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Arrêté Royal du 24 octobre 2006
publié le 31 janvier 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 novembre 2000 fixant les signaux à utiliser pour la circulation aérienne

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service public federal interieur
numac
2006000800
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31/01/2007
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24/10/2006
ELI
eli/arrete/2006/10/24/2006000800/moniteur
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24 OCTOBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 novembre 2000 fixant les signaux à utiliser pour la circulation aérienne


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 novembre 2000 fixant les signaux à utiliser pour la circulation aérienne, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 23 novembre 2000 fixant les signaux à utiliser pour la circulation aérienne.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 24 octobre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 23. NOVEMBER 2000 - Königlicher Erlass zur Festlegung der für den Flugverkehr zu benutzenden Signale ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 27. Juni 1937 zur Revision des Gesetzes vom 16. November 1919 über die Regelung der Luftfahrt, insbesondere des Artikels 5; Aufgrund des Gesetzes vom 30. April 1947 zur Billigung des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt, unterzeichnet in Chicago am 7.

Dezember 1944, insbesondere des Anhangs 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 15. September 1994 zur Festlegung der Flugverkehrsregeln;

Aufgrund des Ministeriellen Erlasses vom 9. Juli 1957 zur Festlegung der für den Flugverkehr zu benutzenden optischen Signale, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1978;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates, Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität und des Transportwesens Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmung Artikel 1 - Vorliegender Erlass legt die für den Flugverkehr zu benutzenden Signale fest. Diese Signale dürfen nur für die angegebenen Zwecke benutzt werden und es darf kein anderes Signal benutzt werden, das mit diesen Signalen verwechselt werden könnte.

Der Empfänger eines Signals muss sich unmittelbar an die Anweisungen halten, die diesem Signal entsprechen.

KAPITEL II - Not- und Dringlichkeitssignale Art. 2 - Die folgenden, entweder zusammen oder einzeln gegebenen Signale bedeuten, dass ernsthafte und unmittelbare Gefahr droht und dass um sofortige Hilfe gebeten wird: 1. ein durch Tastfunk oder auf andere Art gegebenes Signal, das aus der Gruppe SOS (... - - - ...) des Morsealphabets besteht, 2. ein durch Sprechfunk gegebenes Notsignal, das aus dem Wort MAYDAY besteht, 3.eine über eine Datenverbindung gesandte Notmeldung, die dieselbe Bedeutung hat wie das Wort MAYDAY, 4. einzeln und in kurzen Zeitabständen abgefeuerte rot leuchtende Raketen oder Leuchtkugeln, 5.ein Leuchtfallschirm mit rotem Licht.

Art. 3 - Die folgenden, entweder zusammen oder einzeln gegebenen Signale bedeuten, dass ein Luftfahrzeug sich in einer schwierigen Lage befindet, die es zur Landung zwingt, jedoch keine sofortige Hilfeleistung erfordert: 1. wiederholtes Ein- und Ausschalten der Landescheinwerfer, 2.wiederholtes Ein- und Ausschalten der Positionslichter derart, dass sie nicht mit Positionslichtern verwechselt werden können, die als Blinklichter eingerichtet sind.

Art. 4 - Die folgenden, entweder zusammen oder einzeln gegebenen Signale bedeuten, dass ein Luftfahrzeug eine sehr dringende Meldung über die Sicherheit eines Luftfahrzeugs, eines Wasserfahrzeugs oder eines anderen Fahrzeugs oder über die Sicherheit von Personen an Bord oder in Sicht abzugeben hat: 1. ein durch Tastfunk oder auf andere Art gegebenes Signal, das aus der Gruppe XXX besteht, 2.ein durch Sprechfunk gegebenes Dringlichkeitssignal, das aus den Wörtern PANNE, PANNE besteht, 3. eine über eine Datenverbindung gesandte Dringlichkeitsmeldung, die dieselbe Bedeutung hat wie die Wörter PANNE, PANNE. KAPITEL III -- Im Fall einer Ansteuerung zu benutzende Signale Art. 5 - Die im Fall einer Ansteuerung zu benutzenden Signale sind in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegt.

