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Arrêté Royal du 25 mars 1999
publié le 01 octobre 2014

Arrêté royal portant fixation de normes de produits pour les emballages. - Coordination officieuse en langue allemande

source
service public federal sante publique, securite de la chaine alimentaire et environnement
numac
2014000734
pub.
01/10/2014
prom.
25/03/1999
ELI
eli/arrete/1999/03/25/2014000734/moniteur
moniteur
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SERVICE PUBLIC FEDERAL SANTE PUBLIQUE, SECURITE DE LA CHAINE ALIMENTAIRE ET ENVIRONNEMENT


25 MARS 1999. - Arrêté royal portant fixation de normes de produits pour les emballages. - Coordination officieuse en langue allemande


Le texte qui suit constitue la coordination officieuse en langue allemande de l'arrêté royal du 25 mars 1999 portant fixation de normes de produits pour les emballages (Moniteur belge du 1er avril 1999), tel qu'il a été modifié successivement par : - l'arrêté royal du 15 mai 2003 modifiant l'arrêté royal du 25 mars 1999 portant fixation de normes de produits pour les emballages (Moniteur belge du 18 juin 2003); - l'arrêté royal du 21 octobre 2005 modifiant l'arrêté royal du 25 mars 1999 portant fixation de normes de produits pour les emballages (Moniteur belge du 27 octobre 2005); - l'arrêté royal du 1er juillet 2006 modifiant l'arrêté royal du 25 mars 1999 portant fixation de normes de produits pour les emballages (Moniteur belge du 20 juillet 2006); - l'arrêté royal du 9 septembre 2008 établissant des normes de produits pour la dénomination de matériaux compostables et biodégradables (Moniteur belge du 24 octobre 2008); - l'arrêté royal du 23 mai 2011 modifiant l'arrêté royal du 25 mars 1999 portant fixation de normes de produits pour les emballages (Moniteur belge du 6 juin 2011); - l'arrêté royal du 15 décembre 2013 modifiant l'arrêté royal du 25 mars 1999 portant fixation de normes de produits pour les emballages (Moniteur belge du 8 janvier 2014).

Cette coordination officieuse en langue allemande a été établie par le Service central de traduction allemande à Malmedy.

MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 25. MÄRZ 1999 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Produktnormen für Verpackungen [KAPITEL I - Allgemeine Bestimmungen in Bezug auf Verpackungen [Kapitel I mit neuem Artikel 1 eingefügt durch Art.2 Nr. 1 des K.E. vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] Artikel 1 - § 1 - [Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in Artikel 2 Nr. 9 des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt, der Gesundheit und der Arbeitnehmer aufgeführten Begriffsbestimmung entsprechen. Die Begriffsbestimmung für "Verpackungen" wird ferner durch die Kriterien in den Paragraphen 1/1, 2 und 3 gestützt. Die in Anlage III aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien.] [ § 1/1 - Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der in § 1 aufgeführten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.] § 2 - Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und "Einwegartikel", die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen. § 3 - Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.] [Neuer Artikel 1 § 1 ersetzt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 15.

Dezember 2013 (B.S. vom 8. Januar 2014); § 1/1 eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 15. Dezember 2013 (B.S. vom 8. Januar 2014)] [KAPITEL II - Kennzeichnungs- und Identifizierungssystem [Kapitel II mit neuem Artikel 2 eingefügt durch Art. 2 Nr. 1 des K.E. vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] Art. 2 - [Falls die Art der verwendeten Verpackungsmaterialien zur Identifizierung und Einstufung des Materials durch das betreffende Gewerbe auf der Verpackung vermerkt wird, um die Sammlung, Wiederverwendung und Verwertung - einschließlich der stofflichen Verwertung - der Verpackungen zu erleichtern, erfolgt dies gemäß [Anlage I zum vorliegenden Erlass].]] [Die Kennzeichnung muss sich auf der Verpackung selbst oder auf dem Etikett befinden. Sie muss deutlich sichtbar und gut lesbar sein. Die Kennzeichnung muss genügend haltbar und beständig sein, auch nach Öffnen der Verpackung.] [Neuer Artikel 2 Abs. 1 (früherer einziger Absatz) ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 1. Juli 2006 (B.S. vom 20. Juli 2006) und abgeändert durch Art. 1 Nr. 1 des K.E. vom 23. Mai 2011 (B.S. vom 6. Juni 2011);

