlasses und dessen Anlagen bilden Titel III Kapitel I Abschnitt 1 des Gesetzbuches über das Wohlbefinden bei der Arbeit mit folgenden Überschriften: 1. "Titel III - Arbeitsstätten" 2."Kapitel I - Grundlegende Anforderungen" 3. "Abschnitt 1 - Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz". Art. 41 - Spätestens am ersten Tag des dreizehnten Monats nach dem Monat der Veröffentlichung des vorliegenden Erlasses im Belgischen Staatsblatt halten die Arbeitgeber seine Bestimmungen über die Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung am Arbeitsplatz ein, die: 1. durch vorliegenden Erlass eingeführt worden ist und nicht durch die Bestimmungen von Artikel 54quinquies der AASO vorgesehen war, 2.gemäss den Bestimmungen von Artikel 54quinquies der AASO bereits auf dem Arbeitsplatz verwendet wurde, für die das Piktogramm jedoch durch vorliegenden Erlass abgeändert oder festgelegt worden ist.

Art. 42 - Artikel 54quinquies der AASO, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 19. September 1980, wird aufgehoben.

Art. 43 - Unser Minister der Beschäftigung und der Arbeit ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 17. Juni 1997 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage I ALLGEMEINE GRUNDSÄTZE FÜR DIE SICHERHEITS- UND GESUNDHEITSSCHUTZKENNZEICHNUNG AM ARBEITSPLATZ 1. Ziel der Sicherheits- und Gesundheitsschutzkennzeichnung ist es, auf eine schnelle und leicht verständliche Weise auf Gegenstände, Tätigkeiten und Situationen aufmerksam zu machen, durch die bestimmte Gefahren verursacht werden können.2. Die Hinweise in nachstehender Tabelle gelten für jede Kennzeichnung, die eine Sicherheitsfarbe enthält. Pour la consultation du tableau, voir image 3. Die Wirksamkeit eines Sicherheitszeichens darf nicht beeinträchtigt werden durch: 1.eine andere Kennzeichnung oder Emissionsquelle gleicher Art, die die Sicht- oder Hörbarkeit beeinträchtigt. Dabei sollten insbesondere: a. die Verwendung einer übermässigen Zahl von Schildern in unmittelbarer Nähe zueinander vermieden werden, b.nicht gleichzeitig zwei verwechselbare Leuchtzeichen verwendet werden, c. ein Leuchtzeichen nicht in der Nähe einer relativ ähnlichen anderen Lichtquelle verwendet werden, d.nicht gleichzeitig zwei Schallzeichen eingesetzt werden, e. kein Schallzeichen verwendet werden, wenn der Umgebungslärm zu stark ist, 2.eine schlechte Gestaltung, eine ungenügende Anzahl, einen schlechten Standort, einen schlechten Zustand oder eine mangelhafte Funktionsweise der Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung. So sollten insbesondere: a. die Mittel und Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung ihrer Art entsprechend regelmässig gereinigt, gewartet, überprüft und in Stand gesetzt sowie bei Bedarf erneuert werden, damit ihre Eigenmerkmale und/oder ihre Funktionsweise erhalten bleiben, b.die Anzahl und die Anordnung der zu verwendenden Mittel oder Vorrichtungen zur Sicherheitskennzeichnung sich nach dem Ausmass der Risiken oder Gefahren sowie nach dem zu erfassenden Bereich richten, c. die Kennzeichnungen, die eine Energiequelle benötigen, für den Fall, dass diese ausfällt, über eine Notversorgung verfügen, es sei denn, dass bei Unterbrechung der Energiezufuhr kein Risiko mehr besteht, d.ein Leucht- oder Schallzeichen zu einer Aktion auffordern, sobald es ausgelöst wird; es muss so lange andauern, wie dies für die Ausführung der Aktion erforderlich ist, e. die Leucht- oder Schallzeichen nach einer Aktion unverzüglich wieder betriebsbereit gemacht werden, f.die Leucht- und Schallzeichen vor ihrer Inbetriebnahme sowie danach in ausreichender Häufigkeit auf ihre einwandfreie Funktionsweise und ihre tatsächliche Wirksamkeit überprüft werden, g. wenn die auditiven oder visuellen Möglichkeiten der betroffenen Arbeitnehmer - auch durch das Tragen von individueller Schutzausrüstung - eingeschränkt sind, geeignete zusätzliche oder alternative Massnahmen ergriffen werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage II VORSCHRIFTEN FÜR SICHERHEITSZEICHEN 1. Allgemeine Eigenmerkmale: 1.Piktogramme müssen möglichst leicht verständlich sein; für das Verständnis nicht erforderliche Details sind wegzulassen. 2. Die besonderen Zeichen von Nr.3 müssen für die dort beschriebenen Verbote, Gefahren, Gebote oder anderen Informationen verwendet werden.

