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Arrêté Royal du 25 avril 2014
publié le 29 octobre 2020

Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 18 juin 1990 portant fixation de la liste des prestations techniques de soins infirmiers et de la liste des actes pouvant être confiés par un médecin à des praticiens de l'art infirmier, ainsi que des modalités d'exécution relatives à ces prestations et à ces actes et des conditions de qualification auxquelles les praticiens de l'art infirmier doivent répondre. - Traduction allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2020015811
pub.
29/10/2020
prom.
25/04/2014
ELI
eli/arrete/2014/04/25/2020015811/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


25 AVRIL 2014. - Arrêté royal portant modification de l'arrêté royal du 18 juin 1990 portant fixation de la liste des prestations techniques de soins infirmiers et de la liste des actes pouvant être confiés par un médecin à des praticiens de l'art infirmier, ainsi que des modalités d'exécution relatives à ces prestations et à ces actes et des conditions de qualification auxquelles les praticiens de l'art infirmier doivent répondre. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 avril 2014 portant modification de l'arrêté royal du 18 juin 1990 portant fixation de la liste des prestations techniques de soins infirmiers et de la liste des actes pouvant être confiés par un médecin à des praticiens de l'art infirmier, ainsi que des modalités d'exécution relatives à ces prestations et à ces actes et des conditions de qualification auxquelles les praticiens de l'art infirmier doivent répondre (Moniteur belge du 5 août 2014).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST VOLKSGESUNDHEIT, SICHERHEIT DER NAHRUNGSMITTELKETTE UND UMWELT 25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.Juni 1990 zur Festlegung der Liste der technischen Krankenpflegeleistungen und der Liste der Handlungen, die Ärzte Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, sowie der Modalitäten für die Durchführung dieser Leistungen und Handlungen und der Qualifikationsbedingungen, die die Krankenpflegefachkräfte erfüllen müssen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, im Königlichen Erlass vom 18. Juni 1990 ist die Liste der technischen Krankenpflegeleistungen und der Handlungen festgelegt, die Ärzte Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, die aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe dazu befugt sind.

Der Königliche Erlass vom 18. Juni 1990 ist seit seiner Veröffentlichung im Belgischen Staatsblatt vom 26. Juli 1990 acht Mal abgeändert worden. Durch diese Abänderungen konnte dieser Erlass der Entwicklung der Praktiken und der Befugnisse im Bereich Krankenpflege angepasst werden.

Infolge dieser verschiedenen Abänderungen hat es sich jedoch als notwendig erwiesen, die im Königlichen Erlass vom 18. Juni 1990 verwendete Terminologie zu vereinheitlichen und einige Formulierungen zu verdeutlichen. Aus der Lektüre dieses Erlasses geht nämlich hervor, dass für denselben Begriff oder denselben Sachverhalt verschiedene Wörter verwendet werden oder, umgekehrt, dass für verschiedene Sachverhalte dieselben Wörter verwendet werden, was hinsichtlich Verständnis und Anwendung zu Schwierigkeiten geführt hat.

Ferner sind im Königlichen Erlass vom 18. Juni 1990 die Erstellung und Anwendung von Standardpflegeplänen und Verfahren für die Durchführung der Krankenpflege vorgesehen. Diese müssen bei der Durchführung dieser technischen Krankenpflegeleistungen und dieser Handlungen, die Ärzte Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, als Referenzen dienen.

Diese Standardpflegepläne und Verfahren müssen als Referenzen dienen und zur Pflegequalität beitragen.

Vorliegender Königlicher Erlass zielt insbesondere darauf ab, die Formulierung von Artikel 7ter des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1990 anzupassen, damit diese Rolle als Referenz deutlicher aus dieser Bestimmung hervorgeht, sowie die Formulierung der Anlagen zum Erlass vom 18. Juni 1990 anzupassen.

Ich habe die Ehre, Sire, der ehrerbietige und treue Diener Eurer Majestät zu sein.

Die Ministerin der Volksgesundheit L. ONKELINX

25. APRIL 2014 - Königlicher Erlass zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 18.Juni 1990 zur Festlegung der Liste der technischen Krankenpflegeleistungen und der Liste der Handlungen, die Ärzte Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, sowie der Modalitäten für die Durchführung dieser Leistungen und Handlungen und der Qualifikationsbedingungen, die die Krankenpflegefachkräfte erfüllen müssen PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 über die Ausübung der Gesundheitspflegeberufe, des Artikels 5 § 1 Absatz 3, ersetzt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974 und abgeändert durch die Gesetze vom 19. Dezember 1990, 17. März 1997, 9. Juli 2004, 13.