KAPITEL IV - Optische Signale, um ein Luftfahrzeug zu warnen, dass es unbefugt in einem Flugbeschränkungs-, Sperr- oder Gefahrengebiet fliegt oder dass es im Begriff ist, in ein solches Gebiet einzufliegen Art. 6 - Tagsüber und nachts zeigt eine Folge von Leuchtgeschossen, die in Abständen von zehn Sekunden vom Boden aus abgefeuert werden und von denen sich jedes in rote und grüne Sterne oder Lichter zerlegt, dem Führer eines Luftfahrzeugs an, dass er unbefugt in einem Sperr-, Flugbeschränkungs- oder Gefahrengebiet fliegt oder im Begriff ist, in ein solches Gebiet einzufliegen, und dass er die erforderlichen Massnahmen zu treffen hat.

KAPITEL V - Signale für den Flugplatzverkehr Art. 7 - Die vom Platzverkehrsleitdienst gegebenen Licht- und pyrotechnischen Signale sind in Anlage 2 zu vorliegendem Erlass festgelegt.

Art. 8 - Signale, mit denen Luftfahrzeugführer den Empfang von Signalen bestätigen: 1. im Flug: a) tagsüber: durch wechselweise Betätigung der Querruder. Dieses Signal wird nicht benutzt, wenn das Luftfahrzeug sich im Quer- oder Endanflug befindet; b) nachts: durch zweimaliges Aus- und Einschalten der Landescheinwerfer oder, wenn das Luftfahrzeug damit nicht ausgerüstet ist, der Positionslichter.2. am Boden: a) tagsüber: durch Bewegen der Querruder oder des Seitenruders, b) nachts: durch zweimaliges Aus- und Einschalten der Landescheinwerfer oder, wenn das Luftfahrzeug damit nicht ausgerüstet ist, der Positionslichter. Art. 9 - Optische Signale am Boden 1. Ein auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegtes quadratisches rotes Feld mit gelben Diagonalstreifen bedeutet, dass Landungen verboten sind und dass dieses Landeverbot für längere Zeit gilt. Pour la consultation du tableau, voir image 2. Ein auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegtes quadratisches rotes Feld mit nur einem gelben Diagonalstreifen bedeutet, dass wegen des schlechten Zustands des Rollfelds oder aus anderen Gründen beim Landeanflug oder bei der Landung besondere Vorsicht geboten ist. Pour la consultation du tableau, voir image 3. Eine auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegte weisse hantelförmige Fläche bedeutet, dass Luftfahrzeuge zum Landen und Starten nur die Start- und Landebahnen und zum Rollen nur die Rollbahnen benutzen dürfen. Pour la consultation du tableau, voir image 4. Eine auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegte weisse hantelförmige Fläche, die der unter Nr.3 entspricht, in den kreisförmigen Flächenteilen jedoch je einen schwarzen Streifen im rechten Winkel zur Querstange aufweist, bedeutet, dass Luftfahrzeuge zum Landen und Starten nur die Start- und Landebahnen benutzen dürfen, dass andere Bewegungen jedoch nicht auf Start- und Landebahnen und auf Rollbahnen beschränkt sind.

Pour la consultation du tableau, voir image 5. Auf Start- und Landebahnen oder Rollbahnen oder auf Teilen von Start- und Landebahnen oder Rollbahnen waagerecht ausgelegte Kreuze in auffallender einheitlicher Farbe - gelb oder weiss - zeigen für Luftfahrzeuge unbenutzbare Zonen an. Pour la consultation du tableau, voir image 6. Ein weisses oder orangefarbenes waagerecht ausgelegtes Lande-T zeigt den Luftfahrzeugen die einzuschlagende Richtung für Landungen und Starts an, die parallel zum Längsbalken des Lande-T in Richtung auf den Querbalken durchzuführen sind. Bei Nacht muss das Lande-T entweder beleuchtet oder durch weisse Lichter dargestellt sein.

