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Arrêté Royal du 25 mars 2003
publié le 10 octobre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant la subvention, accordée aux centres publics d'aide sociale, pour l'encadrement et la formation des ayants droit à l'intégration sociale mis au travail par convention auprès d'une entreprise privée

source
service public federal interieur
numac
2003000188
pub.
10/10/2003
prom.
25/03/2003
ELI
eli/arrete/2003/03/25/2003000188/moniteur
moniteur
https://www.ejustice.just.fgov.be/cgi/article_body(...)
Document Qrcode

25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant la subvention, accordée aux centres publics d'aide sociale, pour l'encadrement et la formation des ayants droit à l'intégration sociale mis au travail par convention auprès d'une entreprise privée


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant la subvention, accordée aux centres publics d'aide sociale, pour l'encadrement et la formation des ayants droit à l'intégration sociale mis au travail par convention auprès d'une entreprise privée, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 11 juillet 2002 déterminant la subvention, accordée aux centres publics d'aide sociale, pour l'encadrement et la formation des ayants droit à l'intégration sociale mis au travail par convention auprès d'une entreprise privée.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DER SOZIALEN ANGELEGENHEITEN, DER VOLKSGESUNDHEIT UND DER UMWELT 11. JULI 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung der Subvention zugunsten der öffentlichen Sozialhilfezentren für die Betreuung und die Ausbildung der Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, die aufgrund eines Abkommens bei einem Privatunternehmen beschäftigt werden ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, insbesondere des Artikels 60 § 7, zuletzt ersetzt durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999, und des Artikels 61, zuletzt abgeändert durch das Gesetz vom 24. Dezember 1999;

Aufgrund des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, insbesondere des Artikels 38;

Aufgrund des Königlichen Erlasses vom 16. April 1998 zur Festlegung des Betrags, der Bedingungen, der Dauer und der Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 18 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnte Subvention, abgeändert durch den Königlichen Erlass vom 14. Juli 2000;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 4. Juni 2002;

Aufgrund des Einverständnisses des Ministers des Haushalts vom 5. Juni 2002;

Aufgrund der Dringlichkeit, begründet dadurch, dass das Gesetz vom 26.

Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung, das das Gesetz vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum ersetzt, im Interesse der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen schnellstmöglich und spätestens am 1.Oktober 2002 in Kraft treten muss; dass es äusserst wichtig ist, dass Berechtigte im System der sozialen Eingliederung im Rahmen der Politik der Eingliederung der von den öffentlichen Sozialhilfezentren unterstützten Personen so schnell wie möglich in den Genuss der neuen Eingliederungsmassnahmen kommen, insbesondere was das Recht auf Beschäftigung betrifft; dass die tatsächliche Verwirklichung der Ziele, die der Gesetzgeber sich mit Bezug auf das Gesetz vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung gesetzt hat, notwendigerweise und untrennbar mit den vorliegenden Ausführungsmassnahmen verbunden ist; dass die öffentlichen Sozialhilfezentren im Übrigen schnellstmöglich vom Inhalt der neuen Massnahmen, die sie für die betroffene Zielgruppe anzuwenden haben, in Kenntnis gesetzt werden müssen; dass die öffentlichen Sozialhilfezentren auch dringend alle notwendigen Schritte für die Aufnahme dieser neuen Massnahmen in ihre EDV-Programme unternehmen können müssen, um die mit diesen Massnahmen verbundenen Subventionen des Föderalstaates zu erhalten; dass der vorliegende Erlass also unverzüglich angenommen werden muss;

Aufgrund des Gutachtens 33.614/3 des Staatsrates vom 20. Juni 2002, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

Auf Vorschlag Unseres Ministers der Sozialen Eingliederung und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: KAPITEL I - Einleitende Bestimmung Artikel 1 - Für die Anwendung des vorliegenden Erlasses versteht man unter: 1. "Berechtigtem": eine Person, die ein Recht hat auf soziale Eingliederung in Form einer Beschäftigung und/oder eines Eingliederungseinkommens, 2."Betreuungs- und Ausbildungsprämie": die Subvention, die den öffentlichen Sozialhilfezentren zur Erstattung der Kosten gewährt wird, die für die Betreuung und/oder Ausbildung eines Berechtigten im System der sozialen Eingliederung, für den das Sozialhilfezentrum in Anwendung von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren ein Beschäftigungsabkommen mit einem Privatunternehmen abgeschlossen hat, entstanden sind, 3. "Privatunternehmen": jede natürliche Person oder jede juristische Person des privaten Rechts, die eine Tätigkeit mit Gewinnerzielungsabsicht ausübt. KAPITEL II - Bedingungen für die Gewährung der Subvention Art. 2 - Das Sozialhilfezentrum hat ein Anrecht auf die Betreuungs- und Ausbildungsprämie, wenn folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind: 1. Das öffentliche Sozialhilfezentrum schliesst in Anwendung von Artikel 61 des Grundlagengesetzes vom 8.Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren mit einem Privatunternehmen ein Beschäftigungsabkommen ab, das die Einstellung eines Berechtigten im Rahmen eines Arbeitsvertrags mit mindestens einer Halbzeitarbeitsregelung und für eine Dauer von mindestens einem Monat zum Gegenstand hat. 2. Im Abkommen zwischen dem öffentlichen Sozialhilfezentrum und dem Privatunternehmen werden der Inhalt und die Modalitäten in Bezug auf die Betreuung und/oder Ausbildung sowie in Bezug auf deren Bewertung festgelegt. Art. 3 - Der in Artikel 2 Nr. 1 erwähnte Arbeitsvertrag wird geschlossen zwischen dem Berechtigten und - entweder dem Privatunternehmen - oder dem öffentlichen Sozialhilfezentrum in Anwendung von Artikel 60 § 7 des Grundlagengesetzes vom 8. Juli 1976 über die öffentlichen Sozialhilfezentren, wenn eine Zurverfügungstellung folgt.

