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Arrêté Royal du 25 mai 2000
publié le 01 juillet 2000

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 juin 1999 contenant les normes de sécurité dans les stades de football

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ministere de l'interieur
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2000000419
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01/07/2000
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25/05/2000
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eli/arrete/2000/05/25/2000000419/moniteur
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25 MAI 2000. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 juin 1999 contenant les normes de sécurité dans les stades de football


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 juin 1999 contenant les normes de sécurité dans les stades de football, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 2 juin 1999 contenant les normes de sécurité dans les stades de football.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 25 mai 2000 ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe MINISTERIUM DES INNERN 2. JUNI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, der Königliche Erlass, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, soll den Königlichen Erlass vom 17.Juli 1989 zur Festlegung der Normen für den Schutz der Zuschauer vor Brand und Panik bei Veranstaltungen in Stadien, abgeändert durch die Königlichen Erlasse vom 14. Mai 1990 und 8. September 1997, ersetzen.

Während bestimmte technische Normen verfeinert werden mussten, machten die jüngsten juristischen Entwicklungen eine grundlegendere Revision der bestehenden Texte erforderlich.

Mit der Annahme des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen durch das Parlament ist in der Tat ein System von Verwaltungssanktionen gegen Veranstalter eingeführt worden, die Stadien benutzen, die den vom König festgelegten Sicherheitsnormen nicht entsprechen. Es ist daher unentbehrlich, den betreffenden Einrichtungen oder Personen grösstmögliche Rechtssicherheit zu bieten, indem die Erwartungen im Bereich Sicherheit genauer beschrieben werden.

Durch dasselbe Gesetz entsteht auch die Verpflichtung, die Kontrollverfahren im Hinblick auf die Einhaltung der Normen von Grund auf zu revidieren. Die « Inspektionen » mit beratendem Charakter werden künftig durch das im Gesetz vorgesehene System von Kontrollen und Sanktionen ersetzt.

Die zehnjährige Erfahrung bei der Anwendung der im Erlass vom 17. Juli 1989 vorgesehenen Normen macht es heute möglich, die Normen unter Berücksichtigung des reellen Bedarfs genauer zu definieren und besser anzupassen und bestimmte Mängel, die bei den vom Ministerium des Innern vor Ort durchgeführten Inspektionen festgestellt wurden, zu beheben.

Der Anwendungsbereich des Königlichen Erlasses ist allgemeiner Art. In Artikel 4 des vorerwähnten Gesetzes ist nämlich vorgesehen, dass der Veranstalter jedes Fussballspiels ausschliesslich Stadien oder Teile von Stadien benutzt, die den vom König festgelegten Sicherheitsnormen entsprechen. Diese Verpflichtung gilt für jede Person, die ein Fussballspiel im Sinne des Gesetzes organisiert.

Dies erklärt, warum der Entwurf eines Königlichen Erlasses auf alle Fussballstadien ungeachtet der Klasse Anwendung findet.

Es versteht sich von selbst, dass im Königlichen Erlass eine Anpassung der Normen unter Berücksichtigung der Art des Risikos vorgesehen wird.

Daher sind nur die Massnahmen bezüglich der allgemeinen Sicherheit der Zuschauer (zum Beispiel Brandschutz, Evakuierungsnormen) anwendbar.

Andere, spezifischere Normen zur Bekämpfung des Hooliganismus werden eher beschränkt angewandt. Hierbei handelt es sich unter anderem um Normen in bezug auf die Trennung von Anhängern oder die für die Ordnungskräfte notwendigen Einrichtungen.

Diese Normen müssen unter bestimmten Gesichtspunkten durch spezifische Bestimmungen, die auf die örtlichen Gegebenheiten (Fassungsvermögen des Stadions, Ortsbeschaffenheit der Plätze) zugeschnitten sind, ergänzt werden.

Diese zusätzlichen Normen werden in den in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarungen festgelegt.

Ebenso wie bisher kann der Minister des Innern weiterhin bestimmte Abweichungen gewähren. Dies kann unter anderem für bestimmte bestehende Infrastrukturen notwendig sein, die sich nicht immer mit den Normen in Einklang bringen lassen, ohne dass man sie ganz neu aufbaut.

Die allgemeine Philosophie des Entwurfs unterscheidet sich nicht grundsätzlich von den Prinzipien, die der Abfassung des Erlasses von 1989 zugrunde lagen.

Sie fusst unter anderem auf dem Europäischen Übereinkommen über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fussballspielen, ausgefertigt in Strassburg am 19. August 1985 und gebilligt im belgischen Recht durch das Gesetz vom 18. April 1989.

Abgesehen davon, dass der Veranstalter in die Verantwortung einbezogen wird, bestehen diese Prinzipien hinsichtlich der Infrastruktur in einer effizienten Trennung rivalisierender Anhänger sowohl im Bereich der Eingänge als auch im Stadion selbst sowie in der Bereitstellung von Einrichtungen, die die notwendigen Garantien für die Sicherheit und den Komfort der Zuschauer bieten.

Auf diesen Grundsätzen beruht der Entwurf eines Erlasses.

Besprechung der Artikel In Artikel 1 sollen die im Königlichen Erlass verwendeten Begriffe definiert werden, sofern sie nicht schon im Gesetz vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen definiert sind.

Die meisten der verwendeten Definitionen bedürfen keiner besonderen Erläuterung und sind rein technischer Art.

Es schien unentbehrlich, den Begriff « Betreiber des Stadions » zu definieren. In der Tat ist die Rechtslage der meisten Infrastrukturen komplex, da das Eigentum daran häufig auf verschiedene Parteien verteilt ist und darüber hinaus zahlreiche Stadien vermietet werden.

In der Regel handelt es sich also beim Betreiber des Stadions um den Klub, der es hauptsächlich benutzt und gewöhnlich seine Heimspiele dort bestreitet. In Ermangelung dessen handelt es sich um die natürliche oder juristische Person, die befugt ist, einem Dritten das Stadion zu vermieten oder es ihm in irgendeiner anderen Form zur Verfügung zu stellen.

Artikel 2 verweist auf die technischen Normen, die in Anlage 1 zum Erlass aufgeführt sind. Wie eingangs bereits erläutert, umfassen diese Vorschriften: - eine Gruppe von Grundnormen, denen alle Fussballstadien ungeachtet der Kategorie der Fussballspiele, die dort ausgetragen werden, genügen müssen, - spezifische Normen für Stadien, die für Fussballspiele, die ein erhöhtes Sicherheitsniveau erfordern, benutzt werden, das heisst Stadien, in denen nationale und internationale Fussballspiele im Sinne des Gesetzes stattfinden. - Gemäss Absatz 2 müssen diese Normen unter Berücksichtigung der örtlichen Gegebenheiten unter bestimmten Gesichtspunkten ergänzt oder genauer definiert werden. Dies ist insbesondere der Fall für alle Bestimmungen, in denen eine Vereinbarung mit den Polizei- oder Rettungsdiensten vorgesehen ist, und für alle Bestimmungen in Zusammenhang mit dem Fassungsvermögen des Stadions, der Anzahl oder der Fläche bestimmter Plätze beziehungsweise Räume.

Es versteht sich von selbst, dass die Normen des Erlasses durch andere vereinbarte Bestimmungen ergänzt werden können, wobei jedoch in keiner Weise davon abgewichen werden kann.

