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Arrêté Royal du 25 avril 2000
publié le 01 juin 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 1999 concernant la désignation ainsi que la qualification professionnelle de conseillers à la sécurité pour le transport par route, par rail ou par voie navigable de marchandises dangereuses

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ministere de l'interieur
numac
2000000286
pub.
01/06/2000
prom.
25/04/2000
ELI
eli/arrete/2000/04/25/2000000286/moniteur
moniteur
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25 AVRIL 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 1999 concernant la désignation ainsi que la qualification professionnelle de conseillers à la sécurité pour le transport par route, par rail ou par voie navigable de marchandises dangereuses


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 1999 concernant la désignation ainsi que la qualification professionnelle de conseillers à la sécurité pour le transport par route, par rail ou par voie navigable de marchandises dangereuses, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 1er juillet 1999 concernant la désignation ainsi que la qualification professionnelle de conseillers à la sécurité pour le transport par route, par rail ou par voie navigable de marchandises dangereuses.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 25 avril 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Bijlage - Annexe MINISTERIUM DES VERKEHRSWESENS UND DER INFRASTRUKTUR 1. JULI 1999 - Königlicher Erlass über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte;

Aufgrund des Gesetzes vom 29. März 1958 über den Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen, abgeändert durch die Gesetze vom 29. Mai 1963, 3. Dezember 1969, 14. Juli 1983, 22. Dezember 1989, 26.Juni 1992 und 6. August 1993;

Aufgrund des am 16. März 1968 koordinierten Gesetzes über die Strassenverkehrspolizei, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 20. Juli 1991;

Aufgrund des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 21. Juni 1985 und 28. Juli 1987, und des Artikels 3;

Aufgrund des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 9. Dezember 1998;

Aufgrund des Beschlusses des Ministerrates vom 8. Januar 1999 in bezug auf den Antrag auf Begutachtung innerhalb einer Frist von einem Monat;

Aufgrund der Stellungnahme der Europäischen Kommission vom 12. Januar 1999;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 22. März 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 1 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996; Auf Vorschlag Unseres Ministers der Wirtschaft, Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers des Transportwesens, Unseres Ministers der Sicherheit und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen Artikel 1 - Vorliegender Erlass setzt die Richtlinie 96/35/EG des Rates der Europäischen Union vom 3. Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen in belgisches Recht um.

Art. 2 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist beziehungsweise sind zu verstehen unter: 1. « ADR »: das am 30.September 1957 in Genf unterzeichnete und durch das Gesetz vom 10. August 1960 gebilligte Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Strasse und seine Anlagen; 2. « Richtlinie 96/35/EG »: die Richtlinie 96/35/EG des Rates der Europäischen Union vom 3.Juni 1996 über die Bestellung und die berufliche Befähigung von Sicherheitsberatern für die Beförderung gefährlicher Güter auf Strasse, Schiene oder Binnenwasserstrassen; 3. « gefährlichen Gütern/Gefahrgut »: die im ADR als solche betrachteten Stoffe und Gegenstände;4. « Klassen »: die Gefahrgutklassen, wie sie in der Randnummer 2002 des ADR definiert sind;5. « UN-Nummern »: die Nummern zur Kennzeichnung eines gefährlichen Gutes oder einer Gruppe gefährlicher Güter, wie vermerkt in Kapitel 3 der von den Vereinten Nationen in ihrer neuesten Ausgabe veröffentlichten « Recommendations on the Transport of Dangerous Goods - Model Regulations »;6. « Unternehmen »: jede natürliche Person, jede juristische Person mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht, jede Vereinigung oder jeder Zusammenschluss von Personen ohne Rechtspersönlichkeit mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht sowie jede Einrichtung, die der öffentlichen Behörde untersteht, unabhängig davon, ob sie über eine eigene Rechtspersönlichkeit verfügt oder von einer Behörde mit Rechtspersönlichkeit abhängt, die die Beförderung, das Verladen oder das Entladen gefährlicher Güter vornimmt;7. « Endbestimmung »: ein Unternehmen, bei dem Gefahrguttransporte, die in den Anwendungsbereich dieses Erlasses fallen, ankommen, aber ab dem keiner dieser Transporte abgeht;8. « Sicherheitsberater »: jede vom Unternehmensleiter benannte natürliche Person, die die Aufgaben und Funktionen, wie sie in den Artikeln 5 und 6 definiert sind, wahrnimmt und Inhaber des in Artikel 7 vorgesehenen Schulungsnachweises ist;9. « zuständiger Behörde »: - wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 1 handelt: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Wirtschaftsangelegenheiten gehören; - wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 7 handelt: die durch das Gesetz vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde eingesetzte Föderale Nuklearkontrollbehörde für die in den Artikel 5, 6 und 19 des vorliegenden Erlasses erwähnten Fälle und der Minister des Innern für die anderen Fälle; - wenn es sich um Gefahrgut der anderen Klassen handelt: der Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Transportwesen gehört.