Art. 4 - Die Betreuungs- und Ausbildungsprämie darf auf keinen Fall dazu verwendet werden, die Lohnkosten des eingestellten Berechtigten zu senken.

KAPITEL III - Monatlicher Betrag der Subvention Art. 5 - Der monatliche Betrag der Betreuungs- und Ausbildungsprämie entspricht den Kosten, die im betreffenden Kalendermonat tatsächlich für die Betreuung und die Ausbildung des Arbeitnehmers entstanden sind, mit einem Höchstbetrag von 250 EUR, wenn der Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt ist.

Ist der Arbeitnehmer nicht vollzeitbeschäftigt, wird der Höchstbetrag der Betreuungs- und Ausbildungsprämie von 250 EUR nach Verhältnis der im Rahmen der Teilzeitbeschäftigung vertraglich vorgesehenen wöchentlichen Arbeitsdauer reduziert.

Die in Absatz 1 erwähnten Kosten können entweder dem öffentlichen Sozialhilfezentrum oder dem Privatunternehmen oder einem Dritten, der vom Sozialhilfezentrum oder vom Privatunternehmen mit der Betreuung und/oder Ausbildung des Arbeitnehmers beauftragt worden ist, entstanden sein.

Art. 6 - Für den besonderen Fall, dass die Kosten einer Ausbildung den in Artikel 5 vorgesehenen monatlichen Höchstbetrag übersteigen, können diese Kosten auf mehrere Kalendermonate verteilt werden, wobei der angerechnete Gesamtbetrag den zugelassenen Höchstbetrag für diese Monate zusammen nicht übersteigen darf.

KAPITEL IV - Subventionsdauer Art. 7 - Die Betreuungs- und Ausbildungsprämie kann ab dem Kalendermonat der Einstellung des Berechtigten für höchstens zwölf Kalendermonate gewährt werden. Diese Gewährung kann zeitlich über die gesamte Beschäftigungsperiode, jedoch über höchstens vierundzwanzig Monate verteilt werden.

Wenn das öffentliche Sozialhilfezentrum zugunsten desselben Berechtigten mehrere aufeinander folgende oder nicht aufeinander folgende Abkommen abschliesst, kann die in Absatz 1 erwähnte Gewährung der Subvention für höchstens zwölf Kalendermonate ebenfalls über eine mit dem Kalendermonat der ersten Einstellung beginnende Periode von höchstens vierundzwanzig Monaten verteilt werden.

Die in Absatz 2 erwähnten Abkommen können mit demselben oder mit mehreren Privatunternehmen abgeschlossen werden.

KAPITEL V - Modalitäten für die Gewährung der Subvention Art. 8 - Im Hinblick auf die Kontrolle über die Verwendung der Betreuungs- und Ausbildungsprämie müssen alle Belege in die vom öffentlichen Sozialhilfezentrum verwaltete Akte mit Bezug auf die beschäftigte Person aufgenommen werden. Diese Akte muss den Arbeitsvertrag und das in Artikel 2 erwähnte Abkommen enthalten.

Art. 9 - Bei Umzug des Arbeitnehmers ist das öffentliche Sozialhilfezentrum, das das Abkommen mit dem Privatunternehmen abgeschlossen hat, verpflichtet, die Betreuungs- und Ausbildungsprämie für die gesamte Dauer des Abkommens zu zahlen, es sei denn, das neue öffentliche Sozialhilfezentrum ist bereit, das in Artikel 2 erwähnte Abkommen zu übernehmen.

KAPITEL VI - Schlussbestimmungen Art. 10 - Der Königliche Erlass vom 16. April 1998 zur Festlegung des Betrags, der Bedingungen, der Dauer und der Modalitäten in Bezug auf die in Artikel 18 § 4 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. August 1974 zur Einführung des Rechts auf ein Existenzminimum erwähnte Subvention wird aufgehoben.

Art. 11 - Auf Abkommen in Bezug auf die Beschäftigung eines Berechtigten, die zwischen einem öffentlichen Sozialhilfezentrum und einem Privatunternehmen abgeschlossen worden sind und zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des vorliegenden Erlasses laufen, ist der vorliegende Erlass für die restliche Dauer der Gewährung der Betreuungs- und Ausbildungsprämie anwendbar, wie vorgesehen in Artikel 7.

Art. 12 - Vorliegender Erlass tritt am Datum des In-Kraft-Tretens des Gesetzes vom 26. Mai 2002 über das Recht auf soziale Eingliederung in Kraft.

Art. 13 - Unser Minister der Sozialen Eingliederung ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 11. Juli 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister der Sozialen Eingliederung J. VANDE LANOTTE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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