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Arrêté Royal du 25 février 1996
publié le 10 août 2007

Arrêté royal n° 54 relatif au régime de l'entrepôt autre que douanier visé à l'article 39quater du Code de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande

source
service public federal interieur
numac
2007000568
pub.
10/08/2007
prom.
25/02/1996
ELI
eli/arrete/1996/02/25/2007000568/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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SERVICE PUBLIC FEDERAL INTERIEUR


25 FEVRIER 1996. - Arrêté royal n° 54 relatif au régime de l'entrepôt autre que douanier visé à l'article 39quater du Code de la taxe sur la valeur ajoutée. - Traduction allemande


Le texte qui suit constitue la version coordonnée officieuse en langue allemande de l'arrêté royal n° 54 du 25 février 1996 relatif au régime de l'entrepôt autre que douanier visé à l'article 39quater du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 5 mars 1996), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 17 décembre 1998 modifiant l'arrêté royal n° 54 du 25 février 1996 relatif au régime de l'entrepôt autre que douanier visé à l'article 39quater du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 29 décembre 1998); - l'arrêté royal du 8 octobre 1999 modifiant ou abrogeant les arrêtés royaux nos 13, 49 et 54, relatifs à la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 22 octobre 1999); - l'arrêté royal du 20 décembre 2001 modifiant l'arrêté royal n° 54 du 25 février 1996 relatif au régime de l'entrepôt autre que douanier visé à l'article 39quater du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 10 janvier 2002); - l'arrêté royal du 1er avril 2003 modifiant l'arrêté royal n° 54 du 25 février 1996 relatif au régime de l'entrepôt autre que douanier visé à l'article 39quater du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 15 avril 2003); - l'arrêté royal du 2 juin 2005 modifiant l'arrêté royal n° 54 du 25 février 1996 relatif au régime de l'entrepôt autre que douanier visé à l'article 39quater du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 10 juin 2005); - l'arrêté royal du 31 octobre 2005 modifiant l'arrêté royal n° 54 du 25 février 1996 relatif au régime de l'entrepôt autre que douanier visé à l'article 39quater du Code de la taxe sur la valeur ajoutée (Moniteur belge du 21 novembre 2005).

Cette version coordonnée officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy.

25. FEBRUAR 1996 - Königlicher Erlass Nr.54 über die andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung erwähnt in Artikel 39quater des Mehrwertsteuergesetzbuches Artikel 1 - Die in Artikel 39quater § 1 des Gesetzbuches vorgesehene Steuerbefreiung wird unter Bedingungen und in Grenzen bewilligt, die in den Artikeln 3 bis 13 festgelegt sind.

Art. 2 - [Bei anderen Gütern als Akzisenprodukten gelten als andere Lager als Zolllager: 1. bei Gütern, die für Herstellung oder Verarbeitung von Akzisenprodukten bestimmt sind, als Steuerlager im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b) der Richtlinie 92/12/EWG definierte Orte, an denen Akzisenprodukte unter Aussetzung der Akzisensteuer hergestellt oder bearbeitet werden, 2.bei Gütern, die nicht in Nr. 1 erwähnt sind und im Sinne von Artikel 23 des Gesetzbuches in Belgien eingeführt werden, durch die gemeinschaftlichen zollrechtlichen Vorschriften als Zolllager definierte Orte, 3. bei Gütern, die nicht in Nr.1 und 2 erwähnt sind, vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugelassene Orte.] [Art. 2 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 20. Dezember 2001 ( B.S. vom 10. Januar 2002)] Art.3 - § 1 - Die Unterstellung von Gütern unter die andere Lagerregelung als die Zolllagerregelung ist auf folgende Güter beschränkt: 1. bei Gütern, die im Sinne von Artikel 23 des Gesetzbuches in Belgien eingeführt werden, auf die gleichen Güter wie die, die gemäss den geltenden gemeinschaftlichen zollrechtlichen Vorschriften der Zolllagerregelung unterliegen können, 2.bei Gütern, die nicht in Nr. 1 erwähnt sind, auf die in der Anlage zu vorliegendem Erlass aufgezählten Güter. § 2 - Von der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung sind Güter ausgeschlossen, die zur Lieferung auf der Einzelhandelsstufe bestimmt sind.

Art. 4 - [Wenn Akzisenprodukte oder Güter, die für Herstellung oder Verarbeitung von Akzisenprodukten bestimmt sind, gemäss Artikel 3 zu der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung zugelassen sind und an einem in Belgien gelegenen und als Steuerlager im Sinne von Artikel 4 Buchstabe b) der Richtlinie 92/12/EWG definierten Ort gelagert werden oder sich an einem solchen Ort befinden, gelten sie als der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterstellt.

Diese Regelung endet, wenn die Güter für die Anwendung der Akzisensteuer in den steuerrechtlich freien Verkehr übergeführt oder sie tatsächlich aus dem Steuerlager entnommen werden.] [Art. 4 aufgehoben durch Art. 3 des K.E. vom 8. Oktober 1999 ( B.S. vom 22. Oktober 1999) und wieder aufgenommen durch Art. 2 des K.E. vom 20. Dezember 2001 ( B.S. vom 10. Januar 2002)] Art. 5 - In Artikel 39quater § 1 Nr. 3 des Gesetzbuches erwähnte Dienstleistungen, die sich auf Güter beziehen, die der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, sind auf Umsätze beschränkt, die durch die gemeinschaftlichen zollrechtlichen Vorschriften zugelassen wären, wenn diese Güter der Zolllagerregelung unterliegen würden.

