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Arrêté Royal du 25 avril 2014
publié le 19 novembre 2014

Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2006 relatif aux conditions en matière de formation et d'expérience professionnelles, aux conditions en matière d'examen psychotechnique pour l'exercice d'une fonction dirigeante ou d'exécution dans une entreprise de gardiennage ou d'un service interne de gardiennage et relatif à l'agrément des formations. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2014000790
pub.
19/11/2014
prom.
25/04/2014
ELI
eli/arrete/2014/04/25/2014000790/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 AVRIL 2014. - Arrêté royal modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2006 relatif aux conditions en matière de formation et d'expérience professionnelles, aux conditions en matière d'examen psychotechnique pour l'exercice d'une fonction dirigeante ou d'exécution dans une entreprise de gardiennage ou d'un service interne de gardiennage et relatif à l'agrément des formations. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2014 modifiant l'arrêté royal du 21 décembre 2006 relatif aux conditions en matière de formation et d'expérience professionnelles, aux conditions en matière d'examen psychotechnique pour l'exercice d'une fonction dirigeante ou d'exécution dans une entreprise de gardiennage ou d'un service interne de gardiennage et relatif à l'agrément des formations (Moniteur belge du 19 août 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 21.Dezember 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, des Artikels 4 § 3, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004, des Artikels 5 Absatz 1 Nr. 5 und des Artikels 6 Absatz 1 Nr. 5, abgeändert durch das Gesetz vom 7. Mai 2004;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.461/2 des Staatsrates vom 2. April 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag Unserer Ministerin des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - In Artikel 3 des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2006 über die Bedingungen in Bezug auf die Berufsausbildung und -erfahrung, die Bedingungen in Bezug auf die psychotechnische Untersuchung für die Ausübung einer leitenden oder ausführenden Funktion in einem Wachunternehmen oder einem internen Wachdienst und über die Zulassung der Ausbildungen wird Nr. 6 wie folgt ersetzt: "6. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe a), b) und d) des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten: Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - CIT" sein, und für die Ausübung der in der Verordnung (EU) Nr.1214/2011 erwähnten Tätigkeiten zudem Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - grenzüberschreitender Transport" sein,".

Art. 2 - Artikel 3 Nr. 10 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "10. für die Ausübung von Tätigkeiten mit einer Waffe: Inhaber des mit der betreffenden Tätigkeit übereinstimmenden Befähigungsnachweises, des Befähigungsnachweises "Wachperson - bewaffnete Aufträge" und der Bescheinigungen "Schießübungen" sein, aus denen hervorgeht, dass der Betreffende erfolgreich ununterbrochen alle sechs Monate Schießübungen absolviert hat,".

Art. 3 - In Artikel 3 Nr. 13 werden die Wörter "in Artikel 12, 18, 21, 21bis beziehungsweise 106 erwähnten Nachweis erhalten haben" durch die Wörter "in Artikel 12, 17, 18, 21 beziehungsweise 21bis erwähnten Nachweis erhalten haben oder die in den Genuss von Artikel 106bis kommen" ersetzt.

Artikel 3 Nr. 13 desselben Erlasses wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "In Abweichung von Absatz 1 müssen Personen, die Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - grenzüberschreitender Transport" sind, Inhaber einer Anpassungsfortbildungsbescheinigung "grenzüberschreitender Transport" sein, wobei diese Fortbildung zum ersten Mal spätestens drei Jahre nach der Ausstellung des Befähigungsnachweises "Wachperson - grenzüberschreitender Transport" zu absolvieren ist und die Bescheinigung anschließend alle drei Jahre ausgestellt wird,".

Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses wird durch eine Nummer 18 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "18. für die Ausübung der in Artikel 1 § 1 Nr. 3 Buchstabe c) des Gesetzes erwähnten Tätigkeit: Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - Geldzählzentrum" oder des Befähigungsnachweises "Wachperson - CIT" sein." Art. 5 - In Artikel 8 Nr. 3 desselben Erlasses werden die Wörter "in den Artikeln 13 bis 23, 25, 26 und 106" durch die Wörter "in den Artikeln 13 bis 23 und 25 bis 26bis" ersetzt.

