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Arrêté Royal du 25 décembre 2017
publié le 06 août 2018

Arrêté royal de transposition partielle de la Directive 2005/36/CE du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005 relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles pour l'exercice des activités telles que prévues dans la loi du 2 octobre 2017 réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande

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service public federal interieur
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2018040517
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06/08/2018
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25/12/2017
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eli/arrete/2017/12/25/2018040517/moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 DECEMBRE 2017. - Arrêté royal de transposition partielle de la Directive 2005/36/CE du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005 relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles pour l'exercice des activités telles que prévues dans la loi du 2 octobre 2017Documents pertinents retrouvés type loi prom. 02/10/2017 pub. 18/12/2017 numac 2017031910 source service public federal interieur Loi réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande fermer réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la traduction en langue allemande de l'arrêté royal du 25 décembre 2017 de transposition partielle de la Directive 2005/36/CE du Parlement européen et du Conseil du 7 septembre 2005 relative à la reconnaissance des qualifications professionnelles pour l'exercice des activités telles que prévues dans la loi du 2 octobre 2017Documents pertinents retrouvés type loi prom. 02/10/2017 pub. 18/12/2017 numac 2017031910 source service public federal interieur Loi réglementant la sécurité privée et particulière. - Traduction allemande fermer réglementant la sécurité privée et particulière (Moniteur belge du 23 janvier 2018).

Cette traduction a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 25. DEZEMBER 2017 - Königlicher Erlass zur Teilumsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Ausübung von Tätigkeiten, so wie sie im Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehen sind PHILIPPE, Konig der Belgier, Allen Gegenwartigen und Zukunftigen, Unser Gruß! Aufgrund des Gesetzes vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, des Artikels 61;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 10. Februar 2008 über die Anerkennung der EG-Berufsqualifikationen für die Ausübung der im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Tätigkeiten;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 62.453/2 des Staatsrates vom 6. Dezember 2017, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 2. April 2003; In der Erwägung, dass die Richtlinie 2013/55/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Richtlinie 2005/36/EG über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012 über die Verwaltungszusammenarbeit mit Hilfe des Binnenmarkt-Informationssystems in belgisches Recht umgesetzt werden muss;

In der Erwägung, dass der föderale Gesetzgeber sich in Bezug auf die Anerkennung von Berufsqualifikationen für eine horizontale Umsetzung auf der Grundlage des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen entschieden hat, ergänzt durch vertikale Umsetzungen für ganz bestimmte Berufe;

In der Erwägung, dass Artikel 4 § 4 des vorerwähnten Gesetzes vom 12.

Februar 2008 bestimmt, dass in dem Fall, wo in einem gesonderten nationalen Rechtsakt andere spezielle Regelungen unmittelbar für die Anerkennung von Berufsqualifikationen festgelegt wurden, die entsprechenden Bestimmungen dieses Gesetzes keine Anwendung finden.

In der Erwägung, dass vorliegender Erlass separate Bestimmungen vorsieht für die Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Ausübung von Tätigkeiten, so wie sie im Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit vorgesehen sind;

Dass folgende Artikel des Gesetzes vom 12. Februar 2008 zur Einführung eines allgemeinen Rahmens für die Anerkennung von EU-Berufsqualifikationen folglich nicht auf den Sektor der privaten und besonderen Sicherheit anwendbar sind: - Artikel 2 § 1 Buchstabe a bis h, j bis m und Buchstabe p bis s, - Artikel 2 § 3, - Artikel 5, - Artikel 5/9 §§ 1 und 2, - Artikel 6 bis 11, - Artikel 13, - Artikel 14, - Artikel 15, - Artikel 16 §§ 1 und 2, - Artikel 16 §§ 4 bis 7, - Artikel 22 §§ 2, 3 und 3/1, - Artikel 23, - Artikel 25.

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschloßen und erlassen Wir: Artikel 1 - Vorliegender Erlass dient der Teilumsetzung der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen, mit Ausnahme von Titel II der vorerwähnten Richtlinie 2005/36/EG (Artikel 5 bis 9) in Bezug auf die Dienstleistungsfreiheit, was die Ausübung der im Gesetz vom 2. Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Tätigkeiten betrifft.