Pour la consultation du tableau, voir image 7. Eine zweistellige Zahl, die am Flugplatzkontrollturm oder in dessen Nähe senkrecht angebracht ist, zeigt den Luftfahrzeugen auf dem Rollfeld die Startrichtung, abgerundet auf die nächstliegenden zehn Grad des Magnetkompasses, an. Pour la consultation du tableau, voir image 8. Ein auf dem Signalfeld oder am Ende der in Betrieb stehenden Start- und Landebahn waagerecht ausgelegter, nach rechts abgewinkelter Pfeil in auffallender Farbe bedeutet, dass vor der Landung und nach dem Start Richtungsänderungen nur nach rechts erlaubt sind. Pour la consultation du tableau, voir image 9. Der senkrecht angebrachte Buchstabe « C » in schwarzer Farbe auf gelbem Grund zeigt an, dass sich dort die Meldestelle der Verkehrsdienste der Flugsicherung befindet. Pour la consultation du tableau, voir image 10. Ein auf dem Signalfeld waagerecht ausgelegtes weisses Doppelkreuz bedeutet, dass der Flugplatz von Segelflugzeugen benutzt wird und dass Segelflugbetrieb herrscht. Pour la consultation du tableau, voir image KAPITEL VI - Zeichen für den Verkehr am Boden Abschnitt 1 - Von einem Einwinker an ein Luftfahrzeug gerichtete Zeichen Art. 10 - Diese Zeichen sind dazu gedacht, von einem Einwinker (dessen Hände, wenn nötig, durch Signalkellen, Leuchtstablampen oder Taschenlampen beleuchtet sind, damit sie vom Luftfahrzeugführer besser gesehen werden) gegeben zu werden, der mit Blickrichtung zum Luftfahrzeug steht, und zwar: a) bei Starrflüglern: vor der linken Tragflächenspitze im Blickfeld des Luftfahrzeugführers, b) bei Hubschraubern: so, dass er für den Luftfahrzeugführer am besten zu sehen ist. Die Triebwerke werden aus der Sicht des Einwinkers, der mit Blickrichtung zum Luftfahrzeug steht, von rechts nach links nummeriert (das heisst, dass Triebwerk Nr. 1 das äussere Backbordtriebwerk ist).

Die mit einem Sternchen gekennzeichneten Zeichen sind dazu gedacht, an Hubschrauber im Schwebeflug gerichtet zu werden.

Bevor der Einwinker die nachfolgenden Zeichen benutzt, vergewissert er sich, dass die Fläche, innerhalb deren ein Luftfahrzeug geleitet werden muss, frei von Hindernissen ist, mit denen das Luftfahrzeug, wenn es die den Zeichen entsprechenden Anweisungen befolgt, in Berührung kommen könnte. 1. Auf Zeichen des Einwinkers achten! Der Einwinker leitet den Luftfahrzeugführer, wenn die Verkehrsbedingungen auf dem Flugplatz es erfordern. Pour la consultation du tableau, voir image 2. Hier Stillstand! Beide Arme werden senkrecht nach oben ausgestreckt, die Handflächen zeigen nach innen. Pour la consultation du tableau, voir image 3. Begeben Sie sich zum nächsten Einwinker! Der rechte oder linke Arm zeigt abwärts;der andere Arm wird quer vor dem Körper ausgestreckt und zeigt in Richtung auf den nächsten Einwinker.

Pour la consultation du tableau, voir image 4. Geradeaus rollen! Die leicht seitlich ausgestreckten Arme mit nach rückwärts gerichteten Handflächen winken aus Schulterhöhe wiederholt aufwärts und rückwärts. Pour la consultation du tableau, voir image 5. Drehen! a) Nach links drehen! Der rechte Arm zeigt abwärts, der linke Arm winkt wiederholt aufwärts und rückwärts.Die Schnelligkeit der Armbewegung zeigt die erforderliche Drehgeschwindigkeit an.

Pour la consultation du tableau, voir image b) Nach rechts drehen! Der linke Arm zeigt abwärts, der rechte Arm winkt wiederholt aufwärts und rückwärts.Die Schnelligkeit der Armbewegung zeigt die erforderliche Drehgeschwindigkeit an.