Art. 3 - § 1 - Vorliegender Erlass ist anwendbar auf Unternehmen, die 1. Gefahrgut auf Strassen, Schienen oder Binnenwasserstrassen befördern;2. das mit der unter Nr.1 erwähnten Beförderung zusammenhängende Verladen und Entladen vornehmen einschliesslich des Umstiegs von der Strasse, der Schiene oder Binnenwasserstrasse auf einen anderen Verkehrsträger oder umgekehrt; § 2 - Vorliegender Erlass ist nicht anwendbar auf Unternehmen, deren in § 1 beschriebene Tätigkeiten sich beschränken auf: 1. die Beförderung mit Transportmitteln, die den Streitkräften gehören oder der Verantwortung der Streitkräfte unterstehen;2. die Beförderung von Gefahrgutmengen, für die das ADR eine Befreiung gemäss den Randnummern 10010 und 10011 vorsieht;3. das Entladen von Gefahrgut an seiner Endbestimmung; 4. die innerstaatliche Gefahrgutbeförderung oder das mit dieser Beförderung zusammenhängende Verladen und Entladen von weniger als fünfzig Tonnen Gefahrgut netto pro Kalenderjahr, wenn es sich um gefährliche Güter handelt, die unter den Buchstaben A, O oder F der Klasse 2 oder unter dem Buchstaben c) der Klassen 3, 4.1, 4.2, 4.3, 5.1, 6.1, 8 und 9 angeführt sind.

Art. 4 - Jedes Unternehmen, auf das der vorliegende Erlass anwendbar ist, muss spätestens bis zum 31. Dezember 1999 über einen oder mehrere Sicherheitsberater verfügen.

KAPITEL II - Sonderbestimmungen Abschnitt 1 - Benennung und Aufgaben des Sicherheitsberaters Art. 5 - § 1 - Der Sicherheitsberater hat unter der Verantwortung des Unternehmensleiters im wesentlichen die Aufgabe, im Rahmen der Tätigkeiten des Unternehmens nach Mitteln und Wegen zu suchen und Massnahmen zu veranlassen, die die Durchführung dieser Tätigkeiten unter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter optimalen Sicherheitsbedingungen erleichtern. Die den Tätigkeiten des Unternehmens angepassten Aufgaben des Sicherheitsberaters sind in Anlage I des vorliegenden Erlasses beschrieben. § 2 - Die Funktion des Sicherheitsberaters kann auch vom Leiter des Unternehmens, von einer Person mit anderen Aufgaben im Unternehmen oder von einer dem Unternehmen nicht angehörenden Person wahrgenommen werden, sofern der Betreffende in der Lage ist, seine Aufgaben als Berater zu erfüllen.

Die zuständige Behörde trifft die notwendigen Massnahmen, um sich zu vergewissern, dass der Sicherheitsberater in der Lage ist, seine Aufgaben tatsächlich zu erfüllen.