Dezember 2006 und 19. Dezember 2008, und des Artikels 21quinquies § 3, eingefügt durch das Gesetz vom 20. Dezember 1974, neu nummeriert durch das Gesetz vom 6. April 1995, ersetzt durch das Gesetz vom 10. August 2001 und abgeändert durch das Gesetz vom 14. Juni 2002;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der Liste der technischen Krankenpflegeleistungen und der Liste der Handlungen, die Ärzte Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, sowie der Modalitäten für die Durchführung dieser Leistungen und Handlungen und der Qualifikationsbedingungen, die die Krankenpflegefachkräfte erfüllen müssen, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 4. September 1990, 25. November 1991, 27.

Dezember 1994, 6. Juni 1997, 2. Juli 1999, 7. Oktober 2002, 13. Juli 2006 und 21. April 2007;

Aufgrund der gleichlautenden Stellungnahme der Fachkommission für Krankenpflege vom 24. September 2013;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 8. April 2014;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 55.614/2 des Staatsrates vom 2. April 2014, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat; Auf Vorschlag der Ministerin der Volksgesundheit Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - [Abänderung des französischen Textes des Königlichen Erlasses vom 18. Juni 1990 zur Festlegung der Liste der technischen Krankenpflegeleistungen und der Liste der Handlungen, die Ärzte Krankenpflegefachkräften anvertrauen können, sowie der Modalitäten für die Durchführung dieser Leistungen und Handlungen und der Qualifikationsbedingungen, die die Krankenpflegefachkräfte erfüllen müssen] Art. 2 - Artikel 1 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Oktober 2002 und 13. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.Die Wörter "Artikel 21quinquies § 2" werden durch die Wörter "Artikel 21quinquies § 1 Buchstabe b)" ersetzt. 3. Artikel 1 wird durch einen Absatz 2 mit folgendem Wortlaut ergänzt: "Der Begriff "Assistenz", so wie er in Anlage I verwendet wird, setzt voraus, dass ein Arzt und eine Krankenpflegefachkraft gemeinsam Handlungen an einem Patienten durchführen, wobei zwischen ihnen ein direkter visueller und verbaler Kontakt besteht." Art. 3 - Artikel 2 desselben Erlasses, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 2. Juli 1999 und 13. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. In Absatz 1 werden die Wörter "Die in Artikel 1 erwähnten Krankenpflegeleistungen" durch die Wörter "Die in Artikel 1 erwähnten technischen Krankenpflegeleistungen" ersetzt.2. Absatz 2 wird aufgehoben. Art. 4 - Artikel 3 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Oktober 2002, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 43.408 des Staatsrates, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Ausführung der Krankenpflege" werden durch die Wörter "Durchführung der Krankenpflege" ersetzt.2. [Abänderung des niederländischen Textes] Art.5 - Artikel 4 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2006, wird aufgehoben.

Art. 6 - In denselben Erlass wird ein Artikel 4bis mit folgendem Wortlaut eingefügt: "Art. 4bis - Krankenpflegefachkräfte dürfen technische Krankenpflegeleistungen und Handlungen, die von Ärzten anvertraut werden können, nur durchführen, wenn sie über die nötige Befugnis, Ausbildung und/oder Erfahrung verfügen, um diese korrekt und sicher durchzuführen." Art. 7 - In Artikel 5 desselben Erlasses werden die Wörter "Die in Artikel 5 § 1 Absatz 3 Nr. 2 [sic, zu lesen ist: in Artikel 5 § 1 Absatz 3] des Königlichen Erlasses Nr. 78 vom 10. November 1967 erwähnte Liste der Handlungen" durch die Wörter "Die Liste der in Artikel 5 § 1 Absatz 2 und 3 und in Artikel 21quinquies § 1 Buchstabe c) des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10. November 1967 erwähnten Handlungen, die von Ärzten anvertraut werden können," ersetzt.