TITEL I - Begriffsbestimmungen Art. 2 - § 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses gelten folgende Begriffsbestimmungen: 1. Richtlinie: Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7.September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen und ihre späteren Abänderungen, 2. Gesetz: Gesetz vom 2.Oktober 2017 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit, 3. Mitgliedstaat: Mitgliedstaat der Europäischen Union und die anderen Staaten, auf die die Richtlinie anwendbar ist, 4.Drittland: Staat, auf den die Richtlinie nicht anwendbar ist, 5. Berufsqualifikationen: Qualifikationen, die durch einen Ausbildungsnachweis, einen in Artikel 5 Nr.1 Buchstabe a), b) und c) erwähnten Befähigungsnachweis und/oder Berufserfahrung nachgewiesen werden, 6. Ausbildungsnachweise: Diplome, Prüfungszeugnisse und sonstige Befähigungsnachweise, die von einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats, die entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, für den Abschluss einer überwiegend in einem oder mehreren Mitgliedstaaten absolvierten Berufsausbildung ausgestellt werden, 7.Berufserfahrung: tatsächliche und rechtmäßige Ausübung des betreffenden Berufs als Vollzeitbeschäftigung oder als entsprechende Teilzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat, 8. Minister: Minister des Innern, 9.zuständige Behörde: Behörde oder Stelle, die von einem Mitgliedstaat mit der besonderen Befugnis ausgestattet ist, Ausbildungsnachweise und andere Dokumente oder Informationen auszustellen beziehungsweise entgegenzunehmen sowie Anträge zu erhalten und Beschlüsse zu fassen, auf die in vorliegendem Erlass abgezielt wird, 10. zuständige belgische Behörde: Direktion Private Sicherheit der Generaldirektion Sicherheit und Vorbeugung des Föderalen Öffentlichen Dienstes Inneres, 11.reglementierter Beruf: berufliche Tätigkeit oder Gruppe beruflicher Tätigkeiten, bei der die Aufnahme oder Ausübung oder eine der Arten der Ausübung direkt oder indirekt durch Rechts- und Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden ist, 12. reglementierte Ausbildung: Ausbildung, die speziell auf die Ausübung eines bestimmten Berufes ausgerichtet ist und aus einem abgeschlossenen Ausbildungsgang oder mehreren abgeschlossenen Ausbildungsgängen besteht, die gegebenenfalls durch eine Berufsausbildung, durch ein Berufspraktikum oder durch Berufspraxis ergänzt werden.Der Aufbau und das Niveau der Berufsausbildung, des Berufspraktikums oder der Berufspraxis müssen in den Rechts- und Verwaltungsvorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats festgelegt sein oder von einer zu diesem Zweck bestimmten Behörde kontrolliert oder genehmigt werden, 13. Fächer, die sich wesentlich unterscheiden: Fächer, bei denen Kenntnis, Fähigkeiten und Kompetenzen eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des reglementierten Berufs sind und bei denen die bisherige Ausbildung des Antragstellers wesentliche Abweichungen hinsichtlich Dauer oder Inhalt gegenüber der in Belgien geforderten Ausbildung aufweist, 14.Antragsteller: Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates, 15. Eignungsprüfung: die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers betreffende und von der zuständigen belgischen Behörde durchgeführte oder anerkannte Prüfung, mit der die Fähigkeit des Antragstellers, den reglementierten Beruf in Belgien auszuüben, beurteilt werden soll.16. Anpassungslehrgang: Ausübung einer reglementierten beruflichen Tätigkeit, die in Belgien unter der Verantwortung eines qualifizierten Berufsangehörigen erfolgt und gegebenenfalls mit einer Zusatzausbildung einhergeht, 17.zwingende Gründe des Allgemeininteresses: Gründe, wie insbesondere öffentliche Ordnung, öffentliche Sicherheit, Sicherheit des Staates, Volksgesundheit, Erhaltung des finanziellen Gleichgewichts der Systeme der sozialen Sicherheit, Schutz der Verbraucher, der Dienstleistungsempfänger und der Arbeitnehmer, Redlichkeit der Handelsgeschäfte, Betrugsbekämpfung, Schutz der Umwelt und der städtischen Umwelt, Wohlbefinden der Tiere, geistiges Eigentum, Erhaltung des nationalen historischen und künstlerischen Erbes sowie Ziele der Sozialpolitik und Ziele der Kulturpolitik, 18. Europäisches System zur Übertragung von Studienleistungen oder ECTS-Punkte: Punktesystem für Hochschulausbildung, das im Europäischen Hochschulraum verwendet wird, 19.IMI: Binnenmarkt-Informationssystem, das der Verordnung 1024/2012/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 unterliegt, 20. lebenslanges Lernen: Aktivitäten der allgemeinen Bildung, beruflichen Bildung, nicht formalen Bildung und des informellen Lernens während des gesamten Lebens, aus denen sich eine Verbesserung von Kenntnissen, Fähigkeiten und Kompetenzen ergibt und zu denen auch Berufsethik gehören kann. § 2 - Einem Ausbildungsnachweis gleichgestellt ist jeder in einem Drittland ausgestellte Ausbildungsnachweis, sofern der betreffende Inhaber drei Jahre Berufserfahrung im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, der diesen Ausbildungsnachweis gemäß Artikel 2 Absatz 2 der Richtlinie anerkannt hat, besitzt, und dieser Mitgliedstaat die Berufserfahrung bescheinigt.

