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Arrêté Royal du 25 février 2007
publié le 09 mars 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 décembre 2006 relatif à l'octroi d'une indemnité spéciale et complémentaire en cas de dommage physique subi par des membres des services de police et de secours, par certains membres de la Sûreté de l'Etat, par certains membres de l'administration des Etablissements pénitentiaires et par le personnel de la Défense lors du sauvetage de personnes dont la vie était en danger

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service public federal interieur
numac
2007000133
pub.
09/03/2007
prom.
25/02/2007
ELI
eli/arrete/2007/02/25/2007000133/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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25 FEVRIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 décembre 2006 relatif à l'octroi d'une indemnité spéciale et complémentaire en cas de dommage physique subi par des membres des services de police et de secours, par certains membres de la Sûreté de l'Etat, par certains membres de l'administration des Etablissements pénitentiaires et par le personnel de la Défense lors du sauvetage de personnes dont la vie était en danger


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 décembre 2006 relatif à l'octroi d'une indemnité spéciale et complémentaire en cas de dommage physique subi par des membres des services de police et de secours, par certains membres de la Sûreté de l'Etat, par certains membres de l'administration des Etablissements pénitentiaires et par le personnel de la Défense lors du sauvetage de personnes dont la vie était en danger, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 4 décembre 2006 relatif à l'octroi d'une indemnité spéciale et complémentaire en cas de dommage physique subi par des membres des services de police et de secours, par certains membres de la Sûreté de l'Etat, par certains membres de l'administration des Etablissements pénitentiaires et par le personnel de la Défense lors du sauvetage de personnes dont la vie était en danger.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 25 février 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST INNERES 4. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Gewährung einer Sonder- und Zusatzentschädigung im Fall eines Körperschadens, den Mitglieder der Polizei- und Rettungsdienste, bestimmte Mitglieder der Staatssicherheit, bestimmte Mitglieder der Verwaltung der Strafanstalten und das Personal der Landesverteidigung bei der Rettung von Personen, deren Leben in Gefahr war, erlitten haben BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, im Erlass, den ich die Ehre habe, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird das Verfahren festgelegt, das bei der Einreichung eines Antrags auf Entschädigung auf der Grundlage von Artikel 42 des Gesetzes vom 1.August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen zu befolgen ist.

Der Staatsrat hat sein Gutachten über diesen Text am 1. Juni 2006 abgegeben.

Die Artikel 2, 8 und 9 sind entsprechend den Bemerkungen des Staatsrats angepasst worden. Die Überschrift und die Präambel sind ebenfalls angepasst worden.

Das Einverständnis des Ministers des Haushalts und das Einverständnis des Ministers des Öffentlichen Dienstes sind gemäss den diesbezüglichen Bemerkungen des Staatsrats eingeholt worden.

In Artikel 6 entsprechen die Modalitäten der Ausführung der Untersuchung durch die vom Minister bestimmte Behörde den Modalitäten, die im Erlass vom 23. Januar 1987 bestanden. Die verschiedenen Untersuchungen, die die Behörde, die mit der Erstellung des Berichts beauftragt ist, vornehmen kann, sind dennoch nicht detailliert, damit die Untersuchungsmittel der Behörde nicht beschränkt werden.

Der Staatsrat erwähnt zudem in seinem Gutachten, dass dieser Königliche Erlass dem gemeinsamen Ausschuss für alle öffentlichen Dienste, den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste und der Begutachtungskommission für das Militärpersonal der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes zur Konzertierung vorgelegt werden musste.

Gemäss Artikel 5 § 1 Nr. 3 des Königlichen Erlasses vom 28. September 1984 zur Ausführung des Gesetzes vom 19. Dezember 1974 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften der Bediensteten, die von diesen Behörden abhängen, und Artikel 3 § 1 Nr. 2 des Königlichen Erlasses vom 8. Februar 2001 zur Ausführung des Gesetzes vom 24. März 1999 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaftsorganisationen des Personals der Polizeidienste ist die Konzertierung mit dem gemeinsamen Ausschuss für die öffentlichen Dienste beziehungsweise dem Personal der Polizeidienste für Massnahmen im Fall von Katastrophen im Sinne von Artikel 135 § 2 Nr. 5 des Neuen Gemeindegesetzes nicht erforderlich.

In Artikel 2 des Königlichen Erlasses vom 25. April 1996 zur Ausführung des Gesetzes vom 11. Juli 1978 zur Regelung der Beziehungen zwischen den öffentlichen Behörden und den Gewerkschaften des Militärpersonals der Land-, Luft- und Seestreitkräfte und des medizinischen Dienstes wird bestimmt, dass eine Konzertierung nicht erforderlich ist, wenn der Minister die äusserste Dringlichkeit mit besonderen Gründen versieht, so wie in Artikel 3 § 1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat erwähnt.

Ausserdem begrenzt dieser Erlass nicht die Rechte, die das oben erwähnte Personal in der Vergangenheit erhalten hat, sondern er schafft zusätzliche Rechte.