Abs. 2 eingefügt durch Art. 1 Nr. 2 des K.E. vom 23. Mai 2011 (B.S. vom 6. Juni 2011)] [KAPITEL II/1 - Grundlegende Anforderungen [Kapitel II/1 mit Art. 2/1 eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 23. Mai 2011 (B.S. vom 6. Juni 2011)] Art. 2/1 - Die Bezugsnummern der nationalen Normen, mit denen die harmonisierten Normen umgesetzt werden, sind in Anlage II aufgeführt.

Der Minister kann Anlage II abändern, um die neuen Bezugsnummern der nationalen Normen, mit denen die harmonisierten Normen umgesetzt werden, darin aufzunehmen.] [KAPITEL III - Konzentration von Schwermetallen in Verpackungen] [Unterteilung Kapitel III eingefügt durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] [Art. 3] - Es ist verboten, verpackte Produkte, deren Verpackungen oder Verpackungskomponenten Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI aufweisen, die kumulativ 600 mg/kg überschreiten, auf den Markt zu bringen. Ab dem 30. Juni 1999 wird diese Höchstkonzentration auf 250 mg/kg und ab dem 30. Juni 2001 auf 100 mg/kg herabgesetzt. [Früherer Artikel 1 umnummeriert zu Art. 3 durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] [Art. 4] - Die Konzentrationen nach Artikel 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] gelten nicht für vollständig aus Bleikristallglas im Sinne von Artikel 1 des Königlichen Erlasses zur Regelung der Bezeichnung "Kristall" hergestellte Verpackungen. [Früherer Artikel 2 umnummeriert zu Art. 4 durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] [Art. 5] - § 1 - Die Summe der Konzentrationen bei Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI in Kunststoffkästen und -paletten darf die in Artikel 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] festgelegten Grenzwerte überschreiten, wenn diese Verpackungen alle in vorliegendem Artikel festgelegten Bedingungen erfüllen. § 2 - Kunststoffkästen und -paletten, auf die die in § 1 eingeführte Abweichung anwendbar ist, müssen sich in geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen befinden.

Unter geschlossenen und kontrollierten Produktkreisläufen versteht man Produktkreisläufe, in denen Produkte in einem überwachten Wiederverwendungs- und Vertriebssystem, das die aufgrund von § 5 festgelegten Bedingungen erfüllt, zirkulieren, und in denen die Recyclingmaterialien ausschließlich aus den Einheiten in diesen Kreisläufen stammen, sodass die Zugabe von Fremdmaterialien auf das technisch erreichbare Mindestmaß beschränkt ist, und aus denen diese Einheiten ausschließlich über besondere Verfahren entfernt werden können, damit eine höchstmögliche Rückgabequote erreicht wird. § 3 - Kunststoffkästen und -paletten, auf die die in § 1 eingeführte Abweichung anwendbar ist, müssen gemäß einem kontrollierten Recyclingverfahren hergestellt worden sein, bei dem die Recyclingmaterialien ausschließlich von anderen Kunststoffkästen und -paletten stammen und bei dem die Zugabe von Fremdmaterialien auf das technisch erreichbare Mindestmaß beschränkt ist, mit einem Maximum von zwanzig Prozent des Gesamtgewichts.

Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Herstellung beziehungsweise beim Vertrieb von Kunststoffkästen und -paletten nicht bewusst zugegeben werden. Unter bewusster Zugabe von Schwermetallen versteht man den beabsichtigten Einsatz dieser Stoffe in der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, durch ihre anhaltende Präsenz in der Verpackung oder Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen.

Die Verwendung von Recyclingmaterialien, die zum Teil eine bestimmte Menge der in Artikel 1 erwähnten Metalle enthalten können, als Ausgangsstoff für die Herstellung neuer Verpackungen gilt nicht als bewusste Zugabe. Die zufällige Präsenz von Schwermetallen in einer Verpackung oder Verpackungskomponente ist gestattet.