TITEL II - Allgemeine Bestimmungen Art. 3 - Wenn die zuständige belgische Behörde die Berufsqualifikationen des Antragstellers anerkennt, genügt der Antragsteller den in Artikel 61 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Bedingungen in puncto Berufsausbildung und Berufserfahrung für die Ausübung des reglementierten Berufs.

Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses ist der Beruf, den der Antragsteller in Belgien ausüben möchte, derselbe wie derjenige, für den er in seinem Herkunftsmitgliedstaat qualifiziert ist, wenn die Tätigkeiten, die er umfasst, vergleichbar sind.

In Abweichung von Absatz 1 wird partieller Zugang zu einem Beruf in Belgien unter den in Artikel 4 festgelegten Bedingungen gewährt.

Art. 4 - Die zuständige belgische Behörde gewährt auf Einzelfallbasis partiellen Zugang zu einer Berufstätigkeit im Hoheitsgebiet Belgiens nur, wenn alle folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) der Berufsangehörige ist ohne Einschränkung qualifiziert, im Herkunftsmitgliedstaat die berufliche Tätigkeit auszuüben, für die in Belgien ein partieller Zugang begehrt wird, b) die Unterschiede zwischen der rechtmäßig ausgeübten Berufstätigkeit im Herkunftsmitgliedstaat und dem reglementierten Beruf in Belgien sind so groß, dass die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen der Anforderung an den Antragsteller gleichkäme, das vollständige Ausbildungsprogramm in Belgien zu durchlaufen, um Zugang zum ganzen reglementierten Beruf in Belgien zu erlangen, c) die Berufstätigkeit lässt sich objektiv von anderen in Belgien unter den reglementierten Beruf fallenden Tätigkeiten trennen. In Rahmen der Anwendung von Absatz 1 Buchstabe c) berücksichtigt die zuständige belgische Behörde, ob die berufliche Tätigkeit in Belgien eigenständig ausgeübt werden kann.

Der partielle Zugang kann verweigert werden, wenn diese Verweigerung durch zwingende Gründe des Allgemeininteresses gerechtfertigt und geeignet ist, die Erreichung des verfolgten Ziels zu gewährleisten und nicht über das hinausgeht, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.