Art. 6 - In Artikel 8 Nr. 4 desselben Erlasses werden die Wörter "in den Artikeln 13 bis 17" durch die Wörter "in den Artikeln 13 bis 16" ersetzt.

Art. 7 - In Artikel 8 Nr. 6 desselben Erlasses werden die Wörter "in den Artikeln 16, 17, 22, 23 und 25" durch die Wörter "in den Artikeln 16, 22, 23 und 25" ersetzt.

Art. 8 - In Artikel 8 Nr. 10 desselben Erlasses werden die Wörter "in den Artikeln 12, 18, 21 und 21bis" durch die Wörter "in den Artikeln 12, 17, 18, 21 und 21bis" ersetzt.

Art. 9 - Artikel 8 desselben Erlasses wird durch die Nummern 12, 13 und 14 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "12. für die in den Artikeln 17 bis 17ter und 26bis erwähnten Ausbildungen den Nachweis erbracht haben, dass er vom Arbeitgeber des Wachunternehmens beziehungsweise internen Wachdienstes, dem er angehört und das beziehungsweise der die Genehmigung zur Ausübung einer oder mehrerer der in Artikel 1 § 1 Absatz 1 Nr. 3 Buchstabe a), b), c) und d) des Gesetzes erwähnten Tätigkeiten erhalten hat, bei der Ausbildungseinrichtung eingeschrieben worden ist, 13. für die in Artikel 17bis erwähnte Ausbildung den Nachweis erbracht haben, dass er Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - CIT" ist, 14.für die in Artikel 26bis vorgesehene Anpassungsfortbildung, den Nachweis erbracht haben, dass er Inhaber des Befähigungsnachweises "Wachperson - grenzüberschreitender Transport" ist." Art. 10 - Artikel 17 desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Art. 17 - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - CIT" wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 127 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: 1. Organisation von Güter- und Geldtransporten im Bewachungssektor: 6 Unterrichtsstunden, 2.Studium der Regelung über das Bewachungswesen, angewandt auf das Personal, das Güter- und Geldtransporte durchführt: 8 Unterrichtsstunden, 3. Studium der verschiedenen Arten von Güter- und Geldtransporten: 16 Unterrichtsstunden, 4.ausführliche Analyse der Durchführung von Güter- und Geldtransporten, einschließlich der Sicherheits- und Kommunikationstechniken: 20 Unterrichtsstunden, 5. Kommunikationstechniken: 4 Unterrichtsstunden, 6.Kenntnis der Gefahrensituationen und Umgang damit: 20 Unterrichtsstunden, 7. Konfliktbewältigung: 12 Unterrichtsstunden, 8.Fahrtechniken, Techniken der defensiven Fahrweise und des Rammens: 20 Unterrichtsstunden, 9. Erste Hilfe: 15 Unterrichtsstunden, 10.sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor: 6 Unterrichtsstunden." Art. 11 - In denselben Erlass wird ein Artikel 17bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 17bis - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - grenzüberschreitender Transport" wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 73 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: 1. Verfahren für grenzüberschreitende Geldtransporte: 8 Unterrichtsstunden, 2.Rechtsvorschriften der Europäischen Union für Geldtransporte: 6 Unterrichtsstunden, 3. geltende nationale Rechtsvorschriften für Geldtransporte der Durchfuhrmitgliedstaaten und der Aufnahmemitgliedstaaten: 12 Unterrichtsstunden, 4.Fahrregeln für Geldtransporte in den Durchfuhrmitgliedstaaten und in den Aufnahmemitgliedstaaten: 6 Unterrichtsstunden, 5. nationale Sicherheitsprotokolle im Falle eines Angriffs in den Durchfuhrmitgliedstaaten und in den Aufnahmemitgliedstaaten: 12 Unterrichtsstunden, 6.Organisation und Verfahren der Durchführung von CIT-Transporten mit IBNS in den Durchfuhrmitgliedstaaten und den Aufnahmemitgliedstaaten: 8 Unterrichtsstunden, 7. geltende nationale operationelle Protokolle, Regeln und Rechtsvorschriften der Durchfuhrmitgliedstaaten und der Aufnahmemitgliedstaaten: 6 Unterrichtsstunden, 8.nationale Notfallprotokolle der Durchfuhrmitgliedstaaten und der Aufnahmemitgliedstaaten für den Fall von Pannen, Verkehrsunfällen sowie technischen und mechanischen Defekten an CIT-Ausrüstung und -Fahrzeug: 5 Unterrichtsstunden, 9. nationale Verwaltungsvorschriften und gesellschaftsrechtliche Vorschriften der Durchfuhrmitgliedstaaten und der Aufnahmemitgliedstaaten für die Kommunikation mit den Kontrollstellen sämtlicher Durchfuhrmitgliedstaaten und Aufnahmemitgliedstaaten: 4 Unterrichtsstunden, 10.geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Union und/oder geltende arbeitsrechtliche Bestimmungen in Bezug auf Arbeitszeiten, Zahl der erforderlichen Pausen, Arbeitsbedingungen, Arbeitsentgelte: 2 Unterrichtsstunden, 11. geltende Rechtsvorschriften der Europäischen Union und/oder geltende tarifvertragliche Bestimmungen in Bezug auf die Ruhezeiten für CIT-Sicherheitskräfte: 2 Unterrichtsstunden, 12.nationale Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften der Durchfuhrmitgliedstaaten und der Aufnahmemitgliedstaaten, die für Arbeitnehmer gelten, die mit großen Fahrzeugen Werte auf der Straße transportieren und Verhaltensregeln bei Verletzung oder Krankheit der Arbeitnehmer: 2 Unterrichtsstunden." Art. 12 - In denselben Erlass wird ein Artikel 17ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 17ter - Der Befähigungsnachweis "Wachperson - Geldzählzentrum" wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende erfolgreich an einer Ausbildung mit 16 Unterrichtsstunden teilgenommen hat, die folgende Fächer umfasst: 1. Organisation von Güter- und Geldtransporten im Bewachungssektor: 2 Unterrichtsstunden, 2.Studium der Regelung über das Bewachungswesen, angewandt auf das Personal von Geldzählzentren: 2 Unterrichtsstunden, 3. Kenntnis der Gefahrensituationen und Umgang damit: 8 Unterrichtsstunden, 4.sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor: 4 Unterrichtsstunden." Art. 13 - In Artikel 23 desselben Erlasses werden die Wörter "alle sechs Monate" gestrichen.

