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Arrêté Royal du 24 septembre 2006
publié le 19 décembre 2006

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 mai 2006 instaurant un cadre général pour la reconnaissance des qualifications professionnelles

source
service public federal interieur
numac
2006000652
pub.
19/12/2006
prom.
24/09/2006
ELI
eli/arrete/2006/09/24/2006000652/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

24 SEPTEMBRE 2006. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 mai 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/05/2006 pub. 19/06/2006 numac 2006011277 source service public federal de programmation politique scientifique Loi instaurant un cadre général pour la reconnaissancre des qualifications professionnelles fermer instaurant un cadre général pour la reconnaissance des qualifications professionnelles


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 mai 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/05/2006 pub. 19/06/2006 numac 2006011277 source service public federal de programmation politique scientifique Loi instaurant un cadre général pour la reconnaissancre des qualifications professionnelles fermer instaurant un cadre général pour la reconnaissance des qualifications professionnelles, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de la loi du 10 mai 2006Documents pertinents retrouvés type loi prom. 10/05/2006 pub. 19/06/2006 numac 2006011277 source service public federal de programmation politique scientifique Loi instaurant un cadre général pour la reconnaissancre des qualifications professionnelles fermer instaurant un cadre général pour la reconnaissance des qualifications professionnelles.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 24 septembre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST WISSENSCHAFTSPOLITIK 10. MAI 2006 - Gesetz zur Einführung einer allgemeinen Regelung zur Anerkennung beruflicher Befähigungsnachweise ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Die Kammern haben das Folgende angenommen und Wir sanktionieren es: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegendes Gesetz regelt eine in Artikel 78 der Verfassung erwähnte Angelegenheit.