Art. 8 - Artikel 6 desselben Erlasses wird wie folgt abgeändert: 1. Die Wörter "Die in Artikel 5 erwähnten Handlungen" werden durch die Wörter "Die in Artikel 5 erwähnten Handlungen, die von Ärzten anvertraut werden können," ersetzt.2. [Abänderung des französischen und niederländischen Textes] Art.9 - Artikel 7 desselben Erlasses, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Oktober 2002, teilweise für nichtig erklärt durch den Entscheid Nr. 43.408 des Staatsrates, wird wie folgt abgeändert: 1. Das Wort "Ausführung" wird durch das Wort "Durchführung" ersetzt.2. Die Wörter "der Krankenpflege" werden durch die Wörter "der Handlungen, die von Ärzten anvertraut werden können," ersetzt. Art. 10 - In Artikel 7bis Absatz 1 desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. April 2007, werden die Wörter "technische Krankenpflegeleistungen und die in der Anlage IV erwähnten anvertrauten medizinischen Handlungen durchführen, unter der Bedingung, dass diese Leistungen und anvertrauten medizinischen Handlungen in einem Verfahren oder Standardpflegeplan beschrieben und den betreffenden Ärzten mitgeteilt worden sind." wie folgt ersetzt: "die in Anlage IV zu vorliegendem Erlass erwähnten technischen Krankenpflegeleistungen und anvertrauten medizinischen Handlungen durchführen. Diese umfassen die Bestimmung (eventuell durch den Arzt), Planung, Durchführung und Evaluation der Pflege, darin einbegriffen die Gesundheitserziehung des Patienten und seines Umfelds. Aus einer Krankenpflegeakte, die nur von Krankenpflegefachkräften erstellt und fortgeschrieben werden darf, muss hervorgehen, dass den Vorschriften des vorliegenden Artikels genügt worden ist." Art. 11 - Artikel 7ter desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2006, neu nummeriert und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. April 2007, wird wie folgt ersetzt: "Die technischen Krankenpflegeleistungen B1 und B2, wie erwähnt in Anlage I und Anlage IV, werden anhand von Standardpflegeplänen und/oder Verfahren durchgeführt.

Die von Ärzten anvertrauten Handlungen, wie erwähnt in Anlage II und Anlage IV, werden auf der Grundlage von Verfahren durchgeführt.

Ein Standardpflegeplan ermöglicht es, auf einen Patienten mit bestimmten Gesundheitsproblemen systematisch einzugehen und diesen Patienten systematisch zu behandeln.

Ein Verfahren beschreibt die Durchführungsart einer bestimmten technischen Krankenpflegeleistung oder einer bestimmten medizinischen Handlung, die von einem Arzt anvertraut werden kann. Gegebenenfalls können ein oder mehrere Verfahren Teil eines Standardpflegeplans oder einer Dauerverordnung, wie beschrieben in Artikel 7quater § 5, sein.

Die Verfahren für die technischen Krankenpflegeleistungen B2, wie erwähnt in Anlage I B2, und die von Ärzten anvertrauten medizinischen Handlungen, wie erwähnt in Anlage II und Anlage IV, werden in Absprache zwischen dem Arzt und der Krankenpflegefachkraft erstellt." Art. 12 - Artikel 7quater desselben Erlasses, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 13. Juli 2006, neu nummeriert und abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 21. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. In § 1 Absatz 1 wird der einleitende Satz wie folgt ersetzt: "Die technischen Krankenpflegeleistungen mit der Bezeichnung B2 und die medizinischen Handlungen, die von Ärzten anvertraut werden können, werden durchgeführt:".2. In § 1 Absatz 1 werden im ersten Gedankenstrich die Wörter "durch eine schriftliche ärztliche Verschreibung" durch die Wörter "- auf der Grundlage einer schriftlichen ärztlichen Verschreibung" und im zweiten Gedankenstrich die Wörter "durch eine mündlich formulierte ärztliche Verschreibung" durch die Wörter "- auf der Grundlage einer mündlich formulierten ärztlichen Verschreibung" ersetzt.3. Paragraph 1 Absatz 1 dritter Gedankenstrich wird wie folgt ersetzt: "- auf der Grundlage einer schriftlichen Dauerverordnung".4. In § 1 Absatz 2 werden die Wörter "Die verschriebenen technischen Leistungen und anvertrauten Handlungen" durch die Wörter "Die technischen Krankenpflegeleistungen und die medizinischen Handlungen, die von Ärzten anvertraut werden können," ersetzt.5. [Abänderung des französischen Textes] 6.Paragraph 2 Buchstabe d) wird wie folgt ersetzt: "d) Die Verschreibung enthält Datum, Namen und Vornamen des Patienten sowie Namen, Vornamen, Unterschrift und gegebenenfalls LIKIV-Nummer des Arztes." 7. In § 2 Buchstabe e) wird das Wort "Handelsname)" durch die Wörter "ursprünglicher oder generischer Handelsname) oder Nummer des magistralen Präparats" ersetzt.8. [Abänderung des niederländischen Textes] 9.[Abänderung des niederländischen Textes] 10. [Abänderung des niederländischen Textes] 11.In § 5 Absatz 1 wird zwischen dem Wort "erstelltes" und dem Wort "Behandlungsschema" das Wort "schriftliches" eingefügt.