Die Summe der Konzentrationen bei Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI in Kunststoffkästen und -paletten, auf die die in § 1 eingeführte Abweichung anwendbar ist, darf die in Artikel 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] festgelegten Grenzwerte nur dann überschreiten, wenn dies auf die Zugabe von Recyclingmaterialien zurückzuführen ist. § 4 - Neue Kunststoffkästen und -paletten, die in Artikel 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] erwähnte Metalle enthalten, müssen dauerhaft und sichtbar gekennzeichnet werden. § 5 - [Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter Vertreter, die Kunststoffkästen und -paletten, wie in § 1 erwähnt, auf den Markt bringen, müssen ein Verfahren für die rechtliche und finanzielle Rechenschaftspflicht einführen, mit dem nachgewiesen werden kann, dass die Anforderungen der Paragraphen 2 bis 4 erfüllt sind und dass: a) die Rückgabequote der Verpackungen, das heißt der Prozentsatz der wiederverwertbaren Einheiten, die nach Verwendung nicht aus dem Verkehr gezogen, sondern an den Abpacker/Abfüller oder an einen bevollmächtigten Vertreter zurückgegeben werden, erreicht wird;dieser Prozentsatz muss so hoch wie möglich sein und darf während des Lebenszyklus der Kunststoffkästen und -paletten keinesfalls unter neunzig Prozent liegen; das System erfasst alle in Verkehr gebrachten und aus dem Verkehr gezogenen wiederverwertbaren Einheiten, b) alle rückgeführten Einheiten, die nicht wiederverwendbar sind, entweder gemäß den regionalen Rechtsvorschriften beseitigt werden oder einem Recyclingverfahren unterzogen werden, bei dem die Recyclingmaterialien von Kunststoffkästen und -paletten aus dem Kreislauf stammen und bei dem die Zugabe von Fremdmaterialien auf das technisch erreichbare Mindestmaß beschränkt ist, mit einem Maximum von zwanzig Prozent des Gesamtgewichts.] [ § 6 - Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter Vertreter reichen bei der Generaldirektion für den Schutz der Volksgesundheit: Umwelt eine Unterlage ein, in der das in § 5 erwähnte Verfahren ausführlich beschrieben wird und zudem angegeben wird, wie neue Kunststoffkästen und -paletten gekennzeichnet werden.

Diese Unterlage muss für Kästen und Paletten, die vor Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung auf den Markt gebracht worden sind, spätestens am ersten Tag des sechsten Monats nach Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung eingereicht worden sein.

Für Kästen und Paletten, die nach Inkrafttreten der vorliegenden Bestimmung auf den Markt gebracht worden sind, muss diese Unterlage spätestens am ersten Tag nach der Vermarktung dieser Kästen und Paletten eingereicht worden sein. § 7 - Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter Vertreter erstellen jährlich eine schriftliche Konformitätserklärung sowie einen Jahresbericht, aus dem hervorgeht, wie die Bedingungen des vorliegenden Erlasses eingehalten wurden.

Etwaige Veränderungen am System oder bei den bevollmächtigten Vertretern werden darin angegeben. § 8 - Die schriftliche Konformitätserklärung und der Jahresbericht müssen von einem Betriebsrevisor, der in der Liste der Mitglieder des gemäß dem Gesetz vom 22. Juli 1953 gegründeten Instituts der Betriebsrevisoren (IBR) eingetragen ist, oder von einem externen Buchprüfer, wie im Gesetz vom 22. Juli 1999 über die Berufe im Buchführungs- und Steuerwesen erwähnt, der in der Liste der externen Mitglieder des Instituts der Buchprüfer und Steuerberater (IBS) eingetragen ist, überprüft werden. Wenn alle Gesetzesbestimmungen eingehalten worden sind, validiert er die schriftliche Konformitätserklärung und den Jahresbericht. Andernfalls gibt er die festgestellten Mängel in seinem Bericht an. § 9 - Der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der Abpacker/Abfüller und/oder ein von ihnen bestimmter bevollmächtigter Vertreter halten die in § 7 erwähnten Unterlagen mindestens vier Jahre lang für die mit der Kontrolle beauftragten Beamten zu Prüfzwecken bereit.