Pour la consultation du tableau, voir image 6. Halt! Beide Arme werden wiederholt über dem Kopf gekreuzt.Die Schnelligkeit der Armbewegung entspricht der Dringlichkeit des Anhaltens, mit anderen Worten: Je schneller die Bewegung, je schneller muss angehalten werden.

Pour la consultation du tableau, voir image 7. Bremsen: a) Bremsen anziehen! Der Unterarm wird waagerecht vor dem Körper gehalten;die Finger der Hand sind ausgestreckt und werden anschliessend zur Faust geschlossen.

Pour la consultation du tableau, voir image b) Bremsen lösen! Der Unterarm wird waagerecht vor dem Körper gehalten;die Hand ist zur Faust geschlossen und wird anschliessend geöffnet.

Pour la consultation du tableau, voir image 8. Bremsklötze: a) Bremsklötze sind vorgelegt! Beide Arme werden aus seitlich ausgestreckter Haltung mit zum Körper hin gerichteten Handflächen und gestreckten Daumen nach unten und innen bewegt. Pour la consultation du tableau, voir image b) Bremsklötze sind entfernt! Beide Arme hängen herab und werden mit vom Körper weg gerichteten Handflächen und gestreckten Daumen zur Seite bewegt. Pour la consultation du tableau, voir image 9. Triebwerke anlassen! Der linke Arm ist nach oben ausgestreckt, die Anzahl der ausgestreckten Finger gibt die entsprechende Nummer des anzulassenden Triebwerks an;die rechte Hand beschreibt kreisende Bewegungen in Kopfhöhe.

Pour la consultation du tableau, voir image 10. Triebwerke abstellen! Der Arm wird mit der Hand vor dem Hals und der Handfläche nach unten in Schulterhöhe gehalten;die Hand wird bei angewinkeltem Arm seitlich hin- und her bewegt.

Pour la consultation du tableau, voir image 11. Langsamer rollen! Beide Arme hängen mit nach unten zeigenden Handflächen herab und werden wiederholt auf und ab bewegt. Pour la consultation du tableau, voir image 12. Triebwerkdrehzahl auf der angezeigten Seite verringern! Beide Arme hängen mit nach unten gerichteten Handflächen herab;dann wird entweder die rechte oder die linke Hand auf und ab bewegt, je nachdem, ob die Drehzahl der Triebwerke auf der linken oder rechten Seite verringert werden soll.

Pour la consultation du tableau, voir image 13. Rückwärts rollen! Beide Arme hängen herab und werden mit zum Luftfahrzeug gerichteten Handflächen wiederholt vorwärts und aufwärts bis in Schulterhöhe bewegt. Pour la consultation du tableau, voir image 14. Rückwärts rollen und drehen: a) Um das Luftfahrzeugheck nach Steuerbord drehen zu lassen: Der linke Arm zeigt nach unten, der rechte Arm wird aus der senkrechten Haltung über dem Kopf wiederholt in waagerechte Armhaltung nach vorne bewegt. Pour la consultation du tableau, voir image b) Um das Luftfahrzeugheck nach Backbord drehen zu lassen: Der rechte Arm zeigt nach unten, der linke Arm wird aus der senkrechten Haltung über dem Kopf wiederholt in waagerechte Armhaltung nach vorn bewegt. Pour la consultation du tableau, voir image 15. Alles klar! Der rechte Unterarm wird vom Ellenbogen ab nach oben gehalten;der Daumen zeigt nach oben.

Pour la consultation du tableau, voir image 16. *Im Schwebeflug bleiben! Beide Arme sind seitwärts waagerecht ausgestreckt. Pour la consultation du tableau, voir image 17. *Steigen! Beide Arme winken aus seitwärts waagerecht ausgestreckter Haltung mit nach oben gerichteten Handflächen aufwärts; die Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche Steiggeschwindigkeit an.

Pour la consultation du tableau, voir image 18. *Sinken! Beide Arme winken aus seitwärts waagerecht ausgestreckter Haltung mit nach unten gerichteten Handflächen abwärts;die Schnelligkeit der Bewegung zeigt die erforderliche Sinkgeschwindigkeit an.