Art. 13 - Anlage I zum selben Erlass, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 7. Oktober 2002 und 13. Juli 2006, wird wie folgt abgeändert: 1. [Abänderung des französischen Textes] 2.[Abänderung des niederländischen Textes] 3. [Abänderung des niederländischen Textes] 4.[Abänderung des niederländischen Textes] 5. In Punkt 6 werden nach den Wörtern "Messung von Parametern mit Bezug auf die verschiedenen biologischen Funktionen" die Wörter "Blutzuckermessung durch kapillare Blutabnahme" eingefügt. Art. 14 - Anlage II zum selben Erlass, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 25. November 1991, 6. Juni 1997, 7. Oktober 2002, 13. Juli 2006 und 21. April 2007, wird wie folgt abgeändert: 1. Die Überschrift wird wie folgt ersetzt: "Liste der Handlungen, die Ärzte Krankenpflegefachkräften anvertrauen können (festgelegt in Anwendung von Artikel 5 § 1 Absatz 2 und 3 und von Artikel 21quinquies § 3 des Königlichen Erlasses Nr.78 vom 10.

November 1967)". 2. Die Wörter "Legende: C = anvertraute medizinische Handlungen" werden durch die Wörter "Legende: C = Handlungen, die von Ärzten anvertraut werden können" ersetzt.3. Nach den Wörtern "eines zugelassenen klinischen Labors" werden die Wörter ", mit Ausnahme der Blutzuckermessung durch kapillare Blutabnahme" eingefügt. Art. 15 - Anlage III zum selben Erlass, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 7. Oktober 2002, wird wie folgt abgeändert: 1. In der Überschrift der Anlage werden die Wörter "5 § 1 Absatz 3 Nr. 2 [sic, zu lesen ist: 5 § 1 Absatz 3]" durch die Wörter "5 § 1 Absatz 2 und 3" ersetzt. 2. In Buchstabe a) neunter Gedankenstrich werden zwischen den Wörtern "des Diploms einer Hebamme" und den Wörtern ": Für die Ausübung der Krankenpflege" die Wörter ", das gemäß dem Königlichen Erlass vom 17. August 1957 zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung des Diploms einer Hebamme, eines Krankenpflegers oder einer Krankenpflegerin ausgestellt wurde" eingefügt. 3. Buchstabe a) wird durch einen Gedankenstrich mit folgendem Wortlaut ergänzt: "- des Diploms eines Bachelors in Krankenpflege." 4. Buchstabe b) wird wie folgt ersetzt: "b) Die Inhaber und Inhaberinnen folgender Brevets und Zeugnisse: - des Brevets eines Krankenhauspflegers oder eines Psychiatriekrankenpflegers, das gemäß dem Königlichen Erlass vom 9. Juli 1960 zur Festlegung der Bedingungen für die Verleihung des Brevets eines Krankenpflegers oder einer Krankenpflegerin und die Ausübung des Berufs ausgestellt wurde, - des von der Flämischen Gemeinschaft im Rahmen des Berufshochschulunterrichts ausgestellten Diploms oder Befähigungsnachweises "gegradueerde verpleegkundige" (Ausbildung HBO5)." Art. 16 - In Anlage IV zum selben Erlass, eingefügt durch den Königlichen Erlass vom 21. April 2007, wird die Überschrift wie folgt ersetzt: "Liste der technischen Krankenpflegeleistungen und der medizinischen Handlungen, die von Ärzten anvertraut werden können und Krankenpflegern vorbehalten sind, die Inhaber einer besonderen Berufsbezeichnung sind, wie in Artikel 7bis des vorliegenden Erlasses vorgesehen".

Art. 17 - Der für die Volksgesundheit zuständige Minister ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. April 2014 PHILIPPE Von Königs wegen: Die Ministerin der Volksgesundheit L. ONKELINX

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