Ist weder der Hersteller von Kunststoffkästen und -paletten und der Abpacker/Abfüller noch sein bevollmächtigter Vertreter im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen, so geht die Verpflichtung, den Behörden die in § 7 erwähnten Unterlagen bereitzuhalten, auf denjenigen über, der das Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt bringt. § 10 - Vorliegender Artikel ist bis zum 7. Februar 2009 anwendbar. Der für Umwelt zuständige Minister kann diese Frist verlängern, wenn eine Verlängerung der betreffenden Vorschriften auf europäischer Ebene beschlossen wird.] [Früherer Artikel 3 umnummeriert zu Art. 5 durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005); § 5 ersetzt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 18. Juni 2003); §§ 6 bis 10 eingefügt durch Art. 1 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 18. Juni 2003)] [[Art. 6] - § 1 - Glasverpackungen dürfen den in Artikel 1 [sic, zu lesen ist: Artikel 3] festgelegten Grenzwert von 100 mg/kg überschreiten, ohne jedoch den Grenzwert von 250 mg/kg zu überschreiten, wenn alle in den Paragraphen 2 und 3 erwähnten Bedingungen erfüllt sind. § 2 - Blei, Cadmium, Quecksilber und Chrom VI dürfen bei der Herstellung nicht bewusst zugegeben werden.

Als bewusste Zugabe gilt der beabsichtigte Einsatz eines Stoffes in der Formel einer Verpackung oder Verpackungskomponente mit dem Ziel, durch seine anhaltende Präsenz in der Endverpackung oder Verpackungskomponente ein bestimmtes Merkmal, Aussehen oder eine bestimmte Qualität zu erzielen. Nicht als bewusste Zugabe anzusehen ist, wenn Recyclingverpackungen, die zum Teil eine bestimmte Menge der vorerwähnten Metalle enthalten können, als Ausgangsstoff für die Herstellung neuer Verpackungen verwendet werden.

Glasverpackungen dürfen die Grenzwerte nur überschreiten, wenn dies auf die Zugabe von Recyclingmaterialien zurückzuführen ist. § 3 - Wird bei einer der in zwölf aufeinanderfolgenden Monaten vom Hersteller oder von seinem bevollmächtigten Vertreter durchgeführten monatlichen Kontrollen der Produktion jedes einzelnen Glasofens, der repräsentativ für die normale und regelmäßige Produktionstätigkeit ist, der durchschnittliche Konzentrationsgrenzwert von 200 mg/kg überschritten, so hat der Hersteller oder sein bevollmächtigter Vertreter bei der Generaldirektion für den Schutz der Volksgesundheit: Umwelt einen Bericht vorzulegen. Dieser Bericht enthält mindestens folgende Angaben: a) Messwerte, b) Beschreibung der verwendeten Messmethoden, c) mutmaßliche Quellen für die Präsenz der Schwermetallkonzentrationsgrenzwerte, d) eingehende Beschreibung der zur Verringerung der Konzentrationsgrenzwerte getroffenen Maßnahmen. Ist weder der Hersteller noch sein bevollmächtigter Vertreter im Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassen, so geht die Verpflichtung zur Berichterstattung auf denjenigen über, der das Produkt im Europäischen Wirtschaftsraum auf den Markt bringt.

Die Messergebnisse aus Produktionsstätten und die verwendeten Messmethoden sind den mit der Kontrolle beauftragten Beamten jederzeit bereitzuhalten. § 4 - Vorliegender Artikel ist bis zum 30. Juni 2006 anwendbar. Der für Umwelt zuständige Minister kann diese Frist verlängern, wenn eine Verlängerung der betreffenden Vorschriften auf europäischer Ebene beschlossen wird.] [Früherer Artikel 3bis eingefügt durch Art. 2 des K.E. vom 15. Mai 2003 (B.S. vom 18. Juni 2003) und umnummeriert zu Art. 6 durch Art. 2 Nr. 2 des K.E. vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] [KAPITEL IV - Biologisch abbaubare Verpackungen] [Unterteilung Kapitel IV eingefügt durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 21.

Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] [Art. 7] - [...] [Früherer Artikel 4 umnummeriert zu Art. 7 durch Art. 2 Nr. 3 des K.E. vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005) und aufgehoben durch Art. 7 des K.E. vom 9. September 2008 (B.S. vom 24. Oktober 2008)] [KAPITEL V - Schlussbestimmungen [Kapitel V mit Art. 8 eingefügt durch Art. 2 Nr. 4 des K.E. vom 21.

Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] Art. 8 - § 1 - Verstöße gegen die Bestimmungen des vorliegenden Erlasses werden gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 21. Dezember 1998 über Produktnormen zur Förderung umweltverträglicher Produktions- und Konsummuster und zum Schutz der Umwelt und der Gesundheit ermittelt, festgestellt, verfolgt und geahndet. § 2 - Die durch den Königlichen Erlass vom 16. November 2000 zur Bestimmung der mit Inspektionsaufträgen beauftragten Beamten des Umweltdienstes bestimmten Beamten werden bestimmt, um die Einhaltung aller Artikel des vorliegenden Erlasses zu kontrollieren und die Verstöße gegen besagte Artikel festzustellen.] [Art. 9] - Unser Minister der Volksgesundheit und Unser Staatssekretär für Umwelt sind, jeder für seinen Bereich, mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt. [Früherer Artikel 5 umnummeriert zu Art. 9 durch Art. 2 Nr. 5 des K.E. vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005)] [ANLAGE [I]] [Anlage I eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 21. Oktober 2005 (B.S. vom 27. Oktober 2005) und nummeriert durch Art. 3 des K.E. vom 23. Mai 2011 (B.S. vom 6. Juni 2011)] Nummern und Abkürzungen für Verpackungsmaterialien Nummern und Abkürzungen (1) für Kunststoffe