In Artikel 3 sollen die der Öffentlichkeit nicht zugänglichen Bereiche im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes definiert werden.

So kann der Bürgermeister beispielsweise beschliessen, den Zugang zu einer Tribüne zu verbieten, wenn er der Auffassung ist, dass diese die notwendigen Sicherheitsgarantien nicht oder beispielsweise infolge einer Beschädigung oder eines Unfalls nicht mehr bietet.

In Artikel 4 sind die Informationen aufgeführt, die der Bürgermeister dem Minister des Innern übermitteln muss, damit letzterer seine Kontrollaufträge wahrnehmen kann.

Die angeforderten Berichte und Gutachten waren bereits unter der ehemaligen Regelung Pflicht. Ebenso wie in der Vergangenheit müssen diese der Fussballzelle der Generaldirektion der Allgemeinen Polizei des Königreichs beim Ministerium des Innern jährlich übermittelt werden.

In Artikel 5 wird eine Bestimmung des Königlichen Erlasses vom 17.

Juli 1989 übernommen, durch die der Minister des Innern eine Abweichung von bestimmten im Erlass vorgesehenen Normen, ausgenommen von Normen allgemeiner Art wie der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung, gewähren kann.

Ebenso wie in der Vergangenheit wird eine solche Abweichung nur dann gewährt, wenn es Garantien in bezug auf die Durchführung von Sicherheitsmassnahmen gibt, die ein gleichwertiges Sicherheitsniveau gewährleisten.

Im allgemeinen betreffen die vom Minister gewährten Abweichungen Infrastrukturprobleme, die sich ohne bedeutende Umbauarbeiten am Stadion kaum beheben lassen. Unter bestimmten Voraussetzungen wird es möglich sein, für bestimmte Stadien oder bestimmte Teile von Stadien teilweise von den Normen in bezug auf Abtrennungen abzuweichen, sofern die Sicherheit durch Alternativmassnahmen gewährleistet werden kann.

Bevor der Minister eine solche Abweichung gewährt, kann er die Stellungnahmen einholen, die ihm nützlich erscheinen, wie etwa die Stellungnahme der betreffenden lokalen Behörden.

Es ist eine Übergangsperiode vorgesehen worden, in der die Abweichungen, die bei Inkrafttreten des Erlasses bereits bestehen, gegebenenfalls erneut überprüft werden. Darüber hinaus ist vorgesehen worden, dass gewährte Abweichungen von rechts wegen hinfällig sind, wenn die alternativen Sicherheitsbedingungen, die ihrer Gewährung zugrunde lagen, nicht eingehalten werden. Der Minister muss die Abweichung dabei nicht einmal zurückziehen. Die Hinfälligkeit der Abweichung zieht wegen Nichteinhaltung der Norm, von der normalerweise hätte abgewichen werden können, eine Sanktion mittels Anwendung einer administrativen Geldstrafe nach sich.

Da der Königliche Erlass zu Beginn der Fussballsaison 1999-2000 in Kraft treten soll, ist schliesslich eine Übergangsperiode vorgesehen worden, damit die Veranstalter und die Betreiber des Stadions sich in den Punkten, in denen der Erlass Vorschriften einführt, die kurzfristig nicht realisierbar sind oder vorher nicht bestanden, darauf einstellen können. Diese Bestimmungen sind in Artikel 6 aufgeführt.

In Anlage 1 zum Königlichen Erlass sind die technischen Vorschriften aufgeführt.

Hauptsächlich folgende Abänderungen sind an den seit 1989 bestehenden Regeln vorgenommen worden.

In Punkt 1 ist der Begriff « äussere Einfriedung » eingeführt worden, um das Stadion juristisch einwandfrei abzugrenzen und dem unkontrollierten Eindringen von Personen, Gegenständen oder Materialien vorzubeugen.

In Punkt 2 werden die Vorschriften in bezug auf die innere Einfriedung festgelegt, die jedes Stadion aufweisen muss, damit die Zuschauer am Betreten des Spielfelds gehindert werden. Auf nationale und/oder internationale Fussballspiele finden die in Punkt 2.2.3 beschriebenen spezifischen Vorschriften Anwendung. Wie bereits vorher erwähnt, kann der Minister auf Antrag des Betreibers Abweichungen von diesen Normen gewähren, sofern die öffentliche Ordnung gewährleistet ist.

Die innere Einfriedung muss Notausgänge mit einem Schliesssystem nach Art eines Containers aufweisen, das eine wirksame Garantie für die Sicherheit bei einer eventuellen Evakuierung bietet und der Person, die für die Öffnung der Türen zuständig ist, ausreichende Sicherheit bietet, wenn Druck auf die Türen ausgeübt wird. Es ist erforderlich, dass sich diese Person während des Spiels stets in der Nähe dieser Türen aufhält. Zur Anpassung der heutigen Infrastruktur ist eine Übergangsperiode von einem Jahr vorgesehen worden.

Anschliessend wird in Punkt 3.1 in bezug auf Durchgang und Evakuierung der Zuschauer auf Ebene der Ein- und Ausgänge ausdrücklich vorgeschrieben, dass ein den Zuschauern vorbehaltener Eingang zu einem gegebenen Zeitpunkt ausschliesslich als Eingang und nicht gleichzeitig als Ausgang benutzt werden darf.

Aus Sicherheitsgründen müssen die Ausgänge grundsätzlich immer offen bleiben; anderenfalls muss ein Verantwortlicher des Veranstalters ständig in unmittelbarer Nähe des Ausgangs sein und diesen augenblicklich entriegeln können.

Es darf auf Ebene der Ausgänge keine Hindernisse wie Niveauänderungen, Unebenheiten des Bodens usw. geben.

In Punkt 3.3 sind die technischen Anforderungen in bezug auf die Breite von Treppen, Fluren und Durchgängen beschrieben, die normalerweise mindestens 1,20 m betragen muss. In Abweichung hiervon darf die Mindestbreite der Durchgangsbereiche auf den Rängen 80 cm betragen. Unter « Ränge » sind die Gänge und integrierten Treppen zu verstehen; bei letzteren handelt es sich um die in die Tribünenränge integrierten Treppen, die zur Begehung dieser Tribünen und zu deren sofortiger Räumung dienen.

Die Aufteilung in Blocks, wovon in Punkt 4.5 die Rede ist, muss so beschaffen sein, dass die Sicht der Zuschauer auf das Spielfeld nicht beeinträchtigt wird.

In Punkt 4.5.4 wird für nationale und internationale Fussballbegegnungen ausdrücklich bestimmt, dass eine unüberwindbare Abtrennung zwischen rivalisierenden Anhängern anzubringen ist. Für Spiele der zweiten Klasse könnte der Minister in bestimmten Fällen eine Abweichung für Tribünen mit Sitzplätzen in Erwägung ziehen, sofern es die öffentliche Ordnung zulässt.

In Punkt 5.1.2 wird festgelegt, dass zeitweilige Installationen (zum Beispiel Sanitärboxen, Vertriebsautomaten) fest im Boden verankert sein müssen. Der zeitweilige Charakter solcher Installationen darf sich keinesfalls nachteilig auf das Sicherheitsniveau dauerhafter Installationen auswirken, das heisst, sie dürfen keine Hindernisse auf den Räumungswegen darstellen.