Für die Unternehmen, die keine öffentlichen Unternehmen sind, deren Personal unter Statut steht, muss ein Arbeits- oder Dienstleistungsvertrag das Unternehmen und seinen Sicherheitsberater binden, es sei denn, der Sicherheitsberater ist der Unternehmensleiter. § 3 - Wenn ein Sicherheitsberater seinen Dienst bei einem Unternehmen antritt, teilt das Unternehmen der zuständigen Behörde unverzüglich folgendes mit: 1. Name, Vornamen, Staatsangehörigkeit, Adresse und Geburtsdatum des Sicherheitsberaters;2. den Ort oder die Orte, wo er seine Tätigkeit im Dienst des Unternehmens ausübt;3. die Art seines Rechtsverhältnisses zum Unternehmen;4. eine Kopie des Schulungsnachweises, wenn dieser in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft ausgestellt worden ist. Art. 6 - § 1 - Nach einem Unfall, der sich während der Beförderung oder während eines Verlade- oder Entladevorgangs ereignet hat und bei dem Personen, Sachen oder die Umwelt zu Schaden gekommen sind, trägt der betreffende Sicherheitsberater Sorge dafür, dass nach Einholung der sachdienlichen Auskünfte ein Unfallbericht für die Unternehmensleitung erstellt wird.

Wenn bei diesem Unfall Waren der Klasse 7 betroffen sind, muss ein Exemplar des Unfallberichts an die Föderale Nuklearkontrollbehörde und gegebenenfalls an den Dienst für physikalische Kontrolle übermittelt werden.

Wenn die Umwelt zu Schaden gekommen ist, muss ein Exemplar des Unfallberichts an die in dieser Angelegenheit zuständige regionale Verwaltung übermittelt werden.

Ausserdem kann die zuständige Behörde vorsehen, dass ein Exemplar des Unfallberichts an einen von ihr bestimmten Dienst oder eine von ihr bestimmte Einrichtung übermittelt wird. § 2 - Im Rahmen seines wie in Artikel 5 § 1 definierten Auftrags übermittelt der Sicherheitsberater jegliche Anmerkung oder jeglichen Hinweis schriftlich an die Unternehmensleitung.

Er erstellt ausserdem einen Jahresbericht, der die in der Anlage IV stehenden Auskünfte enthält. Die zuständige Behörde kann verlangen, dass dieser Bericht auch andere Informationen enthält. § 3 - Der Unfallbericht und der Jahresbericht müssen von der Unternehmensleitung fünf Jahre lang aufbewahrt werden und der zuständigen Behörde auf einfachen Antrag hin zur Verfügung gestellt werden.

Abschnitt 2 - Ausstellung eines Schulungsnachweises Art. 7 - Der Sicherheitsberater muss Inhaber eines Schulungsnachweises sein. Zur Erlangung dieses Schulungsnachweises muss der Bewerber eine Schulung erhalten und eine Prüfung bestehen.

Art. 8 - Schulung und Prüfung können sich auf einen oder auf mehrere Verkehrsträger beziehen und sind auf eine der folgenden Gefahrgutkategorien beschränkt: 1. Gefahrgut der Klasse 1;2. Gefahrgut der Klasse 7;3. Gefahrgut der Klasse 2;4. Gefahrgut der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7;5. durch die UN-Nummern 1202, 1203 und1223 gekennzeichnetes Gefahrgut. Art. 9 - Mit der Schulung sollen in erster Linie eine ausreichende Kenntnis über die Risiken der Gefahrgutbeförderungen, eine ausreichende Kenntnis der Gesetzes-, Verordnungs- und Verwaltungsvorschriften für die betroffenen Verkehrsträger sowie eine ausreichende Kenntnis der in Anlage I festgelegten Aufgaben vermittelt werden.

Die in Artikel 7 erwähnte Schulung besteht für jede in Artikel 8 erwähnte Gefahrgutkategorie in einem gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen Verkehrsträger spezifischen Teilen.

Die zuständige Behörde stellt die Zulassungen aus für die Dienste und Einrichtungen, die die Schulungskurse für eine oder mehrere Gefahrgutkategorien erteilen. Sie veröffentlicht die Zulassungen und deren Entzug im Belgischen Staatsblatt.

Sie legt die weiteren Modalitäten in bezug auf die Schulung, die Zulassung und deren Entzug fest.

Art. 10 - Die in Artikel 7 erwähnten Prüfungen beziehen sich auf den in Anlage III erwähnten Lehrstoff.

Die Prüfung besteht für jede in Artikel 8 erwähnte Gefahrgutkategorie in einem gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen Verkehrsträger spezifischen Teilen.