Stoff

Abkürzung

Nummer

Polyethylenterephtalat

PET

1

Polyethylen hoher Dichte

HDPE

2

Polyvinylchlorid

PVC

3

Polyethylen niedriger Dichte

LDPE

4

Polypropylen

PP

5

Polystyrol

PS

6

7

8

9

10

11

12

13

14

15

16

17

18

19


Nummern und Abkürzungen (1) für Papier und Pappe

Stoff

Abkürzung

Nummer

Wellpappe

PAP

20

Sonstige Pappe

PAP

21

PAP

22

23

24

25

26

27

28

29

30

31

32

33

34

35

36

37

38

39


Nummern und Abkürzungen für Metalle

Stoff

Abkürzung

Nummer

Stahl

FE

40

Aluminium

ALU

41

42

43

44

45

46

47

48

49


Nummern und Abkürzungen (1) für Holzmaterialien

Stoff

Abkürzung

Nummer

Holz

FOR

50

Kork

FOR

51

52

53

54

55

56

57

58

59


Nummern und Abkürzungen (1) für Textilien

Stoff

Abkürzung

Nummer

Baumwolle

TEX

60

Jute

TEX

61

62

63

64

65

66

67

68

69


Nummern und Abkürzungen (1) für Glas

Stoff

Abkürzung

Nummer

Farbloses Glas

GL

70

Grünes Glas

GL

71

Braunes Glas

GL

72

73

74

75

76

77

78

79


Nummern und Abkürzungen (1) für Verbundstoffe

Stoff

Abkürzung *

Nummer

Papier und Pappe/verschiedene Metalle

80

Papier und Pappe/Kunststoff

81

Papier und Pappe/Aluminium

82

Papier und Pappe/Weißblech

83

Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium

84

Papier und Pappe/Kunststoff/Aluminium/Weißblech

85

86

87

88

89

Kunststoff/Aluminium

90

Kunststoff/Weißblech

91

Kunststoff/verschiedene Metalle

92

93

94

Glas/Kunststoff

95

Glas/Aluminium

96

Glas/Weißblech

97

Glas/verschiedene Metalle

98

99


_______ Fußnote (1) Nur Großbuchstaben verwenden. (*) Bei Verbundstoffen C plus Abkürzung des Hauptbestandteils angeben (C/ ). [ANLAGE II] [Anlage II eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 23. Mai 2011 (B.S. vom 6. Juni 2011)] Bezugsnummern der nationalen Normen, mit denen die harmonisierten Normen umgesetzt werden 1.NBN EN 13427: Verpackung - Anforderungen an die Anwendung der Europäischen Normen zu Verpackungen und Verpackungsabfällen 2. NBN EN 13428: Verpackung - Spezifische Anforderungen an die Herstellung und Zusammensetzung - Ressourcenschonung durch Verpackungsminimierung 3.NBN EN 13429: Verpackung - Wiederverwendung 4. NBN EN 13430: Verpackung - Anforderungen an Verpackungen für die stoffliche Verwertung 5.NBN EN 13431: Verpackung - Anforderungen an Verpackungen für die energetische Verwertung, einschließlich Spezifikation eines Mindestheizwertes [ANLAGE III: Beispiele für die in Artikel 1 § 1 erwähnten Kriterien] [Anlage III eingefügt durch Art. 3 des K.E. vom 15. Dezember 2013 (B.S. vom 8. Januar 2014)] Beispiele für das Kriterium in Artikel 1 § 1/1 Gegenstände, die als Verpackung gelten Schachteln für Süßigkeiten Klarsichtfolie um CD-Hüllen Versandhüllen für Kataloge und Magazine (mit Inhalt) Backförmchen für kleineres Backwerk, die mit dem Backwerk verkauft werden Rollen, Röhren und Zylinder, um die flexibles Material aufgespult ist (z. B.Kunststofffolie, Aluminium, Papier), ausgenommen Rollen, Röhren und Zylinder, die Teile einer Produktionsanlage sind und nicht zur Aufmachung eines Produkts als Verkaufseinheit verwendet werden Blumentöpfe, die nur für den Verkauf und den Transport von Pflanzen bestimmt sind und in denen die Pflanze nicht während ihrer Lebenszeit verbleiben soll Glasflaschen für Injektionslösungen CD-Spindeln (die mit CDs verkauft werden und nicht zur Lagerung verwendet werden sollen) Kleiderbügel (die mit einem Kleidungsstück verkauft werden) Streichholzschachteln Sterilbarrieresysteme (Beutel, Trays und Materialien, die zur Erhaltung der Sterilität des Produkts erforderlich sind) Getränkesystemkapseln (z. B. Kaffee, Kakao, Milch), die nach Gebrauch leer sind Wiederbefüllbare Stahlflaschen für verschiedene Arten von Gasen, ausgenommen Feuerlöscher Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten Blumentöpfe, in denen die Pflanze während ihrer Lebenszeit verbleibt Werkzeugkästen Teebeutel Wachsschichten um Käse Wursthäute Kleiderbügel (die getrennt verkauft werden) Getränkesystemkapseln, Kaffee-Folienbeutel und Kaffepads aus Filterpapier, die zusammen mit dem verwendeten Kaffeeprodukt entsorgt werden Tonerkartuschen CD-, DVD- und Videohüllen (die zusammen mit einer CD, DVD oder einem Video verkauft werden) CD-Spindeln (die leer verkauft werden und zur Lagerung verwendet werden sollen) Beutel aus wasserlöslicher Folie für Geschirrspülmittel Grablichter (Behälter für Kerzen) Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem wiederbefüllbaren Behältnis, z. B. wiederbefüllbare Pfeffermühle) Beispiele für das Kriterium in Artikel 1 § 2 Gegenstände, die als Verpackung gelten, wenn sie dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden Tragetaschen aus Papier oder Kunststoff Einwegteller und -tassen Frischhaltefolie Frühstücksbeutel Aluminiumfolie Kunstofffolie für gereinigte Kleidung in Wäschereien Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten Rührstäbchen Einwegbestecke Einpack- und Geschenkpapier (das getrennt verkauft wird) Papierbackformen für größeres Backwerk (die leer verkauft werden) Backförmchen für kleineres Backwerk, die ohne Backwerk verkauft werden Beispiele für das Kriterium in Artikel 1 § 3 Gegenstände, die als Verpackung gelten Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind Gegenstände, die als Teil der Verpackung gelten Wimperntuschebürste als Bestandteil des Packungsverschlusses Aufkleber, die an einem anderen Verpackungsobjekt befestigt sind Heftklammern Kunststoffumhüllung Dosierhilfe als Bestandteil des Verpackungsverschlusses von Waschmitteln Mechanisches Mahlwerk (integriert in einem nicht wiederbefüllbaren Behältnis, zum Beispiel mit Pfeffer gefüllte Pfeffermühle) Gegenstände, die nicht als Verpackung gelten RFID-Tags für die Funkfrequenzkennzeichnung

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