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Arrêté Royal du 25 avril 2004
publié le 10 juin 2004

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 septembre 2003 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale qui est engagé dans le cadre du plan Activa

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service public federal interieur
numac
2004000202
pub.
10/06/2004
prom.
25/04/2004
ELI
eli/arrete/2004/04/25/2004000202/moniteur
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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25 AVRIL 2004. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 septembre 2003 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale qui est engagé dans le cadre du plan Activa


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 septembre 2003 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale qui est engagé dans le cadre du plan Activa, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 septembre 2003 modifiant l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant l'intervention financière du centre public d'aide sociale dans le coût salarial d'un ayant droit à l'intégration sociale qui est engagé dans le cadre du plan Activa.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 25 avril 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Bijlage - Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST BESCÄFTIGUNG, ARBEIT UND SOZIALE KONZERTIERUNG, FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST SOZIALE SICHERHEIT UND FÖDERALER ÖFFENTLICHER PROGRAMMIERUNGSDIENST SOZIALEINGLIEDERUNG, ARMUTSBEKÄMPFUNG UND SOZIALWIRTSCHAFT 11. SEPTEMBER 2003 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 11.Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, insbesondere der Artikeln 9 und 13 § 1;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 23. Dezember 2002;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 28. März 2003;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 28.

März 2003;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass die Gemeinden im Rahmen der lokalen Sicherheitspolitik schnellstmöglich über zusätzliche Instrumente verfügen können müssen, um mit begrenzten Lohnkosten zusätzliche Vertragsarbeitnehmer zur Unterstützung der lokalen Sicherheitspolitik in Dienst zu nehmen, und der Aktivaplan zu diesem Zweck ausgeweitet werden muss; dass sich in der Praxis ausserdem herausgestellt hat, dass die Anwendung der Bestimmungen des Aktivaplans unerwünschte Konsequenzen hat, da bestimmte Kategorien Arbeitssuchender, die nicht beschäftigt sind und auf dem Arbeitsmarkt eine schwache Position einnehmen, vom Anwendungsbereich dieses Erlasses ausgeschlossen sind, was die Wiederbeschäftigung dieser Arbeitssuchenden erschwert und einige technische Anpassungen erforderlich macht; dass schliesslich die Anwendung des Aktivaplans im Rahmen der Aushilfsarbeit und für sonstige Kurzzeitarbeitsverträge eine andere Berechnung des Lohnkostenzuschusses erfordert als für Arbeitsverträge von längerer Dauer; dass alle diese Bestimmungen zusammen dringend angenommen werden müssen, um die Kontinuität und Wirksamkeit der Beschäftigungspolitik zu sichern;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 35.298/3 des Staatsrates vom 17. April 2003, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern, Unseres Ministers der Arbeit und Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und beschliessen Wir: Artikel 1 - In Artikel 7 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 11. Juli 2002 zur Festlegung der finanziellen Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, der im Rahmen des Aktivaplans eingestellt wird, werden die Wörter "im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate vor dem Monat der Einstellung" durch die Wörter "im Laufe des Monats der Einstellung und der sechsunddreissig Kalendermonate davor" ersetzt.

Art. 2 - In Artikel 8 § 1 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter "im Laufe der neun Kalendermonate vor dem Monat der Einstellung" durch die Wörter "im Laufe des Monats der Einstellung und der neun Kalendermonate davor" und die Wörter "im Laufe der achtzehn Kalendermonate vor der Einstellung" durch die Wörter "im Laufe des Monats der Einstellung und der achtzehn Kalendermonate davor" ersetzt.

Art. 3 - In Artikel 8 § 2 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter "im Laufe der sechsunddreissig Kalendermonate vor dem Monat der Einstellung" durch die Wörter "im Laufe des Monats der Einstellung und der sechsunddreissig Kalendermonate davor" ersetzt.