Art. 2 - Im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist zu verstehen unter: a) Diplom: alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt, die den folgenden Bedingungen entsprechen: 1.Sie sind in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Behörde ausgestellt worden. 2. Aus ihnen geht hervor, dass der Diplominhaber - im Falle eines Diploms im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG: ein mindestens dreijähriges Studium oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, - im Falle eines Diploms im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG: entweder einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens einem Jahr oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer absolviert hat - wobei eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu einem solchen Ausbildungsgang in der Regel der Abschluss der für die Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen Sekundarausbildung ist - und dass er gegebenenfalls die über diesen postsekundären Ausbildungsgang hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat oder einen der Ausbildungsgänge absolviert hat, die in Anhang C der Richtlinie 92/51/EWG des Rates vom 18.Juni 1992, die im Belgischen Staatsblatt vom 3. Juli 1998 veröffentlicht worden ist, aufgeführt sind. 3. Aus ihnen geht hervor, dass der Diplominhaber über die beruflichen Qualifikationen verfügt, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft oder ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft an Ausbildungseinrichtungen, die eine Ausbildung gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine dreijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der ein Diplom, einen Ausbildungsnachweis oder einen anderen Befähigungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat. Einem Diplom im Sinne von Absatz 1 sind alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise beziehungsweise diese Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstigen Befähigungsnachweise insgesamt gleichgestellt, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Europäischen Gemeinschaft erworbene und von einer zuständigen Behörde in diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschliessen und in diesem Mitgliedstaat in Bezug auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen, b) Prüfungszeugnis: jeder Ausbildungsnachweis beziehungsweise mehrere solcher Nachweise zusammen, die den folgenden Bedingungen entsprechen: 1.Sie sind in einem Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Behörde ausgestellt worden. 2. Aus ihnen geht hervor, dass der Zeugnisinhaber nach Abschluss einer Sekundarschulausbildung: - entweder einen nicht unter Buchstabe a) fallenden Ausbildungsgang oder eine nicht unter Buchstabe a) fallende berufliche Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung beziehungsweise in einem Unternehmen oder im Wechsel in einer Ausbildungseinrichtung und in einem Unternehmen, gegebenenfalls ergänzt durch das zusätzlich zu diesem Studien- oder Berufsausbildungsgang vorgeschriebene Praktikum beziehungsweise die vorgeschriebene Berufspraxis, abgeschlossen hat - oder das zusätzlich zu dieser Sekundarschulausbildung vorgeschriebene Praktikum abgeschlossen hat beziehungsweise über entsprechende Berufspraxis in der vorgeschriebenen Dauer verfügt, oder aus denen hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber nach Abschluss einer Sekundarschulausbildung technischer oder beruflicher Art gegebenenfalls - entweder einen Ausbildungsgang oder eine berufliche Ausbildung wie oben erwähnt abgeschlossen hat - oder das zusätzlich zu dieser Sekundarschulausbildung technischer oder beruflicher Art vorgeschriebene Praktikum abgeleistet hat beziehungsweise über entsprechende Berufspraxis in der vorgeschriebenen Dauer verfügt.3. Aus ihnen geht hervor, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen Qualifikationen verfügt, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedstaat erforderlich sind, wenn die durch diesen Nachweis bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Europäischen Gemeinschaft oder ausserhalb der Europäischen Gemeinschaft an Ausbildungseinrichtungen, die eine Ausbildung gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates vermitteln, erworben wurde oder wenn dessen Inhaber eine zweijährige Berufserfahrung hat, die von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der einen Ausbildungsnachweis eines Drittlands anerkannt hat. Einem Prüfungszeugnis im Sinne von Absatz 1 sind jeder Ausbildungsnachweis beziehungsweise mehrere solcher Nachweise zusammen gleichgestellt, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Europäischen Gemeinschaft erworbene und von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannte Ausbildung abschliessen und in diesem Mitgliedstaat in Bezug auf den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung dieselben Rechte verleihen, c) Befähigungsnachweis: jeder Nachweis, der eine Ausbildung abschliesst und nicht Teil eines Diploms oder Prüfungszeugnisses im Sinne des vorliegenden Gesetzes ist oder der im Anschluss an eine Beurteilung der persönlichen Eigenschaften, der Fähigkeiten oder der Kenntnisse des Antragstellers, die von einer gemäss den Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaates bestimmten Behörde als wesentliche Voraussetzungen für die Ausübung eines Berufs angesehen werden, erteilt wird, ohne dass der Nachweis einer vorherigen Ausbildung erforderlich ist, d) reglementiertem Beruf: die reglementierte berufliche Tätigkeit oder die reglementierten beruflichen Tätigkeiten, die zusammen in einem Mitgliedstaat den betreffenden Beruf ausmachen, f) reglementierter beruflicher Tätigkeit: eine berufliche Tätigkeit, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten ihrer Ausübung in einem Mitgliedstaat direkt oder indirekt durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz: - eines Diploms im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG, - eines Ausbildungs- oder Befähigungsnachweises im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG gebunden ist. Eine berufliche Tätigkeit wird einer reglementierten beruflichen Tätigkeit gleichgestellt, wenn sie von Mitgliedern eines Verbandes oder einer Organisation ausgeübt wird, dessen beziehungsweise deren Ziel insbesondere die Förderung und Wahrung eines hohen Niveaus in dem betreffenden Beruf ist und der beziehungsweise die zur Verwirklichung dieses Ziels von einem Mitgliedstaat in besonderer Form anerkannt wird und seinen beziehungsweise ihren Mitgliedern ein Diplom beziehungsweise einen Ausbildungsnachweis ausstellt, sicherstellt, dass seine beziehungsweise ihre Mitglieder die von ihm beziehungsweise ihr festgelegten Regeln für das berufliche Verhalten beachten, und ihnen das Recht verleiht, eine Berufsbezeichnung zu führen beziehungsweise bestimmte Kennbuchstaben zu verwenden oder einen diesem Diplom beziehungsweise Ausbildungsnachweis entsprechenden Status in Anspruch zu nehmen, f) reglementierter Ausbildung im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG, so wie sie geändert worden ist durch die Richtlinie 2001/19/EWG: jede Ausbildung, die unmittelbar auf die Ausübung eines bestimmten Berufs in einem Mitgliedstaat gerichtet ist und die aus einem mindestens dreijährigen Studium oder einem dieser Dauer entsprechenden Teilzeitstudium an einer Universität oder Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau und gegebenenfalls einer beziehungsweise einem über das Studium hinaus erforderlichen Berufsausbildung, Berufspraktikum oder Berufspraxis besteht.Die Struktur und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis sind in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Mitgliedstaates festgelegt oder werden von der zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert beziehungsweise genehmigt, reglementierter Ausbildung im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG: jede Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufs in einem Mitgliedstaat ausgerichtet ist und die aus einem gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, ein Berufspraktikum oder eine Berufspraxis ergänzten Ausbildungsgang besteht, dessen Struktur und Niveau in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Mitgliedstaates festgelegt sind oder von der zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert beziehungsweise genehmigt werden, g) Berufserfahrung: die tatsächliche und regelmässige Ausübung des betreffenden Berufs in einem Mitgliedstaat, h) Anpassungslehrgang: die Ausübung eines reglementierten Berufs, die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht.Der Lehrgang ist Gegenstand einer Bewertung. Die Einzelheiten des Anpassungslehrgangs und seine Bewertung wie auch die Rechtsstellung des Lehrgangsteilnehmers aus einem anderen Mitgliedstaat werden von den zuständigen belgischen Behörden festgelegt, i) Eignungsprüfung: eine ausschliesslich die beruflichen Kenntnisse des Antragstellers betreffende und von den zuständigen belgischen Behörden durchgeführte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, in Belgien einen reglementierten Beruf auszuüben, beurteilt werden soll. Für die Zwecke dieser Prüfung erstellen die zuständigen belgischen Behörden ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in Belgien verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem beziehungsweise den Ausbildungsnachweisen oder dem Diplom, der/die/das der Antragsteller vorlegt, nicht abgedeckt werden.