TITEL III - Allgemeine Regelung für die Anerkennung von Ausbildungsnachweisen KAPITEL I - Qualifikationsniveau Art. 5 - Die Berufsqualifikationen werden den nachstehenden Niveaus wie folgt zugeordnet: 1. Befähigungsnachweis, den eine zuständige Behörde des Herkunftsmitgliedstaats, die gemäß dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannt wurde, ausstellt, und aus dem hervorgeht, dass eine Person eine der folgenden Berufsqualifikationen vorweisen kann: a) eine Ausbildung, für die kein Zeugnis oder Diplom im Sinne der Nummern 2, 3, 4 oder 5 erteilt wird, b) eine spezifische Prüfung ohne vorhergehende Ausbildung, c) die Ausübung des Berufs als Vollzeitbeschäftigung in einem Mitgliedstaat während drei aufeinander folgender Jahre oder als Teilzeitbeschäftigung während eines entsprechenden Zeitraums in den letzten zehn Jahren vor der Einreichung des Antrags, d) eine allgemeine Schulbildung von Primär- oder Sekundarniveau, wodurch dem Inhaber des Befähigungsnachweises bescheinigt wird, dass er Allgemeinkenntnisse besitzt, 2.Zeugnis, das nach Abschluss einer Ausbildung auf Sekundarniveau erteilt wird: a) entweder einer allgemein bildenden Sekundarausbildung, die durch eine Fach- oder Berufsausbildung, die keine Fach- oder Berufsausbildung im Sinne von Nr.3 ist, und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird, b) oder einer technischen oder berufsbildenden Sekundarausbildung, die gegebenenfalls durch eine Fach- oder Berufsausbildung gemäß Buchstabe a) und/oder durch ein neben dem Ausbildungsgang erforderliches Berufspraktikum oder eine solche Berufspraxis ergänzt wird, 3.Diplom, das erteilt wird nach Abschluss a) einer postsekundären Ausbildung von mindestens einem Jahr oder einer Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die keine postsekundäre Ausbildung im Sinne der Nummern 4 und 5 ist und für die im Allgemeinen eine der Zugangsbedingungen der Abschluss einer zum Universitäts- oder Hochschulstudium berechtigenden Sekundarausbildung oder eine abgeschlossene entsprechende Schulbildung der Sekundarstufe II ist, sowie der Berufsausbildung, die gegebenenfalls neben der postsekundären Ausbildung gefordert wird, b) eines reglementierten Ausbildungsgangs oder - im Fall eines reglementierten Berufs - einer dem Ausbildungsniveau gemäß Buchstabe a) entsprechenden besonders strukturierten Berufsausbildung, durch die Kompetenzen vermittelt werden, die über das hinausgehen, was durch das Qualifikationsniveau im Sinne von Nr.2 vermittelt wird, wenn diese Ausbildung eine vergleichbare Berufsbefähigung vermittelt und auf eine vergleichbare berufliche Funktion und Verantwortung vorbereitet, sofern dem Diplom eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaats beigefügt ist. 4. Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber eine postsekundäre Ausbildung von mindestens drei und höchstens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat.5. Diplom, mit dem nachgewiesen wird, dass der Inhaber eine postsekundäre Ausbildung von mindestens vier Jahren oder eine Teilzeitausbildung von entsprechender Dauer, die zusätzlich in der entsprechenden Anzahl von ECTS-Punkten ausgedrückt werden kann, an einer Universität oder einer anderen Hochschule oder einer anderen Ausbildungseinrichtung mit gleichwertigem Ausbildungsniveau erfolgreich abgeschlossen sowie gegebenenfalls die Berufsausbildung, die neben dem Studium gefordert wird, erfolgreich abgeschlossen hat. KAPITEL II - Gleichgestellte Ausbildungsgänge Art. 6 - Jeder Ausbildungsnachweis oder jede Gesamtheit von Ausbildungsnachweisen, die von einer zuständigen Behörde in einem Mitgliedstaat ausgestellt wurden, sofern sie den erfolgreichen Abschluss einer in der Europäischen Union auf Voll- oder Teilzeitbasis im Rahmen formaler oder nicht formaler Ausbildungsprogramme erworbenen Ausbildung bescheinigen und von diesem Mitgliedstaat als gleichwertig anerkannt werden und in Bezug auf die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs dieselben Rechte verleihen oder auf die Ausübung dieses Berufs vorbereiten, sind den in Artikel 5 erwähnten Ausbildungsnachweisen gleichgestellt, auch in Bezug auf das entsprechende Niveau.

Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 sind solchen Ausbildungsnachweisen Berufsqualifikationen gleichgestellt, die zwar nicht den Erfordernissen der Rechts- oder Verwaltungsvorschriften des Herkunftsmitgliedstaats für die Aufnahme oder Ausübung eines Berufs entsprechen, ihrem Inhaber jedoch erworbene Rechte gemäß diesen Vorschriften verleihen.

Dies gilt insbesondere, wenn der Herkunftsmitgliedstaat das Niveau der Ausbildung, die für die Zulassung zu einem Beruf oder für dessen Ausübung erforderlich ist, hebt und wenn eine Person, die zuvor eine Ausbildung durchlaufen hat, die nicht den Erfordernissen der neuen Qualifikation entspricht, aufgrund nationaler Rechts- oder Verwaltungsvorschriften erworbene Rechte besitzt; in einem solchen Fall stuft die zuständige belgische Behörde zur Anwendung von Artikel 5 diese zuvor durchlaufene Ausbildung als dem Niveau der neuen Ausbildung entsprechend ein.

KAPITEL III - Anerkennungsbedingungen Art. 7 - Es wird davon ausgegangen, dass ein Antragsteller den in Artikel 61 Nr. 4 des Gesetzes erwähnten Anforderungen in puncto Berufsausbildung und Berufserfahrung genügt, wenn er am Datum der Einreichung des Antrags auf Anerkennung seiner Berufsqualifikationen: 1. entweder den Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis besitzt, der in einem anderen Mitgliedstaat erforderlich ist, um in dessen Hoheitsgebiet die Erlaubnis zur Aufnahme und Ausübung dieser Tätigkeit zu erhalten 2.oder nachweist, dass er die betreffende Tätigkeit ein Jahr lang in Vollzeit oder während einer entsprechenden Gesamtdauer in Teilzeit in den vorangegangenen zehn Jahren in einem anderen Mitgliedstaat, in dem diese Tätigkeit nicht reglementiert ist, ausgeübt hat und er im Besitz eines oder mehrerer in einem anderen Mitgliedstaat, in dem diese Tätigkeit nicht reglementiert ist, ausgestellten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise ist.

Die in Nr. 1 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein.

Die in Nr. 2 erwähnten Befähigungs- oder Ausbildungsnachweise müssen gleichzeitig: a) in einem Mitgliedstaat von einer entsprechend dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften benannten zuständigen Behörde ausgestellt worden sein, b) bescheinigen, dass der Inhaber auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeit vorbereitet wurde. Die in Absatz 1 Nr. 2 erwähnte einjährige Berufserfahrung wird allerdings nicht verlangt, wenn durch den beziehungsweise die Ausbildungsnachweise, über die der Antragsteller verfügt, ein reglementierter Ausbildungsgang belegt wird, der ihn auf die Ausübung der betreffenden Tätigkeiten vorbereitet.

KAPITEL IV - Verfahren Abschnitt 1 -- Allgemeines Art. 8 - § 1 - Ein Antrag auf Anerkennung von Berufsqualifikationen, der von einem Antragsteller ausgeht, der die im Gesetz erwähnten Tätigkeiten ausüben möchte, muss gemäß den folgenden Modalitäten eingereicht werden: 1. Der Antrag wird bei der zuständigen belgischen Behörde eingereicht.2. Der Antrag beinhaltet den Nachweis der Staatsangehörigkeit des Antragstellers.3. Der Antrag enthält eine Kopie des Befähigungsnachweises und/oder des Ausbildungsnachweises, auf den/die der Antragsteller verweist, und gegebenenfalls der Unterlagen, die eine relevante Berufserfahrung nachweisen.4. Der Antrag und die Anlagen sind in Deutsch, Französisch oder Niederländisch abgefasst oder sind von einer beglaubigten Übersetzung dieser Unterlagen in einer dieser Sprachen begleitet. § 2 - Hat die zuständige belgische Behörde berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Authentizität der in jenem Mitgliedstaat ausgestellten Bescheinigungen und Ausbildungsnachweise verlangen.