In den Punkten 5.2 und 5.3 sind pro Stadionblock Verkaufsstände und Sanitäranlagen vorgesehen. Auf diese Weise geniessen die Anhänger beider Mannschaften ein Mindestmass an Komfort, wodurch Frustrationen, die zu Gewalt führen können, vorgebeugt wird.

Auch die Vorschriften in Punkt 5.5 sind neu und betreffen den Kommandoraum. Wenn nationale oder internationale Begegnungen in einem Stadion stattfinden, muss es eine Kommandostelle geben. Dort halten sich zumindest Vertreter der Gendarmerie, der Polizei, der Feuerwehr und die Sicherheitsverantwortlichen der betreffenden Klubs auf.

Die Grösse der Kommandostelle hängt von der Spezifität des Stadions ab: Pro Person muss eine Fläche von mindestens 3 m2 zur Verfügung stehen. In den in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarungen wird dies präzisiert. Von dieser Kommandostelle aus werden auch die Kameras, mit denen das Stadion ausgerüstet sein muss, gesteuert. Diese Kameras müssen es ermöglichen, jeden Zwischenfall festzustellen und Unruhestifter zu identifizieren. Die Regelung in bezug auf diese Videoanlage bildet den Gegenstand des Königlichen Erlasses über die Installation und die Funktionsweise von Überwachungskameras in Stadien, die Einrichtung einer Bilddatenbank und die Modalitäten, denen diese Datenbank entsprechen muss.

Die Verpflichtung, bei nationalen und internationalen Begegnungen einen Erste-Hilfe-Raum im Stadion vorzusehen, wie sie in Punkt 5.7 vorgeschrieben ist, ist angesichts der Anzahl Zuschauer, die einem solchen Fussballspiel beiwohnen können, selbstverständlich.

Die angebrachten Piktogramme müssen dem Königlichen Erlass vom 17.

Juni 1997 über die Sicherheits- und Gesundheitskennzeichnung am Arbeitsplatz entsprechen. Um zu vermeiden, dass Piktogramme und Hinweise, die sich an das Publikum richten, unlesbar sind, was zur Zeit häufig vorkommt, werden hier ebenfalls Mindestnormen für die Buchstabengrösse festgelegt.

Schliesslich werden Mindestbedingungen für den Unterhalt auferlegt.

In Anlage 2 ist eine Testmethode beschrieben, mit der festgestellt werden kann, ob ein Tribünensitz als entzündbar zu gelten hat oder nicht.

Dies sind die wichtigsten Abänderungen, die im Entwurf eines Erlasses enthalten sind, den die Regierung die Ehre hat, Ihnen zur Unterschrift vorzulegen.

Ich habe die Ehre, Sire, der getreue und ehrerbietige Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE

2. JUNI 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung der in Fussballstadien einzuhaltenden Sicherheitsnormen ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, geändert durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998, insbesondere des Artikels 9.7;

Aufgrund des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, insbesondere der Artikel 2, 3, 5, 10 Nr. 4 und 6 und 22 Absatz 2 Nr. 3;

Aufgrund der günstigen Stellungnahme des Finanzinspektors vom 12. März 1999;

Aufgrund der Stellungnahme des Hohen Rats für Brand- und Explosionsschutz, ausgearbeitet in Anwendung des Gesetzes vom 30. Juli 1979 über die Brand- und Explosionsverhütung sowie über die Haftpflichtversicherung in diesen Fällen;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet durch den Umstand, dass eine erneute Zunahme von gewalttätigem Verhalten in Stadien zu verzeichnen ist, wogegen unverzüglich mit allen verfügbaren Rechtsinstrumenten eingeschritten werden sollte;

In der Erwägung, dass die in vorliegendem Erlass aufgenommenen Sicherheitsnormen Teil eines Gesamtpakets von Rechtsvorschriften sind, die in Ausführung des Gesetzes ergangen sind. Dass es aus Gründen der Rechtssicherheit und der Kohärenz erforderlich ist, dieses Gesamtpaket auf koordinierte Weise in die belgische Rechtsordnung einzuführen, und dass der vorliegende Erlass daher zusammen mit den anderen Erlassen zur Ausführung des Gesetzes veröffentlicht werden sollte. Dass der strafrechtliche Teil bereits in Kraft ist und die Normen selbst daher auch so schnell wie möglich in Kraft treten sollten. In der Erwägung, dass jeder Aufschub das Risiko birgt, der Glaubwürdigkeit der Massnahmen und Sanktionen zu schaden;

In der Erwägung, dass eine sofortige Veröffentlichung dieser Normen auch notwendig ist, damit die erforderlichen Anpassungen der bestehenden Infrastruktur vorgenommen werden;

In der Erwägung, dass es zudem wichtig ist, dass diese Normen vor Beginn der nächsten Fussballsaison in Kraft treten können, so dass sie während mindestens einer Saison vor der Veranstaltung der EURO 2000 getestet werden können;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 26. April 1999, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der am 12. Januar 1973 koordinierten Gesetze über den Staatsrat, ersetzt durch das Gesetz vom 4. August 1996; Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. « Gesetz »: das Gesetz vom 21.Dezember 1998 über die Sicherheit bei Fussballspielen, 2. « nationale oder internationale Fussballspiele »: Fussballspiele, wie sie in Artikel 2 Nr.2 und 3 des Gesetzes erwähnt sind, 3. « Blocks »: Tribünenunterteilungen, die durch Abtrennungen begrenzt sind, durch die der Durchgang für Personen verhindert oder eingeschränkt wird, 4.« äussere Einfriedung »: materielles Hindernis, das die Aussengrenze des Stadions gegenüber seiner Umgebung bildet, 5. « innere Einfriedung »: materielles Hindernis, das die Grenze zwischen dem Spielfeld und den übrigen Einrichtungen des Stadions bildet, 6.« Einrichtungen für die Zuschauer »: Einrichtungen, die der Veranstalter speziell für die Zuschauer bestimmt hat, 7. « Räumungsweg »: Verkehrsweg mit einer Neigung von höchstens 10 %, der zu Treppen, Treppenhäusern, Gängen oder Ausgängen des Gebäudes führt, 8.« integrierte Treppen »: in die Tribünenränge integrierte Treppen, die zur Begehung der Tribünen und zu deren sofortiger Räumung dienen, 9. « Räumlichkeiten des Stadions »: Räumlichkeiten innerhalb der Einfriedung des Stadions, die für die Stadiondienste, die Spieler, die Schiedsrichter und alle anderen Mitwirkenden, die keine Zuschauer sind, bestimmt sind, 10.« theoretische Kapazität des Stadions »: Fassungsvermögen, das aufgrund der tatsächlichen Fläche der Zuschauerblocks unter Berücksichtigung der erlaubten Besetzungsdichte oder gegebenenfalls der Anzahl Sitzplätze errechnet wird, 11. « Sicherheitskapazität des Stadions »: Fassungsvermögen, das zwischen den betroffenen Parteien in der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarung oder aus Sicherheitsgründen festgelegt worden ist, 12.« neu »: Eine Konstruktion gilt als neu, wenn der Antrag auf Baugenehmigung nach Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses eingereicht worden ist, 13. « Betreiber »: jede Person, die das Stadion gewöhnlich für die Veranstaltung von Fussballspielen benutzt.In Ermangelung eines gewöhnlichen Benutzers, die Person, die juristisch befugt ist, einem Veranstalter von Fussballspielen die Infrastruktur zur Verfügung zu stellen, 14 « Hausordnung »: Ordnung, von der in Artikel 10 Nr. 1 die Rede ist.

