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Arrêté Royal du 25 février 2007
publié le 09 mars 2007

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 novembre 2006 concernant l'agrément et le contrôle des centres de diagnostic au sens de l'article 23sexies, § 4, alinéa 3, de l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité

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service public federal interieur
numac
2007000138
pub.
09/03/2007
prom.
25/02/2007
ELI
eli/arrete/2007/02/25/2007000138/moniteur
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25 FEVRIER 2007. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 novembre 2006 concernant l'agrément et le contrôle des centres de diagnostic au sens de l'article 23sexies, § 4, alinéa 3, de l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 novembre 2006 concernant l'agrément et le contrôle des centres de diagnostic au sens de l'article 23sexies, § 4, alinéa 3, de l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité, établi par le Service central de traduction allemande auprès du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 10 novembre 2006 concernant l'agrément et le contrôle des centres de diagnostic au sens de l'article 23sexies, § 4, alinéa 3, de l'arrêté royal du 15 mars 1968 portant règlement général sur les conditions techniques auxquelles doivent répondre les véhicules automobiles et leurs remorques, leurs éléments ainsi que les accessoires de sécurité.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 25 février 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

Annexe FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 10. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Zulassung und Kontrolle der Diagnosezentren im Sinne von Artikel 23sexies § 4 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, ich habe die Ehre, Eurer Majestät zwei Entwürfe Königlicher Erlasse zur Unterschrift vorzulegen.

Die obligatorische Gebrauchtwagenkontrolle wird von den für die technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen zugelassenen Einrichtungen durchgeführt. Wegen des In-Kraft-Tretens des Königlichen Erlasses vom 26. April 2006 zur Abänderung des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör (im Folgenden « Königlicher Erlass vom 26.

April 2006 » genannt) umfasst diese Kontrolle ab dem 15. November 2006 eine vollständige Kontrolle nach Anlage 15 zum Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör (im Folgenden « Königlicher Erlass vom 15.März 1968" genannt) sowie eine zusätzliche Kontrolle nach Anlage 22 desselben Erlasses.

Aufgrund des ersten Entwurfs sind die für die technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen zugelassenen Einrichtungen verpflichtet, den Bericht zu berücksichtigen, der erstellt wurde von einem zugelassenen Diagnosezentren im Rahmen der in Artikel 23sexies § 1 Nummer 3 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 erwähnten obligatorischen Gebrauchtwagenkontrolle.

Die Berücksichtigung des vom zugelassenen Diagnosezentrum erstellten Berichts hat zur Folge, dass die obligatorische Gebrauchtwagenkontrolle ausschliesslich in einer vollständigen Kontrolle des Fahrzeuges besteht. Die zusätzliche Kontrolle ist in diesem Fall nicht mehr erforderlich, sofern dieser Bericht vor nicht mehr als zwei Monaten ausgestellt wurde und sich mindestens auf die in der Anlage 22 zum Königlichen Erlass vom 15. März 1968 erwähnten Punkte bezieht.

Es ist klar, dass die zugelassenen Diagnosezentren nicht auf gleicher Stufe stehen mit den für die technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen zugelassenen Einrichtungen. So sind diese Zentren nicht befugt, regelmässige Kontrollen im Sinne von Kapitel 4 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 durchzuführen. Ausserdem bleiben ausschliesslich die für die technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen zugelassenen Einrichtungen weiterhin befugt, die Prüfbescheinigung auszustellen.

Im zweiten Entwurf werden die Zulassungsbedingungen und das Zulassungsverfahren für die Diagnosezentren sowie die Regeln in Bezug auf ihre Kontrolle festgelegt.

Beide Entwürfe treten wie die neuen im Königlichen Erlass vom 26.

April 2006 festgelegten Bestimmungen über die obligatorische Gebrauchtwagenkontrolle am 15. November 2006 in Kraft.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister der Mobilität R. LANDUYT

FÖDERALER ÖFFENTLICHER DIENST MOBILITÄT UND TRANSPORTWESEN 10. NOVEMBER 2006 - Königlicher Erlass über die Zulassung und Kontrolle der Diagnosezentren im Sinne von Artikel 23sexies § 4 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 15.März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Gesetzes vom 21. Juni 1985 über die technischen Anforderungen, denen jedes Fahrzeug für den Transport auf dem Landweg, seine Bestandteile und sein Sicherheitszubehör entsprechen müssen, insbesondere des Artikels 1, abgeändert durch die Gesetze vom 18. Juli 1990, 5. April 1995, 4. August 1996 und 27. November 1996;

Aufgrund der Stellungnahme des Beratungsausschusses Verwaltung Industrie vom 4. September 2006;

Aufgrund der Beteiligung der Regionalregierungen an der Ausarbeitung des vorliegenden Erlasses;

Aufgrund des Einverständnisses Unseres Ministers des Haushalts vom 20.