Im Falle eines Diploms im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG können die Sachgebiete sowohl theoretische Kenntnisse als auch praktische Fähigkeiten umfassen, die jeweils für die Ausübung des betreffenden Berufs erforderlich sind.

Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass der Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat über eine berufliche Qualifikation verfügt. Sie erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus den in dem Verzeichnis enthaltenen Sachgebieten auszuwählen sind und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für eine Ausübung des Berufs in Belgien ist.

Im Falle eines Diploms im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG kann sich diese Prüfung auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten in Belgien beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken. Die Modalitäten der Eignungsprüfung werden von den zuständigen belgischen Behörden unter Wahrung der Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts festgelegt, j) Mitgliedstaat: ein Mitgliedstaat der EU oder des Europäischen Wirtschaftsraumes und die Schweizerische Eidgenossenschaft, k) zuständiger belgischer Behörde: die Behörde, deren Zuständigkeit durch ein belgisches föderales Gesetz definiert ist. KAPITEL II - Anwendungsbereich Art. 3 - Unbeschadet der Zuständigkeit der Gemeinschaften und der Regionen gilt das vorliegende Gesetz für alle Angehörigen eines Mitgliedstaates, die als Selbständige oder Angestellte einen reglementierten Beruf in Belgien ausüben wollen.

Vorliegendes Gesetz ist auf die reglementierten Berufe, die in den Anwendungsbereich der Artikel 1 und 2 der Richtlinie 2001/19/EG fallen und die noch nicht Gegenstand einer vertikalen Umsetzung waren, anwendbar.

Vorliegendes Gesetz gilt weder für Berufe, die Gegenstand einer Einzelbestimmung sind, mit der in den Mitgliedstaaten eine gegenseitige Anerkennung der Diplome eingeführt wird, noch für Tätigkeiten, die Gegenstand der Richtlinie 1999/42/EG sind.

KAPITEL III - Anerkennungsregelung, wenn Belgien ein Diplom im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG und der Richtlinie 92/51/EWG fordert Art. 4 - Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in Belgien von dem Besitz eines Diploms im Sinne des vorliegenden Gesetzes abhängig gemacht, so kann die zuständige belgische Behörde einem Angehörigen eines Mitgliedstaates den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn: a) der Antragsteller das Diplom (entweder im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG oder der Richtlinie 92/51/EWG) besitzt, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und wenn dieses Diplom in einem Mitgliedstaat erworben wurde oder b) der Antragsteller diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang (oder während einer dieser Zeit entsprechenden Dauer teilzeitlich im Falle eines im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG erworbenen Diploms) in den vorhergehenden zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, der diesen Beruf weder im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) noch im Sinne von Artikel 2 Buchstabe e) Absatz 1 reglementiert, sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war, die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hatte und die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften dieses Staates bestimmten zuständigen Behörde ausgestellt worden waren, aus denen hervorgeht: - im Falle eines Diploms im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG: dass der Inhaber der Nachweise erfolgreich einen postsekundären Ausbildungsgang von mindestens drei Jahren oder ein dieser Dauer entsprechendes Teilzeitstudium an einer Universität oder einer Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Niveau in einem Mitgliedstaat absolviert und gegebenenfalls die über das Studium hinaus erforderliche berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, - im Falle eines Diploms im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG: dass der Inhaber der Nachweise erfolgreich eine postsekundären Vollzeitausbildung von mindestens einem Jahr oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer absolviert hat, wobei eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu einem solchen Ausbildungsgang in der Regel der Abschluss der für die Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen Sekundarausbildung ist, und dass er gegebenenfalls die als Bestandteil dieses Ausbildungsgangs vorgesehene berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, oder mit denen eine reglementierte Ausbildung im Sinne von Anhang D der Richtlinie 92/51/EWG nachgewiesen wird. Dem Ausbildungsnachweis sind ein Ausbildungsnachweis beziehungsweise mehrere solcher Nachweise zusammen gleichgestellt, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Europäischen Gemeinschaft erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt worden ist.