Art. 2 - Jedes Stadion, das für die Veranstaltung eines Fussballspiels im Sinne von Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes benutzt wird, muss den in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass definierten Normen entsprechen.

Folgende in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass aufgeführten Punkte werden in den in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarungen genauer dargelegt: Punkt 1.1 in bezug auf die Anordnung der Zufahrtswege für die Polizei- und Rettungsdienste, Punkt 1.2 in bezug auf die Lage der Standplätze der Polizei- und Rettungsdienste, Punkt 1.4 in bezug auf die Lage der Parkzonen für die Medien, Punkt 1.6 in bezug auf die Anzahl Verkaufsstellen, Punkt 4.2 in bezug auf die Bereiche, in denen aufgrund einer Abweichung Sitze mit Rückenlehne installiert werden können, Punkt 5.5.1 in bezug auf die Fläche der Einrichtung, Punkt 5.5.2 in bezug auf die Ausstattung der Kommandostelle, Punkt 5.6 in bezug auf Anzahl, Lage und Ausstattung der Räume für vorläufige Festnahmen, Punkt 5.7 in bezug auf Anzahl, Lage, Fläche und Ausstattung der für das Publikum bestimmten Erste-Hilfe-Räume, Punkt 11.6 in bezug auf Anzahl, Art und Standort der Löschmittel.

Art. 3 - Als der Öffentlichkeit nicht zugängliche Bereiche im Sinne von Artikel 22 Absatz 2 Nr. 3 des Gesetzes gelten: 1. jeder Bereich, der vom Veranstalter in der Hausordnung als solcher bezeichnet und anhand einer entsprechenden Kennzeichnung kenntlich gemacht worden ist, 2.jeder Bereich, der von der zuständigen Behörde im Rahmen ihrer gesetzlichen oder verordnungsrechtlichen Aufträge als solcher bezeichnet worden ist.

Art. 4 - Für Stadien, in denen nationale und/oder internationale Fussballspiele ausgetragen werden, muss der Bürgermeister dem Minister des Innern im Laufe des Monats Juni jedes Jahres eine Akte mit folgenden Elementen übermitteln: 1. einem aktuellen, ausführlichen Bericht des territorial zuständigen Feuerwehrdienstes;in diesem Bericht sind die Normen aufgeführt, die nicht eingehalten worden sind, 2. einem aktuellen Bericht über die Stabilität des Stadions und seiner Bestandteile und über die Einhaltung der in den Anlagen zu vorliegendem Erlass erwähnten Festigkeitsnormen;der Betreiber des Stadions muss diesen Bericht von einem vom Minister des Innern vorher gebilligten Sachverständigen erstellen lassen und ihn dem Bürgermeister zu gegebener Zeit übermitteln.

Neben dieser jährlichen visuellen Begutachtung wird alle drei Jahre oder sobald es aufgrund der visuellen Begutachtung notwendig erscheint, eine eingehendere Begutachtung mit entsprechenden Tests vorgenommen.

Art. 5 - § 1 - Unbeschadet der Bestimmungen der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung kann der Minister des Innern auf Antrag des Betreibers des Stadions für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer Abweichungen von den in Anlage 1 zu vorliegendem Erlass festgelegten Normen gewähren.

Der Betreiber muss seinem Antrag eine Liste mit alternativen Sicherheitsmassnahmen im Hinblick auf die Gewährleistung eines gleichwertigen Sicherheitsniveaus beifügen. § 2 - Für die Gewährung dieser Abweichungen beurteilt der Minister des Innern die vom Antragsteller vorgeschlagenen alternativen Sicherheitsmassnahmen und deren Auswirkung auf die öffentliche Ordnung. § 3 - Wenn die alternativen Sicherheitsmassnahmen nicht eingehalten werden, sind die Abweichungen von rechts wegen hinfällig. § 4 - Alle Abweichungen, die vor Inkrafttreten des vorliegenden Erlasses gewährt worden sind, bleiben bis zum 31. Dezember 2000 bestehen.

Zur Erlangung einer eventuellen Verlängerung der Abweichung nach dem 31. Dezember 2000 muss der Betreiber des Stadions vor dem 31.Juli 2000 einen neuen mit Gründen versehenen Antrag gemäss dem in § 1 beschriebenen Verfahren einreichen.

Art. 6 - Der Königliche Erlass vom 17. Juli 1989 zur Festlegung der Normen für den Schutz der Zuschauer vor Brand und Panik bei Veranstaltungen in Stadien, abgeändert durch Königlichen Erlass vom 14. Mai 1990 und 8.September 1997, wird mit Ausnahme von Artikel 5bis aufgehoben.

Art. 7 - Vorliegender Erlass tritt am 1. Juli 1999 in Kraft.

Die Punkte 1.5 und 2.2.5 der Anlage finden jedoch erst ab dem 1. Juli 2000 Anwendung.

Die Punkte 4.2.2, 5.3.2, 5.5.1 und 5.7 finden ab dem 1. Juli 2001 Anwendung.

Art. 8 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 2. Juni 1999 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE

Anlage 1 zum Königlichen Erlass zur Festlegung der Normen für den Schutz der Zuschauer 1.1 Ausgehend vom öffentlichen Strassen- und Wegenetz und von den Standplätzen der Polizei- und Rettungsdienste muss über Zufahrtswege ein schneller und unmittelbarer Zugang zu den Einrichtungen für die Zuschauer, zu den Räumlichkeiten des Stadions und zum Spielfeld möglich sein.

Diese Zufahrtswege sind vollständig und klar gekennzeichnet.

Sie müssen in Zusammenarbeit mit den territorial zuständigen Polizei- und Feuerwehrdiensten angelegt worden sein. 1.2 Den Polizei- und Rettungsdiensten vorbehaltene Standplätze werden sowohl innerhalb als auch ausserhalb der Einfriedung des Stadions in Absprache mit den betreffenden Diensten festgelegt.

Sie sind so angelegt, dass die Räumungswege für Zuschauer dadurch nicht verlegt werden.

Innerhalb der Einfriedung des Stadions müssen sie sich in der Nähe der für diese Dienste vorgesehenen Räumlichkeiten befinden und über einen eigenen Ausgang verfügen, der nach aussen hin ständig passierbar bleibt. 1.3 Den Zuschauern vorbehaltene Parkzonen sind deutlich gekennzeichnet.

Sie sind so angelegt, dass jegliche Konfrontation zwischen rivalisierenden Anhängern vermieden wird.

Die Kennzeichnung muss eine Kanalisierung zu den angegebenen Eingängen entsprechend den Stadionblocks ermöglichen. 1.4 Den Medien vorbehaltene Parkzonen müssen so angelegt sein, dass jegliche Überschneidung mit den Tätigkeiten der Polizei- und Rettungsdienste vermieden wird. 1.5 Die äusseren Grenzen des Stadions werden durch eine Einfriedung materialisiert, die so beschaffen ist, dass ein unkontrolliertes Eindringen von Personen, Gegenständen oder Materialien verhindert wird.

Diese Einfriedung muss so angelegt sein, dass zwischen ihr und den Gebäuden des Stadions ein Verkehrsraum entsteht. 1.6 Wenn es Verkaufsstellen in der äusseren Einfriedung des Stadions gibt, müssen sie in ausreichender Anzahl vorhanden sein, so dass ein zügiger Durchgang gewährleistet wird. Sie dürfen nur den Zugang zu den entsprechenden Bereichen ermöglichen.