Jede Teilprüfung ist schriftlich.

Um die Prüfung zu bestehen, muss der Bewerber bei jeder Teilprüfung mindestens 60% der Punkte erzielen.

Ein Bewerber muss die für die Beförderung auf Strasse, Schiene und Binnenwasserstrassen gemeinsame Teilprüfung nur einmal bestehen.

Die weiteren Modalitäten in bezug auf die Prüfungen werden von der zuständigen Behörde festgelegt.

Art. 11 - Die zuständige Behörde setzt einen Prüfungsausschuss für die Klasse 1, einen für die Klasse 7 und einen für die anderen Klassen ein.

Sie regelt deren Arbeitsweise.

Die Prüfungsausschüsse fassen die Fragen für die Prüfungen und Tests ab.

Sie legen die Verfahren und Regeln fest in bezug auf: 1. die Abnahme der Prüfungen und Tests;2. die Einschreibung der Bewerber zu den Prüfungen und Tests;3. die Auswahl der Fragen und die Verbesserung der Antworten;4. die Mitteilung der bei den Prüfungen und Tests erzielten Resultate. Sie bestimmen die Korrektoren.

Die zuständige Behörde kann eine von ihr bestimmte Einrichtung damit beauftragen, den Prüfungsausschuss, für den sie zuständig ist, bei der materiellen Organisation der Prüfungen zu unterstützen. Sie kann diese Einrichtung ermächtigen, das Einschreibegeld für die Prüfung bei den Bewerbern einzunehmen. Mit dem Einschreibegeld werden die Kosten für Organisation und Korrekturen gedeckt. Die Einschreibung zur Prüfung kann erst erfolgen, wenn das Einschreibegeld gezahlt ist.

Art. 12 - § 1 - Die Schulungsnachweise werden entsprechend dem Muster in Anlage II erstellt.

Sie werden von den in Artikel 11 erwähnten Prüfungsausschüssen mit der Unterschrift eines vom Vorsitzenden zu diesem Zweck bestimmten Mitglieds ausgestellt und haben eine Geltungsdauer von fünf Jahren. § 2 - Der Geltungsbereich der Schulungsnachweise kann sich auf einen oder auf mehrere Verkehrsträger erstrecken und ist auf eine der folgenden Gefahrgutkategorien beschränkt: 1. Gefahrgut der Klasse 1;2. Gefahrgut der Klasse 7;3. Gefahrgut der Klasse 2;4. Gefahrgut der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7;5. durch die UN-Nummern 1202, 1203 und1223 gekennzeichnetes Gefahrgut. Beziehen sich die von einem selben Bewerber besuchten Schulungskurse und abgelegten Prüfungen auf alle Gefahrgutklassen, wird von dem für die anderen Klassen als die Klassen 1 und 7 zuständigen Prüfungsausschuss jedoch ein Schulungsnachweis ausgestellt, der für die Gesamtheit der Gefahrgutklassen gilt. § 3 - Wenn in einem Unternehmen nur ein Sicherheitsberater tätig ist, muss er Inhaber eines oder mehrerer Schulungsnachweise sein, die für alle Gefahrgutkategorien und für alle Verkehrsträger gelten, über die die Tätigkeit des Unternehmens, in dem er tätig ist, sich erstreckt.

Wenn in einem selben Unternehmen mehrere Sicherheitsberater tätig sind, müssen alle Schulungsnachweise zusammen alle Gefahrgutkategorien und alle Verkehrsträger, über die sich die Tätigkeit des Unternehmens erstreckt, abdecken. § 4 - Die von der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union in Ausführung der Richtlinie 96/35/CE ausgestellten Schulungsnachweise sind bis zum Enddatum ihrer Geltungsdauer in Belgien gültig.

Abschnitt 3 - Verlängerung des Schulungsnachweises und Duplikate Art. 13 - Die Geltungsdauer des Nachweises wird jeweils um fünf Jahre verlängert, wenn der Inhaber im letzten Jahr der Geltungsdauer seines Nachweises an einer ergänzenden Schulung teilgenommen oder einen Test bestanden hat.