Art. 5 - Artikel 4 hindert Belgien nicht daran, vom Antragsteller ebenfalls zu verlangen: a) dass er eine Berufserfahrung nachweist, wenn die Ausbildungsdauer, die er gemäss Artikel 4 Buchstabe a) und b) nachweist, um mindestens ein Jahr unter der in Belgien geforderten Ausbildungsdauer liegt.In diesem Fall darf die Dauer der verlangten Berufserfahrung: - das Doppelte der fehlenden Ausbildungszeit nicht überschreiten, wenn sich diese auf einen postsekundären Ausbildungsgang und/oder auf ein unter der Aufsicht eines Ausbilders absolviertes und mit einer Prüfung abgeschlossenes Berufspraktikum bezieht, - die fehlende Ausbildungszeit nicht überschreiten, wenn sich diese auf eine mit Unterstützung eines qualifizierten Berufsangehörigen erworbene Berufspraxis bezieht.

Bei Diplomen im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) letzter Absatz bestimmt sich die Dauer der als gleichwertig anerkannten Ausbildung nach der in Artikel 2 Buchstabe a) Absatz 1 definierten Ausbildung.

Bei Anwendung des vorliegenden Buchstabens ist die Berufserfahrung gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) anzurechnen. Die Dauer der verlangten Berufserfahrung darf auf keinen Fall vier Jahre überschreiten.

Im Falle eines Diploms im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG darf die Berufserfahrung allerdings nicht von einem Antragsteller verlangt werden, der im Besitz eines Diploms über den Abschluss eines postsekundären Ausbildungsgangs gemäss Artikel 2 Buchstabe a) ist und der seinen Beruf in Belgien ausüben möchte, wo der Besitz eines Diploms oder eines Ausbildungsnachweises gefordert wird, das beziehungsweise der einen Ausbildungsgang im Sinne der Anhänge C und D der vorerwähnten Richtlinie abschliesst, b) dass er einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt in den folgenden Fällen: - wenn seine bisherige Ausbildung gemäss Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) und b) sich auf (im Falle eines Diploms im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG theoretische und/oder praktische) Fachgebiete bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Diplom abgedeckt werden, das in Belgien vorgeschrieben ist, - wenn in dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe a) vorgesehenen Fall der reglementierte Beruf in Belgien eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die in dem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des betreffenden reglementierten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die in Belgien gefordert wird und sich auf (im Falle eines Diploms im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG theoretische und/oder praktische) Fachgebiete bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Diplom abgedeckt werden, das der Antragsteller vorweist, - wenn in dem in Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) vorgesehenen Fall der reglementierte Beruf in Belgien eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die nicht Bestandteil des vom Antragsteller in seinem Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat ausgeübten Berufs sind, und wenn dieser Unterschied in einer besonderen Ausbildung besteht, die in Belgien gefordert wird und sich auf (im Falle eines Diploms im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG theoretische und/oder praktische) Fachgebiete bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem oder den Ausbildungsnachweisen abgedeckt werden, die der Antragsteller vorweist. Beabsichtigt Belgien vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, so muss es zuvor überprüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede, auf die in Absatz 1 Bezug genommen wird, ganz oder teilweise abdecken.

Der Antragsteller hat die Wahl zwischen dem höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Belgien kann jedoch für Rechtsberufe vom Antragsteller verlangen, einen Anpassungslehrgang zu absolvieren oder eine Eignungsprüfung abzulegen.