Sie sind mindestens 15 m von den Zugangskontrollen entfernt.

Die Kennzeichnung der Verkaufsstellen und der Zugangskontrollen ist klar und unzweideutig. 1.7 Die Hausordnung ist gut lesbar an der äusseren Einfriedung und in unmittelbarer Nähe jedes Eingangs angebracht. Über jedem Eingang muss ein Schild darauf hinweisen, dass jede Person, die das Stadion betritt, die Hausordnung einhalten muss. 1.8 Die Kontrollpunkte müssen so eingerichtet sein, dass der Zuschauerstrom kanalisiert werden kann und effektive Kontrollen der Eintrittskarten sowie die in Artikel 13 des Gesetzes erwähnten oberflächlichen Kontrollen durchgeführt werden können. 2. Inneneinrichtung der Stadien 2.1 Den Zuschauern nicht zugängliche Einrichtungen müssen als solche klar gekennzeichnet sein.

Die technischen Ausstattungen werden gegen Erklettern und Beschädigung durch geworfene Gegenstände geschützt. 2.2 Innere Einfriedung 2.2.1 Es muss ein Abtrennung errichtet werden, die die Zuschauer am Betreten des Spielfelds hindert. 2.2.2 Diese Abtrennung kann aus gleich welchem Material bestehen, das eine effiziente Trennung gewährleistet. 2.2.3 Für nationale und internationale Fussballspiele müssen je nach Art der verwendeten Mittel folgende Vorschriften eingehalten werden: - Gitter oder durchsichtige Schutzwand: - Höhe: 2,40 m im Verhältnis zum Spielfeld, - Widerstand, gemessen auf einer Höhe von 1,20 m: H = mindestens 5 kN/m, - erhöhte Tribüne: 2,40 m einschliesslich Geländer von 1,10 m, - Graben: 1,50 m breit und 2 m tief ab Boden. Ausserdem ist ein 1,10 m hohes Geländer vorzusehen, - Absperrung in der Breite, die eine gleichwertige Sicherheit bietet.

Diese Absperrung muss vorher vom Minister des Innern gebilligt werden. 2.2.4 Im Fall einer Abtrennung durch ein Gitter oder eine durchsichtige Schutzwand von mehr als 1,20 m sind Notausgänge zum Spielfeld hin vorzusehen. Es muss mindestens einen Ausgang pro Block und drei Ausgänge pro Seite geben.

Wenn die Kapazität der Einrichtungen weniger als 2 000 Zuschauer pro Seite beträgt und diese Seite nicht in Blocks unterteilt ist, reichen zwei Notausgänge pro Seite aus.

Die Durchgangsbreite beträgt mindestens 2 m.

Die Türen müssen bis zum Boden reichen und sich zum Spielfeld hin öffnen lassen. Eventuelle Höhenunterschiede werden ausgeglichen. Die Umrisse dieser Notausgänge werden anhand einer Kontrastfarbe kenntlich gemacht.

Das Öffnungssystem muss stets sofort funktionieren, selbst wenn Druck auf die Türen ausgeübt wird. Der Schliessmechanismus muss nach Art eines Containers sein und sich durch einen einfachen Handgriff sofort und ohne Gefahr für den Bediener entriegeln lassen. Eine Verriegelung durch Schlüssel oder Kette ist nicht akzeptabel.

In der Nähe der Türen darf es keine Hindernisse geben. Die Türen dürfen sich nur von der Spielfeldseite aus öffnen lassen. 2.2.5 Besteht die Abtrennung aus einem anderen System, muss es auf jeder Tribüne mindestens einen Durchgang zum Spielfeld für die Ordnungs- und Rettungsdienste geben. 2.2.6 Diese Ausgänge werden bei der Berechnung der gesamten Nutzbreite der Stadionausgänge nicht berücksichtigt. 3. Verkehr und Evakuierung der Zuschauer 3.1 - § 1 - Alle Eingänge, die den Zuschauern vorbehalten sind, dürfen nur für diesen Zweck benutzt werden und nicht gleichzeitig als Ausgänge dienen. § 2 - Auf den Räumungswegen für Zuschauer müssen sich alle Türen, Pforten und Gitter in Räumungsrichtung oder in beide Richtungen öffnen lassen, ohne die Nutzbreite des Durchgangs zu vermindern; in geöffnetem Zustand dürfen sie kein Hindernis für einen anderen Durchgang darstellen.

Schiebetüren und Flügeltüren sind verboten. § 3 - Keine Verkaufsstelle darf den Durchgang in Treppen und auf Räumungswegen behindern oder deren Nutzbreite vermindern.

An den Ausgängen darf es keinerlei Hindernisse geben. 3.2 Anzahl Ausgänge: Tribünen oder als Blocks gestaltete Tribünenteile verfügen über mindestens zwei getrennte Ausgänge, die zu einem Räumungsweg nach aussen oder unter die Tribüne führen.

Kein Zuschauer darf sich mehr als 30 m von einem Ausgang entfernt befinden. 3.3 - § 1 - Abmessungen: Die Breite von Treppen, Durchgängen und Zugängen beträgt mindestens 1,20 m. Die gesamte Nutzbreite von Ausgängen und Treppen wird gemäss Artikel 52.5.4 der Allgemeinen Arbeitsschutzordnung und zudem unter Berücksichtigung folgender Umrechnungsfaktoren berechnet: - für bei Inkrafttreten des vorliegenden Königlichen Erlasses bestehende Tribünen und ständig belüftete Räumungswege unter diesen Tribünen: Umrechnungsfaktor 5, - für neue Tribünen und ständig belüftete Räumungswege unter diesen Tribünen: Umrechnungsfaktor 3. § 2 - Treppen und Treppenabsätze müssen beidseitig einen soliden Handlauf oder ein solides Geländer aufweisen, die auf einer Höhe von 0,75 m sicher befestigt sind. An jeder Stelle, wo die Gefahr zu fallen besteht, muss eine Brüstung mit einer Mindesthöhe von 1,10 m vorgesehen sein.

Treppen, die breiter als 2,40 m sind, werden durch einen oder mehrere Handläufe unterteilt. Die Treppenläufe sind gerade und umfassen höchstens 17 Stufen.

Handläufe und Geländer dürfen keine spitzen Ecken, scharfen Kanten und Unebenheiten aufweisen. § 3 - Die Trittfläche der Stufen beträgt mindestens 25 cm; die Stufenhöhe beträgt höchstens 20 cm.

Bei neuen Anlagen darf der Neigungswinkel höchstens 26° 30' betragen. § 4 - Bei bestehenden Anlagen darf in Abweichung von § 1 die Mindestbreite der Durchgangsbereiche auf den Rängen (Gänge und integrierte Treppen) 80 cm statt 1,20 m betragen. Seitlich müssen keine Handläufe oder Geländer vorhanden sein. § 5 - Bei der Berechnung der gesamten Nutzbreite der Räumungswege dürfen nur Ausgänge mit einer Breite von 1,20 m berücksichtigt werden.

Die Ausgänge in der inneren Einfriedung finden bei der Berechnung keine Berücksichtigung.

Kann die vorgeschriebene Evakuierungsnorm nicht eingehalten werden, wird das Fassungsvermögen für den betreffenden Teil eingeschränkt.