Art. 14 - Die ergänzende Schulung und der Test können sich auf einen oder auf mehrere Verkehrsträger beziehen und sind auf eine der folgenden Gefahrgutkategorien beschränkt: 1. Gefahrgut der Klasse 1;2. Gefahrgut der Klasse 7;3. Gefahrgut der Klasse 2;4. Gefahrgut der anderen Klassen als der Klassen 1, 2 und 7;5. durch die UN-Nummern 1202, 1203 und1223 gekennzeichnetes Gefahrgut. Art. 15 - Die in Artikel 13 erwähnte ergänzende Schulung hat zum Zweck, die Kenntnisse des Sicherheitsberaters zu aktualisieren, und bezieht sich auf die technischen oder juristischen Neuheiten.

Für jede in Artikel 14 erwähnte Gefahrgutkategorie muss der ergänzende Schulungskurs von der zuständigen Behörde zugelassen werden.

Die ergänzende Schulung besteht für jede Gefahrgutkategorie in einem gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen Verkehrsträger spezifischen Teilen.

Nur die in Artikel 9 Absatz 3 erwähnten Dienste oder Einrichtungen sind befugt, die ergänzenden Schulungskurse für die Gefahrgutkategorien, für die sie aufgrund von Artikel 9 zugelassen worden sind, zu erteilen.

Die zuständige Behörde legt die weiteren Modalitäten in bezug auf die ergänzende Schulung fest.

Art. 16 - Die in Artikel 13 erwähnten Tests beziehen sich auf den in Anlage III erwähnten Lehrstoff.

Der Test besteht für jede in Artikel 14 erwähnte Gefahrgutkategorie in einem gemeinsamen Teil für die Beförderung auf Strasse, Schiene und Binnenwasserstrassen und in einem oder mehreren für einen Verkehrsträger spezifischen Teilen.

Jeder Teiltest ist schriftlich.

Um den Test zu bestehen, muss der Bewerber in jedem Teiltest mindestens 60% der Punkte erzielen.

Ein Bewerber muss den für die Beförderung auf Strasse, Schiene und Binnenwasserstrassen gemeinsamen Teiltest nur einmal bestehen.

Die zuständige Behörde legt die weiteren Modalitäten in bezug auf den Test fest.

Art. 17 - § 1 - Ist der Schulungsnachweis verlorengegangen, gestohlen, beschädigt, vernichtet worden oder unlesbar geworden, kann bei der zuständigen Behörde die Ausstellung eines Duplikats beantragt werden. § 2 - Um ein Duplikat ausgestellt zu bekommen: 1. meldet der Inhaber den Verlust, den Diebstahl oder die Vernichtung seines Nachweises bei der nächstgelegenen Polizeidienststelle und fügt er seinem Antrag die Bescheinigung über diese Erklärung bei;2. fügt er dem Antrag auf Ausstellung eines Duplikats den zu ersetzenden Nachweis bei, wenn das Duplikat aus einem anderen Grund als Diebstahl, Verlust oder Vernichtung beantragt wird. § 3 - Ein Schulungsnachweis, der durch ein Duplikat ersetzt worden ist, verliert seine Gültigkeit.

Falls der Inhaber nach Ausstellung eines Duplikats wieder in den Besitz des gestohlenen oder verlorengegangenen Schulungsnachweises kommt, ist er verpflichtet, diesen Nachweis unverzüglich an die Behörde zurückzugeben, die ihn ausgestellt hat.

Auf jedem Duplikat wird deutlich der Vermerk « Duplikat » angebracht.

KAPITEL III - Kontrollbestimmungen Art. 18 - Die von Uns ermächtigten Beamten der Landtransportverwaltung, der Verwaltung der Verkehrsregelung und der Infrastruktur und der Verwaltung der Seeschiffahrtsangelegenheiten und der Schiffahrt des Ministeriums des Verkehrswesens und der Infrastruktur sind beauftragt, die Einhaltung des vorliegenden Erlasses und der aufgrund des vorliegenden Erlasses ergehenden Ministeriellen Erlasse zu kontrollieren, was die anderen Gefahrgutklassen als die Klassen 1 und 7 betrifft. Sie stellen die Verstösse gegen die genannten Erlasse in Protokollen fest, die Beweiskraft haben bis zum Beweis des Gegenteils.