Art. 6 - Im Falle eines Diploms im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG können die zuständigen belgischen Behörden dem Antragsteller unbeschadet der Bestimmungen der Artikel 4 und 5 zur Verbesserung seiner Anpassungsmöglichkeiten an das berufliche Umfeld in Belgien im Sinne der Gleichwertigkeit gestatten, dort mit Unterstützung eines qualifizierten Berufsangehörigen den aus einer Berufspraxis bestehenden Teil der Berufsausbildung abzuleisten, den er im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat nicht abgeleistet hat.

KAPITEL IV - Anerkennungsregelung, wenn Belgien ein Diplom im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG fordert und der Antragsteller ein Prüfungszeugnis oder einen entsprechenden Ausbildungsnachweis besitzt Art. 7 - Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in Belgien von dem Besitz eines Diploms abhängig gemacht, so kann die zuständige belgische Behörde einem Angehörigen eines Mitgliedstaates den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn eine der folgenden Situationen gegeben ist: a) Der Antragsteller besitzt das Prüfungszeugnis, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und das in einem Mitgliedstaat erworben wurde.b) Der Antragsteller hat in den vorhergehenden zehn Jahren diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt, der diesen Beruf nicht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) oder Artikel 2 Buchstabe e) Absatz 1 reglementiert, sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war, die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hatte und die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Behörde ausgestellt worden waren und aus denen hervorgeht, dass: - der Zeugnisinhaber nach Abschluss einer Sekundarschulausbildung entweder einen nicht unter Buchstabe a) fallenden Ausbildungsgang oder eine nicht unter Buchstabe a) fallende berufliche Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung beziehungsweise in einem Unternehmen oder im Wechsel in einer Ausbildungseinrichtung und in einem Unternehmen, gegebenenfalls ergänzt durch das Praktikum beziehungsweise die Berufspraxis, die Bestandteil dieses Ausbildungsgangs sind, abgeschlossen hat oder das als Bestandteil dieser Sekundarschulausbildung vorgesehene Praktikum abgeschlossen hat beziehungsweise über entsprechende Berufspraxis der vorgesehenen Dauer verfügt, oder - der Zeugnisinhaber nach Abschluss einer Sekundarschulausbildung technischer oder beruflicher Art gegebenenfalls entweder einen Ausbildungsgang oder eine berufliche Ausbildung wie oben erwähnt abgeschlossen hat oder das als Bestandteil dieser Sekundarschulausbildung technischer oder beruflicher Art vorgesehene Praktikum abgeleistet hat beziehungsweise über entsprechende Berufspraxis der vorgesehenen Dauer verfügt. Beabsichtigt Belgien vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, so muss es zuvor überprüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede zwischen dem Diplom und dem Prüfungszeugnis ganz oder teilweise abdecken.

Der Antragsteller hat die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung. Jedoch kann verlangt werden, dass der Antragsteller einen höchstens dreijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt.