Beziehen sich Ausbildungsnachweise, wie in Artikel 2 Nr. 6 definiert, die von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaats ausgestellt wurden, auf eine Ausbildung, die ganz oder teilweise in einer rechtmäßig im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats niedergelassenen Einrichtung absolviert wurde, so kann die zuständige belgische Behörde bei berechtigten Zweifeln bei der zuständigen Stelle des Ausstellungsmitgliedstaats überprüfen, a) ob der Ausbildungsgang in der betreffenden Einrichtung von der Ausbildungseinrichtung des Ausstellungsmitgliedstaates offiziell bescheinigt worden ist, b) ob der ausgestellte Ausbildungsnachweis dem entspricht, der verliehen worden wäre, wenn der Ausbildungsgang vollständig im Ausstellungsmitgliedstaat absolviert worden wäre, c) ob mit dem Ausbildungsnachweis im Hoheitsgebiet des Ausstellungsmitgliedstaates dieselben Berufszugangsrechte verliehen werden. § 3 - Die zuständige belgische Behörde kann den Antragsteller auffordern, zusätzliche Informationen und/oder Unterlagen zu seiner Ausbildung oder seiner relevanten Berufserfahrung vorzulegen, soweit dies erforderlich ist, um deren Niveau und Inhalt festzustellen, und um festzustellen, ob erhebliche Abweichungen von dem in Belgien erforderlichen Niveau der Ausbildung bestehen.

Ist der Antragsteller nicht in der Lage, diese Informationen vorzulegen, so wendet sich die zuständige belgische Behörde an die Kontaktstelle, die zuständige Behörde oder an eine andere einschlägige Stelle des Herkunftsmitgliedstaates. § 4 - Hat die zuständige belgische Behörde berechtigte Zweifel, so kann sie von den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats eine Bestätigung der Tatsache verlangen, dass die Ausübung dieses Berufes durch den Antragsteller nicht aufgrund eines schwerwiegenden standeswidrigen Verhaltens oder einer strafrechtlichen Verurteilung in Zusammenhang mit der Ausübung einer seiner Berufstätigkeiten ausgesetzt oder untersagt wurde. § 5 - Der Informationsaustausch, der aufgrund des vorliegenden Artikels zwischen den zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten stattfindet, erfolgt über das IMI. Art. 9 - Die zuständige belgische Behörde bestätigt dem Antragsteller binnen einem Monat den Empfang der Unterlagen und teilt ihm gegebenenfalls mit, welche Unterlagen fehlen.

Art. 10 - Das Verfahren für die Prüfung eines Antrags muss innerhalb kürzester Frist, spätestens jedoch vier Monate nach Einreichung der vollständigen Unterlagen der betreffenden Person mit einer Entscheidung des Ministers oder des von ihm bestimmten Beamten abgeschlossen werden.

Abschnitt 2 - Ausgleichsmaßnahmen Art. 11 - § 1 - Der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte kann die Entscheidung zur Anerkennung der Berufsqualifikationen in einem der folgenden Fälle vom Bestehen einer Eignungsprüfung oder von der Absolvierung eines Anpassungslehrgangs abhängig machen: a) wenn die bisherige Ausbildung des Antragstellers sich auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die durch den Ausbildungsnachweis in Belgien abgedeckt werden, b) wenn der reglementierte Beruf in Belgien eine oder mehrere reglementierte berufliche Tätigkeiten umfasst, die im Herkunftsmitgliedstaat des Antragstellers nicht Bestandteil des entsprechenden reglementierten Berufs im Sinne von Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie sind, und sich die in Belgien geforderte Ausbildung auf Fächer bezieht, die sich wesentlich von denen unterscheiden, die von dem Befähigungs- oder Ausbildungsnachweis des Antragstellers abgedeckt werden. Wenn der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte von der in Absatz 1 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch macht, muss er dem Antragsteller die Wahl zwischen dem Anpassungslehrgang und der Eignungsprüfung lassen.