Die Beamten des Sprengstoffdienstes überwachen die Ausführung der Vorschriften des vorliegenden Erlasses und der aufgrund des vorliegenden Erlasses ergehenden Ministeriellen Erlasse, was die Gefahrgutklasse 1 betrifft.

Die von Uns ermächtigten Beamten der Föderalen Nuklearkontrollbehörde sind beauftragt, die Einhaltung des vorliegenden Erlasses und der aufgrund des vorliegenden Erlasses ergehenden Ministeriellen Erlasse zu kontrollieren, was die Gefahrgutklasse 7 betrifft.

Die aufgrund des vorliegenden Artikels oder durch den vorliegenden Artikel ermächtigten Beamten sind ebenfalls beauftragt, die Einhaltung der von der zuständigen Behörde für die Zulassung der in Artikel 9 erwähnten Dienste und Einrichtungen und für den Entzug dieser Zulassungen festgelegten Bedingungen zu kontrollieren und die Verstösse gegen diese Bedingungen festzustellen. Sie stellen diese Verstösse in Protokollen fest, die Beweiskraft haben bis zum Beweis des Gegenteils.

Art. 19 - Um die Kontrollen zu bestimmen und zu verbessern, wird auf Initiative des Ministers, zu dessen Zuständigkeitsbereich die Gefahrgutbeförderung gehört, eine regelmässige Konzertierung zwischen den zuständigen Behörden organisiert.

Art. 20 - Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 1 erwähnten Erlasse werden mit den in Artikel 2 § 1 des Gesetzes vom 18. Februar 1969 über Massnahmen zur Ausführung internationaler Verträge und Akte über Personen- und Güterbeförderung im Strassen-, Eisenbahn- und Binnenschiffsverkehr vorgesehenen Strafen geahndet.

Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 2 erwähnten Erlasse werden mit den in den Artikeln 5 bis 9 des Gesetzes vom 28. Mai 1956 über explosions- und zündfähige Stoffe und Gemische und damit geladene Geräte vorgesehenen Strafen geahndet.

Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 3 erwähnten Erlasse werden mit den in den Artikeln 49 und 50 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde vorgesehenen Strafen geahndet.

KAPITEL IV - Übergangsbestimmungen Art. 21 - Bis zum Inkrafttreten der Artikel 3, 9, 10, 14, 18 und 50 des Gesetzes vom 15. April 1994 über den Schutz der Bevölkerung und der Umwelt gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen und über die Föderale Nuklearkontrollbehörde wird die folgende Übergangsregelung angewandt: 1. Artikel 2 Nr.9 zweiter und vorletzter Gedankenstrich ist wie folgt zu lesen: « wenn es sich um Gefahrgut der Klasse 7 handelt: der Minister des Innern ». 2. In Artikel 6 § 1 Absatz 2 werden die Wörter « an die Föderale Nuklearkontrollbehörde » durch die Wörter « an den Minister des Innern » ersetzt.3. Artikel 18 Absatz 3 ist wie folgt zu lesen: « Die von Uns ermächtigten Bediensteten des Dienstes für den Schutz gegen ionisierende Strahlungen sind beauftragt, die Einhaltung des vorliegenden Erlasses und der aufgrund des vorliegenden Erlasses ergehenden Ministeriellen Erlasse zu kontrollieren, was das Gefahrgut der Klasse 7 betrifft.» 4. Der letzte Absatz von Artikel 20 ist wie folgt zu lesen: « Verstösse gegen die in Artikel 18 Absatz 3 erwähnten Erlasse werden mit den in den Artikeln 7 und 8 des Gesetzes vom 29.März 1958 über den Schutz der Bevölkerung gegen die Gefahren ionisierender Strahlungen vorgesehenen Strafen geahndet. » KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 22 - Vorliegender Erlass tritt am Tag seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft.