Wenn verschiedene Ausgänge zu einem einzigen Gang führen, muss dieser dieselbe Breite aufweisen wie die Mindestsumme der Evakuierungsnormen, die für die verschiedenen Ausgänge, die in diesen Gang münden, vorgeschrieben sind.

Bei verminderter Breite der Räumungswege zwischen Treppen und horizontalen Durchgangsbereichen muss der Übergang über eine ausreichende Distanz erfolgen, damit Staus vorgebeugt wird. 4. Tribünen und Ränge 4.1 Die theoretische Kapazität des Stadions oder eines seiner Elemente wird festgelegt, indem die in den verschiedenen Teilen der Anlage, die der Öffentlichkeit zugänglich sind, zugelassene Anzahl Personen addiert wird. Einerseits richtet sich die zugelassene Anzahl Personen nach: - der Anzahl Personen auf Sitzplätzen, - der Anzahl Personen auf Bänken, wobei 1 Person pro 0,50 m berechnet wird, - der Anzahl Personen auf Stehplätzen in den Tribünen, wobei 47 Personen pro 10 m2 berechnet werden, - der Anzahl Personen auf Stehplätzen auf derselben waagerechten Ebene, wobei 2 Personen pro laufenden Meter in höchstens 2 Reihen berechnet werden.

Andererseits wird die Evakuierungskapazität nach den in Punkt 3 der vorliegenden Anlage festgehaltenen Regeln berechnet.

Das strengste der beiden vorgenannten Kriterien ist ausschlaggebend. 4.2 Tribünen mit Sitzplätzen 4.2.1 Die Anzahl Sitzplätze pro Reihe ist auf höchstens 40 beschränkt zwischen zwei Durchgängen oder auf 20, wenn es nur an einer Seite einen Durchgang gibt. 4.2.2 Die Sitze dürfen keine oder nur eine sehr niedrige Rückenlehne (höchstens 15 cm ab der Betonschicht) aufweisen, ausgenommen in Bereichen, die in der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarung festgelegt worden sind. In bezug auf das Brandverhalten müssen sie der in Anlage 2 zum vorliegenden Erlass beschriebenen Testmethode standhalten. Es müssen mindestens drei Verankerungspunkte vorgesehen sein. 4.2.3 Die Benutzung von unverankerten Stühlen und Bänken ist verboten. 4.2.4 Der Abstand zwischen zwei Sitzreihen beträgt mindestens 70 cm, wobei der Mindestabstand zwischen den Sitzen 30 cm betragen muss. 4.3 Tribünen mit Stehplätzen 4.3.1 Vorwärtsbewegungen der Zuschauer werden durch ausreichend solide und in ausreichender Menge vorhandene Stützelemente verhindert. Sie müssen mindestens 2 laufende Meter lang sein, und der Abstand zwischen ihnen beträgt mindestens 0,8 m und höchstens 1,80 m. Die Höhe der Stützelemente oberhalb der unmittelbar dahinter liegenden Stufe beträgt mindestens 1 m und höchstens 1,20 m. Die Stützelemente müssen einer horizontal ausgeübten Kraft, die von der Neigung der Tribüne und dem horizontalen Abstand zwischen den Stützelementen abhängt, entsprechend nachstehender Tabelle standhalten: Pour la consultation du tableau, voir image 4.3.2 Können die auf einer Tribüne bereits vorhandenen Stützelemente der in obenstehender Tabelle angegebenen Kraft nicht standhalten, muss die Höchstzahl zugelassener Zuschauer auf der betreffenden Tribüne mit Stehplätzen proportional zum Widerstand der Stützelemente verringert werden: Höchstzahl Zuschauer = maximale Kapazität (Art. 1 § 2) x vorhandener Widerstand/benötigte Kraft 4.3.3 In neuen Anlagen müssen die Ränge mit Stehplätzen eine Tiefe zwischen 35 und 40 cm aufweisen, und die Stufenhöhe muss zwischen 15 und 20 cm betragen. Diese Höhe kann auf den obersten Rängen auf 25 cm angehoben werden. 4.4 Feuerwiderstandsdauer: - Bei bestehenden Anlagen wird keine spezifische Feuerwiderstandsdauer für Tribünen verlangt, unter denen es keine Räume gibt. Unter solchen Tribünen darf es keine brennbaren Materialien geben. - Wenn es sich um neue Anlagen handelt oder sich Räume oder Lagerräume unter bestehenden Tribünen befinden, muss eine Abtrennung durch Bauelemente mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens einer Stunde (Rf 1 h) vorgesehen werden. 4.5 Aufteilung in Blocks: 4.5.1 Bei nationalen und internationalen Fussballspielen muss eine Aufteilung in Blocks erfolgen, wobei die Anzahl anwesender Zuschauer auf höchstens 3 000 pro Block beschränkt wird. Diese Blocks werden anhand bestimmter Bezugszeichen kenntlich gemacht. 4.5.2 Bei nationalen und internationalen Fussballspielen muss jeder Block über Sanitäranlagen und Erfrischungsmöglichkeiten verfügen. Wenn für zwei Blocks gemeinsame Einrichtungen vorgesehen sind, dürfen diese Blocks nur Anhängern derselben Mannschaft zugänglich sein. 4.5.3 Die Abtrennungen müssen so beschaffen sein, dass sie einer möglichen Belastung gemäss NBN B 03-103 standhalten. 4.5.4 Bei nationalen und internationalen Fussballspielen muss eine unüberwindbare Abtrennung zwischen rivalisierenden Anhängern angebracht werden. 5. Angrenzende Räume 5.1 Allgemeines 5.1.1 Folgende Anlagen und Ausrüstungen müssen in getrennten Räumen untergebracht werden: - Heizung und Nebenanlagen, - Gaszähler und/oder Gasdruckregler, - Transformatoren, - Lagerplatz für brennbare und entzündbare Materialien, - Küchen und Nebenanlagen.

Diese Räume müssen von den übrigen Räumen, den Zuschauerbereichen und den Durchgangs- und Räumungswegen durch Mauern mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens einer Stunde (Rf 1 h) und selbstschliessenden Türen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens einer halben Stunde (Rf 1/2 h) getrennt sein. 5.1.2 Zeitweilige Installationen müssen fest im Boden verankert sein. 5.2 Verkaufsstände: 5.2.1 Verkaufsstellen sind auf der zu den Rängen hin gerichteten Seite der Tribünen verboten.

Unter den Tribünen sind Verkaufsstellen ohne Wärmequelle erlaubt.

Verkaufsstellen mit Wärmequelle sind unter den Tribünen nur erlaubt, wenn sie durch Bauelemente mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens einer Stunde (Rf 1 h) und selbstschliessenden Türen mit einer Feuerwiderstandsdauer von mindestens einer halben Stunde (Rf h) getrennt sind. 5.2.2 Mobile Verkaufsstellen mit Wärmequelle oder einem Motorfahrzeug müssen im Freien in einer Entfernung von mindestens 8 m von den Tribünen und anderen Stadionanlagen aufgestellt werden. 5.3 Sanitäranlagen: 5.3.1 Bei nationalen und internationalen Fussballspielen müssen für jeden Stadionblock Sanitäranlagen für Damen und Herren vorgesehen sein. Sie müssen mühelos zugänglich und deutlich gekennzeichnet sein. 5.3.2 Für 1 000 Zuschauer sind vorzusehen: Pour la consultation du tableau, voir image Die Anlagen müssen einfach, robust und leicht zu unterhalten sein und dürfen keine Elemente umfassen, die sich leicht demontieren lassen. 5.4 Kantinen, Büfetts und Logen: - In Stadien, in denen nationale und/oder internationale Fussballspiele ausgetragen werden, dürfen die neuen Kantinen oder Cafeterias keine direkte Sicht auf das Spielfeld bieten, es sei denn, es handelt sich hierbei um Logen oder Privatsalons. - Bei neuen Konstruktionen sind Logen oder Privatsalons so angelegt, dass die Zuschauer von den Tribünen aus nicht unmittelbar hineinschauen können. 5.5 Kommandoraum 5.5.1 Bei nationalen und internationalen Fussballspielen müssen die Stadien über einen Kommandoraum verfügen.

