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Arrêté Royal du 25 mars 2003
publié le 10 octobre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 portant octroi d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics d'aide sociale pour des initiatives spécifiques d'insertion sociale dans l'économie sociale

source
service public federal interieur
numac
2003000185
pub.
10/10/2003
prom.
25/03/2003
ELI
eli/arrete/2003/03/25/2003000185/moniteur
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https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
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25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 portant octroi d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics d'aide sociale pour des initiatives spécifiques d'insertion sociale dans l'économie sociale


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 portant octroi d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics d'aide sociale pour des initiatives spécifiques d'insertion sociale dans l'économie sociale, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 portant octroi d'une subvention majorée de l'Etat aux centres publics d'aide sociale pour des initiatives spécifiques d'insertion sociale dans l'économie sociale.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Gewährung einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für spezifische sozialwirtschaftliche Initiativen zur sozialen Eingliederung ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 7, zuletzt ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, insbesondere des Artikels 36 § 2 Absatz 2;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 21. Dezember 2000 zur Gewährung einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für Beschäftigungen im Hinblick auf eine soziale Wiedereingliederung in die Sozialwirtschaft, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 10. Juni 2001; Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni 2002;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26.

Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1.Oktober 2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also unverzüglich angenommen werden muss;

Aufgrund des Gutachtens 33.617/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Berechtigtem": eine Person, die ein Recht hat auf soziale Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines Eingliederungseinkommens, 2."sozialwirtschaftlicher Initiative": eine der von der zuständigen Behörde zugelassenen sozialwirtschaftlichen Initiativen, deren Liste von dem für die Sozialwirtschaft zuständigen Minister aufgestellt wird, 3. "Bruttolohn": die Summe des Nettolohns, des Berufssteuervorabzugs, der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitnehmers, der Sozialversicherungsbeiträge des Arbeitgebers, des Sonderbeitrags für die soziale Sicherheit, der Jahresendprämie, des Urlaubsgelds, des Abgangsurlaubsgelds und der Vertragsbruchentschädigung bei Kündigung des Arbeitsvertrags. KAPITEL II - Betrag der erhöhten Subvention und Bedingungen für ihre Gewährung Art. 2 - Wenn ein öffentliches Sozialhilfezentrum einen Berechtigten in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren einstellt und ihn durch ein Abkommen für eine sozialwirtschaftliche Initiative zur Verfügung stellt, beläuft sich der Betrag der in Artikel 36 des Gesetzes vom 26.

Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung erwähnten Subvention auf den Betrag des Bruttolohns des Arbeitnehmers mit einem Höchstbetrag von 18.592 EUR auf Jahresbasis.

Der in Absatz 1 erwähnte Betrag von 18.592 EUR ist an den Schwellenindex 103,14 (Basis 1996 = 100) der Verbraucherpreise gebunden gemäss den Bestimmungen des Gesetzes vom 2. August 1971 zur Einführung einer Regelung, mit der Gehälter, Löhne, Pensionen, Beihilfen und Zuschüsse zu Lasten der Staatskasse, bestimmte Sozialleistungen, für die Berechnung bestimmter Beiträge der Sozialversicherung der Arbeitnehmer zu berücksichtigende Entlohnungsgrenzen sowie den Selbständigen im Sozialbereich auferlegte Verpflichtungen an den Verbraucherpreisindex gebunden werden.

Er wird am 1. Januar jeden Jahres neu berechnet.

Art. 3 - Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt: 1. wird der in Artikel 2 erwähnte Betrag von 18 592 EUR nach Verhältnis der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert, 2.wird die Subventionsdauer auf höchstens sechs Monate begrenzt.

Art. 4 - Um Anspruch auf den in den Artikeln 2 und 3 vorgesehenen erhöhten Subventionsbetrag erheben zu können, muss das öffentliche Sozialhilfezentrum: - jährlich mit dem für die soziale Eingliederung und die Sozialwirtschaft zuständigen Minister ein Abkommen abschliessen, in dem vereinbart wird, wie viele Berechtigte das öffentliche Sozialhilfezentrum in Anwendung von Artikel 60 § 7 zusätzlich einstellen wird, um sie für sozialwirtschaftliche Initiativen zur Verfügung zu stellen, - beweisen, dass die zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer auch im Rahmen der sozialwirtschaftlichen Initiative einen Beschäftigungszuwachs darstellen.

Art. 5 - Das öffentliche Sozialhilfezentrum sorgt dafür, dass die gemäss den Bestimmungen des vorliegenden Erlasses für die sozialwirtschaftliche Initiative zur Verfügung gestellten Arbeitnehmer im Rahmen dieser Initiative betreut und begleitet werden.

KAPITEL V - Schlussbestimmungen Art. 6 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in Kraft.

Art. 7 - Der Königliche Erlass vom 21. Dezember 2000 zur Gewährung einer erhöhten Staatssubvention an die öffentlichen Sozialhilfezentren für Beschäftigungen im Hinblick auf eine soziale Wiedereingliederung in die Sozialwirtschaft wird aufgehoben.

Art. 8 - Vorliegender Erlass ist auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufenden Abkommen, die zwischen einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und dem für die soziale Eingliederung und die Sozialwirtschaft zuständigen Minister abgeschlossen wurden, sowie auf die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufenden Abkommen, die das öffentliche Sozialhilfezentrum im Rahmen einer sozialwirtschaftlichen Initiative abgeschlossen hat, für die restliche Dauer des Abkommens anwendbar.

Art. 9 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung und der Sozialwirtschaft J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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