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Arrêté Royal du 25 mars 2003
publié le 24 novembre 2003

Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 janvier 2002 portant des dispositions transitoires en matière de congé préalable à la mise à la retraite pour les membres du personnel de la police locale

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service public federal interieur
numac
2003000214
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24/11/2003
prom.
25/03/2003
ELI
eli/arrete/2003/03/25/2003000214/moniteur
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25 MARS 2003. - Arrêté royal établissant la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 janvier 2002 portant des dispositions transitoires en matière de congé préalable à la mise à la retraite pour les membres du personnel de la police locale


ALBERT II, Roi des Belges, A tous, présents et à venir, Salut.

Vu la loi du 31 décembre 1983Documents pertinents retrouvés type loi prom. 31/12/1983 pub. 11/12/2007 numac 2007000934 source service public federal interieur Loi de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone. - Coordination officieuse en langue allemande fermer de réformes institutionnelles pour la Communauté germanophone, notamment l'article 76, § 1er, 1°, et § 3, remplacé par la loi du 18 juillet 1990;

Vu le projet de traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 janvier 2002 portant des dispositions transitoires en matière de congé préalable à la mise à la retraite pour les membres du personnel de la police locale, établi par le Service central de traduction allemande du Commissariat d'arrondissement adjoint à Malmedy;

Sur la proposition de Notre Ministre de l'Intérieur, Nous avons arrêté et arrêtons :

Article 1er.Le texte annexé au présent arrêté constitue la traduction officielle en langue allemande de l'arrêté royal du 18 janvier 2002 portant des dispositions transitoires en matière de congé préalable à la mise à la retraite pour les membres du personnel de la police locale.

Art. 2.Notre Ministre de l'Intérieur est chargé de l'exécution du présent arrêté.

Donné à Bruxelles, le 25 mars 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

Annexe - Bijlage MINISTERIUM DES INNERN 18. JANUAR 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Übergangsbestimmungen in Sachen Vorruhestandsurlaub für die Personalmitglieder der lokalen Polizei BERICHT AN DEN KÖNIG Sire, mit dem Entwurf eines Königlichen Erlasses, den wir die Ehre haben, Eurer Majestät zur Unterschrift vorzulegen, wird bezweckt einerseits zu bestimmen, auf welche Mitglieder der lokalen Polizei die Vorruhestandsurlaubsregelungen, die bestimmte Gemeinden vor der Reform der Polizeidienste eingeführt haben, anwendbar bleiben, und andererseits bestimmte statutarische Aspekte festzulegen, die auf diese Personalmitglieder Anwendung finden. Der Staatsrat ist der Meinung, dass dieser Entwurf eines Königlichen Erlasses seine Rechtsgrundlage in Artikel 184 der Verfassung findet.

In Artikel 1 wird präzisiert, dass die früheren Gemeindeverordnungen zur Einführung einer Vorruhestandsurlaubsmassnahme weiterhin für die definitiv ernannten Personalmitglieder der lokalen Polizei gelten, deren Urlaub spätestens am 1. April 2001 begonnen hat oder die ihren Antrag auf Erlangung eines solchen Urlaubs spätestens am 31. März 2001 eingereicht haben.

Die Artikel 2 bis 4 enthalten statutarische Bestimmungen, die auf vorerwähnte Personalmitglieder Anwendung finden. In diesen Bestimmungen wird vorgesehen, dass: - das Wartegehalt, das diese Personalmitglieder während des Urlaubs erhalten, immer auf der Grundlage ihres früheren Statuts berechnet wird, - diese Personalmitglieder verpflichtet sind, mit dem frühestmöglichen Alter, das in ihrem Statut vorgesehen ist, in Pension zu gehen, - diese Personalmitglieder ab dem Datum des Einsetzens des Urlaubs das Statut nicht mehr wechseln dürfen.

Diese statutarischen Bestimmungen gleichen denjenigen, die in der Regelung für den freiwilligen Vorruhestandsurlaub vorgesehen sind, die im Rahmen der Reform der Polizeidienste auf der Grundlage von Artikel 238 des Gesetzes vom 7. Dezember 1998 zur Organisation eines auf zwei Ebenen strukturierten integrierten Polizeidienstes eingeführt worden ist.

Wir haben die Ehre, Sire, die ehrerbietigen und getreuen Diener Eurer Majestät zu sein.