Die Fläche dieses Raums beträgt mindestens 3 m2 pro Person, die sich gemäss der in Artikel 5 des Gesetzes erwähnten Vereinbarung während des Fussballspiels in diesem Raum aufhalten muss. 5.5.2 Dieser Raum muss folgenden Anforderungen genügen: - Der Raum ist ausreichend belüftet und beheizt. - Die erforderlichen Telefonanschlüsse sind vorhanden. - Zugang und Evakuierung sind gewährleistet. - Von dem Raum aus muss es möglich sein, die Zuschauer zu beobachten.

Er muss verschlossen werden können und Angriffen von aussen her standhalten. Er verfügt über bruchfeste Scheiben. - Der Raum verfügt über die nötige Gerätschaft für die Kameraüberwachung und Bildaufnahmen.

Es muss einen direkten und prioritären Zugang zur Lautsprecheranlage und zur Anzeigetafel geben, damit den Zuschauern Mitteilungen und Anweisungen bekanntgegeben werden können. Zwischen den Polizeidiensten, dem Stadionpersonal, den Veranstaltern und dem Sicherheitsbeauftragten müssen Funkverbindungen möglich sein.

Die Einrichtung und die vorzusehenden Kommunikationsmittel werden in der in Artikel 5 des Gesetzes vorgesehenen Vereinbarung festgelegt. 5.6 Raum für vorläufige Festnahmen 5.6.1 Wenn ein Raum für vorläufige Festnahmen benutzt wird, muss das Prinzip der Trennung rivalisierender Anhänger angewandt werden.

Die zeitweilige Benutzung nichtspezifischer Räume ist erlaubt. 5.7 Erste-Hilfe-Raum: 5.7.1 Für nationale und internationale Fussballspiele müssen Stadien mindestens über einen Erste-Hilfe-Raum verfügen, der von dem für Spieler bestimmten Raum getrennt ist.

Dieser Raum muss deutlich gekennzeichnet sein.

Der Raum muss einen behindertengerechten Eingang haben und ausserhalb der Räumungswege für das Publikum liegen. 5.7.2 Die Fläche wird im Verhältnis zur Sicherheitskapazität des Stadions festgelegt. 5.7.3 Der Erste-Hilfe-Raum muss mindestens folgenden Anforderungen genügen: - Er muss über Telefonleitungen, Wasser und Strom verfügen. - Er muss parterre gelegen sein. - Er muss über einen vom Ausgang getrennten Eingang verfügen, der breit genug für eine Tragbahre ist. - Zwecks schneller Evakuierung muss er in der Nähe eines Standplatzes für Rettungsfahrzeuge liegen. - Er muss über eine ausreichende Beleuchtung verfügen. 5.8 Einrichtungen für die Medien Die für die Medien bestimmten Einrichtungen dürfen keinesfalls von den für die allgemeinen Einrichtungen geltenden Sicherheitsbedingungen abweichen. Sie dürfen keinesfalls die Aktionen der Sicherheitsdienste und Ordnungskräfte beeinträchtigen. 5.9 Küchen Gemeinschaftküchen sind von den anderen Teilen des Gebäudes durch Wände mit einer Feuerwiderstandsdauer von einer Stunde (Rf 1 h) und selbstschliessende Türen mit einer Feuerwiderstandsdauer von einer halben Stunde (Rf 1/2 h) getrennt. 5.10 Heizungsräume Die Heizungsräume werden nur zu diesem Zweck benutzt. Sie müssen über eine ausreichende Belüftung verfügen. Schornsteine und Rauchabzüge müssen aus nichtbrennbaren Materialien hergestellt sein und ordnungsgemäss unterhalten werden. 5.11 Technische Ausrüstungen: Der Betreiber sorgt dafür, dass die technische Ausrüstung in gutem Zustand bleibt. Unbeschadet der auferlegten verordnungsgemässen Kontrollen werden das Brandbekämpfungsmaterial, Warn- und Alarmsysteme, Schornsteine und Rauchabzüge, Abzugskanäle für Verbrennungsgase und Küchendünste, elektrische Anlagen, Gas- und Heizanlagen mindestens einmal jährlich kontrolliert. Die Daten der Kontrollen und die bei diesen Kontrollen gemachten Feststellungen werden in ein Notizbuch eingetragen, das dem Bürgermeister zur Verfügung gehalten wird. 6. Kennzeichnung 6.1 An strategisch ausgesuchten Stellen innerhalb und ausserhalb des Stadions werden auf deutliche Weise Pläne angebracht, die für die Zuschauer ungeachtet ihrer Sprache verständlich sind und auf denen die unmittelbare Umgebung, die Parkplätze und die Unterteilungen des Stadions anzugeben sind. 6.2 Im Stadion werden Hinweise und Piktogramme angebracht, die für die Anleitung der Zuschauer erforderlich sind. 6.3 Die verschiedenen Teile der Stadioneinrichtung und die Stadionblocks werden durch Namen oder bestimmte Bezugszeichen kenntlich gemacht. Die Wegweisung zu diesen Stadionteilen erfolgt mittels dieser Namen oder Bezugszeichen. 6.4 Die Höhe der Piktogramme, Buchstaben und Zahlen wird nach folgender Formel berechnet: H = L/200 , wobei H die Höhe des Zeichens und L die weiteste Distanz ist, von der aus das Zeichen lesbar sein muss.