Art. 23 - Unser Minister der Wirtschaft, Unser Minister des Innern, Unser Minister des Transportwesens und Unser Minister der Sicherheit sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 1. Juli 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister der Sicherheit J. PEETERS

Anlage I Verzeichnis der in Artikel 5 § 1 erwähnten Aufgaben des Sicherheitsberaters Der Sicherheitsberater nimmt insbesondere folgende Aufgaben wahr: - Überwachung der Einhaltung der Vorschriften für die Gefahrgutbeförderung; - Beratung des Unternehmens bei den Tätigkeiten in Zusammenhang mit der Gefahrgutbeförderung.

Zu den Aufgaben des Sicherheitsberaters gehört auch die Überprüfung des nachstehenden Vorgehens beziehungsweise der nachstehenden Verfahren hinsichtlich der betroffenen Tätigkeiten: - Verfahren, mit denen die Einhaltung der Vorschriften zur Identifizierung des beförderten Gefahrguts sichergestellt werden soll; - Vorgehen des Unternehmens, um beim Kauf von Beförderungsmitteln den besonderen Erfordernissen in bezug auf das beförderte Gefahrgut Rechnung zu tragen; - Verfahren, mit denen das für die Gefahrgutbeförderung oder für das Verladen oder das Entladen verwendete Material überprüft wird; - ausreichende Schulung der betreffenden Arbeitnehmer des Unternehmens und Vermerk über diese Schulung in der Personalakte; - Durchführung geeigneter Sofortmassnahmen bei etwaigen Unfällen oder Zwischenfällen, die unter Umständen die Sicherheit während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens gefährden; - Durchführung von Untersuchungen und, sofern erforderlich, Erstellung von Berichten über Unfälle, Zwischenfälle oder schwere Verstösse, die während der Gefahrgutbeförderung oder während des Verladens oder des Entladens festgestellt wurden; - Einführung geeigneter Massnahmen, mit denen das erneute Auftreten von Unfällen, Zwischenfällen oder schweren Verstössen verhindert werden soll; - Berücksichtigung der Rechtsvorschriften und der besonderen Anforderungen der Gefahrgutbeförderung bei der Auswahl und dem Einsatz von Subunternehmern oder sonstigen Dritten; - Überprüfung, ob das mit der Gefahrgutbeförderung oder dem Verladen oder dem Entladen des Gefahrguts betraute Personal über ausführliche Arbeitsanleitungen und Anweisungen verfügt; - Einführung von Massnahmen zur Aufklärung über die Gefahren bei der Gefahrgutbeförderung oder beim Verladen oder Entladen des Gefahrguts; - Einführung von Massnahmen zur Überprüfung des Vorhandenseins der im Beförderungsmittel mitzuführenden Papiere und Sicherheitsausrüstungen sowie der Vorschriftsmässigkeit dieser Papiere und Ausrüstungen; - Einführung von Verfahren zur Überprüfung der Einhaltung der Vorschriften für das Verladen und das Entladen.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister der Sicherheit J. PEETERS

Anlage II Schulungsnachweis des Sicherheitsberaters für die Gefahrgutbeförderung Pour la consultation du tableau, voir image Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister der Sicherheit J. PEETERS

Anlage III Verzeichnis der Lehrstoffe für die Prüfungen und Tests Für die Erlangung des Schulungsnachweises sind Kenntnisse mindestens in den nachstehend aufgeführten Sachgebieten erforderlich: I. Allgemeine Massnahmen der Verhütung von Risiken und Sicherheitsmassnahmen: - Kenntnisse über Unfallfolgen im Zusammenhang mit der Beförderung gefährlicher Güter, - Kenntnisse der wichtigsten Unfallursachen.