Die Gaskatastrophe in Ghislenghien am 30. Juli 2004 hat 24 Menschen das Leben gekostet und zahlreiche Menschen sind dabei verletzt worden.

Infolge dieser Gaskatastrophe befinden sich viele Opfer und Familienangehörige verstorbener Opfer in einer schwierigen Situation.

In diesem Erlass wird vorgesehen, die nötigen finanziellen Mittel zu verschaffen, damit den Problemen der Opfer und der Familienangehörigen verstorbener Opfer ein Ende gesetzt wird und ihnen geholfen wird.

Daher ist es nicht angemessen, dieses Verfahren noch länger andauern zu lassen.

Der Staatsrat hat hervorgehoben, dass Artikel 8 Regeln enthält, die nicht im Königlichen Erlass vom 23. Januar 1987 vorkommen. Es handelt sich jedoch um Regeln zum Schutz der Antragsteller, durch die der Minister verpflicht wird, seine Entscheidung innerhalb einer bestimmten Frist zu fällen. Diese Frist beträgt ein Jahr ab Empfang des Antrags in dem Fall, dass das Opfer wegen körperlicher Unfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheiden muss, und beträgt achtzehn Monate ab dem Datum des Todes des Opfers, wenn dieses verstorben ist. In Ermangelung einer Entscheidung innerhalb der vorgesehenen Frist gilt der Antrag als abgelehnt. Durch die Einführung einer solchen Frist wird dafür gesorgt, dass das Warten der Antragsteller und die sich daraus ergebende Rechtsunsicherheit nicht verlängert wird.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern P. DEWAEL

4. DEZEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Gewährung einer Sonder- und Zusatzentschädigung im Fall eines Körperschadens, den Mitglieder der Polizei- und Rettungsdienste, bestimmte Mitglieder der Staatssicherheit, bestimmte Mitglieder der Verwaltung der Strafanstalten und das Personal der Landesverteidigung bei der Rettung von Personen, deren Leben in Gefahr war, erlitten haben ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 1. August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, insbesondere des Artikels 42 §§ 1 und 4, abgeändert durch die Gesetze vom 15. Juli 1993, 18.

Februar 1997, 27. Dezember 2000, 24. August 2001 und das Programmgesetz vom 27. Dezember 2004;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 3. Januar 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 26.

Juli 2006;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Öffentlichen Dienstes vom 29. August 2006;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch die schwierige Situation der Opfer, die wegen körperlicher Unfähigkeit endgültig aus dem Dienst ausscheiden mussten, oder der Familien von Opfern, die während der Rettung von Personen, deren Leben in Gefahr war, bei der Ausübung ihres Dienstes verstorben sind;

Aufgrund des Gutachtens 40.578/2 des Staatsrats vom 1. Juni 2006, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Justiz, Unseres Ministers des Innnern und Unseres Ministers der Landesverteidigung Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. Gesetz: das Gesetz vom 1.August 1985 zur Festlegung steuerrechtlicher und anderer Bestimmungen, 2. Opfer: die in Artikel 42 § 3 des Gesetzes erwähnte Person, die verstorben ist oder gezwungen ist, unter den in Artikel 42 § 2 Nr.2 des Gesetzes festgelegten Bedingungen wegen körperlicher Unfähigkeit endgültig aus dem Dienst auszuscheiden, 3. zuständigem Minister: a) den Minister des Innern für die in Artikel 42 § 3 Nr.1, 4 und 5 des Gesetzes erwähnten Personen, b) den Minister der Justiz für die in Artikel 42 § 3 Nr.2 und 6 des Gesetzes erwähnten Personen, c) den Minister der Landesverteidigung für die in Artikel 42 § 3 Nr.3 des Gesetzes erwähnten Personen, 4. Entschädigung: die in Artikel 42 des Gesetzes erwähnte Sonderentschädigung beziehungsweise Zusatzentschädigung. Art. 2 - Unbeschadet der Möglichkeit für das Opfer oder seine Rechtsnachfolger, ihre Klage sofort vor die ordentlichen Gerichte zu bringen, werden die Entschädigungen von dem zuständigen Minister gewährt.