Vor dieser Entscheidung und wenn diese auf einem der in Absatz 1 Buchstabe a) oder b) erwähnten wesentlichen Unterschiede beruht, prüft der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte, ob die vom Antragsteller im Rahmen seiner Berufspraxis in einem Mitgliedstaat oder einem Drittland erworbenen Kenntnisse diese wesentlichen Unterschiede ganz oder teilweise ausgleichen können. § 2 - Die in § 1 erwähnte Entscheidung muss hinreichend begründet sein. Dem Antragsteller sind folgende Informationen mitzuteilen: 1. das Niveau der in Belgien verlangten Berufsqualifikation und das Niveau der vom Antragsteller vorgelegten Berufsqualifikation gemäß der Unterteilung in Artikel 3 [sic, zu lesen ist: Artikel 5] und 2.die wesentlichen in § 1 erwähnten Unterschiede und die Gründe, aus denen diese Unterschiede nicht durch Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen, die durch lebenslanges Lernen erworben und hierfür von einer einschlägigen Stelle formell als gültig anerkannt wurden, ausgeglichen werden können.

Art. 12 - Um die Prüfung der beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen des Antragstellers im Rahmen der Eignungsprüfung zu ermöglichen, erstellt die zuständige belgische Behörde ein Verzeichnis der Sachgebiete, die aufgrund eines Vergleichs zwischen der in Belgien verlangten Ausbildung und der bisherigen Ausbildung des Antragstellers von dem Diplom oder dem (den) Ausbildungsnachweis(en), über die der Antragsteller verfügt, nicht abgedeckt werden.

Bei der Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung getragen werden, dass der Antragsteller in seinem Herkunftsmitgliedstaat über eine berufliche Qualifikation verfügt. Die Eignungsprüfung erstreckt sich auf Sachgebiete, die aus dem Verzeichnis ausgewählt werden und deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für die Ausübung des Berufs in Belgien ist. Diese Prüfung kann sich auch auf die Kenntnis der sich auf die betreffenden Tätigkeiten in Belgien beziehenden berufsständischen Regeln erstrecken.

Der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte legt die Modalitäten der Durchführung der Eignungsprüfung, die Sachgebiete, auf die sich diese Prüfung auf der Grundlage der festgestellten wesentlichen Unterschiede erstreckt, und die Rechtsstellung des Antragstellers, der sich in Belgien auf die Eignungsprüfung vorzubereiten wünscht, fest.

Der Antragsteller erhält die Möglichkeit, die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach der Entscheidung, dem Antragsteller eine solche Eignungsprüfung aufzuerlegen, abzulegen.

Art. 13 - Die Modalitäten des Anpassungslehrgangs und seiner Bewertung sowie die Rechtsstellung des beaufsichtigten zugewanderten Lehrgangsteilnehmers werden vom Minister oder von dem von ihm zu diesem Zweck bestimmten Beamten festgelegt.

KAPITEL V - Sprachkentnisse Art. 14 - Begünstigte einer Anerkennung von Berufsqualifikationen müssen Französisch-, Niederländisch- oder Deutschkenntnisse besitzen.

Der Minister oder der von ihm zu diesem Zweck bestimmte Beamte kann eine Überprüfung der Einhaltung der in Absatz 1 erwähnten Verpflichtung vorschreiben, wenn erhebliche und konkrete Zweifel daran bestehen, dass der Berufsangehörige hinsichtlich der beruflichen Tätigkeit, die der Berufsangehörige auszuüben beabsichtigt, über ausreichende Sprachkenntnisse verfügt.

Diese Überprüfung darf erst nach der Anerkennung einer Berufsqualifikation vorgenommen werden. Überprüfungen der Sprachkenntnisse müssen in angemessenem Verhältnis zur auszuübenden Tätigkeit stehen.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 15 - Der Königliche Erlass vom 10. Februar 2008 über die Anerkennung der EG-Berufsqualifikationen für die Ausübung der im Gesetz vom 10. April 1990 zur Regelung der privaten und besonderen Sicherheit erwähnten Tätigkeiten wird aufgehoben.

Art. 16 - Unser Minister, zu dessen Zuständigkeitsbereich das Innere gehört, ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 25. Dezember 2017 PHILIPPE Von Königs wegen: Der Minister der Sicherheit und des Innern J. JAMBON

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