II. Verkehrsträgerbezogene Bestimmungen in nationalen und gemeinschaftlichen Rechtsvorschriften sowie in internationalen Übereinkommen, die insbesondere folgende Bereiche betreffen: 1. Klassifizierung der gefährlichen Güter: - Verfahren zur Klassifizierung von Lösungen und Mischungen, - Aufbau der Stoffaufzählungen, - Gefahrgutklassen und Klassifizierungskriterien, - Eigenschaften der beförderten gefährlichen Stoffe und Gegenstände, - Physikalische und chemische sowie toxikologische Eigenschaften;2. Allgemeine Verpackungsvorschriften sowie Anforderungen für Tanks und Tankcontainer: - Verpackungsarten sowie Verpackungskodierung und -kennzeichnung, - Anforderungen an die Verpackungen und Vorschriften für deren Prüfung, - Zustand der Verpackungen und regelmässige Kontrolle;3. Beschriftung und Gefahrzettel: - Aufschriften auf den Gefahrzetteln, - Anbringung und Entfernung der Gefahrzettel, - Kennzeichnung und Bezettelung;4. Vermerke im Beförderungspapier: - Angaben im Beförderungspapier, - Konformitätserklärung des Versenders;5. Versandart und Abfertigungsbeschränkungen: - geschlossene Ladung, - Beförderung in loser Schüttung, - Beförderung in grossen Behältern für Schüttgut, - Beförderung in Containern, - Beförderung in festverbundenen oder Aufsetztanks;6. Beförderung von Fahrgästen;7. Zusammenladeverbote und Vorsichtsmassnahmen bei der Zusammenladung;8. Trenngebote;9. begrenzte Mengen und befreite Mengen;10. Handhabung und Sicherung der Ladung: - Verladen und Entladen (Ladefaktor), - Stauen und Trennen;11. Reinigung beziehungsweise Lüftung vor dem Verladen und nach dem Entladen;12. Fahrpersonal beziehungsweise Besatzung: Ausbildung;13. Mitzuführende Papiere: - Beförderungspapiere, - schriftliche Weisungen, - Zulassungsbescheinigung des Fahrzeugs, - Bescheinigung über die Schulung der Fahrzeugführer, - Sachkundenachweis für die Binnenschiffahrt, - Kopie der etwaigen Ausnahme oder Abweichung, - sonstige Papiere;14. Sicherheitsanweisungen: Durchführung der Anweisungen sowie Schutzausrüstung für den Fahrer;15. Überwachungspflichten: Halten und Parken;16. Verkehrs- beziehungsweise Fahrregeln und -beschränkungen;17. Freiwerden umweltbelastender Stoffe aufgrund eines Betriebsvorgangs oder eines Unfalls;18. Anforderungen an die Beförderungsmittel. Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister der Sicherheit J. PEETERS

Anlage IV Mindestinhalt des Jahresberichts Name und Adresse des Unternehmens (eventuell des Tochterunternehmens) Name des Sicherheitsberaters (Gültigkeitsbereich des Nachweises, wenn er nicht in Belgien ausgestellt wurde) Jahr Unternehmen Behandeltes Gefahrgut: Pour la consultation du tableau, voir image Personal Anzahl Personalmitglieder, die mit obenerwähnte(r)(n) Tätigkeit(en) befasst sind Schulung (Art - Anzahl der geschulten Personen - im Unternehmen / ausserhalb des Unternehmens (wo?) Identität und Tätigkeit eventueller Subunternehmer (bei der Beförderung, beim Verladen oder beim Entladen von Gefahrgut) Material Für das Verladen und Entladen zur Verfügung stehendes Material (ausserd em: Material, das in diesem Jahr in Betrieb genommen oder ausser Betrieb gesetzt wurde) Für die Gefahrgutbeförderung zur Verfügung stehendes Material (ausserdem: Material, das in diesem Jahr in Betrieb genommen oder ausser Betrieb gesetzt wurde) Verfahren Eventuelle Bescheinigung des Unternehmens Einführung schriftlich festgelegter Verfahren in Zusammenhang mit den betroffenen Tätigkeiten (ausserdem: in diesem Jahr eingeführtes oder verbessertes Verfahren) Unfälle und Zwischenfälle Datum, Ort, kurze Beschreibung (gegebenenfalls mit Verweis auf den Unfallbericht) Schlussfolgerungen und eingeführte Massnahmen zur Verhinderung erneuter Unfälle oder Zwischenfälle Zur Verfügung stehendes Material und Personal für den Einsatz bei Unfällen oder Zwischenfällen Anmerkungen Ort, Datum, Unterschrift Gesehen, um Unserem Erlass vom 1. Juli 1999 beigefügt zu werden ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Wirtschaft E. DI RUPO Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Der Minister des Transportwesens M. DAERDEN Der Minister der Sicherheit J. PEETERS Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 avril 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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