Art. 3 - § 1 - Jeder Antrag auf Entschädigung ist zur Vermeidung der Unzulässigkeit per Einschreiben an den zuständigen Minister zu richten, und zwar innerhalb der folgenden Fristen: 1. wenn das Opfer gezwungen ist, wegen körperlicher Unfähigkeit endgültig aus dem Dienst auszuscheiden: 5 Jahre gemäss Artikel 1 Buchstabe a) des Gesetzes vom 6.Februar 1970 über die Verjährung der Schuldforderungen zu Lasten oder zugunsten des Staates oder der Provinzen, 2. wenn das Opfer verstorben ist: Präklusivfrist von einem Jahr ab Sterbedatum. § 2 - Bei Tod des Opfers muss jeder der Rechtsnachfolger einen separaten Antrag auf Entschädigung einreichen. § 3 - Der Antrag auf Entschädigung wird vom Antragsteller oder von seinem gesetzlichen Vertreter unterzeichnet und enthält: 1. Angabe des Datums, an dem der Antrag eingereicht wird, 2.Name, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Antragstellers sowie gegebenenfalls Name, Vornamen, Wohnsitz und Eigenschaft seines gesetzlichen Vertreters; wenn das Opfer verstorben ist, erwähnt der Antragsteller ausserdem Name, Vornamen, Beruf und Wohnsitz des Opfers, 3. Angabe und Datum der Ereignisse, die laut Antragsteller eine Tat zur Rettung von Personen, deren Leben in Gefahr war, darstellen, 4.Beweisstücke, die es ermöglichen festzustellen, ob der Antragsteller ein Rechtsnachfolger des Opfers ist, 5. falls es sich um einen Antrag auf Zusatzentschädigung im Sinne von Artikel 42 § 4 des Gesetzes handelt: Beweisstücke, die es ermöglichen festzustellen, ob der Antragsteller ein Kind zu Lasten des Opfers war oder ein nach dem Tod des Opfers geborenes Kind aus der Ehe, dem gesetzlichen Zusammenwohnen oder dem tatsächlichen Zusammenwohnen ist. § 4 - Jeder Antrag auf Entschädigung muss enden mit den Worten: « Ich erkläre auf Ehre, dass vorliegende Erklärung richtig und vollständig ist. » Art. 4 - Es wird eine Empfangsbestätigung über jeden Antrag auf Entschädigung erstellt.

Art. 5 - Bei Empfang des Antrags lässt der zuständige Minister eine Untersuchung durch die von ihm bestimmte Behörde durchführen.

Art. 6 - Die vom zuständigen Minister bestimmte Behörde stellt eine Akte zusammen, die alle Elemente enthält, die nötig sind, um über den Antrag zu entscheiden.

Die mit der Zusammenstellung der Akte beauftragte Behörde kann alle erforderlichen Nachforschungen anstellen oder durchführen lassen.

Wenn diese Behörde vorschlägt, den Antrag auf Entschädigung abzulehnen, notifiziert sie dem Antragsteller ihren Entscheidungsvorschlag per Einschreiben; dieser teilt seine Bemerkungen binnen 30 Tagen ab Empfang des Entscheidungsvorschlags mit.

Die Akte und ein mit Gründen versehener Entscheidungsvorschlag werden dem zuständigen Minister übermittelt.

Art. 7 - Der zuständige Minister entscheidet auf Grundlage der von der zuständigen Behörde zusammengestellten Akte über den Entscheidungsvorschlag.

Art. 8 - § 1 -Wenn das Opfer gezwungen ist, wegen körperlicher Unfähigkeit endgültig aus dem Dienst auszuscheiden, wird die Entscheidung des zuständigen Ministers innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Empfang des gemäss den in Artikel 3 festgelegten Modalitäten eingereichten Antrags getroffen.

In Ermangelung einer Entscheidung innerhalb dieser Frist gilt der Antrag auf Entschädigung als abgelehnt.

Die Frist von einem Jahr kann mittels mit Gründen versehener Entscheidung des zuständigen Ministers um höchstens drei Monate verlängert werden, wenn dies aufgrund einer besonderen Verfahrenshandlung für die Untersuchung nötig ist.

Die Entscheidung zur Verlängerung der Frist wird dem Antragsteller notifiziert. § 2 - Wenn das Opfer verstorben ist, wird die Entscheidung des zuständigen Ministers innerhalb einer Frist von achtzehn Monaten ab dem Datum des Todes des Opfers getroffen.

In Ermangelung einer Entscheidung innerhalb dieser Frist gilt der Antrag auf Entschädigung als abgelehnt.

Die Frist von achtzehn Monaten kann mittels mit Gründen versehener Entscheidung des zuständigen Ministers um höchstens drei Monate verlängert werden, wenn dies aufgrund einer besonderen Verfahrenshandlung für die Untersuchung nötig ist.

Die Entscheidung zur Verlängerung der Frist wird dem Antragsteller notifiziert.

Art. 9 - § 1 - Die Entscheidung des zuständigen Ministers wird dem Antragsteller per Einschreiben notifiziert. § 2 - In der Notifizierung wird vermerkt, dass die Entscheidung des Ministers einer Klage vor den ordentlichen Gerichten nicht im Wege steht.

Art. 10 - Für jeden Antrag auf Entschädigung infolge eines zwischen dem 1. Januar 1997 und dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses eingetretenen Todesfalls oder endgültigen Ausscheidens aus dem Dienst wegen körperlicher Unfähigkeit verfügen die Antragsteller über eine Frist von einem Jahr ab dem Datum des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses, um einen Antrag einzureichen.

Art. 11 - Unser Minister der Justiz, Unser Minister des Innern und Unser Minister der Landesverteidigung sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 4. Dezember 2006 ALBERT Von Königs wegen: Die Ministerin der Justiz Frau L. ONKELINX Der Minister des Innern P. DEWAEL Der Minister der Landesverteidigung A. FLAHAUT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 février 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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