Der Minister des Innern A. DUQUESNE

18. JANUAR 2002 - Königlicher Erlass zur Festlegung von Übergangsbestimmungen in Sachen Vorruhestandsurlaub für die Personalmitglieder der lokalen Polizei ALBERT II., König der Belgier, Allen Gegenwärtigen und Zukünftigen, Unser Gruss! Aufgrund der Verfassung, insbesondere des Artikels 184;

Aufgrund der Stellungnahme des Finanzinspektors vom 11. Juli 2001;

Aufgrund der Stellungnahme des Bürgermeisterbeirats vom 13. August 2001;

Aufgrund des Protokolls Nr. 49/4 des Verhandlungsausschusses für die Polizeidienste vom 20. September 2001;

In der Erwägung, dass der Antrag auf Dringlichkeit durch den Umstand begründet ist, dass der vorliegende Erlass einerseits Übergangsbestimmungen umfasst, mit denen der Übergang von den Vorruhestandsurlaubsregelungen, die bestimmte Gemeinden vor der Reform der Polizeidienste eingeführt haben, zu den auf der Grundlage von Artikel 238 des vorerwähnten Gesetzes vom 7. Dezember 1998 je nach Fall vom Gemeinderat oder vom Polizeirat eingeführten Vorruhestandsurlaubsregelungen geregelt wird, und andererseits Bestimmungen enthält, mit denen bestimmte statutarische Aspekte festgelegt werden, die auf die Personalmitglieder der lokalen Polizei Anwendung finden, die spätestens seit dem 1. April 2001 einen durch eine Gemeindeverordnung eingeführten Vorruhestandsurlaub geniessen oder spätestens am 31. März 2001 einen solchen Urlaub beantragt haben, und dass es wichtig ist, die betroffenen Personalmitglieder so schnell wie möglich über die Tragweite dieser Bestimmungen zu informieren;

Aufgrund des Gutachtens des Staatsrates vom 30. Oktober 2001, abgegeben in Anwendung von Artikel 84 Absatz 1 Nr. 2 der koordinierten Gesetze über den Staatsrat;

In der Erwägung, dass die Stellungnahme des Bügermeisterbeirates nicht ordnungsgemäss binnen der gesetzten Frist abgegeben worden ist und dass kein Antrag auf Verlängerung der Frist gestellt worden ist; dass sie infolgedessen ausser Acht gelassen worden ist;

Auf Vorschlag Unseres Ministers des Innern und aufgrund der Stellungnahme Unserer Minister, die im Rat darüber beraten haben, Haben Wir beschlossen und erlassen Wir: Artikel 1 - Die Bestimmungen der Gemeindeverordnungen zur Einführung einer Massnahme zum Vorruhestandsurlaub für die definitiv ernannten Gemeindepersonalmitglieder gelten weiterhin für die definitiv ernannten Personalmitglieder der lokalen Polizei, 1. deren Urlaub spätestens seit dem 1.April 2001 läuft, 2. die ihren Antrag auf Erlangung des Urlaubs spätestens am 31.März 2001 eingereicht haben.

Art. 2 - Für die in Artikel 1 erwähnten Personalmitglieder wird das Wartegehalt unter Berücksichtigung der in Artikel 4 § 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2000 zur Festlegung verschiedener Bestimmungen in Bezug auf die Rechtsstellung des Personals der Polizeidienste erwähnten Angaben berechnet.

Art. 3 - In Abweichung von den Bestimmungen der in Artikel 1 erwähnten Gemeindeverordnungen sind die in Artikel 1 erwähnten Personalmitglieder verpflichtet, ihre Pensionierung mit dem frühstmöglichen Alter, das in ihrem Statut festgelegt ist, zu beantragen.

Art. 4 - Das in Artikel 1 erwähnte Personalmitglied, das einen Vorruhestandsurlaub geniesst, der frühestens ab dem 1. April 2001 läuft, unterliegt ab dem Datum des Einsetzens dieses Urlaubs weiterhin den Bestimmungen des Verwaltungs- und Besoldungsstatuts, denen es am Datum des Einsetzens dieses Urlaubs unterlag, wobei Abänderungen dieser Bestimmungen gegebenenfalls berücksichtigt werden.

Art. 5 - Vorliegender Erlass wird mit 1. April 2001 wirksam.

Art. 6 - Unser Minister des Innern ist mit der Ausführung des vorliegenden Erlasses beauftragt.

Gegeben zu Brüssel, den 18. Januar 2002 ALBERT Von Königs wegen: Der Minister des Innern A. DUQUESNE Vu pour être annexé à Notre arrêté du 25 mars 2003.

ALBERT Par le Roi : Le Ministre de l'Intérieur, A. DUQUESNE

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