Art. 6 - Die Steuerbefreiung ist auf alle in Artikel 39quater § 1 des Gesetzbuches erwähnten Umsätze anwendbar, ausgenommen die in Artikel 5 erwähnten Dienstleistungen, die sich auf Güter beziehen, die Gegenstand einer Lieferung ohne Beibehaltung der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung waren.

Art. 7 - § 1 - Die Befreiung der in Artikel 39quater § 1 des Gesetzbuches erwähnten Umsätze wird vorläufig bewilligt. § 2 - Die in § 1 erwähnte Steuerbefreiung wird endgültig für Umsätze, die bewirkt werden vor: 1. Lieferung der Güter gegen Entgelt mit Beibehaltung der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung, 2.Entnahme der Güter aus der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung durch den Steuerpflichtigen, der gegen Entgelt eine in Artikel 10 § 1 des Gesetzbuches erwähnte Lieferung von Gütern bewirkt, 3. Entnahme der Güter aus der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung durch ihren Eigentümer, unabhängig von jedem Handelsgeschäft, entweder im Rahmen einer in Artikel 12bis Absatz 1 des Gesetzbuches erwähnten Verbringung von Gütern oder im Rahmen einer Beförderung oder eines Versands dieser Güter ausserhalb der Gemeinschaft durch diesen Eigentümer oder für seine Rechnung. § 3 - Wenn die Güter unabhängig von jedem Handelsgeschäft von ihrem Eigentümer der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung entnommen werden und in Belgien bleiben oder von ihrem Eigentümer oder für seine Rechnung für die Zwecke eines in Artikel 12bis Absatz 2 Nr. 5, 6 oder 7 des Gesetzbuches erwähnten Umsatzes ausserhalb Belgiens, aber innerhalb der Gemeinschaft versandt oder befördert werden, entsteht der Steueranspruch auf: a) den Umsatz, durch den die Güter durch vorerwähnten Eigentümer der Regelung unterstellt wurden, und auf Dienstleistungen, die zu seinen Gunsten in Bezug auf diese Güter erbracht worden sind, wenn die Güter während der Zeit, in der sie sich im Lager befanden, nicht Gegenstand einer Lieferung gegen Entgelt waren, b) die Lieferung der Güter an diesen Eigentümer und auf Dienstleistungen, die zu seinen Gunsten in Bezug auf diese Güter erbracht worden sind, wenn die Güter während der Zeit, in der sie sich im Lager befanden, Gegenstand einer oder mehrerer Lieferungen gegen Entgelt waren. Art. 8 - Ausser bei Beweis des Gegenteils gilt für Personen, die Güter aus der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung entnehmen, dass sie diese Güter unter den Bedingungen von Artikel 7 § 3 entnommen haben.

Ausser bei Beweis des Gegenteils gilt für Güter, die in einem anderen Lager als dem Zolllager fehlen, dass sie unter den Bedingungen von Artikel 7 § 3 der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung entnommen worden sind.

Art. 9 - Der Anspruch auf die Steuer, die auf die in Artikel 7 § 3 erwähnten Umsätze geschuldet wird, entsteht zu dem Zeitpunkt, zu dem die Güter der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung entnommen werden, und zwar zu dem Satz, der auf jeden dieser Umsätze anwendbar gewesen wäre, wenn sie nicht vorläufig befreit worden wären.

Art. 10 - Die Anwendung der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung bedarf einer vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten ausgestellten Zulassung. [In Bezug auf Güter, für die gilt, dass sie gemäss Artikel 4 der anderen Lagerregelung als der Zolllagerregelung unterliegen, gilt die vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten zugunsten des zugelassenen Lagerinhabers erteilte Zulassung des Steuerlagers als Zulassung eines anderen Lagers als eines Zolllagers im Sinne von Absatz 1.] [Art. 10 Abs. 2 eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 20. Dezember 2001 ( B.S. vom 10. Januar 2002)] Art. 11 - Der Minister der Finanzen oder sein Beauftragter bestimmt Art und Form der Schriftstücke und Dokumente, die das Recht auf Steuerbefreiung begründen, und Weise, wie die gemäss Artikel 7 § 3 geschuldete Steuer gezahlt werden muss.

Art. 12 - Wurde die aufgrund von Artikel 10 ausgestellte Zulassung aufgrund einer fehlerhaften Erklärung erteilt oder werden die Bedingungen, denen die Steuerbefreiung unterliegt, nicht eingehalten, kann die Verwaltung die Zulassung durch einen mit Gründen versehenen Beschluss entziehen.

Art. 13 - Personen, die aufgrund der Nichteinhaltung der durch vorliegenden Erlass vorgeschriebenen Formalitäten den Vorteil der Steuerbefreiung verloren haben, können vom Minister der Finanzen oder von seinem Beauftragten ganz oder teilweise von der beschlossenen Aberkennung befreit werden.

Art. 14 - Vorliegender Erlass wird wirksam mit 1. Januar 1996.

Art. 15 - Unser Vizepremierminister und Minister der Finanzen und des Aussenhandels ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Anlage [Anlage abgeändert durch Art. 1 des K.E. vom 17. Dezember 1998 ( B.S. vom 29. Dezember 1998), Art. 1 Nr. 1 bis 3 des K.E. vom 1. April 2003 ( B.S. vom 15. April 2003), Art. 1 Nr. 1 und 2 des K.E. vom 2. Juni 2005 (B.S. vom 10. Juni 2005) und Art. 1 des K.E. vom 31. Oktober 2005 ( B.S. vom 21. November 2005)] Pour la consultation du tableau, voir image

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