Art. 14 - In denselben Erlass wird ein Artikel 26bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 26bis - Die Anpassungsfortbildungsbescheinigung "grenzüberschreitender Transport" wird nur ausgestellt, nachdem der Betreffende tatsächlich an einer Ausbildung mit mindestens 8 Unterrichtsstunden in Bezug auf die Ausbildung, die Verfahren und die Techniken teilgenommen hat, die in der Ausbildung "Befähigungsnachweis Wachperson- grenzüberschreitender Transport" vorgesehen sind." Art. 15 - In denselben Erlass wird ein Artikel 33bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 33bis - Wer einen allgemeinen Befähigungsnachweis "Wachperson" besitzt, wird für die Erlangung des Befähigungsnachweises "Wachperson - CIT" von den Fächern "Studium der Regelung über das Bewachungswesen, angewandt auf das Personal, das Güter- und Geldtransporte durchführt", "Kommunikationstechniken", "Konfliktbewältigung", "Erste Hilfe" und "sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor" befreit.

Wer einen Befähigungsnachweis "CIT" besitzt, wird für die Erlangung des allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" von den Fächern "Betriebsersthelfer" und "sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor" befreit.

Wer einen allgemeinen Befähigungsnachweis "Wachperson" besitzt, wird für die Erlangung des Befähigungsnachweises "Wachperson - Geldzählzentrum" von den Fächern "Studium der Regelung über das Bewachungswesen, angewandt auf das Personal von Geldzählzentren" und "sozialrechtliche Beziehungen im Bewachungssektor" befreit." Art. 16 - In Artikel 51 desselben Erlasses werden die Wörter "in den Artikeln 9 Nr. 3, 10 Nr. 2, 12 Nr. 2 und 3, 13 Nr. 1, 14 Nr. 1, 15 Nr. 1, 17 Nr. 2, 18 Nr. 1, 19 Nr. 2, 21 Nr. 1, 21bis Nr. 1, 22 Nr. 1 und 106 Nr. 1" durch die Wörter "in den Artikeln 9 Nr. 3, 10 Nr. 2, 12 Nr. 2 und 3, 13 Nr. 1, 14 Nr. 1, 15 Nr. 1, 17 Nr. 2, 18 Nr. 1, 19 Nr. 2, 21 Nr. 1, 21bis Nr. 1 und 22 Nr. 1" ersetzt.