H darf keinesfalls kleiner sein als - 0,20 m für einzelne Zeichen, - 0,10 m für Wörter, - 0,005 m für Wörter im Text der Hausordnung, von der in Punkt 1.7 Absatz 1 die Rede ist, - 0,05 m für Wörter im Text, von dem in Punkt 1.7 Absatz 2 die Rede ist. 6.5 Die Kennzeichnung muss genau mit den Angaben auf den Eintrittskarten übereinstimmen. 7. Mitteilungen an das Publikum 7.1 Für nationale und internationale Fussballspiele muss eine Lautsprecheranlage installiert sein, durch die Mitteilungen, selbst in Anwesenheit eines lärmenden Publikums, einschliesslich in unmittelbarer Umgebung der Ein- und Ausgänge deutlich hörbar sind und die es ermöglicht, auf einzelne Bereiche begrenzte Durchsagen durchzugeben. 8. Elektrische Anlagen 8.1 Unbeschadet der Bestimmungen der Allgemeinen Ordnung für elektrische Anlagen entsprechen elektrische Anlagen den geltenden Vorschriften, Normen und Regeln. Ihre Konformität bildet den Gegenstand einer von einer zugelassenen Einrichtung ausgestellten Abnahmebescheinigung. Die Daten und Kontrollen dieser Bescheinigungen werden in ein Notizbuch eingetragen, das dem lokalen Feuerwehrdienst zur Verfügung gehalten wird. 8.2 In öffentlich zugänglichen Stadionteilen, wo das natürliche Licht für den normalen Durchgang und die Evakuierung unzureichend ist, muss eine künstliche Beleuchtung installiert werden. Bei Abendveranstaltungen muss innerhalb des Stadions und rund um das Stadion, auf den Tribünen sowie in Treppen, Gängen und Räumungswegen für ausreichende Beleuchtung gesorgt sein. Die Beleuchtung muss ausreichen, um die Anwesenden überall zu identifizieren. 8.3 In allen Stadionteilen mit künstlicher Beleuchtung wird eine Sicherheitsbeleuchtung angebracht. Wenn die gewöhnliche Stromversorgung für die künstliche Beleuchtung und die elektrischen Sicherheitsausrüstungen ausfällt, muss unverzüglich und automatisch eine Hilfsquelle eingeschaltet werden, die mindestens eine Stunde lang autonom funktioniert. 8.4 Es müssen getrennte Stromnetze für die Warnanlage und die Alarmanlage vorhanden sein. 9. Gasanlagen 9.1 Die Lagerung von verflüssigtem Propan- oder Butangas oder ihrer Gemische in ortsfesten ungekühlten Tanks und die mit Brenngas betriebenen Einrichtungen müssen den geltenden Vorschriften, Normen und Regeln entsprechen. Ihre Konformität bildet den Gegenstand einer von einer zugelassenen Einrichtung ausgestellten Abnahmebescheinigung.

Die Daten der Kontrollen und die Bescheinigungen werden in ein Notizbuch eingetragen, das dem lokalen Feuerwehrdienst zur Verfügung gehalten wird. Besondere Aufmerksamkeit gilt der Frischluftzufuhr und der Ableitung von Verbrennungsgasen. 9.2 Unter den Tribünen oder in ihrer Nähe dürfen keine beweglichen Gas- und Petroleumbehälter vorhanden sein oder benutzt werden.

Bewegliche Gasbehälter müssen an einem eigens dazu bestimmten Ort aufbewahrt werden. 9.3 Das Gesamtvolumen der Gasbehälter ist auf 100 Liter pro Verkaufsstelle begrenzt. Die Leitungen müssen aus Metall sein, und die gesamte Anlage muss sich stets in einem guten Zustand befinden.

Jährlich wird überprüft, ob die Anlage dicht ist. 10. Allgemeiner Unterhalt des Stadions 10.1 Der allgemeine Unterhalt des Stadions umfasst mindestens folgendes: 1. vor und nach jedem Spiel: die Beseitigung sämtlicher Abfälle, eventueller Wurfgeschosse und aller gefährlichen Gegenstände in Reichweite der Zuschauer, 2.die gründliche Reinigung der Tribünen und Ränge und die Ersetzung sämtlicher beschädigten Gegenstände und sämtlichen beschädigten Materials. Die hierfür benutzten Materialien gehören der Klasse A2 (NBN S-21-203) an. 3. einen regelmässigen Anstrich von Metallgerüsten und -strukturen und Metallbauteilen, 4.das Auffüllen von Löchern, Fugen und Öffnungen in Tritten und unter den Sitzplätzen. 11. Brandschutz 11.1 Der Betreiber des Stadions ergreift die nötigen Massnahmen zum Brandschutz und zur wirksamen Bekämpfung jeglichen Brandausbruchs. Im Fall eines Brandes sorgt er für die Warnung und gibt gegebenenfalls Alarm; er gewährleistet die Sicherheit der Personen und wenn nötig ihre Evakuierung. 11.2 Unter Warnung versteht man die Benachrichtigung bestimmter Personen (Verantwortlicher des Klubs, Sicherheitsbeauftragter, Polizei- und Rettungsdienste) über den Ausbruch eines Brandes oder das Auftauchen einer Gefahr. - Unter Alarm versteht man die Benachrichtigung sämtlicher Personen, die sich an einem bestimmten Ort aufhalten, damit dieser Ort evakuiert wird. 11.3 Es müssen in ausreichender Zahl Warn- und Alarmstellen vorhanden sein, die leicht erreichbar sind, sich in gutem Zustand hinsichtlich der Funktionsweise und der Wartung befinden, gut verteilt und ordnungsgemäss gekennzeichnet sind. 11.4 Warn- und Alarmsignale dürfen weder untereinander noch mit anderen Signalen zu verwechseln sein. Alarmsignale müssen von den Betroffenen wahrgenommen werden können. Die Stromnetze für die Warnanlage und die Alarmanlage müssen voneinander getrennt sein. 11.5 Der zuständige Feuerwehrdienst muss in allen Fällen eines Brandausbruchs gewarnt werden. Wird diese Warnung durch ein Sicht- oder Lautsignal gegeben, wird sie telefonisch bestätigt. 11.6 Anzahl, Art und Standort der Löschmittel werden nach Absprache mit dem territorial zuständigen Feuerwehrdienst und unter Berücksichtigung der Grösse der Gebäude und Einrichtungen und der dort bestehenden Brandgefahr festgelegt.

Anlage 2 zum Königlichen Erlass zur Festlegung der Normen für den Schutz der Zuschauer: Testmethode zur Bestimmung, ob ein Tribünensitz als entzündbar zu gelten hat oder nicht 1. Die Testmethode findet Anwendung auf kleine feststehende Schalensitze, wie sie in Zuschauereinrichtungen des Stadions benutzt werden. Die Methode wird den Situationen angepasst, die auf Fussballtribünen vorkommen können. Sie umfasst drei Tests mit folgenden Ausgangssituationen: a) Ein Sitz darf nicht durch ein achtlos weggeworfenes brennendes Streichholz oder eine noch glimmende Zigarette oder irgendein anderes Raucherutensil in Brand geraten.b) Ein Sitz darf bei einem vorsätzlichen Versuch von Brandstiftung mit kleinen Zündquellen (Streichhölzer, Feuerzeuge) nicht in Brand zu stecken sein.c) Wenn ein oder mehrere Sitze aus gleich welchem Grund in Brand geraten, dürfen die Nebensitze kein Feuer fangen. Die Sitze müssen ebenso wie in der Praxis an einer Haltevorrichtung befestigt sein. Werden mehrere Sitze in einer Reihe und hintereinander in mehreren Reihen angebracht, müssen dieselben Abstände voneinander wie in der Praxis eingehalten werden.

Folgendes kann als Zündquelle dienen: - eine glimmende Zigarette, - ein Butangasbrenner, - ein Kohlenbecken.

Ein Sitz wird als nichtentzündbar qualifiziert, wenn: a) festgestellt wird, dass die Fläche beim Kontakt mit der Zigarette nicht gebrannt oder geschwelt hat b) und der Sitz nicht weiter brennt oder schwelt, nachdem der Butangasbrenner entfernt worden ist, c) und die Nebensitze binnen einer Stunde nach Entzündung des Kohlenbeckens nicht zu brennen oder zu schwelen beginnen. In allen anderen Fällen muss ein Sitz als entzündbar qualifiziert werden.

Gesehen, um Unserem Erlass vom 2. Juni 1999 beigefügt zu werden.

ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern L. VAN DEN BOSSCHE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mai 2000.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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