KAPITEL V - Anerkennungsregelung, wenn Belgien im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG ein Prüfungszeugnis fordert Art. 8 - Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in Belgien von dem Besitz eines Prüfungszeugnisses abhängig gemacht, so kann die zuständige belgische Behörde einem Angehörigen eines Mitgliedstaates den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn eine der folgenden Situationen gegeben ist: a) Der Antragsteller besitzt das Diplom im Sinne der Richtlinien 89/48/EWG und 92/51/EWG wie im vorliegenden Gesetz beschrieben oder das Prüfungszeugnis, das in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in dessen Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und das in einem Mitgliedstaat erworben wurde.b) Der Antragsteller hat in den vorhergehenden zehn Jahren diesen Beruf vollzeitlich zwei Jahre lang oder während einer dieser Zeit entsprechenden Dauer teilzeitlich in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt, der diesen Beruf nicht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) oder Artikel 2 Buchstabe e) Absatz 1 reglementiert, sofern der Betreffende dabei im Besitz von einem oder mehreren Ausbildungsnachweisen war, die er zur Vorbereitung auf die Ausübung dieses Berufs erworben hatte und die in einem Mitgliedstaat von einer nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Behörde ausgestellt worden waren und aus denen hervorgeht, dass: - der Inhaber erfolgreich eine postsekundäre Ausbildung von mindestens einem Jahr oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer absolviert hat, die nicht die im Falle eines Diploms im Sinne der Richtlinie 89/48/EWG genannte Ausbildung ist, wobei eine der Voraussetzungen für die Zulassung zu einem solchen Ausbildungsgang in der Regel der Abschluss der für die Aufnahme eines Hochschulstudiums erforderlichen Sekundarausbildung ist, und dass er gegebenenfalls die als Bestandteil dieses Ausbildungsgangs vorgesehene etwaige berufliche Ausbildung abgeschlossen hat, oder - der Zeugnisinhaber nach Abschluss einer Sekundarschulausbildung entweder einen nicht unter Buchstabe a) fallenden Ausbildungsgang oder eine nicht unter Buchstabe a) fallende berufliche Ausbildung in einer Ausbildungseinrichtung beziehungsweise in einem Unternehmen oder im Wechsel in einer Ausbildungseinrichtung und in einem Unternehmen, gegebenenfalls ergänzt durch das Praktikum beziehungsweise die Berufspraxis, die als Bestandteil dieses Ausbildungsgangs vorgesehen sind, abgeschlossen hat oder das als Bestandteil dieser Sekundarschulausbildung vorgesehene Praktikum abgeschlossen hat beziehungsweise über entsprechende Berufspraxis der vorgesehenen Dauer verfügt, oder - der Zeugnisinhaber nach Abschluss einer Sekundarschulausbildung technischer oder beruflicher Art gegebenenfalls entweder einen Ausbildungsgang oder eine berufliche Ausbildung wie oben erwähnt abgeschlossen hat oder das als Bestandteil dieser Sekundarschulausbildung technischer oder beruflicher Art vorgesehene Praktikum abgeleistet hat beziehungsweise über entsprechende Berufspraxis der vorgesehenen Dauer verfügt.c) Der Antragsteller, der weder ein Diplom noch ein Prüfungszeugnis noch einen Ausbildungsnachweis im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) oder Buchstabe b) des vorliegenden Artikels besitzt, hat den betreffenden Beruf in den vorhergehenden zehn Jahren vollzeitlich in drei aufeinander folgenden Jahren oder teilzeitlich während einer dieser Zeit entsprechenden Dauer in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt, der diesen Beruf nicht im Sinne von Artikel 2 Buchstabe d) und Artikel 2 Buchstabe e) Absatz 1 reglementiert. Dem Ausbildungsnachweis nach Absatz 1 Buchstabe b) sind ein Ausbildungsnachweis beziehungsweise mehrere solche Nachweise zusammen gleichgestellt, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, wenn sie eine in der Europäischen Gemeinschaft erworbene Ausbildung bestätigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden, sofern diese Anerkennung den übrigen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mitgeteilt worden ist.

Art. 9 - Artikel 8 hindert Belgien nicht daran, vom Antragsteller ebenfalls zu verlangen: a) dass er einen höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder sich einer Eignungsprüfung unterzieht, wenn sich seine bisherige Ausbildung gemäss Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe a) oder b) auf theoretische und/oder praktische Fachgebiete bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Prüfungszeugnis abgedeckt werden, das in Belgien vorgeschrieben ist, oder wenn es in den Tätigkeitsbereichen Unterschiede gibt, die in Belgien dadurch charakterisiert sind, dass eine spezifische Ausbildung sich auf theoretische und/oder praktische Fachgebiete erstreckt, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt sind. Wird von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht, so hat der Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung.

Beabsichtigt Belgien vom Antragsteller zu verlangen, dass er einen Anpassungslehrgang absolviert oder eine Eignungsprüfung ablegt, so muss es zuvor überprüfen, ob die vom Antragsteller während seiner Berufserfahrung erworbenen Kenntnisse die wesentlichen Unterschiede wie oben erwähnt ganz oder teilweise abdecken, b) dass er einen höchstens zweijährigen Anpassungslehrgang absolviert oder sich einer Eignungsprüfung unterzieht, wenn er in dem in Artikel 8 Absatz 1 Buchstabe c) bezeichneten Fall weder ein Diplom noch ein Prüfungszeugnis noch einen Ausbildungsnachweis vorlegen kann. KAPITEL VI - Sonderregelung für die Anerkennung sonstiger Qualifikationen im Sinne der Richtlinie 92/51/EWG Art. 10 - Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in Belgien vom Besitz eines Befähigungsnachweises abhängig gemacht, so kann die zuständige belgische Behörde einem Angehörigen eines Mitgliedstaates den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn eine der folgenden Situationen gegeben ist: a) Der Antragsteller besitzt den Befähigungsnachweis, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um Zugang zu diesem Beruf in seinem Hoheitsgebiet zu erhalten oder ihn dort auszuüben, und der in einem Mitgliedstaat erworben wurde.b) Der Antragsteller weist die in anderen Mitgliedstaaten erworbenen Qualifikationen nach, wobei der betreffende Befähigungsnachweis beziehungsweise die betreffenden Qualifikationen insbesondere in den Bereichen Gesundheit, Sicherheit, Umweltschutz und Verbraucherschutz Garantien geben müssen, die den von den belgischen Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften geforderten Garantien gleichwertig sind. Besitzt der Antragsteller einen solchen Befähigungsnachweis nicht oder weist er diese Qualifikationen nicht nach, so finden die belgischen Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften Anwendung.