Art. 4 - In denselben Erlass wird ein Artikel 9bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « Art. 9bis - In Abweichung von Artikel 9 erhält man die maximale finanzielle Beteiligung, die für einen Arbeitsvertrag für einen in Betracht gezogenen Monat gewährt werden kann, indem man 500 euro mit einer Bruchzahl multipliziert, deren Zähler der Anzahl Stunden in dem betreffenden Kalendermonat entspricht, für die während der durch den Vertrag gedeckten Periode Lohn geschuldet wird, und deren Nenner gleich 4,33 mal der Faktor S ist, wobei der Faktor S der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitsdauer eines vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers, erhöht um die infolge einer Regelung zur Herabsetzung der Arbeitszeit bezahlten Stunden Ausgleichsruhe, entspricht, wenn es sich um eine Beschäftigung: 1. im Rahmen der in Kapitel II des Gesetzes vom 24.Juli 1987 über die zeitweilige Arbeit, die Aushilfsarbeit und die Leiharbeit erwähnten Aushilfsarbeit handelt, 2. im Rahmen eines befristeten Arbeitsvertrags mit einer von Datum zu Datum berechneten Dauer von weniger als zwei Monaten handelt.» Art. 5 - In denselben Erlass wird ein die Artikel 10bis bis 10sexies umfassendes Kapitel IIIbis mit folgendem Wortlaut eingefügt: « KAPITEL IIIbis - Einstellung Berechtigter durch lokale Behörden im Rahmen der lokalen Sicherheits- und Vorbeugungspolitik Abschnitt 1 - Arbeitgeber Art. 10bis - Vorliegendes Kapitel ist anwendbar, wenn der Arbeitgeber, der einen Berechtigten einstellt, eine lokale Behörde ist, die mit dem Minister des Innern eine in Artikel 69 Absatz 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 30. März 1994 zur Festlegung sozialer Bestimmungen erwähnte Vereinbarung abgeschlossen hat und folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1.Die Einstellung erfolgt im Hinblick auf die Unterstützung der lokalen Sicherheits- und Vorbeugungspolitik, insbesondere in folgenden Bereichen: -Präsenz und Aufsicht an Schulausgängen, - Präsenz und Aufsicht in der Nähe von und in Sozialwohnungsvierteln, - Präsenz und Aufsicht auf öffentlichen Parkplätzen für Autos und Fahrräder, - Präsenz und Aufsicht in der Nähe von und in öffentlichen Verkehrsmitteln, - Verstärkung des Sicherheitsgefühls durch die Beaufsichtigung kommunaler Einrichtungen, durch Vorbeugungskampagnen und durch Sensibilisierung der Bevölkerung, - Befassung mit Umweltschutzmassnahmen, - Verfassen von Berichten zur Festlegung von Verstössen, die nur durch Verwaltungssanktionen geahndet werden können, und Weiterleitung dieser Berichte an den von der Gemeinde bestimmten Beamten. 2. Es handelt sich nicht um den Ersatz eines Mitglieds des statutarischen Personals oder des Vertragspersonals, es sei denn, das Mitglied des Vertragspersonals ist im Rahmen des vorliegenden Kapitels eingestellt worden.3. Die lokale Behörde sorgt in Zusammenarbeit mit dem Föderalen Öffentlichen Dienst Inneres für die passende Grundausbildung des Arbeitnehmers.4. Die lokale Behörde verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer die vom Minister des Innern vorgeschriebene Arbeitskleidung zur Verfügung zu stellen.5. Die lokale Behörde verpflichtet sich, dem Arbeitnehmer die anderen notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen.6. Der Arbeitnehmer verfügt im Hinblick auf die Ausübung der Befugnis, die in Nr.1 erwähnten Berichte zu verfassen, mindestens über das Diplom oder Zeugnis der Unterstufe des Sekundarunterrichts. 7. Der Arbeitnehmer legt ein Leumundszeugnis vor. Eine lokale Behörde, die gemäss dem vorhergehenden Absatz Personal einstellen möchte, muss zu diesem Zweck vorab eine Antragsakte mit detaillierter Beschreibung der den neuen Personalmitgliedern anzuvertrauenden Aufgaben beim Minister des Innern vorlegen. Die Zulassung zur Einstellung wird gemeinsam vom Minister des Innern, vom Minister der Sozialen Angelegenheiten, vom Minister der Arbeit und vom Minister des Haushalts erteilt.