Die verwendeten Piktogramme können leicht variieren oder detaillierter sein als die Darstellungen unter Nr. 3, vorausgesetzt, dass die Bedeutung nicht verändert wird und keine Unterschiede und Anpassungen die Bedeutung unverständlich machen. 3. Die Zeichen sind aus gegen Schlag und Umgebungsbedingungen möglichst widerstandsfähigem und witterungsbeständigem Material herzustellen.4. Abmessungen sowie kolorimetrische und photometrische Eigenschaften der Zeichen müssen eine gute Erkennbarkeit und Verständlichkeit gewährleisten.2. Anwendungsvorschriften: 1.Die Zeichen sind grundsätzlich in einer angemessenen Höhe und in einer in Bezug auf den Blickwinkel angemessenen Stellung - gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Hindernissen - an einem ausreichend beleuchteten und leicht zugänglichen und erkennbaren Standort entweder am Zugang zu einem Bereich mit allgemeiner Gefährdung oder aber in unmittelbarer Nähe einer bestimmten Gefährdung oder eines anzuzeigenden Gegenstandes anzubringen.

Im Fall von unzureichendem natürlichem Licht sind phosphoreszierende Farben, reflektierende Materialien oder eine künstliche Beleuchtung einzusetzen. 2. Besteht die entsprechende Situation nicht mehr, muss das Zeichen entfernt werden.3. Zu verwendende Zeichen: 1.Verbotszeichen: a) Eigenmerkmale: - runde Form, - schwarzes Piktogramm auf weissem Grund, Rand und Querbalken von links oben nach rechts unten (in einem Neigungswinkel von 45° zur Horizontalen) rot (die Sicherheitsfarbe Rot muss mindestens 35% der Oberfläche des Zeichens ausmachen) Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 17.Juni 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage III VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON BEHÄLTERN UND ROHRLEITUNGEN 1. Diese Kennzeichnung von Behältern und Rohrleitungen ist wie folgt anzubringen: - an der (den) sichtbaren Seite(n), - als Schild, Aufkleber oder aufgemalte Kennzeichnung.2. Die in Anlage II Nr.1.3 vorgesehenen Eigenmerkmale sowie die in Anlage II Nr. 2 vorgesehenen Verwendungsbedingungen für Sicherheitszeichen gelten entsprechend auch für die in den Artikeln 10 und 11 vorgesehene Kennzeichnung. 3. Die Kennzeichnung auf Rohrleitungen muss unbeschadet von Artikel 10 und der Nummern 1 und 2 sichtbar in unmittelbarer Nähe der gefahrenträchtigsten Stellen wie Schieber und Anschlussstellen und in ausreichender Häufigkeit angebracht werden.4. Die Lagerung bestimmter gefährlicher Stoffe oder Zubereitungen, die in Artikel 10 erwähnt sind, kann mit dem gemäss den Bestimmungen von Artikel 11 Absatz 2 angebrachten Warnzeichen "Warnung vor einer allgemeinen Gefahr" angezeigt werden. Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage IV VORSCHRIFTEN ZUR KENNZEICHNUNG UND STANDORTERKENNUNG VON AUSRÜSTUNGEN ZUR BRANDBEKÄMPFUNG 1. Ausrüstungen zur Brandbekämpfung sind durch die Farbgestaltung der Ausrüstungen und einen Hinweis auf den Standort und/oder die Farbgestaltung des Standortes oder des Zugangs zu den Standorten zu kennzeichnen.2. Die Kennzeichnungsfarbe dieser Ausrüstungen ist rot. Die rote Oberfläche muss deutlich erkennbar sein. 3. Die in Anlage II Nr.3.5 vorgesehenen Zeichen sind je nach Standort dieser Ausrüstungen zu verwenden.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage V VORSCHRIFTEN FÜR DIE KENNZEICHNUNG VON HINDERNISSEN UND GEFAHRENSTELLEN SOWIE ZUR MARKIERUNG VON FAHRSPUREN 1. Kennzeichnung von Hindernissen und Gefahrenstellen: 1.Das Risiko eines Anstossens an Hindernisse, von fallenden Gegenständen und Stürzen ist innerhalb bebauter Bereiche eines Unternehmens, zu denen der Arbeitnehmer im Rahmen seiner Arbeit Zugang hat, durch abwechselnd gelbe und schwarze oder durch abwechselnd rote und weisse Streifen zu kennzeichnen. 2. Die Abmessungen dieser Kennzeichnung richten sich nach den Abmessungen des Hindernisses oder der Gefahrenstelle.3. Die Streifen sind in einem Neigungswinkel von 45° anzuordnen und müssen in etwa gleiche Abmessungen aufweisen.4. Muster: Pour la consultation du tableau, voir image 2.Markierung von Fahrspuren: 1. Die Fahrspuren sind durch durchlaufende Streifen in einer gut sichtbaren Farbe vorzugsweise weiss oder gelb - in Abhängigkeit von der Farbe der Bodenfläche deutlich zu kennzeichnen.2. Bei der Anordnung der Streifen ist ein entsprechender Sicherheitsabstand zwischen den die Fahrspuren benutzenden Fahrzeugen und den in der jeweiligen Umgebung befindlichen Gegenständen sowie zwischen den Fussgängern und den Fahrzeugen einzuhalten.3. Dauerhaft genutzte Fahrwege ausserhalb der bebauten Bereiche müssen nicht gekennzeichnet werden, sofern sie mit geeigneten Absperrungen oder einem geeigneten Plattenbelag versehen sind. Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage VI VORSCHRIFTEN FÜR LEUCHTZEICHEN 1. Eigenmerkmale: 1.Das von einem Leuchtzeichen erzeugte Licht muss je nach den vorgesehenen Benutzungsbedingungen deutlich mit seiner Umgebung kontrastieren. Das Leuchtzeichen darf weder durch zu grelles Licht blenden noch durch zu schwaches Licht die Sichtbarkeit beeinträchtigen. 2. Die abstrahlende Oberfläche des Leuchtzeichens ist entweder einfarbig oder trägt ein Piktogramm auf einem bestimmten Hintergrund.3. Bei einfarbigen Zeichen muss die Farbe der in Anlage I Nr.2 angegebenen Tabelle zur Bedeutung der Sicherheitsfarben entsprechen. 4. Beinhaltet das Zeichen ein Piktogramm, so muss dieses allen einschlägigen Bestimmungen in Anlage II entsprechen.2. Besondere Anwendungsregeln: 1.Kann eine Vorrichtung sowohl ein kontinuierliches als auch ein intermittierendes Zeichen aussenden, so wird das intermittierende Zeichen im Gegensatz zu dem kontinuierlichen Zeichen benutzt, um eine höhere Gefahrenstufe oder einen dringenderen Bedarf zur Durchführung des gewünschten oder vorgeschriebenen Einsatzes oder der gewünschten oder vorgeschriebenen Aktion anzuzeigen.