Art. 11 - Wird der Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in Belgien nur vom Besitz eines Nachweises über eine allgemeine Schulbildung von Primar- oder Sekundarniveau abhängig gemacht, so kann die zuständige belgische Behörde einem Staatsangehörigen eines Mitgliedstaates den Zugang zu diesem Beruf oder dessen Ausübung unter denselben Voraussetzungen wie bei Inländern nicht wegen mangelnder Qualifikation verweigern, wenn der Antragsteller einen förmlichen Ausbildungsnachweis des entsprechenden Niveaus besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellt wurde.

Dieser Ausbildungsnachweis muss in dem betreffenden Mitgliedstaat von einer nach seinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften bestimmten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein.

KAPITEL VII - Sonstige Massnahmen zur Erleichterung der tatsächlichen Inanspruchnahme der Niederlassungsfreiheit, des freien Dienstleistungsverkehrs und der Freizügigkeit der Arbeitnehmer Art. 12 - § 1 - Die zuständige belgische Behörde, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf einen Nachweis der persönlichen Zuverlässigkeit, ein Führungszeugnis oder eine Bescheinigung darüber, dass der Betreffende nicht in Konkurs geraten ist, fordert oder die Ausübung dieses Berufs bei schwerwiegendem standeswidrigem Verhalten oder bei einer strafbaren Handlung untersagt, erkennt bei Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten, die diesen Beruf in Belgien ausüben wollen, die von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates ausgestellten Bescheinigungen, aus denen hervorgeht, dass diesen Anforderungen Genüge geleistet wird, als ausreichenden Nachweis an.

Werden von den zuständigen Behörden des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates die in Absatz 1 genannten Urkunden nicht ausgestellt, so werden sie durch eine eidesstattliche Erklärung - oder in den Mitgliedstaaten, in denen es keine eidesstattliche Erklärung gibt, durch eine feierliche Erklärung - ersetzt, die der Betreffende vor einer zuständigen Justiz- oder Verwaltungsbehörde oder gegebenenfalls vor einem Notar oder einer entsprechend bevollmächtigten Berufsorganisation des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates abgegeben hat, die eine diese eidesstattliche oder feierliche Erklärung bestätigende Bescheinigung ausstellen. § 2 - Fordert die zuständige belgische Behörde von den Angehörigen ihres Staates für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung eine Bescheinigung über die körperliche oder geistige Gesundheit, so erkennt sie die Vorlage der Bescheinigung, die im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat gefordert wird, hierfür als ausreichenden Nachweis an.