Pour la consultation du tableau, voir image 19. *Unter Beibehaltung der Höhe in die angezeigte Richtung fliegen! Der eine Arm zeigt seitwärts waagerecht ausgestreckt in die Flugrichtung, der andere schwingt vor dem Körper wiederholt in die gleiche Richtung. Pour la consultation du tableau, voir image 20. *Landen! Beide Arme sind vor dem Körper gekreuzt nach unten ausgestreckt. Pour la consultation du tableau, voir image Abschnitt 2 - Vom Luftfahrzeugführer an einen Einwinker gerichtete Zeichen Art. 11 - Diese Zeichen sind dazu gedacht, von einem Luftfahrzeugführer vom Führerraum aus gegeben zu werden, wobei die Hände für den Einwinker gut sichtbar und, wenn nötig, beleuchtet sein müssen.

Die Triebwerke werden aus der Sicht des Einwinkers, der mit Blickrichtung zum Luftfahrzeug steht, von rechts nach links nummeriert (das heisst, dass Triebwerk Nr. 1 das äussere Backbordtriebwerk ist).

Art. 12 - Wenn der Luftfahrzeugführer die Hand zur Faust schliesst oder die Finger der Hand ausstreckt, zeigt dies an, dass er die Bremsen entweder anzieht oder löst. 1. Bremsen sind angezogen! Der Arm wird waagerecht vor dem Gesicht gehalten;die Finger der Hand sind ausgestreckt und werden anschliessend zur Faust geschlossen. 2. Bremsen sind gelöst! Der Arm wird waagerecht vor dem Gesicht gehalten;die Hand ist zur Faust geschlossen und wird anschliessend geöffnet.

Art. 13 - Was die Bremsklötze betrifft, gibt der Luftfahrzeugführer folgende Zeichen: 1. Bremsklötze vorlegen! Die Arme werden seitlich ausgestreckt und mit den Handflächen nach aussen vor dem Gesicht gekreuzt.2. Bremsklötze entfernen! Die Arme werden vor dem Gesicht gekreuzt und mit den Handflächen nach aussen seitlich ausgestreckt. Art. 14 - Fertig zum Anlassen der Triebwerke! Durch die Anzahl der ausgestreckten Finger einer Hand gibt der Luftfahrzeugführer die entsprechende Nummer des anzulassenden Triebwerks an.

KAPITEL VII - Schlussbestimmungen Art. 15 - Wasserflugzeuge auf dem Wasser unterliegen weiterhin den Regeln zur Vermeidung von Zusammenstössen auf See, eingeführt durch den Königlichen Erlass vom 18. Mai 1983: 1. zur Inkraftsetzung der Abänderungen der Seestrassenordnung und der Anhänge, die dem Übereinkommen von 1972 über die Internationalen Regeln zur Verhütung von Zusammenstössen auf See beigefügt sind;2. zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 20.Juni 1977 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. November 1975 zur Billigung und Ausführung des vorerwähnten Übereinkommens, der ihm beigefügten Seestrassenordnung und seiner Anhänge.

Art. 16 - Der Ministerielle Erlass vom 9. Juli 1957 zur Festlegung der für den Flugverkehr zu benutzenden optischen Signale, abgeändert durch den Ministeriellen Erlass vom 24. Januar 1978, wird aufgehoben.

Art. 17 - Artikel 46 des Königlichen Erlasses vom 15. September 1994 zur Festlegung der Flugverkehrsregeln wird aufgehoben.

Art. 18 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Luftfahrt gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 23. November 2000 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT

Anlage 1 Im Fall einer Ansteuerung zu verwendende Signale Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. November 2000 zur Festlegung der für den Flugverkehr zu benutzenden Signale beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT

Anlage 2 Licht- und pyrotechnische Signale Pour la consultation du tableau, voir image Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 23. November 2000 zur Festlegung der für den Flugverkehr zu benutzenden Signale beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Mobilität und des Transportwesens Frau I. DURANT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 octobre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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