Abschnitt 2 - Arbeitnehmer Unterabschnitt 1 - Einstellung von Berechtigten, die jünger als 45 Jahre sind Art. 10ter - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der jünger als 45 Jahre ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum, in Abweichung von den Artikeln 6 und 7, für den Monat der Einstellung und die nachfolgenden neunundfünfzig Kalendermonate finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf soziale Eingliederung.2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer Arbeitssuchender.3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe des Monats der Einstellung und der sechsunddreissig Kalendermonate davor mindestens sechshundertvierundzwanzig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen.4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, eingestellt. Unterabschnitt 2 - Einstellung von Berechtigten, die mindestens 45 Jahre alt sind Art. 10quater - Wenn ein in Artikel 10bis erwähnter Arbeitgeber einen Berechtigten einstellt, der mindestens 45 Jahre alt ist, beteiligt sich das öffentliche Sozialhilfezentrum, in Abweichung von den Artikeln 8 §§ 1 und 2 und 8ter, ab dem Monat der Einstellung finanziell an den Lohnkosten, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Zum Zeitpunkt der Einstellung hat der Arbeitnehmer ein Recht auf soziale Eingliederung.2. Zum Zeitpunkt der Einstellung ist der Arbeitnehmer Arbeitssuchender.3. Der Arbeitnehmer ist im Laufe des Monats der Einstellung und der neun Kalendermonate davor mindestens hundertsechsundfünfzig Tage, berechnet gemäss der Sechstagewocheregelung, Arbeitssuchender gewesen.4. Der Arbeitnehmer wird im Rahmen eines schriftlichen Arbeitsvertrags, der mindestens einen halben Stundenplan vorsieht, eingestellt. Abschnitt 3 - Betrag der finanziellen Beteiligung Art. 10quinquies - § 1 - In Abweichung von Artikel 9 beläuft sich die finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten, der jünger als 45 Jahre ist und von einem in Artikel 10bis erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, auf höchstens 700 EUR pro Kalendermonat.

Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die finanzielle Beteiligung von höchstens 700 EUR nach Verhältnis der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. § 2 - In Abweichung von Artikel 9 beläuft sich die finanzielle Beteiligung des öffentlichen Sozialhilfezentrums an den Lohnkosten eines Berechtigten, der mindestens 45 Jahre alt ist und von einem in Artikel 10bis erwähnten Arbeitgeber eingestellt wird, auf höchstens 900 EUR pro Kalendermonat.

Wenn der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt ist, wird die finanzielle Beteiligung von höchstens 900 EUR nach Verhältnis der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert. § 3 - Ist der Nettolohn für einen bestimmten Kalendermonat niedriger als die in den Paragraphen 1 und 2 vorgesehene finanzielle Beteiligung, wird die finanzielle Beteiligung auf den für den betreffenden Kalendermonat geschuldeten Nettolohn begrenzt.

Art. 10sexies - Die finanzielle Beteiligung wird vom öffentlichen Sozialhilfezentrum nach monatlicher Vorlage eines Nachweises für die finanzielle Beteiligung des ÖSHZ an den Arbeitgeber gezahlt.

Der Arbeitgeber zahlt jeden Monat den Gesamtnettolohn, auf den der Arbeitnehmer ein Anrecht hat. » Art. 6 - In Artikel 11 desselben Erlasses werden die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8, 8ter, 10ter und 10quater " ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 12 Absatz 1 desselben Erlasses werden die Wörter "der Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "der Bestimmungen des vorliegenden Erlasses" ersetzt.

In Artikel 12 Absatz 2 desselben Erlasses werden die Wörter "in den Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "im vorliegenden Erlass" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 14 desselben Erlasses werden die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8 und 8ter " durch die Wörter "den Artikeln 6, 7, 8, 8ter und 10ter " ersetzt.

Art. 9 - Unser für Inneres zuständiger Minister, Unser für Arbeit zuständiger Minister und Unser für die Soziale Eingliederung zuständiger Minister sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. September 2003 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Arbeit F. VANDENBROUCKE Die Ministerin der Sozialen Eingliederung Frau M. ARENA Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 avril 2004.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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