Art. 17 - Artikel 74 desselben Erlasses wird durch die Nummern 6, 7 und 8 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "6. für die in Artikel 17 erwähnte Ausbildung: die Zulassung von einer Ausbildungseinrichtung beantragt worden ist, die den Nachweis erbringt, dass das Fach "Erste Hilfe" von einer Einrichtung erteilt wird, die in der in Artikel 10 des Königlichen Erlasses vom 15.

Dezember 2010 über die Erste-Hilfe-Maßnahmen zugunsten von Arbeitnehmern, die von einem Unfall oder Unwohlsein betroffen sind, erwähnten Liste der Einrichtungen oder Arbeitgeber aufgeführt ist, 7. für die in Artikel 17bis erwähnte Ausbildung: die Zulassung von einer Ausbildungseinrichtung beantragt worden ist, die die in Artikel 17 erwähnte Ausbildung während der zwei Kalenderjahre vor der ersten Antragstellung erteilt hat, 8.für die in Artikel 26bis erwähnte Ausbildung: die Zulassung von einer Ausbildungseinrichtung beantragt worden ist, die die in Artikel 17bis erwähnte Ausbildung während der zwei Kalenderjahre vor der ersten Antragstellung erteilt hat." Art. 18 - Die Überschrift von Kapitel XI desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "KAPITEL XI - Regeln in Bezug auf Mitteilungen und die Aufbewahrung von Angaben und Unterlagen".

Art. 19 - In denselben Erlass wird ein Artikel 95bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 95bis - Die Ausbildungseinrichtung bewahrt während eines Zeitraums von zehn Jahren am Gesellschaftssitz der Einrichtung alle Angaben und Unterlagen auf, die die Einschreibung des Kandidaten, die Daten, an denen er an der Ausbildung teilgenommen hat, die Ergebnisse seiner Prüfungen und Tests sowie eine Kopie auf Papier der Bescheinigungen und Diplome, die von der Ausbildungseinrichtung ausgestellt worden sind, betreffen." Art. 20 - In denselben Erlass wird ein Artikel 105bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 105bis - Personen, die Inhaber eines allgemeinen Befähigungsnachweises "Wachperson" und eines Befähigungsnachweises "Wachperson - geschützter Transport" sind, werden Inhabern des Befähigungsnachweises "Wachperson - CIT" und des Befähigungsnachweises "Wachperson - Geldzählzentrum" gleichgestellt." Art. 21 - In denselben Erlass wird ein Artikel 105ter mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 105ter - Wachleute, die mindestens seit dem 1. Juli 2012 ununterbrochen bei einem Geldzählzentrum beschäftigt sind, können den Befähigungsnachweis "Wachperson - Geldzählzentrum" erhalten, ohne die Prüfungen abzulegen, wenn sie binnen drei Jahren nach dem Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung ohne Abwesenheit an der in Artikel 17ter vorgesehenen Ausbildung teilgenommen haben." Art. 22 - Artikel 106 desselben Erlasses wird aufgehoben.

Art. 23 - Artikel 106bis desselben Erlasses wird wie folgt ersetzt: "Personen, die zwischen dem 1. Januar 2007 und dem 31. Dezember 2014 erfolgreich an der in Artikel 106 des vorliegenden Erlasses vorgesehenen Ausbildung mit 43 oder 48 Unterrichtsstunden teilgenommen haben, werden an dem Ausstellungdatum, das auf dem ihnen ausgestellten Nachweis vermerkt ist, Inhabern des in Artikel 12 erwähnten Nachweises gleichgestellt." Art. 24 - Vorliegender Erlass tritt zehn Tage nach seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt in Kraft, mit Ausnahme der Artikel 3 Absatz 1, 5, 16, 22 und 23, die am 1. Januar 2015 in Kraft treten.

Art. 25 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin des Innern Frau J. MILQUET

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