Die Dauer jedes einzelnen Leuchtsignals sowie die Frequenz der Signale eines intermittierenden Leuchtzeichens müssen so beschaffen sein, dass: - die Mitteilung klar verständlich ist und - eine Verwechslung zwischen verschiedenen Leuchtzeichen oder mit einem kontinuierlichen Leuchtzeichen ausgeschlossen ist. 2. Wird ein intermittierendes Leuchtzeichen anstelle eines Schallzeichens oder zusätzlich eingesetzt, so muss der Zeichencode identisch sein.3. Vorrichtungen zur Anzeige einer schwerwiegenden Gefahr durch ein Leuchtzeichen müssen besonders gewartet oder mit einer Ersatzlampe ausgestattet werden, die sich bei Ausfall der benutzten Lampe automatisch einschaltet. Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage VII VORSCHRIFTEN FÜR SCHALLZEICHEN 1. Eigenmerkmale: 1.Das Schallzeichen muss: a) mit seinem Lautstärkepegel deutlich über dem Umgebungslärm liegen, um gut vernehmbar zu sein, darf jedoch nicht übertrieben laut oder schmerzhaft sein, b) durch Impulsdauer und Abstände zwischen Impulsen beziehungsweise Impulsgruppen gut erkennbar und deutlich abgesetzt von anderen Schallzeichen oder sonstigen Umgebungsgeräuschen sein.2. Kann eine Vorrichtung sowohl eine veränderliche als auch eine stabile Frequenz aussenden, so wird die veränderliche Frequenz im Gegensatz zur stabilen Frequenz benutzt, um eine höhere Gefahrenstufe oder einen dringenderen Bedarf zur Durchführung des gewünschten oder vorgeschriebenen Einsatzes oder der gewünschten oder vorgeschriebenen Aktion anzuzeigen.2. Zu verwendender Code: Der Ton eines Evakuierungszeichens muss kontinuierlich sein. Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage VIII VORSCHRIFTEN FÜR DIE VERBALE KOMMUNIKATION 1. Eigenmerkmale: 1.Eine verbale Kommunikation entsteht zwischen einem Sprecher oder Sender und einem oder mehreren Hörern durch kurze Texte, Sätze, Wortgruppen und/oder isolierte, gegebenenfalls codierte Wörter. 2. Die verbalen Mitteilungen sind so kurz, einfach und klar wie möglich;die verbalen Fähigkeiten des Sprechers sowie die auditiven Fähigkeiten des oder der Hörer müssen eine einwandfreie verbale Kommunikation gewährleisten. 3. Die verbale Kommunikation ist direkt (Einsatz der menschlichen Stimme) oder indirekt (menschliche oder künstliche Stimme, Übermittlung durch angemessene Mittel).2. Besondere Anwendungsregeln: 1.Die betroffenen Personen müssen die verwendete Sprache beherrschen, um die verbale Mitteilung einwandfrei ausdrücken und verstehen und sich im Hinblick auf Gesundheitsschutz oder Sicherheit aufgrund einer solchen Mitteilung entsprechend verhalten zu können. 2. Wird die verbale Kommunikation anstatt oder ergänzend zu den Handzeichen verwendet, sind Codewörter zu verwenden, wie zum Beispiel: Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 17.Juni 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET

Anlage IX VORSCHRIFTEN FÜR HANDZEICHEN 1. Eigenmerkmale: Handzeichen müssen genau, einfach, aussagekräftig, leicht durchführbar und verständlich sowie deutlich voneinander abgegrenzt sein. Der gleichzeitige Einsatz beider Arme darf nur zur Ausführung gleicher/symmetrischer Bewegungen und zur Erteilung eines einzigen Handzeichens erfolgen.

Handzeichen dürfen, unter Beachtung der genannten Merkmale, leicht variieren oder detaillierter als die Darstellungen unter Nr. 3 sein, sofern ihre Bedeutung und Verständlichkeit zumindest gleichwertig sind. 2. Besondere Anwendungsregeln: 1.Die das Zeichen erteilende Person (im Folgenden "Zeichengeber" genannt) erteilt mit Hilfe von Handzeichen dem Empfänger (im Folgenden "Bediener" genannt) Anweisungen für bestimmte Arbeitsvorgänge. 2. Der Zeichengeber muss den gesamten Ablauf der Arbeitsvorgänge beobachten können, ohne durch die Arbeitsvorgänge gefährdet zu sein.3. Der Zeichengeber hat sich ausschliesslich der Steuerung der Arbeitsvorgänge und der Sicherheit der in der Nähe befindlichen Arbeitnehmer zu widmen.4. Sind die unter Nr.2.2 erwähnten Bedingungen nicht erfüllt, so sind ein oder mehrere zusätzliche Zeichengeber einzusetzen. 5. Der Bediener muss die Ausführung des Arbeitsvorgangs unterbrechen und neue Anweisungen anfordern, wenn er bei der Ausführung der erhaltenen Anweisungen nicht die erforderliche Sicherheit gewährleisten kann.6. Zubehör für Handzeichen: a) Der Zeichengeber muss für den Bediener leicht erkennbar sein.b) Der Zeichengeber hat ein oder mehrere geeignete Erkennungszeichen zu tragen, zum Beispiel: Jacke, Helm, Manschetten, Armbinden, Signalkellen.c) Die Erkennungszeichen sind von einer auffallenden Farbe und vorzugsweise einheitlich zu gestalten und müssen dem Zeichengeber vorbehalten sein.3. Zu verwendende codierte Handzeichen: Vorbemerkung: Sämtliche nachstehend angegebenen Handzeichen gelten unbeschadet der Verwendung anderer Codes, die auf Ebene des Europäischen Raumes insbesondere für bestimmte Tätigkeitsbereiche anwendbar sind und dieselben Tätigkeiten bezeichnen. Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 17. Juni 1997 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Beschäftigung und der Arbeit Frau M. SMET Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 octobre 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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