Wird im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat für die Aufnahme oder die Ausübung des betreffenden Berufs ein derartiges Zeugnis nicht verlangt, so erkennt Belgien bei Staatsangehörigen des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates eine von den zuständigen Behörden dieses Staates ausgestellte Bescheinigung an, die den belgischen Bescheinigungen entspricht. § 3 - Die zuständige belgische Behörde kann verlangen, dass die in den Paragraphen 1 und 2 erwähnten Nachweise und Bescheinigungen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sind. § 4 - Fordert die zuständige belgische Behörde von den Angehörigen ihres Staates für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung einen Eid oder eine feierliche Erklärung, so sorgt sie für den Fall, dass die Formel dieses Eides oder dieser Erklärung von den Staatsangehörigen der anderen Mitgliedstaaten nicht verwendet werden kann, dafür, dass den Betreffenden eine geeignete und gleichwertige Formel zur Verfügung steht. § 5 - Wird in Belgien für die Aufnahme oder die Ausübung eines reglementierten Berufs ein Nachweis über die finanzielle Leistungsfähigkeit verlangt, so erkennt Belgien entsprechende Bescheinigungen von Banken des Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaates als gleichwertig mit den in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen an. § 6 - Fordert die zuständige belgische Behörde von den Angehörigen ihres Staates für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung den Nachweis, dass sie einer Berufshaftpflichtversicherung angeschlossen sind, so erkennt Belgien die von den Versicherungsunternehmen der anderen Mitgliedstaaten ausgestellten Bescheinigungen als gleichwertig mit den in seinem Hoheitsgebiet ausgestellten Bescheinigungen an. Aus den Bescheinigungen muss hervorgehen, dass die Versicherung in Bezug auf Deckungsbedingungen und -umfang den in Belgien geltenden Gesetzes- und Verordnungsvorschriften genügt. Die Bescheinigungen dürfen bei ihrer Vorlage nicht älter als drei Monate sein.

Art. 13 - § 1 - Die zuständige belgische Behörde erkennt den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung im belgischen Hoheitsgebiet erfüllen, das Recht zu, die diesem Beruf entsprechende belgische Berufsbezeichnung zu führen. § 2 - Die zuständige belgische Behörde erkennt den Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten, die die Voraussetzungen für den Zugang zu einem reglementierten Beruf und dessen Ausübung im belgischen Hoheitsgebiet erfüllen, das Recht zu, ihre im Heimat- oder Herkunftsmitgliedstaat bestehende rechtmässige Ausbildungsbezeichnung und gegebenenfalls ihre Abkürzung in der Sprache dieses Staates zu führen. § 3 - Wird ein Beruf in Belgien durch einen Verband oder eine Organisation gemäss Artikel 2 Buchstabe e) reglementiert, so sind Staatsangehörige der Mitgliedstaaten zur Führung der Berufsbezeichnung oder der entsprechenden Abkürzung, die von dem betreffenden Verband oder der betreffenden Organisation verliehen werden, nur berechtigt, wenn sie ihre Mitgliedschaft bei diesem Verband oder dieser Organisation nachweisen können. Macht der Verband oder die Organisation die Aufnahme eines Mitglieds von Qualifikationsanforderungen abhängig, so kann er beziehungsweise sie dies gegenüber Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten, die über ein Diplom im Sinne von Artikel 2 Buchstabe a) oder ein Prüfungszeugnis im Sinne von Artikel 2 Buchstabe b) oder einen Ausbildungsnachweis im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe b) oder Artikel 7 Absatz 1 Buchstabe b) verfügen, nur unter den in vorliegendem Gesetz vorgesehenen Bedingungen tun.

Art. 14 - Als Beweismittel dafür, dass die in den Artikeln 4 bis 11 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, werden die von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten ausgestellten Befähigungsnachweise und Bescheinigungen anerkannt, die der Antragsteller mit seinem Antrag auf Ausübung des betreffenden Berufs vorzulegen hat.

Das Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf Ausübung eines reglementierten Berufs muss so rasch wie möglich durchgeführt und mit einer mit Gründen versehenen Entscheidung der zuständigen belgischen Behörde spätestens vier Monate nach Vorlage der vollständigen Unterlagen des Betreffenden abgeschlossen werden. Gegen diese Entscheidung oder gegen die Unterlassung einer Entscheidung kann ein gerichtlicher Rechtsbehelf nach innerstaatlichem Recht eingelegt werden.

KAPITEL VIII - Schlussbestimmungen Art. 15 - Unbeschadet der Anwendung der anderen besonderen Gesetze, die die innergemeinschaftliche Anerkennung der beruflichen Qualifikationen betreffen, legt der König die zuständigen Behörden fest, die ermächtigt sind, die Anträge entgegenzunehmen und die in vorliegendem Gesetz genannten Entscheidungen zu treffen.

Art. 16 - Vorliegendes Gesetz tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Wir fertigen das vorliegende Gesetz aus und ordnen an, dass es mit dem Staatssiegel versehen und durch das Belgische Staatsblatt veröffentlicht wird.

Gegeben zu Brüssel, den 10. Mai 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wissenschaftspolitik M. VERWILGHEN Mit dem Staatssiegel versehen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Vu pour être annexé à Notre arrêté du 24 septembre 2006.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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