Juli 2006;

Aufgrund des Gutachtens Nr. 41.387/4 des Staatsrates vom 23. Oktober, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 § 1 Absatz 1 Nr.1 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Mobilität Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter « Diagnosezentrum » eine Einrichtung, die den Zustand eines Fahrzeugs untersucht, um dem Eigentümer anhand eines Berichts eine korrekte Beschreibung dieses Fahrzeugs zu geben. Dieser Bericht bezieht sich mindestens auf die in der Anlage 22 zum Königlichen Erlass vom 15. März 1968 zur Festlegung der allgemeinen Regelung über die technischen Anforderungen an Kraftfahrzeuge, ihre Anhänger, ihre Bestandteile und ihr Sicherheitszubehör, im Folgenden Königlicher Erlass vom 15. März 1968 genannt, aufgezählten Punkte.

Art. 2 - Um als Diagnosezentrum im Sinne von Artikel 23sexies § 4 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 zugelassen zu werden, muss das Diagnosezentrum zum Zeitpunkt der Zulassung folgenden Bedingungen entsprechen: 1. über die erforderliche fachliche Kompetenz und die erforderliche technische Kompetenz verfügen und für die Benutzer Dienste optimaler Qualität gewährleisten, 2.mindestens über die erforderliche Ausrüstung verfügen, um die in der Anlage 22 zum Königlichen Erlass vom 15. März 1968 erwähnten Punkte zu kontrollieren, 3. Unabhängigkeitsgarantien anbieten: Weder das Diagnosezentrum noch dessen Vertreter, Direktoren und Personalmitglieder dürfen in einem Unternehmen, das Kraftfahrzeuge gewerblich nutzt, oder in einem Unternehmen, das Kraftfahrzeuge, Kraftfahrzeugzubehör oder -bestandteile baut, repariert (ausser Pannenhilfe) oder liefert, tätig sein, 4.sich dazu verpflichten, die Richtlinien zu beachten, die der für die technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen zuständige Minister erlässt, insbesondere diejenigen über Form und Inhalt des vom Zentrum ausgehändigten Berichts.

Art. 3 - Der Zulassungsantrag wird bei dem für die technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen zuständigen Minister eingereicht. Bei Beantragung der Zulassung müssen mindestens die Informationen mitgeteilt werden, mit denen nachgewiesen wird, dass jede in Artikel 2 erwähnte Bedingung zum Zeitpunkt der Zulassung erfüllt sein wird.

Die Überprüfung der fachlichen Kompetenz und der technischen Kompetenz des Antragstellers sowie die Nachprüfung, ob er über die erforderliche Ausrüstung verfügt, werden von den Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen durchgeführt.

Art. 4 - Ein Diagnosezentrum, das einen Zulassungsantrag eingereicht hat und die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen erfüllt, wird für vier Jahre zugelassen.

Eine neue Zulassung wird drei Monate vor Ablauf der erteilten Zulassung beantragt. Die neue Zulassung wird für vier Jahre erteilt, sofern das Diagnosezentrum den Nachweis liefert, dass es die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen weiterhin erfüllt.

Jedem zugelassenen Diagnosezentrum wird eine Zulassungsnummer zugeteilt. Der Föderale Öffentliche Dienst Mobilität und Transportwesen führt ein Register aller zugelassenen Diagnosezentren.

Das Register kann eine elektronische Datenbank sein.

Art. 5 - Die dazu ermächtigten Bediensteten des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen dürfen die zugelassenen Diagnosezentren jederzeit und überall kontrollieren.

Art. 6 - Ein zugelassenes Diagnosezentrum kann die ihm erteilte Zulassung nur behalten, wenn es die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen zu jeder Zeit erfüllt.

Der für die technische Kontrolle von Kraftfahrzeugen zuständige Minister kann die Zulassung eines Diagnosezentrums zu jeder Zeit vorläufig, ganz oder teilweise aussetzen, nachdem er die Betreffenden angehört hat, wenn im Rahmen - oder auch nicht - der in Artikel 5 erwähnten Kontrolle festgestellt wird, dass das zugelassene Diagnosezentrum die in Artikel 2 erwähnten Bedingungen nicht mehr erfüllt.

Art. 7 - Die Gebühr für die Ausstellung einer Zulassung als Diagnosezentrum im Sinne von Artikel 23sexies § 4 Absatz 3 des Königlichen Erlasses vom 15. März 1968 beläuft sich auf 250 EUR. Ausserdem muss jedes Diagnosezentrum eine jährliche Gebühr von 125 EUR zur Deckung der Verwaltungs-, Kontroll- und Überprüfungskosten entrichten. Die jährlichen Gebühren werden spätestens am 31. März des betreffenden Jahres gezahlt. Die Gebühren werden vom Dienst Verwaltungseinnahmen des Föderalen Öffentlichen Dienstes Mobilität und Transportwesen eingenommen.

Art. 8 - Vorliegender Erlass tritt am 15. November 2006 in Kraft.

Art. 9 - Unser Minister der Mobilität ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 10. November 2006 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Mobilität R. LANDUYT Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 février 2007.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, P. DEWAEL

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